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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.04.2006
Aktenzeichen: 2 Bs 70/06
Rechtsgebiete: LuftVG, VwGO, WHG, LuftVG


Vorschriften:

LuftVG § 8
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 7
VwGO § 80 Abs. 7 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 7 Satz 2
VwGO § 80 Abs. 7 Satz 2 2. Alt.
VwGO § 80 a Abs. 3 Satz 2
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
WHG § 31 Abs. 5
LuftVG § 10 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. März 2006, mit dem dieses eine Änderung des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 9. August 2004 bezüglich der Antragsteller abgelehnt hat, und begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss "Airbus Start- und Landebahnverlängerung" vom 29. April 2004 in Verbindung mit den im November 2005 hierzu ergangenen Planänderungs- und Ergänzungsbeschlüssen. Sie sind Eigentümer eines von ihnen als "Messgrundstück" bezeichneten Grundstücks, das (weiterhin) für das Vorhaben benötigt wird.

Im September 1997 beschloss der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, die Voraussetzungen zu schaffen, um den Bau des vom Konzern der Beigeladenen geplanten Großraumflugzeugs A3XX - jetzt A380 - in Hamburg-Finkenwerder zu ermöglichen. Am 8. Mai 2000 stellte die Antragsgegnerin den Plan "DA-Erweiterung A3XX" (Amtl. Anz. S. 1609 ff.) fest. Er enthält als wasserrechtliches Vorhaben u.a. die Zuschüttung einer etwa 170 ha großen Teilfläche des Mühlenberger Lochs zur Herrichtung einer Baufläche, die Schaffung einer etwa 150 Meter in die Elbe ragenden Halbinsel als Grundfläche für eine Verlängerung der Start- und Landebahn des Sonderlandeplatzes der Beigeladenen, den Neubau und die Anpassung von Hochwasserschutzanlagen sowie ergänzende Anlagen und Folgemaßnahmen und ferner als luftrechtliches Vorhaben die Verlängerung der Start- und Landebahn um 309 Meter in Richtung Nordosten sowie um 54 Meter in Richtung Südwesten auf insgesamt 2.684 Meter unter gleichzeitiger Verbreiterung auf 75 Meter und Verlegung der nordöstlichen Landeschwelle um 277 Meter in Richtung Nordosten.

Viele der Antragsteller haben gegen diesen Planfeststellungsbeschluss Klage (Az. 15 VG 3918/2000, 15 VG 1382/2000 u.a.) erhoben. Eine faktisch als Musterverfahren behandelte Klage hatte in erster Instanz Erfolg, wurde im Berufungsverfahren vom beschließenden Senat abgewiesen (Urt. v. 2.6.2005, NordÖR 2005, S. 470 - 2 Bf 345/02) und ist im Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Über die weiteren Klagen hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.

Nach Anordnung des Sofortvollzugs des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Mai 2000 angestrengte Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieben vor dem Beschwerdegericht (u.a. z.B. Teilbeschluss vom 19.2.2001 - 2 Bs 370/00, NordÖR 2001, S. 135) und in der Folge vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg (Beschl. v. 2.10.2002 - 15 VG 3906/2002, NordÖR 2002, S. 468; bestätigt durch Beschl. des Beschwerdegerichts v. 3.2.2003 - 2 Bs 376/02). Die mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 zugelassenen Baumaßnahmen sind aufgrund seiner Vollziehbarkeit inzwischen im Wesentlichen verwirklicht.

Im Februar 2003 beantragte die Beigeladene die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 8 LuftVG mit dem Begehren,

1. die Verlängerung der Start- und Landebahn um insgesamt 589 Meter nach Südwesten,

2. die (Rück-)Verlegung der im Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 festgelegten Landeschwelle für die Landerichtung 23 um 277 Meter in Richtung Südwesten,

3. die dadurch ermöglichte Rückführung des Landegleitwinkels für die Landerichtung 23 von 3,5° auf 3,0°,

4. vergrößerte Sicherheitsflächen entlang und an den Enden der Start- und Landebahn sowie

5. Folgeänderungen an Hochwasserschutz- und Entwässerungsanlagen und Straßen überwiegend außerhalb des Geländes des Sonderlandeplatzes

zu genehmigen.

