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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: 2 E 4/05.N
Rechtsgebiete: BauleitplanfeststellungsG, BezVG 1997, BauGB, BNatSchG


Vorschriften:

BauleitplanfeststellungsG § 6 Abs. 1 S. 2
BezVG 1997 § 20 Abs. 3
BauGB a.F. § 1 Abs. 6
BauGB a.F. § 1a Abs. 2
BauGB a.F. § 1a Abs. 3
BNatSchG § 42 Abs. 1
BNatSchG § 62
1. Ein Bebauungsplan ist nicht unwirksam, wenn ihm nicht das Plenum der Bezirksversammlung, sondern - ohne dass die hierfür in Anspruch genommene Eilbedürftigkeit bestand - lediglich ihr Hauptausschuss zugestimmt hat.

2. Die Ermittlungstiefe für die Erfassung naturschutzfachlicher Belange in der Bauleitplanung ergibt sich aus den Anforderungen einer sachgerechten Abwägung der zu berücksichtigenden Belange. Auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung erfordert dabei keine umfassende Bestandsaufnahme aller von einem Vorhaben betroffenen Tier- und Pflanzenarten. Die Erfassung und Bewertung kann anhand repräsentativer Tier- und Pflanzengruppen, vorgefundener Vegetationsstrukturen sowie vorhandener Literaturangaben erfolgen. Bestehen danach oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte für das Vorkommen besonders seltener Arten, ist dem dann allerdings näher nachzugehen.

3. Führt die Umsetzung eines Bebauungsplans voraussichtlich zu einem artenschutzrechtlich beachtlichen Eingriff, ist dies im Planungsverfahren abwägungserheblich. Eine Abwägung, die einen artenschutzrechtlichen Eingriff in Kauf nimmt, lässt die Notwendigkeit einer artenschutzrechtlichen Befreiung gemäß § 62 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie als Umsetzungsvoraussetzung nicht entfallen. Die Abwägungsentscheidung ist fehlerhaft, wenn zum Zeitpunkt der Abwägung absehbar ist, dass die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Befreiung nicht erfüllt und planerischen Festsetzungen deshalb (teilweise) nicht umsetzbar sind (im konkreten Fall verneint).


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Im Namen des Volkes Urteil

2 E 4/05.N

In dem Normenkontrollverfahren

Verkündet am 30.04.2008

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 2. Senat, durch die Richter Dr. Ungerbieler und Probst, die Richterin Sternal sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Brehm und Liebehenz für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Ohlsdorf 12 vom 31. März 2005.

Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks Stübeheide ..... (Flurstück.....), das mit seiner Front an die Straße Kleine Horst angrenzt. Der vor dem Grundstück verlaufende Fußweg (Flurstück .....) bildet zugleich die westliche Grenze des Plangebiets des Bebauungsplans Ohlsdorf 12. Zugleich ist der Antragsteller zu 1) Miteigentümer eines Gemeinschaftsgrundstücks (Flurstück.....), das Stellplätze aufweist und dem Zugang zu weiteren Grundstücken der Wohnanlage dient und zu diesem Zweck eine Zufahrt in die Straße Kleine Horst besitzt. Die Antragstellerin zu 2) ist Eigentümerin des Grundstücks Sodenkamp ... (Flurstück ....), das östlich des Plangebiets liegt. ...........................Die Straße Sodenkamp und die Straße Kleine Horst stellen die beiden Zufahrten zum Plangebiet dar.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Ohlsdorf 12 umfasst in erster Linie das Gelände des früheren Anzuchtgartens des Hauptfriedhofs Ohlsdorf. Dieser Bereich wird im Süden durch den Friedhof und im Norden durch die auf einem Damm verlaufende S-Bahntrasse Ohlsdorf - Poppenbüttel begrenzt. Die östliche Grenze des Plangebiets wird hier durch die seitlichen bzw. rückwärtigen Grundstücksgrenzen der an den Straßen Sodenkamp, Drachenstieg und Vor dem Berge belegenen Grundstücke gebildet. Westlich verläuft die Grenze des Bebauungsplans entlang der Straße Kleine Horst. Darüber hinaus erfasst der Bebauungsplan nördlich der S-Bahn-Trasse das Gelände einer Schule der Antragsgegnerin (Albert-Schweitzer-Gesamtschule) mit den dazugehörigen Nebenanlagen, ein unbebautes Grundstück entlang des S-Bahn-Damms sowie die Straßen- und Nebenflächen der in diesem Bereich verlaufenden Straßen Kleine Horst, Schluchtweg und Stübeheide.

Ausgangspunkt der Planung war ein Vorschlag des seinerzeitigen Senatsbeauftragten für den Wohnungsbau aus dem Jahre 1995, der das Plangebiet sowie ein westlich angrenzendes Kleingartengebiet zwischen S-Bahn-Trasse und Ohlsdorfer Friedhof für den Wohnungsbau vorschlug. Dieser sah vor, auf einer insgesamt 13,7 Hektar großen Fläche rund 450 neue Wohneinheiten zu schaffen. Bei den anschließenden behördlichen Abstimmungen stimmte das Bezirksamt Hamburg-Nord der Antragsgegnerin dem Vorschlag grundsätzlich zu, äußerte jedoch Bedenken hinsichtlich der Einbeziehung der Kleingartenflächen, einer ausreichenden Dimensionierung der angrenzenden Straßen, der vorhandenen Gemeinbedarfseinrichtungen sowie des erforderlichen naturschutz-rechtlichen Ausgleichs. Die Senatskommission für Stadtentwicklung, Umwelt, Wirtschaft und Verkehr äußerte Bedenken hinsichtlich zukünftiger Erweiterungsflächen für den Hauptfriedhof Ohlsdorf und hielt weitere Untersuchungen hinsichtlich der Erschließung des Gebiets für erforderlich. Das Vorhaben wurde zunächst zurückgestellt.

Anfang 1998 legte der Senatsbeauftragte für den Wohnungsbau unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Bedenken erneut einen Nutzungsvorschlag vor. Im Juni 1998 beschloss die Senatskommission für Stadtentwicklung, Umwelt, Wirtschaft und Verkehr die für Zwecke der Friedhofsgärtnerei des Anzuchtgartens nicht mehr benötigten ca. 9,3 ha einer Wohnbebauung zuführen. Die ca. 4,4 ha große Kleingartenfläche südlich der S-Bahntrasse solle in gleicher Weise planungsrechtlich vorbereitet werden; parallel müssten jedoch Ersatzflächen für die wegfallende Kleingartenfläche planerisch aufbereitet und hergerichtet werden. Für Friedhofszwecke werde das Gelände nicht mehr benötigt. Eine Analyse der Verkehrsanbindung habe ergeben, dass die Wellingsbütteler Landstraße hinreichend aufnahmefähig sei. Der zusätzliche Verkehr könne auf den vorhandenen Anbindungen mit deren Ausbau hinreichend abgewickelt werden. Nachdem sich die Bezirksversammlung Hamburg-Nord in der Folge intensiv mit den Planungsabsichten befasst und einstimmig den Erhalt der Kleingartenanlage gefordert hatte, beschloss die Senatskommission für Stadtentwicklung, Umwelt, Wirtschaft und Verkehr im März 1999 die Planung ohne Ausweisung der Kleingartenflächen als Wohngebiet weiterzuführen. In der Folge fand ein städtebaulicher Wettbewerb für die Bebauung des ehemaligen Anzuchtgartens statt. Auf der Basis eines der prämierten Entwürfe wurde im Jahre 2000 die konkrete Aufstellungsplanung für den Bebauungsplan eingeleitet.

Diese sah nunmehr vor, auf der freigegebenen Fläche ein verdichtetes, durchgrüntes Wohnquartier mit ca. 320 Wohneinheiten zu realisieren. Es sollten überwiegend zweigeschossige, teilweise dreigeschossige Gebäude unterschiedlicher Haustypen (Reihenhäuser, Maisonettegebäude, Stadtvillen) einschließlich der erforderlichen Erschließungs- sowie vorgesehener Gemeinbedarfsflächen (Kindergarten, Spielplatz, Parkanlage) entstehen. Die Zahl und Form der zu errichtenden Wohneinheiten war in der Folge in der Bezirksversammlung Hamburg-Nord umstritten; teilweise wurde eine wesentlich geringere Dichte der Bebauung gefordert. Seitens des Bürgervereins Klein Borstel und einer sich bildenden "Bürgerbewegung Klein Borstel" wurden gegen das Bebauungsvorhaben grundsätzliche Bedenken geltend gemacht.

Den Aufstellungsplanungen der Antragsgegnerin lagen zur Eignung der Fläche u.a. eine Verkehrsuntersuchung des Amtes für Verkehr der Antragsgegnerin vom 27. November 1998 sowie ein Gutachten "Wohnquartier Kornweg, Biotopkartierung, Heuschrecken-kartierung, Naturschutzfachliche Bewertung" des Büros . Dr. K...... vom Oktober 1999 zugrunde, das von der Stadtentwicklungsbehörde der Antragsgegnerin in Auftrag gegeben worden war.

Als Ausgleichsfläche für nicht kompensierbare Eingriffe in die Natur wurde ein bereits im Jahre 1989 im Bebauungsplan Groß Borstel 18 / Eppendorfer Moor vom 18. Juli 1989 (HmbGVBl. S. 151) als Maßnahmefläche für Ausgleichsmaßnahmen festgesetztes Gebiet von 1,65 ha ins Auge gefasst.

Der Senat der Antragsgegnerin fasste am 12. Mai 2000 den Beschluss, den Flächennutzungsplan für den heutigen Planbereich von "Grünflächen in Wohnbauflächen" zu ändern (Aufstellungsbeschluss F 4/00, Amtl.Anz. 2000 S. 1713). Ferner wurde im Juni 2000 ein Verfahren auf Änderung des Landschaftsprogramms mit dem Ziel eingeleitet, das Gelände als "Milieu Gartenbezogenes Wohnen, mit Grünqualität sichern parkartig" zu beschreiben.

Unter dem 28. Juni 2000 fasste das Bezirksamt Hamburg-Nord den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Ohlsdorf 12 (Amtl.Anz. 2000 S. 2339).

Eine öffentliche Plandiskussion über einen ersten Entwurf des Bebauungsplans fand am 13. Juli 2000 statt (Amtl.Anz. 2000 S. 2185). Als besonders diskussionsbedürftig wurde die Verkehrsführung im Straßenbereich Stübeheide/Kleine Horst sowie die erforderliche Absenkung der Fahrbahn unter der S-Bahn-Brücke angesehen. Ferner waren die Aufteilung zwischen privaten und öffentlichen Grünflächen und die Frage naturschutzrechtlicher Eingriffe und erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen Gegenstand der Kritik.

Auf die öffentliche Plandiskussion wurde seitens des Bezirksamts im Stadtplanungsausschuss der Bezirksversammlung Hamburg-Nord im September 2000 Stellung genommen: Die weitere Diskussion der Verkehrsproblematik habe ergeben, dass die Erschließung des Wohngebietes über den Nordast der Straße Kleine Horst unter Einschluss einer Vertiefung der Fahrbahn und über die Straße Sodenkamp ausreichen werde, um die Erschließung zu sichern. Eine Erschließung über den westlichen Teil der Straße Kleine Horst sei verworfen worden, weil der erforderliche Straßenquerschnitt aufgrund der damit verbundenen Eingriffe in die vorhandene Kleingartenanlage nicht umsetzbar sei und weitreichende Umbauten der Brückendurchfahrt unter der S-Bahn-Trasse sowie bis zur Einmündung in die Wellingsbütteler Landstraße erforderlich wären. Hinsichtlich der Wohnungstypen sei aufgrund neuerer Untersuchungen untermauert worden, dass es einen anhaltenden und gestiegenen Bedarf an Wohngrundstücken für Einfamilienwohnformen und Eigentumsmaßnahmen in infrastrukturell gut zugeordneter Lage gebe. Es sei erkennbar, dass sich die Zielzahl der Wohneinheiten auf lediglich noch 250 Wohneinheiten belaufen werde. Hierzu solle eine Überarbeitung des prämierten Entwurfes erfolgen.

In der Folge gab das Bezirksamt Hamburg-Nord ein landschaftsplanerisches "Gutachten zur Bestandserfassung und Bewertung von Natur und Landschaft, Festsetzungen der Grünordnung mit Begründung, Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung" bei der " . ...." in Auftrag, dessen Erstfassung im Dezember 2001 und dessen Endfassung im Januar 2003 vorgelegt wurde. Ferner erhielt dieses Büro den Auftrag für ein "Landschaftspflegerisches Entwicklungskonzept für die Maßnahmefläche im B-Plan Groß Borstel 18 / Eppendorfer Moor als Ausgleichsfläche für den B-Plan Ohlsdorf 12 ,Kleine Horst'", dessen Erstfassung im Oktober 2002 und dessen Endfassung ebenfalls im Januar 2003 vorgelegt wurde.

Angesichts der von der "Bürgerbewegung Klein Borstel" gegenüber zahlreichen Stellen und Amtsträgern geäußerten Kritik war die Form der Bebauung in der Folge Gegenstand mehrerer Sitzungen der Bezirksversammlung Hamburg-Nord bzw. einzelner Ausschüsse und Gegenstand bürgerschaftlicher Anfragen. Ein erster ausformulierter Verordnungsentwurf mit Begründung wurde den Trägern öffentlicher Belange im Januar 2002 zugeleitet. Während des Abstimmungsverfahrens mit den Trägern öffentlicher Belange, an dem die Bezirksversammlung Hamburg-Nord mit ihren Ausschüssen beteiligt war, wurden weiterhin insbesondere die Verkehrsanbindung und der Umfang von Eingriffen in die Natur diskutiert.

Anschließend legte die Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans mit seiner Begründung (Stand Dezember 2002) im Zeitraum vom 24. Februar bis 7. April 2003 öffentlich aus (Amtl.Anz. 2003 S. 611). Die Zahl der nach den planerischen Festsetzungen zu errichtenden Wohneinheiten war nach der Begründung nunmehr auf ca. 220 beschränkt. Bezüglich der im gerichtlichen Verfahren gerügten Aspekte wurde in der Entwurfsbegründung ausgeführt:

"5.3 Straßenverkehrsflächen

Für die Anbindung des neuen Wohngebiets an die außerhalb des Plangebiets liegende Wellingsbütteler Landstraße über den Schluchtweg ist eine Absenkung im Brückenbereich Kleine Horst (Ost) um 1 m auf einer Länge von 100 m erforderlich, um die Durchfahrtshöhe auf die erforderlichen 4,5 m zu vergrößern. In dem Zusammenhang muss das vorhandene Mischwassersiel verlängert und tiefer gelegt werden. Um den Ziel- und Quellverkehr auf dem kürzesten Weg auf die nächste Hauptverkehrsstraße führen zu können und gleichzeitig die Verkehrssicherheit zu verbessern, ist die Umgestaltung der Kreuzung Schluchtweg/Stübeheide/Kleine Horst zum Kreisverkehr geplant. ... Die Straße Kleine Horst wird im Bauwerksbereich der Brücke mit 12,00 m und im übrigen Bereich mit einer Breite von 10,50 m (6 m Fahrbahn, beidseitig je 2,25 m Fußweg) ausgewiesen. Der Kreuzungsbereich Stübeheide/Schluchtweg/Kleine Horst wird so umgebaut, dass die Hauptverbindung aus dem neuen Wohngebiet in die Wellingsbütteler Landstraße gefördert wird.

Die Straßenbegrenzungslinien des Schluchtwegs entsprechen der Ausweisung im Bebauungsplan Ohlsdorf 18 / Wellingsbüttel 11. Wegen der Mehrbelastung im Schluchtweg und in der Stübeheide werden Einzelmaßnahmen entwickelt, wie z.B. Einengung der Fahrbahn an einigen Stellen, die eine weitergehende Schulwegsicherung mit sich bringen. ...

Für eine bessere Integration des neuen Wohngebiets in den Stadtteil ist für die von West (Kleine Horst) nach Ost führende Wohn- und Sammelstraße der Anschluss an die Straße Sodenkamp vorgesehen. Die Wohnsammelstraße ist als Erschließungsfläche mit einer Abfolge verschiedener Plätze konzipiert, so dass ein besonderer Raum entsteht und keine Straße im herkömmlichen Sinne darstellt. ...

Durch den zweiten Anschluss über den Sodenkamp erfolgt eine gleichmäßigere Verteilung des Fahrverkehrs. Dadurch wird der Schulweg entlastet, es ergibt sich eine bessere Verknüpfung mit dem Geschäftsgebiet Klein Borstel, überflüssige Umwegfahrten entfallen. Unerwünschte Schleichverkehre sollen durch verkehrsberuhigende Maßnahmen in der Wohnsammelstraße vermieden werden. ...

6. Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft

6.1 Bestandssituation

Nutzungsübersicht

Das Plangebiet südlich der S-Bahn wurde bisher als Anzuchtgärtnerei für Stauden, Sträucher und Bäume von der Gärtnerei des Hauptfriedhofs Ohlsdorf genutzt. Diese Nutzung soll lediglich auf ca. 1,89 ha beibehalten werden. Nördlich der S-Bahn befindet sich eine als Bolzplatz genutzte Wiese ("Kuhblumenwiese") und eine ungenutzte Grünfläche als Bestandteil der Verkehrsflächen Stübeheide/Schluchtweg ("Osterglockenwiese"). Der nördliche Teil des Plangeltungsgebiets umfasst das Schulgelände.

...

