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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 30.07.2003
Aktenzeichen: 2 Bf 427/00
Rechtsgebiete: BPVO, BauNVO
Vorschriften:
BPVO § 10 Abs. 4 | |
BauNVO § 3 | |
BauNVO § 14 Abs. 1 |
2. Eine Schwimmhalle mit einer Grundfläche von etwa 170 qm, die nur den Nutzern des Wohngrundstücks zur Verfügung steht, auf dem sie sich befindet, ist keine Anlage für sportliche Zwecke im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Ihre Genehmigung verletzt jedoch nicht den Gebietscharakter eines reinen Wohngebiets und die sich daraus ergebenden Nachbarrechte. Dies gilt sowohl bei einer Beurteilung als ausschließlich persönlich - privaten Zwecken dienende selbständige Nutzung als auch bei einer Beurteilung als funktional untergeordnete - aber wegen ihrer Größe nach § 14 Abs. 1 BauNVO unzulässige - Nebenanlage.
2 Bf 427/00
Verkündet am 30. Juli 2003
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 2. Senat, durch den Richter K. Schulz, die Richterin Sternal und den Richter Thorwarth sowie die ehrenamtliche Richterin Herch und den ehrenamtlichen Richter Hirschfeld für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2000 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Beigeladenen war notwendig.
Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht der betreibende Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klage richtet sich im Berufungsverfahren noch gegen Baugenehmigungen zur Errichtung einer Schwimmhalle auf dem rückwärtigen Grundstücksteil des Beigeladenen.
Der Beigeladene ist Eigentümer bzw. mittlerweile Miteigentümer des Grundstücks mit den Gebäuden X-weg Nr. 31 a und b sowie Nr. 33 a in Hamburg-Schnelsen (ehemals Flurstücke 141 und 142 der Gemarkung Schnelsen) mit einer Größe von insgesamt 2330 qm.
Der Kläger ist Eigentümer des auf der gegenüberliegenden Seite des X-wegs liegenden Grundstücks Nr. 36.
Die Grundstücke am X-weg sind mit ihren Schmalseiten zur Straße gerichtet und im vorderen Teil mit Wohnhäusern bebaut. Die hinteren Grundstücksteile beiderseits der Straße sind bis auf einige Nebengebäude frei von Bebauung. Die Hintergärten sind fast durchweg mit Rasenflächen und Blumenbeeten gestaltet und weisen Büsche und Bäume auf. Einige Hintergärten werden zum Teil zum Anbau von Gemüse und Obst genutzt. Die weiter südlich anschließenden Grundstücke, die von der Straße Y erschlossen werden, sind ebenfalls lang und schmal geschnitten und weisen die gleiche Bebauungs- und Nutzungsstruktur wie die genannten Grundstücke im X-weg auf.
Die Grundstücke des Beigeladenen und des Klägers liegen im Bereich des Baustufenplans Niendorf/Lokstedt/Schnelsen vom 11. Juni 1951 (Amtlicher Anzeiger 1951 S. 893), geändert am 16. Dezember 1952 (Amtl. Anzeiger 1952 S. 1080), erneut festgestellt durch Verordnung vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anzeiger 1955 S. 62), der sie als Kleinsiedlungsgebiet im Sinne von § 10 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg (BPVO) vom 8. Juni 1938 ausweist.
Auf dem Grundstück des Beigeladenen befanden sich im vorderen Teil zwei Wohngebäude, von denen eines abgerissen wurde. Das verbliebene Einfamilienhaus (Nr. 33 a) ist ca. 8,50 m hoch und hat eine Grundfläche von rund 145 qm. Hinter diesem Haus steht eine Garage mit Schuppen, die eine Fläche von rund 70 qm einnimmt.
Mit Baugenehmigungsbescheid vom 26. März 1996, geändert durch Bescheide vom 9. Oktober 1996 und 11. Dezember 1996, genehmigte die Beklagte dem Beigeladenen neben dem Einfamilienhaus an der durch den Abriss frei gewordenen Stelle ein Doppelhaus sowie im Hintergarten eine Schwimmhalle. Das genehmigte und zwischenzeitlich errichtete Doppelhaus (Nr. 31 a und b) hat eine Grundfläche von rund 200 qm, ist rund 16 m lang, 11 m breit und rund 10 m hoch. Die ebenfalls bereits fertiggestellte und in Nutzung genommene Schwimmhalle - deren Genehmigung in Streit steht - hat eine Grundfläche von ca. 171 qm. Sie ist rund 16 m lang und 13 m breit, weist eine Außenwandhöhe von ca. 3 m und eine Gesamthöhe von 5,15 m auf. Die Halle ist mit einem ca. 50 qm großen Schwimmbecken, einem Whirlpool, einer Sauna, einer Dusch- und einer Umkleidekabine ausgestattet.
Gegen die Baugenehmigungen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte, eine Beseitigungsanordnung zu erlassen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 1996, dem Kläger am 25. September 1996 zugestellt, zurück und lehnte es zugleich ab, eine Beseitigung der bereits errichteten Gebäude zu verfügen.
Am 18. Oktober 1996 hat der Kläger Klage erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Das Verwaltungsgericht Hamburg ordnete mit Beschluss vom 20. Februar 1997 (12 VG 456/97) die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der genehmigten Schwimmhalle an. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 13. Juni 1997 (Bs II 12/97) mit der Maßgabe zurück, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Genehmigung hinsichtlich der Schwimmhalle festgestellt wurde. In den Gründen wurde ausgeführt, dass die genehmigte Schwimmhalle wegen ihrer Größe und äußeren Erscheinung keine untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO, sondern eine Anlage für sportliche Zwecke mit der Folge sei, dass die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung habe.
Daraufhin erhielt der Beigeladene auf seinen Antrag unter dem 18. September 1997 einen neuen Baugenehmigungsbescheid für die Errichtung der seinerzeit im Bau schon weit fortgeschrittenen Schwimmhalle als Anlage zu sportlichen Zwecken. Die Genehmigung wurde mit der Auflage versehen, dass eine gewerbsmäßige, vereinsmäßige oder andere publikumswirksame Nutzung der Schwimmhalle zu unterbleiben habe. Weiter hieß es in dem Bescheid, dass er in Bezug auf die Schwimmhalle den Baugenehmigungsbescheid vom 26. März 1996 ersetze.
Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 17. Oktober 1997 Widerspruch ein und erhob am 15. Oktober 1998 Untätigkeitsklage (12 VG 5429/98), die er nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 1998 aufrecht erhielt. Das Verwaltungsgericht hat das Klageverfahren mit dem Verfahren zur ursprünglichen Klage vom 18. Oktober 1996 (12 VG 6249/96) verbunden.
