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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.03.2006
Aktenzeichen: 2 Bs 110/05
Rechtsgebiete: LuftVG, WHG, VwGO, HmbVwVfG, 16. BImSchV, HmbDeichO


Vorschriften:

LuftVG § 8
LuftVG § 10 Abs. 4
LuftVG § 10 Abs. 6
LuftVG § 10 Abs. 6 Satz 1
LuftVG § 10 Abs. 6 Satz 2
WHG § 31 Abs. 5
VwGO § 42 Abs. 2
VwGO § 80
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 a Abs. 3
VwGO § 92 Abs. 3
VwGO § 124 a Abs. 6
VwGO § 130 Abs. 2
VwGO § 146
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 2
VwGO § 147
HmbVwVfG § 20
HmbVwVfG § 21 Abs. 1 Satz 1
16. BImSchV § 2
16. BImSchV § 2 Abs. 1
16. BImSchV § 3
HmbDeichO § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. März 2005, mit dem dieses den Antragstellern vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss "Airbus Start- und Landebahnverlängerung" vom 29. April 2004 versagt hat. Dieser Planfeststellungsbeschluss ermöglicht die weitere Verlängerung der Start- und Landebahn des Sonderlandeplatzes der Beigeladenen in Hamburg-Finkenwerder um 589 Meter in Richtung Südwesten sowie weitere daraus resultierende Folgemaßnahmen, einschließlich einer Veränderung der Straßenführung zur Umfahrung der Verlängerungsstrecke und des Rückbaus von Deichabschnitten.

In Hamburg-Finkenwerder besteht seit den dreißiger Jahren ein Flugzeugwerk. Zu dem Werk gehört ein Flugplatz für den Werkflugbetrieb. Die Start- und Landebahn verläuft in südwestlicher/nordöstlicher Richtung (Betriebsrichtungen 23/05). Das Flugzeugwerk und der Werkflugplatz erfuhren in den letzten Jahren mehrfach erhebliche Erweiterungen.

Im September 1997 beschloss der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, die Voraussetzungen zu schaffen, um den Bau des vom Konzern der Beigeladenen geplanten Großraumflugzeugs A3XX - jetzt A380 - in Hamburg-Finkenwerder zu ermöglichen. Im Juni 1998 bewarb sich die Freie und Hansestadt Hamburg bei der Beigeladenen als Standort für die Fertigung des A3XX.

Am 8. Mai 2000 stellte die Antragsgegnerin den Plan "DA-Erweiterung A3XX" (Amtl. Anz. S. 1609 ff.) fest. Er enthält als wasserrechtliches Vorhaben u.a. die Zuschüttung einer etwa 170 ha großen Teilfläche des Mühlenberger Lochs zur Herrichtung einer Baufläche, die Schaffung einer etwa 150 Meter in die Elbe ragenden Halbinsel als Grundfläche für eine Verlängerung der Start- und Landebahn des Sonderlandeplatzes der Beigeladenen, den Neubau und die Anpassung von Hochwasserschutzanlagen sowie ergänzende Anlagen und Folgemaßnahmen und ferner als luftrechtliches Vorhaben die Verlängerung der Start- und Landebahn um 309 Meter in Richtung Nordosten sowie um 54 Meter Richtung Südwesten auf insgesamt 2.684 Meter unter gleichzeitiger Verbreiterung auf 75 Meter und Verlegung der nordöstlichen Landeschwelle um 277 Meter in Richtung Nordosten.

Viele der Antragsteller haben gegen diesen Planfeststellungsbeschluss Klage (Az. 15 VG 3918/2000, 15 VG 1382/2000 u.a.) erhoben. Die faktisch als Musterverfahren behandelte Klage des Antragstellers zu 178) hatte in erster Instanz Erfolg, wurde im Berufungsverfahren vom beschließenden Senat abgewiesen (Urt. v. 2.6.2005, NordÖR 2005, S. 470 - 2 Bf 345/02) und ist im Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Über die weiteren Klagen hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.

Nach Anordnung des Sofortvollzugs des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Mai 2000 angestrengte Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieben vor dem Beschwerdegericht (u.a. z.B. Teilbeschluss vom 19.2.2001 - 2 Bs 370/00, NordÖR 2001, S. 135) und in der Folge vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg (Beschl. v. 2.10.2002 - 15 VG 3906/2002, NordÖR 2002, S. 468; bestätigt durch Beschl. des Beschwerdegerichts v. 3.2.2003 - 2 Bs 376/02). Die mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 zugelassenen Baumaßnahmen sind aufgrund seiner Vollziehbarkeit inzwischen im Wesentlichen verwirklicht.

Im April 2002 meldete die Beigeladene bei der Freien und Hansestadt Hamburg Bedarf für eine weitere Verlängerung der Start- und Landebahn an, weil die inzwischen ebenfalls zur Fertigung vorgesehene Frachtversion A380 F - ursprünglich A3XX-200 - eine solche benötige.

Im Februar 2003 beantragte die Beigeladene die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 8 LuftVG mit dem Begehren,

1. die Verlängerung der Start- und Landebahn um insgesamt 589 Meter nach Südwesten,

2. die (Rück-)Verlegung der im Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 festgelegten Landeschwelle für die Landerichtung 23 um 277 Meter in Richtung Südwesten,

3. die dadurch ermöglichte Rückführung des Landegleitwinkels für die Landerichtung 23 von 3,5° auf 3,0°,

4. vergrößerte Sicherheitsflächen entlang und an den Enden der Start- und Landebahn sowie

5. Folgeänderungen an Hochwasserschutz- und Entwässerungsanlagen und Straßen überwiegend außerhalb des Geländes des Sonderlandeplatzes zu genehmigen.

Die Notwendigkeit einer weiteren Verlängerung der Start- und Landebahn wurde damit begründet, dass "bei den Test- und Übergabeflügen im Produktions- und Auslieferungsprozess der Frachterversion" ein Start- und Landegewicht von 410 t zugrundegelegt werden müsse, um den internen und kundenseitigen Prüfansprüchen gerecht werden zu können. Diese machten eine Verlängerung der Start- und Landebahn um 238 Meter erforderlich. 74 Meter müssten zusätzlich als Entwicklungsreserve eingeplant werden, da sich die Konzeption der Frachtversion noch in der Entwicklungsphase befinde und möglicherweise zu verändernde Leistungsdaten Auswirkungen auf die erforderliche Bahnlänge haben könnten. Weitere 277 Meter der Verlängerung resultierten daraus, dass für jegliche weitere Verlängerung der Start- und Landebahn der Neß-Hauptdeich - richtig der Neuenfelder Hauptdeich - am bisherigen Bahnende abgetragen werden müsse und damit das vorhandene Luftfahrthindernis sowie die Rechtfertigung für die Abweichung von einem Standardgleitwinkel von 3° bei Landungen in der Landerichtung 23 entfalle. Dies bedinge eine Rückverlegung der nordöstlichen Landeschwelle um 277 m in Richtung Südwesten und die Verlängerung der Start- und Landebahn in Richtung Südwesten. Alternativen zur Verlängerung beständen nicht, da eine Verlagerung der Abnahme- und Auslieferungsflüge an einen zweiten Standort in Hamburg aufgrund der dort zu errichtenden Infrastruktur und der zusätzlichen Kosten für Errichtung und Betrieb für die Beigeladene und ihre Kunden nicht akzeptabel sei. Ferner sollten die Sicherheitsflächen an der Start- und Landebahn den aktuell geltenden Standards angepasst werden, da der Neß-Hauptdeich keine Funktion als Hochwasserschutzanlage mehr erfüllen werde.

Die Antragsteller erhoben während der Auslegungsfrist Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie sind mit einigen Ausnahmen Eigentümer oder Pächter von Grundstücken, die vorwiegend auf der Südseite der Elbe im Bereich Finkenwerder/Neuenfelde oder auf der Nordseite der Elbe im Einflugbereich des Werkflugplatzes der Beigeladenen belegen sind, und besitzen (auch) Wohngebäude auf einem Teil der Grundstücke, die im Übrigen landwirtschaftlich oder gewerblich genutzt werden.

Mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 (Amtl. Anz. v. 3.5.2004, S. 866) genehmigte die Antragsgegnerin das Vorhaben im Wesentlichen entsprechend den Antragsunterlagen der Beigeladenen; die Einwendungen der Antragsteller wurden durchweg zurückgewiesen. Der Beschluss wurde durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Die Auslegungsfrist endete am 19. Mai 2004.

Die Antragsteller haben - neben weiteren Klägern - am 5. Mai 2004 gegen diesen Planfeststellungsbeschluss Klage (15 K 2344/04) erhoben und diese mit umfangreichen Schriftsätzen vom 1. und 14. Juni 2004 begründet.