Biotop- und Artenbestand

Nördlich der S-Bahn-Linie befinden sich im Straßenraum zwei größere Rasen- bzw. Wiesenflächen mit z.T. bedeutendem Baumbestand und Gebüschen. Das Gelände der Albert-Schweitzer-Schule weist ebenfalls teilweise wertvollen alten Baumbestand auf, der Schulhof ist weitgehend versiegelt. Im Nordostbereich der Schule befindet sich eine große Rasen-Sportfläche.

Die Baum- und Strauchschicht auf dem Gärtnereigelände setzt sich aus Anzuchtarten wie Waldkiefer, Lärche, Baumhasel, Roteiche, Pyramidenhainbuche, Buchsbaum, Lebensbaum und Rhododendron sowie Windschutz- und Quartiershecken aus Thuja und Hainbuche zusammen. Daneben treten verwilderte Obstbäume in einem ehemaligen Garten sowie randliche Gebüschstrukturen.

Die Krautschicht wird von Pionierfluren auf Anzuchtbeeten und Brachflächen sowie Grasfluren auf gartenbaulich länger nicht genutzten Flächen dominiert. Durch die Gärtnereinutzung mit fortwährender Entnahme und Neupflanzung von Gehölzen und Umgraben der Anzuchtbeete unterlag der Biotopbestand ständigen Veränderungen, so dass sich trotz der in den letzten Jahren zunehmend extensiven Nutzung kaum langlebige und stabile Lebensgemeinschaften ausbilden konnten. Es wurden drei Rote-Liste-Pflanzenarten angetroffen. Davon hat sich die Knäuelbinse (...) wahrscheinlich über den Eintrag von Torf im Gebiet auf standortfremden Böden ausgesät. Das Auftreten der Großblütigen Königskerze (...) und der Frühen Haferschmiele (...) auf Brachflächen kann durch natürliche Aussamung entstanden sein. Die Arten treten nur in frühen Sukzessionsstadien an Pionierstandorten auf, so dass ohne menschliches Zutun mit dem Verschwinden dieser Arten zu rechnen ist.

Die Gebüsche, besonders am Südrand des Bahndamms, dienen zwei in Hamburg bedrohten Heuschreckenarten als Lebensraum: der gewöhnlichen Strauchschrecke (...) und der Punktierten Zartschrecke (...). Außerdem wurde mit dem Grasfrosch (...) eine Amphibienart festgestelt, die das Gebiet als Landlebensraum (nicht jedoch als Laichgebiet) nutzt. In Hamburg bedrohte Vogelarten wie Baumfalke und Uhu nutzen das Gelände wie auch die weitere Umgebung als Nahrungsraum. Im übrigen entspricht die Artenzusammensetzung der Avifauna derjenigen der umgebenden Grün- und Siedlungsflächen.

Innerhalb der eher jungen Biotope stellen die erhaltenswerten Altbaumbestände eine Ausnahme dar. Sie weisen einen bemerkenswerten Todholzanteil auf. Dieser ist potentieller Lebensraum für zahlreiche wirbellose Arten (wie z.B. Käfer- oder Spinnenarten) sowie für höhlenbewohnende Vögel und Fledermäuse.

Folgende Fledermausarten können die Alteichen potenziell als Teillebensraum nutzen: Großer Abendsegler, Wasserfledermaus, Fransenfledermaus und Breitflügelfledermaus (bedingt). Die übrigen in Hamburg heimischen Arten (Zwergfledermaus, Zweifarbfledermaus) bevorzugen andere Lebensräume ... .

Ein Vorkommen der Breitflügelfledermaus ist aufgrund der Habitatansprüche (bevorzugt Gebäude als Quartier) unwahrscheinlich. Ein Vorkommen der in Hamburg an vielen Gewässern mit Altbäumen vorkommenden Wasserfledermaus ist weniger wahrscheinlich (in Hamburg fehlen Nachweise jenseits von Gewässern), aufgrund der Nähe zu Wasserflächen im Friedhofspark jedoch nicht ganz auszuschließen.

Die Fransenfledermaus bezieht als Sommerquartier ebenfalls Baumhöhlen in städtischen Bereichen, ein Vorkommen ist somit möglich. Ein Vorkommen der in Hamburgs Wäldern und Parkanlagen mit Totholzanteil häufigen Fledermausart Großer Abendsegler ist wahrscheinlicher.

Abendsegler und Wasserfledermaus gelten als gefährdet (RL Hamburg 3), alle Arten sind im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt.

Eine Veränderung ihres potenziellen Teillebensraums durch Reduzierung des Totholzanteils in den Alteichenreihen wird relativ geringe Auswirkungen auf die Bestände haben, da es sich bei den Alteichen um einen relativ kleinen Teillebensraum mit geringer Qualität als Ruheplatz (nur wenige Baumhöhlen vorhanden) handelt und auf dem nahe gelegenen Friedhofsgelände und im Alstertal noch geeignete Ausweichquartiere bestehen.

Baumbestand

Hervorzuheben ist der am alten Wegenetz orientierte alte Knickbestand aus Eiche mit Birke, Bergahorn, Rotbuche und Hainbuche. Dieser ist an der Straße Kleine Horst bis zur S-Bahn-Unterführung sowie weiter auf der Südseite der Stübeheide ausgeprägt. Südöstlich des Gasreglers befindet sich eine sehr wertvolle alte Eichenreihe, die in Ost-West-Richtung verläuft. An der Südgrenze der Anzuchtgärtnerei besteht ein ebenfalls aus sehr wertvollen alten Eichen aufgebauter Knickrest, der sich nach Osten in einer Eichenreihe entlang der Großen Horst fortsetzt. Das Alter dieser Eichen beträgt mehrere hundert Jahre, der Stammdurchmesser erreicht oft über einen Meter.

Innerhalb des Geländes der Anzuchtgärtnerei sind einige Gehölzreihen aus Kiefer, Lärche, Fichte, Roteiche und Pyramidenhainbuche durchgewachsen. Die Gehölze werden gärtnerisch als nicht mehr verpflanzbar eingestuft und erfüllen innerhalb des Geländes raumprägende Funktionen.

Im östlichen Gärtnereigeländes befindet sich in einem ehemaligen Garten Obstbaumbestand mit drei erhaltenswerten alten Walnussbäumen. Ebenfalls erhaltenswert sind im südlichen Plangebietsteil eine zu einem größeren Exemplar herangewachsene Marone (...) an der Friedhofsgrenze, einige größere Rotahorn-, Maronen-, Eichebäume am östlichen Rand, ein Silberahorn sowie eine besonders raumprägende große Birke an der südlichen Bahnböschung.

...

6.2 Eingriffsbeschreibung und Kompensation

Durch Inanspruchnahme bisher zu ca. 90 % unversiegelter, gärtnerisch genutzter bzw. teilweise über längere Zeit brachliegender Flächen mit dem Charakter einer großflächigen Gartenlandschaft werden bei der Realisierung des Bebauungsplanes erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Sinne des Naturschutzgesetzes im Bereich des ehemaligen Anzuchtgärtnereigeländes hervorgerufen, die auszugleichen sind. Dies gilt für folgende Gebiete:

- Wohngebiete

- Gemeinbedarfsfläche Kindertagesheim

- Straßenverkehrsfläche für die Erschließung des Wohnquartiers.

Diesen Eingriffsflächen sind Flächen für Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets (rd. 4.200 qm) und außerhalb des Plangeltungsbereichs (rd. 16.500 qm) zugeordnet.

Die Beeinträchtigungen entstehen durch die stark zunehmende Versiegelung des Neubaugebiets mit Gebäuden, Verkehrswegen und Pflasterflächen, wodurch die natürlichen Bodenfunktionen unterbunden werden und diese Flächen auch nicht mehr als Lebensraum für Pflanzen und Tiere zur Verfügung stehen.

Mit Realisierung der wasserwirtschaftlichen Anlagen (...) werden ebenfalls erhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufen, die jedoch durch die textlich festgesetzte naturnahe Ausgestaltung und anschließende Bepflanzung (siehe Kap. 5.7. der Begründung) soweit auf denselben Flächen ausgeglichen werden können, dass keine nachhaltigen Beeinträchtigungen verbleiben.

Auf den Flächen für Gemeinbedarf (Schule, Schulsport), Versorgung (Gasregelwerk), Bahnanlage (S-Bahndamm), Fläche für besonderen Nutzungszweck (Anzuchtgarten), öffentliche Grünflächen (Parkanlage und Spielplatz) sowie öffentliche Verkehrsflächen (äußere Erschließung Schluchtweg - Stübeheide - Kleine Horst nördlich Bahnunterführung) sind aus folgenden Gründen keine als erheblich und nachhaltig zu bewertenden Beeinträchtigungen und damit keine Ausgleichsbedarfe gegeben:

- die Ausweisung dient der Sicherung des Bestandes und eröffnet keine Nutzungsänderungen und nur geringfügige Nutzungserweiterungen, die naturschutzrechtlich nicht im Sinne von Eingriffen zu werten sind (Bahnanlage, Gasregelwerk, Schule, Schulsport, Anzuchtgärtnerei)

- es entstehen lediglich zeitlich befristete Beeinträchtigungen während der Baumaßnahmen, die durch Neugestaltung wieder ausgeglichen werden (z.B. Parkanlagen)

- es werden in etwa gleichem Verhältnis unversiegelte und vegetationsbestandene Flächen beansprucht und im gleichen Zuge an anderer Stelle entsiegelt (z.B. Verschwenkung der Fahrbahnen und Errichtung des Kreisels für die äußere Erschließung).

Im Folgenden werden die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (...) sowie des Landschafts- und Ortsbildes auf den Eingriffsflächen als Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen wirksamen Inhalte des Bebauungsplanes gegenübergestellt.

6.2.1 Biotopstrukturen und Artenschutz

Für die Bebauung und Erschließung werden Gras- und Pionierfluren mit einem zum Teil durchgewachsenen und standortfremden Baumschul-Gehölzbestand sowie Hecken und Gebüsche beeinträchtigt bzw. beseitigt. Im Gebiet vorkommende Tier- und Pflanzenarten sind durch Biotopverlust teilweise erheblich betroffen. Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahme sind darüber hinaus durch den Verlust erhaltenswerter Bäume und durch mögliche negative Auswirkungen auf einzelne zu erhaltene Bäume zu erwarten. Außerdem entstehen Eingriffe in den Biotopverbund durch Flächeninanspruchnahme von Randbiotopen.

Folgende Festsetzungen wirken positiv hinsichtlich der Lebensräume für Pflanzen und Tiere, insbesondere Insekten, Vögel, Kleinsäuger, Amphibien und Fledermausarten sowie gleichzeitig bezüglich der Biotopverbundfunktionen und dienen der Vermeidung, Minderung und dem Teilausgleich der Beeinträchtigung von Biotopstrukturen und Baumbestand:

- Sicherung erhaltenswerter Eichenbestände durch Ausweisung öffentlicher Grünflächen und Maßnahmeflächen, durch Erhaltungsgebote in öffentlichen Straßenverkehrsflächen, durch Ausschluss von Nebenanlagen im westlichen Baufeld, Sicherung der erhaltenswerten Walnussbaumgruppe durch Erhaltungsgebot auf privater Baufläche,

- Ausschluss von baulichen und technischen Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Schichtenwasserspiegels führen,

- Verwendungsgebot standortgerechter Laubbäume und einheimischer Sträucher für Anpflanzungen,

- Anpflanzgebote auf den privaten Grundstücksflächen für großkronige Bäume in den Gärten und auf Stellplatzanlagen,

- Berankung von Carports und Tiefgaragenzufahrten,

- Bodenüberdeckung von Tiefgaragen als Voraussetzung für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Vegetation,

- Festsetzungen von Maßnahmen und Maßnahmenflächen zur Entwicklung der Knickstruktur entlang Kleine Horst sowie spezifischer Strauch- und Saumbiotope entlang der südlichen Friedhofsgrenze.

Der Ersatz für Bäume, die der Baumschutzverordnung unterliegen, wird nach dieser geregelt und daher nicht in die Eingriffsbetrachtung zum Bebauungsplan einbezogen.

...

6.3 Beschreibung und Bewertung der externen Ausgleichsfläche

Die zugeordnete externe Ausgleichsfläche liegt im südwestlichen Randbereich des NSG Eppendorfer Moor. Das Eppendorfer Moor befindet sich unmittelbar westlich des Alsterlaufes im Stadtteil Groß Borstel und steht damit über die Grünverbindung von Alstertal und Ohlsdorfer Friedhof sowohl in räumlichem als auch funktionalem Zusammenhang mit dem B-Plangebiet.

Die Fläche umfasst etwa 1,65 ha und ist gemäß Bebauungsplan Groß-Borstel 18 vom 18. Juli 1989 als F für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Gemäß § 2 der Verordnung ist "... nach Aufgabe der kleingärtnerischen Nutzung und Beseitigung der baulichen Anlagen ein naturnaher Laubwald zu entwickeln." Darüber hinaus soll die vorhandene Grabenentwässerung der Kleingärten zu Gunsten einer Verbesserung des Moor-Wasserhaushaltes in das Planungskonzept und die Fläche in den Geltungsbereich der NSG-Verordnung Eppendorfer Moor eingebunden werden. ...

Zielbiotope sind in den höher gelegenen westlichen Bereichen ein feuchter Birken-Eichenwald (...), in den tiefer liegenden östlichen Bereichen ein Erlenbruchwald (...) sowie in künstlich vertieften Geländesenken Gewässer- und Feuchtbiotope mit Sumpfcharakter (...).

Mit den aufgeführten Maßnahmen soll sich unter Berücksichtigung des jetzigen Vegetationsbestandes und der unterschiedlichen Standortverhältnisse über verschiedene Sukzessionswege ein vielgestaltiges Biotopmosaik mit hoher Standortvielfalt und differenzierten Lebensräumen für seltene und gefährdete Tierarten (insbesondere Reptilien, Insekten, Kleinsäuger und Vögel) und Niedermoorpflanzen entwickeln.

Die Anpflanzungen sollen den Wasserhaushalt durch Speicher- und Filterfunktionen verbessern und dienen so zusammen mit der Feuchtsenke der Vorreinigung und als Puffer gegen Stoffeinträge in die zentralen Moorflächen. Gleichzeitig wird durch Anschluss vorhandener Gräben aus Richtung Westen das Wassereinzugsgebiet vergrößert und somit der Bodenwasserhaushalt des Eppendorfer Moores verbessert.

Mit Aufgabe der Kleingartennutzung und Umwandlung in einen naturnahen Waldbestand wird die Wiederentwicklung natürlicher Bodenstandorte ermöglicht.

Die Feuchtbiotope und insbesondere die Gehölzanpflanzungen wirken im städtischen Bereich positiv regulierend auf das Stadtklima sowie lärmabschirmend und somit entlastend für die zentralen Flächen des NSG.

Das Landschafts- und Ortsbild sowie die naturbezogene Erholungsfunktion erfährt durch die Erhöhung des Anteils naturnaher Freiflächen eine Aufwertung. ...."

6.4. Naturschutzfachliche Gesamtbeurteilung

Die planrechtliche Ausweisung eines neuen Wohnbaugebietes im vorgesehenen Bereich ist aus naturschutzfachlicher Sicht sinnvoll, weil die Fläche innerhalb bebauter Gebiete liegt und gut erschlossen ist. Die klare Form und Begrenzung des Ohlsdorfer Friedhofs wird durch die Bebauung seiner ehemaligen Anzuchtgärtnerei nicht beeinträchtigt. Wesentliche Landschaftselemente des Gebietes, nämlich vor allem die Reihen aus mächtigen Alteichen sowie die Gehölzknicks bleiben bestehen, werden entwickelt und prägen das Bild der neuen Siedlung. Die Gehölzkulisse am südlichen Gebietsrand zum Friedhof erfährt durch die dort vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen eine Stärkung.

Die in Anspruch genommene Gärtnereifläche ist hinsichtlich ihrer Naturhaushaltsfunktionen und ihrer Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen als nicht besonders hochwertig anzusehen. Die Böden sind durch die Nutzung im oberen Bereich gestört und verändert, die vorkommenden Biotope und Arten gehören weitgehend zu den Verbreiteten. Die ökologische Bedeutung der Fläche ergibt sich im wesentlichen daraus, dass sie bisher unverbaut und bewachsen ist und in Randbereichen Tieren recht ungestörte Lebensräume bietet. Durch die Zunahme der Nutzung und der Versiegelung entstehen ökologische Beeinträchtigungen vor allem in quantitativer Hinsicht. Diese werden durch die Entwicklung von Gehölzbeständen im Plangebiet, vor allem aber durch die Entwicklung von Feuchtbiotopen am Eppendorfer Moor ausgeglichen. Die dabei möglichen Aufwertungen der Bodenfunktionen kompensieren den Eingriff nicht ganz vollständig, wohingegen die Schaffung von Biotopen für empfindlichere Arten eine gute und wertvolle Kompensation der Beeinträchtigungen darstellt. ..."

Aufgrund der Auslegung gingen bei der Antragsgegnerin eine große Zahl von Einwänden und Anregungen zum ausgelegten Planentwurf ein, darunter auch von den Antragstellern.

Hinsichtlich der Verkehrsbelastung der angrenzenden Straßen nahm das Amt für Verkehr- und Straßenwesen der Antragsgegnerin unter dem 30. Oktober 2003 zu den Einwänden erneut Stellung und führte u.a. aus:

"A. Themenkreis "Verkehrsuntersuchung/Verkehrszunahme/Verkehrsanbindung"

... Das Amt für Verkehr hat im November 1998 eine umfassende und detailliert ortsbezogene, Varianten betrachtende Verkehrsuntersuchung für einen zweistufigen familienorientierten Wohnungsbau mit insgesamt 450 Wohneinheiten (WE) erarbeitet. Durch die Vielzahl verschiedener Erhebungen, bei denen neben weiteren Detailanalysen an zwei Werktagen jeweils von 06:00 bis 19:00 Uhr an 16 Knotenpunkten und Querschnitten Kraftfahrzeuge (Kfz) und Radfahrer erfasst wurden, konnte eine auf die Problemstellungen entsprechend ausgerichtete Betrachtungstiefe erzielt werden.

