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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.08.2006
Aktenzeichen: 2 Bf 34/05
Rechtsgebiete: VO über Widerspruchsausschüsse


Vorschriften:

VO über Widerspruchsausschüsse § 9 Abs. 1
Auch in Widerspruchsverfahren über Bauangelegenheiten, in denen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a der Verordnung über Widerspruchsausschüsse (VO vom 24.3.1987 - GVBl. S. 85 - i.d.F. der Änderung vom 28.7.1998 - GVBl. S. 187) eine Entscheidung durch den Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses nicht zugelassen ist, darf dieser über den Widerspruch allein entscheiden, wenn die Voraussetzungen der in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 der Verordnung aufgeführten Tatbestände vorliegen.
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

2 Bf 34/05

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 2. Senat, durch die Richter Dr. Ungerbieler und Probst sowie die Richterin Sternal am 7. August 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg im schriftlichen Verfahren vom 21. Dezember 2004 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens nach einem Streitwert von 5.000.- €.

Gründe:

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keine Gründe dargelegt, die nach § 124 Abs. 2 VwGO eine Zulassung der Berufung gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung rechtfertigen.

1. Den Ausführungen der Kläger lassen sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entnehmen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei der von der Beseitigungsverfügung betroffenen Wandkonstruktion nicht um nach § 1 BauFreiVO - in ihrer bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung - i.V.m. Anlage XII Nr. 1 der Verordnung genehmigungsfreie nichttragende Bauteile innerhalb einer baulichen Anlage. Die Regelung erfasst, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur Bauteile innerhalb eines Gebäudes, nicht aber bauliche Maßnahmen außerhalb am Gebäude, wie hier auf dem Dach(terrassen-)bereich des Hauses der Kläger. Eine Freistellung solcher Maßnahmen hätte einer anderen sprachlichen Fassung der Vorschrift bedurft. Die Regelung zielt aufgrund ihrer weiteren Voraussetzungen zudem erkennbar nur darauf ab, Baumaßnahmen beim Innenausbau von Gebäuden unter bestimmten Voraussetzungen vom Genehmigungsverfahren freizustellen. Unabhängig davon stellt die Genehmigungsfreiheit eines Vorhabens dieses nicht per se von der Einhaltung der materiellrechtlichen Anforderungen des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts frei, wie sich bereits aus § 1 Abs. 3 BauFreiVO ergibt, der bei erforderlichen Ausnahmen und Befreiungen von diesen Vorschriften deren Erteilung vor Beginn der Bauarbeiten voraussetzt.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die von den Klägern errichtete Wandkonstruktion ohne nachbarliche Zustimmung materiellrechtlich nicht genehmigungsfähig ist.

Insbesondere handelt es sich beim Haus der Kläger zusammen mit dem auf dem Nachbargrundstück befindlichen Wohngebäude bauplanungsrechtlich nicht um ein nach dem maßgeblichen Baustufenplan Blankenese zulässiges Doppelhaus. Ein Doppelhaus im bauplanungsrechtlichen Sinne (§ 22 Abs. 2 BauNVO) besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, nur dann (vgl. BVerwG Urt. v. 11.3.1991, Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 2; Urt. v. 24.2.2000, BVerwGE Bd. 110, 355, 358 ff.), wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie ein Gesamtgebäude (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, a.a.O., S. 358) bilden, das über eine Grundstücksgrenze hinweg errichtet wird. Dies setzt voraus, dass sie an der einander zugewendeten Außenwand mit einander verbunden sind. Kein Doppelhaus entsteht, wenn zwei Gebäude - ohne Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstands - als selbständige Baukörper an der Grundstücksgrenze vorhanden sind. So liegt es hier. Das Wohnhaus der Kläger und das Nachbargebäude sind mit ihrem Erdgeschoss mit ca. 30 bis 50 Zentimetern Abstand voneinander an der Grundstücksgrenze errichtet worden und berühren sich nicht, sondern bilden allseitig freistehende Baukörper. Für die Annahme, der Baustufenplan Blankenese treffe mit seiner Festsetzung, dass Doppelhäuser zulässig sind, in Verbindung mit § 11 Spalte 4 BPVO eine hiervon abweichende Festsetzung zur Bebauung an der Grundstücksgrenze, weil der seinerzeitige Plangeber von einem Verständnis des Begriffs "Doppelhaus" ausgegangen sei, das Gebäude der fraglichen Art einschließt, fehlen alle Anhaltspunkte.

Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die vor einigen Jahren genehmigte Errichtung des Wohngebäudes auf dem Nachbargrundstück an der Grundstücksgrenze (nur) aus bauordnungsrechtlichen Gründen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Hamburgische Bauordnung in ihrer bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung - im Folgenden HBauO - erfolgen konnte, weil bereits zuvor das Wohngebäude der Kläger an dieser Grundstücksgrenze errichtet worden war und dessen Lage mit der geltenden planerischen Ausweisung nicht (mehr) in Einklang steht.

Entgegen der Auffassung der Kläger wirft die Wandkonstruktion der Kläger auch unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 4 Satz 1 HBauO die Frage nach der Einhaltung der Abstandsvorschriften des §§ 6, 68 HBauO erneut auf. Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus den von den Klägern in ihrer Antragsbegründung zitierten Entscheidungen des Senats. Soweit im Beschluss vom 21. März 2002 (2 Bs 40/02) und im Beschluss vom 8. August 1996 (Bs II 158/96; BRS 58 Nr. 103) das Wiederaufleben der Frage der Einhaltung von Abstandsflächen bei nachträglichen baulichen Veränderungen verneint worden ist, beruhte dies maßgeblich darauf, dass die Grenzbebauung in ihrem konkreten Bestand jeweils bereits bauplanungsrechtlich zulässig war.

Findet sich die Rechtfertigung beider Gebäudekörper an der Grundstücksgrenze ausschließlich in der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 HBauO, hat dies zur Konsequenz, dass der Frage der Anordnung und Gestaltung der an der Grenze errichteten Gebäudekörper besondere Bedeutung zukommt und der wechselseitige Verzicht auf die Abstandsflächen hierbei Beschränkungen für die Grundstückseigentümer insbesondere bei nachträglichen Veränderungen an den Gebäudekörpern rechtfertigen kann. Ist - wie in § 4 Abs. 4 Satz 1 HBauO vorgesehen - in einem solchen Fall "anzubauen", spricht vieles dafür, dass beide Gebäudekörper an der gemeinsamen Grenze eine im Wesentlichen spiegelbildliche bzw. deckungsgleiche Gestaltung aufweisen müssen (vgl. z.B. VGH Mannheim, Urt. v. 22.9.1982, BRS 39 Nr. 108; OVG Münster, Urt. v. 13.12.1995, BauR 1996, S. 529, 530; Reichel/Schulte, Handbuch des Bauordnungsrechts, 2004, S. 249 f. m.w.N.; Dhom in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 6 Rn. 63 m.w.N.). Die gebotene gegenseitige Rücksichtnahme hat deshalb jedenfalls zur Folge, dass alle nachträglichen, das Verhältnis der Gebäude zueinander berührende Änderungen die Frage ihrer abstandsrechtlichen Zulässigkeit nach § 4 Abs. 4 Satz 1 HBauO neu aufwerfen.

Vorliegend hat der auf dem Nachbargrundstück der Kläger genehmigte und errichtete Baukörper auf die mit dem Haus der Kläger vorgefundene Bebauung an der Grenze dadurch Rücksicht genommen, dass eine Bebauung ohne Grenzabstand spiegelbildlich nur im Erdgeschoss erfolgt ist, während im Obergeschoss von beiden Baukörpern bisher die Mindestabstandsfläche aus § 6 Abs. 9 HBauO zur Grundstücksgrenze eingehalten wurde. Die Errichtung der Wandkonstruktion im Obergeschoss des Hauses der Kläger an der Nachbargrenze führt zu einer wesentlichen Veränderung dieser Situation, weil die äußere Begrenzung des Gebäudekörpers der Kläger nunmehr auch im Obergeschoss in einem wesentlichen Teilbereich bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze heranrückt und damit in seiner Wirkung einseitig zu einer auch auf das zweite Obergeschoss erstreckten Grenzbebauung führt. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es dabei nicht allein darauf an, ob ihr Gebäude durch die Wandkonstruktion im fraglichen Bereich im bauplanungsrechtlichen Sinne zweigeschossig wird, sondern auch darauf, ob die Wandkonstruktion mit den Regelungen für bauliche Anlagen im Bereich der Abstandsfläche vereinbar ist, wenn keine solche Zweigeschossigkeit besteht.