Ferner haben die Antragsteller am 7. Juni 2004 den vorliegenden Eilantrag gestellt und zur Begründung ihres Aussetzungsantrags (lediglich) schlagwortartig bestimmte aus ihrer Sicht fehlerbehaftete Bereiche des Planfeststellungsbeschlusses gekennzeichnet und im Übrigen auf ihre innerhalb der Antragsfrist nach § 10 Abs. 6 LuftVG eingereichte Klage sowie die Antragsbegründung weiterer enteignungsbetroffener Kläger in einem zweiten Eilverfahren (15 E 2345/04) verwiesen. In der Klagebegründung machen sie zu Verletzungen ihrer Rechte im Wesentlichen geltend, neben diversen Verfahrensfehlern fehle es an der erforderlichen Planrechtfertigung für das Vorhaben. Für die Verlängerung der Start- und Landebahn bestehe kein Bedarf, da auch die Frachtversion des A380 auf der bereits zuvor genehmigten Bahnlänge starten und landen könne. Selbst wenn dieses nicht der Fall sein sollte, ständen für die von der Beigeladenen bedarfsbegründend angeführten Abnahme- und Auslieferungsflüge der Frachtversion Alternativen an anderen Standorten innerhalb und außerhalb Hamburgs zur Verfügung. Die Beseitigung der Deichabschnitte sei mit § 31 Abs. 5 WHG nicht vereinbar. Insbesondere die prognostizierten Lärmimmissionen aus dem Flug- und Straßenverkehr seien zu niedrig angesetzt und in ihrer Summierung unzureichend berücksichtigt worden. Die zusätzliche Belastung durch Lärmimmissionen des Flugplatzes sowie die Gefährdung von Grundstücken durch Wirbelschleppen betreffe auch die Antragsteller auf dem Nordufer der Elbe. Weil sich die Antragsgegnerin rechtsfehlerhaft an den rechtswidrigen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 2000 gebunden gefühlt habe, sei die fachplanerische Abwägung ebenfalls fehlerbehaftet. Ferner seien die für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange nicht zutreffend gewichtet worden und sei das Abwägungsergebnis auch aus diesem Grund fehlerhaft.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2004 hat das Verwaltungsgericht in einem Parallelverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage anderer Antragsteller, die sich auch gegen die enteignende Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. April 2004 wandten, angeordnet (15 E 2345/04). Die dagegen gerichteten Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen hatten nur hinsichtlich der Anträge Erfolg, die von Miteigentümern eines 100 qm großen "Sperrgrundstücks" gestellt worden waren (Beschluss des Beschwerdegerichts vom 9. August 2004, NordÖR 2004, S. 354 - 2 Bs 300/04). Die planfestgestellten Maßnahmen werden deshalb bisher nicht durchgeführt.

Den Antrag der Antragsteller dieses Verfahrens hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. März 2005, den Antragstellern zugestellt am 30. März 2005, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, weil die Antragsteller diesen innerhalb der Monatsfrist aus § 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG nicht ausreichend begründet hätten. Sie hätten im Eilverfahren weder ausreichend dargelegt, dass sie ein das öffentliche Interesse am Sofortvollzug übersteigendes Aussetzungsinteresse hätten noch genüge der Verweis auf die in anderen Verfahren eingereichten Begründungen zur Geltendmachung von befürchteten Rechtsverletzungen.

Mit ihrer Beschwerde vom 31. März 2005 rügen die Antragsteller die Ablehnung ihres Antrags als unzulässig, weil das Verwaltungsgericht überspannte und nach dem Verfahrenslauf überraschende Anforderungen an die individuelle Begründung des Eilantrags zur erhobenen Hauptsacheklage gestellt habe und machen ferner die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses geltend.

Mit Beschluss vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05) hat das Beschwerdegericht ferner die aufschiebende Wirkung der Klage zweier Naturschutzverbände gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 insoweit angeordnet, als er die Entfernung eines Gehölzbestandes vorsieht.

Nachdem die meisten der im vorläufigen Rechtsschutz erfolgreichen Antragsteller ihre von enteignender Vorwirkung betroffenen Grundflächen an die Freie und Hansestadt Hamburg verkauft hatten, erließ die Antragsgegnerin unter dem 25. November 2005 den 1. Änderungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004, der im Hinblick auf die naturschutzrechtlichen Bedenken aus dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 21. November 2005 Änderungen in der Ausführung des Vorhabens vorsieht. Unter dem 28. November 2005 erließ die Antragsgegnerin sodann einen 1. Ergänzungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004, der die enteignende Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses auf die als "Sperrgrundstück" angesehene Fläche beschränkt und eine ergänzende Bedarfsbegründung des Vorhabens im Hinblick auf dieses weiterhin enteignungsbetroffene Grundstück enthält, das nicht von den Aussetzungsbeschlüssen der Verwaltungsgerichte vom 28. Juni 2004 / 9. August 2004 erfasst ist. Unter dem 30. November 2005 erließ die Antragsgegnerin ferner einen 2. Änderungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004, der im Wesentlichen eine Umplanung des Vorhabens im Hinblick auf die Straßenführung der Start- und Landebahnumfahrung dahin enthält, dass Grundstücke der Antragsteller, die im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz im Jahre 2004 obsiegt und ihre betroffenen Grundstücke anschließend nicht an die Antragsgegnerin verkauft haben, für das Vorhaben nicht mehr in Anspruch genommen werden müssen.

Mit einer ergänzenden Antragsbegründung vom 28. Dezember 2005 und weiteren Schriftsätzen vom 8., 27. Februar und 7. März 2006 wenden sich die Antragsteller auch gegen diese Entscheidungen der Antragsgegnerin und beantragen nunmehr,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. März 2005 aufzuheben und die Sache zur inhaltlichen Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückzuverweisen,

hilfsweise,

unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. März 2005 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 in der durch den 1. Planänderungsbeschluss vom 25. November 2005, den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 28. November 2005 und den 2. Planänderungsbeschluss vom 30. November 2005 geänderten und ergänzten Fassung anzuordnen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene verteidigen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und verneinen im Übrigen eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Antragsteller durch die streitigen Planfeststellungsbeschlüsse.

II.

1. Hinsichtlich der Antragsteller zu 15), 17), 61), 69), 73), 93) und 125) bis 127) wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt und ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. März 2005 mit Ausnahme des Ausspruchs zur Kostentragung wirkungslos, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 27. Februar, 2. und 3. März 2006 das Verfahren insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben (§ 269 Abs. 3 ZPO, § 173 VwGO ananlog).

Die im Rahmen der §§ 146, 147 VwGO frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der weiteren Antragsteller gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

2. Zu Recht machen die Antragsteller allerdings geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 (15 K 2344/04) nicht als unzulässig ablehnen dürfen, weil sie diesen nicht innerhalb der Monatsfrist aus § 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG ordnungsgemäß begründet hätten.

In verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, die nicht schon vor Klagerhebung eingeleitet worden sind, ist es weithin üblich, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemeinsam mit der Klage zu erheben und in einem gemeinsamen Schriftsatz zu begründen oder auf die Begründung der Klage Bezug zu nehmen, ohne dass solches prozessrechtlich zu beanstanden ist (vgl. insoweit z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 125 f., 129, 139). Auch eine ausschließlich oder vornehmlich auf die Begründetheit der Hauptsache abstellende Begründung des Antrags stellt die Zulässigkeit des Eilantrags nicht in Frage. Vielmehr sind die summarisch geprüften Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage in vielen Fällen auch der maßgebliche Gesichtspunkt für die gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und bilden bei entsprechenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache den Anlass für die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts. Weitergehende formale Mindestanforderungen an die Zulässigkeit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vermag das Beschwerdegericht weder dem § 80 VwGO noch den ergänzenden Sonderregelungen des § 10 Abs. 6 LuftVG zu entnehmen.

Insbesondere die vom Verwaltungsgericht zusätzlich zu Ausführungen zur Begründetheit der Hauptsacheklage für erforderlich gehaltene substantiierte Darlegung eines besonderen Aussetzungsinteresses ergibt sich als Zulässigkeitsvoraussetzung weder aus § 80 VwGO - im Unterschied etwa zu den spezifischen Anforderungen an eine inhaltlich ausreichende Begründung im Rahmen der Beschwerde in § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO - noch aus § 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG.

Mehrere neuere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ließen eine solche Notwendigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung gleichfalls nicht erkennen (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 21.7.1994, BVerwGE Bd. 96, S. 239, 241 f.; Beschl. v. 17.9.2001, DVBl. 2001, S. 1861; Beschl. v. 16.7.2003, NJW 2003, S. 1392). Vielmehr hatte das Bundesverwaltungsgericht mehrfach (sogar) zum Ausdruck gebracht, dass den Regelungen zur gesetzlichen sofortigen Vollziehbarkeit von Planfeststellungsbeschlüssen in einzelnen Fachplanungsgesetzen nicht generell ein höheres Gewicht beizumessen sei als den Aufschubinteressen; mache der Betroffene von der Möglichkeit Gebrauch, um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen, obliege es im Eilverfahren der Planungsbehörde darzulegen, aus welcher konkreten Interessenposition sich die Befugnis des Vorhabenträgers ableite, vor der Entscheidung des Hauptsacheverfahrens mit der Ausführung des Vorhabens beginnen zu können (vgl. Beschl. v. 21.7.1994, a.a.O.; Beschl. v. 17.9.2001, a.a.O.).