Die Notwendigkeit einer weiteren Verlängerung der Start- und Landebahn wurde damit begründet, dass "bei den Test- und Übergabeflügen im Produktions- und Auslieferungsprozess der Frachterversion" - A380 F - ein Start- und Landegewicht von 410 t zugrundegelegt werden müsse, um den internen und kundenseitigen Prüfansprüchen gerecht werden zu können. Diese machten eine Verlängerung der Start- und Landebahn um 238 Meter erforderlich. 74 Meter müssten zusätzlich als Entwicklungsreserve eingeplant werden, da sich die Konzeption der Frachtversion noch in der Entwicklungsphase befinde und möglicherweise zu verändernde Leistungsdaten Auswirkungen auf die erforderliche Bahnlänge haben könnten. Weitere 277 Meter der Verlängerung resultierten daraus, dass für jegliche weitere Verlängerung der Start- und Landebahn der Neß-Hauptdeich - richtig der Neuenfelder Hauptdeich - am bisherigen Bahnende abgetragen werden müsse und damit das vorhandene Luftfahrthindernis sowie die Rechtfertigung für die Abweichung von einem Standardgleitwinkel von 3° bei Landungen in der Landerichtung 23 entfalle. Dies bedinge eine Rückverlegung der nordöstlichen Landeschwelle um 277 m in Richtung Südwesten und die Verlängerung der Start- und Landebahn in Richtung Südwesten. Ferner sollten die Sicherheitsflächen an der Start- und Landebahn den aktuell geltenden Standards angepasst werden, da der Neß-Hauptdeich keine Funktion als Hochwasserschutzanlage mehr erfüllen werde.

Die Antragsteller erhoben während der Auslegungsfrist Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie sind gemeinschaftlich (Mit-)Eigentümer des etwa 100 m² großen Flurstücks 2999 der Gemarkung Hasselwerder, das für die weitere Verlängerung der Start- und Landebahn benötigt wird und ggf. enteignet werden muss. Ein Teil der Antragsteller besitzt weitere landwirtschaftliche Betriebs- und/oder Wohngrundstücke im Bereich Finkenwerder und Neuenfelde.

Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 (Amtl. Anz. v. 3.5.2004, S. 866) genehmigte die Antragsgegnerin das Vorhaben im Wesentlichen entsprechend den Antragsunterlagen der Beigeladenen; die Einwendungen der Antragsteller wurden durchweg zurückgewiesen. Der Beschluss wurde durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.

Die Antragsteller haben - neben weiteren Klägern - am 5. Mai 2004 gegen diesen Planfeststellungsbeschluss Klage (15 K 2344/04) erhoben.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2004 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller angeordnet (15 E 2345/04). Auf die dagegen gerichteten Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung nur hinsichtlich der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens geändert und deren Aussetzungsantrag abgelehnt (Beschluss des Beschwerdegerichts vom 9. August 2004 - 2 Bs 300/04 -).

Nachdem die meisten der im vorläufigen Rechtsschutz erfolgreichen Antragsteller ihre von enteignender Vorwirkung betroffenen Grundflächen an die Freie und Hansestadt Hamburg verkauft hatten, erließ die Antragsgegnerin unter dem 25. November 2005 den 1. Änderungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004, der im Hinblick auf die naturschutzrechtlichen Bedenken aus dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 21. November 2005 insbesondere Änderungen in der Ausführung des Vorhabens hinsichtlich des betroffenen Baumbestands am Abschluss der Alten Süderelbe vorsieht. Unter dem 28. November 2005 erließ die Antragsgegnerin sodann einen 1. Ergänzungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004, der die enteignende Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses auf die als "Sperrgrundstück" angesehene Fläche (Flurstück 2999) beschränkt und eine ergänzende Bedarfsbegründung des Vorhabens im Hinblick auf dieses Grundstück enthält, das nicht von den Aussetzungsbeschlüssen der Verwaltungsgerichte vom 28. Juni 2004 / 9. August 2004 erfasst ist. Unter dem 30. November 2005 erließ die Antragsgegnerin ferner einen 2. Änderungsbeschluss zum Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004, der im Wesentlichen eine Umplanung des Vorhabens im Hinblick auf die Straßenführung der Start- und Landebahnumfahrung dahin enthält, dass Grundstücke zweier Antragsteller, die im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz im Jahre 2004 obsiegt und ihre betroffenen Grundstücke anschließend nicht an die Freie und Hansestadt Hamburg verkauft haben, für das Vorhaben nicht mehr in Anspruch genommen werden müssen.

