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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.11.2008
Aktenzeichen: 11 Bf 110/08.F
Rechtsgebiete: BDG, VwGO
Vorschriften:
BDG § 3 | |
BDG § 63 Abs. 1 | |
BDG § 63 Abs. 2 | |
BDG § 67 Abs. 1 | |
BDG § 67 Abs. 3 | |
VwGO § 146 Abs. 4 | |
VwGO § 147 |
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss
In der Disziplinarsache
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, Senat für Disziplinarsachen nach dem Bundesdisziplinargesetz, durch den Richter Schulz, die Richterin Walter und den Richter Engelhardt am 5. November 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragsgegnerin, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. April 2008 zuzulassen, wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, eine Bundesbahnhauptsekretärin, begehrt mit ihrem im Januar 2008 beim Verwaltungsgericht Hamburg gestellten Antrag die Aussetzung der mit Verfügung vom 2. März 2004 ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung sowie der angeordneten Einbehaltung von 20 % der Dienstbezüge.
Die Antragsgegnerin hat im Februar 2006 beim Verwaltungsgericht Hamburg Disziplinarklage mit dem Ziel erhoben, die Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (Verfahren 32 D 458/06). Sie beschuldigt die Antragstellerin, die als Mitarbeiterin im Reisezentrum ...........tätig war, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass sie in ungewöhnlicher Höhe mit Hilfe von Reservierungsgutscheinen Absetzungen vorgenommen habe, ohne die Rückbuchungen in der vorgeschriebenen und für die Kontrolle der Kassenführung unerlässlichen Weise nachzuweisen. Auf diese Weise habe sie die Nachvollziehbarkeit der von ihr getätigten Buchungen unmöglich gemacht und den erforderlichen Entlastungsbeweis nicht erbracht.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. April 2008 dem Aussetzungsantrag stattgegeben, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen bestünden. Zwar bestehe der begründete Verdacht, dass die Antragstellerin ein Dienstvergehen begangen habe. Der von ihr begangene Pflichtenverstoß wiege auch schwer, doch dürfte die Berücksichtigung entlastender Gesichtspunkte dazu führen, dass die Antragstellerin voraussichtlich nicht aus dem Dienst zu entfernen sei.
Die Antragstellerin habe in erheblichem Maß gegen Richtlinien bei Feststellung eines Kassenfehlbetrags sowie gegen Anweisungen für die Ausstellung sog. Reservierungsgutscheine verstoßen. Sie habe damit die nähere Aufklärung der Rechtmäßigkeit der Gutscheinsausgabe sowie eine Prüfung der Umstände, die zu den von ihr festgestellten Kassenfehlbeträgen geführt hätten, sowie auch eine nähere Prüfung ihrer Haftung für diese Kassenfehlbeträge unmöglich gemacht. Einen unmittelbaren Zugriff der Antragstellerin auf den Kassenbestand werde die Kammer wie auch schon die Staatsanwaltschaft, die ein Ermittlungsverfahren eingestellt habe, nicht feststellen können. Die bei der Antragstellerin aufgetretene Rückbuchungshäufigkeit im Vergleich zu den übrigen Kassenbediensteten lasse gleichfalls keinen ausreichenden Schluss darauf zu, die Antragstellerin habe sich Geldbeträge aus bzw. zu Lasten der Kasse verschafft. Für die Frage, ob die Absetzungen bei Reservierungsgutscheinen den erforderlichen Schluss auf eine Geldentnahme durch die Antragstellerin zuließen, werde nicht auf einen bei der Antragstellerin im Vergleich zu anderen Mitarbeitern signifikant höheren Durchschnittswert der Absetzungen abgestellt werden dürfen, sondern es werde der höchste aus Sicht der Antragsgegnerin noch "unverdächtige" Wert herangezogen werden müssen. Angesichts der Schilderungen der Antragstellerin über ihren Tätigkeitsumfang im fraglichen Zeitraum werde zu ihren Gunsten ein Vergleich mit Gruppenleitern bzw. deren Stellvertretern anzustellen sein. Die Kammer werde schließlich aller Voraussicht nach nicht die Feststellung treffen können, die Antragstellerin habe durch Einlegen von Reservierungsgutscheinen einen tatsächlich vorhandenen Kassenfehlbetrag verschleiert, für den sie sonst haftbar gemacht worden wäre.