Zur Begründung seiner Klagen hat der Kläger geltend gemacht, die Schwimmhalle widerspreche der Ausweisung im Baustufenplan als Kleinsiedlungsgebiet. Sie könne auch nicht im reinen Wohngebiet genehmigt werden, da sie weder eine untergeordnete Nebenanlage noch eine Anlage für sportliche Zwecke sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Baugenehmigungsbescheide vom 26. März 1996, vom 9. Oktober 1996 und vom 11. Dezember 1996 sowie den Widerspruchsbescheid vom 9. September 1996 aufzuheben, den Baugenehmigungsbescheid vom 18. September 1997 und den Widerspruchsbescheid vom 2. November 1998 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, dem Beigeladenen die Beseitigung der errichteten Bauvorhaben aufzugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 2. November 1998 Bezug genommen.
Der Beigeladene hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. August 2000 den Baugenehmigungsbescheid vom 26. März 1996 und den Widerspruchsbescheid vom 9. September 1996 - soweit sie die Schwimmhalle betreffen - sowie den Baugenehmigungsbescheid für die Schwimmhalle vom 18. September 1997 und den Widerspruchsbescheid vom 2. November 1998 aufgehoben. Ferner hat es die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erlass einer Anordnung zur Beseitigung der Schwimmhalle erneut zu bescheiden.
Das Bauvorhaben sei nicht am Baustufenplan Niendorf/Lokstedt/Schnelsen zu messen, weil dieser für die an beiden Seiten des X-wegs befindlichen Grundstücke funktionslos geworden sei. Da die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks einem reinen Wohngebiet entspreche, richte sich die Zulässigkeit der Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 BauNVO. Danach erweise sich die genehmigte Schwimmhalle als unzulässig. Denn im reinen Wohngebiet könnten zwar nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise den Bedürfnissen der Bewohner dieses Gebietes dienende Anlagen für sportliche Zwecke zugelassen werden. Aber unter diesen Anlagen seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, BVerwGE Bd. 102, S. 351) nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen zu verstehen. Dazu müsse die Anlage einem nicht fest bestimmten wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich sein und eine öffentliche Aufgabe erfüllen. Das sei bei der Schwimmhalle des Beigeladenen nicht der Fall. Durch die Genehmigung der Schwimmhalle werde der Kläger auch in seinen Rechten verletzt. Denn er habe einen Anspruch auf die Bewahrung der Gebietsart. Die Beklagte sei deshalb auch verpflichtet, insoweit über sein Beseitigungsbegehren erneut zu entscheiden. Die Genehmigung des Doppelhauses verletze dagegen keine Rechte des Klägers.
Alle Beteiligten haben die Zulassung ihrer Berufung beantragt, soweit das Verwaltungsgericht ihren Anträgen im angefochtenen Urteil nicht entsprochen hat.
Mit Beschluss vom 22. Mai 2002 sind gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen zugelassen worden.
Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte aus, dass es für die Klage auf Aufhebung des Baugenehmigungsbescheides vom 26. März 1996 und des Widerspruchsbescheides vom 9. September 1996 am Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe, da der Genehmigungsbescheid durch den neuen Genehmigungsbescheid vom 18. September 1997 ersetzt worden sei.
Die Klage gegen den neuen Genehmigungsbescheid für das Schwimmbad sei unbegründet, da der Kläger durch diesen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt werde. Die Schwimmhalle habe in dem faktischen reinen Wohngebiet im Wege der Ausnahme als Anlage für sportliche Zwecke genehmigt werden können. Eine Anlage für sportliche Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung erfordere nicht, dass sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müsse. Dies könne auch nicht der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden. Danach könne lediglich gefordert werden, dass die betreffenden Anlagen nicht zur Gewinnerzielung betrieben werden dürften. Sie müssten aber nicht dem Gemeingebrauch dienen. Es möge zwar zu fordern sein, dass eine für ein Wohngebiet fremde Nutzung ihre Standortberechtigung daraus ableiten können müsse, dass sie durch ihre Gemeinnützigkeit dem Gebiet Vorteile bringe. Dieser Vorteil für das Gebiet sei aber nicht bei Anlagen - wie der Schwimmhalle des Beigeladenen - erforderlich, die funktional dem Hauptnutzungszweck des Wohnens untergeordnet und auch nicht mit einem erhöhten Störpotential verbunden seien. Im Übrigen sei es bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts um die Ansiedlung einer freiberuflichen Arztpraxis in einem Wohngebiet gegangen, die dort zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen geführt hätte. Dies sei bei der Schwimmhalle des Beigeladenen nicht zu befürchten, da sie dem Publikum nicht offen stünde und andere nachteilige Wirkungen auf die Wohnruhe ebenfalls nicht zu befürchten seien. Außerdem bestehe für Anlagen der privaten Lebensführung keine Vorschrift zum Ausgleich der Interessen, wie sie in § 13 BauNVO für den Ausgleich zwischen den Bedürfnissen von freiberuflich Tätigen und Bewohnern eines Wohngebiets speziell geregelt sei, so dass die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Umfang einer Arztpraxis im Wohngebiet hier nicht zum Tragen kommen könnten.
Im Übrigen verletze die Genehmigung der Schwimmhalle selbst dann nicht die Rechte des Klägers, wenn es sich bei der Schwimmhalle nicht um eine Anlage für sportliche Zwecke handle. Die Schwimmhalle sei ihrer Funktion nach der Wohnnutzung zuzuordnen und nur deshalb nicht als untergeordnete Nebenanlage zulässig, weil sie zu groß dimensioniert sei. Die Größe der Anlage sei aber im Hinblick auf den Nachbarschutz nicht relevant. Vorschriften, die Größenvorgaben für bauliche Anlagen beträfen, seien anders als diejenigen zur Art der baulichen Nutzung nicht aus bundesrechtlichen Gründen nachbarschützend. Die Anlage sei schließlich auch nicht derart dimensioniert, dass sie gegenüber der Nachbarschaft rücksichtslos erscheine. Über den Antrag auf Beseitigung der Schwimmhalle habe sie nicht erneut zu befinden, da die Genehmigung der Schwimmhalle Rechte des Klägers nicht berühre.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. August 2000 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die genehmigte Schwimmhalle sei bauplanungsrechtlich unzulässig und verletze ihn in seinen Rechten. Sie habe nicht als Anlage für sportliche Zwecke genehmigt werden dürfen, da sie nicht öffentlich zugänglich sei und auch keine öffentliche Aufgabe erfülle. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung einen verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz dazu aufgestellt, dass die in § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen Gemeinbedarfsanlagen sein müssten. Eine von ihrer Funktion her als Nebenanlage einer Wohnnutzung einzuordnende Schwimmhalle, die aber unzulässig groß sei, könne nicht als Anlage für sportliche Zwecke angesehen werden, ohne dass sie der Nutzung durch die Allgemeinheit zugänglich gemacht werde. Andernfalls würde es zur Umgehung der Anforderung einer räumlich-gegenständlichen Unterordnung einer Nebenanlage kommen.