Die speziellen örtlichen Begebenheiten waren ausschlaggebend für die Empfehlung der weiter zu verfolgenden Erschließungsvariante. Im Vordergrund stand eine verkehrliche Anbindung, die

- ein hohes Maß an Verkehrssicherheit beinhalte,

- auf kurzen Wegen die übergeordneten Hauptverkehrsstraßen erreicht und

- die geringst mögliche Beeinträchtigung der Anwohner hervorruft und damit unter objektiver Abwägung gesamtheitlicher Interessen bei Vor- und Nachteilen den bestmöglichen Kompromiss darstellt.

Dies schließt neben dem unmittelbaren Quartiersbereich auch das angrenzende Hauptverkehrsstraßennetz einschließlich seiner Knotenpunkte und deren differenzierter Spitzenstundenbelastungen ein.

Die Aussagen der Verkehrsuntersuchung betreffend die Grundvoraussetzungen sind nach wie vor als aktuell anzusehen, da sich in der Zwischenzeit weder an den örtlichen Strukturen Klein Borstels noch an den Verkehrsbelastungen des umgebenden Hauptverkehrsstraßennetzes relevante Änderungen eingestellt haben. Die Verkehrsbelastung der Wellingsbütteler Landstraße, die an einer Pegelzählstelle nördlich Ratsmühlendamm kontinuierlich erhoben wird, zeigt in den vergangenen 15 Jahren konstante Belastungen von rund 21.000 Kfz/24 Stunden.

Die Erschließungsplanung geht inzwischen nur noch von einer Bebauung von 220 Wohneinheiten aus, somit der Hälfte der in der Verkehrsuntersuchung zu Grunde gelegten Anzahl. Diesen familienorientierten Neubau-Wohneinheiten wird auf Basis von Richtwerten und empirischen, auf Struktur und Ortslage bezogenen Kennwerten als mittelfristige Prognose eine Dichte von 2,7 Einwohner je Wohneinheit zugeordnet. Daraus ergibt sich für die Einwohnerzahl Klein Borstels ein Bevölkerungszuwachs von rund 600 Personen, entsprechend rund 17 %. Unter Berücksichtigung der mit dem S-Bahn-Haltepunkt Kornweg gegebenen hervorragenden Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird den Neubürgern eine Mobilitätsrate von 1,6 Kfz-fahrten je Einwohner und Tag unterstellt. Diese Fahrtenhäufigkeit umfasst alle Fahrten als Fahrer oder Mitfahrer, Erwachsener oder Säugling, Autobesitzer oder Nichtautobesitzer und beinhaltet gleichzeitig alle auf diese Neubürger bezogenen Wirtschaftsverkehrsfahrten ... . In der Summe ergibt sich für die 220 WE ein Verkehrsaufkommen von rund 1.000 Kfz-Fahrten/Werktag bzw. je 24 Stunden, und zwar als Summe beider Fahrtrichtungen (Quell- und Zielverkehr). ...

Für die vorgenannten 1.000 Kfz/24 Stunden (500 Kfz/24 Stunden und Richtung) werden detaillierte Quell- und Zielverkehrsbelastungen in der Spitzenstunde morgens mit rund 65 Kfz/pro Stunde und nachmittags mit rund 100 Kfz/Stunde jeweils Summe beider Richtungen) prognostiziert. Verteilt auf die zwei Anbindungen (Kleine Horst rund 70 % und Sodenkamp rund 30 %) und die weiteren daran anschließenden Straßen Klein Borstels werden die jeweils nach Wegewahl und externen und internen Zielen bzw. Quellen sich aufsplittenden Ströme mengenmäßig kleiner und erreichen zum Teil derart geringe Größenordnungen, dass sie innerhalb der täglich um erfahrungsgemäß rund 10 % schwankenden Verkehrsstärke liegen werden. ...

Über die Summe aller an das umgebende Netz angeschlossenen Straßen Klein Borstels befahren und verlassen das gesamte von Wellingsbütteler Landstraße, Borstels Ende und Friedhof umschlossene Dorf am Werktag rund 8.800 Kfz-Fahrten/24 Stunden (anteilige Morgen- und Abendspitzenstunde jeweils rund 700/Kfz pro Stunde), davon trägt allein der Friedhofsweg rund 1.600 Kfz-Fahrten/24 Stunden. Der der Klein Borsteler Bevölkerung zuzurechnende Anteil von Quell- und Zielverkehr beträgt rund 5.700 Kfz-Fahrten/24 Stunden.

Die meistbelastete Anbindung stellt der mit entsprechenden Wegweisungen zum Einkaufsdorf und zu Friedhof ausgestatte Kornweg mit rund 3.000 Kfz/24 Stunden, gefolgt vom Borstels Ende mit rund 1.300 Kfz/24 Stunden, Stübeheide mit rund 700 Kfz/24 Stunden und Schluchtweg mit Rund 600 Kfz/24 Stunden. Zum Vergleich die Wellingsbütteler Landstraße zwischen Kornweg und Schluchtweg: Rund 20.500 Kfz/24 Stunden, Spitzenstunde morgens rund 1.500 Kfz/Stunde, abends rund 1.650 Kfz/Stunde. Zu diesen Belastungen steht der aus den 220 WE zu erwartende Neuverkehr in einem eher untergeordneten Verhältnis. Auf Grund der ganzheitlichen und detaillierten Betrachtung sind Befürchtungen hoher Verkehrszunahmen damit eindeutig zu relativieren.

Bei der Auswahl der für die Haupterschließung geeigneten Straßen unter Berücksichtigung der mit rund 68 % überwiegend stadteinwärts orientierten Verkehrsteilnehmern zeichnet sich der Schluchtweg neben der geringen Verkehrsbelastung vor allem durch eine geringe Anzahl von Anliegern aus.

Die Stübeheide scheidet von daher allein wegen der hohen Bewohnerdichte sowie ihres zur Wellingsbütteler Landstraße parallelen Verlaufs als ungeeignet und unattraktiv aus. Diese praxisnahe Einschätzung haben die bereits etablierten Klein Borsteler nachweisbar "erfahren", so wird es auch den Neubürgern zu unterstellen sein.

Die westliche Straßenanbindung der Kleine Horst an die Wellingsbütteler Landstraße ist auf Grund unzureichender Straßenfläche (keine Gehwege) und äußerst schlechter Sichtverhältnisse (Ecken) ungeeignet, als (neue) Haupterschließung herangezogen zu werden. ...

Der Kornweg übernimmt bereits die Hauptanbindung Klein Borstels, eine höhere Belastung würde sich negativ auf die Einmündung Wellingsbütteler Landstraße auswirken mit den Alternativen eines ggf. kostenintensiven Ausbaus oder des Ausweichens der Kraftfahrer auf eine andere Anbindung, z.B. Borstels Ende, wobei diese Straße tendenziell zu weit nördlich liegt, um als Weg nach Süden akzeptiert zu werden. ...

C. Themenkreis "Abwicklung von mehr Verkehr"

...

Da diese Ergebnisse aus den angestellten intensiven Ortsbesichtigungen und Erhebungen als maßgebliche Grundlage zur Entscheidung über die verkehrliche Anbindung des Neubaugebietes herangezogen wurden, ist anhand der genannten Darstellungen erkennbar, dass die Wahl des sowohl mit nur rund 600 Kfz/24 Stunden schwach belasteten wie ebenso von nur wenigen Anliegern bewohnten Schluchtwegs im Interesse der übrigen Klein Borsteler abgewogen wurde, hier mit der höchsten Zusatzbelastung von rund 500 Kfz/24 Stunden eine kurze Beziehung zur Hauptverkehrsstraße herzustellen.

Vor dem Hintergrund der oben genannten zu erwartenden Zusatzbelastungen besteht kein Anlass, diesbezüglich innerhalb des Quartiers Verkehrsüberlastungen oder gar daraus abzuleitenden Notwendigkeiten für straßenbauliche Erweiterungsmaßnahmen befürchten zu müssen. ..."

In der Drucksache 0002/04 des Bezirksamtes Hamburg-Nord für den Stadtentwicklungsausschuss wurde die Auswertung der öffentlichen Auslegung für den Planentwurf auf insgesamt 71 Seiten zusammengefasst; inhaltliche Änderungen des Verordnungsentwurfs und seiner planerischen Festsetzungen erfolgten insoweit nicht. Der Stadtentwicklungsausschuss des Bezirksamtes Hamburg-Nord folgte den Vorschlägen des Bezirksamtes zur Behandlung der Anregungen/Einwendungen in seiner Sitzung vom 8. Januar 2004 einstimmig und empfahl gegenüber der Bezirksversammlung die Zustimmung. In der Sitzung des Hauptausschusses der Bezirksversammlung Hamburg-Nord vom 24. Februar 2004 stimmte dieser dem Planentwurf für den Bebauungsplan Ohlsdorf 12 einstimmig zu. Eine weitere Befassung des Plenums der Bezirksversammlung Hamburg-Nord erfolgte nicht.

Der Bebauungsplan wurde in der Folge zunächst nicht erlassen, da die erforderliche Genehmigung der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt fehlte und Änderungen des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsprogramms der Antragsgegnerin noch nicht erfolgt waren. Deren Änderungen (Bü-Drs. 18/1488) wurden erst am 9./10. März 2005 von der Hamburgischen Bürgerschaft beschlossen (HmbGVBl. S. 88, 89).

Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Antragsgegnerin genehmigte den Bebauungsplan am 15. März 2005. Mit Unterzeichnung durch den Bezirksamtsleiter wurde der Bebauungsplan als Verordnung des Bezirksamts Hamburg-Nord vom 31. März 2005 (HmbGVBl. S. 124) erlassen.

Am 13. Juli 2005 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben und machen zu seiner Begründung im Wesentlichen geltend:

Aufgrund der Lage ihrer Grundstücke seien sie antragsbefugt. Der Bebauungsplan sei bereits verfahrensfehlerhaft erlassen worden. Es liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 BauGB vor, da der Planentwurf nach seiner Auslegung im Jahre 2003 aufgrund der Bürgerbeteiligung noch geändert und ergänzt worden sei. So sei z.B. die Bewertung des Baumbestandes überarbeitet worden und die Begründung entsprechend berichtigt worden. Ferner sei die Änderung des Flächennutzungsplans erst nach Abschluss der Bürgerbeteiligung vorgenommen und die fragliche Fläche damit erstmals als Wohnbaufläche dargestellt worden.

Materiellrechtlich sei die Abwägung im Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Antragsgegnerin habe es zum einen versäumt, das Abwägungsmaterial vollständig zu ermitteln und zum anderen habe sie naturschutzrechtliche Belange in der Abwägung nur unzureichend berücksichtigt.

Unzureichend ermittelt sei das Abwägungsmaterial hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse. Für die Anbindung des neuen Wohngebiets sei eine Absenkung der Straße Kleine Horst im Bereich der S-Bahnbrücke erforderlich. Nach Auskunft von Statikexperten führe die geplante Absenkung zu einer Gefährdung der Brückenfundamente mit der Folge einer zusätzlichen Gefährdung der in der Nähe der Brücke befindlichen Reihenhäuser, darunter jenes des Antragstellers zu 1). In der Begründung des Bebauungsplans fänden sich hierauf keinerlei Hinweise. Die vorhandene Planung berücksichtige ferner nicht, dass mit der Straßenabsenkung auch die private Zufahrt zur Stellplatzanlage der Reihenhäuser Stübeheide 67 bis 82 betroffen sei. Den vorhandenen Planunterlagen sei in diesem Zusammenhang nicht zu entnehmen, welche Vorkehrungen für die Verkehrssicherheit getroffen würden. Es sei nicht auszuschließen, dass Großraumtransporte oder Baufahrzeuge mit einer lichten Höhe von deutlich mehr als 4,5 m die Unterführung benutzen würden. Vor allem sei die der Planung zu Grunde liegende Verkehrsuntersuchung überholt und im Planungsverfahren nicht fortgeschrieben worden. Das Gutachten gehe in Teilen von unzutreffenden Annahmen aus. Die Verhältnisse der Albert-Schweitzer-Gesamtschule seien unzutreffend berücksichtigt. Ferner hätten sich in der Zwischenzeit an den Verkehrsbelastungen des umgebenden Hauptver-kehrsstraßennetzes relevante Änderungen eingestellt. Es werde bestritten, dass die Verkehrsbelastung der Wellingsbütteler Landstraße zur Beschlussfassung über den Bebauungsplan noch immer eine konstante Belastung von rund 21.000 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden aufweise. Die veränderte Bevölkerungsstruktur der Stadtteile und die höhere Pkw-Dichte in den Familien führe zu einer deutlich ansteigenden Verkehrsbelastung der Wellingsbütteler Landstraße. Auch 220 Wohneinheiten im Neubaugebiet bedeuteten mehr als 1.000 zusätzliche Automobilbewegungen pro Tag. Die Wellingsbütteler Landstraße könne diesen zusätzlichen Verkehr nicht aufnehmen. Die Berechnungen seien unzutreffend, weil den Verkehrsspitzen am Morgen und am Abend zu wenig Beachtung geschenkt worden sei. Die Verkehrsuntersuchung blende auch die sich aus der notwendigen und sinnvollen Schulwegsicherung ergebenden Problematiken aus. Es sei absehbar, dass sich an jedem Morgen ein Rückstau der in die Wellingsbütteler Landstraße einbiegenden Fahrzeuge in den Straßen Schluchtweg und Kleine Horst bis ins Neubaugebiet sowie in den Straßen Kornweg und Borstels Ende bis nach Klein Borstel erstrecken werde. Die vorhandenen Straßen, insbesondere die ausgehenden Straßen zur Wellingsbütteler Landstraße seien zudem nur einspurig befahrbar, weil viele Fahrzeuge in erlaubter Weise am Fahrbahnrand abgestellt würden. Platz für den Ausbau der Straßen und das Anlegen zusätzlicher Parkplätze sei nicht vorhanden. Ferner werde beanstandet, dass nach der Vorgabe des Bebauungsplans eine Durchfahrtmöglichkeit von der Straße Sodenkamp durch das Neubaugebiet zum Schluchtweg geschaffen werde. Diese Durchfahrtmöglichkeit unterlaufe die Verkehrsregelung zur Schulwegsicherung. Der mögliche Durchgangsverkehr durch das Neubaugebiet treffe am Schluchtweg auf den Haupteingang der Albert-Schweizer-Schule. Damit beschäftige sich das Verkehrsgutachten nicht. Soweit das Neubaugebiet am Sodenkamp einen zweiten Anschluss an das Straßennetz erhalten solle, werde auch der Schleichverkehr von Wellingsbüttel und Sasel durch Klein Borstel einen neuen Weg nehmen. Die zusätzliche Verkehrslärmbelastung für alle Anwohner des Sodenkamps, zu denen die Antragstellerin zu 2) zähle, habe nähere Untersuchungen erforderlich gemacht, die fehlten. Die Ausführungen, die Fachbehörde habe auf der Basis von Fakten die bestmögliche Erschließungslösung abgewogen und getroffen, sei völlig unsubstantiiert und lasse eine eingehende Abwägung mangels vollständigen Abwägungsmaterials nicht erkennen. Die Annahme der Antragsgegnerin, durch die zusätzliche Anbindung des Sodenkamps werde der Schluchtweg entlastet, sei lebensfremd.