Entlastend wirke sich für die Antragstellerin zum einen aus, dass die Antragsgegnerin ausreichende Kontrollmaßnahmen gegenüber der Antragstellerin unterlassen bzw. unzureichend durchgeführt habe, obwohl bereits in der Vergangenheit entstandene vergleichbare Auffälligkeiten im Buchungsverhalten der Antragstellerin Anlass zu genauerer Überprüfung des Verhaltens der Antragstellerin gegeben hätten. Bereits bei flüchtiger Betrachtung der im wesentlichen nur eine Seite umfassenden Schichtjournale hätten die von der Antragsgegnerin behaupteten Auffälligkeiten und Verstöße gegen Dienstvorschriften früher auffallen müssen. Zum anderen ließen auch in der Person der Antragstellerin liegende Umstände wie die durchgängig sehr positiven Beurteilungen gerade auch ihrer Einsatzbereitschaft und ihres überdurchschnittlichen Kunden- und Serviceverhaltens einen endgültigen Vertrauensverslust und in der Folge eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis als unverhältnismäßig erscheinen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses zuzulassen.
II.
Der gemäß § 67 Abs. 3 BDG statthafte Antrag der Antragsgegnerin auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der am 9. Mai 2008 gestellte Zulassungsantrag, dessen Begründung am 28. Mai 2008 und damit einen Monat nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts an die Antragsgegnerin (28. April 2008) beim Oberverwaltungsgericht einging, ist zulässig. Für die Begründung des Zulassungsantrags gilt, entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss, eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses. Dies folgt aus einer sinngemäßen Anwendung von § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO in der gegenwärtig geltenden Fassung.
a) Eine unmittelbare Anwendung des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO in der gegenwärtig geltenden Fassung lässt sich für den von § 67 Abs. 3 BDG vorausgesetzten Antrag auf Zulassung der Beschwerde über § 67 Abs. 1 BDG nicht erreichen, da in den §§ 146 und 147 VwGO eine nur nach Zulassung gegebene Beschwerde nicht mehr vorgesehen ist.
Im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) enthielt § 146 VwGO noch die Regelung, dass den Beteiligten gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (u.a.) in einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Beschwerde nur bei Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO zustand. Gemäß § 146 Abs. 5 VwGO war der Antrag auf Zulassung der Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht zu stellen. "In dem Antrag", das heißt auch innerhalb der genannten Frist mussten die Zulassungsgründe dargelegt werden (§ 146 Abs. 5 Satz 3 a.F. VwGO).
Indes wurde § 146 VwGO durch das gemeinsam mit dem Bundesdisziplinargesetz am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) grundlegend geändert. Die Absätze 5 und 6 entfielen, Absatz 4 wurde völlig neu gefasst. Seither bedarf die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe (§ 147 Abs. 1 VwGO) einzulegende Beschwerde gegen Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mehr der Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht; innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ist die Beschwerde in näher geregelter Form zu begründen (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO).
b) § 67 Abs. 3 BDG bestimmt klar und eindeutig und seit Verkündung des Gesetzes unverändert, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 63 BDG nur bei Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht gegeben ist. Für die Annahme, der BDG-Gesetzgeber habe für diesen Fall auch das Beschwerdezulassungsverfahren in genau der Form beibehalten wollen, in der er es bei Beratung, Beschlussfassung und Verkündung des Bundesdisziplinargesetzes vorgefunden hat - unabhängig davon, wie sich das Rechtsmittelrecht nach der Verwaltungsgerichtsordnung entwickeln werde -, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.
Das Bundesdisziplinargesetz enthält an verschiedenen Stellen Verweisungen auf die Verwaltungsgerichtsordnung, sei es als generelle ergänzende Verweisung (§ 3 BDG), sei es als Verweisung auf einzelne Vorschriften (neben § 67 Abs. 1 und 3 BDG z.B. §§ 41 Abs. 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3, 64 Abs. 2 BDG). Da die Art der Verweisung dem Wortlaut der Vorschriften nicht hinreichend klar zu entnehmen ist, muss im Wege der Auslegung ermittelt werden, ob nach dem Sinn und Zweck der Verweisungsvorschrift, dem Sach- und Sinnzusammenhang, in den sie eingebettet ist, ggf. auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte eine überholte oder die jeweils geltende Fassung des in Bezug genommenen Gesetzes gemeint ist (vgl. für Verweisungen auf VwGO-Bestimmungen in einem Landesrichtergesetz: BGH, Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 29.3.2000, NJW 2000, 3786/3787 m.w.N.).