Der Beigeladene beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. August 2000 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Er trägt ergänzend vor, dass eine Öffnung der Schwimmhalle für die Öffentlichkeit schon deshalb rechtlich nicht geboten sei, weil die Nutzung der Schwimmhalle aufgrund der Auflage im Genehmigungsbescheid zu keiner gegenüber der Wohnnutzung vermehrten Belastung der Nachbarschaft führe. Aus diesem Grund bedürfe es keines Ausgleichs zugunsten der Nachbarschaft, indem die Schwimmhalle allgemein zugänglich gemacht werde. Im Übrigen würde die Öffnung der Schwimmhalle für die Allgemeinheit zu einer größeren Belastung des Klägers führen, als sie sich nach der genehmigten Nutzung als rein private Freizeitanlage ergebe, so dass es widersinnig sei, einen derartigen Anspruch aus nachbarschützenden Vorschriften ableiten zu wollen. Der Schutz nachbarlicher Belange werde in dieser Konstellation hinreichend durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gewährleistet, welches aber konkret durch die Schwimmhalle nicht berührt werde.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten - insbesondere die eingereichte Luftaufnahme von dem Grundstück des Beigeladenen und seiner Umgebung - sowie die das Vorhaben betreffende Bauakte der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die zulässigen Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen sind zulässig und begründet. Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen.
I.
Die zulässige Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 18. September 1997 für die Schwimmhalle auf dem Grundstück des Beigeladenen und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 2. November 1998 ist nicht begründet. In dem Bescheid vom 18. September 1997 hat die Beklagte die hier streitige Schwimmhalle als weitere eigenständige Hauptnutzung auf dem Grundstück des Beigeladenen genehmigt und nicht mehr lediglich als Nebenanlage einer anderen Hauptnutzung, deren Bestandschutz von dem Bestand der Hauptnutzung abhängig wäre. Diese Genehmigung ist nicht gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, da sie keine Rechte des Klägers aus dem Bauplanungsrecht verletzt, die hier einzig in Betracht kommen.
Aus der Festsetzung "Kleinsiedlungsgebiet" in dem Baustufenplan Niendorf/Lokstedt/Schnelsen für die Grundstücke des Beigeladenen und des Klägers kann der Kläger keine Rechte für sich herleiten, denn sie ist in diesem Bereich funktionslos geworden und deshalb nicht mehr anzuwenden (dazu 1.). Mangels vorrangiger Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Schwimmhalle des Beigeladenen und damit der Nachbarschutz des Klägers allein nach § 34 BauGB. Eine Verletzung des nachbarschützenden Gehalts des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB in Verbindung mit §§ 3 und 15 Abs. 1 BauNVO liegt nicht vor (dazu 2. und 3.).
1. Eine planerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Urteil vom 29.4.1977, BVerwGE Bd. 54, S. 5; vom 5.8.1983, BVerwGE Bd. 67, S. 334; vom 3.8.1990, BVerwGE Bd. 85, S. 273; vom 21.12.1999, UPR 2000, S. 229; OVG Hamburg, Beschluss vom 1.12.2000 - 2 Bf 688/98 -). Entscheidend ist dabei, ob die Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Entwicklung einen sinnvollen und wirksamen Beitrag im Sinne der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung zu leisten, oder ob die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Baustufenplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion nicht mehr erfüllen kann (OVG Hamburg, Beschluss vom 7.9.2000 - 2 Bs 212/00 - m.w.N.).
Das ist hinsichtlich der Festsetzung des fraglichen Bereichs als Kleinsiedlungsgebiet der Fall. Nach § 10 Abs. 4 Abschnitt Kleinsiedlungsgebiet S BPVO, der Bestandteil des Baustufenplans ist, sind die Grundstücke im Kleinsiedlungsgebiet für nichtbäuerliche Siedlerstellen mit einem Haushalt und vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung bestimmt. § 10 Abs. 1 II. WoBauG beschrieb diese Art der Nutzung zutreffend dahin, dass eine entsprechende Siedlerstelle nach Größe, Bodenbeschaffenheit und Einrichtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Kleinsiedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung des Landes eine fühlbare Ergänzung seines sonstigen Einkommens zu bieten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19.11.1996 - Bs II 162/96 -).
Nach den vorliegenden Plänen und Flurkarten und der zur Akte gereichten Luftaufnahme sowie nach dem Vorbringen der Beteiligten ist festzustellen, dass die Grundstücke im Umkreis des Grundstücks des Beigeladenen den Gebietscharakter nicht in dieser Weise prägen. Mit wenigen Ausnahmen werden die Grundstücke im Bereich zwischen X-weg und der Parallelstraße Y sowie im Bereich des X-wegs gegenüber dem Bauvorhaben nicht zur fühlbaren Selbstversorgung genutzt. Die ganz überwiegende Zahl der Grundstücke wird - was auch der Kläger nicht bestreitet - nicht mehr in einer Weise genutzt, die den Eigentümern aus vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung eine spürbare Ergänzung ihres Einkommens bietet, sondern ausschließlich zu Wohnzwecken, zum Hobby und zur Freizeitgestaltung. Selbst der teilweise vorzufindende Anbau von Blumen, Obst und Gemüse auf kleineren Teilflächen der Grundstücke ist weniger Ersatz für Einkommen als vielmehr Ausdruck der Gartenliebhaberei der Besitzer.
