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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 05.09.2006
Aktenzeichen: 3 Bf 113/06
Rechtsgebiete: GG, AufenthG, AuslG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 31 Abs. 1
AufenthG § 101 Abs. 2
AuslG § 19 Abs. 1
AuslG § 30 Abs. 4
1. Eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt nur dann die Voraussetzungen einer "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wenn sie diesem nach den Vorschriften des 6. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Familiennachzugs erteilt worden ist.

2. Eine gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG für einen Aufenthalt aus humanitären Gründen erteilte Aufenthaltserlaubnis kann nicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert werden, selbst wenn sie der Ehegatte deshalb erhielt, weil seine Ausreise wegen des besonderen Schutzes der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK unmöglich war.

3. Eine gemäß § 30 Abs. 4 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis gilt gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG - entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt - als Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG fort. Sie erfüllt deshalb - entgegen der Ansicht des 1. Senats des Berufungsgerichts (Beschl. v. 6.1.2005, NVwZ 2005 S. 469) - nicht die Voraussetzungen einer "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

4. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es nicht, den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterstellen als den Familiennachzug zu freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern.


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 Bf 113/06

In der Verwaltungsrechtssache

Verkündet am 5. September 2006

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Kollak und Larsen sowie den ehrenamtlichen Richter Brenner und die ehrenamtliche Richterin Correll am 5. September 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt nach dem Tod ihres deutschen Ehegatten die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz.

Die Klägerin wurde am 8. Oktober 1940 in Serbien geboren und besaß bis zur Auflösung der Staatenunion 'Serbien und Montenegro' im Jahre 2006 deren Staatsangehörigkeit. Vom 13. September 2000 bis zu dessen Tod am 15. Februar 2004 war sie mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet.

Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben am 9. April 1999 ohne Visum nach Deutschland ein und beantragte am 12. April 1999 bei der Beklagten die Erteilung einer Duldung. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. Mai 1999 wurde sie aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. In der Folgezeit erhielt sie zunächst fortlaufend Duldungen.

Am 13. September 2000 heiratete sie in Hamburg den am 7. August 1932 geborenen deutschen Staatsangehörigen J. . Sie meldete sich unter seiner Adresse mit alleinigem Wohnsitz an. Anschließend beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des ehelichen Zusammenlebens. Für Herrn J. war vom Amtsgericht Hamburg am 10. September 1996 eine Betreuung eingerichtet und am 5. Juli 1999 eine Betreuerin mit dem Wirkungskreis "Mietangelegenheiten, Sicherstellung der ambulanten Pflege, Vermögenssorge einschließlich Schuldenregulierung" bestellt worden ( ). Hintergrund der Bestellung war sein Gesundheitszustand nach langjährigem Alkoholabusus und alkoholtoxischer Wesensveränderung. Mit Schreiben vom 28. März 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Mai 2001 beantragte diese daraufhin die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis: Sie lebe in ehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann, für den eine Betreuung eingerichtet sei und der aufgrund seiner Verfassung ihrer besonderen Fürsorge bedürfe. Eine Trennung von mehreren Monaten aufgrund des Durchlaufens eines Visumverfahrens sei nicht zumutbar. Mit Bescheid vom 28. Februar 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab: Eine Erteilung nach § 30 Abs. 4 AuslG sei nicht möglich, da eine vorübergehende Trennung der Eheleute zumutbar sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2002 zurück. Gegen die ablehnenden Bescheide wurde keine Klage erhoben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. April 2002 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Ehe die nachträgliche Befristung der Wirkung ihrer Ausweisung. Sie erklärte, dass sie ausreisen werde, sobald sie eine Vorabzustimmung zur Erteilung eines Visums durch die deutsche Botschaft in Jugoslawien erhalten habe. Nach einem internen Vermerk der Beklagten vom 25. Juli 2002 wurde die Erklärung einer Vorabzustimmung am 16. Mai 2002 abgelehnt.