Die mit dem Bundesdisziplinargesetz vorgenommene Verlagerung der gerichtlichen Disziplinarverfahren auf die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit, verbunden mit der Abwicklung dieser Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. Allgemeiner Teil der Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 14/4659, S. 33), spricht für die Annahme einer dynamischen Verweisung, was umso näher liegt, als für beide Gesetze der gleiche Gesetzgeber zuständig ist. Dies kommt besonders deutlich in § 3 BDG zum Ausdruck, wo zur Ergänzung des Bundesdisziplinargesetzes vorbehaltlich entgegenstehender Spezialbestimmungen pauschal u.a. auf die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung verwiesen wird, soweit diese nicht zu den BDG-Bestimmungen in Widerspruch stehen.
Dafür, dass auch die Verweisungen auf VwGO-Vorschriften in § 67 BDG dynamisch gemeint sind, spricht die Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (BT-Drs. 14/4659, S. 51). So heißt es zu Absatz 1 lapidar, die Vorschrift "verweis(e) hinsichtlich der Statthaftigkeit sowie der Form und Frist der Beschwerde auf die entsprechenden Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung". Gemäß der Begründung zu Absatz 3 stelle diese Regelung "hinsichtlich der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung der Vollziehung die auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltende Rechtslage her". Dem steht die Existenz des § 67 Abs. 3 BDG nicht entgegen, da der Gesetzgeber den Aussetzungsbeschluss nach § 63 BDG eigenständig geregelt hat. Hätte er für den Aussetzungsantrag stattdessen einfach auf § 80 Abs. 5 ff. VwGO verwiesen, wäre infolge dynamischer Verweisung (und Verzicht auf § 67 Abs. 3 BDG) mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sogleich das Erfordernis einer Beschwerdezulassung entfallen.
Dieser Befund schließt zwar nicht aus, einzelne Bestimmungen, auf die (dynamisch) verwiesen wird, nur eingeschränkt anzuwenden, z.B. wenn diese sonst in einen Widerspruch zu Sondervorschriften im verweisenden Gesetz gerieten (vgl. auch BGH, Urt. v. 29.3. 2000, a.a.O., S. 3787 f.). So können z.B. die jetzigen Absätze 1 bis 3 des in § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG in Bezug genommenen § 124a VwGO keine Anwendung finden, da dort von einer Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ausgegangen wird, die es nach § 64 Abs. 2 Satz 1 BDG - Zulassung nur durch das Oberverwaltungsgericht - nicht gibt (vgl. Mayer in Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl. 2003, § 64 Rn. 13; OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.1. 2004, NVwZ-RR 2004, 701). Das ergibt sich letztlich hier auch aus § 3 BDG mit seinem Vorrang anderer BDG-Bestimmungen gegenüber Regelungen aus der Verwaltungsgerichtsordnung. Allerdings hilft für das hier gegebene Problem auch eine eingeschränkte dynamische Verweisung auf §§ 146 und 147 VwGO nicht weiter, weil diese Vorschriften seit 1. Januar 2002 die in § 67 Abs. 3 BDG vorgesehene Beschwerdezulassung überhaupt nicht mehr vorsehen.
c) Die somit bereits mit Inkrafttreten des Bundesdisziplinargesetzes entstandene Lücke für das Beschwerdezulassungsverfahren ist durch entsprechende Anwendung der §§ 147 und 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO - vermittelt über § 3 BDG - zu füllen.