Die Festsetzung als Kleinsiedlungsgebiet hat ihre Fähigkeit verloren, die Entwicklung in diesem Bereich in Richtung auf eine Nutzung als Kleinsiedlungsgebiet zu steuern. Die Festsetzung kann nicht mehr durchgesetzt werden. Ein Festhalten an dieser Ausweisung wäre sinnlos, da sich in dem Bereich des klägerischen Grundstücks die für Kleinsiedlungsgebiete in städtischen Bereichen Hamburgs aufgrund gesellschaftlicher Entwicklung typische Änderung hin zu einem Wohngebiet ergeben hat. In den baulich verdichteten Gebieten Hamburgs, in denen Landwirtschaft und Erwerbsgartenbau nicht mehr stattfindet, hat sich aufgrund gewandelter Bedürfnisse der Bevölkerung schon seit Jahrzehnten ein starker Rückgang der Kombination von Wohnen und Nutzgärten, wie sie dem Bild des Kleinsiedlungsgebiets entspricht, eingestellt. Dies hat im Wesentlichen seine Ursachen in den -bezogen auf die allgemeine Einkommensentwicklung- relativ günstigen Preisen landwirtschaftlicher Produkte und den relativ hohen Grundstückspreisen in diesen Gebieten. Letztere machen es insbesondere denjenigen unmöglich, in diesem Gebiet Grundstücke zu erwerben, die noch ein ernstliches wirtschaftliches Interesse daran haben könnten, ihre geringen Einkommen durch Erträge des eigenen Gartenbaus zu ergänzen. Es zeichnet sich nicht ab, dass sich dieser Zustand in absehbarer Zeit wieder ändern wird. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung ist es unerheblich, ob die Freiflächen auf den Grundstücken theoretisch wieder vorwiegend gartenbaumäßig genutzt werden könnten, was allerdings aufgrund des mittlerweile vorhandenen Bestandes an größeren Bäumen auf den Grundstücken wegen der hamburgischen Baumschutzbestimmungen auch auf rechtliche Hindernisse stoßen würde.
Soweit der Kläger demgegenüber einwendet, die Ausweisung "Kleinsiedlungsgebiet" müsse zeitgemäß als Verlagerung von der gartenbaumäßigen Nutzung im Stadtgebiet zum gartenbezogenen Wohnen mit Bäumen, Büschen, Zierpflanzen und Rasenflächen ausgelegt werden, verkennt er, dass die gartenbaumäßige Nutzung der nicht überbauten Grundstücksflächen ein wesentliches Merkmal dieser auch wirtschaftlich geprägten Nutzungsart ist, ohne das eine Abgrenzung zum Wohngebiet nicht möglich wäre.
Einer genauen räumlichen Abgrenzung der eingetretenen Funktionslosigkeit bedarf es aus Anlass dieser Entscheidung nicht. Die Fläche zwischen den Straßen X-weg und Y ist jedenfalls groß genug für die Annahme einer teilweisen Funktionslosigkeit der insgesamt eine größere Fläche betreffenden Ausweisung als Kleinsiedlungsgebiet.
2. Die Baugenehmigung vom 18. September 1997 steht nicht im Widerspruch zu § 34 Abs. 2 BauGB, auf dessen nachbarschützende Wirkung der Kläger sich berufen kann.
Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht - wie es schon das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - der eines reinen Wohngebiets im Sinne des § 3 BauNVO, so dass sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit der genehmigten Schwimmhalle ihrer Art nach allein danach beurteilt, ob sie nach § 3 BauNVO allgemein oder jedenfalls ausnahmsweise zulässig ist. Die am X-weg belegenen Gebäude dienen sämtlich dem Wohnen. Es handelt sich um Wohngebäude, die teilweise auch für freiberufliche Tätigkeiten genutzt werden, sowie Garagen und untergeordnete Nebenanlagen wie Geräteschuppen.
Die genehmigte Schwimmhalle steht nicht im Widerspruch zu § 3 BauNVO.
a) Die genehmigte Schwimmhalle des Beigeladenen ist allerdings trotz der dahingehenden Bezeichnung in der Baugenehmigung nicht als Anlage für sportliche Zwecke zu qualifizieren. An der diese Möglichkeit bejahenden Auslegung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, die dem Beschluss über den vorläufigen Rechtsschutz zu diesem Verfahren zugrunde lag, hält der Senat nicht mehr fest, sondern folgt der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 12. Dezember 1996 (BVerwGE Bd. 102, S. 351). Danach muss die Anlage nicht nur sportlichen Zwecken dienen, was bei der Schwimmhalle des Klägers anzunehmen ist, sondern sie muss auch als Gemeinbedarfsanlage i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB betrieben werden (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 22.3.1995, BRS 57 Nr. 80).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der angeführten Entscheidung überzeugend ausgeführt, dass die in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO genannten Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nach Entstehungsgeschichte und systematischem Zusammenhang der Vorschriften nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen erfassen.
Die Entscheidung ist zwar zu § 4 BauNVO ergangen, jedoch kann für § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nichts anderes gelten. Beide Vorschriften sind insoweit wortgleich und betreffen beide die gleiche Regelungsmaterie, nämlich bestimmte Hauptnutzungen in Wohngebieten, die nicht der Hauptnutzung des Wohnens im engeren Sinne zuzuordnen sind.
Die Zweckbestimmung als Gemeinbedarfsanlage kann bei dieser Herleitung auch nicht nur bei Anlagen für gesundheitliche Zwecke gefordert werden oder nur zur Abgrenzung gegenüber gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken dienenden Anlagen von Bedeutung sein, auch wenn sie für das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil nur in diesen Zusammenhängen vom Bedeutung war. Aus den Entscheidungsgründen des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils lässt sich eine derartige Reduktion nicht herleiten. Im Gegenteil ist in dem Abschnitt der Entscheidungsgründe zur historischen und systematischen Auslegung dieser Vorschrift ausgeführt, dass der Zusammenziehung der Nutzungen unter einer Nummer der Baugebietsvorschriften, nämlich der Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Ähnlichkeit, eine typologische Gemeinsamkeit zugrunde liege, und diese typologische Gemeinsamkeit in dem übergreifenden Merkmal der Gemeinbedarfsanlage bestehe.
Soweit das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts teilweise in der Literatur auf Kritik gestoßen ist und gegenläufige Meinungen vertreten werden (König/Roeser/Stock, a.a.O, § 4 Rdnr. 45; E/Z/B, a.a.O., § 2 BauNVO Rdnr. 46; Bielenberg, a.a.O., § 2 BauNVO Rdnr. 62; Dürr, VBlBW 1997, S. 217; Stock, ZfBR 1997, S. 219; Knaup/Stange, BauNVO, 8. Auflage 1997, § 2 Rdnr. 52, anders bei Anlagen für sportliche Zwecke Rdnr. 62; vgl. bei Anlagen für sportliche Zwecke Fickert/Fieseler, a.a.O, Vorbem. §§ 2-9, Rdnr. 12.12; a.A. Boeddinghaus, BauNVO, 4. Auflage 2000, Rdnr. 128), bedarf dies hier keiner weiteren Erörterung, weil sich die Kritik nicht auf die hier relevante Frage der allgemeinen Zugänglichkeit einer Anlage bezieht, sondern auf die Möglichkeit, die der Wohnbevölkerung dienenden Anlagen für u.a. sportliche Zwecke auch gewerblich zu betreiben.