Ausweislich eines ärztlichen Attestes vom 23. September 2002 bedurfte der Ehemann der Klägerin seinerzeit der ständigen Anleitung und Beaufsichtigung bei den Verrichtungen des täglichen Lebens wie der Körperpflege, der regelmäßigen und ausreichenden Aufnahme von Mahlzeiten und dem Einkaufen, ohne die er in kurzer Zeit verwahrlost wäre. In dem Attest heißt es weiter: Bei der Untersuchung sei eine zeitliche Desorientiertheit und eine Störung der Merkfähigkeit aufgefallen. Diese Symptome deuteten auf ein zumindest beginnendes Korsakoff-Syndrom hin. Eine Besserung der Gedächtnisleistungen sei nicht zu erwarten. Allerdings sei von anderer Seite Anfang des Jahres bemerkt worden, dass der Ehemann der Klägerin sich seit der Eheschließung in einem deutlich besseren und stabileren Zustand befinde als vor der Ehe.

Vor dem Hintergrund einer von der Beklagten für den 27. September 2002 geplanten Abschiebung beantragte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 25. September 2002 erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Mit Beschluss vom 26. September 2002 (20 VG 4085/2002) untersagte das Verwaltungsgericht Hamburg der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, die Klägerin vor einer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis abzuschieben. Anders als zum Zeitpunkt des Erlasses des bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheides vom 11. April 2002 sei davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwingend auf die Betreuung durch diese angewiesen sei. Die von der Klägerin geleistete "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" könne durch einen ambulanten Pflegedienst nicht ersetzt werden. Auf entsprechende Anfrage der Beklagten nahm die Betreuerin des Ehemanns der Klägerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 zur Frage des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft wie folgt Stellung: Zwar handele es sich um keine klassische Ehe, für die Herr J. sicherlich zu krank sei. Sie gehe aber davon aus, dass die Verbindung zur Klägerin ihm gut tue. Diese kümmere sich um ihn, koche und putze. Sie (die Betreuerin) habe den Eindruck, dass durchaus eine gewisse eheliche Verbundenheit und ein ernsthaftes Interesse der Klägerin bestehe, dass es ihrem Ehemann gut gehe. Dem Gedanken eines Betreuerwechsels sei man bisher nicht näher getreten, da die Klägerin mit den finanziellen und bürokratischen Angelegenheiten ihres Ehemanns vermutlich überfordert wäre.

Mit Datum vom 21. Februar 2003 wurde der Klägerin dann eine bis zum 20. Februar 2004 befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt. Aus einer internen Verfügung vom 21. Februar 2003 ergibt sich, dass die Beklagte hierbei von der Ermächtigungsgrundlage des § 30 Abs. 4 AuslG ausging. Am 1. September 2003 zogen die Klägerin und ihr Ehemann in eine etwas größere Wohnung um.

Nachdem ihr Ehemann am 15. Februar 2004 verstorben war, beantragte die Klägerin am 17. Februar 2004 die "unbefristete" Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung, wobei sie als Zweck des Aufenthalts angab "mein Ehegatte". Dem Antrag fügte sie ein ärztliches Attest vom 2. Oktober 2003 bei, nach dem die häusliche Pflege ihres Ehemanns ohne Probleme durch sie durchgeführt werden könne. Ausweislich eines internen Vermerkes der Beklagten erklärte die Klägerin bei der Antragstellung, dass ihr Ehemann aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande sei, bei der Beklagten vorzusprechen. Eine Nachfrage der Beklagten beim Vermieter am 3. März 2004 ergab dann, dass der Ehemann am 15. Februar verstorben war und dass die bisher gemeinsame Wohnung nunmehr von der Klägerin allein bewohnt wurde. Mit Schreiben vom 13. Mai 2004 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnis abzulehnen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Juni 2004 begründete die Klägerin ihren Verlängerungsantrag: Die Aufenthaltsbefugnis könne nach § 30 Abs. 2 AuslG verlängert werden. Wenn sie gezwungen sei, Deutschland zu verlassen, liege eine außergewöhnliche Härte vor. Zwar sei in ihrem Fall seinerzeit wegen der erfolgten Ausweisung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht möglich gewesen. Wegen der schweren Erkrankung ihres Ehemanns sei ihr jedoch das Verlassen des Bundesgebietes zur Durchführung eines Visumverfahrens nicht zumutbar gewesen. Daher befinde sie sich jetzt in einer vergleichbaren Lage wie Ausländer, die sich auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG berufen könnten. Sie habe durch die Eheschließung mit ihrem deutschen Ehemann ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland gefunden, hier eine eigene Wohnung bezogen und sich völlig in die deutschen Lebensverhältnisse integriert. Hinzu komme, dass ihr Lebensunterhalt durch die Witwenrente in Höhe von € 995,16 und einen monatlichen Verdienst von € 400,- bei einer Hausreinigungsfirma gesichert sei.