Die Angleichung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses über den Antrag des Beamten auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen (§ 63 BDG) an § 80 Abs. 5 VwGO wird sowohl im Gesetz selbst, wo von der Abänderungsmöglichkeit des Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO die Rede ist (§ 63 Abs. 3 BDG), als auch in der Gesetzesbegründung zu § 63 BDG (BT-Drs. 14/4659, S. 50) deutlich. Danach ist das Verfahren im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Maßnahmen und die in der Sache allein mögliche summarische gerichtliche Prüfung als ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren ausgestaltet. § 67 Abs. 1 und 3 BDG zeigt, dass der Gesetzgeber das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 63 BDG entsprechend den VwGO-Regelungen über Beschwerden gegen Beschlüsse nach § 80 VwGO regeln wollte. Der Inhalt des § 67 Abs. 1 BDG sowie die Überschrift des § 67 BDG belegen schließlich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Gesetzgeber habe ggf. - infolge Leerlaufens einer Verweisung - auch eine völlig fristungebundene Rechtsmittelmöglichkeit ermöglichen wollen.
Der gesetzlichen Regelung (Schaffung bzw. Beibehaltung der zulassungsgebundenen Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 63 BDG in § 67 Abs. 3 BDG), dem dynamischen Charakter der Verweisungen auf VwGO-Vorschriften einschließlich der Ergänzungsfunktion dieser Vorschriften (§ 3 BDG) sowie den erkennbaren Intentionen des Gesetzgebers wird am ehesten eine Gesetzesauslegung gerecht, wonach der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 63 BDG innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung (§ 147 VwGO) zu stellen ist und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) zu begründen ist. Die Begründung des Zulassungsantrags hat in entsprechender Anwendung von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde entsprechend § 124 Abs. 2 VwGO (i.V.m. § 67 Abs. 3 BDG) zuzulassen ist.
Diesen Erfordernissen entsprechen der von der Antragsgegnerin gestellte Zulassungsantrag und dessen Begründung.
2. In der Sache hat der Zulassungsantrag, der allein auf das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts gestützt ist, keinen Erfolg.
a) Ernstliche Zweifel, die die begehrte Zulassung der Beschwerde rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Beschwerde mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Beschwerde zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird.
Solche ernstlichen Zweifel hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Aus der Begründungspflicht für das Zulassungsbegehren, die sich nach den obigen Darlegungen aus einer entsprechenden Anwendung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt, folgt die Beschränkung der Überprüfungspflicht des Oberverwaltungsgerichts. Das Beschwerdegericht soll grundsätzlich allein auf der Grundlage des Zulassungsantrags und seiner Begründung sowie der angegriffenen Entscheidung in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob eine Zulassung der Beschwerde in Betracht kommt (so die h.M. zu § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, der - soweit hier von Bedeutung - mit § 146 Abs. 5 Satz 3 a.F. VwGO inhaltsgleich ist; vgl. nur Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rn. 180). Es kann daher dahinstehen, ob dasselbe Ergebnis durch eine Heranziehung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in analoger Anwendung im Rahmen der Lückenfüllung (siehe oben unter 1.) zu erzielen ist.
b) Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, bei einer Abwägung aller be- und entlastenden Umstände werde voraussichtlich im Hauptsacheverfahren eine Entfernung der Antragstellerin aus dem Dienst nicht in Betracht kommen. Dabei hat es ausdrücklich die in jüngster Zeit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Zumessungskriterien zugrunde gelegt. Bei seiner Beurteilung des der Antragstellerin vorgeworfenen Dienstvergehens ist es zur Einschätzung gelangt, die Antragstellerin habe einen schwerwiegenden Pflichtenverstoß begangen. Die Berücksichtigung entlastender Gesichtspunkte wie eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte sowie auch in der Person der Antragstellerin liegende Umstände werde voraussichtlich dazu führen, dass die Antragsteller nicht aus dem Dienst zu entfernen sei.
Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen (vorläufigen) Abwägung und der auf dieser Grundlage getroffenen Prognose hinsichtlich des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens zu begründen.
aa) Soweit die Antragsgegnerin Bewertungen des Verwaltungsgerichts zur Schwere des von der Antragstellerin (wohl) begangenen Dienstvergehens kritisiert, übersieht sie, dass der bloße Verdacht einer strafbaren Handlung als solcher noch keine Pflichtverletzung darstellt (vgl. Köhler in Köhler/Ratz, a.a.O., Teil 2, Materielles Disziplinarrecht, A.I.1 Rn. 9). Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ist deutlich zu entnehmen, dass es die Antragstellerin noch keinesfalls als entlastet ansieht; es weist lediglich auf die Schwierigkeiten hin, der Antragstellerin ein Zugriffsdelikt im disziplinarrechtlichen Sinn nachzuweisen. Der Verstoß der Antragstellerin gegen Dienstvorschriften ist als solcher zwischen den Beteiligten nicht streitig und wird auch vom Verwaltungsgericht als schwerwiegend betrachtet.