Soweit das Verwaltungsgericht seine Anforderungen hiervon abweichend auf eine neue, zum Kreditwesengesetz ergangene (Kammer-)Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2003 (1 BvR 2025/03 - NVwZ 2004, S. 93, 94) gestützt hat, lässt sich dieser Entscheidung eine entsprechende Aussage zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht entnehmen. Die dortigen Ausführungen betreffen vielmehr das inhaltliche Gewicht, das dem besonderen öffentlichen Interesse am Sofortvollzug im Rahmen der Interessenabwägung zukommt, wenn der Gesetzgeber in einem konkreten Fachgesetz die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen belastende Verwaltungsakte ausgeschlossen hat, und damit die Frage der Begründetheit eines Aussetzungsantrags. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht keine - von früheren Entscheidungen abweichenden - Erwägungen zur Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren in der Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffen, sondern ausdrücklich darauf verwiesen, dass die verfassungsrechtlichen Leitlinien für eine Entscheidung im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO unabhängig davon gelten, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung entspringt.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Planfeststellungsentscheidungen in § 10 Abs. 6 S. 1 LuftVG nunmehr unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts modifiziert hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.4.2005 - 4 VR 1005/04, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 69), betrifft auch diese Änderung (nur) das materielle Gewicht, das dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug im Rahmen einer Interessenabwägung zukommt, die nicht auf Erfolgsaussichten in der Hauptsache abstellt.

Den (Mindest-)Anforderungen an eine hinreichende Begründung ihres Eilantrags sind die Antragsteller gerecht geworden. Sie haben in ihrem Eilantrag vom 7. Juni 2004 stichwortartig sieben Rügebereiche gekennzeichnet, aufgrund derer ihre Klage in der Hauptsache Erfolg haben müsse und daraus - freilich ohne zusätzliche Darlegungen zu speziellen Aussetzungsinteressen - die Folgerung gezogen, deshalb müsse im Rahmen der Folgenabwägung im Eilverfahren ihrem Aussetzungsinteresse der Vorrang eingeräumt werden. Zugleich haben sie auf ihre zu diesem Zeitpunkt - gemeinsam mit anderen Klägern - bereits erhobene Klage in der Hauptsache hingewiesen, die zu diesem Zeitpunkt zu wesentlichen Teilen von ihren Prozessbevollmächtigten auch bereits begründet worden war. Dies machte es für das Verwaltungsgericht bei Ablauf der Antragsbegründungsfrist am 19. Juni 2004 jedenfalls aufgrund der im Antragsschriftsatz umrissenen Rügebereiche ohne weiteres möglich, hinreichend zu erkennen, welche Gesichtspunkte die Antragsteller im Eilverfahren geltend machen wollten. In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht die Begründung des Aussetzungsantrags auch verstanden, jedoch eine Verweisung auf das Klagevorbringen im Hauptsacheverfahren ebenfalls für mit der Darlegungslast aus § 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG als unvereinbar angesehen.

Auch insoweit lässt sich der Gesetzesfassung jedoch nicht entnehmen, dass die dort erwähnte Begründung des Antrags eine vollständige Darlegung der gesamten Begründung im Eilantrag notwendig macht; solches entspricht auch bei anderen Vorschriften - etwa der Begründungspflicht der Berufung nach deren Zulassung gemäß § 124 a Abs. 6 VwGO - nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 a Rn. 68 m.w.N. der Rechtsprechung des BVerwG).

Soweit die Antragsgegnerin und die Beigeladene im Beschwerdeverfahren bemängeln, dass die Prozessbevollmächtigten im Antragsverfahren nicht ausdrücklich auch auf die Klagebegründung im Verfahren 15 K 2344/04, sondern insoweit unzureichend auf die in diesem Verfahren übermittelten Einwendungsschreiben der Antragsteller und die im parallel geführten Eilverfahren 15 E 2345/04 gegebene Begründung, in dem die weiteren Kläger der Hauptsacheklage zusammengefasst waren, verwiesen habe, steht dies der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Denn zum einen ist bereits nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen in der Antragsschrift selbst in einer derartig beschränkten Weise verstanden hat, zum anderen hätte für das Verwaltungsgericht Anlass bestanden, die Antragsteller darauf hinzuweisen, wenn es eine andere Rechtsauffassung hätte vertreten wollen. Denn die Antragsteller hatten in ihrem Antragsschriftsatz ausdrücklich um einen kurzfristigen rechtlichen Hinweis gebeten, falls das Verwaltungsgericht gegen die Bezugnahmen prozessuale Bedenken habe, um in diesem Fall die entsprechenden Schriftsätze nochmals einzureichen. Ein solcher Hinweis ist, insbesondere bis zum Ablauf der Frist aus § 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG, nicht erfolgt. Die prozessual und technisch für alle Verfahrensbeteiligten schwierige Abwicklung von (Eil-)Verfahren einer Vielzahl von einem Planfeststellungsvorhaben Betroffener setzt insoweit entsprechende gerichtliche Hinweise voraus, wenn formale Anforderungen gestellt werden sollen, die sich aus gesetzlichen Regelungen nicht unmittelbar und unmissverständlich erschließen. Auch aus der Sache heraus war es jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren nicht erforderlich, die Antragsteller darauf zu verweisen, ihre bereits vorgelegte Klagebegründung im Eilverfahren nochmals zu wiederholen. Denn die Gerichtsakte des Klageverfahrens war für das Verwaltungsgericht unmittelbar greifbar und überschaubar, so dass durch die Bezugnahme bedingte Verzögerungen oder andere Schwierigkeiten für die Sachbehandlung des Eilverfahrens nicht zu befürchten waren.

Ob in späteren Verfahrensstadien, etwa in Rechtsmittelverfahren, noch Gleiches gilt, weil sich Sachverhalt, Verfahrensumfang und Aktenführung zwischenzeitlich so weit auseinanderentwickelt haben können, dass einer bloßen Bezugnahme auf den Inhalt der Schriftsätze im zugehörigen Klageverfahren oder weiteren hierzu anhängigen Eilverfahren rechtliche oder wesentliche praktische Hinderungsgründe entgegenstehen, bedarf vorliegend keiner Klärung.

Die insoweit fehlerhafte Prozessentscheidung des Verwaltungsgerichts führt allerdings nicht zum Erfolg der Beschwerde und zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Vielmehr hat das Beschwerdegericht nunmehr zu überprüfen, ob sich das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.9.2002, NordÖR 2003, S. 67, 69; Beschl. v. 3.9.2003 - 2 Bs 313/03; VGH Kassel, Beschl. v. 23.10.2002, NVwZ-RR 2003, S. 458) und dabei vorliegend das Begehren der Antragsteller gemäß § 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO im gesetzlichen Rahmen umfassend zu prüfen, wobei sich allerdings aus der Notwendigkeit einer fristgerechten Antragsbegründung ergibt, dass nicht fristgerecht in das Verfahren eingeführte Gesichtspunkte den Erfolg des Antrags nicht begründen können.

3. Für die von den Antragstellern beantragte Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht gemäß § 130 Abs. 2 VwGO besteht kein Anlass. Sie würde die abschließende Entscheidung verzögern und im vorliegenden Verfahren zu einer abschließenden Beurteilung der Zulässigkeit aller Anträge zwingen, obwohl bereits erkennbar ist, dass sie jedenfalls unbegründet sind.

Ernstliche Zweifel an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis bestehen insbesondere bei jenen Antragstellern, die ihre Antragsbefugnis aus Eigentumsrechten an Grundstücken oder Wohnsitzen auf der Nordseite der Elbe herleiten wollen, deren Grundstücke bzw. deren Wohnsitze sich dort jedoch nicht im unmittelbaren Ein- und Abflugbereich der Start- und Landebahn des Flugplatzes der Beigeladenen in bzw. aus Richtung Norden befinden. Der Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses und seiner späteren Änderungen sowie die zu berücksichtigende fristgerechte Begründung dieses Antrags lassen nicht erkennen, dass eine Verletzung ihrer subjektivöffentlichen Rechte möglich ist. Zu dieser Gruppe zählen jedenfalls die Antragsteller zu 131) bis 138), 140), 141), 165), 166), 171) bis 175) und 181) bis 183).

Gleiches kommt für jene Antragsteller in Betracht, deren Grundstücke oder Wohnsitze sich auf dem südlichen Elbufer befinden und hierbei räumlich so weit vom Bereich der Verlängerung der Start- und Landebahn sowie der ergänzenden Maßnahmen entfernt sind, dass deren Beeinträchtigung ohne eine - hier fehlende - weitergehende individuelle Darlegung ihrer Betroffenheit ebenfalls nicht erkennbar ist. Dies gilt insbesondere für die Antragsteller zu 7) und 128) bis 130).

Die Anträge der Antragsteller zu 14) und 42) dürften ebenfalls unzulässig geworden sein, da das Verwaltungsgericht deren Klageverfahren mit Beschluss vom 18. Januar 2006 eingestellt hat, sie jedoch in der Erledigungserklärung für dieses Eilverfahrens vom 27. Februar 2006 nicht mit aufgeführt sind.

Im Hinblick auf die Zahl der Antragsteller und das Ergebnis der inhaltlichen Prüfung sieht das Beschwerdegericht für das vorliegende Verfahren ferner von einer individuellen Prüfung ab, inwieweit die Antragsbefugnis einzelner Antragsteller fehlt, weil diese im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben hatten, oder welche Bedeutung es für die Antragsbefugnis hat, dass sie mit ihrem Vorbringen nach § 10 Abs. 4 LuftVG in der Sache teilweise präkludiert sind, weil sie in ihren Einwendungen bestimmte Beeinträchtigungen nicht geltend gemacht hatten.