Auf Anträge gemäß § 80 Abs. 7 VwGO der Antragsgegnerin und der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht zwischenzeitlich mit Beschluss vom 27. März 2006 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus seinem Beschluss vom 28. Juni 2004 zu Gunsten der beiden letztgenannten Betroffenen aufgehoben (15 E 3674/05).

Am 28. Dezember 2005 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht (15 E 3932/05) beantragt, den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 2004 dahingehend zu ändern, dass auch auf ihre Anträge hin die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wird und hierzu geltend gemacht: Durch die Planänderungsbeschlüsse und durch den Ergänzungsbeschluss habe sich die Sach- und Rechtslage geändert. Auch hätten sie zwischenzeitlich ergänzend und vertiefend zur Motivation der Miteigentümer beim Erwerb des Messgrundstücks vorgetragen. Hieraus folge, dass der Eigentumserwerb nicht rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Dies habe die Antragsgegnerin in ihrer ergänzenden Abwägung jedoch nicht aufgegriffen. Im Übrigen ergebe sich eine veränderte Sach- und Rechtslage insbesondere hinsichtlich der in Neuenfelde lebenden Antragsteller durch die Erhöhung von externen Luftverkehrsrisiken durch den 2. Änderungsbeschluss. Ferner sei die Entfernung des Neß-Hauptdeiches im Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 verfahrensfehlerhaft zugelassen worden und seien sie durch die Maßnahme zusätzlichen Hochwassergefahren ausgesetzt, die in diesem Verfahren zu berücksichtigen seien.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 3. März 2006 abgelehnt und ausgeführt, die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Änderung des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 9. August 2004 lägen nicht vor. Soweit sich die Antragsteller auf ihr Miteigentum am sog. Messgrundstück beriefen, hätten sich die maßgeblichen Umstände seitdem nicht - auch nicht durch die Planergänzungs- und Planänderungsbeschlüsse vom November 2005 - geändert und lägen auch keine Umstände vor, die die Antragsteller ohne ihr Verschulden im Ausgangsverfahren nicht hätten geltend machen können. Soweit sich die Antragsteller auf zusätzliche externe Luftverkehrsrisiken aufgrund jener Beschlüsse beriefen, fehle es an ihrer Antragsbefugnis. Auch jene Antragsteller, die in Neuenfelde wohnten, seien durch die Änderungen keiner zusätzlichen Gefährdung ausgesetzt. Zu einer Abänderung der Entscheidung des Beschwerdegerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO bestehe kein Anlass.

Mit ihrer Beschwerde vom 20. März 2006 machen die Antragsteller durch ihre bisherigen Prozessbevollmächtigten geltend, dass die Ergänzungs- und Änderungsbeschlüsse vom November 2005 eine veränderte Sachlage geschaffen hätten und mit diesen Beschlüssen auch eine neuerliche Gewichtung und Abwägung der widerstreitenden Belange stattgefunden habe. Ferner habe der bisherige Pächter des Flurstücks 2999 erklärt, dass er von seinem Nutzungsrecht keinen Gebrauch mehr machen wolle, so dass die Miteigentümergemeinschaft nunmehr auch unmittelbare Mitbesitzerin des Grundstücks geworden sei; die fehlerhafte Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts in seinem Beschluss vom 9. August 2004 sei für das vorliegende Verfahren nicht bindend. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien sie ferner durch die Unterschreitung der vorgeschriebenen Sicherheitsflächen an der Start- und Landebahnverlängerung in ihren subjektiven Rechten betroffen und zusätzlichen Sicherheitsrisiken ausgesetzt.

Der Antragsteller zu 5) macht durch einen weiteren Prozessbevollmächtigten ergänzend geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seine zusätzliche Hochwassergefährdung nicht berücksichtigt, die sich aus der Aufgabe der zweiten Hochwasserlinie aufgrund der zugelassenen Beseitigung des Neß-Hauptdeiches ergebe.