Die Antragsgegnerin habe auch die naturschutzrechtlichen Belange nur unzureichend berücksichtigt. Die Beschreibung der Bestandssituation sei unvollständig. Die geschützten Tier- und Pflanzenarten im Sinne von § 42 BNatSchG würden gar nicht benannt, geschützte Biotope nicht erwähnt. Funktionsbeziehungen, wie die Leitstruktur der Gehölzreihen für Fledermäuse, die Grasfluren als Nahrungsrevier, die Hecken und Gebüsche als Lebensraum für Kleinsäuger, die Bedeutung des Totholzes in dem alten Baumbestand für das außergewöhnlich große Vorkommen xylobionter Käferarten würden ebenso wenig erkannt. Der Biotopverbund zum Friedhof und zu den Grünverbindungen im Alstertal werde nicht beachtet. Die unter der Ziffer 6.2. der Planbegründung vorgenommene Eingriffsbeschreibung und Kompensation sei ebenso unvollständig. Das von der Stadtentwicklungsbehörde 1999 erhobene, der Bewertung zu Grunde liegende naturschutzrechtliche Gutachten sei mängelbehaftet. Es sei wegen der Kürze der Berichtszeit nur aufgrund einer einzigen Erhebung und ohne Betreten des Geländes zu Stande gekommen. Die gezogenen Folgerungen seien mangelhaft. Die Eingriffe würden nur pauschal angegeben, jedoch nicht quantifiziert. Es fehlten Angaben zur Flächenversiegelung, zum Umfang der versiegelten Straßen und zum möglichen Verlust von Biotopflächen in genauen Quadratmeterangaben. Damit sei eine nachvollziehbare Bilanzierung nicht möglich. Artenschutzrechtliche Betrachtungen fehlten vollständig. Es habe darauf hingewiesen werden müssen, dass ein vollständiger Verlust der Lebensstätten für Kleinsäuger sowie der Quartiere für Fledermäuse, ein Verlust der Lebensstätten für Heuschrecken, Schmetterlinge, Käfer sowie der Verlust des Sommerlebensraums von Amphibien und Reptilien vorliege. Schließlich fehle ein Hinweis auf den Verlust von Biotopqualitäten für Insekten wie Wildbienen, Grabwespen und Totholz bewohnende Arten. Mangelhaft berücksichtigt sei die Gefährdung der auf dem Gelände befindlichen Jahrhunderte alten Eichen, die ehemals Bepflanzungen der Fahrwege zwischen den selbständigen Ortschaften Ohlsdorf und Fuhlsbüttel nach Wellingsbüttel dargestellt hätten. Die naturschutzrechtliche Bedeutung dieses Baumbestandes sei von der Umweltbehörde anerkannt. Die unter Ziffer 6.3. in der Begründung aufgeführte externe Ausgleichsfläche sei offenbar doppelt mit Ausgleich belegt. Die Ausgleichsplanung werde durch Planunterlagen nicht ausreichend dargestellt. Es sollten als Ergänzung zum bestehenden Baumbestand Feuchtsenken entstehen, die Puffer gegen Stoffeinträge in das zentrale Moor darstellen. Dabei sei keinerlei Bewertung erfolgt, ob dies ein Ausgleich für die mit dem Bebauungsplan Ohlsdorf 12 verbundenen Eingriffe sein könne. Soweit schließlich unter Ziffer 6.4 der Begründung bei der naturschutzrechtlichen Gesamtbewertung die Eingriffsfläche als nicht besonders hochwertig bezeichnet werde, habe diese Einschätzung keine nachvollziehbare Grundlage. Es handle sich vielmehr um eine reine Zweckbehauptung. Schon das von der Antragsgegnerin erstellte Gutachten im Jahre 1999 habe in der Einleitung auf Flächen mit hohem Wert und höherer Empfindlichkeit hingewiesen. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf weitgehend verbreitete Arten sei unzutreffend. Im Plangebiet kämen gefährdete und geschützte Arten vor. Auf die Beeinträchtigung des seit drei Jahre im angrenzenden Friedhofsbereich nistenden Uhupaares, zu dessen Jagdrevier der Anzuchtgarten gehöre, werde nicht eingegangen. Auch die im Bestand angegebenen Fledermäuse würden nicht aufgegriffen. Beeinträchtigungen würden ausschließlich quantitativ bewertet. Es werde nicht berücksichtigt, dass die Funktionen des Lebensraumes stark gefährdet würden und damit eine erhebliche qualitative Verminderung vorliege. Die Ausgleichsfläche sei in keiner Weise ausreichend fachlich beschrieben.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Ohlsdorf 12 vom 31. März 2005 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzuweisen.

Die Antragsgegnerin führt zur Begründung im Wesentlichen aus:

Der Antrag sei bereits unzulässig, da es an der Antragsbefugnis der Antragssteller fehle. Die Grundstücke beider Antragsteller lägen nicht im Plangebiet; sie seien lediglich mittelbar betroffen. Die Antragstellerin zu 2) habe eine Verkehrszunahme in der Straße Sodenkamp kaum zu befürchten. Die Ersterschließung des Baugebiets erfolge nicht über diese Straße. Auch für den Antragsteller zu 1) gelte, dass die Erschließung von ca. 220 neuen Wohneinheiten gegenüber dem vorhandenen Verkehr in der Straße Kleine Horst eine so geringe Verkehrszunahme verursache, dass auch in Spitzenzeiten nicht mehr als 20 zusätzliche Fahrzeuge pro Stunde die Straße benutzen würden. Mit dieser Zahl bleibe die Verkehrszunahme unter dem vom Bundesverwaltungsgericht für die Begründung einer Antragsbefugnis angenommenen Schwellenwert. Die von den Antragstellern angeführten Interessen am Erhalt der Landschaft, Belangen des Naturschutzes und des Erholungswertes der Landschaft stellten kein rechtlich geschütztes Privatinteresse dar.

Der Antrag sei auch unbegründet. Auslegungs- und Beteiligungsvorschriften seien nicht verletzt worden. Die Baumbestandsdarstellung sei nicht Gegenstand der Auslegung gewesen. Eine Änderung des Planes in Sinne des § 3 Abs. 3 BauGB habe nach seiner öffentlichen Auslegung nicht stattgefunden, da weder das Planbild noch der Text verändert worden seien. Redaktionelle Korrekturen des Begründungstextes lösten keine erneute Auslegungspflicht aus. Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung sei mit der Zustimmung befasst worden, weil das Plenum wegen der anstehenden Neuwahlen nicht zeitnah getagt habe und man eine rasche Vorweggenehmigungsreife für Bauvorhaben habe erreichen wollen.

Der Bebauungsplan leide nicht unter einem Abwägungsfehler. Das für die Verkehrssituation relevante Abwägungsmaterial sei sorgfältig und vollständig ermittelt und beanstandungsfrei abgewogen worden. Die getroffene Entscheidung zur Verkehrsanbindung stelle eine unter Abwägung aller Interessen bestmögliche Anbindung dar. Das Amt für Straßenwesen habe eine ausführliche Verkehrserfassung vorgenommen. Aufgrund der ermittelten Werte führe der zusätzliche Kraftfahrzeugverkehr weder im unmittelbaren Nachbarschaftsbereich noch auf der Wellingsbütteler Landstraße zu einer Verkehrszunahme, denen die jeweiligen Straßen nicht gewachsen seien. Der aus dem noch zu verwirklichenden 220 Wohneinheiten, etwa der Hälfte des ursprünglich angenommenen Bebauungsumfangs, zu erwartende Neuverkehr stehe zu den vorhandenen Belastungen in einem eher untergeordneten Verhältnis. Eine Fortschreibung während des Planverfahrens mit neuen Erhebungen sei aufgrund der bekannten Veränderungsstrukturen nicht erforderlich gewesen. Falls sich die Verkehrssituation an der Wellingsbütteler Landstraße im Einmündungsbereich zum Schluchtweg dahin entwickele, dass der Verkehr nicht mehr ordnungsgemäß abfließen könne, werde ggf. eine Signalanlage eingebaut. Hier und in den weiteren anliegenden Straßen sei eine Verbreiterung wegen des zusätzlichen Verkehrs nicht erforderlich. Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit sei nicht ersichtlich, dass der Mehrverkehr zu Problemen führen werde. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Schülerverkehrs zur Albert-Schweizer-Schule und des Umstandes, dass sich ein erheblicher Teil des Radfahrverkehrs nicht an die Verkehrsvorschriften halte. Auch an der Einmündung Stübeheide, an der ein Kreisverkehr vorgesehen sei, sei eine Verkehrssignalanlage nicht erforderlich. Bessere Erschließungsmöglichkeiten seien nicht vorhanden. Alternativvorschläge der Betroffenen hätten jeweils Lösungen zur Folge, die andere Nachbarbereiche mit zusätzlichen Verkehrsmengen berühren würden, ohne dass deshalb Vorteile für den gesamten Verkehrsfluss vorhanden wären. Die Anpassung der S-Bahnbrücke Kleine Horst sei erforderlich, um die Mindestdurchfahrtshöhe von 4,5 m zu erreichen. Durch die vorgesehene technische Durchführung sei keine Grundwasserabsenkung erforderlich und werde weder eine Gefährdung der S-Bahnbrücke noch der anliegenden Reihenhaussiedlung erfolgen. Die notwendige Anpassung der privaten Zufahrt zur Stellplatzanlage sei aufgrund der Absenkung der Straße unvermeidlich. Behinderungen durch den Baustellenverkehr seien für den Erlass des Bebauungsplans nicht relevant. Dies sei durch entsprechende Verkehrsregelungen zu sichern.

Im Rahmen der Anregungen zum Bebauungsplan habe auch eine sachgerechte Abwägung der Naturschutzbelange stattgefunden. Grundlage der Bestandsbeschreibung sei die Biotopkartierung inkl. einer Kartierung der Heuschrecken- und Avifauna aus dem Jahre 1999 sowie das grünordnungsplanerische Gutachten vom Januar 2003. In letzteres Gutachten seien weitere gutachterliche Voruntersuchungen, wie etwa ein Baumgutachten und eine Gehölzbewertung zur Bewertung des gesamten Baumbestandes eingegangen. Gesetzlich geschützte Biotope kämen im Plangebiet nicht vor. Die vorhandenen Biotope seien vollständig erfasst worden. Zudem seien die Heuschrecken als Zeigerart untersucht und eine Potentialabschätzung für Fledermäuse erarbeitet worden. Anhand dieser Untersuchungen sei es mit ausreichender Sicherheit möglich, auf den Wert der Fläche auch für andere Artengruppen zu schließen. Die Beurteilung könne sich an Erfahrungswerten orientieren bzw. es seien Rückschlüsse aufgrund vorgefundener Vegetationsstrukturen bzw. vorhandener Literaturangaben zulässig. Die Untersuchungen hätten das Ergebnis erbracht, dass die Baumschul- und Gärtnereiquartiere durch ihre Nutzung und ständige Veränderung keinen herausragenden Wert im Sinne des Naturschutzes hätten. Die Schutzwürdigkeit gehe von den vorhandenen alten Eichen und den vorhandenen, wenn auch durchgewachsenen Knicks aus. Die Gutachten verwiesen auf den hohen Altholzanteil und den damit verbundenen Wert für ein breites Spektrum hier lebender Insekten - auch seltener und gefährdeter Arten. Für sachgerechte Entscheidungen und die Abwägung der Planung sei eine noch weiter gehende Erfassung der einzelnen Arten nicht erheblich, da die erfolgte Bestandsaufnahme eine sachgerechte Abwägung zugelassen habe und ein noch weitergehender Detailreichtum zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Im grünordnungsplanerischen Gutachten seien die Ergebnisse der Bestandsaufnahme aufgenommen worden und hätten hinsichtlich der am wertvollsten einzuschätzenden Bestände Berücksichtigung gefunden. So sei die Bedeutung der Reihe aus alten Eichen berücksichtigt worden, indem ihr Standort als Parkanlage ausgewiesen worden sei. Ferner seien die erhaltenswerten Knicks bereits in der Planung im Detail dergestalt berücksichtigt, dass sie sogar bei der konkreten Ausformung der Straßen- und der Oberflächenentwässerung weitgehend geschont werden sollten. Bei der Ausgestaltung städtischer Flächen, des Spielplatzes und der Straßenverkehrsflächen, die in der Peripherie von Baukronen ausgewiesen seien, werde darauf geachtet werden, dass Beeinträchtigungen der Wurzelbereiche vermieden oder sehr gering gehalten würden. Diesbezügliche Festlegungen würden nicht im Bebauungsplan, sondern in den Fachplanungen getroffen. Die Behauptung, die vorgesehene Ausgleichsfläche werde doppelt mit Ausgleich belegt, sei unzutreffend. Die Festsetzungen für Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes im Bebauungsplan Groß Borstel 18 bestimmten das planerische Entwicklungsziel der Fläche. Allein diese Festsetzung habe entgegen der Behauptung der Antragsteller schon deshalb keine Ausgleichsfunktion, weil die Regelung des § 1a BauGB zum Zeitpunkt der Feststellung des Bebauungsplans Groß Borstel 18 noch nicht in Kraft getreten gewesen sei. Sie sei vielmehr die planungsrechtliche Grundlage dafür, dass die Fläche für die jetzige Ausgleichsmaßnahme in Anspruch genommen werden könne, da die Fläche außerhalb des Plangebiets des vorliegend streitigen Bebauungsplans liege. Die Ausgleichsplanung einschließlich der Beurteilung für die Eingriffsregelung sei im Gutachten "Landschaftspflegerisches Entwicklungskonzept für die Maßnahmefläche im Bebauungsplan Groß Borstel 18 / Eppendorfer Moor" dargestellt und sei Grundlage der planerischen Festsetzungen und der Abwägung gewesen.

Auf die Antragserwiderung machen die Antragsteller ergänzend u.a. geltend:

Die Annahmen der Antragsgegnerin zu den Verkehrsmengen seien veraltet und unzutreffend. Aufgrund der zahlreichen Neubauvorhaben im Alstertal steige der Verkehr in der Wellingsbütteler Landstraße ständig an und übersteige deren Kapazität. Die Verkehrsbewegungen aus dem Neubaugebiet würden voraussichtlich mindestens doppelt so hoch sein wie von der Antragsgegnerin angenommen (250 WE x 3,5 Bewohner x 2,5 Kfz-Fahrten pro Bewohner = 2187 Kfz-Bewegungen). Die Gefährdung des Schulwegs für die Schüler der Albert-Schweitzer-Gesamtschule durch parkende Fahrzeuge, den Mehrverkehr und Geschwindigkeitsüberschreitungen werde nicht richtig beurteilt. Die Schulerhebung zum Einzugsbereich sei veraltet. Der zu erwartende Schleichverkehr durch das Neubaugebiet bleibe unzureichend berücksichtigt. Die bereits erfolgte Ausführung der Erweiterung der Durchfahrt Kleine Horst unter der S-Bahn stimme nicht mit den im Planverfahren gemachten Angaben überein und schaffe zusätzliche Probleme.

Auch nach Vorlage der landschaftspflegerischen Gutachten seien die naturschutzfachlichen Ermittlungen und Erwägungen unzureichend. Aus einer neuen Stellungnahme des Dipl. Biologen G. P. vom 26. Mai 2006 ergebe sich, dass der Artenschutz für Fledermäuse sowie der Wirbellosen und die Bedeutung des Totholzes für diese nicht hinreichend beachtet worden sei. Auch die Existenz anderer dem Artenschutz unterliegender Arten, etwa des Grünspechtes, sei nicht ausreichend untersucht worden. Eine nachvollziehbare Bewertung und Abwägung der Auswirkungen auf diese Tiere fehle. Die Annahme, es gebe "relativ geringe Auswirkungen", sei auf der Basis der erhobenen Daten nicht nachvollziehbar. Ausreichende qualitative Angaben zur Kompensation und ihrer Übereinstimmung mit den entfallenden Biotopen fehlten. Die Kompensationsfläche im Eppendorfer Moor sei nicht geeignet, um Großbäume mit Totholz und Höhlenanteilen zu schaffen. Künstliche Ersatzmaßnahmen für Fledermäuse seien nicht vorgesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Sachakten der Antragsgegnerin (13 Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige (I.) Normenkontrollantrag der Antragsteller bleibt ohne Erfolg (II.).

I.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der gemäß § 195 Abs. 7 VwGO anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (geändert durch Gesetz v. 16.12.2006, BGBl. I S. 3316) kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind dieselben Anforderungen wie an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu stellen. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2004, DVBl. 2004, 1044 m.w.N.; Urt. v. 24.9.1998, BVerwGE 107, 215). Dabei kann die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts auch auf einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot beruhen, das nach der in diesem Verfahren gemäß § 233 Abs. 1 BauGB insoweit anwendbaren älteren Fassung des Baugesetzbuchs (Fassung in Form der Bekanntmachung v. 27.8.1997, BGBl. I S. 2141) - im Folgenden BauGB a.F.; vorliegend anwendbare Normen des BauGB, die während des maßgeblichen Beurteilungszeitraums nicht geändert wurden, werden nachfolgend mit BauGB bezeichnet - aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. folgt. Das Abwägungsgebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind.

Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1) kann auf dieser Basis nicht fraglich sein, weil die Tieferlegung der Straße Kleine Horst im Bereich der S-Bahnunterführung, wie er bereits im Aufstellungsverfahren geltend gemacht hat, dazu führt, dass der Anschluss der in seinem Miteigentum stehenden Privatstraße an den öffentlichen Weg sowie anscheinend auch der seines Wohngrundstücks an den Gehweg vor seinem Grundstück, die beide bereits im Plangebiet liegen, in diesem Zusammenhang baulich verändert werden muss. Die Umgestaltung der Straße bzw. der Unterführung ist selbst zwar nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans. Ihre Realisierbarkeit ist aber - nach Auffassung der Antragsgegnerin im Planungsverfahren - Voraussetzung für die ausreichende Erschließung des vom Bebauungsplan vorgesehenen neuen Baugebiets. Sie ist (deshalb) in der im Bebauungsplan getroffenen Abwägung ausdrücklich berücksichtigt worden. Wäre die veränderte Anbindung der Grundstücke des Antragstellers zu 1) tatsächlich nicht möglich oder rechtlich nicht vertretbar, wäre auf diese Weise auch der Bebauungsplan in seiner gegenwärtigen Konzeption als Ganzes in Frage gestellt.

Für die Antragstellerin zu 2) gilt nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, im Ergebnis nichts Anderes. Zwar wird die allgemeine Verkehrszunahme durch die Zu- und Abfahrten zu einem neuen Baugebiet vielfach keine Antragsbefugnis begründen können, wenn ein Antragsteller nur durch eine allgemeine Verkehrszunahme im Straßennetz betroffen ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.5.2007, 4 Es 3/07.N). Jedoch ist die Antragstellerin zu 2) bisher nicht von den Immissionen einer Straße mit durchgehendem Straßenverkehr betroffen, sondern sie war bisher Anlieger eines nur wenige Grundstücke erschließenden, praktisch verkehrsfreien Sackgassenabschnitts, der nunmehr zu einer der beiden Erschließungsstraßen des Plangebiets aufgewertet werden soll. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem derartigen Fall, in dem bisher nicht von Straßenverkehr betroffene Anlieger vom Neuverkehr eines neu erschlossenen Wohngebiets betroffen sind, bevor dieser erstmals in das weiter führende Straßennetz einmündet, von einer Normenkontrollbefugnis der Betroffenen auszugehen (vgl. insb. Beschl. v. 18.3.1994, NVwZ 1994, 683 f., sowie unter räumlicher Abgrenzung vor/hinter der ersten Einmündung Beschl. v. 28.11.1995, NVwZ 1996, 711 f.). Aufgrund der Verkehrssituation in der Straße Sodenkamp im Bereich ihres Grundstücks fehlt es für die Antragstellerin zu 2) auch an einer Vorbelastung, die die Schutzwürdigkeit ihres Grundstücks mindern und die Schwelle für die Unbeachtlichkeit einer bei objektiver Betrachtung eher geringfügigen Belastung mit Verkehrsimmissionen erhöhen würde (vgl. zur Vorbelastung BVerwG, Beschl. v. 24.5.2007, BauR 2007, 2041 ff.; Urt. v. 21.10.1999, NVwZ 2000, 807). Diese für sie nachteilige Veränderung der Verkehrsverhältnisse hat die Antragstellerin zu 2) in einem Mindestmaß schon im Rahmen der Bürgerbeteiligung geltend gemacht und im vorliegenden Verfahren vertieft. Insofern ist es für die Antragsbefugnis ohne Belang, dass die von der Antragstellerin zu 2) mit ihren Anregungen und Einwendungen seinerzeit in den Vordergrund gestellten natur- und denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkte ihre Antragsbefugnis nicht hätten begründen können.

