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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.04.2006
Aktenzeichen: 1 So 56/06
Rechtsgebiete: VwVG, VwGO, HmbSG


Vorschriften:

VwVG § 24
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
HmbSG § 1 Satz 2
HmbSG § 2
HmbSG § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Antragsgegner ist Vater dreier schulpflichtiger Kinder im Alter von 14, 12 und 10 Jahren. Seit Oktober 2001 besucht keines dieser drei Kinder eine Schule. Der Antragsgegner unterrichtet seine Kinder gemeinsam mit seiner Ehefrau zu Hause selbst. Den Antrag, die Kinder vom Besuch der öffentlichen Schule freizustellen, hat die Antragstellerin abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage ist rechtskräftig abgewiesen worden (vgl. Beschl. des Senats v. 27.9.2004, 1 Bf 25/04). Mit gleichartigen Bescheiden vom 3. Januar 2006 gab die Antragstellerin dem Antragsgegner und seiner Ehefrau auf, die 1991, 1993 und 1995 geborenen Kinder an einer staatlichen, staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Ersatzschule anzumelden und für ihre regelmäßige Teilnahme am Unterricht sowie an allen Unterrichtsveranstaltungen Sorge zu tragen. Die Antragstellerin ordnete die sofortige Vollziehung der Bescheide an. Die Anträge des Antragsgegners auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche hatten keinen Erfolg (vgl. Beschl. des Senats v. 4.4.2006 - 1 Bs 63/06). Der Antragsgegner kam seinen Verpflichtungen aus den Bescheiden gleichwohl nicht nach. Der Versuch der Antragstellerin, das verhängte Zwangsgeld einzutreiben, blieb am 10. Februar 2006 vergeblich, weil in der Wohnung des Antragsgegners keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden.

Unter dem Datum 13. Februar 2006 beantragte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner Erzwingungshaft anzuordnen. Am 21. März 2006 beschloss darauf hin das Verwaltungsgericht Hamburg, dass gegen den Antragsgegner zur Durchsetzung der mit Bescheiden vom 3. Januar 2006 verfügten Maßnahmen zur Einhaltung der Schulpflicht eine Erzwingungshaft von einer Woche angeordnet wird.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners hat teilweise Erfolg.

1. Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass die Voraussetzung für die Anordnung der Erzwingungshaft hinsichtlich des Schulbesuches erst dann bestehe, wenn die Kinder an einer Schule angemeldet seien, trifft das zu. Mit den Bescheiden vom 3. Januar 2006 ist dem Antragsgegner zweierlei auferlegt worden: Zum einen seine Töchter ..., ... und ... an einer staatlichen Schule, an einer staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Ersatzschule seiner Wahl anzumelden und zum anderen für die regelmäßige Teilnahme dieser Töchter am Unterricht sowie an allen Unterrichtsveranstaltungen der von ihnen besuchten Klassen Sorge zu tragen. Dass der Verpflichtung des Antragsgegners für den regelmäßigen Schulbesuch dieser drei Töchter Sorge zu tragen denklogisch voraussetzt, dass sie zumindest an einer Schule angemeldet sind, die sie dann auch besuchen können, liegt auf der Hand. Auch die Antragsgegnerin ist, wie ihre Stellungnahme vom 19. April 2006 zeigt, ebenfalls der Meinung, dass Voraussetzung für die Vollstreckung der zweiten Handlungspflicht des Antragsgegners, die ihm mit den Bescheiden von 3. Januar 2006 auferlegt worden ist, die Durchsetzung der ersten, nämlich die Anmeldung der drei oben genannten Töchter in eine der in den Bescheiden genannten Schulen voraussetzt. Mithin liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Erzwingungshaft gemäß § 24 Verwaltungsvollstreckungsgesetz noch nicht vor, soweit dem Antragsgegner mit den Bescheiden aufgegeben wird, für die regelmäßige Teilnahme am Unterricht sowie an allen Unterrichtsveranstaltungen der von den Töchtern besuchten Klassen Sorge zu tragen. Der Antragstellerin bleibt es unbenommen erneut die Vollstreckung zu betreiben, sollte sich der Antragsgegner nach der Anmeldung seine Töchter an einer der in den Bescheiden genannten Schulen nicht an seine Verpflichtung halten, für ihre regelmäßige Teilnahme am Unterricht und Unterrichtsveranstaltungen zu sorgen.

2. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen mit Recht Erzwingungshaft gegen den Antragsgegner angeordnet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergeben sich keine durchgreifenden Umstände, die die beantragte Anordnung von Erzwingungshaft rechtswidrig erscheinen ließen.

a) Soweit sich der Antragsgegner darauf beruft, dass die Grundverfügung gegen sein elterliches Erziehungsrecht verstoße, vermag der Senat diese Ansicht nicht zu teilen. Zwar weist der Antragsgegner mit Recht darauf hin, dass die staatlichen Schulen einem Neutralitäts- und Toleranzgebot hinsichtlich der Glaubensüberzeugungen der Schüler und deren Eltern verpflichtet sind. Für unzutreffend hält der Senat allerdings die Meinung des Antragsgegners, dass staatliche Schulen ideologisch unterrichteten. Soweit er sich dabei auf eine fächerübergreifende seiner Auffassung nach emanzipatorische und indoktrinäre schulische Sexualerziehung beruft, hat der Senat schon im Beschluss vom 4. April 2006 ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 21.12.1977, NJW 1978, S. 807) die individuelle Sexualerziehung zwar in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG gehöre, der Staat jedoch auf Grund seines Erziehungs- und Bildungsauftrages (Art. 7 Abs. 1 GG) berechtigt sei, Sexualerziehung in der Schule durchzuführen.

Soweit der Antragsgegner geltend macht, die staatliche Erziehung werde die Individualität seiner Kinder zerstören, so dass er nicht gezwungen werden dürfe, sie dort anzumelden, hat der Senat ihn wiederholt darauf hingewiesen, dass staatliche Sexualerziehung an Schulen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 27.12.1977 a.a.O.) zulässig ist, dabei aber die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Grenzen zu beachten sind. Daran hält der Senat fest. Auch die Ausführungen des Antragsgegners zu den Hamburger "Richtlinien für die Sexualerziehung" und den Handreichungen "Sexualpädagogik in der Schule gestalten" waren wiederholt Gegenstand der oben zitierten Entscheidungen des Senats. Darin hat der Senat u.a. ausgeführt, dass die Antragstellerin an die in § 6 Hamburgisches Schulgesetz niedergelegten Grundsätze zur Sexualerziehung gebunden ist. Dass die Praxis des Sexualkundeunterrichts an den Hamburger Schulen davon abweicht, und Sexualerziehung dort indoktrinär und einseitig auf der Ideologie der Emanzipation beruhend tatsächlich durchgeführt wird, hat der Antragsgegner auch im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt. Für ein derartiges Abweichen in der schulischen Praxis von den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts finden sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte.

b) Die Meinung des Antragsgegners, in der Schule werde ideologisch emanzipatorisch ausgerichtet und nach einem Unterrichtsprinzip der neuen Linken unterrichtet, die sich am besten als eine lose Glaubensgemeinschaft bezeichnen lasse, deren Anhänger zwei Merkmale gemeinsam hätten, eine radikal kritische Einstellung zur liberalen Wohlstandsgesellschaft und den Glauben an die Heilslehre des utopischen Sozialismus, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Der Senat geht davon aus, dass sich die Antragstellerin ebenso wie die bei ihr tätigen Lehrerinnen und Lehrer bei der Ausgestaltung des Unterrichts an § 2 des Hamburgischen Schulgesetzes halten. Danach richten sich Unterricht und Erziehung an den Werten des Grundgesetzes und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg aus. Es ist Aufgabe der Schule, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen und ihre Bereitschaft zu stärken, u.a. ihre Beziehung zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und Solidarität sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten und Verantwortung für sich und andere zu übernehmen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist Sinn der mit der Erzwingungshaft durchzusetzenden Schulpflicht seiner drei Töchter nicht eine nachhaltige Änderung ihrer Lebensumstände oder gar, dass ihnen mit dem Schulbesuch der biblisch begründete christliche Glaube ausgetrieben und stattdessen die staatlich erwünschte Weltanschauung anerzogen werden soll. Wie schon im Beschluss vom 4. April 2006 ausgeführt, geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin bei der schulischen Unterrichtung von Kindern sich strikt an das Neutralitätsgebot hält, das natürliche Schamgefühl der Kinder achtet und allgemein Rücksicht nimmt auf die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen von Eltern und Kindern. Sollten diese Grenzen nicht eingehalten werden, so kann der Antragsgegner durch Einschalten der Schulaufsichtsbehörde oder mit gerichtlicher Hilfe dafür Sorge tragen, dass die verfassungsrechtlich gebotenen Schranken bei der Unterrichtung seiner Töchter beachtet werden.