Dass die Wandkonstruktion der Kläger - ohne Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 1 HBauO - mit den Regelungen des § 6 HBauO zu Anlagen in der Abstandsfläche vereinbar ist, wird mit dem Zulassungsantrag weder dargetan noch ist solches im Übrigen offensichtlich. Dies gilt gleichermaßen für die bisher geltende Bauordnung als auch für deren seit dem 1. April 2006 geltende Neufassung (vgl. insbesondere § 6 Abs. 1 Satz 2 der Neufassung). Ein Rechtsanspruch auf Zulassung der Wandkonstruktion unter Anwendung von § 4 Abs. 4 Satz 1 HBauO (nunmehr wortgleich § 7 Abs. 2 Satz 1 HBauO n.F.) ohne nachbarliche Zustimmung ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Kläger kommt eine baurechtliche Zulassung der Wandkonstruktion ferner nicht im Wege einer Befreiung ohne die nach § 68 Abs. 3 HBauO (nunmehr § 71 Abs. 2 HBauO n.F.) erforderliche Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstücks in Betracht. Die Zustimmungspflicht dient als Ausfluss des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme einer Sicherung des jeweiligen Nachbarn gegenüber bei der Unterschreitung der bauordnungsrechtlichen Mindestabstände typischerweise eintretenden Beeinträchtigungen und soll Streitigkeiten darüber ausschließen, welchen Umfang diese Beeinträchtigungen im Einzelfall aufweisen. Gerade mit Blick auf die Wechselseitigkeit solcher Beeinträchtigungen im Verhältnis der Grundstücke zueinander stellt die gegenseitige Zustimmungspflicht deshalb eine zulässige Konkretisierung von Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. zur Festlegung der gesetzlichen Mindestabstandsflächen BVerwG, Urt. v. 16.5.1971, BVerwGE Bd. 88, 191, 194 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.2.1999, 2 Bs 16/99 - in juris).

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen ferner nicht, soweit die Kläger rügen, die Widerspruchsentscheidung sei unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 lit. a) bb) der Verordnung über Widerspruchsausschüsse vom 24. März 1987 (GVBl. S. 85), anwendbar in der Fassung der Änderung vom 28. Juli 1998 (GVBl. S. 187), durch die Vorsitzende des Widerspruchsausschusses ohne die Beteiligung der Beisitzer getroffen worden und bereits deshalb aufzuheben.

Die von den Klägern geltend gemachte Spezialität dieser Regelung gegenüber der von der Beklagten in Anspruch genommenen Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung, die eine Entscheidung des Vorsitzenden zulässt in Sachen, die nach Auffassung des Vorsitzenden keiner weiteren Erörterung bedürfen oder von geringer Bedeutung sind, besteht nicht. Weder der Wortlaut noch die Systematik und die Entstehung der maßgeblichen Fassung der Verordnung geben Anhaltspunkte für die Annahme, die Nr. 6 der Vorschrift stelle eine gegenüber den anderen vorangehenden Nrn. 1 bis 5 der Vorschrift vorrangig anzuwendende Spezialregelung dar. Vielmehr unterscheidet die Verordnung zwischen in den Nrn. 1 bis 5 geregelten allgemeinen Tatbeständen, die unabhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet des Streitgegenstands des Widerspruchsverfahrens eine Entscheidung durch den Vorsitzenden zulassen, und den - zeitlich später zusätzlich eingeführten - in Nr. 6 im Einzelnen aufgeführten Rechtsgebieten bzw. Streitgegenständen, in denen eine Entscheidung - generell - durch den Vorsitzenden getroffen werden darf. Für das Baurecht enthält Nr. 6 lit. a) der Regelung gegenüber der zunächst gewählten umfassenden Umschreibung "Bauangelegenheiten" in den Unterpunkten lit. aa) und bb) zwar einige Ausnahmen, zu denen auch der Bereich der Beseitigung von baulichen Anlagen gehört. Diese sind aufgrund der dargelegten Systematik jedoch lediglich im Verhältnis zur umfassenden Beschreibung des Rechtsgebiets in lit. a) als Einschränkung zu verstehen und schließen nicht die Anwendung der übergreifenden Nrn. 1 bis 5 des § 9 Abs. 1 der Verordnung aus. Die Auffassung der Kläger zum absoluten Vorrang dieser Ausnahmen gegenüber jenen Tatbeständen hätte für die Streitgegenstände in Bauangelegenheiten u.a. die - nicht nachvollziehbare - Konsequenz, dass bei Beseitigungsverfügungen und einzelnen anderen Entscheidungen im Baurecht, und anders als in allen sonstigen Entscheidungen in Bauangelegenheiten sowie in allen anderen erfassten Rechtsgebieten selbst eine Widerspruchsentscheidung über unzulässige Widersprüche (Nr. 1), über die Wiedereinsetzung wegen versäumter Fristen (Nr. 3) oder beim Einverständnis des Widersprechenden mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden (Nr. 4) nur unter Beteiligung der ehrenamtlichen Beisitzer getroffen werden dürfte. Solches ist mit Sinn und Zweck des § 9 der Verordnung unvereinbar.

Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Voraussetzungen für die Entscheidung des Vorsitzenden in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung auch nicht zu unbestimmt. Es handelt sich bei den Voraussetzungen zwar um Rechtsbegriffe, die dem Vorsitzenden durch die subjektive Fassung ("nach Auffassung des Vorsitzenden") einen Beurteilungsspielraum einräumen, der einer gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. bereits OVG Hamburg, Urt. v. 3.2.1994, OVG Bf VII 49/93). Dies allein führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit dieser Regelung. Ein bundesrechtlicher Anspruch auf Durchführung des Vorverfahrens vor einem Widerspruchsausschuss unter Beteiligung ehrenamtlicher Beisitzer besteht nicht (vgl. § 73 Abs. 2 VwGO), so dass dem Landesrecht für die Ausgestaltung des Ausschusses ein erheblicher Gestaltungsrahmen zukommt. In der Sache sind dem Zulassungsantrag keine Ausführungen zu entnehmen, mit denen ein Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung begründet werden könnte.

c) Gleichermaßen liegen keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses gemäß § 21 HmbVwVfG bei ihrer Entscheidung über den Widerspruch vor. Allein der Umstand, dass sie bereits im Streitverfahren um die Baugenehmigung für das Nachbargebäude tätig geworden war, rechtfertigt kein Misstrauen gegen ihre unparteiische Amtsausübung. Auch war sie deshalb nicht nach § 20 HmbVwVfG von der Mitwirkung im vorliegenden Widerspruchsverfahren ausgeschlossen.

2. Die Berufung ist ferner nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgrund von Verfahrensfehlern des Verwaltungsgerichts zuzulassen, auf denen die angegriffene Entscheidung beruhen kann.

a) Die Ausführungen der Kläger lassen nicht erkennen, dass das angefochtene Urteil, das durch den Vorsitzenden der Kammer als Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO erlassen worden ist, von einem nach der internen Geschäftsverteilung der entscheidenden Kammer unzuständigen Richter getroffen worden ist.

Die Rüge der Kläger beschränkt sich darauf, dass sie es für nicht nachvollziehbar halten, warum die Sache mit Verfügung des Vorsitzenden vom 12. August 2004 erneut vom Dezernat III der Kammer in das Dezernat I des Vorsitzenden der Kammer übertragen wurde. Sie lässt außer Acht, dass die Kläger zuvor im erstinstanzlichen Verfahren die Zuständigkeit der Richterin , die das Dezernat III betreute, gerügt hatten und der Vorsitzende der Kammer daraufhin - offenbar nach Überprüfung der Kammergeschäftsverteilung - eine Korrektur der erneuten Zuweisung an das Dezernat III vom 12. Juni 2003 mit der Folge vorgenommen hat, dass jene kammerinterne Zuständigkeit wiederhergestellt wurde, wie sie mit Beginn des Geschäftsjahres 2003 durch die Geschäftsverteilung zum Ausgleich der kammerinternen Belastung der Dezernate vorgesehen worden war. Hat das Gericht damit der erstinstanzlichen Besetzungsrüge der Kläger Rechnung getragen, legen die Kläger mit ihrer bloßen Behauptung keine Umstände dar, die geeignet sind, nunmehr wiederum die Zuständigkeit des Vorsitzenden der Kammer zur Entscheidung als Einzelrichter in Frage stellen.

b) Soweit die Kläger eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor dem Verwaltungsgericht geltend machen, weil das Gericht die von ihnen im Klageverfahren geäußerten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsverfahrens nicht zur Kenntnis genommen und in seinem Urteil hierauf nicht eingegangen sei, kommt eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht in Betracht.

Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf diesen (Einzel-) Gesichtspunkt nicht ausdrücklich eingegangen ist, lässt bereits nicht den Schluss zu, das Gericht habe den entsprechenden Vortrag nicht zur Kenntnis genommen (vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 138 Rn. 13 mit zahlr. Nachweisen der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Zugleich ist jedoch auch nicht ersichtlich, dass die angegriffene Entscheidung im Ergebnis auf dem geltend gemachten Gehörsverstoß beruhen könnte. Wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt, sind die von den Klägern insoweit vertretenen Rechtsauffassungen in der Sache nicht geeignet, um einen Verfahrensfehler des Widerspruchsverfahrens zu begründen.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2 GKG n.F..

Ende der Entscheidung

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