4. Auch die zulässigen Anträge führen in der Sache nicht zum Erfolg.

Die gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Antragsteller daran, bis zu einer Entscheidung über ihre Klage gegen die erneute Verlängerung der Start- und Landebahn auf dem Sonderlandeplatz der Beigeladenen und die geplanten weiteren Maßnahmen, insbesondere die dazu erforderlichen Straßenbaumaßnahmen, von der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses verschont zu bleiben, und den Interessen der Beigeladenen daran, die im Planfeststellungsbeschluss und seinen Änderungen zugelassenen Baumaßnahmen durchführen zu können, fällt zu Ungunsten der Antragsteller aus, da ihre Klage in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

Bei der Beurteilung der Antragsbegründung legt das Beschwerdegericht sein Urteil vom 2. Juni 2005 (2 Bf 345/02 - NordÖR 2005, S. 470 ff.) zugrunde. Es geht deshalb davon aus, dass das durch den Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 28. Februar 2002 planfestgestellte Vorhaben über die erforderliche Planrechtfertigung als selbständiges Vorhaben verfügt, ein mittelbares Gemeinwohlinteresse an seiner Verwirklichung besteht und dass die öffentlichen Interessen es deshalb rechtfertigen, den Anwohnern - und damit auch den Antragstellern im vorliegenden Verfahren - aus jenem Vorhaben eine stärkere Immissionsbelastung durch den vom Werkflugplatz der Beigeladenen ausgehenden Fluglärm zuzumuten, als sie nach zivilrechtlichen Maßstäben hinzunehmen hätten.

Für das vorliegende Verfahren folgt daraus, dass sich die Prüfung der Planrechtfertigung des neuen Vorhabens ausschließlich auf dieses Vorhaben bezieht und dass im Rahmen der fachplanerischen Abwägung den Belangen der Antragsteller nur dort eine Bedeutung zukommt, wo deren Beeinträchtigung über jene hinausgeht, die der Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 bereits in seiner Abwägung berücksichtigt hat.

Danach können die Antragsteller voraussichtlich weder einen beachtlichen Abwägungsfehler zu ihren Lasten noch eine andere Verletzung ihrer subjektiven Rechte geltend machen. Dies gilt insbesondere auch für jene Antragsteller, die auf dem Südufer der Elbe in der Nähe des Ausbaubereichs Rechte an Grundstücken besitzen oder in sonstiger Weise relevante Beeinträchtigungen eigener Rechte geltend machen.

a) Gegenwärtig ist nicht erkennbar, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 verfahrensfehlerhaft erlassen worden und deshalb aufzuheben ist, weil, wie die Antragsteller geltend machen, der ihn verantwortende Beamte der Antragsgegnerin ... bei seiner Entscheidung i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG befangen gewesen sei. Liegt - wie hier - kein Ausschlussgrund nach § 20 HmbVwVfG vor, müssen für die Besorgnis in der Person des Amtsträgers liegende Gründe gegeben sein, die vernünftigerweise die Besorgnis rechtfertigen, der Amtsträger werde nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Daran fehlt es hier.

Anhaltspunkte dafür, dass der verantwortlich tätig gewordene Beamte persönliche Motive wie etwa Freundschaft oder Feindschaft zu einer beteiligten Person oder eigene wirtschaftliche Interessen daran gehabt haben könnte, zugunsten der Beigeladenen zu entscheiden, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Soweit sie das Verhalten des Beamten bei der Durchführung des Verfahrens beanstanden und darüber hinaus meinen, er sei in unzulässiger Weise während der Vorbereitung des Planfeststellungsantrages an Gesprächen mit der Beigeladenen und anderen Bediensteten seiner Behörde beteiligt gewesen, die sich im Rahmen ihrer Dienstaufgaben für die Verwirklichung des Vorhabens einsetzten, lässt dieses Vorbringen ebenfalls nicht den Schluss zu, das Verhalten des Beamten lasse auf individuelle Gründe schließen, die seine Befangenheit begründen könnten. Die beanstandeten Verfahrenshandlungen können ebenso auf das - richtige oder unrichtige - Rechtsverständnis des Beamten zurückzuführen sein, wie er die beratende Beteiligung an Besprechungen mit der Beigeladenen als Vorhabenträger oder Besprechungen mit Bediensteten der Antragsgegnerin, die nicht der Planfeststellungsbehörde angehörten, auch als Teil seiner Dienstaufgabe angesehen haben kann. Die darin zum Ausdruck kommende institutionelle Nähe von Planfeststellungsbehörde und Vorhabenträger ist keine Frage der Befangenheit einzelner Bediensteter und im Übrigen auch kein Verfahrensfehler (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Februar 2001 - 2 Bs 370/00 - m.w.N. insoweit in juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 20 Rn. 9).

Ob eine bewusst wahrheitswidrige Verschleierung solcher Kontakte zu einem Vorhabenträger einen Schluss auf das Vorliegen von Befangenheitsgründen zulässt, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein derartiger Sachverhalt kann nicht angenommen werden, da das Protokoll des Anhörungstermins zum Antragsverfahren, im Verlaufe dessen ... nach Auffassung der Antragsteller am 30. Januar 2004 (S. 31 vorletzter Abs. des Protokolls) eine solche bewusst wahrheitswidrige Angabe gemacht haben soll, auch ausweist (S. 4 zweiter Abs. des Protokolls), dass dieser bereits zuvor angegeben hatte, im Vorfeld des Planfeststellungsantrags mehrfach Kontakte mit der Beigeladenen gehabt zu haben, er diese aber nicht aus dem Kopf kalendarisch wiedergeben könne.

Soweit die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 27. Februar 2006 erstmals ausführlich auch die Befangenheit des ... im Anhörungstermin zum 2. Planänderungsbeschluss rügen, ist dieser Vortrag nicht mehr zu berücksichtigen, weil er nicht den Anforderungen an eine fristgerechte Begründung nach § 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG genügt. Die allgemeine Bezugnahme im Schriftsatz vom 28. Dezember 2005, mit dem die Antragsteller innerhalb der Frist zur Erweiterung des Streitgegenstands auf den 2. Planänderungsbeschluss vom 30. November 2005 und den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 28. November 2005 ihren Antrag insoweit begründet haben, auf den gesamten Inhalt eines Schriftsatzes vom 22. Dezember 2005 in einem anderen erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht geführten Eilverfahren (15 E 3674/05) reicht hierzu nicht aus, selbst wenn dieser Schriftsatz - ohne die zugehörige Anlage zur behaupteten Befangenheit - im vorliegenden Verfahren als Anlage eingereicht worden ist. Gerade die Geltendmachung von Gründen der Befangenheit eines Verfahrensbeteiligten setzt ungleich stärker als die Begründung inhaltlicher Einwände gegen einen Planfeststellungsbeschluss voraus, dass die entsprechenden tatsächlichen Umstände von jenem Verfahrensbeteiligten substantiiert dargelegt werden, der die Befangenheit des Amtsträgers behauptet. Hierzu reichten die insgesamt unsubstantiierten Ausführungen im Schriftsatz vom 22. Dezember 2005 ohne die dem Beschwerdegericht unbekannte Anlage nicht aus. Im Übrigen dürften die Ausführungen im Schriftsatz vom 27. Februar 2006 auch in der Sache nicht geeignet sein, um nunmehr eine Befangenheit des ... zu begründen.

b) Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es voraussichtlich nicht an einer Planrechtfertigung des hier streitigen Vorhabens. Das Beschwerdegericht hat bereits in seinem Beschluss vom 21. November 2005 (2 Bs 19/05) zum Ausdruck gebracht, dass die für das Kernvorhaben - die weitere Verlängerung der Start- und Landebahn -erforderliche Planrechtfertigung (vgl. hierzu Urt. d. Senats v. 2.6.2005 - 2 Bf 345/02, NordÖR 2005, S. 470, 471 ff. m.w.N.) in der Sache vorhanden sein wird.