Mit Bescheid vom 5. August 2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 17. Februar 2004 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnis ab und drohte ihr für den Fall, dass sie nicht bis zum 15. November 2004 ausgereist sei, die Abschiebung nach Serbien und Montenegro an. Zur Begründung führte sie aus: Nach dem Tod ihres Ehemanns könne die Aufenthaltsbefugnis der Klägerin nicht mehr verlängert werden, da der Aufenthaltszweck, zu dem diese zuvor erteilt worden sei, nicht mehr bestehe. Auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG könne die Klägerin sich nicht berufen, da sie keine Aufenthaltserlaubnis besessen habe. Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG sei nicht möglich, da die Klägerin nicht acht Jahre im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis gewesen sei. Eine besondere Härte sei ebenfalls nicht erkennbar, da es der Klägerin durchaus zuzumuten sei, in ihr Heimatland zurückzukehren. Den von der Klägerin gegen den Bescheid vom 5. August 2004 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2004, zugestellt am 14. September 2004, zurück: Seinerzeit sei der Klägerin gemäß § 30 Abs. 4 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden, da sie hinreichend lange unanfechtbar ausreisepflichtig sowie im Besitz einer Duldung gewesen sei und das zuständige Einwohnerzentralamt im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit des Ehemanns die Beseitigung des Abschiebungshindernisses als unzumutbar angesehen habe. Da der Aufenthaltszweck der Pflege des Ehemanns mit dessen Tod entfallen sei, dürfe die Aufenthaltsbefugnis gemäß § 34 Abs. 2 AuslG nicht verlängert werden. Die Klägerin werde auch nicht durch die Härtefallregelung des § 30 Abs. 2 AuslG begünstigt. Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dieser Vorschrift stehe gemäß § 8 Abs. 2 AuslG bereits die Sperrwirkung der Ausweisung zwingend entgegen. Im Übrigen fehle es auch an den ermessenseröffnenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG. Es sei weder ersichtlich, dass dringende humanitäre Gründe gegeben seien, noch bedeute das Verlassen des Bundesgebiets für die Klägerin aufgrund besonderer Einzelfallumstände eine außergewöhnliche Härte. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nnach § 35 Abs. 1 AuslG - unter anderem der achtjährige Besitz einer Aufenthaltsbefugnis - seien erkennbar nicht gegeben.