II.

Der Normenkontrollantrag führt in der Sache nicht zum Erfolg.

1. Der Bebauungsplan Ohlsdorf 12 vom 31. März 2005 ist nicht aufgrund von Verfahrensfehlern unwirksam.

a) Ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führender Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass nicht, wie nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Bauleitplanfeststellungsgesetz in der anwendbaren Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271) und nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 28. Juni 2000 (HmbGVBl. S. 301) erforderlich, die Bezirksversammlung Hamburg-Nord mit ihrem Plenum dem Entwurf des Bebauungsplans zugestimmt, sondern an ihrer Stelle am 24. Februar 2004 lediglich ihr Hauptausschuss seine Zustimmung erklärt hat und dieser Beschluss dem Plenum in der Folge auch nicht formell zur Kenntnis gegeben worden ist.

Eine Beschlussfassung des Hauptausschusses ist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG 1997) in der hier noch anwendbaren Fassung vom 11. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 205, 206 i.d.F. der Änderung v. 4.11.1997, HmbGVBl. S. 489) grundsätzlich möglich. Danach ist der Hauptausschuss befugt, in Angelegenheiten, die eine Beschlussfassung vor der nächsten Sitzung der Bezirksversammlung erfordern, für die Bezirksversammlung Beschlüsse zu fassen. Für Fachausschüsse ergibt sich zwar aus § 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BezVG 1997, dass ihnen die Befugnis, über Bauleitpläne zu beschließen, von der Bezirksversammlung nicht übertragen werden kann. Für den Hauptausschuss enthält das Bezirksverwaltungsgesetz 1997 jedoch keine vergleichbare Einschränkung. Hieraus sowie aufgrund seiner sonstigen Aufgabenstellung im Verhältnis zum Plenum der Bezirksversammlung ergibt sich im Wege des Umkehrschlusses, dass die Stellung des Hauptausschusses stärker als die eines Fachausschusses ist und der Hauptausschuss auch über Bauleitpläne beschließen kann. Anderes ergibt sich nicht aus der Natur der Übertragungsregelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 Bauleitplanfeststellungsgesetz, da § 7 des Gesetzes die Vorschriften des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 11. Juni 1997 ausdrücklich und pauschal für ergänzend anwendbar erklärt.

Keiner endgültigen Entscheidung bedarf, ob die Voraussetzungen der "Not"- bzw. "Eilkompetenz" nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BezVG 1997, die der Hauptausschuss bei der Bezirksversammlung offenbar für sich in Anspruch genommen hat, zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung auch tatsächlich vorlagen. Bereits der Umstand, dass der Bebauungsplan erst mehr als ein Jahr später erlassen wurde und zum Zeitpunkt der Befassung des Hauptausschusses im Februar 2004 bereits erkennbar gewesen sein dürfte, dass die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplans durch die Bürgerschaft der Antragsgegnerin vor der Bürgerschaftswahl 2004 nicht mehr erfolgen würde, begründet an der Eilbedürftigkeit allerdings ernstliche Zweifel. Zugleich sind im Normenkontrollverfahren keine Gesichtspunkte für die Annahme bekannt geworden, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 BauGB für einen vorzeitigen Erlass des Bebauungsplans, vor der erforderlichen Änderung des Flächennutzungsplans offensichtlich erfüllt waren. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach den Regelungen des hamburgischen Bauleitplanfeststellungsgesetzes und der Weiterübertragungsverordnung-Bau über die Änderung des Flächennutzungsplans und den Bebauungsplan unterschiedliche politisch legitimierte Vertretungsgremien zu entscheiden haben. Ob die von der Antragsgegnerin zuletzt angeführte Zielsetzung, mit der Entscheidung des Hauptausschusses habe rasch die Vorweggenehmigungsreife von Bauvorhaben im Plangebiet gemäß § 33 BauGB erreicht werden sollen, die Eilentscheidung des Hauptausschusses hätte rechtfertigen können, ist ohne weitere sachliche Aufklärung nicht entscheidungsfähig; einer solchen bedurfte es aus Rechtsgründen jedoch ebenfalls nicht.

Denn auch wenn der Senat unterstellt, dass die Voraussetzungen für die Entscheidung des Hauptausschusses anstelle des Plenums der Bezirksversammlung Hamburg-Nord nicht vorlagen und dessen Beschluss dem Plenum der Bezirksversammlung nicht, wie in § 20 Abs. 3 Satz 2 BezVG 1997 vorgesehen, in dessen nächster Sitzung zur Kenntnis gegeben worden ist, folgt daraus noch keine Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

Wie sich aus § 3 Abs. 1 BezVG 1997 ergibt, nehmen die Bezirksämter in Hamburg Verwaltungsaufgaben wahr. Entsprechend sind auch die Bezirksversammlung und ihr Hauptausschuss keine Organe der Legislative, sondern der Exekutive (z.B. David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Aufl. 2004, Art. 56 Rn. 32 ff.). Ist es mit dem getroffenen Beschluss im Verhältnis von Hauptausschuss und Plenum der Bezirksversammlung zu Kompetenzüberschreitungen bzw. Verfahrensmängeln gekommen, bewegten sich diese intern innerhalb ein- und derselben Verwaltungseinheit. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die am 31. März 2005 erfolgte Feststellung des Bebauungsplanes durch den Bezirksamtsleiter, der diese Verwaltung gemäß § 25 Abs. 1 BezVG 1997 nach außen vertritt und damit personeller Träger der Verordnungsermächtigung an das Bezirksamt gemäß § 6 Abs. 2 Bauleitplan-feststellungsgesetz ist, nicht wirksam ist.

Auch wenn davon auszugehen wäre, dass ein Verstoß gegen § 20 Abs. 3 BezVG 1997 nicht nur ein bloßes Internum innerhalb der Bezirksversammlung ohne Außenwirkung darstellt, führte dies im Übrigen nicht zur Unwirksamkeit der Verordnung über den Bebauungsplan Ohlsdorf 12. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach Maßgabe der Vorschriften des Baugesetzbuches läge nicht vor. Insbesondere fände § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) mit Änderungen zuletzt durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) - im Folgenden: BauGB n.F.-, der wie der gesamte § 214 BauGB gemäß § 233 Abs. 2 BauGB auch auf bei Inkrafttreten der Änderung bereits laufende Verfahren anwendbar ist, keine Anwendung. Diese Vorschrift gilt, wie sich aus ihrer Formulierung gleich zu Beginn ergibt, nur für die Verletzung von Vorschriften "dieses Gesetzbuchs", also von Verfahrensvorschriften aus dem Baugesetzbuch. Vorliegend käme nur eine Verletzung einer landesrechtlichen Verfahrensnorm, nämlich § 20 Abs. 3 BezVG 1997, in Betracht. Die Rechtsfolgen solcher Verstöße bestimmen sich nach Landesrecht (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Bd. IV, Loseblattausgabe, Stand: 1.3.2007, § 214 Rn. 81). Auch wenn ausdrückliche Regelungen insoweit fehlen, ergibt sich aus § 44 Abs. 3 Nr. 3 und 4 des Hamburgischen Verwaltungsver-fahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), dass ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig ist, weil ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war bzw. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist. Diesen Regelungen liegt der allgemeine Rechtsgedanke zu Grunde, dass ein Verfahrensfehler der hier unterstellten Art innerhalb der Verwaltung, d.h. auch ein möglicher Verstoß gegen § 20 Abs. 3 BezVG 1997, für die Außenwirkung keine Auswirkungen hätte.

b) Die im Rahmen von § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB n.F. von den Antragstellern für notwendig gehaltene erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs, weil die Änderung des Flächennutzungsplans erst im März 2005 erfolgt und auch der Text des Verordnungsentwurfs nach der öffentlichen Auslegung geändert worden sei, war nicht erforderlich. Einer erneuten Auslegung gemäß § 3 Abs. 3 BauGB a.F. bedurfte es nicht, da keine nachträgliche inhaltliche Änderung des Entwurfs erfolgt ist.

aa) Der ausgelegte Entwurf des Bebauungsplans setzte voraus, wie die Antragsteller selbst nicht in Abrede stellen, dass für die Bebauung der Flächennutzungsplan geändert werden müsse und solle (Zif. 3.1.1. der Begründung des Planentwurfs in der Auslegungsfassung - im Folgenden: Entwurfsbegründung). Auch in der Stellungnahme der Verwaltung auf die Einwände gegen den ausgelegten Entwurf wird dies zum Ausdruck gebracht. Die Antragsgegnerin ist insoweit davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan (nur) dann in der ausgelegten Form umgesetzt werden solle, wenn die Änderung des Flächennutzungsplans - wie später vor Inkraftsetzung des Bebauungsplans geschehen - erfolgen werde. Eine Änderung der Planung nach der Auslegung war damit nicht verbunden. Die parallele Entwicklung des Bebauungsplans und der erforderlichen Änderung des Flächennutzungsplans steht mit § 8 Abs. 3 BauGB in Einklang.

Im Übrigen wäre ein Verstoß nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB n.F. unbeachtlich, da ein im Ergebnis rügefähiger Verstoß nur vorläge, wenn die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden wäre. Auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist solches nicht erkennbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.1999, NVwZ 2000, 197 f.), da hierzu eine fehlende Übereinstimmung eines Bebauungsplans mit dem Flächennutzungsplan nicht ausreicht, sondern die städtebauliche Entwicklung der gesamten Gemeinde, hier Hamburgs, oder eines wesentlichen Teils der Gemeinde beeinträchtigt sein müsste. Davon kann nach dem Gegenstand der Planung nicht die Rede sein.

bb) Gleichermaßen machte die Änderung des Textes in § 1 Abs. 3 der Verordnung über den Bebauungsplan keine erneute Auslegung erforderlich. Eine Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs i.S.d. § 3 Abs. 3 BauGB a.F. liegt dann nicht vor, wenn die planerische Entscheidung der Gemeinde, die in Abwägung der Belange getroffen wird, inhaltlich nicht verändert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987, NVwZ 1988, 822 f.). So liegt es hier. Es ist lediglich eine redaktionelle Änderung erfolgt, die sich unmittelbar aufgrund zwingenden Rechts ergab. Denn die Textänderung beruht auf der zwischen der öffentlichen Auslegung und dem Inkrafttreten des Bebauungsplans durch das EAG Bau 2004 veränderten Regelung des § 215 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), die gemäß § 233 Abs. 2 BauGB auch auf bei ihrem Inkrafttreten bereits laufende Planungsverfahren anwendbar ist und die keine inhaltliche Festsetzung, sondern lediglich die gesetzlich geforderten Hinweise auf die Fristen für die Geltendmachung etwaiger Fehler nach Erlass des Bebauungsplans - als eine Art Rechtsbehelfsbelehrung - betrifft. Der Plangeber hatte keine Möglichkeit hiervon abzuweichen.

cc) Ergänzt worden ist in der endgültigen Planzeichnung gegenüber der Auslegungsfassung in einigen Bereichen die Festsetzung "Z" in einem Kreis. Hiermit ist jedoch ebenfalls keine Änderung des Planes verbunden. Denn das Zeichen kennzeichnet, dass der erfassten Fläche eine externe Ausgleichsfläche für mit der Festsetzung verbundene Eingriffe in die Natur zugeordnet ist. Dieses Zeichen war schon zuvor in den jeweiligen größeren räumlichen Festsetzungsbereichen vorhanden, ist aber auf Betreiben der Stadtentwicklungsbehörde als Genehmigungsbehörde (§ 6 Abs. 1 S. 3 Bauleitplan-feststellungsgesetz) nunmehr - mit Ausnahme des verbleibenden Anzuchtgartens - in allen Einzelfestsetzungen südlich der S-Bahntrasse ergänzt worden. Dass die Ausgleichsfläche im Bereich des Eppendorfer Moores für diesen in der Nutzung gewandelten Planbereich insgesamt bestimmt ist, war stets Gegenstand des Aufstellungsverfahrens und der Entwurfsbegründung. Eine Planungsänderung war damit nicht verbunden.

c) Andere Änderungen oder Ergänzungen der planerischen Festsetzungen sind nicht erfolgt. Eine von den Antragstellern geltend gemachte aktualisierte Erfassung des im Plangebiet vorhandenen Baumbestands hat in den planerischen Festsetzungen keinen Niederschlag gefunden und deshalb ebenfalls nicht zu einer Änderung der Planung i.S.v. § 3 Abs. 3 BauGB a.F. geführt. Ergänzungen und Änderungen der Begründung des Bebauungsplans führen nicht zur erneuten Auslegungspflicht, wie sich bereits aus dem Text des § 3 Abs. 3 BauGB a.F. ergibt. Die Begründung ist nicht Teil des Bebauungsplans, sondern diesem nach § 9 Abs. 8 BauGB a.F. nur beizufügen.

2. Aufgrund der Rügen der Antragsteller sowie im Übrigen sind keine nach § 214 f. BauGB n.F. erheblichen Fehler bei der Erfassung, Bewertung und Abwägung der bei der Planaufstellung zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange ersichtlich.

a) Hinsichtlich der Verkehrsanbindung des neuen Baugebiets bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB n.F. entgegen § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (nunmehr § 2 Abs. 3 BauGB n.F.) die von der Planung berührten Belange, die ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet hat und dieser Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.

Ob die für die Abwägung der Belange erforderlichen Tatsachen hinreichend ermittelt und bewertet worden sind, lässt sich dabei nicht abstrakt, gänzlich unabhängig von der planerischen Abwägungsentscheidung beurteilen. Vielmehr hängt die Erforderlichkeit dessen, was ermittelt werden muss, auch davon ab, welche Belange in der planerischen Entscheidung abzuwägen sind und welche Festsetzungen getroffen werden sollen. Bei der Abwägung ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 18.9.2003, BVerwGE 119, 45, 49; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2007, NordÖR 2007, 244, 247 f.), ferner nicht erforderlich, dass der Plangeber alle mit der Planung typischerweise oder möglicherweise verbundenen Probleme bereits im Bebauungsplan abschließend löst. Er darf von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen zur Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind (erst) überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lässt (BVerwG, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist auch der Umfang der für die Festsetzungen erforderlichen Ermittlungen zu beurteilen.

Der streitige Bebauungsplan enthält insoweit nur die flächige Festsetzung von Verkehrsflächen; verbindliche Regelungen zu deren innerer Dimensionierung und ihrer Gestaltung im Einzelnen werden im Verordnungstext und in der zeichnerischen Festsetzung noch nicht getroffen. Die Bewältigung des konkreten Verkehrs in seinen Einzelheiten ist innerhalb des durch den Plan gesetzten Flächenrahmens Aufgabe der hierfür zuständigen Behörden der Beklagten, die ggf. zu entscheiden haben, ob bestimmte Verkehrsbewegungen durch bauliche oder straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen gezielt beeinflusst werden. Die Erwägungen im Bebauungsplanverfahren und in der Begründung des Bebauungsplans dienen insoweit der Prüfung, ob die Lage des Baugebiets, der vom Baugebiet erzeugte Verkehr und die vorhandenen oder zu erstellenden Verkehrsflächen i.S. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geeignet sind, den verkehrlichen Anforderungen zu entsprechen sowie dass die getroffenen Festsetzungen und die zu erwartenden Maßnahmen zur Planverwirklichung Dritte nicht unzumutbar belasten.

Hierfür waren zusätzliche Ermittlungen und Aufbereitungen abwägungsrelevanter Tatsachen nicht erforderlich.

aa) Weitergehende Ermittlungen waren zunächst nicht hinsichtlich der von den Antragstellern für erforderlich gehaltenen Vergrößerung der Durchfahrtshöhe der in der Straße Kleine Horst bereits bestehenden S-Bahn-Unterführung veranlasst. Dass deren Erhöhung nach ihren üblicherweise angewendeten Maßstäben für die Herstellung den Verkehrsanforderungen genügender neuer Stadtstraßen notwendig ist, hat die Antragsgegnerin erkannt und zugleich auch gesehen, dass dies dazu führt, dass der Antragsteller zu 1) und seine Nachbarn durch auf ihren Grundstücken notwendige Folgeanpassungen einer im Wege der Fahrbahnabsenkung erfolgenden Vergrößerung der Durchfahrtshöhe nachteilig betroffen werden. Für die vom Antragsteller zu 1) vermisste nähere Prüfung, ob die Tieferlegung der Straße, die, wie ausgeführt, selbst nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans ist, ohne Gefahren für Brücke und Nachbarschaft technisch realisierbar ist, bestand kein hinreichender Anlass. Angesichts des Umfangs der Tieferlegung von lediglich ca. einem Meter durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass eine solche Maßnahme ohne Gefahren für den Antragsteller und seine Nachbarn möglich sein werde. Maßnahmen dieses Umfangs sind in heutiger Zeit selbst bei einem schwierigen Baugrund technisch typischerweise ohne Weiteres umsetzbar. Der Antragsteller zu 1) hatte Anderes mit seinen Einwendungen gegen den Bebauungsplan zunächst auch nicht geltend gemacht, sondern die Tieferlegung für überflüssig gehalten. Mit seiner Normenkontrollklage hat er die Durchführbarkeit der Tieferlegung abstrakt unter Hinweis auf nicht näher belegte Aussagen unbekannter Dritter wegen möglicher Grundwasserprobleme in Frage gestellt. Dies reicht nicht aus, um die ausreichende Erschließung des Neubaugebiets für größere Fahrzeuge auf der Basis des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin ernstlich in Frage zu stellen oder die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zu belegen. Die vom Antragsteller vermisste Aussage, wie angesichts einer verbleibenden Höhenbeschränkung auf 4,50 m - anstatt 4,70 m wie im Regelfall - die Verkehrssicherheit gesichert werde, betrifft ebenfalls nicht die Eignung der Straße für die Erschließung des Baugebiets, sondern ist eine Frage der Ausgestaltung verkehrsregelnder Anordnungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Für den regelmäßigen Bedarf eines kleinen Wohngebiets mit Gebäuden geringer Bauhöhe ist die zwingende Notwendigkeit einer größeren Durchfahrtshöhe nicht ersichtlich.

Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die entsprechenden Einwendungen anderer Einwender zur Kenntnis genommen und in der behördlichen Stellungnahme zu den Einwendungen aus der öffentlichen Auslegung substantiiert ausgeführt, dass und warum keine durchgreifenden technischen Probleme bestehen und die mögliche Detaillösung im Rahmen der Objektplanung erfolgen solle (Ziff. 8.3 der Behandlung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung, Bezirksamt Hamburg Nord, Drs. 0002/04 S. 35 ff.).

Die - nach bereits erfolgter Durchführung der Baumaßnahme - zuletzt erhobene Rüge, die Durchfahrtshöhe sei über das nach der Begründung des Bebauungsplans vorgesehene Maß hinaus erhöht worden und entgegen früherer Aussagen der Antragsgegnerin seien am Brückenbauwerk Sicherungsmaßnahmen erforderlich geworden, betreffen aus den bereits dargelegten Gründen nicht die Erschließungseignung der Straßenverbindung. Die Gestaltung der Baumaßnahme im Einzelnen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans, sondern der dafür erforderlichen fachrechtlichen Prüfung.

bb) Soweit die Antragsteller die zutreffende Ermittlung des Verkehrsaufkommens aus dem Neubaugebiet in Frage stellen, waren weitere Ermittlungen oder andere Bewertungen ebenfalls nicht veranlasst.

Die im Verlaufe des Normenkontrollverfahrens erstmals näher substantiierte Behauptung, man müsse von einem konkret bezifferten, höheren Kraftfahrzeugaufkommen aus dem Plangebiet ausgehen, war nach den vorliegenden Planaufstellungsakten in dieser Form nicht Gegenstand anderer Anregungen/Einwendungen im Auslegungsverfahren (vgl. Zif. 4.3 und 8.1 der Behandlung der Anregungen aus der öffentlichen Anhörung, a.a.O., S. 14 f., 21 ff.). Die Antragsgegnerin hatte deshalb schon keinen konkreten Anlass, sich mit konkreten anderen Verkehrsannahmen im Planungsverfahren auseinanderzusetzen. Die in den Abwägungsprozess eingestellten Verkehrsprognosen sind auch im Übrigen nicht erkennbar fehlerhaft.

Die den planerischen Erwägungen zugrundeliegende Ermittlung des voraussichtlichen zusätzlichen Verkehrsaufkommens aus dem Plangebiet mit ca. 1000 Fahrzeugbewegungen pro 24 Stunden (basierend auf 220 WE mit durchschnittlich 2,7 Bewohnern und 1,6 Fahrzeugbewegungen pro Bewohner = 4,4 Fahrzeugbewegungen pro Wohneinheit und Tag) ist jedenfalls deshalb nicht als fehlerhafte Prognose des zusätzlichen Verkehrsaufkommens oder als einer zusätzlichen Ermittlung bedürftig anzusehen, weil das Plangebiet mit der in fußläufiger Entfernung liegenden S-Bahn-Haltestelle Kornweg insbesondere für Fahrten in die Innenstadt über eine gute Nahverkehrsanbindung verfügt und die der Prognose zugrunde liegende Annahme, ein nennenswerter Teil von Fahrten der Bewohner in die Innenstadt werde mit der S-Bahn abgewickelt, angesichts der Lage des Baugebiets schlüssig und nachvollziehbar ist. Wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat, liegen ihrer Prognose statistische Erhebungen über die Bevölkerungsverhältnisse in Hamburg zugrunde. Die getroffene Verkehrsannahme für den Individualverkehr liegt hierbei noch über den Annahmen der Antragsgegnerin bei vergleichbaren Planungen mit ungünstigerer allgemeiner Verkehrslage, wo sie etwa von lediglich 4 Fahrzeugbewegungen pro Wohneinheit ausgegangen ist (vgl. Beschl. d. 4. Senats des Gerichts v. 21.5.2007 zum Bebauungsplan Bergstedt 23, 4 Es 3/07).

Wenn die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren wegen der Ausrichtung auf familiengerechte Wohnungen nunmehr ein Verkehrsaufkommen prognostizieren, das eine mehr als doppelt so hohe Zahl von Fahrzeugbewegungen umfasst, vermag dies kein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit aufzuzeigen. Die Annahme beruht nicht nur auf einer höheren Zahl von 250 zu errichtenden Wohneinheiten, sondern stellt mit einer angenommenen durchschnittlichen Zahl von 3,5 Bewohnern pro Wohneinheit und insbesondere einer Bewegungshäufigkeit von 2,5 pro Tag und Einwohner (insgesamt 2187 Fahrzeugbewegungen am Tag oder 8,75 pro Wohneinheit und Tag) Verkehrsprognosen in den Raum, die ihrerseits in keiner Weise durch statistisch oder in sonstiger Weise abgesicherte Prognosen belegt sind. Sie gibt deshalb aus sich heraus keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin weitergehende Untersuchungen hätte anstellen müssen oder erkennbar unzutreffende Erfahrungswerte zugrunde gelegt hat.

Dass eine geforderte aktualisierte bzw. noch weiter verfeinerte Untersuchung der gegenwärtigen Verkehrsverhältnisse insoweit andere Erkenntnisse erbracht hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, da maßgeblich die Prognose zukünftiger Entwicklungen in Rede steht. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen im Planungsverfahren auf Einwendungen in der öffentlichen Auslegung hin die im Jahre 1998/99 erstellte Verkehrsuntersuchung nochmals überprüft, jedoch keinen Anlass zu anderen Erwartungen oder Annahmen gesehen (siehe die zitierte Stellungnahme des Amtes für Verkehr der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2003).

cc) Nicht erkennbar ist ferner, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen des Mehrverkehrs aus dem neuen Baugebiet auf die Straßen Kleine Horst / Schluchtweg und deren Einmündung in die Wellingsbütteler Landstraße, auf die Straßen Tornberg und Borstels Ende und deren Einmündung in die Wellingsbütteler Landstraße und sonstige Auswirkungen auf die Straßen Groß Borstels sowie auf die Schulwegsicherung zur Albert-Schweitzer-Schule ohne zusätzliche und aktualisierte Verkehrsuntersuchungen nicht hinreichend ermittelt und bewertet hat.

Die Auffassung der Antragsteller, die Verkehrsuntersuchung aus dem Jahre 1998/99 sei auch insoweit veraltet, ist unter Berücksichtigung der geltend gemachten Umstände, wie etwa des Baus der Flughafen-S-Bahn mit baubedingten Staus auf der Wellingsbütteler Landstraße, weiterer Neubaugebiete im Alstertal und einer Zunahme des Schleichverkehrs über den Friedhof Ohlsdorf sowie durch die angrenzenden Wohnstraßen in die Wellingsbütteler Landstraße, hierfür nicht zum Beleg geeignet. Die Antragsgegnerin hat im Aufstellungsverfahren die Frage einer Aktualisierung der Verkehrserhebung geprüft und in Kenntnis der Einwände verneint, weil die ständige Verkehrszählstelle im Bereich der Wellingsbütteler Landstraße nach ihren Feststellungen in den Jahren nach 1999 keine signifikante Erhöhung der Verkehrsbelastung gezeigt hat. An der generellen Aussagefähigkeit der erhobenen Daten bestehen angesichts der in der mündlichen Verhandlung klargestellten Lage des differenzierten Zählpunkts, der die Einbeziehung anderer, das Ergebnis beeinflussender Verkehrsströme nicht erkennen lässt, keine Zweifel. Die ihrerseits quantitativ nicht näher substantiierten Einwände der Antragsteller sind deshalb nicht geeignet, ein bedeutsames Ermittlungsdefizit aufzuzeigen.

Die wesentliche Argumentation der Antragsteller, die Wellingsbütteler Landstraße sei nicht mehr aufnahmefähig, um den Zusatzverkehr aus dem Neubaugebiet aufzunehmen, berücksichtigt in diesem Zusammenhang nicht, dass dieser Verkehr nur ein Bruchteil des Verkehrsaufkommens dieses Straßenzuges darstellt. Bezogen auf eine fortbestehende Belastung der Straße mit ca. 21.000 Fahrzeugen in 24 Stunden stellen die Verkehrsbewegungen aus dem Neubaugebiet - selbst unterstellt, dass alle Bewegungen auch in die Wellingsbütteler Landstraße münden - einen so geringen Anteil dar, dass zusätzliche Untersuchungen zur Aufnahmefähigkeit aus Anlass des Bauvorhabens nicht offensichtlich geboten waren. Auf der Basis der Annahmen der Antragsgegnerin handelt es sich um einen Mehrverkehr von ca. 5 v.H. der Durchschnittsbelastung, bei dem die Frage der hinreichenden Aufnahmefähigkeit ohne - fehlende - substantiierte Ausführungen zu einer bereits dauerhaft bestehenden Überlastung der Straße keiner weiteren Überprüfung bedarf. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn die Annahme der Antragsteller zum Neuverkehr aus dem Plangebiet sich als weitgehend zutreffend erweisen würde, da sich der Mehrverkehr auch dann noch innerhalb der von der Antragsgegnerin als üblich angesehenen, für ihre Planungen nicht näher relevanten Schwankungsbreite der Verkehrsbelastung von 10 v.H. der Durchschnittsbelastung der Wellingsbütteler Landstraße hielte.

Die zusätzliche Belastung der Straße Kleine Horst / Schluchtweg und der Kreuzung Kleine Horst / Stübeheide / Schluchtweg durch den Mehrverkehr des Neubaugebiets musste der Antragsgegnerin ebenfalls keinen Anlass für offensichtlich erforderliche weitergehende Ermittlungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials geben. Die Antragsgegnerin ist aufgrund der Untersuchung von 1998/99 von einer Belastung des Schluchtweges mit ca. 600 Kraftfahrzeugbewegungen in 24 Stunden ausgegangen. Diese Zahl ist so gering, dass die Annahme, die Straße sei nach ihrer Grundkapazität zur Aufnahme einer deutlich höheren Fahrzeugfrequenz in der Lage, keine Ermittlungsfehler erkennen lässt. Diese Annahme bedurfte auch wegen eines im Schluchtweg befindlichen Schuleingangs der Albert-Schweitzer-Schule und eines möglichen durch die Schule verursachten Zusatzverkehrs keiner zusätzlichen Untersuchung, selbst wenn es insoweit zu kurzzeitigen Spitzenbelastungen kommen sollte. Dass die Straße und insbesondere die im Bebauungsplan ausgewiesene Verkehrsfläche dem per se offensichtlich nur aufgrund weiterer Untersuchungen gewachsen sein dürfte, lässt sich dem Vortrag der Antragsteller nicht entnehmen und ist auch sonst in Anbetracht der gerichtsbekannten Planungsgrundsätze der Antragsgegnerin, wie sie ihren Niederschlag in deren Planungshinweisen für Stadtstraßen finden (PLAST-Hmb, Ausgabe 1990, Stand 9.2000, Abschnitt 3 - Querschnitte), nicht ersichtlich. Die Verkehrsbelastung des Straßenzuges Kleine Horst / Schluchtweg liegt - in jeder Prognosevariante - deutlich unter jenen Verkehrsmengen, für die die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen von 13 bis 14 m Breite (einschließlich Parkstreifen und Gehwegen) ausreichen. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass es für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials weitergehender Erhebungen darüber bedurft hätte, ob die Erschließungsverhältnisse für den zusätzlichen Verkehr dem Grunde nach ausreichen und mögliche Verkehrskonflikte lösbar sind.

Nichts Anderes gilt für die Anbindung des Baugebiets über die nach der Planung nachrangige Verbindung über die Straßen Sodenkamp/Tornberg oder Borstels Ende. Es ist nicht ersichtlich, dass die Straßen Kleine Horst oder Sodenkamp für den zusätzlichen, relativ geringen Teilverkehr nicht aufnahmefähig sein könnten und deshalb offensichtlich nähere Untersuchungen zu einem etwaigen Ausbau hätten angestellt werden müssen oder die Belange der Antragsteller an einer Beibehaltung der bisherigen Situation hätten höher bewertet werden müssen.

Die von den Antragstellern für den Schulweg der Schüler der Albert-Schweitzer-Schule befürchteten Gefährdungen oder von diesen ausgehende Behinderungen des Autoverkehrs lassen ebenfalls keinen Bedarf für weitere erforderliche Ermittlungen der Antragsgegnerin erkennen. Soweit die Zahl der Schüler und ihre Schulwege für grundsätzliche Abschätzungen städtebaulicher Art relevant sind, lassen sie sich den im Planungsverfahren vorgenommenen Untersuchungen mit der stets zu berücksichtigenden Schwankungsbreite entnehmen.

Soweit die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren eine Belastung der das Plangebiet erschließenden Straßen durch zukünftige Schleichverkehre befürchten, waren weitergehende Untersuchungen oder eine andersartige Bewertung der Belange schon deshalb nicht veranlasst, weil derartigen Entwicklungen typischerweise durch die Gestaltung der Straßenverkehrsflächen bei der Plandurchführung oder durch straßenverkehrsrechtliche Regelungen Rechnung getragen werden könnte, ohne dass deshalb der Plan oder in ihm getroffene Festsetzungen von vornherein erkennbar in Frage stehen müssen. Die Antragsgegnerin hat diese Frage auch nicht übersehen, sondern in der Begründung zum Planentwurf in diesem Sinne ausgeführt, dass Schleichverkehr durch das neue Wohngebiet durch eine entsprechende Gestaltung der noch näher zu gestaltenden öffentlichen Erschließungsanlagen verhindert werden soll (vgl. Zif. 5.3. a.E. der Entwurfsbegründung). Für die Annahme, dass dies entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin nicht problemlos möglich sein wird, lässt sich den Rügen der Antragsteller nichts entnehmen.

dd) Die zusätzliche individuelle Belastung der Antragsteller durch den Mehrverkehr aus dem Baugebiet musste der Antragsgegnerin ebenfalls keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen oder einer andersartigen Gewichtung ihrer Belange geben.

Insbesondere hatte die Antragsgegnerin keinen Anlass, im Plangebiet oder in seiner unmittelbaren, die Normenkontrollbefugnis begründenden Nachbarschaft nähere, nicht durchgeführte Erhebungen über die Belastung mit Verkehrsimmissionen durchzuführen. Denn es war ohne solche erkennbar, dass auch die zukünftige Verkehrsdichte die für die Nachbarschaft in Wohngebieten typischerweise zumutbaren Immissionswerte offensichtlich nicht überschreiten werde. Die für die Wohngebäude der Antragsteller zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen liegen bereits bei einer nur überschlägigen Ermittlung so erheblich unter den Grenzwerten von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) in der Nacht für Wohngebiete nach § 2 der 16. BImSchVO, dass diese selbst bei einer Verdoppelung der anzunehmenden Verkehrsmenge noch lange nicht erreicht würden und die Antragsgegnerin deshalb keine Veranlassung haben musste, dem Interesse der Antragsteller an einer Vermeidung zusätzlichen Verkehrs im Bereich ihrer Grundstücke ein größeres Gewicht einzuräumen.

b) Für Mängel bei der Erfassung und Bewertung der naturschutzfachlichen Gesichtspunkte, die nach dem dargelegten Maßstab des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB n.F. im vorliegenden Verfahren einen rechtlich beachtlichen Planungsfehler darstellen, bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte.