c) Der Senat ist auch nicht der Ansicht, dass mit der schulischen Unterrichtung seiner Kinder der Gottesbezug durch die Evolutionslehre ersetzt werde. Denn bei der Evolutionstheorie handelt es sich nicht um eine Glaubensfrage, sondern um eine Theorie der biologischen Wissenschaft zur Erklärung entwicklungsgeschichtlicher Phänomene. Eine solche naturwissenschaftliche Theorie zu lehren verletzt das Neutralitäts- und Toleranzgebot der Schule ebenso wenig wie Darstellung und Erläuterungen von z.B. Atomtheorie und Quantenmechanik oder zum Ablauf von chemischen Prozessen (so schon Beschl. v. 4.4.2006).

d) Soweit sich der Antragsgegner dagegen wendet, dass er nicht durch Erzwingungshaft dazu verpflichtet werden könne, seine Kinder in staatliche Schulen zu schicken, solange es fächerübergreifende okkulte Unterrichtsinhalte gebe, an denen seine Kinder teilnehmen müssen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Antragsgegner hat keinen Anspruch darauf, dass Unterricht an staatlichen Schulen ausschließlich eine christliche Ausrichtung in dem von ihm gewünschten Sinne erfährt (so schon Beschl. v. 27.9.2004 - 1 Bf 25/04 -). Im Übrigen hat er es in der Hand, seine Kinder bei christlichen Bekenntnisschulen anzumelden und auf diese Art und Weise einer etwaigen Gefahr okkulter Unterrichtsinhalte vorzubeugen.

e) Soweit der Antragsgegner meint, er müsse seine Töchter vom Schulbesuch fernhalten, weil anderenfalls das Wohl seiner Töchter gefährdet sei, vermag der Senat solche Gefährdung nicht zu erkennen. Das Amtsgericht Hamburg - Familiengericht - hat im Beschluss vom 7. April 2004 bereits ausgeführt, dass das Wohl seiner in diesem Verfahren betroffenen Kindern dadurch gefährdet sei, dass sie trotz Schulpflicht keine Schule besuchten. Wenn der Antragsgegner sich über das Wohl seiner Töchter hinwegsetzt, kann er sich dabei schwerlich auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG berufen.

Auch die von dem Antragsgegner bemängelte Qualität der schulischen Ausbildung ist kein Grund, seine Kinder von der Schule fernzuhalten. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 27. September 2004 ausgeführt, dass sich aus dem Recht auf schulische Bildung gemäß § 1 Satz 2 Hamburgisches Schulgesetz nur individduelle Ansprüche ergäben, wen sie nach Voraussetzungen und Inhalt in dem Schulgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind. Das Hamburgische Schulgesetz gibt aber keine individuellen Ansprüche auf ein bestimmtes Lern- und Leistungsniveau in der schulischen Bildung; der Bildungsanspruch ist auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, das nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist. Ebenso wenig besteht nach dem Hamburgischen Schulgesetz ein individueller Anspruch auf optimale Förderung der individuellen Begabung oder ein ungestörtes Lernen.

f) Zutreffend macht der Antragsgegner geltend, dass die Anordnung der Erzwingungshaft in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG falle. Er übersieht aber, dass die Schulpflicht für seine Kinder von Art. 7 Abs. 1 GG umfasst ist, so dass es bei der Abwägung der verfassungsrechtlichen Positionen aus Art. 4, Art. 6 und Art. 7 GG auf die praktische Konkordanz dieser Rechtsgüter ankommt. Dem infolge dessen grundsätzlich zulässigen Eingriff in das Recht des Antragsgegners aus Art. 4 GG hat die Antragstellerin dadurch verstärkt Rechnung getragen, dass sie dem Antragsgegner ermöglicht, seine Kinder nicht an einer staatlichen Schule anzumelden, sondern der Schulpflicht an einer staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Ersatzschule zu genügen. Dabei ist es dem Antragsgegner unbenommen, eine staatlich anerkannte oder staatlich genehmigte Ersatzschule auszuwählen, deren Unterricht seinen Glaubensüberzeugungen am ehesten nahe kommt.