bb) Die Antragsgegnerin beruft sich zur Widerlegung der vom Verwaltungsgericht übernommenen Angaben der Antragstellerin, sie habe im Vergleich zu den übrigen Schalterbediensteten einen deutlich höheren Schalterumsatz erwirtschaftet und deutlich mehr Kunden bedient, auf Angaben von Kollegen, wonach die Antragstellerin gerade nicht besonders umsatzstark und kundenfreundlich gewesen sei, sondern wegen Kleinigkeiten häufiger in Streit mit Kunden geraten sei. Dem ist schon entgegenzuhalten, dass die im Rahmen der disziplinarischen Ermittlungen angehörten drei Mitarbeiter nur zur Frage der Kulanz der Antragstellerin befragt wurden und demzufolge auch nur hierzu Angaben machten (siehe Anhörungsprotokolle vom 22. September 2004). Irgendwelche Schlüsse auf die von der Antragstellerin erzielte Umsatzhöhe und die Zahl der von ihr bedienten Kunden können hieraus nicht gezogen werden. Hingegen lässt sich mit den Zeugenangaben durchaus eine Sichtweise vereinbaren, wonach die Antragstellerin aufgrund ihrer Schnelligkeit viele Kunden mit Rückerstattungswünschen bedient hat, von denen sie einige - vorschriftenkonform - als unberechtigt angesehen hat, was bei den Kunden zu Unmutsäußerungen führte. Für die Angabe der Antragstellerin, einen überdurchschnittlichen Schalterumsatz erwirtschaftet und überdurchschnittlich viele Kunden bedient zu haben, sprechen hingegen ihre ausgesprochen positiven dienstlichen Beurteilungen, aus denen das Verwaltungsgericht am Ende seines Beschlusses (Seiten 12/13) auszugsweise wörtlich zitiert hat; hierauf wird verwiesen. Im übrigen obläge es hier wohl der Antragsgegnerin, die von ihr bisher nur pauschal bestrittene Behauptung der Antragstellerin zum Schalterumsatz - die Antragstellerin beruft sich insoweit im Anwaltsschriftsatz vom 21. Januar 2004 auf Gespräche im Kollegenkreis und nennt als Größenordnung ca. 1.000 Euro - zu widerlegen, hat(te) doch nur sie Zugriff auf Daten über die Umsatzhöhen der einzelnen Schalterbediensteten.
cc) Soweit die Antragsgegnerin Kritik daran übt, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Häufigkeit von Rückbuchungen die Antragstellerin angesichts ihrer Schilderungen mit Gruppenleitern und deren Stellvertretern vergleicht, begründet ihr Vortrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Sie verweist insoweit lediglich auf die internen Vorschriften, die einer Praxis, wie sie die Antragstellerin schildert, entgegenstünden. Mit diesem Hinweis ist aber nicht belegt, dass sich die Praxis nicht in durchaus relevantem Umfang von den Richtlinien unterschieden hat. (Darauf, dass die für das Kassenwesen geltenden Richtlinien auch von den Vorgesetzten der Antragstellerin nicht lückenlos eingehalten wurden, wird sogleich unter dd) noch eingegangen.) Die diesbezüglichen Ermittlungen (bei denen z.B. zu keiner Zeit andere, mit der Antragstellerin gleichrangige Reiseberater befragt wurden) und Behauptungen der Antragsgegnerin litten von Anfang an daran, dass sie weitgehend von der Person geführt bzw. gemacht wurden, deren eigenes Interesse an der Darstellung, die Richtlinien würden genau beachtet, nicht ausgeschlossen sein dürfte. dd) Ohne Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es wirke sich als entlastender Gesichtspunkt aus, dass die Vorgesetzten der Antragstellerin trotz bestehender konkreter Anhaltspunkte für unerlässliche Kontrollmaßnahmen solche Maßnahmen unterlassen oder nur unzureichend durchgeführt hätten. Die Antragstellerin soll bereits im September 2001 durch extrem hohe Absetzungen aufgefallen sein. Anschließend seien ihre Schichtprotokolle etwa einen Monat lang ohne Beanstandungen genau überprüft worden, so dass anschließend zu Stichprobenkontrollen übergegangen worden sei, die Anfang 2003 auf ein anderes System umgestellt worden seien.