Die Antragsteller beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. März 2006 den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 2004 zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 in der durch den

1. Planänderungsbeschluss vom 25. November 2005, den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 28. November 2005 und den

2. Planänderungsbeschluss vom 30. November 2005 geänderten und ergänzten Fassung anzuordnen.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragsteller zu 5), 6), 9), 11) bis 20) und 24) bis 35) - im folgenden: Antragsteller -bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren beschränkt ist, ergibt sich keine Rechtfertigung, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (15 K 2344/05) nunmehr anzuordnen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller gemäß §§ 80 Abs. 7 Satz 2, 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf Abänderung des Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 2004 (2 Bs 300/04) bereits als unzulässig abgelehnt, weil keine gegenüber dem ursprünglichen Verfahren veränderten Umstände vorlägen. Die Rügen der Antragsteller sind nicht geeignet, diese Entscheidung im Ergebnis in Frage zu stellen.

1. Zwar enthält der Ergänzungsbeschluss vom 28. November 2005 zum Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 eine ausdrücklich auf das gemeinschaftliche Grundstück der Antragsteller bezogene ergänzte Bedarfsbegründung und Abwägungsbegründung und liegen damit neue Tatsachen vor, die formal Anlass für einen nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässigen Antrag sein könnten. Veränderte Umstände für die Antragsteller sind damit jedoch nicht verbunden. Denn das Beschwerdegericht hat in seinem Beschluss vom 9. August 2004 die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, soweit diese auf das Miteigentum am Flurstück 2999 gegründet waren, aufgrund einer fehlenden Antrags- bzw. Klagebefugnis der Antragsteller wegen unzulässiger Rechtsausübung abgelehnt. In Bezug auf diese entscheidungstragenden Erwägungen ist seit diesem Zeitpunkt keine Veränderung des Sachverhalts ersichtlich. Die Antragsteller haben solches weder erstinstanzlich noch mit ihrer Beschwerde dargelegt.

Soweit die Antragsteller geltend machen, die rechtliche Beurteilung der Verhältnisse ihres Messgrundstücks durch das Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 9. August 2004 sei fehlerhaft, weil es im angegriffenen Beschluss eine inhaltlich unzutreffende rechtliche Würdigung der Vereinbarung der Grundstückseigentümer vom Januar 2004 vorgenommen habe, liegt darin weder die Geltendmachung veränderter Umstände noch legen die Antragsteller nunmehr erstmals Umstände dar, die sie im Ausgangsverfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht hatten.

2. Die von den Antragstellern erhobenen Rügen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich ihrer Berufung auf externe Luftverkehrsrisiken fehle es an einer Antragsbefugnis der Antragsteller bereits deshalb, weil sie durch den 2. Planänderungsbeschluss vom 30. November 2005 aufgrund der Lage ihrer (Wohn-)Grundstücke nicht in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt sein könnten, da es ausgeschlossen erscheine, dass diese Grundstücke durch die Planänderung einer größeren Gefährdung als durch den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 ausgesetzt seien, führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Für die nicht im Ortsbereich Neuenfelde lebenden Antragsteller zu 5), 14) bis 20) und 25) bis 35) lässt sich den Ausführungen der Beschwerde nichts dafür entnehmen, dass sie durch die im 2. Planänderungsbeschluss vorgenommenen Modifikationen bei den Sicherheitsstreifen am südwestlichen Ende des Verlängerungsabschnitts der Start- und Landebahn in irgendeiner Weise konkreten zusätzlichen Gefahren ausgesetzt sein könnten und das Verwaltungsgericht ihnen zu Unrecht auch insoweit die Antragsbefugnis abgesprochen hat.

Für die im Ortsbereich von Neuenfelde lebenden Antragsteller zu 6), 9), 11 bis 13) und 24) kann dahinstehen, ob diesen ebenfalls die Antragsbefugnis fehlt. Für sie ist jedenfalls im Ergebnis keine zusätzliche Gefährdung erkennbar. Die - sich aus den allgemein zugänglichen Landkarten ergebende - Feststellung des Verwaltungsgerichts zur Entfernung der Wohngrundstücke dieser Antragsteller vom Ende der Verlängerung der Start- und Landebahn wird mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt. In seinem Beschluss vom 8. März 2006 (2 Bs 110/05), der u.a. Antragsteller aus Neuenfelde betraf, deren Wohngrundstücke in einer geringeren Entfernung hierzu belegen sind, hat das Beschwerdegericht ausgeführt:

"Offen bleiben kann weiterhin (vgl. Urt. v. 2.6.2005 - 2 Bf 345/02 insoweit nur in juris), ob bzw. inwieweit Rechte der Antragsteller durch etwaige Abweichungen von (innerstaatlichen) Vorschriften zur sicherheitstechnischen Gestaltung von Flugplätzen überhaupt berührt sein können (vgl. insoweit verneinend zum Individualschutz durch das Chicagoer Luftfahrtabkommen BVerwG, Urt. v. 4.5.2005, NVwZ 2005, S. 1061, 1065). Denn eine Gefährdung geschützter Rechtsgüter, insbesondere von Leben und Gesundheit oder Eigentum der Antragsteller, ist durch das Vorhaben auch in der nunmehr geänderten Ausführung nicht erkennbar.

Soweit der 2. Planänderungsbeschluss vom 30. November 2005 am südwestlichen Ende der Start- und Landebahn weiterhin punktuell zwei Unterschreitungen der neuen Regelbreite der seitlichen Sicherheitsstreifen vorsieht, die nach den "Richtlinien für die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen mit Instrumentenflugbetrieb" des Bundesministers für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 29. November 2001 (NfL I 328/01) nunmehr grundsätzlich eine Breite von 150 Metern aufweisen sollen, ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 8. Februar 2006 weiterhin nicht ersichtlich, dass entgegen den Erwägungen des Gerichts im Urteil vom 2. Juni 2005 (Urteilsabdruck S. 82 f.) jede Unterschreitung der Mindestbreite von 150 m für sie zu Gefahrenzuständen führt. Sicherheitsstreifen dienen nicht lediglich der Abwehr von Gefahren, sondern auch der Gefahrenvorsorge, ohne dass konkrete Gefährdungen zu besorgen sind. Die Richtlinien des Bundesministers - und auch die Richtlinien nach Anhang 14 der ICAO - lassen im Einzelfall Ausnahmen von den Regelanforderungen zu.

Ferner ist nicht erkennbar, dass die Einschätzung der Antragsgegnerin sowie der ihr zugrunde liegenden sachverständigen Stellungnahmen für eine Ausnahme rechtlich fehlerhaft sein könnten, Gefahren für die Flugsicherheit seien mit der Einschränkung nicht verbunden. Denn der Sicherheitsstreifen wird lediglich an zwei Stellen im Bereich des Wendehammers am Ende der Start- und Landebahn sowie im anschließenden Bereich vor Beginn der sog. RESA nicht vollen Umfangs eingehalten, indem er zwar eine Breite von (mehr als) 100 Metern aufweist, aber jene von 150 Metern nicht erreicht. In diesem Rahmen könnte die Einschränkung des Sicherheitsstreifen eine originäre Bedeutung lediglich erlangen, soweit Landungen oder Starts von Flugzeugen des Typs A380 in der Betriebsrichtung 23 misslingen sollten und ein Flugzeug dabei sowohl über die Länge der vorhandenen Bahn hinausgelangt als auch seitlich weit von der Start- und Landebahn abkommt und gerade die fehlende Fläche von 70 bzw. 5000 m² ausreichen würde, um das Flugzeug unbeschadet zum Stehen zu bringen. Eine zusätzliche abwägungsrelevante Gefahrensituation ist damit auch für in der Nähe lebende Antragsteller nicht verbunden.

Für die im 2. Planänderungsbeschluss vorgesehene Verringerung der Endsicherheitsfläche RESA auf insgesamt 90 m Breite gilt nichts Anderes. Diese Fläche wird lediglich auf das nach den Richtlinien des Bundesministers für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vorgesehene Mindestmaß von 90 m zurückgeführt. Eine Unterschreitung vorgeschriebener Planungsmaße findet damit nicht statt."

Die Ausführungen der Beschwerdebegründung geben keinen Anlass, für die in einem größeren Abstand lebenden Antragsteller aus Neuenfelde hiervon abzuweichen.

3. Soweit der Antragsteller zu 5) eine vergrößerte Hochwassergefahr für sein Grundstück befürchtet und geltend macht, das Verwaltungsgericht habe diesen Gesichtspunkt im Verfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, führt dies auch für diesen Antragsteller nicht zum Erfolg seiner Beschwerde.