g) Einen Verstoß der Anordnung der Erzwingungshaft gegen Art. 2 des ersten Zusatzprotokolls zum EMRK vermag der Senat nicht zu erkennen. Angesichts des Neutralitätsgebotes gegenüber religiösen Ausrichtungen ihrer Schüler und der Eltern ist nicht erkennbar, dass damit deren Recht, ihre Kinder nach ihren eigenen religiösen Überzeugungen zu erziehen, verletzt wird. Denn Art. 2 des ersten Zusatzprotokolls zum EMRK verpflichtet die Schule nicht, ihrerseits aktiv nach den Grundsätzen der jeweiligen Glaubensüberzeugungen ihrer Schüler zu unterrichten. Angesichts der Pluralität der Glaubensüberzeugungen wäre dieses nicht nur faktisch unmöglich, sondern würde auch dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule wie er in § 2 des Hamburgischen Schulgesetzes niedergelegt ist, widersprechen.

h) Soweit der Kläger meint, dass durch die angeordnete Erzwingungshaft deshalb gegen das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen werde, weil ihm nicht gestattet werde, seine Kinder selbst zu unterrichten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Wie im Beschluss vom 27. September 2004 (1 Bf 25/04) ausgeführt, fehlt es an einem Anspruch des Antragsgegners zu derartigem Heimunterricht. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

i) Wenn der Antragsgegner befürchtet, dass der Schulbesuch seiner drei Töchter nur der allgemeinen Gleichschaltung diene und sein in Art. 9 EMRK garantiertes Recht auf Religionsfreiheit verletze, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die Möglichkeit, ihre Religion auszuüben haben sowohl der Antragsgegner als auch seine Kinder unabhängig davon, ob diese die Schule besuchen oder nicht, völlig uneingeschränkt. Entgegen der Annahme des Antragsgegners dient der Schulbesuch gerade nicht der religiösen oder ideologischen Unterrichtung. Vielmehr wird mit dem Schulbesuch dem Recht eines jeden jungen Menschen auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung genügt (§ 1 Satz 1 HmbSG). Damit werden die Kinder des Antragsgegners auch nicht diskriminiert. Vielmehr werden sie wie alle anderen schulpflichtigen Kinder im vergleichbarem Alter zu tatsächlichem Schulbesuch angehalten.

j) Soweit sich der Antragsgegner insbesondere dagegen verwahrt, die gesamte Begründung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts lasse erkennen, dass es dem Gericht ausschließlich darum gegangen sei, dass die Lebensumstände seiner Kinder durch den Schulbesuch nachhaltig geändert würden, wie die von Kindern von Migranten aus anderen Kulturen, was nur heißen könne, dass seinen Kindern der bibilisch begründete christliche Glaube ausgetrieben und stattdessen die staatlich gewünschte Weltanschauung anerzogen werden solle, kann dahinstehen, ob der Antragsgegner den angefochtenen Beschluss missverstanden hat. Denn jedenfalls ist, wie oben wiederholt ausgeführt, die Antragstellerin gehalten, die weltanschauliche Neutralität auch bei der Unterrichtung der Kinder des Antragsgegners zu wahren. Dazu zählt auch die Achtung vor den religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen des Antragsgegners und seiner Kinder. Daher würde es mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, wenn den Kindern des Antragsgegners mit dem Schulbesuch der Glaube ausgetrieben werden solle. Solches ist auch nicht mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag des § 2 des Hamburgischen Schulgesetz vereinbar. Darüber hinaus bleibt es dem Antragsgegner unbenommen, seine Skepsis an der Ideologiefreiheit des Unterrichts an staatlichen Schulen dadurch Rechnung zu tragen, dass er, wie die Bescheide vom 3. Januar 2006 es ausdrücklich ermöglichen, seine Kinder an einer staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Ersatzschule christlicher Prägung anmeldet und dort für die regelmäßige Teilnahme am Unterricht sorgt.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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