Die Schwimmhalle des Beigeladenen kann nach dem Inhalt der Genehmigung vom 18. September nicht als Gemeinbedarfsanlage im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 BauGB angesehen werden. Von dem Begriff der Gemeinbedarfsanlage werden Anlagen und Einrichtungen erfasst, die der Allgemeinheit zugute kommen; sie müssen, wenn sie nicht die Merkmale des Gemeingebrauchs erfüllen, zumindest einem nicht fest bestimmten wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich sein (BVerwG, Beschluss vom 18.5.1994, a.a.O.). Die Schwimmhalle des Beigeladenen kann nach der Genehmigung weder der Allgemeinheit zu Gute kommen, noch ist sie für die Bevölkerung in irgendeiner Weise zugänglich. Der Beigeladene hat die Schwimmhalle seinen Vorstellungen entsprechend zur persönlichen Freizeitgestaltung errichtet, so dass sie lediglich ihm, seiner Familie und ihren Gästen zur Verfügung steht. Die Nutzung durch Außenstehende ist aufgrund der Auflage zu dem Genehmigungsbescheid vom 18. September 1997 ausgeschlossen, nach der eine gewerbsmäßige, vereinsmäßige oder andere publikumswirksame Nutzung der Schwimmhalle zu unterbleiben hat.
b) Eine Schwimmhalle mit der hier genehmigten Eigenschaft einer ausschließlich persönlich-privaten Nutzung ist als selbständige Nutzung im reinen Wohngebiet nicht unzulässig, sondern entweder als Wohngebäude im Sinne von § 3 Abs. 2 BauNVO zu betrachten oder aufgrund der allgemeinen Zweckbestimmung des § 3 Abs. 1 BauNVO mit dem Gebietscharakter vereinbar.
Allerdings enthalten die in den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung enthaltenen Typenkataloge weder für das Wohngebiet noch für andere Baugebiete einen Nutzungstyp, der auf dieses Vorhaben zugeschnitten ist. Verallgemeinert besteht das Wesen dieses Vorhabens darin, dass eine nur der privaten Lebensführung dienende, typischerweise in Wohngebäude integrierte oder als Nebenanlage mit ihnen verbundene Teilnutzung als einzige oder - wie hier - zweite Hauptnutzung eines Grundstücks in einem neu zu errichtenden Gebäude oder umzunutzenden Altbau verselbständigt wird. Beispiele für solche Nutzungen können neben einer Schwimmhalle etwa eine private Bibliothek oder Gemäldegalerie oder auch ein für Freizeitzwecke als selbständiges Gebäude errichteter Sonnenpavillon sein, wie er dem Beschluss des Senats vom 9. Dezember 1997 - OVG Bf II 29/97 - zugrunde lag.
Der erkennende Senat hält es weder für gerechtfertigt noch geboten, die bauplanungsrechtliche Beurteilung dieser eher seltenen Vorhaben wegen des Fehlens eines darauf zugeschnittenen Nutzungstyps in der Baunutzungsverordnung auf die Möglichkeit einer Nebenanlage zur Wohnnutzung zu beschränken und die Zulässigkeit als Hauptnutzung für alle Baugebiete zu verneinen.
Vielmehr steht dieser Nutzungstyp der Wohnnutzung so nahe, dass er in allen der Wohnnutzung dienenden Gebieten seiner Art nach gebietsverträglich erscheint. Der Regelungszweck, durch Baugebietsfestsetzungen einen planerischen Ausgleich potentieller Konfliktlagen unterschiedlicher baulicher Nutzungen innerhalb dieses Baugebietstyps zu schaffen, wird durch ihre Zulassung nicht gefährdet, da mit ihnen keine Konflikte gegenüber der Wohnnutzung ausgelöst werden. So führt die genehmigte Schwimmhalle weder zu unverträglichen Einwirkungen auf die Wohnnutzung, noch erfordert sie eine erhöhte Rücksicht der Nachbarschaft bei der Grundstücksnutzung, da die Nutzung des Schwimmbeckens und der anderen Einrichtungen in der geschlossenen Halle stattfindet. Sie hat daher von der Nutzungsart kaum Auswirkungen auf die Umgebung und ist auch von externen Bedingungen weitgehend unabhängig.
Nutzungen dieses Typs sind überdies wegen ihrer Unwirtschaftlichkeit so selten, dass es für die Ausformung eines eigenständige Nutzungstyps mangels besonderer bauplanungsrechtlicher Bedeutung kaum einen Regelungsbedarf gibt. Von der Sache her besteht kein Anlass, diesen Typ im Wohngebiet für gebietsunverträglicher zu halten, als die Anlagen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, bei denen sich die Zugänglichkeit für eine größere Zahl von Benutzern auch als Belastung des Gebiets erweisen kann. Die Gefahr einer schleichenden Veränderung des Gebietscharakters geht von ihm nicht aus. Ein Ausschluss zur Wahrung des Grundcharakters des reinen Wohngebiets erscheint nicht gerechtfertigt (vgl. zu dieser Anforderung Fickert/Fieseler, a.a.O., Vorbem. §§ 2-9, 12-14. Rdnr. 3; Hoppe u.a., Öffentliches Baurecht, 2. Auflage 2002, S. 197).
Allein aus dem Fehlen einer ihn ausdrücklich erfassenden Regelung in der BauNVO kann auch nicht schon auf seine grundsätzliche Unzulässigkeit nach der Art baulicher Nutzung geschlossen werden.
Wegen der Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 GG bedürfte es einer hier nicht erkennbaren sachlichen Rechtfertigung, einen Anlagetyp von vornherein aus allen der enumerativ in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Baugebiete auszuschließen. Ihn wegen seines häufig gegebenen Charakters einer Nebenanlage im funktionalen Sinne auf eine Zulässigkeit nach § 14 BauNVO zu verweisen, beantwortet die Frage nach der Vereinbarkeit einer dennoch zugelassenen Hauptnutzung mit dem hier aus der Sicht des Nachbarschutzes entscheidenden Gebietscharakter nicht und könnte von vornherein die Fälle nicht erfassen, in denen es sich auf dem jeweiligen Grundstück um die einzige Hauptnutzung handeln würde. Eine Verweisung auf die rechtstechnische Möglichkeit einer Befreiung würde eine der Sache nach vom Typ her gebietsverträgliche Nutzung von einer Ermessensentscheidung abhängig machen.
