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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.05.2002
Aktenzeichen: 1 So 5/02
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4 | |
VwGO § 123 Abs. 3 | |
ZPO § 926 Abs. 2 |
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
1. Senat
Beschluß vom 7. Mai 2002
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 1. Senat, durch die Richter Dr. Gestefeld, Dr. Raecke und E.-O. Schulz
am 7. Mai 2002 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2001 geändert. Die Antragstellerin wird verpflichtet, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses Klage zur Hauptsache zu erheben.
Die Antragstellerin trägt die Kosten dieses Verfahrens (Aufforderung zur Klagerhebung).
Der Streitwert für die Beschwerdeinstanz wird auf 250 Euro (= 489,- DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Antragsgegner hat ein Rechtsschutzinteresse an der gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 926 Abs. 2 ZPO begehrten Fristsetzung zur Erhebung einer Hauptsacheklage durch die Antragstellerin.
Hieran würde es nur dann fehlen, wenn die zu erhebende Klage ihrerseits unzulässig wäre (OVG Münster, Beschl. v. 23.7.1974, OVGE Bd. 29 S. 316; ebenso unter Berufung auf diese Entscheidung: Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 191; Redeker/von Oertzen, VwGO 13. Aufl. 2000, § 123 Rdnr. 28; ferner: VGH München, Beschl. v. 27.6.1997, NVwZ-RR 1998 S. 685; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 519). Denn in diesem Falle wäre die Fristsetzung nicht nur für den Kläger (Antragstellerin) unzumutbar, sondern sie hätte auch für den Beklagten (Antragsgegner) keinen Sinn, da die von ihm erstrebte Klärung der Sach- und Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren so nicht erreicht werden könnte (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O.). Vorliegend ist die Klage jedoch nicht unzulässig, obwohl sich der im Eilverfahren geltend gemachte Anspruch mit der Bürgerschaftswahl im Herbst 2001 erledigt hat. Denn für die Antragstellerin besteht ein Fortsetzungsfestellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Diese Vorschrift ist entsprechend auch auf eine Leistungsklage anwendbar (vgl. Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 113 Rdnr. 106 m.w.N. auch zur Gegenmeinung, die aber über § 43 VwGO praktisch zum gleichen Ergebnis führt).
Allerdings ergibt sich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Antragstellerin nicht aus dem vom Antragsgegner zunächst allein geltend gemachten Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass für die in absehbarer Zeit im Sendebereich des Antragsgegners stattfindenden Wahlen zum Landtag in Mecklenburg-Vorpommern und zum Bundestag keine mit der Situation der Hamburger Bürgerschaftswahl vergleichbaren Voraussetzungen vorliegen. Denn die maßgeblichen Erwägungen, die zum Erlass der einstweiligen Anordnung durch Beschluss des Senats vom 18. September 2001 geführt haben, insbesondere der Umstand, dass die Antragstellerin bei der vorangegangenen Wahl den Einzug in die Bürgerschaft mit 4,9 % der Stimmen nur sehr knapp verfehlte, treffen auf die Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern und im Bund nicht zu, wo die DVU zuvor nur 2,9 % bzw. 1,2 % der Zweitstimmen erreicht hatte. Eine Wiederholungsgefahr oder ein "Weiterverfolgungsinteresse" lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass es künftig -wie der Antragsgegner vorträgt-, ebenso wie in der Vergangenheit zwischen den Beteiligte immer wieder um die grundsätzliche Frage gehen könnte, ob die Antragstellerin bei einer möglichen Verletzung ihrer Beteiligungsrechte ein subjektives öffentliches Recht auf Veranstaltung eigens für sie zusätzlich produzierter redaktioneller Wahlsendungen hat. Auch hierfür wäre nämlich Voraussetzung, dass in Zukunft zumindest ähnliche Verhältnisse vorliegen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu entsprechenden Rechtsstreitigkeiten führen. Gerade daran fehlt es hier aber. Das allgemeine Interesse an der Klärung bestimmter Rechtsfragen reicht insoweit nicht aus.
Ein die Zulässigkeit der Klage begründendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich hier für die Antragstellerin jedoch -worauf die Beschwerde zu Recht hinweist- aus ideellen Gründen. Die völlige Ausschließung des Spitzenkandidaten der Antragstellerin von allen die Bürgerschaftswahl betreffenden Sendungen des Antragsgegners enthält einen erheblichen Grundrechtseingriff, dessen Rechtmäßigkeit in einem Hauptsacheverfahen zu klären im Interesse der Antragstellerin liegt. Diese hat in ihrer Antragsbegründung vom 14. September 2001 (S. 6) insoweit selbst von einem eklatanten Verstoß gegen den Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der Parteien um Wahlkampf und von einer massiven Verletzung des Art. 3 i.V.m. Art. 21 GG gesprochen. In der neueren Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 7.12.1998, NVwZ 1999 S. 290; Beschl. v. 30.4.1997, NJW 1997 S. 2163) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 23.3.1999, NVwZ 1999 S. 991) ist anerkannt, dass der Betroffene bei einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff auch dann, wenn dieser tatsächlich nicht mehr fortwirkt, die Berechtigung des Eingriffs (in einem Hauptsacheverfahren) gerichtlich klären lassen kann. Auch der erkennende Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung (Urt. v. 15.9.1978, Verw Rspr. Bd. 30 S. 885), der ein ganz ähnlicher Sachverhalt zugrundelag, ausgeführt, dass bei Maßnahmen, die sich durch Zeitablauf regelmäßig schnell erledigen, der Begriff des berechtigten Interesses im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weit auszulegen sei, weil es sonst nie zu einer Hauptsacheentschedung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme komme. (ebenso: Kopp, VwGO 12. Aufl. 2000, § 113 Rdnr. 145). Dies treffe gerade in einem Fall zu, in dem es um die Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf und damit um verfassungsrechtlich geschützte Rechte gehe. Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob es dem Betroffenen gelungen ist, jedenfalls einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen, da eine derartige Entscheidung wegen des summarischen Charakters des Eilverfahrens keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle bietet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 13 Abs. 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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