Die Erfassung und Bewertung des naturschutzfachlich bedeutsamen Abwägungsmaterials für die planerische Abwägungsentscheidung beruht nach den sich aus den Sachakten der Antragsgegnerin ergebenden Umständen im Wesentlichen auf vier gutachtlichen Arbeiten, die während des Planungsverfahrens seitens der Antragsgegnerin eingeholt worden sind. Es handelt sich hierbei um ein Gutachten "Wohnquartier Kornweg - Biotopkartierung, Heuschreckenkartierung, naturschutzfachliche Bewertung" unter Leitung von Dr. K....... vom Oktober 1999, ein "Grünordnungsplanerisches Gutachten zum Bebauungsplan Ohlsdorf 12 ,Wohnquartier Kleine Horst'" von R..... H. ....vom Dezember 2001 mit Fortschreibung bis Januar 2003, eine "Einschätzung potentieller Fledermausvorkommen im Altbaumbestand B-Plan Ohlsdorf 12" aus dem April/Dezember 2002 von J. K. .... sowie ein "Landschaftspflegerisches Entwicklungskonzept für die Maßnahmefläche im B-Plan Groß Borstel 18 / Eppendorfer Moor als Ausgleichsfläche für den B-Plan Ohlsdorf 12 ,Kleine Horst'" vom Januar 2003, ebenfalls erstellt von R. ..... H. ...... Die von den Antragstellern gegen diese Gutachten und die ermittelten naturschutzfachlichen Gesichtspunkte erhobenen Rügen sowie ihre Bemängelung fehlender weitergehender Untersuchungen und Bewertungen sind nach dem Maßstab des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB n.F. nicht berechtigt.

aa) Dies gilt zunächst, soweit die Antragsteller geltend machen, die Beschreibung des Ist-Zustands des Plangebiets sei unvollständig erfolgt, weil etwa dem Artenschutz nach § 42 BNatSchG unterliegende Tier- und Pflanzenarten sowie geschützte Biotope in den Gutachten nicht erwähnt worden seien, der Vogelbestand nicht in richtiger Weise erfasst worden sei, vorhandene Hecken als Lebensraum für Kleinsäuger, die Bedeutung des Totholzes im Baumbestand für xylobionte Käfer und der Grünverbund zwischen dem Friedhof Ohlsdorf und dem Alstertal nicht beachtet worden seien.

Auch im Bereich der naturschutzfachlichen Belange in der Bauleitplanung ergibt sich die Ermittlungstiefe aus den Anforderungen einer sachgerechten Abwägung der zu berücksichtigenden Belange. Dies hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folge, dass auch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach §§ 9 ff. HmbNatSchG i.d.F. vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281), §§ 18 ff. BNatSchG i.d.F. vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der Bauleitplanung keine umfassende Bestandsaufnahme aller von einem Vorhaben betroffenen Tier- und Pflanzenarten erfordert, sondern anhand repräsentativer Tier- und Pflanzengruppen und vorgefundener Vegetationsstrukturen sowie vorhandener Literaturangaben eine Erfassung und Bewertung des Eingriffs vorgenommen werden kann. Bestehen nach einer derartigen repräsentativen Erfassung oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte für das Vorhandensein besonders seltener Arten, ist dem dann allerdings näher nachzugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. 1. 2003, BVerwGE 117, 351, 363 f.; BVerwG, Beschl. v. 21.2.1997, NVwZ-RR 1997, 607). Diesen Anforderungen genügen die Ermittlungen der Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller im Normenkontrollverfahren. Deshalb kann dahinstehen, ob einzelne Einwände der Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren bereits deshalb keinen Anlass zu näheren Prüfung geben mussten, weil sie sich objektiv nicht aufdrängten und von den Antragstellern oder anderen Einwendern während der Bürgerbeteiligung nicht konkret geltend gemacht worden sind.

Die erhobenen Einwände beruhen zum Teil darauf, dass die Antragsteller zunächst nicht alle genannten gutachtlichen Stellungnahmen zur Kenntnis genommen haben dürften. Die im gerichtlichen Verfahren von den Antragstellern eingereichte gutachtliche Stellungnahme des Diplom-Biologen G. ....P. .... vom 16. April 2005, auf der ihr Vorbringen zur Begründung des Normenkontrollantrags naturschutzfachlich zunächst zu beruhen scheint, geht insoweit unzutreffend davon aus, dass eine landschaftspflegerische Begutachtung fehle, obwohl diese mit den Arbeiten des Gutachters H. ..... vorlag. Auch in der Sache lassen die Stellungnahme vom 16. April 2005 wie auch die weitere Stellungnahme des Diplom-Biologen G. P. vom 26. Mai 2006 sowie der sonstige Vortrag der Antragsteller nicht erkennen, dass auf dem streitigen Gelände gegenüber den von der Antragstellerin zugrunde gelegten Verhältnissen in maßgeblichen Punkten mit nennenswerter Wahrscheinlichkeit abweichende Zustände bestehen können, die weitere Ermittlungen oder jedenfalls eine andere qualitative Bewertung der vorgefundenen Situation erforderlich gemacht hätten.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist insoweit nicht ersichtlich, dass die erste grundlegende Bestandserfassung, die im Spätsommer erfolgt ist, während einer ungeeigneten Jahreszeit oder nicht über einen hinreichend langen Zeitraum durchgeführt worden ist. Zutreffend ist zwar, dass bereits das Gutachten des Dr. K. ..... auf die Problematik des Zeitpunkts der Gutachtenerstellung und des zur Verfügung stehenden Erstellungszeitraums hingewiesen hat. Das Gutachten hat diesen Gesichtspunkt jedoch im Blick und setzt sich ausdrücklich mit der Frage auseinander, ob im Plangebiet weitere Arten von Flora und Fauna mit besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung vorkommen könnten und gelangt zu der Einschätzung, dass dies aufgrund der möglichen wissenschaftlich und empirisch belegten Rückschlüsse auch für die Verhältnisse in den anderen Jahreszeiten (Frühjahr und Sommer) nicht der Fall sei. Die Antragsteller haben in der Folge keine Umstände aufgezeigt, die die inhaltliche Richtigkeit dieser Beurteilung in Frage stellen.

Unrichtig ist insbesondere die Behauptung, der Gutachter Dr. K...... habe das Gelände des früheren Anzuchtgartens gar nicht betreten. Dies wird durch die Angaben zur Durchführung der Kartierung im Gutachten widerlegt. Nicht näher untersucht und anscheinend auch nicht betreten hat er lediglich den auch zukünftig verbleibenden Teil des Anzuchtgartens, dessen Nutzung von den Festsetzungen des Plans nicht betroffen ist.

Eine inhaltlich unzutreffende Erfassung nach dem Bundes- oder Landesnaturschutzrecht besonders geschützter Arten oder Biotope ist nicht erkennbar. Das Gutachten des Dr. K...... aus dem Jahre 1999 hat die im Plangebiet vorkommenden Biotopformen flächendeckend und differenziert naturschutzfachlich erfasst und bewertet. Erfassung und Bewertung sind nachvollziehbar in die Zustandsbeschreibung der Planbegründung eingegangen (vgl. Zif. 6.1 der Entwurfsbegründung). Die Ausführungen der Antragsteller - auch jene des Diplom-Biologen G. ...P. .... - lassen nicht erkennen, dass die Erfassung der Biotopformen unvollständig oder inhaltlich in wesentlichen Punkten unzutreffend ist und dabei insbesondere besonders geschützte Biotopformen nach § 28 HmbNatSchG übersehen worden sind. Vielmehr ist dem Gutachten des Dr. K...... zu entnehmen, dass im Plangebiet keine geschützten Biotope i.S. des § 28 HmbNatSchG vorhanden sind. Solche haben auch die Antragsteller nicht benannt. Der Gutachter Dr. K...... hat lediglich vier Geländetypen des Plangebiets einen naturschutzfachlichen Erhaltungswert zugesprochen (Biotop 4: Gartenbrache mit alten Eichen; Biotop 5: Brachgefallene Anzuchtbeete; Biotop 10: Gartenbrache mit Obstbäumen; Biotop 12: Alter durchgewachsener Knick), der generell ihre jeweilige Erhaltung rechtfertige. Der naturschutzfachliche Wert dieser Biotoptypen hat in die Bestandsbeschreibung der Planbegründung Eingang gefunden. Inhaltlich abweichende Feststellungen hat der Gutachter H. ...... ebenfalls nicht getroffen.

Nichts Anderes gilt für die Erfassung einzelner besonders gefährdeter oder geschützter Pflanzenarten. Der Gutachter Dr. K...... hat - unter vielen einzeln erfassten und benannten Arten - lediglich drei Arten identifiziert, die in Hamburg nach den Gefährdungskategorien der sog. Roten Liste gefährdet sind, die aber bundesweit nicht zu gefährdeten Arten gehören (Gutachten Dr. K...... S. 21: Frühe Haferschmiele, Knäuel-Binse, Großblütige Königskerze) und für die nicht ersichtlich ist, dass sie dem besonderen Artenschutz nach § 42 ff. BNatSchG unterliegen. Zwei der Arten lassen sich nach seiner Bewertung mit verhältnismäßig einfachen Mitteln an anderer Stelle ansiedeln; sie seien zudem Pioniergewächse, die auch bei fortschreitender (wilder) Vegetation des Gebiets wieder verschwinden würden und sich durch Samenflug regenerierten. Die aufgefundene Binsenart sei standortmäßig völlig untypisch und vermutlich lediglich mit Torfgaben in den Anzuchtbeeten eingeschleppt worden. Die Befunde sind ausdrücklich in das Planungsverfahren eingestellt worden (vgl. Zif. 6.1 der Entwurfsbegründung). Dass aufgrund dieser Befunde eine abweichende Bewertung ihrer Bedeutung hätte erfolgen müssen, ist nicht ersichtlich und auch den fachlichen Stellungnahmen von Seiten der Antragsteller nicht zu entnehmen. Soweit die Antragsteller eine unzureichende Erfassung der im Gebiet vorkommenden Vogelarten geltend machen, ist dies im Ergebnis ebenfalls unberechtigt. Zutreffend ist zwar, dass der das Gutachten des Dr. K...... insoweit bearbeitende Mitgutachter M. ....... selbst nicht das gesamte Gelände betreten konnte und die Begehung auch nicht während der Brutsaison, sondern nur im September erfolgte. Der Gutachter hat jedoch zusätzlich zu seinen eigenen Feststellungen anhand des Vogelgesangs die vorhandenen Vogelkartierungen im hamburgischen Brutvogelatlas und weitere dokumentierte Vogelbeobachtungen des Gebiets ausgewertet und in seine Beurteilung einbezogen. Dabei hat er ebenfalls ausdrücklich keine dem besonderen Artenschutz unterliegenden Brutvogelarten im Plangebiet festgestellt. Auch die Antragsteller führen nicht an, dass andere Arten als die vom Gutachter erfassten im Plangebiet als Brutvögel oder mit ihren Wohnstätten vorkommen. Sie führen lediglich aus, dass auf dem Gelände des Ohlsdorfer Friedhofs seit einigen Jahren ein Uhupaar und - wie vom Gutachter erwähnt - ein Baumfalke sowie Grünspechte leben, die auch das Plangebiet u.a. wegen dort vorkommender Kleinsäuger als Nahrungsrevier nutzten. Dieser Umstand ist im Planaufstellungsverfahren von der Antragsgegnerin ebenfalls berücksichtigt worden und hat hinsichtlich der beiden ersten Arten Eingang in die Planbegründung gefunden (vgl. Zif. 6.1 der Entwurfsbegründung).

Die Bemängelung des Diplom-Biologen G. ...P. .... in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2006, die Situation der Vögel sei im landschaftspflegerischen Gutachten des Gutachters H. ...... unzureichend behandelt worden, lässt außer Acht, dass der Gutachter M. ....... zuvor die über einen längeren Zeitraum kartierten Populationen berücksichtigt hatte und sich hieraus keine Hinweise auf weitere Arten oder besondere Auswirkungen der vorgesehenen Umnutzung des Plangebiets auf die vorhandenen Arten ergaben (Gutachten Dr. K...... S. 26), so dass auch die Notwendigkeit weitergehender Untersuchungen oder Erwägungen im landschaftspflegerischen Gutachten nicht erkennbar ist. Seine Auffassung, durch eine umfassende Kartierung in der Brutsaison hätte festgestellt werden müssen, ob weitere (geschützte) Arten vorhanden seien, geht angesichts aller über einen längeren Zeitraum fehlender Anhaltspunkte für solche Vorkommen über die dargelegten Ermittlungspflichten der Antragsgegnerin hinaus (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.2003, BVerwGE 117, 351, 363 f.).

Ein Vorkommen von dem besonderen Artenschutz unterliegenden Fledermäusen im Plangebiet war zwar nicht Teil des Gutachtens des Dr. K......, jedoch Gegenstand einer gesonderten Abschätzung aus dem Jahre 2002 des Gutachters K. ....... und ihrer Bewertung im landschaftspflegerischen Gutachten des Gutachters H. ...... (S. 9). Obwohl konkrete empirische Untersuchungen und Feststellungen zur Existenz von Fledermäusen nicht getroffen worden sind, ist die Antragsgegnerin in der planerischen Abwägung von der Existenz eines - im Hinblick auf die begrenzte Anzahl möglicher Wohnhöhlen - kleineren Vorkommens mit saisonalen Wohnstätten im Bereich der Alteichenbestände ausgegangen (vgl. Zif. 6.1 der Entwurfsbegründung), wie solches auch seitens der Antragstellerin zu 2) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung geltend gemacht worden war. Aus Rechtsgründen waren weitergehende Untersuchungen für die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange insoweit nicht veranlasst. Insbesondere war die Antragsgegnerin für das Planungsverfahren nicht verpflichtet festzustellen, ob die vorhandenen Höhlen tatsächlich von Fledermäusen als Wohnstätten genutzt werden, da sie dies für ihre Bewertung und Abwägung unterstellt hat.

Eine unzureichende Erfassung der im Plangebiet vorhandenen Knicks und Hecken in ihrer Bedeutung für die Tierwelt ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dass diese auch einen Lebensraum für Tiere darstellen, ist in der Planbegründung (vgl. Zif. 6.1 der Begründung) nicht unberücksichtigt geblieben, wenngleich das Gutachten des Dr. K...... insoweit in erster Linie auf deren Eignung als Lebensraum für Vögel abgestellt hat (S. 18, 20). Auch gerade deshalb sind die Knicks und alte Hecken als erhaltenswertes Biotop eingestuft worden. Dass speziell hinsichtlich des Schutzes von Kleinsäugern, die nach Auffassung der Antragsteller insbesondere in diesem Bereich vorkommen, ein nennenswerter Erfassungsmangel vorliegt, ist nicht zu erkennen. Die Antragsteller haben zu keinem Zeitpunkt konkrete inhaltliche Gesichtspunkte dargetan, die aufgrund des Artenschutzes oder anderer Umstände eine weitergehende Ermittlung hätten nahelegen müssen.

Die insbesondere von der Antragstellerin zu 2) hervorgehobene Wichtigkeit des Totholzes in den vorhandenen alten Baumbeständen für Insekten, vor allem für xylobionte (holzfressende) Käferarten, ist nicht unberücksichtigt geblieben. Die Bedeutung des in den vorhandenen alten Eichen, Buchen und Obstbäumen vorhandenen Totholzes als Brut- und Nahrungsplatz für Vögel und für zahlreiche Insektenarten ist im Gutachten des Dr. K...... mehrfach erwähnt und u.a. Grund für die besondere naturschutzfachliche Relevanz der Biotope 4 und 10. Zwar ist eine Untersuchung der einzelnen Arten nicht erfolgt. Es ist aber nicht ersichtlich, warum dies zur weiteren Bestimmung der Bedeutung dieses Lebensbereiches erforderlich gewesen sein sollte.

Schließlich ist auch der Grünverbund zwischen dem Friedhof Ohlsdorf und dem Alstertal nicht unbeachtet geblieben, sondern insbesondere für den Bereich der Tiere sind durch den Plan verursachte negative Auswirkungen auf den Verbund geprüft und etwa im Gutachten des Dr. K...... für Heuschrecken und Kleinsäuger ausdrücklich verneint worden (S. 25 f.).

bb) Nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin die erkannten naturschutzfachlichen Belange des Eingriffs in die Natur in ihrer Bedeutung fehlerhaft - zu gering - bewertet hat. Für die Biotope und die dort festgestellte Flora lassen die Gutachten des Dr. K...... und des Gutachters H. ...... nicht erkennen, dass deren von der Antragsgegnerin im Wesentlichen übernommene naturschutzfachliche Bewertung offensichtlich fehlerhaft ist, die insgesamt zum Ergebnis gelangt, es seien im Plangebiet keine besonders hochwertigen und nicht ohne weiteres an anderer Stelle ersetzbaren oder im Plangebiet weitgehend erhaltungsfähige Pflanzen und Biotope vorhanden. Den Ausführungen der Antragsteller und ihren gutachtlichen Stellungnahmen lassen sich keine konkreten Umstände entnehmen, die diese Bewertung in Frage stellen.

Soweit die Antragsteller einzelne Biotopformen ansprechen, liegt der Schwerpunkt ihrer Kritik auf einer unzureichenden Berücksichtigung der Bedeutung der im Plangebiet vorhandenen Eichenbestände. Diese Kritik ist jedoch auf der Ebene der Bewertung unzutreffend, da diese im Gutachten des Dr. K...... als bedeutungsvollstes Biotop (Biotop 4) im Plangebiet erfasst und als unbedingt erhaltungswürdig bzw. erhaltungsbedürftig eingestuft worden sind. Die Antragsgegnerin hat diese Bewertung übernommen. Insbesondere das Gutachten des Dr. K...... (S. 24, 27) hebt auch die Bedeutung des vor allem in diesem Bereich vorhandenen Totholzes hervor. Die Antragsgegnerin hat dies auf der Ebene der Bewertung der Belange ebenfalls nicht verkannt, sondern in der Planbegründung zum Ausdruck gebracht, dass eine Beseitigung des Totholzes Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse der davon profitierenden Tierarten haben werde, hat diese Auswirkungen aber als relativ gering bewertet, da für die betroffenen Arten in der Nähe auf dem Friedhofsgelände und im Alstertal Ausweichquartiere vorhanden seien. Diese Einschätzung lässt auf der Ebene der Bewertung der Belange keinen ergebnisrelevanten Fehler erkennen.

cc) Unzutreffend ist die Bemängelung, dass die Antragsgegnerin keine formelle Bewertung und Bilanzierung der Eingriffe in die Natur nach dem sog. Staatsrätemodell vorgenommen und daraus den Umfang der notwendigen Erhaltungsmaßnahmen oder Kompensationen ermittelt habe. Eine entsprechende Bewertung auf der Basis der betroffenen Biotopformen ist Gegenstand der Sachakten (u.a. Vermerk N/NR 1 v. 1.12.2002) und der beiden Gutachten des Gutachters H. ...... (S. 28 f. und 11 f.). Ihr Ergebnis ist in die Planbegründung eingeflossen und Basis für die Kompensationserwägungen der Antragsgegnerin.