Das Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung schließt auch die Zuordnung zu § 3 BauNVO nicht aus. Ob dies im Wege einer Erweiterung des Begriffs eines Wohngebäudes auch auf Gebäude möglich ist, in denen Teilfunktionen einer Wohnnutzung zum ausschließlich persönlichen Gebrauch der Bewohner einer bestimmten an anderer Stelle gelegenen Wohneinheit verselbständigt werden, kann dahinstehen. Wenn man dies verneint, bestünde Anlass, aus dem Umstand, dass solche Gebäude keiner anderen als der Wohnnutzung dienen, abzuleiten, dass sich die Zulässigkeit unmittelbar aus § 3 Abs. 1 BauNVO ergibt.
3. Das sich hinsichtlich der Art baulicher Nutzung aus den §§ 34 Abs. 2, 15 Abs. 1 BauNVO und hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbauten Grundstücksflächen aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende und mit seinem subjektivrechtlichen Element für den Kläger nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt.
Es ist darauf beschränkt, solche Störungen abwehren zu können, die bei einer Interessenabwägung als rücksichtslos zu bewerten sind, was erst dann der Fall ist, wenn sie für den Nachbarn billigerweise unzumutbar sind (ständige Rechtsprechung: BVerwG, Urteile vom 25.2.1977, BVerwGE Bd. 52, S. 122, und vom 5.8.1983, BVerwGE Bd. 67, S. 334; OVG Hamburg, Urteil vom 17.1.2002, a.a.O.). Derartige Belastungen bringt die Nutzung der Halle für die Wohnnutzung des klägerischen Grundstücks nicht mit sich. Mit einer Erhöhung des Verkehrs durch die Schwimmhalle ist nicht zu rechnen, da sie vorwiegend von Personen genutzt wird, die auf dem Grundstück auch wohnen. Andere störende Lärmeinwirkungen auf das klägerische Grundstück sind ebenfalls nicht zu befürchten, da sich das Schwimmbad in einer baulich geschlossenen Anlage befindet, die den Schall kaum nach außen dringen lässt, und sich die Halle zudem in derartiger Entfernung zu dem Grundstück des Klägers befindet, dass mögliche geringfügige Geräusche kaum bis dorthin vordringen. Die Größe und die Platzierung der Halle führen ebenfalls nicht zu relevanten Nachteilen für die Nutzung des Grundstücks des Klägers. Die Schwimmhalle kann von dem klägerischen Grundstück aus kaum wahrgenommen werden, da sie auf der gegenüberliegenden Straßenseite steht und durch die Wohngebäude vor der Schwimmhalle zur Straße hin weitgehend abgeschirmt ist. Die Besonnung, Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstücks wird durch sie nicht negativ beeinflusst, da die Halle zu weit entfernt und hinter höheren Gebäuden steht.
II.
Die Klage gegen den ursprünglichen Baugenehmigungsbescheid vom 26. März 1996 für die Schwimmhalle und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 9. September 1998 ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet.
1. Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht an dem Erfordernis des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Durch den Erlass des zweiten Genehmigungsbescheides für die Schwimmhalle vom 18. September 1997 ist der Kläger hinsichtlich des ersten Genehmigungsbescheides vom 26. März 1996 nicht klaglos gestellt worden. Die Formulierung in dem neuen Bescheid, dass er in Bezug auf die Schwimmhalle den alten Bescheid "ersetzt", ist nach seinem Wortlaut und Sinngehalt nicht eindeutig dahin zu verstehen, dass die ursprünglich unter dem 26. März 1996 auch für die Schwimmhalle als Nebenanlage erteilte Baugenehmigung unabhängig vom Bestand der Genehmigung vom 18. September 1997 erloschen sein sollte. Die Beklagte ist mit dem Bescheid vom 18. September der damaligen Rechtsauffassung des erkennenden Senats zur Beurteilung der Schwimmhalle hinsichtlich ihrer Einordnung als Anlage für sportliche Zwecke gefolgt. Sie hat dabei eine ausdrückliche Regelung, ob die ersetzende Wirkung erst nach Bestandkraft des Bescheides vom 18. September 1997 oder sofort bedingungslos eintreten sollte, nicht getroffen. Da eine ausdrückliche Rücknahme des Bescheides vom 26. März 1996 nicht ausgesprochen worden ist, lag es aus der Sicht des Beigeladenen als Empfänger der Genehmigung vom 18. September 1997 nahe, dass sie ihn nicht belastete, ihm also die alte Genehmigungsposition nicht entzog, solange die neue nicht bestandskräftig feststand. Letzteres ist bislang nicht der Fall, da die Klagabweisung hinsichtlich der Genehmigung vom 18. September 1997 nicht rechtskräftig ist.
2. Die Klage ist unbegründet, weil auch die Genehmigung der Schwimmhalle als Nebenanlage im Bescheid vom 26. März 1996 Rechte des Klägers nicht verletzte.
a) Dabei muss davon ausgegangen, dass die Schwimmhalle nicht alle objektivrechtlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauNVO für eine untergeordnete Nebenanlage erfüllt. Zu den Wesensmerkmalen einer untergeordneten Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO gehört, dass die Anlage sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich (optisch) dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist (BVerwG, Urteil vom 17.12.1976, BRS 30 Nr. 117). Die Schwimmhalle ist keine untergeordnete Nebenanlage in diesem Sinne. Eine Schwimmhalle für die Bewohner eines Hauses und gelegentliche Gäste - wie sie hier aufgrund der Auflage im Genehmigungsbescheid vorliegt - wird zwar ihrer Funktion nach als untergeordnete Nebenanlage eines Wohngebäudes anzusehen sein (dazu aa). Die genehmigte Schwimmhalle übersteigt aber den Rahmen dessen, was noch in räumlich-gegenständlicher Hinsicht als untergeordnete Nebenanlage eingestuft werden kann (dazu bb)).