Zwar bestehen auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen zu Art. 103 Abs. 1 GG bereits erhebliche Zweifel daran, ob der Antragsteller seine Einwände im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend machen kann, denn diese beziehen sich in der Sache ausschließlich auf die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. April 2004; die Planänderungs- und -ergänzungsbeschlüsse vom November 2005 haben insoweit keine zusätzlichen wasserrechtlichen Regelungen getroffen und keine erneute Abwägung mit den Belangen des Antragstellers vorgenommen. In seinem Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom 9. August 2004, mit dem das Beschwerdegericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage dieses Antragstellers abgelehnt hat, hat das Gericht keinen Anlass zu Ausführungen zur Frage des Hochwasserschutzes gesehen, weil diese Frage in jenem Eilverfahren von Seiten der Antragsteller nicht in einer Weise aufgegriffen worden war, die eine subjektive Betroffenheit erkennen ließ. Lediglich in einem der Schriftsätze war allgemein - und ohne Bezug auf subjektive Rechte Einzelner - auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Anforderungen des § 31 Abs. 5 WHG zum Wohl der Allgemeinheit hingewiesen worden (Schriftsatz vom 6. Juni 2004, S. 4); der Antragsteller bezieht sich insoweit zur inhaltlichen Begründung seiner Einwände durchweg auf Schriftsätze und Ausarbeitungen aus dem Jahre 2005. Dies dürfte auch der Annahme entgegenstehen, der Antragsteller habe diese Gesichtspunkte i.S. des § 80 Abs. 7 Satz 2 2. Alt. VwGO im Ausgangsverfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht. Diese Frage kann indessen auf sich beruhen, da seine Ausführungen auch in der Sache keine Beeinträchtigung eigener subjektiver Rechte erkennen lassen.

Soweit der Antragsteller rügt, die Antragsgegnerin habe die hochwasserschutzrechtlichen Maßnahmen nicht als Folgemaßnahmen der luftrechtlichen Planfeststellung regeln dürfen, ergibt sich hieraus keine Verletzung subjektiver Rechte. Der Antragsteller berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, dass nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Eigentümer - wie er hinsichtlich seines eigenen Grundstücks - einen Planfeststellungsbeschluss mit Erfolg nur beanstanden können, wenn dieser zu einer Verletzung eigener subjektiver Rechte führt. Hierbei haben Drittbetroffene grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder auf eine Genehmigung in einer bestimmten Form der Planfeststellung (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999, NVwZ-RR 1999, S. 566 m.w.N.; Urt. v. 5.10.1990, BVerwGE Bd. 85, S. 368, 377; Urt. v. 22.2.1980, NJW 1981, S. 239; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 74, Rn. 174; Schütz in: Ziekow, Fachplanungsrecht, S. 289 f.). Gleichermaßen ist nicht ersichtlich, dass das in der Rechtsprechung angenommene Recht auf Abwägung der eigenen Belange es einschließen kann, dass diese Abwägung ausschließlich in dem gesetzlich vorgesehenen Fachplanungsverfahren vorgenommen wird, weil dieses den Inhalt der Abwägung nicht berührt. Im Übrigen wäre auch der Antragsteller zu 5) mit der Geltendmachung einer solchen Rechtsbeeinträchtigung voraussichtlich gemäß § 10 Abs. 4 LuftVG präkludiert, weil er für den Fall, dass sein Recht auf Abwägung durch einen derartigen Verfahrensfehler verletzt sein könnte, gehalten gewesen sein dürfte, das Interesse an der Einhaltung eines bestimmten Fachplanungsverfahrens als Einwendung geltend zu machen, wenn - wie hier - aus dem ausgelegten Plan hervorgeht, dass die Einbindung in ein anderes Fachplanungsverfahren nicht beabsichtigt ist. Eine entsprechende Einwendung ist durch den Antragsteller zu 5) nach den vorliegenden Unterlagen nicht erfolgt.