Die Beigeladene hat ihren Antrag zum einen damit begründet, dass die Frachtversion des Großraumflugzeugs A380 auf der mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 genehmigten Länge der Start- und Landebahn aufgrund nachträglicher Erhöhungen des aus der Sicht der Beigeladenen erforderlichen Start- und Landegewichts bei Kundenauslieferungsflügen nicht sicher starten und landen könne (Verlängerungsbedarf um 238 Meter). Dieser Umstand dürfte zumindest unter dem Blickwinkel eines privatnützigen Zwecks ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass aus der Sicht der Beigeladenen bei vernünftiger Betrachtungsweise ein Bedarf für eine Verlängerung der Start- und Landebahn besteht, die eine Durchbrechung des Neuenfelder Hauptdeiches und eine Verlegung der gleichnamigen Straße in diesem Bereich erforderlich macht. Soweit solches von den Antragstellern in Frage gestellt wird, ist auf der Basis der Kenntnisse des Gerichts aus dem Verfahren um den Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 nicht erkennbar, dass die gegenwärtig bereits vorhandene Bahnlänge sicher ausreicht, um Starts und Landungen unter den nunmehr definierten, über die Anforderungen im Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 hinausgehenden Rahmenbedingungen für das beabsichtigte maximale Start- bzw. Landegewicht der Frachtversion des A380 zu ermöglichen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergibt sich Anderes auch nicht bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 28. November 2005. Soweit sie geltend machen, die Antragsgegnerin sei auch aufgrund der seit dem Ausgangsbeschluss erkennbaren Entwicklung zu Unrecht von einem (fortbestehenden) Bedarf für die Verlängerung der Start- und Landebahn ausgegangen, ist unter Würdigung ihres Vortrags weiterhin nicht ersichtlich, dass dieser zwischenzeitlich gänzlich entfallen ist. Auf die Frage, ob der geltende gemachte Verlängerungsbedarf für die Start- und Landebahn im vollen Umfang von 589 Metern bestanden hat oder weiterhin besteht, kommt es für die hier zu treffende Entscheidung nicht an, weil dies für die rechtliche Betroffenheit der Antragsteller dieses Verfahrens nicht von Bedeutung ist.

Ob der geltend gemachte Bedarf der Beigeladenen ein hinreichendes Gewicht hat, um sich im Rahmen der fachplanerischen Abwägung im Einzelnen gegenüber dem Vorhaben entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Belangen durchzusetzen, ist für die Planrechtfertigung ebenso wenig entscheidend wie die Frage, ob das Vorhaben trotz bestehender Planrechtfertigung mit allen zu beachtenden zwingenden rechtlichen Vorgaben vereinbar ist.

Die Antragsteller werden bei summarischer Prüfung durch das Vorhaben im Ergebnis nicht in ihren zu berücksichtigenden rechtlich geschützten Belangen in einer Weise betroffen, die deren Vorrang gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens möglich erscheinen lässt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Abwägung im Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 als auch mit Blick auf die ergänzende Abwägung im Planergänzungsbeschluss vom 28. November 2005, die vornehmlich unter dem Gesichtspunkt eines weiterhin zu enteignenden Grundstücks getroffen worden ist. Denn bereits der Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 führt gegenüber dem zuvor bestehenden Zustand unter Geltung des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Mai 2000 nicht zur zusätzlichen Beeinträchtigung gewichtiger Belange der Antragsteller dieses Verfahrens; eine in der Gewichtung oder im Abwägungsergebnis fehlerhafte fachplanerische Abwägung zu Lasten von Belangen der Antragsteller ist deshalb nicht zu erkennen.

c) Eine zusätzliche Beeinträchtigung von Belangen der Antragsteller durch Fluglärmimmissionen ist im Ergebnis nicht ersichtlich.

Denn eine Mehrbelastung der Anwohner des Flugplatzes der Beigeladenen gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 in seiner Fassung vom 28. Februar 2000 findet grundsätzlich nicht statt. Die Zahl der zugelassenen Flugbewegungen sowie die Gesamtmenge der zu erwartenden Emissionen erhöhen sich nicht. Die Duldungspflichten gegenüber den zu erwartenden Fluglärmimmissionen und Ansprüche der Antragsteller auf Schutzauflagen beruhen auf der fachplanerischen Abwägung in jenem Planfeststellungsbeschluss. Deshalb kommt den Interessen der Antragsteller am Schutz vor Fluglärmimmissionen in der fachplanerischen Abwägung im Rahmen des streitigen Vorhabens von vornherein kein Gewicht zu, das geeignet wäre, sich gegen das Interesse der Beigeladenen am Ausbau ihres Werkflugplatzes durchzusetzen.

Kleinere Veränderungen in der Verteilung der zugelassenen Belastungen aufgrund der Verlegung der Landeschwellen und des Beginns der Startlaufstrecken in Richtung Südwesten führen in etwa gleichem Umfang, wie sie bei einer Reihe von Anwohnern und Antragstellern in Neuenfelde eine leichte Zunahme der Immissionsbelastung zur Folge haben, bei anderen Anwohnern und Antragstellern, insbesondere jenen am Nordufer der Elbe und in Teilen Finkenwerders, zu einer Immissionsentlastung. Es ist weder erkennbar noch von Antragstellern substantiiert behauptet worden, sie würden allein durch diese Veränderungen erstmals in einem Umfang betroffen, bei dem die Schutzauflagen aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 unter Berücksichtigung des Urteils des Beschwerdegerichts vom 2. Juni 2005 nicht ausreichen, oder sie seien erstmals Fluglärmimmissionen ausgesetzt, die die Grenze einer lediglich unerheblichen Immissionsbelastung übersteigen.

Vielmehr halten die Antragsteller vor allem (auch) die in diesem Planfeststellungsverfahren getroffenen Lärmprognose insgesamt für fehlerhaft, da diese -wie die im Planfeststellungsverfahren für den Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 prognostizierten Immissionsbelastungen - insbesondere aufgrund von Fehlern bei der Ermittlung der in die Prognoserechnung eingestellten Modelldaten erheblich zu niedrige (absolute) Belastungswerte für die Fluglärmimmissionen auf den Grundstücken der Antragsteller aufweise. Etwaige Fehler sind indessen für das vorliegende Vorhaben unerheblich, da sie für die Prognose, inwieweit sich die Immissionsbelastungen im Einzelnen aufgrund der veränderten Startpunkte und Landeschwellen gegenüber den Verhältnissen nach dem Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 verändern, ohne Auswirkungen bleiben.

Bei summarischer Prüfung ist nachvollziehbar, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 aufgrund des Gutachtens der Fa. BeSB vom 23. Juli 2003 (Gutachten 4241.2-02/I) insoweit von einer maximalen örtlichen Mehrbelastung beim Dauerschallpegel im Umfang von 1,7 dB(A) gegenüber der Belastung aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Mai 2000 ausgeht. Insbesondere Antragsteller, deren Grundstücke unmittelbar im Bereich des Ein- und Abflugkorridors in Neuenfelde liegen, sind danach einem geringeren Anstieg des Dauerschallpegels ausgesetzt. So wird der Anstieg für den Antragsteller zu 113), dessen Grundstück im Bereich dieses Korridors die geringste Entfernung zur Start- und Landebahnverlängerung aufweist, mit 1,2 dB(A) angegeben; dieser Anstieg beruht wesentlich darauf, dass der Beginn der Startlaufstrecke für Starts in Richtung Nordosten (Startrichtung 05) in Richtung Südwesten verschoben wird, während sich die Überflughöhen im Bereich Neuenfelde nicht wesentlich zu Lasten der Antragsteller verändern. Bei diesem Anstieg ist aber zugleich zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin in der fachplanerische Abwägung im Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 bei der prognostizierten Immissionsbelastung der Anwohner im Bereich Neuenfelde, die Grundlage der dortigen Schutzauflagen ist, von einer höheren Immissionsbelastung ausgegangen ist, als sie insbesondere nach der Verminderung der zugelassenen Flugbewegungszahlen im Änderungsbeschluss vom 28. Februar 2002 dort tatsächlich zu erwarten ist, und auch aufgrund der Feststellungen des Beschwerdegerichts im Urteil vom 2. Juni 2005 nicht erkennbar ist, dass die Immissionsbelastung einzelner Antragsteller unter Berücksichtigung des neuen Vorhabens über die dort getroffene Prognose hinausgeht.

d) Im Ergebnis werden bei summarischer Prüfung subjektive Rechte oder gewichtige Belange von Antragstellern auch nicht durch die Veränderung der Straßenführung der bisherigen Straßen Neuenfelder Hauptdeich und Neß-Hauptdeich beeinträchtigt; bestehende Immissionsgrenzwerte werden durchweg nicht nur nicht überschritten, sondern bis auf das Grundstück eines Antragstellers bei weitem nicht erreicht.

Eine derartige Beeinträchtigung ist zunächst nicht bei jenen Antragstellern aus dem Bereich Neuenfelde zu erkennen, die am stärksten durch vom Flugplatz der Beigeladenen ausgehende Fluglärmimmissionen betroffen sind, selbst wenn sich ihre Belastung durch Straßenverkehrsimmissionen gegenüber dem bisherigen Zustand tendenziell erhöhen mag.

Insbesondere der Antragsteller zu 113), der unter diesen Antragstellern als zur neuen Trassenführung nächstgelegener Anwohner im Prinzip besonders hohe Immissionswerte zu erwarten hat, wird durch die Straßenführung im Ergebnis in rechtlich nur unerheblicher Weise betroffen. Rechtsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin im Planungsverfahren die Regelungen der 16. BImSchV für die wesentliche Änderung oder den Neubau von Straßen zugrundegelegt. Der danach zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Straßenverkehr geltende Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht wird bei diesem Antragsteller voraussichtlich nicht erreicht werden. Im Planungsverfahren für den Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 ist für sein Grundstück unter den Verkehrsannahmen der zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg und unter Berücksichtigung des planfestgestellten 4 m hohen Lärmschutzwalls ein Dauerschallpegel von maximal 52,2 dB(A) am Tage und 46,1 dB(A) in der Nacht prognostiziert worden (Gutachten 4241.2-02/II, BesB Berlin vom 25.7.2003). Bereits diese Werte lagen deutlich unter den Grenzwerten des § 2 Abs. 1 16. BImSchV.