aa) In Wohngebieten sind untergeordnete Nebenanlagen solche Anlagen, die nach den heutigen Wohngewohnheiten zum Inbegriff des Wohnens gehören und die funktionell der Wohnnutzung als Hauptnutzung untergeordnet sind (Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 3 Rdnr. 23). Eine Schwimmhalle für die Bewohner eines Wohnhauses und gelegentliche Gäste ist regelmäßig eine der Wohnnutzung des Grundstücks dienende Nebenanlage; sie ist funktionell dadurch gekennzeichnet, dass sie im Hinblick auf den Zweck des Wohnens ähnlich wie Zubehör zu einem Wohngebäude eine Hilfsfunktion hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1976, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 30.4.1975, BRS 29 Nr. 22, Urteil vom 26.6.1975, BRS 29 Nr. 91; OVG Münster, Urteile vom 15.6.1973, BRS 27 Nr. 32, und vom 23.2.1979, BRS 35 Nr. 39; VGH Kassel, Beschluss vom 27.1.1978, BRS 33 Nr. 25; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.11.2002, BauR 2003, S. 218; Fickert/Fieseler, a.a.O., Rdnrn. 23 und 24.1). Sie ist geeignet und dazu bestimmt, den im Wohnen bestehenden Nutzungszweck eines Grundstücks maßgeblich zu fördern (OVG Münster, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O.) und dient der gesundheitlichen Vorsorge und der körperlichen (sportlichen) Betätigung, die nach den vielfältigen Wohngewohnheiten auch in räumlicher Nähe mit den Wohnräumen stattfindet und zum Inbegriff des Wohnens gehören.
bb) Die genehmigte Schwimmhalle ist von ihrer Größe her nicht mehr räumlich-gegenständlich der Wohnnutzung untergeordnet. Nebenanlagen dürfen im Verhältnis zur Hauptanlage nach ihren Abmessungen nicht gleichwertig erscheinen oder jene gar optisch verdrängen (BVerwG, Beschluss vom 23.6.1993, Buchholz 406.12 § 14 BauNVO Nr. 8; Urteil vom 18.2.1983, BVerwGE Bd. 67, S. 23; Urteil vom 17.12.1976, NJW 1977, S. 2090; OVG Saarlouis, Urteil vom 23.2.1979, BRS Bd. 35, Nr. 39). Sie müssen sich dem Wohngrundstück, dem sie zu dienen bestimmt sind, zwanglos unterordnen (Fickert/Fieseler, a.a.O., Rdnr. 6) und müssen in den Abmessungen deutlich hinter dem Umfang der Hauptanlage zurückbleiben (König/Roeser/Stock, BauNVO, 1999, § 14 Rdnr. 12).
Ein allgemeingültiger Maßstab und eine absolute Obergrenze zu den Abmessungen einer noch als untergeordnet einzustufenden Nebenanlage kann nicht genannt werden. Es geht angesichts der Vielfalt unterschiedlicher Nebenanlagen, der vielfältigen Gestaltungsformen der Hauptanlage und auch der möglichen Anknüpfungspunkte (Höhe, Breite, Nutzfläche und Grundfläche des Gebäudes und sein Verhältnis zur Grundstücksgröße) um individuelle Relationen, die sich einer generalisierenden Betrachtung der Nebenanlagen entziehen. Entscheidend ist letztlich der Gesamteindruck im Einzelfall (vgl. König/Roeser/Stock, a.a.O., § 14 Rdnr. 12).
Das Bundesverwaltungsgericht hat für eine massive Schwimmhalle mit den Maßen 10,5 m x 5,5 m auf einem 1.345 qm großen mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundstück festgestellt, dass ihr die notwendige räumlich-gegenständliche Unterordnung fehlt (BVerwG, Urteil vom 17.12.1976, a.a.O). Das Oberverwaltungsgericht Münster hat eine Schwimmhalle mit einer Grundfläche von 153 qm wegen seiner beträchtlichen Größe nicht mehr als untergeordnete Nebenanlage zur Wohnnutzung angesehen (Urteil vom 23.2.1979, a.a.O.), und das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat eine eingeschossige Schwimmhalle mit einer Höhe von 3 m bei einem Wohnhaus mit einer Firsthöhe von 9 m noch als räumlich-gegenständlich untergeordnet angesehen, dabei aber betont, dass die Schwimmhalle mit der Grundfläche von 53,3 qm im Verhältnis zur Grundfläche des Hauses mit ca. 185 qm sehr groß für eine Nebenanlage erscheine (Beschluss vom 21.11.2002, a.a.O.). In der Kommentarliteratur wird bei einem Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten mindestens eine Fläche von 10 % der Wohnfläche je Wohneinheit zusätzlich für Nebenanlagen, die der "Fiterhaltung" dienen, wie Sauna und Schwimmbecken, als zulässig erachtet (Fickert/Fieseler, a.a.O., § 14 Rdnr. 6).
Nach dem Gesamteindruck erscheint die massive Schwimmhalle wegen ihrer Abmessungen den beiden Wohngebäuden gleichwertig und nicht untergeordnet. Sie gleicht nach Größe und äußerer Erscheinung eher einem weiteren Wohngebäude auf dem Grundstück des Beigeladenen. Die vorgesehene Dach- und Wandbegrünung sowie der achteckige Grundriss und die im Verhältnis zu den Wohngebäuden geringe Höhe vermögen diesen Eindruck nicht derart zu verändern, dass entgegen der objektiven Größe von einer optischen Unterordnung ausgegangen werden kann.
Auch nach der konkreten Grundfläche der Schwimmhalle im Verhältnis zur Grundfläche des neu errichteten Doppelhauses auf dem Grundstück des Beigeladenen ist die Schwimmhalle nicht mehr als untergeordnet anzusehen. Die 16 m lange, 13 m breite und 5,15 m hohe Schwimmhalle hat eine Grundfläche von rund 170 qm. Demgegenüber ist der 16 m lange, 11 m breite und rund 10 m hohe Hauptkorpus des Doppelhauses mit rund 200 qm nur etwa 30 qm größer, so dass die Grundfläche der Schwimmhalle deutlich mehr als die Hälfte der Grundfläche des Wohnhauses beträgt. Wird als Maßstab allein das Einzelwohnhaus Nr. 33 a zu Grunde gelegt, was nahe liegend ist, weil die Schwimmhalle nach der Abgeschlossenheitsbescheinigung diesem Gebäude zuzurechnen ist, so ist das Verhältnis noch ungünstiger, da es deutlich kleiner als das neue Doppelhaus ist.
Auch unter Einbeziehung der Wohngebäude in der Umgebung ergibt sich kein anderes Bild. Die Grundstücke in der Umgebung sind nach der vorliegenden Flurkarte mit Wohngebäuden bebaut, die teilweise eine ähnliche Grundfläche wie die Schwimmhalle haben, größtenteils aber eine erheblich geringere.
b) Die dargestellte Unvereinbarkeit mit § 14 Abs. 1 BauNVO verletzt jedoch Rechte des Klägers nicht. Gegen eine zwar objektiv rechtswidrige Genehmigung der Schwimmhalle als untergeordnete Nebenanlage stehen dem Kläger allein wegen ihrer zu großen Dimensionierung nicht die allein an die Zugehörigkeit zu demselben Baugebiet anknüpfenden Abwehrrechte aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO zu. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der Systematik des Nachbarschutzes, soweit er sich unabhängig von Entscheidungen des Plangebers bereits aus dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung ergibt.