In der Sache hat das Beschwerdegericht im parallel geführten Verfahren anderer Antragsteller aus Finkenwerder eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte verneint und in seinem Beschluss vom 8. März 2006 (2 Bs 110/05) ausgeführt:

"Die in der Sache gegen die Verlegung der Hochwasserschutzlinie geltend gemachten Einwendungen haben Eingang in das Planfeststellungsverfahren gefunden. Antragsteller werden durch den Planfeststellungsbeschluss insoweit voraussichtlich ebenfalls nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten oder Belangen beeinträchtigt.

Rechtsansprüche auf einen Fortbestand oder die Ersetzung dieser Deichabschnitte durch einen neuen rückwärtigen Deich können die betroffenen Antragsteller im Bereich Finkenwerder und Neuenfelde weder Regelungen des Hamburgischen Wassergesetzes und der Hamburgischen Deichordnung noch aus § 31 Abs. 5 WHG oder Grundrechten herleiten.

Auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen ist bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass sie durch die Beseitigung dieses Deichabschnitts zukünftig (größeren) Hochwassergefahren ausgesetzt werden, die anderen Bewohnern in den hochwassergefährdeten Gebieten Hamburgs nicht zugemutet werden und die zukünftige Hochwasserschutzlinie im westlichen Finkenwerder insbesondere den geltenden allgemeinen Maßstäben für die Bemessung des Hochwasserschutzes in Hamburg nicht entspricht. Die im Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 für den Bereich des verfüllten Teils des Mühlenberger Lochs sowie weitere Abschnitte, insbesondere auf der in die Stromelbe hineinreichenden aufgeschütteten neuen Fläche gegenüber von Teufelsbrück, festgesetzten Hochwasserschutzanlagen sowie die bereits zuvor bestehenden, durch die Plangenehmigung vom 17. September 2003 angepassten Hochwasserschutzanlagen im Bereich des sog. früheren Finkenwerder Vordeichs auf dem Werksgelände der Beigeladenen und im Rüschkanal bilden eine geschlossene Hochwasserschutzlinie. Die Antragsteller haben mit ihrer Antragsbegründung nicht dargetan, dass die Höhe der neuen Hauptdeichlinie nach den geltenden Bemessungsmaßstäben der Freien und Hansestadt Hamburg (Amtl. Anzeiger 1991, S. 965 f.) sowie § 4 Hamburgische Deichordnung unzutreffend bemessen worden ist. Zwar ergibt sich weder aus den Antragsunterlagen der Beigeladenen noch dem Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 oder der Senatsdrucksache 2003/0460 mit dem nachfolgenden Beschluss des politischen Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. April 2003, dessen politische Grundentscheidung im Planfeststellungsbeschluss fachplanungsrechtlich nachvollzogen worden ist, im Einzelnen, wie die unterschiedlichen Sollhöhen (zwischen 7,50 und 9,25 Meter über NN) der einzelnen Abschnitte der neuen Hauptdeichlinie ermittelt worden sind. Jedoch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Sollhöhe der neuen Hochwasserschutzlinie diesen Anforderungen nicht genügt oder ihre Bauweise generell nicht jenen Anforderungen entspricht, die im sonstigen Verlauf der hamburgischen Hochwasserschutzanlagen zur Anwendung gelangen.

Soweit sich die Antragsteller vor allem dagegen wenden, dass die vorgesehene Höhe der neuen Hochwasserschutzlinie einen drohenden weiteren Anstieg der Sturmflutpegel und die Auswirkungen der teilweisen Verfüllung des Mühlenberger Loches unzureichend berücksichtige, die bisherigen zwei Deichlinien sicherer als eine Deichlinie seien und die neue Hauptdeichlinie als solche aufgrund ihrer Lage unsicherer sei, sind diese Rügen, die inhaltlich durchweg auch Gegenstand der planerischen Abwägung und Behandlung von Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss waren, nicht geeignet, Beeinträchtigungen rechtlich geschützte Interessen der im Bereich Finkenwerder/Neuenfelde lebenden Antragsteller zu begründen.

Die über das konkrete hier zu beurteilende Vorhaben hinausgehenden Befürchtungen dieser Antragsteller vor einem unzureichenden Schutz gegen einen weiteren Anstieg von Sturmfluten, der in den bisherigen Bemessungswasserständen keine hinreichende Berücksichtigung gefunden habe, gehört nicht zum Abwägungsmaterial der Antragsgegnerin für den streitigen Planfeststellungsbeschluss. Ohne eine Anpassung weiterer Abschnitte der Hochwasserschutzlinie auf dem Südufer der Elbe wären die Antragsteller gegen derartige Gefahren ohnehin nicht geschützt. Ein individueller Rechtsanspruch auf eine Revision bzw. Anpassung der bestehenden Annahmen für den staatlichen Schutz vor Sturmfluten aufgrund säkularer Veränderungen besteht weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich.