Eine von den Antragstellern zuletzt vermisste noch differenziertere qualitative Bewertung der Beeinträchtigungen der einzelnen erfassten Pflanzen- und Tierarten war nicht erforderlich. Derartige Anforderungen an die Ermittlung von Art und Umfang des Kompensationsbedarfs ergeben sich weder aus dem BauGB (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.4.1997, NVwZ 1997, 1215 f.) noch lässt sich den Ausführungen der Antragsteller entnehmen, welche zusätzlichen Erkenntnisse die Antragsgegnerin hieraus hätte ziehen sollen und dass dies zu einer anderen inhaltlichen Bewertung des Eingriffs hätte führen müssen.

dd) Gleichermaßen unterliegt die Einbeziehung der Ausgleichsfläche im Eppendorfer Moor als Kompensationsfläche in die Planung keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es nicht an der Eignung für diesen Zweck, weil diese Fläche doppelt als Ausgleichs- bzw. Naturschutzfläche belegt werde und weil die Fläche nach ihrer Biotopstruktur mit den im Plangebiet zerstörten Naturflächen nicht vergleichbar sei.

Eine "Doppelbelegung" der Kompensationsfläche besteht nicht. Sie ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Bebauungsplan Groß Borstel 18 / Eppendorfer Moor bereits im Jahre 1989 erlassen und die streitige Fläche zu diesem Zeitpunkt bereits als sog. Maßnahmefläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt worden ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans ist die Fläche nicht als Ausgleich für einen bereits erfolgten städtebaulichen Eingriff im damaligen Plangebiet oder in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt worden. Wie sich auch § 2 der Verordnung entnehmen lässt, sollte sie erst nach einer Aufgabe der bei Planerlass fortbestehenden Kleingartennutzung diesem Zweck dienen. Dies war und ist zulässig (vgl. z.B. Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 9 Rn. 71, 98 b). Die planungsrechtliche Festlegung hatte deshalb nur zur Folge, dass die Fläche als zukünftige Ausgleichsfläche gesichert wurde. Dies ist mit der nach § 1 a Abs. 3 BauGB a.F., § 9 Abs. 1 a BauGB erfolgten Verknüpfung im vorliegenden Bebauungsplanverfahren geschehen. Eine Inanspruchnahme der Fläche aufgrund zeitlich zuvor erfolgter anderer Eingriffe in Natur und Landschaft ist nicht ersichtlich. Die Zuordnung der Ausgleichsfläche ist im Bebauungsplan Ohlsdorf 12 (§ 2 Nr. 19 der VO) und seinen zeichnerischen Festsetzungen eindeutig festgehalten.

Soweit die Antragsteller die inhaltliche Eignung der Ausgleichsfläche in Frage stellen, ist solches ebenfalls nicht ersichtlich. Für den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft im Rahmen der Bauleitplanung besteht keine zwingende Verpflichtung, den Ausgleich ausschließlich in Form jener Biotope vorzunehmen, die durch den Eingriff beeinträchtigt werden oder verloren gehen. Dies folgt schon aus § 200 a BauGB. Die Vorschrift regelt, dass ein Ausgleich i.S.d. BauGB umfassend im Sinne von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Begrifflichkeiten des Naturschutzrechts zu verstehen ist (vgl. z.B. Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 200 a Rn. 10). Die Form des Ausgleichs im Einzelnen ist Gegenstand der Abwägung und hat sich insoweit an einer funktionalen Kompensation der betroffenen Bereiche von Natur und Landschaft zu orientieren.

Ausweislich des Gutachtens des Gutachters H. ...... zur Eignung und näheren Gestaltung der Ausgleichsfläche, dessen Beurteilung und Vorschläge Grundlage der Abwägung geworden sind, weist das aufzugebende Kleingartengelände inhaltlich in erheblichem Maße Biotope auf, die, wie etwa zu verwildernde Gartenflächen mit Obstbäumen und Heckenbereiche, im Bereich des Plangebiets des Bebauungsplans Ohlsdorf 12 als naturschutzfachlich erhaltenswerte Bereiche gekennzeichnet sind und dort verloren gehen oder beeinträchtigt werden. Andere Biotope, die im Plangebiet verloren gehen, sind von den Gutachtern naturschutzfachlich als nicht erhaltungsbedürftig eingestuft worden, so dass gerade sie Raum geben, im Rahmen der Kompensation andere, qualitativ hochwertigere und schutzbedürftigere Naturfunktionen zu entwickeln. Bei dieser Sachlage kann die generelle Eignung als Kompensationsfläche nicht in Frage stehen und durfte die Antragsgegnerin sie in den Abwägungsprozess einstellen.

3. Der Bebauungsplan Ohlsdorf 12 unterliegt keinen Mängeln im Abwägungsvorgang, die nach Maßgabe von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB n.F. beachtlich sind; offensichtliche Mängel, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, bestehen nicht.

a) Dies gilt zunächst für die von den Antragstellern gerügten Verkehrsprobleme. Die Antragsgegnerin war aufgrund des Gewichts der in die Abwägung einzustellenden nachteilig betroffenen privaten und öffentlichen Belange nicht gehalten, die Abwägung im Ergebnis zu Gunsten dieser Belange durchzuführen und von einer Bebauung des Plangebiets abzusehen.

Soweit der Antragsteller zu 1) durch die Tieferlegung der Straße Kleine Horst in seinem Eigentum nachteilig betroffen ist, weil die Zufahrt zu den Stellplätzen der Wohnanlage und der Zugang zu seinem Grundstück verändert werden muss, ist nicht ersichtlich, dass dieser Nachteil, der bezogen auf die gesamte Nutzbarkeit seines Grundstücks zu Wohnzwecken nicht schwerwiegend ist, Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Nutzung des Plangebiets zu Wohnzwecken sowie seiner ausreichenden Erschließung genießen müsste. Gleiches gilt aufgrund der weit unter den üblichen Grenzwerten liegenden Immissionsbelastung aus dem zusätzlichen Straßenverkehr auch für die weiteren denkbaren grundstücksbezogenen Nachteile der Antragsteller oder anderer betroffener Grundstückseigentümer.

Soweit die Antragsteller die weiteren Auswirkungen des Mehrverkehrs auf die angrenzenden Straßen rügen, unterliegt die Abwägungsentscheidung, etwaige Probleme gegenüber der verfolgten städtebaulichen Zielsetzung zurückzustellen, ebenfalls keinen offensichtlichen Fehlern. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin die Lösung etwaiger Probleme den weiteren dafür vorgesehenen Verfahren und den zuständigen Dienststellen überlassen, weil sie aufgrund des Abwägungsmaterials und der erwogenen Lösungen nachvollziehbar - und, wie bereits dargelegt, aus Rechtsgründen unbedenklich - davon ausgegangen ist, dass der Mehrverkehr voraussichtlich keine Verkehrsprobleme von Gewicht auslösen wird und dennoch nicht auszuschließende Probleme im Rahmen der Umsetzung des Plans durch straßenverkehrsrechtliche Regelungen oder bauliche Maßnahmen im Straßenbereich lösbar sein werden. Die getroffenen Erwägungen zur Verkehrsführung sind in sich schlüssig und führen hinsichtlich des größten Teils des zu erwartenden Zusatzverkehrs aus dem Wohngebiet nicht zu einer Belastung der schon bisher am stärksten belasteten Straßen Klein Borstels. Insbesondere musste die Antragsgegnerin im Bebauungsplan noch keine Entscheidung darüber treffen, ob sie in der durch die Zu- und Abfahrt zur Wellingsbütteler Landstraße am stärksten betroffenen Straße Schluchtweg zur Steuerung des fließenden und ruhenden Verkehrs oder zur Sicherung des Schulwegs zur Albert-Schweitzer-Schule möglicherweise zusätzliche Maßnahmen trifft. Auch unter Berücksichtigung des Mehrverkehrs wird die Belastung dieser Straße hinter den anderen in die Wellingsbütteler Landstraße einmündenden Straßen Klein Borstels weiterhin zurück bleiben.

b) Auch beachtliche Abwägungsfehler hinsichtlich einer Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft sowie der Zulassung naturschutzrechtlich relevanter Eingriffe liegen nicht vor. Diese Belange unterliegen nach § 1 a Abs. 2 BauGB a.F. ebenfalls der Abwägung, d.h. sie genießen bei der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. gegenüber anderen städtebaulichen Belangen keinen strukturellen Vorrang. Im Rahmen der planerischen Abwägung gehört es dabei zur Gestaltungsfreiheit der Gemeinde, einem städtebaulichen Belang, hier der Schaffung zusätzlichen Wohnraums, gegenüber einem anderen gleichrangigen Belang den Vorrang zu geben (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, BVerwGE 45, 309, 315; Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, 309). Der nach § 1 a Abs. 3 BauGB a.F. im Bebauungsplan erforderliche Ausgleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft ist erfolgt. Dies ist vorliegend im Rahmen einer umfassenden Abwägung, die aus verschiedenen Erwägungen auch zu einer erheblichen Verminderung des Umfangs der Wohnbebauung geführt hat, geschehen.

Auf der Basis des in das Planungsverfahren eingeführten Abwägungsmaterials war die Antragsgegnerin in der Abwägung nicht aus Rechtsgründen gehalten, den Belangen von Natur und Landschaft den generellen Vorrang vor dem städtebaulichen Interesse an der Schaffung zusätzlichen Wohnraums einzuräumen, wie dieses seitens der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg für das Plangebiet mit der entsprechenden Festsetzung im Flächennutzungsplan zum Ausdruck gebracht worden ist. Die Bedeutung der im Plangebiet vorkommenden Flora und Fauna ist nach den eingeführten naturschutzfachlichen Erwägungen nicht von solchem (vorrangigen) Gewicht, dass ihre partielle Zurücksetzung in diesem räumlichen Bereich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Schaffung zusätzlichen Wohnraums nicht Ergebnis der Abwägung sein durfte.

Denn die Antragsgegnerin hat die Belange von Natur- und Landschaft im Plangebiet nicht gänzlich zurückgestellt. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus den festgesetzten Erhaltungsbereichen als schutzwürdig erkannter Biotope, etwa wesentlicher Teile eines vorhandenen Knicks, alter Eichenbestände (erkannte Biotope 4 und 12) sowie einer Reihe weiterer Einzelbäume. Mit diesen Festsetzungen hat der Plangeber auch den unmittelbar standortgebundenen Belangen von Natur und Landschaft trotz der Zulassung von Wohnbebauung Rechnung getragen. Dabei ist aufgrund der Zuordnung der Festsetzungen nicht zu erkennen, dass diese im Miteinander in einer Weise unverträglich sind, dass eine erfolgreiche Umsetzung der Erhaltungsbereiche von vornherein ausgeschlossen ist oder wegen der von den Nutzungsänderungen in der Umgebung typischerweise zu erwartenden Beeinträchtigungen als unwahrscheinlich erscheinen muss. Mit dem Ausgleichsgebiet im Bereich des Eppendorfer Moores hat die Antragsgegnerin darüber hinaus entsprechend § 1 a Abs. 3 S. 1 und 2 BauGB a.F., § 9 Abs. 1 Nr. 20, Abs. 1 a BauGB Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, die die verbleibenden Beeinträchtigungen für schützenswerte Biotope im Plangebiet ausgleichen sollen. Der Plangeber hat schließlich in den Regelungen der Rechtsverordnung über den Bebauungsplan vielfältige landschaftspflegerische Festsetzungen für das Plangebiet selbst getroffen, die der einheimischen und standortgerechten Flora und Fauna Entwicklungsmöglichkeiten einräumen und mit den Festsetzungen im Landschaftsprogramm der Antragsgegnerin im Einklang stehen. Dass für eine rechtsfehlerfreie Abwägung noch weitergehende Maßnahmen zum Schutz bisher vorhandener Biotope oder einzelner dort vorkommender Tier- oder Pflanzenarten erforderlich wären, lässt sich weder den Erwägungen der Antragsteller noch den im Übrigen aus den vorliegenden Akten ersichtlichen Umständen entnehmen. Die im Aufstellungsverfahren vorgenommene Bilanzierung und die inhaltliche Bewertung durch den Plangeber geben keine Hinweise darauf, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht von einer Kompensation der mit der Wohngebietsausweisung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft ausgegangen ist und eine andere Abwägung der Belange hätte vornehmen müssen.

Soweit die Antragsteller auf eine Verkleinerung des unbebauten bzw. menschlich wenig beeinflussten Jagdreviers des auf dem Ohlsdorfer Friedhof lebenden Uhupaares verweisen, ist trotz des besonderen Artenschutzes dieser Vogelart nicht ersichtlich, dass ein dem Schutzbereich des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unterliegender artenschutzrechtlicher Eingriff vorliegt, da Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten nach allen ersichtlichen Umständen nicht betroffen sind. Ein rechtlich verpflichtender Anlass, zur Verhinderung dieser nicht unberücksichtigt gebliebenen Beeinträchtigungen, die angesichts der Größe des Friedhofsareals zudem nur einen (geringen) Teil des potentiellen Jagdreviers betreffen, in der Abwägung dennoch auf eine Bebauung des Gebiets zu verzichten, bestand für die Antragsgegnerin nicht. Nichts anderes gilt für die auf dem Friedhof lebenden und das Plangebiet als Nahrungsrevier nutzenden Arten Baumfalke und Grünspecht.

Auch die Antragsgegnerin ist in ihrer Abwägung ferner davon ausgegangen, dass im festgesetzten Erhaltungsbereich für Großbäume, insbesondere den zu erhaltenden großen Eichen, in überdurchschnittlich großem Umfang vorhandenes Totholz beseitigt werden müsse, weil dies aus Gründen der Verkehrssicherung für Grünanlagen, Wege und den vorgesehenen Spielplatz erforderlich sei. Die Antragsgegnerin hat dies als notwendig und vorrangig angesehen, obwohl - wie sie in der Sache unterstellt - bei der Auslichtung oder bei einigen zu fällenden Exemplaren einzelne Schlafplätze oder Bruthöhlen von Fledermäusen und Höhlenbrütern sowie der mit dem Totholz verbundene Lebensraum für Insekten verloren gehen. Dies ist im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Abwägung im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden.

Allerdings ist wegen der zu unterstellenden Betroffenheit von Fledermäusen als dem Artenschutz nach §§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unterliegenden Arten insoweit von einem artenschutzrechtlich beachtlichen Eingriff auszugehen, der abwägungsrelevant ist und dessen tatsächliche Umsetzung zudem einer artenschutzrechtlichen Befreiung (außerhalb dieses Planverfahrens) gemäß § 62 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie bedarf (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, BVerwGE 125, 116, 311 ff., 317; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2005, NordÖR 2006, 123 ff.; VGH Kassel, Urt. v. 21.2.2008, NuR 2008, 352, 353 f.). Die den Eingriff dem Grunde nach legitimierende Abwägung der Antragsgegnerin, die diesen Aspekt in der Planbegründung nicht ausdrücklich erfasst hat, wäre abwägungsfehlerhaft erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der Abwägung absehbar war, dass die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung nicht vorliegen, und die getroffenen Festsetzungen (deshalb) teilweise nicht umsetzbar sind. Insofern läge eine unzulässige Verlagerung einer planerischen Konfliktsituation in nachfolgende Genehmigungsverfahren vor (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 18.9.2003, BVerwGE 118, 45, 49; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2007, NordÖR 2007, 244, 247 f.). Solches ist jedoch nicht erkennbar.

Die Antragsgegnerin ist in ihrer Abwägung in der Sache von Umständen ausgegangen, die die Tatbestandsvoraussetzungen eines Befreiungstatbestands erfüllen und auch im Übrigen die planerische Festsetzung im Bebauungsplan als solche nicht in Frage stellen. Denn nach den vorliegenden naturschutzfachlichen Beurteilungen durfte sie davon ausgehen, dass aufgrund der festgestellten geringen Zahl geeigneter Höhlen im Totholz der betroffenen Bäume nur wenige Wohnstätten betroffen sein können und dass für die Fledermäuse aufgrund der dort bestehenden Biotopstrukturen in der unmittelbaren Umgebung auf dem Ohlsdorfer Friedhof sowie im nahen Alstertal ausreichende Ausweichmöglichkeiten bestehen, so dass die nachteiligen Auswirkungen auf die Fledermäuse gering sind. Gemessen an den Befreiungsvoraussetzungen des § 62 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie ist auf dieser Tatsachenbasis davon auszugehen, dass die Lebensbedingungen der Fledermauspopulation im Falle einer Befreiung artenschutzrechtlich gewahrt werden können. Zwar ist nicht auszuschließen, dass im Rahmen der bei der Befreiungsentscheidung auch aufgrund von Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie zu wahrenden Verhältnismäßigkeit (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.11.2005, a.a.O.) bei der Befreiung vom Artenschutz hinsichtlich des Umfangs und der Art und Weise der Beseitigung des Totholzes sowie des Standorts betroffener Bäume im Einzelnen Differenzierungen möglich oder nötig sein könnten. Dies stellt jedoch die Umsetzbarkeit der in der Abwägung getroffenen planerischen Festsetzungen insgesamt nicht in Frage, sondern bedarf (erst) bei den zur Verwirklichung des Bebauungsplans zu treffenden Entscheidungen einer näheren Prüfung und Regelung.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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