Baugebietsfestsetzungen haben kraft Bundesrecht grundsätzlich nachbarschützende Funktion für alle Grundeigentümer innerhalb desselben Baugebiets. Derselbe Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn - wie hier - die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993, BVerwGE Bd. 94, S. 151). Zu den für das Baugebiet relevanten und deshalb nachbarschützenden Vorschriften gehören nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur die §§ 2 bis 11, sondern auch die sie ergänzenden §§ 12 bis 14 BauNVO und damit die Vorschrift über die untergeordneten Nebenanlagen in § 14 BauNVO (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993, a.a.O.), wobei das Bundesverwaltungsgericht anders als zu § 12 BauNVO keine spezifisch auf § 14 BauNVO bezogenen Ausführungen gemacht hat.
Baugebietsfestsetzungen betreffen nach der Systematik der Baunutzungsverordnung, wie sie auch bereits in §§ 2 Abs. 5 Nr. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angelegt ist, allerdings grundsätzlich nur die Art der baulichen Nutzung. Die Dimensionierung von Gebäuden wird hingegen systematisch von den Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung erfasst. Diese Unterscheidung ist für den bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz grundlegend: Während die Vorschriften zur Art der baulichen Nutzung dazu dienen, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen und einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zu erreichen und deshalb grundsätzlich als nachbarschützend anzusehen sind, dienen die Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung nicht diesem wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnis, sondern regelmäßig nur der städtebaulichen Ordnung, die das Nachbarschaftsverhältnis nur mittelbar betrifft. Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung von Grundstücken kommt daher kraft Bundesrecht in der Regel keine nachbarschützende Wirkung zu, sondern nur in besonderen Konstellationen, nämlich nur dann, wenn sie zur Vermeidung nachbarlicher Konfliktlagen nach dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB geboten oder von dem Plangeber als nachbarschützend vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1995, BauR 1996, S. 82; OVG Hamburg, Urteil vom 17.1.2002, NordÖR 2002, S. 454 m.w.N.). Ein solcher Nachbarschutz muss nicht von vornherein allen Eigentümer in demselben Baugebiet zugute kommen, sondern kann an eine tatsächliche Nähe zum Vorhaben oder tatsächliche Auswirkungen für den betroffenen Nachbarn anknüpfen. Erst recht gilt für den typischen Fall des Fehlens von Nachbarschutz einer das Maß baulicher Nutzung regelnden Festsetzung und für die Beurteilung des Maßes baulicher Nutzung nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB, dass Nachbarschutz nur gegen das Gebot der Rücksichtnahme verletzende Vorhaben besteht, also nur gegen eine erhebliche und unzumutbare Beeinträchtigung der eigenen Grundstücksnutzung.
Diese Unterscheidung zwischen der Art und dem Maß der baulichen Nutzung spiegelt sich objektivrechtlich auch in der Definition der untergeordneten Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO wieder. Danach muss eine bauliche Anlage - wie erwähnt - zwei Voraussetzungen erfüllen, um als untergeordnete Nebenanlage eingestuft werden zu können. Sie muss zum einen ihrer Funktion nach dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet liegenden Baugrundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet sein, und dies muss zum anderen auch in räumlich-gegenständlicher (optischer) Hinsicht gegeben sein. Nur die auf die Funktion der baulichen Anlage bezogene Komponente dieser Definition bezieht sich auf die Art der baulichen Nutzung. Durch sie wird vorgegeben, welchen Typs die untergeordnete Nutzung in dem jeweiligen Baugebiet sein darf. Demgegenüber betrifft die räumlich-gegenständliche Komponente die Dimension der Anlage und damit das Maß der baulichen Nutzung.
Nach der Auffassung des erkennenden Senats wäre es mit diesem System unvereinbar, die Dimensionierung einer Nebenanlage, die im Vergleich zur Dimensionierung einer Hauptnutzung eher von geringerer als größerer Bedeutung ist, als Teil der Art baulicher Nutzung mit dem Nachbarschutz der Baugebietsausweisung auszustatten, solange für die Dimensionierung der Hauptnutzung in der Regel nur der Nachbarschutz des Rücksichtnahmegebots gilt. Daraus folgt, dass nur die begriffliche Komponente der funktionellen Zu- und Unterordnung den Gebietscharakter betrifft und nach den für die Baugebietsfestsetzungen geltenden Regeln nachbarschützend ist, nicht aber die Komponente der räumlich-gegenständlichen Unterordnung. Im Rahmen des § 34 BauGB ist dieses die Dimension der Anlage betreffende Begriffsmerkmal nicht dem zweiten Absatz dieser Vorschrift zur Art der baulichen Nutzung, sondern dem ersten Absatz als Teil des Sicheinfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung zuzuordnen.
Bei der danach gebotenen Beurteilung nach dem Maßstab des Rücksichtnahmegebots sind Rechte des Klägers nicht dadurch verletzt worden, dass die Beklagte in dem Bescheid vom 26. März 1996 eine private Schwimmhalle genehmigt hat, die die Abmessungen einer untergeordneten Nebenanlage überschreitet. Für die Nutzung des klägerischen Grundstücks ist dies nach obigen Ausführungen betreffend den Baugenehmigungsbescheid vom 18. September 1997 ohne nachteilige Auswirkungen.
III.
Die zulässige Klage auf Neubescheidung des Antrags auf Erlass einer Beseitigungsanordnung der Schwimmhalle nach § 76 Abs. 1 Satz 1 HBauO ist ebenfalls unbegründet. Die Beklagte hat den Erlass einer Beseitigungsanordnung im Widerspruchsbescheid vom 9. September 1996 zu Recht abgelehnt, da Rechte des Klägers von der Errichtung der Schwimmhalle nicht betroffen sind.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nrn. 10 und 11, 711 ZPO.
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Fragen des revisiblen Rechts aufwirft. Dies gilt für Frage, wie ein der privaten Lebensführung dienendes Vorhaben, das funktionell dem Wohnen zuzuordnen ist, unter dem Gesichtspunkt der Art baulicher Nutzung und dem sich daraus ergebenden Nachbarschutz zu beurteilen ist, ebenso wie für die Klärung, in welchem Umfang § 14 Abs. 1 BauNVO an dem Nachbarschutz teilhat, der mit der Gebietsfestsetzung verbunden ist.
Ende der Entscheidung
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