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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.10.2007
Aktenzeichen: 2 Bf 345/05.Z
Rechtsgebiete: HafenEG


Vorschriften:

HafenEG § 6 Abs. 3
Eine Werbeanlage für wechselnden Plakatanschlag, die auf einem Grundstück im Hafennutzungsgebiet errichtet werden soll, ist typischerweise nicht geeignet, die Nutzung des Grundstücks zu Hafenzwecken zu tangieren. Ihre Errichtung stellt regelmäßig keine wesentliche Veränderung oder Erweiterung der Grundstücksnutzung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 HafenEG dar.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

2 Bf 345/05.Z

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 2. Senat, durch den Richter Dr. Ungerbieler und die Richterinnen Haase und Sternal am 26. Oktober 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. August 2005 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens nach einem Streitwert von 10.000,-- Euro.

Gründe:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

1. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 3 Satz 1 des Hafenentwicklungsgesetzes - HafenEG - vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19, m.Ä.) der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung für die Errichtung einer freistehenden Werbeanlage für wechselnden Plakatanschlag nicht entgegensteht. Nach dieser Vorschrift darf im Hafennutzungsgebiet die Nutzung oder Bebauung der Grundstücke nur dann wesentlich verändert oder erweitert werden, wenn die Maßnahmen weder den Regelungen des § 1 HafenEG noch den Festsetzungen einer Hafenplanungsverordnung widersprechen (Nummer 1) oder durch § 6 Abs. 2 HafenEG gedeckt sind (Nummer 2). Insoweit unterliegt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es bei der Errichtung einer Werbeanlage auf einem auch weiterhin Hafenzwecken dienenden Grundstück an dem Merkmal der Wesentlichkeit fehlt, keinen ernstlichen Zweifeln.

Die Begründung zum Gesetzentwurf (Bü-Drucks. 9/3205) rechtfertigt entgegen der Auffassung der Beklagten keine andere Beurteilung. Zwar wird dort (S. 28) der Beginn einer neuen Nutzung oder die Errichtung neuer Bauten als die - in § 6 Abs. 3 HafenEG nicht besonders erwähnte - stärkste Form der wesentlichen Veränderung oder Erweiterung der Nutzung oder Bebauung von Grundstücken bezeichnet. Auch ist der Beklagten einzuräumen, dass zwischen der geplanten Anlage der Fremdwerbung und der übrigen Bebauung und Nutzung des Grundstücks durch eine Exportfirma weder baulich noch funktional ein Zusammenhang besteht. Die Aufnahme einer neuen Nutzung oder die Errichtung neuer Bauten kann jedoch nur insoweit als eine "wesentliche" Veränderung oder Erweiterung der Nutzung oder Bebauung von Grundstücken qualifiziert werden, als die in Rede stehende Nutzung oder Bebauung überhaupt eine hafenplanungsrechtliche Relevanz besitzt. Das setzt voraus, dass die Anlage Belange erfasst oder berührt, die nach einer hafenplanungsrechtlichen Betrachtung und Ordnung verlangen, wovon im Falle einer Werbeanlage nicht auszugehen ist.

Wie sich aus der Erläuterung der Beweggründe in § 1 Abs. 2 Satz 2 HafenEG ergibt, soll die Hafenentwicklung die ständige Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Erfordernisse gewährleisten, um die Konkurrenzfähigkeit des Hamburger Hafens als internationaler Universalhafen aus wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Gründen aufrechtzuerhalten, dem Hafen aus strukturpolitischen Gründen ein festes Ladungsaufkommen zu sichern und die aufwändige öffentliche Infrastruktur möglichst wirkungsvoll für Hafenzwecke zu nutzen. Zur Verwirklichung dieser Ziele regelt § 1 Abs. 3 und 4 HafenEG, dass das Hafengebiet für Hafenzwecke, d.h. den Hafenverkehr, den hafengebundenen Handel und die Hafenindustrie, bestimmt ist. Er schreibt solchermaßen eine vorhandene hafenkonforme Nutzung fest und enthält für die gegenwärtig anderweitig genutzten Grundstücke die planungsrechtliche Festlegung, sie künftig einer Nutzung für Hafenzwecke zuzuführen. Dazu dient im Hafennutzungsgebiet die Nutzungsbeschränkung des § 6 Abs. 3 Satz 1 HafenEG. Eine Werbeanlage ist typischerweise - und so auch hier - jedoch nicht geeignet, diese Belange zu tangieren. Denn sie stellt aus hafenplanungsrechtlicher Sicht regelmäßig nur eine untergeordnete Nebennutzung eines Grundstücks dar, die keine nennenswerte Fläche beansprucht und ohne größere Schwierigkeiten und Substanzverluste wieder rückgängig zu machen ist. Zudem liegt es auf der Hand, dass der Eigentümer eines privaten Grundstücks im Hafennutzungsgebiet eine Fläche nur insoweit und nur so lange für eine Anlage der Fremdwerbung zur Verfügung stellen wird, als er diese Fläche nicht selbst zu Hafenzwecken nutzt. Dem wird er regelmäßig durch eine entsprechende Vertragsgestaltung Rechnung tragen. Ebenso wenig sind unter sonstigen Gesichtspunkten, insbesondere solchen des Immissionsschutzrechts, Nutzungskonflikte mit hafenkonformen Nutzungen denkbar. Von daher bedarf es keiner hafenplanungsrechtlichen Steuerung um sicherzustellen, dass durch eine Werbeanlage eine gegenwärtige oder künftige hafenkonforme Nutzung der Grundstücke nicht behindert wird. Sie verhält sich zu den Zielen des Hafenplanungsrechts neutral. Dass eine der Fremdwerbung dienende Anlage im Bauplanungsrecht als eine städtebaulich relevante, eigenständige Hauptnutzung zu qualifizieren ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.12.1992, BVerwGE 91, 234), ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von Belang.

Da es bereits an dem in § 6 Abs. 3 Satz 1 HafenEG vorausgesetzten Merkmal der Wesentlichkeit einer Veränderung oder Erweiterung der Nutzung oder Bebauung fehlt, kommt es auf die Einwände der Beklagten gegen die das Urteil des Verwaltungsgerichts außerdem tragende Auffassung, die Werbeanlage widerspreche auch nicht den Regelungen des § 1 HafenEG, nicht mehr an.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, lässt sich die Frage nach der Wesentlichkeit einer Veränderung oder Erweiterung der Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 1 HafenEG im obigen Sinne beantworten, ohne dass es hierfür der Klärung schwieriger oder grundsätzlicher Rechtsfragen in einem Berufungsverfahren bedarf. Soweit die Beklagte sinngemäß die Frage als schwierig und grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet, unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme den Regelungen des § 1 HafenEG i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 1 HafenEG widerspricht, würde sie sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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