Am 14. Oktober 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Oktober 2004 hat sich die Klägerin zugleich an die Beklagte gewandt und einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AuslG gestellt: Ihr habe schon nach ihrer Heirat im Jahre 2000 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erteilt werden müssen. Es sei jedoch versäumt worden, eine solche Erlaubnis zu beantragen. Statt dessen sei wegen der bestandskräftigen Ausweisung nur eine Aufenthaltsbefugnis beantragt worden. Die Ausweisung sei auf irrtümlicher Grundlage erfolgt. Sie sei nicht illegal, sondern mit ihrem Personalausweis eingereist, der ihr bei der Einreise abgenommen worden sei. Außerdem sei sie Bürgerkriegsflüchtling gewesen. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe (bis zum Tod ihres Ehemanns am 15. Februar 2004) drei Jahre gedauert. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis könne auch nachträglich beantragt werden.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem Folgendes geltend gemacht: Es treffe zwar zu, dass das bisherige Abschiebungshindernis der Pflegebedürftigkeit ihres Ehemanns weggefallen sei. Es seien jedoch neue Abschiebungshindernisse, unter anderem die unzumutbare Härte, die eine Abschiebung für sie bedeuten würde, hinzugekommen. Sie habe sich nichts zu schulden kommen lassen, lebe von ihrer Witwenrente und werde keine staatliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Die Schulden ihres Ehemanns beim Sozialamt zahle sie monatlich ab. Ihre Heimatstadt sei vollkommen zerstört. Mit 64 Jahren sei es ihr nicht zuzumuten, sich in ihrem Heimatland noch einmal eine neue Existenz aufzubauen. Hierzu sei sie auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht in der Lage. Sie sei schwer depressiv und leide unter Anpassungsstörungen. Sie habe auch keine nahe Verwandtschaft mehr in ihrem Heimatland. In Deutschland sei ihr Lebensmittelpunkt. Hier seien ihre Freunde und ihr Bruder. Letzterer lebe schon seit Jahrzehnten in Hamburg. Nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes sei zu ihren Gunsten die Vorschrift des § 31 Abs. 1 AufenthG anzuwenden. Wenn die Beklagte beim Aufenthaltszweck der erteilten Aufenthaltsbefugnis nicht auf den Familiennachzug, sondern allein auf die Pflege des kranken Ehemanns und die insoweit angenommene Unzumutbarkeit der Abschiebung abstelle, so werde sie weder der tatsächlichen Lebenssituation noch der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG gerecht. Nach seinem Sinn und Zweck sei § 31 Abs. 1 AufenthG auch in ihrem Fall anzuwenden. Sie habe ihren (späteren) Ehemann bereits seit 1992 regelmäßig bei Besuchsaufenthalten in Hamburg und auch 1995 in Belgrad getroffen und später eine 'normale', von innerer Verbundenheit getragene und von gegenseitiger Zuwendung, Fürsorge, Betreuung und gegenseitiger Verantwortung geprägte Ehe gelebt. Aus einem internen Vermerk der Beklagten vom 14. November 2002 werde unter anderem deutlich, dass die Beklagte die Aufenthaltsbefugnis gerade wegen des Vorliegens einer derartigen ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt habe. In dem Vermerk heiße es nämlich wörtlich, dass "eine Aufenthaltsbefugnis ... im vorliegenden Fall ... nur einer Ehefrau erteilt werden (könne) und nicht einer Pflegerin oder Putzfrau." Hieraus ergebe sich, dass die Aufenthaltsbefugnis in erster Linie zwecks Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt worden sei. Eine Ausreise aus dem Bundesgebiet sei wegen der Schutzwirkungen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht möglich gewesen. Auch aus den in Nr. 31.1.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz wiedergegebenen und genau auf ihre Situation zutreffenden Erwägungen ergebe sich, dass § 31 Abs. 1 AufenthG nach seinem Sinn und Zweck auf sie anzuwenden sei. Es sei zu einer schutzwürdigen Verfestigung ihrer Lebensumstände gekommen, da sie auf den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet vertraut habe. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass ihr mit dem Tod ihres Ehemanns dann "der Boden unter den Füßen weggezogen" werde. Die Anwendbarkeit des § 31 AufenthG ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG zu erteilen wäre, wenn ihr Ehemann nicht verstorben und gleichzeitig auch nicht mehr pflegebedürftig wäre; denn dann käme der Einwand der Ausweisung nicht mehr zum Tragen. Eine nach altem Recht erteilte und jetzt nach neuem Recht als Aufenthaltserlaubnis fortgeführte Aufenthaltbefugnis bilde die Grundlage für eine Verlängerung nach § 31 AufenthG.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. Februar 2006 hat die Klägerin auf entsprechende Frage erklärt, dass ihr erwachsener Sohn mit Frau und Kind in Valjevo lebe und dass sie Kontakt zu ihm habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. August 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2004 zu verpflichten, ihre Aufenthaltserlaubnis antragsgemäß zu verlängern.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat entgegnet: Ein Anspruch nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG komme im Falle der Klägerin nicht in Betracht, da sich aus dem Gesetzeswortlaut sowie aus dem systematischen und teleologischen Zusammenhang ergebe, dass der Erwerb eines eheunabhängigen, eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 AufenthG tatbestandlich voraussetze, dass zuvor ein Aufenthaltsrecht zum Zweck des Familiennachzuges bestanden habe, der vorherige Aufenthaltstitel also zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt worden sei. Zwar habe der Gesetzgeber in § 101 Abs. 2 AufenhtG geregelt, dass eine nach dem alten Recht erteilte Aufenthaltsbefugnis nunmehr als Aufenthaltserlaubnis fortgelte. Nach dem Wortlaut der Vorschrift gelte sie aber "entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt" fort. § 31 Abs. 1 AufenthG stehe im 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, welcher nach seiner Überschrift den "Aufenthalt aus familiären Gründen" regele, und ordne für den Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen die Verlängerung als eigenständiges, "vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges" Aufenthaltsrecht an. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gemäß § 23 Abs. 1 AuslG sei der Klägerin aber wegen der Sperrwirkung der Ausweisung gerade nicht erteilt worden.