Zu den Auswirkungen der teilweisen Verfüllung des Mühlenberger Loches hat das Beschwerdegericht bereits in seinem Beschluss vom 18. Februar 2001 (2 Bf 345/00 -insoweit in juris) ausgeführt, dass diese wasserbauliche Maßnahme keine so weitreichenden Folgen für die zu berücksichtigenden Bemessungswasserstände hat, dass deren Erhöhung zum Schutz der Elbanwohner allein deshalb geboten wäre; die Ausführungen der Antragsteller in ihrer Klagebegründung vom 1. Juni 2004 enthalten keine Gesichtspunkte, die insoweit eine andere Beurteilung nahe legen.

Gleichermaßen fehlt es an einem Rechtsanspruch darauf, dass die Antragsteller weiterhin durch den bisherigen Neuenfelder Hauptdeich und den Neß-Hauptdeich in Form einer zweiten (Haupt-)Deichlinie gegen Hochwassergefahren geschützt werden. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das Hochwasserschutzkonzept der Freien und Hansestadt Hamburg bis zum Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 eine derartige doppelte Hochwasserschutzlinie in Höhe des Bemessungswasserstands zum Schutze der Bewohner im Bereich Finkenwerder/Neuenfelde vorsah noch ist eine solche erkennbar an anderer Stelle Hamburgs regelhaft vorgesehen. Soweit Teilhabeansprüche an einem allgemein vorgesehenen staatlichen Hochwasserschutz bestehen können, vermitteln solche kein Schutzniveau, das über ein allen vergleichbaren Bürgern gewährtes Schutzniveau hinausgeht.

Faktisch hatten erstmals die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Mai 2000 zur Folge, dass mit der Fertigstellung der dort genehmigten Hochwasserschutzanlagen an der West- und Südseite des Werkgeländes der Beigeladenen eine zweite Hochwasserschutzlinie in Höhe des Bemessungswasserstands entstanden ist; der dort zuvor vorhandene Finkenwerder Vordeich erreichte diese nicht. Ein Anspruch oder ein Vertrauen auf den dauerhaften Fortbestand dieses Zustands einer zweiten Hauptdeichlinie wurde durch jenen Planfeststellungsbeschluss nicht begründet. Dass eine Beibehaltung des Zustands von der Freien und Hansestadt Hamburg nicht auf Dauer beabsichtigt war, war von vornherein Gegenstand der öffentlichen Diskussion und hat seinen Ausdruck schließlich u.a. in der Senats-Drucksache vom April 2003 gefunden.

Auch die von den Antragstellern gegen die ausreichende Funktionssicherheit der neuen Deichlinie geltend gemachten Einwände sind nicht geeignet, um einen Rechtsanspruch auf Fortbestand der bisherigen Hauptdeichlinie zu begründen. Aufgrund der Ausführungen der Antragsteller ist nicht ersichtlich, dass die gegen die ausreichende Sicherheit des neu errichteten Deichabschnitts im Mühlenberger Loch gerichteten Bedenken, weil dieser nicht hinreichend gefestigt oder nicht standsicher sei, gegenwärtig noch fortbestehen können. Soweit sich die Bedenken gegen eine unzureichende Anprallsicherheit im Bereich der Deichlinie entlang des Elbfahrwassers und gegen die Sicherheit des vorhandenen Flutschutztores richten, lässt sich ihren Ausführungen ebenfalls nicht entnehmen, dass die technische Ausführung der Deichlinie qualitativ hinter jenen Ausführungsstandards zurückbleibt, wie sie in anderen Abschnitten der hamburgischen Hauptdeichlinie zur Anwendung gelangen. Solches ist auch im Übrigen nicht offenbar."

Die ergänzenden Ausführungen des Antragstellers zu 5) in seinem Schriftsatz vom 6. April 2006 geben keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 VwGO und dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2004, Ziff. 34.2, 2.2.2).

Ende der Entscheidung

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