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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.04.2009
Aktenzeichen: 12 Bf 363/07.F
Rechtsgebiete: VwGO, GKG, HmbDG, ZuSEG


Vorschriften:

VwGO § 67 Abs. 4
GKG § 66
HmbDG § 75
ZuSEG § 1
ZuSEG § 2
Die Beteiligten müssen sich für die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Oberverwaltungsgerichts nach § 66 Abs. 1 GKG nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

Trotz der Gebührenfreiheit des Disziplinarverfahrens gemäß § 75 Abs. 1 HmbDG werden auf Grund der dynamischen Verweisung auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz Kosten für von einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle erstellte Gutachten erhoben.


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

12 Bf 363/07.F

In der Disziplinarsache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, Senat für Disziplinarsachen nach dem Hamburgischen Disziplinargesetz, durch die Richter Dr. Gestefeld und Schulz sowie die Richterin Walter am 15. April 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung vom 25. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1) Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung vom 25. Februar 2009, die er ohne seinen Prozessbevollmächtigten eingelegt hat, ist zulässig. Zwar müssen sich nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 67 Abs. 4 VwGO i.d.F der Änderung durch Art. 13 des Rechtsberatungsgesetzes (BGBl. I 2007, 2840) vor dem Oberverwaltungsgericht die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt allerdings nicht für die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 66 Abs. 1 GKG. Denn bei der Erinnerung gegen den Kostenansatz handelt es sich der Sache nach um einen besonderen Rechtsbehelf gegen einen Justizverwaltungsakt, der bei dem Gericht einzulegen ist, bei dem die Kosten angesetzt sind (§ 66 Abs. 5 Satz 3, Abs. 1 Satz 1 GKG). Anträge und Erklärungen können zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben, schriftlich eingereicht werden und auch, aufgrund des Verweises auf 129a ZPO, vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. Für die Bevollmächtigung verweist § 66 Abs. 5 Satz 2 GKG auf die Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung. Eine Pflicht zur Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten ergibt sich daraus nicht (a.A. Hartung in Posser/Wolff, VwGO, § 67 Rn. 48). Dies wird besonders deutlich durch den Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 129a ZPO in § 66 Abs. 5 Satz 1 2.Hs GKG und entspricht der Intention des Gesetzgebers. Ausweislich der Begründung zur Änderung des Gerichtskostengesetzes (BT-Drs. 16/3655 S. 100 zu Art 18 Nr. 1) gilt in kostenrechtlichen Verfahren ein Anwaltszwang (wie bisher) nicht.

2) Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 25. Februar 2009, mit der Auslagen für das Sachverständigengutachten vom 8. Oktober 2008 in Höhe von 4.695,15 Euro festgesetzt worden sind, hat in der Sache keinen Erfolg.

Zwar sind gemäß § 75 Abs. 1 des Hamburgischen Disziplinargesetzes (HmbDG) das behördliche und das gerichtliche Disziplinarverfahren nach dem Gesetz gebührenfrei. Nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 HmbDG werden als Auslagen aber solche Kosten erhoben, die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) zu zahlen sind oder die zu zahlen wären, wenn das Gutachten oder die Erläuterung nicht von einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle erstellt worden wäre, zu deren Dienstaufgabe die Erstellung oder Erläuterung des Gutachtens gehört und auf die deshalb das ZuSEG keine Anwendung findet. Die (dynamische) Verweisung des § 75 Abs. 2 Nr. 2 HmbDG auf die Vorschriften des (außer Kraft getretenen) ZuSEG in der jeweils geltenden Fassung verweist nach Inkrafttreten des Kostenmodernisierungsgesetzes am 1. Juli 2004 nunmehr auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) und damit auch auf dessen § 2 Abs. 2 Satz 2, der § 1 Abs. 3 ZuSEG entspricht.

Auch wenn demzufolge für das eingeholte Gutachten des Universitätsklinikums Eppendorf nach den Vorschriften des JVEG keine Vergütung aus der Gerichtskasse zu zahlen war, ist der gleichwohl beim Universitätsklinikum Eppendorf angefallene Aufwand vom Beklagten entsprechend den Vorschriften des JVEG zu erstatten. Er hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2007 ohne Erfolg Rechtsmittel eingelegt und hat daher diese Kosten gemäß § 76 Abs. 4 HmbDG vollen Umfangs zu tragen.

Die Höhe angesetzten Kosten ist auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 JVEG nach der Honorargruppe M 3 ermittelt worden. Zur Honorargruppe M3 gehören nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG psychologische Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad. Zu diesen zählen insbesondere solche zur Kriminalprognose, mithin auch das vorliegend zur Frage der Wiederholungsgefahr eingeholte Gutachten. Fehler bei der Ermittlung der Höhe der Kosten sind nicht erkennbar und vom Beklagten auch nicht geltend gemacht.

Gem. § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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