Eine Änderung zum Nachteil des Antragstellers zu 113) tritt auch nicht durch den 2. Planänderungsbeschluss vom 30. November 2005 ein. Vielmehr rücken die Straße und der Lärmschutzwall in ihrem östlichen Verlauf nunmehr tendenziell von seinem Grundstück ab. Dementsprechend geht das für die Planänderung eingeholte Gutachten (Gutachten 4241.4-05/II der Fa. BeSB vom 21.2.2005) von einem um ca. 1,2 dB(A) niedrigeren Dauerschallpegel am Tage und in Nacht aus.

Zweifel an einer ordnungsgemäßen gutachtlichen Ermittlung der Prognosewerte bestehen gegenwärtig nicht. Soweit die Antragsteller in ihrer Klageschrift gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 rügen, dass den Verkehrsprognosen mit 6 bis 7 % ein deutlich zu geringer LKW-Anteil zugrunde liege, dieser vielmehr mit ca. 20 % angenommen werden müsse, würde dies erkennbar nicht zu einer Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte führen. Denn auch bei einer Erhöhung auf diesen Anteil ist bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h, wie sie in der Planung nachvollziehbar eingestellt worden ist, nach dem Diagramm II zur Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV davon auszugehen, dass dies zu einer Erhöhung des Dauerschallpegels um lediglich ca. 1 dB(A) führen würde und damit die Grenzwerte weder zur Tages- noch zur Nachtzeit erreicht oder überschritten würden.

Dass andere Antragsteller im Bereich der Hasselwerder Straße, insbesondere die südlich und südöstlich des Flurstücks 2553 auf der Südseite der Hasselwerder Straße betroffenen Antragsteller zu 18) bis 29) durch den Planfeststellungsbeschluss oder seine Änderung im 2. Planänderungsbeschluss vom 30. November 2005 Straßenverkehrsimmissionen ausgesetzt sind, die nach § 2 16. BImSchV nicht als lediglich unerhebliche Belästigung anzusehen sind, ist aufgrund der Entfernung zur neuen Straße ebenfalls ausgeschlossen. Das im Planänderungsverfahren eingeholte Gutachten geht für das untersuchte Grundstück Hasselwerder Straße 85, das sich in der unmittelbaren Nachbarschaft zu den Antragstellern zu 28) und 29) befindet, nur von einem durch die neue Straße verursachten Dauerschallpegel von maximal 47,3 dB(A) am Tag und 41,2 dB(A) in der Nacht aus.

Nichts anderes gilt im Ergebnis für den Antragsteller zu 59) unmittelbar am nördlichen Ende der veränderten Straßenführung im Ortsbereich Finkenwerder, wenn dieser Eigentümer und nicht lediglich Nutzer des entsprechenden Grundstücks ist, was aus den vorliegenden Unterlagen nicht zweifelsfrei zu erkennen ist. An der Einmündung der neuen Straße in die bisherige Straßenführung der Straße Neßdeich werden die maßgeblichen Grenzwerte der 16.BImSchV nach dem Gutachten der Fa. BeSB vom 25. Juli 2003 (Gutachten 4241.2.02/II, S. 21 ff.) dort am Tage mit bis zu 58,3 dB(A) im Dachgeschoss nahezu erreicht und in der Nacht mit 50,8 dB(A) (EG) und 52,2 dB(A) (DG) überschritten. Die Antragsgegnerin hat von Schutzauflagen zu Gunsten des Grundstückseigentümers abgesehen, weil dieser bereits aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Mai 2000 wegen des dort bestehenden Fluglärms Anspruch auf passiven Schallschutz habe (Begründung Planfeststellungsbeschluss S. 397 f.). Aufgrund dieser Schutzauflagen sind unzumutbare Immissionsbelastungen im Innenwohnbereich auch dann nicht zu erwarten, wenn ein höherer LKW-Anteil zu berücksichtigen sein sollte. Für einen etwaigen Außenwohnbereich ist ebenfalls nicht erkennbar, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV erreicht oder überschritten werden. Denn insoweit sind lediglich Überschreitungen des Tageswertes von Bedeutung. Der im Gutachten für das Erdgeschoss aufgrund der vorgesehenen Lärmschutzeinrichtungen an der Straße prognostizierte Immissionswert von 56,9 dB(A) führt auch dann nicht zur Überschreitung des Grenzwertes von 59 dB(A), wenn ein Zuschlag von ca. 1 dB(A) wegen eines LKW-Anteils von 20 % Berücksichtigung finden müsste.

e) Soweit Antragsteller eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Baulärm während der Bauarbeiten zur Verwirklichung des Vorhabens geltend machen, lassen weder ihre Ausführungen noch die Behandlung dieser Emissionsquellen im Planungsverfahren gegenwärtig erkennen, dass bestehende Immissionsgrenzwerte während der Bauphase überschritten werden dürften.

f) Soweit Antragsteller geltend machen, sie würden durch die Summierung der verschiedenen Lärmarten in unzumutbarer Weise betroffen, ist ebenfalls nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin Rechtsbeeinträchtigungen oder gewichtige Belange verkannt oder unzureichend berücksichtigt hat. Die Antragsgegnerin hat die in den Planungsunterlagen ausführlich behandelte Problematik der Summierung, soweit sie in den Einwendungen überhaupt gerügt worden ist, nicht gänzlich übergangen, sondern ihre rechtliche bzw. tatsächliche Relevanz für die Entscheidung verneint (Begründung des Planfeststellungsbeschlusses S. 398, 399, 412).

Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die bestehenden einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften sehen eine Summierung von Lärmimmissionen verschiedener Verkehrswege oder Lärmtypen bisher nicht vor. Fachplanerische Grenze für eine Summierung derartiger Wirkungen eines Vorhabens sind deshalb konkrete Gesundheitsgefahren oder die Schwelle der enteignenden Wirkung. Kein Antragsteller hat solches im vorliegenden Verfahren dargetan. Die in den Antragsunterlagen für den Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 vorgenommene gutachtliche Prüfung (Gutachten der Fa. BeSB 4241.2.02/III vom 25.7.2003) lässt solches nicht erkennen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass auch dort, wo sich durch die Überlagerung der verschiedenen Geräuscharten Konflikte ergeben, die maßgeblich durch den Betrieb der Beigeladenen beeinflusst werden, diese nicht durch das hier streitbefangene (weitere) Erweiterungsverhaben der Beigeladenen hervorgerufen werden (a.a.O. S. 7, 19 ff.).

Ferner ist gegenwärtig in keiner Weise erkennbar, dass die Summierung aller Lärmimmissionen - ungeachtet ihrer Zuordnung zu verschiedenen Vorhaben und Berechnungsverfahren - bei den insoweit durch die Summierung besonders betroffenen Antragstellern zu 31), 32) und zu 59) im Ergebnis am Tage außen zu einem Dauerschallpegel von jedenfalls deutlich jenseits 70 dB(A) Leq3 führt, der konkrete Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben könnte (vgl. z.B. OVG Hamburg, Urt. v. 3.3.2004 - 2 E 1/98.P; BGH Urt. v. 25.3.1993, NJW 1993, S. 1700, 1701; Halama/Stüer NVwZ 2003, 137, 142 f. m.w.N.).

g) Nicht erkennbar ist, dass subjektive Rechte von Antragstellern durch einen etwaigen unzureichenden Schutz vor Gefahren des Luftverkehrs beeinträchtigt sind oder sie durch solche Schutzregelungen in der rechtlich zulässigen Nutzung ihrer Grundstücke beeinträchtigt werden.

Soweit die Antragsteller auf die erweiterten Sicherheitsbereiche entlang der Start- und Landebahn verweisen, die in den angefochtenen Planfeststellungsbeschlüssen abweichend zum Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 geregelt werden, um damit darzulegen, dass jenem Planfeststellungsbeschluss kein selbständig verwirklichungsfähiges Vorhaben zugrunde liege oder um die Planrechtfertigung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. April 2004 zu verneinen, hält das Beschwerdegericht an seinem Urteil vom 2. Juni 2005 fest.

Offen bleiben kann weiterhin (vgl. Urt. v. 2.6.2005 - 2 Bf 345/02 insoweit nur in juris), ob bzw. inwieweit Rechte der Antragsteller durch etwaige Abweichungen von (innerstaatlichen) Vorschriften zur sicherheitstechnischen Gestaltung von Flugplätzen überhaupt berührt sein können (vgl. insoweit verneinend zum Individualschutz durch das Chicagoer Luftfahrtabkommen BVerwG, Urt. v. 4.5.2005, NVwZ 2005, S. 1061, 1065). Denn eine Gefährdung geschützter Rechtsgüter, insbesondere von Leben und Gesundheit oder Eigentum der Antragsteller, ist durch das Vorhaben auch in der nunmehr geänderten Ausführung nicht erkennbar.