Mit Urteil vom 9. März 2006, der Klägerin zugestellt am 17. März 2006, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG seien nicht gegeben, da die Klägerin nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Diese müsse nämlich zum Zweck des Familiennachzugs erteilt worden sein, um das eigenständige, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängige Aufenthaltsrecht begründen zu können. Dafür spreche schon der Wortlaut der Vorschrift, da andernfalls die Bezugnahme auf den Zweck des Familiennachzugs ohne Sinn sei. Auch ergebe sich dies aus der Gesetzessystematik, da die Vorschrift im 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes stehe, der den Aufenthalt aus familiären Gründen, insbesondere den Familiennachzug regele. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 19 Abs. 1 AuslG, dem der des § 31 Abs. 1 AufenthG entspreche, sei die Berücksichtigung des Interesses des ausländischen Familienangehörigen an der Rechts- und Erwartungssicherheit hinsichtlich seines weiteren Aufenthalts nach Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Die der Klägerin erteilte Aufenthaltsbefugnis sei aber nicht als eine derartige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs anzusehen. Zwar gelte sie gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis fort, dies aber allein gemäß dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt, mithin nicht als eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 31 Abs. 1 AufenthG, sondern als eine solche im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG. Zwar unterscheide das AufenthG nicht mehr begrifflich zwischen unterschiedlichen Aufenthaltsgenehmigungen, differenziere die Aufenthaltserlaubnisse statt dessen aber nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck. Auch habe das Aufenthaltsgesetz die Verlängerungsregelungen des Ausländergesetzes für Aufenthaltsbefugnisse aus humanitären Gründen inhaltlich für die nunmehr in § 26 AufenthG geregelte Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen übernommen.

Am 13. April 2006 hat die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss vom 6. Juni 2006, der Klägerin zugestellt am 16. Juni 2006, zugelassen. Die Berufungsbegründung ist am 29. Juni 2006 bei Gericht eingegangen.

Die Klägerin führt aus: Die angegriffene Entscheidung sei mit den sich aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ergebenden Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen. Das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung ihres Aufenthaltsrechts, welches durch die Eheschließung und die Betreuung ihres Ehemanns entstanden sei, verkannt. Mit der Einräumung eines Bleiberechts sei nicht nur die über Jahre praktizierte familiäre Lebensgemeinschaft verfestigt, sondern diese zugleich auf eine rechtliche Grundlage im Sinne der Definition des § 27 Abs. 1 AufenthG gestellt und damit rechtlich abgesichert worden. Diese Position habe einen Vertrauenstatbestand ausgelöst, da sie darauf vertraut habe, dass sie mit ihrem Ehemann auf Dauer zusammenleben und damit auch auf Dauer ein Aufenthaltsrecht haben werde. Genau diese schützenswerten Belange seien vom Sinn und Zweck des § 31 AufenthG erfasst. Dies ergebe sich auch aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen, nach denen durch das eigenständige Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG eine schutzwürdige Verfestigung der Lebensumstände des Ehegatten, der nur wegen der nicht vorhersehbaren Beendigung der Lebensgemeinschaft die ursprünglich auf Dauer angelegte Aufenthaltsperspektive verliere, perpetuiert werden solle. Keinesfalls sei der Vertrauenstatbestand dahingehend begrenzt gewesen, dass sie lediglich so lange im Bundesgebiet habe bleiben dürfen, wie ihr Ehemann pflege- und betreuungsbedürftig gewesen sei. Bereits bei der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis habe diese nicht einem vorübergehenden Aufenthalt gedient, sondern einem dauerhaften Recht zur Wahrung und Festigung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Daher werde eine Einstufung ihres Aufenthaltsrechts nach § 25 Abs. 5 AufenthG und eine Prüfung ihres Begehrens ausschließlich nach § 26 AufenthG der Bedeutung der erteilten Aufenthaltsbefugnis auch im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht gerecht; die Aufenthaltsrechte nach §§ 25, 26 AufenthG seien in einem bloß vorübergehenden Sinn zu verstehen. Im Übrigen sei zu bedenken, dass sie einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG hätte, wenn ihr Ehemann nicht verstorben wäre, da dann der Einwand des § 11 AufenthG nicht mehr zum Tragen kommen würde. Auch führe die angegriffene Entscheidung zu einer Inländerdiskriminierung, da sie als Ehefrau eines nicht-deutschen EU-Angehörigen gemäß § 3 Abs. 4 FreizügG/EU einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis/EG hätte.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. März 2006 und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 5. August 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2004 zu verpflichten, die ihr am 21. März 2003 erteilte Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz zu verlängern.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Ausländerakten der Klägerin sowie die Verfahrensakten der Eilverfahren 8 E 5014/04, 8 E 1674/05 (3 Bs 86/06) und 3 Bs 169/06 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung der ihr am 21. Februar 2003 - befristet bis zum 20. Februar 2004 - erteilten Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß §§ 28 Abs. 3, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (früher: §§ 23 Abs. 3, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG) auf Verlängerung der seinerzeit gemäß § 30 Abs. 4 AuslG erteilten Aufenthaltsbefugnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 ist an die Stelle der als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 AuslG die entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG getreten. Mangels besonderer Übergangsregelungen sind daher Klagen, mit denen ursprünglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 AuslG begehrt wurde, nunmehr auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG gerichtet.

Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wird die dem Ehegatten eines Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet erteilte Aufenthaltserlaubnis im Falle der durch den Tod des Deutschen eingetretenen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn der Deutsche gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand.

Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung die Annahme zugrunde, dass zwischen der Klägerin und ihrem Ehegatten bei dessen Tod eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 31 Abs. 1 AufenthG bestand. Der gesundheitliche Zustand des Ehemanns und seine daraus resultierende Betreuungsbedürftigkeit schließen eine auf dauerhaftem gegenseitigen Beistand basierende und von innerer Verbundenheit getragene eheliche Lebensgemeinschaft nicht aus. Ob diese Merkmale gegeben waren, braucht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht abschließend geklärt zu werden.

Die Klägerin befand sich zum Zeitpunkt des Todes ihres deutschen Ehemanns im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, die ihr gemäß § 30 Abs. 4 AuslG aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit ihres Ehemanns erteilt worden war und die, wenn sie am 1. Januar 2005 noch gültig gewesen wäre, gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fortgegolten hätte. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des § 31 Abs. 1 AufenthG als 'Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten' anzusehen wäre. Eine gemäß § 30 Abs. 4 AuslG erteilte und gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG als befristete Aufenthaltserlaubnis fortgeltende Aufenthaltsbefugnis vermag entgegen der Ansicht des 1. Senats des Berufungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.1.2005, NVwZ 2005 S. 469) nicht die Grundlage für eine Verlängerung nach § 31 AufenthG zu bilden.

Eine nach dem neuen Aufenthaltsgesetz erteilte Aufenthaltserlaubnis kann nur dann als 'Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten' im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG angesehen und dementsprechend nach dieser Vorschrift als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert werden, wenn sie nach den Vorschriften des 6. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Familiennachzugs erteilt worden ist (1.). Von diesem Grundsatz ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn dem Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu einem humanitären Zweck im Sinne des 5. Abschnitts erteilt worden ist und sich die Tatbestandsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Ausreise gerade aus dem besonderen Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK ergab (2.). Eine gemäß § 30 Abs. 4 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis kann gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG nur als Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG fortgelten und vermag daher die Voraussetzungen einer 'Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten' im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht zu erfüllen (3.). Da die Aufenthaltsbefugnis der Klägerin somit auch dann nicht als eine nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlängerungsfähige Aufenthaltserlaubnis anzusehen wäre, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 noch gültig gewesen wäre, kann die Frage dahingestellt bleiben, inwieweit die Übergangsvorschrift des § 101 Abs. 2 AufenthG auch auf solche Fälle entsprechend anzuwenden ist, in denen sich der Ausländer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes bereits nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels nach dem Ausländergesetz befand.