Die Antragsgegnerin vermag schon nicht plausibel zu machen, warum es über mehrere Monate hinweg selbst bei der mitgeteilten zentralen Bearbeitung von Schichtprotokollen niemals auffiel, dass auf (wohl) allen Schichtprotokollen der Antragstellerin eine jeweils größere und damit nach Darstellung der Antragsgegnerin ungewöhnliche Anzahl von Entlastungen à 10,40 Euro angegeben war und die jeweils angehefteten Belege fast nie die vorgeschriebenen Begründungen aufwiesen. Hinzu kommt aber noch, dass die Antragstellerin, bei der schon damals seit längerem Gehaltspfändungen bzw. -abtretungen bekannt waren und durchgeführt wurden, eigentlich gar nicht mehr im Kassendienst hätte eingesetzt werden dürfen. Nach der Richtlinie Kassenverfahren sind Mitarbeiter, gegen deren Zuverlässigkeit begründete Bedenken bestehen, nicht als Kassenbeschäftigte zu verwenden. Die Bedenken sind begründet, wenn der Mitarbeiter z.B. verschuldet ist oder sonst in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen lebt (Nr. 3 Abs. 1 der Richtlinie Kassenwesen). Ergeben sich im Verlauf der Tätigkeit begründete Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Kassenbeschäftigten oder vernachlässigt er seine Pflichten, ist er sofort aus dem Kassengeschäft zurückzuziehen (Nr. 3 Abs. 3 der Richtlinie). Zwar ist die Möglichkeit einer erneuten Verwendung - allerdings nur mit Genehmigung des Kaufmännischen Regionalleiters - in der Richtlinie vorgesehen, nicht aber die unterbrechungslose Weiterbeschäftigung, wie im Fall der Antragstellerin. Hinzu kamen die (aus den Akten allerdings nicht ersichtlichen) Vorkommnisse im September 2001. Wenn die Antragstellerin dann dennoch (vorschriftenwidrig) im Kassengeschäft eingesetzt wurde, bestand umso mehr Anlass, die Kontrollen nach der Auffälligkeit im September 2001 nicht praktisch völlig einzustellen.
ee) Schließlich begründet auch der Hinweis der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe selbst eingeräumt, Kassenfehlbeträge durch Einlegen von Reservierungsgutscheinen ausgeglichen zu haben, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Die Angabe der Antragstellerin ("hin und wieder") ist als solche schon kaum aussagekräftig; sie wurde ohne vorherigen oder gleichzeitigen anwaltlichen Beistand abgegeben und enthält weder Details zur Häufigkeit noch zum Umfang etwaiger Kassenfehlbeträge. Der im Vorbringen der Antragsgegnerin anklingende Schluss von der Häufigkeit der vorschriftswidrigen Abwicklung der Gutscheinsausgabe auf die Häufigkeit von Kassenfehlbeträgen vermag jedenfalls nicht zu überzeugen. Es bleibt schon unberücksichtigt, dass die Antragstellerin, wie die Antragsgegnerin nicht bestreitet, im fraglichen Zeitraum gelegentlich auch Kassenüberschüsse erzielte, die sie ordnungsgemäß auswies und abgab. Im übrigen setzt sich die Antragsgegnerin nicht mit den eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschluss Seiten 7/8) auseinander, wonach die Antragstellerin für Kassenfehlbeträge nur bei grob fahrlässig verursachten Pflichtverstößen haften würde und ein Zugriffsdelikt nur dann in Betracht käme, wenn auf solche Weise entstandene Fehlbeträge durch vorschriftswidrig eingelegte Reservierungsgutscheine hätten verschleiert werden sollen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 78 Abs. 1 Satz 1, 77 Abs. 4 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Ende der Entscheidung
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