Soweit der 2. Planänderungsbeschluss vom 30. November 2005 am südwestlichen Ende der Start- und Landebahn weiterhin punktuell zwei Unterschreitungen der neuen Regelbreite der seitlichen Sicherheitsstreifen vorsieht, die nach den "Richtlinien für die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb" des Bundesministers für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 29. November 2001 (NfL I 328/01) nunmehr grundsätzlich eine Breite von 150 Metern aufweisen sollen, ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 8. Februar 2006 weiterhin nicht ersichtlich, dass entgegen den Erwägungen des Gerichts im Urteil vom 2. Juni 2005 (Urteilsabdruck S. 82 f.) jede Unterschreitung der Mindestbreite von 150 m für sie zu Gefahrenzuständen führt. Sicherheitsstreifen dienen nicht lediglich der Abwehr von Gefahren, sondern auch der Gefahrenvorsorge, ohne dass konkrete Gefährdungen zu besorgen sind. Die Richtlinien des Bundesministers - und auch die Richtlinien nach Anhang 14 der ICAO - lassen im Einzelfall Ausnahmen von den Regelanforderungen zu.

Ferner ist nicht erkennbar, dass die Einschätzung der Antragsgegnerin sowie der ihr zugrunde liegenden sachverständigen Stellungnahmen für eine Ausnahme rechtlich fehlerhaft sein könnten, Gefahren für die Flugsicherheit seien mit der Einschränkung nicht verbunden. Denn der Sicherheitsstreifen wird lediglich an zwei Stellen im Bereich des Wendehammers am Ende der Start- und Landebahn sowie im anschließenden Bereich vor Beginn der sog. RESA nicht vollen Umfangs eingehalten, indem er zwar eine Breite von (mehr als) 100 Metern aufweist, aber jene von 150 Metern nicht erreicht. In diesem Rahmen könnte die Einschränkung des Sicherheitsstreifen eine originäre Bedeutung lediglich erlangen, soweit Landungen oder Starts von Flugzeugen des Typs A380 in der Betriebsrichtung 23 misslingen sollten und ein Flugzeug dabei sowohl über die Länge der vorhandenen Bahn hinausgelangt als auch seitlich weit von der Start- und Landebahn abkommt und gerade die fehlende Fläche von 70 bzw. 5000 m² ausreichen würde, um das Flugzeug unbeschadet zum Stehen zu bringen. Eine zusätzliche abwägungsrelevante Gefahrensituation ist damit auch für in der Nähe lebende Antragsteller nicht verbunden.

Für die im 2. Planänderungsbeschluss vorgesehene Verringerung der Endsicherheitsfläche RESA auf insgesamt 90 m Breite gilt nichts Anderes. Diese Fläche wird lediglich auf das nach den Richtlinien des Bundesministers für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vorgesehene Mindestmaß von 90 m zurückgeführt. Eine Unterschreitung vorgeschriebener Planungsmaße findet damit nicht statt.

Soweit Antragsteller nach Erlass des 2. Planänderungsbeschlusses (erstmals) geltend machen, sie seien in der Bebauung bzw. sonstigen Nutzung ihrer Grundstücke durch eine einzuhaltende lufthindernisfreie Fläche im Steigungswinkel von 1:50 im Anschluss an das südwestliche Ende der Landebahn beeinträchtigt, dürften sie mit diesem Einwand nach § 10 Abs. 4 LuftVG präkludiert sein, da nicht ersichtlich ist, dass sie solches in ihren Einwendungen vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. April 2004 geltend gemacht haben, und eine Änderung des Vorhabens mit dem 2. Planänderungsbeschluss insoweit nicht erfolgt ist. Aber auch in der Sache ist diese Beeinträchtigung nicht dargetan. Auf Grundstücken von Antragstellern, die sich in diesem Bereich befinden können, kommt nach den bestehenden bauplanungsrechtlichen Ausweisungen und tatsächlichen Verhältnissen weder eine Bebauung noch eine sonstige konkrete Nutzung in Betracht, auf die diese Beschränkung erkennbare Auswirkungen hat. Gleiches gilt für nur landwirtschaftlich nutzbare Flächen im seitlichen Bereich der Start- und Landebahnverlängerung und den dort geltenden Steigungswinkel von 1:7.

h) Keine zusätzlichen Beeinträchtigungen von Rechten oder sonstigen Belangen sind erkennbar, soweit die Antragsteller eine Gefährdung ihrer Grundstücke und Gebäude durch die Gefahr von Wirbelschleppen geltend machen. Unabhängig davon, dass von derartigen Erscheinungen nur jene Antragsteller betroffen sein könnten, deren Grundstücke sich im Nahbereich der Flugschneise befinden, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die in diesem Verfahren angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse erstmals oder in verstärktem Umfang eine derartige Gefährdung auslösen. Der Verweis der Antragsteller darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 zwar Starts und Landungen von Flugzeugen des Typs A380 habe ermöglichen wollen, diese jedoch aufgrund der nicht ausreichenden Länge der in jenem Planfeststellungsbeschluss planfestgestellten Start- und Landebahn nicht möglich seien, ist nicht geeignet, eine erstmalige Betroffenheit durch den Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 zu begründen. Diese Annahme der Antragsteller ist unzutreffend und widerspricht den eigenen Behauptungen zum fehlenden technischen Verlängerungsbedarf in diesem Verfahren. Das Beschwerdegericht ist in seinem Urteil vom 2. Juni 2005 zur Überzeugung gelangt, dass die im Jahr 2000 genehmigte Bahnlänge für den Start- und die Landung von Flugzeugen des Typs A380 ausreicht, und hat in seinem Beschluss vom 9. August 2004 (NordÖR 2004, S. 354, 360) ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die weitere Verlängerung der Start und Landebahn lediglich erforderlich ist, um Starts und Landungen der Frachtversion des A380 mit einem höheren Start- bzw. Landegewicht zu ermöglichen, als es der Planbegründung für den Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 zugrunde lag. Dass Wirbelschleppen nur bei diesen Flugbewegungen auftreten könnten, behaupten die Antragsteller selbst nicht.

i) Soweit jene Antragsteller, die im unmittelbaren (tatsächlichen) Schutzbereich des aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses abzutragenden Teils des Neß-Hauptdeiches und des Neuenfelder Hauptdeiches leben, in diesem Rückbau eine Verletzung ihrer rechtlich geschützten Interessen erblicken und mit ihrem Schriftsatz vom 28. Dezember 2005 unter Bezugnahme auf einen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 22. Dezember 2005 im weiteren erstinstanzlich anhängigen Eilverfahren 15 E 3674/05 geltend machen, die Änderung der Haupthochwasserschutzlinie sei verfahrensfehlerhaft im luftrechtlichen Planfeststellungsverfahren vorgenommen worden und hätte stattdessen eines eigenen wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens bedurft, ist dieses im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.

Alles spricht bereits dafür, dass die Antragsteller mit diesem Einwand nach § 10 Abs. 4 LuftVG präkludiert sind. Gegenwärtig ist nichts dafür zu erkennen, dass diese verfahrensrechtliche Frage Gegenstand der Einwendungen von Antragstellern dieses Verfahrens gegenüber dem streitigen Vorhaben gewesen ist. Entsprechende Erwägungen sind weder den gemeinsamen Einwendungen der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller noch individuellen Einwendungen von Antragstellern, auf die im Schriftsatz vom 27. Februar 2006 hingewiesen worden ist, auch nur im Ansatz zu entnehmen gewesen. Anlass hierzu hätte jedoch bestanden, wenn sich die Antragsteller durch das Verfahren in ihren Rechten oder Belangen betroffen gefühlt hätten, da den Antragsunterlagen eindeutig zu entnehmen war, dass die Entscheidung über die Verlegung der bisherigen Haupthochwasserschutzlinie beabsichtigt war und als Folgemaßnahme Gegenstand des luftrechtlichen Planfeststellungsverfahrens und nicht etwa solcher eines gesonderten, ggf. damit nur verbundenen wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens sein sollte.

Selbst wenn eine Präklusion der Antragsteller nicht vorliegen sollte, sind die entsprechenden Ausführungen nach § 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG verspätet, da Anlass bestanden hätte, die Frage fristgerecht zum Gegenstand der Antrags- /Klagebegründung gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 zu machen, was ebenfalls nicht geschehen ist. Eine bloße Vertiefung von Einwendungen gegen einen ausreichenden Hochwasserschutz ist in diesen grundsätzlichen verfahrensrechtlichen Erwägungen nicht zu erkennen. Die Begründungsfrist gegenüber dem 2. Planänderungsbeschluss bzw. dem Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom November 2005 ermöglichte den Antragstellern insoweit ebenfalls keinen erstmaligen Sachvortrag, da diese Rechtsfrage weder Gegenstand der Entscheidungen war noch hätte sein müssen.

Die in der Sache gegen die Verlegung der Hochwasserschutzlinie geltend gemachten Einwendungen haben Eingang in das Planfeststellungsverfahren gefunden. Antragsteller werden durch den Planfeststellungsbeschluss insoweit voraussichtlich ebenfalls nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten oder Belangen beeinträchtigt.

Rechtsansprüche auf einen Fortbestand oder die Ersetzung dieser Deichabschnitte durch einen neuen rückwärtigen Deich können die betroffenen Antragsteller im Bereich Finkenwerder und Neuenfelde weder aus Regelungen des Hamburgischen Wassergesetzes und der Hamburgischen Deichordnung noch aus § 31 Abs. 5 WHG oder Grundrechten herleiten.

Auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen ist bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass sie durch die Beseitigung dieses Deichabschnitts zukünftig (größeren) Hochwassergefahren ausgesetzt werden, die anderen Bewohnern in den hochwassergefährdeten Gebieten Hamburgs nicht zugemutet werden und die zukünftige Hochwasserschutzlinie im westlichen Finkenwerder insbesondere den geltenden allgemeinen Maßstäben für die Bemessung des Hochwasserschutzes in Hamburg nicht entspricht. Die im Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 für den Bereich des verfüllten Teils des Mühlenberger Lochs sowie weitere Abschnitte, insbesondere auf der in die Stromelbe hineinreichenden aufgeschütteten neuen Fläche gegenüber von Teufelsbrück, festgesetzten Hochwasserschutzanlagen sowie die bereits zuvor bestehenden, durch die Plangenehmigung vom 17. September 2003 angepassten Hochwasserschutzanlagen im Bereich des sog. früheren Finkenwerder Vordeichs auf dem Werksgelände der Beigeladenen und im Rüschkanal bilden eine geschlossene Hochwasserschutzlinie. Die Antragsteller haben mit ihrer Antragsbegründung nicht dargetan, dass die Höhe der neuen Hauptdeichlinie nach den geltenden Bemessungsmaßstäben der Freien und Hansestadt Hamburg (Amtl. Anzeiger 1991, S. 965 f.) sowie § 4 Hamburgische Deichordnung unzutreffend bemessen worden ist. Zwar ergibt sich weder aus den Antragsunterlagen der Beigeladenen noch dem Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 oder der Senatsdrucksache 2003/0460 mit dem nachfolgenden Beschluss des politischen Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. April 2003, dessen politische Grundentscheidung im Planfeststellungsbeschluss fachplanungsrechtlich nachvollzogen worden ist, im Einzelnen, wie die unterschiedlichen Sollhöhen (zwischen 7,50 und 9,25 Meter über NN) der einzelnen Abschnitte der neuen Hauptdeichlinie ermittelt worden sind. Jedoch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Sollhöhe der neuen Hochwasserschutzlinie diesen Anforderungen nicht genügt oder ihre Bauweise generell nicht jenen Anforderungen entspricht, die im sonstigen Verlauf der hamburgischen Hochwasserschutzanlagen zur Anwendung gelangen.

Soweit sich die Antragsteller vor allem dagegen wenden, dass die vorgesehene Höhe der neuen Hochwasserschutzlinie einen drohenden weiteren Anstieg der Sturmflutpegel und die Auswirkungen der teilweisen Verfüllung des Mühlenberger Loches unzureichend berücksichtige, die bisherigen zwei Deichlinien sicherer als eine Deichlinie seien und die neue Hauptdeichlinie als solche aufgrund ihrer Lage unsicherer sei, sind diese Rügen, die inhaltlich durchweg auch Gegenstand der planerischen Abwägung und Behandlung von Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss waren, nicht geeignet, Beeinträchtigungen rechtlich geschützte Interessen der im Bereich Finkenwerder/Neuenfelde lebenden Antragsteller zu begründen.

Die über das konkrete hier zu beurteilende Vorhaben hinausgehenden Befürchtungen dieser Antragsteller vor einem unzureichenden Schutz gegen einen weiteren Anstieg von Sturmfluten, der in den bisherigen Bemessungswasserständen keine hinreichende Berücksichtigung gefunden habe, gehört nicht zum Abwägungsmaterial der Antragsgegnerin für den streitigen Planfeststellungsbeschluss. Ohne eine Anpassung weiterer Abschnitte der Hochwasserschutzlinie auf dem Südufer der Elbe wären die Antragsteller gegen derartige Gefahren ohnehin nicht geschützt. Ein individueller Rechtsanspruch auf eine Revision bzw. Anpassung der bestehenden Annahmen für den staatlichen Schutz vor Sturmfluten aufgrund säkularer Veränderungen besteht weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich.

Zu den Auswirkungen der teilweisen Verfüllung des Mühlenberger Loches hat das Beschwerdegericht bereits in seinem Beschluss vom 18. Februar 2001 (2 Bf 345/00 - insoweit in juris) ausgeführt, dass diese wasserbauliche Maßnahme keine so weitreichenden Folgen für die zu berücksichtigenden Bemessungswasserstände hat, dass deren Erhöhung zum Schutz der Elbanwohner allein deshalb geboten wäre; die Ausführungen der Antragsteller in ihrer Klagebegründung vom 1. Juni 2004 enthalten keine Gesichtspunkte, die insoweit eine andere Beurteilung nahe legen.

Gleichermaßen fehlt es an einem Rechtsanspruch darauf, dass die Antragsteller weiterhin durch den bisherigen Neuenfelder Hauptdeich und den Neß-Hauptdeich in Form einer zweiten (Haupt-)Deichlinie gegen Hochwassergefahren geschützt werden. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das Hochwasserschutzkonzept der Freien und Hansestadt Hamburg bis zum Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 eine derartige doppelte Hochwasserschutzlinie in Höhe des Bemessungswasserstands zum Schutze der Bewohner im Bereich Finkenwerder/Neuenfelde vorsah noch ist eine solche erkennbar an anderer Stelle Hamburgs regelhaft vorgesehen. Soweit Teilhabeansprüche an einem allgemein vorgesehenen staatlichen Hochwasserschutz bestehen können, vermitteln solche kein Schutzniveau, das über ein allen vergleichbaren Bürgern gewährtes Schutzniveau hinausgeht.

Faktisch hatten erstmals die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Mai 2000 zur Folge, dass mit der Fertigstellung der dort genehmigten Hochwasserschutzanlagen an der West- und Südseite des Werkgeländes der Beigeladenen eine zweite Hochwasserschutzlinie in Höhe des Bemessungswasserstands entstanden ist; der dort zuvor vorhandene Finkenwerder Vordeich erreichte diese nicht. Ein Anspruch oder ein Vertrauen auf den dauerhaften Fortbestand dieses Zustands einer zweiten Hauptdeichlinie wurde durch jenen Planfeststellungsbeschluss nicht begründet. Dass eine Beibehaltung des Zustands von der Freien und Hansestadt Hamburg nicht auf Dauer beabsichtigt war, war von vornherein Gegenstand der öffentlichen Diskussion und hat seinen Ausdruck schließlich u.a. in der Senats-Drucksache vom April 2003 gefunden.

Auch die von den Antragstellern gegen die ausreichende Funktionssicherheit der neuen Deichlinie geltend gemachten Einwände sind nicht geeignet, um einen Rechtsanspruch auf Fortbestand der bisherigen Hauptdeichlinie zu begründen. Aufgrund der Ausführungen der Antragsteller ist nicht ersichtlich, dass die gegen die ausreichende Sicherheit des neu errichteten Deichabschnitts im Mühlenberger Loch gerichteten Bedenken, weil dieser nicht hinreichend gefestigt oder nicht standsicher sei, gegenwärtig noch fortbestehen können. Soweit sich die Bedenken gegen eine unzureichende Anprallsicherheit im Bereich der Deichlinie entlang des Elbfahrwassers und gegen die Sicherheit des vorhandenen Flutschutztores richten, lässt sich ihren Ausführungen ebenfalls nicht entnehmen, dass die technische Ausführung der Deichlinie qualitativ hinter jenen Ausführungsstandards zurückbleibt, wie sie in anderen Abschnitten der hamburgischen Hauptdeichlinie zur Anwendung gelangen. Solches ist auch im Übrigen nicht offenbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Dabei entspricht es auch hinsichtlich jener Antragsteller, die das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), die anteiligen Kosten des gesamten Verfahrens diesen Antragstellern aufzuerlegen, da ihr Antrag mit Ausnahme des Antragstellers zu 126) in der Sache aus den zuvor genannten Gründen erfolglos geblieben wäre und der Antrag des Antragstellers zu 126) wegen anderweitiger Entscheidung seines Eilantrags unzulässig war. Im Interesse eines klaren Kostentenors hält das Beschwerdegericht hierzu den Kostenausspruch aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts auch für die erledigten Anträge aufrecht, anstatt ihn selbst neu zu fassen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. Das Beschwerdegericht hat dabei angesichts der Vielzahl von Antragstellern wegen des damit ansonsten verbundenen Ermittlungsaufwands von einer Aufklärung der Frage abgesehen, ob die durchgängige Bemessung des Streitwerts nach Kopfteilen der Betroffenheit der Antragsteller entspricht oder ob Personenmehrheiten, die ihre Betroffenheit lediglich aus ihrem (Mit-)Eigentumsrecht an einem Grundstück herleiten, entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats nur mit einem gemeinsamen Streitwertanteil zu berücksichtigen sind. Weil dadurch eine in Betracht kommende Verminderung des Gesamtstreitwerts unterbleibt, sieht das Beschwerdegericht zugleich davon ab, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren bereits den Vorschlägen der Neufassung des Streitwertkatalogs (Fassung 2004) anzupassen, dessen Anwendung eine Erhöhung der einzelnen Streitwertanteile der Antragsteller zur Folge hätte.

Ende der Entscheidung

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