1. Eine nach dem Aufenthaltsgesetz erteilte Aufenthaltserlaubnis erfüllt nur dann die Voraussetzungen einer' Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten' im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wenn sie diesem nach den Vorschriften des 6. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Familiennachzugs erteilt worden ist.

a. Bereits aus der Stellung innerhalb des 6. Abschnitts, in dem der Aufenthalt aus familiären Gründen geregelt ist, und aus dem Anschluss an die den Ehegattennachzug zu einem Ausländer regelnde Vorschrift in § 30 AufenthG ist zu schließen, dass sich § 31 AufenthG ausschließlich auf die Regelung des Aufenthalts im Zusammenhang mit einem Familiennachzug im Sinne des § 27 Abs. 1 AufenthG bezieht. Innerhalb des 6. Abschnitts hat der Gesetzgeber in einer ganzen Reihe von Vorschriften (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, 30 Abs. 2, Abs. 3, 34 Abs. 1 AufenthG, anders lediglich § 35 Abs. 1 AufenthG) die Formulierung "die Aufenthaltserlaubnis" ohne ausdrückliche Einschränkung verwendet und damit - wie sich aus dem jeweiligen Kontext ergibt - nicht etwa jedwede Aufenthaltserlaubnis, sondern ausschließlich eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gemeint. Ebenso ist auch die Formulierung "Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" in § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Kontext des 6. Abschnitts zu sehen und sinngemäß zu lesen als "Die zum Familiennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten". Dem entspricht auch der weitere Wortlaut des Gesetzes, nach dem die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten als "vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht" verlängert wird. Das Aufenthaltsgesetz knüpft bei seinen Vorschriften an unterschiedliche Aufenthaltszwecke an und enthält dementsprechend spezifische, auf einen bestimmten Aufenthaltszweck bezogene Regelungen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zu § 101, BT-Drs. 15/420 S. 99). Den Aufenthaltszweck, an den die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach den §§ 27 ff AufenthG zunächst anknüpft, definiert das Gesetz dabei in § 27 Abs. 1 AufenthG und bezeichnet diesen im Wege einer Legaldefinition als "Familiennachzug". Wenn es nun in § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG heißt, dass die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten als vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert wird, so folgt daraus, dass es sich bei der zu verlängernde Aufenthaltserlaubnis um eine solche handeln muss, deren ursprüngliche Erteilung gerade unmittelbar an diesen Aufenthaltszweck anknüpfte, die also nach den §§ 27 ff AufenthG erteilt wurde.

b. Diese Auslegung entspricht auch dem erkennbaren Willen des historischen Gesetzgebers. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 15/420 S. 82) orientiert sich die neue Vorschrift des § 31 AufenthG an der Vorläuferregelung des § 19 AuslG. Inhaltliche Änderungen gegenüber der alten Gesetzeslage waren also insoweit vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht intendiert. Schon nach § 19 Abs. 1 AuslG konnte aber nicht jedwede nach dem Ausländergesetz erteilte Aufenthaltserlaubnis - und erst recht keine Aufenthaltsbefugnis -, sondern nur eine zum Zweck der Familienzusammenführung nach den §§ 17 bis 23 AuslG erteilte Aufenthaltserlaubnis verlängert werden (vgl. z.B. GK-AuslR, Stand Okt. 2004, § 19 AuslG Rn. 26 f; OVG Hamburg, Beschl. v. 1.2.1994 - OVG Bs VII 218/93 -, Beschl. v. 26.5.1998, FamRZ 1999 S. 594; OVG Schleswig, Beschl. v. 10.11.1995 , Juris, m.w.N.).

c. Die Beschränkung auf nach den Vorschriften des 6. Abschnitts zum Zweck des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnisse ergibt sich weiter aus der Formulierung "als eigenständiges ... Aufenthaltsrecht". Die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach den §§ 27-30, 32, 34 Abs. 1, 36 AufenthG hängt - anders als bei den "eigenständigen Aufenthaltsrechten" nach § 31, § 34 Abs. 2 und § 35 AufenthG - davon ab, dass der sog. Stammberechtigte weiterhin im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis beziehungsweise der deutschen Staatsangehörigkeit ist. Es handelt sich um akzessorische Aufenthaltserlaubnisse, deren Bestand nicht allein von einem bestimmten Zweck und Sachverhalt, sondern auch vom Bestand des Aufenthaltsrechts des Familienmitglieds abhängt, zu dem der Familiennachzug erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung: "wird ... als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht ... verlängert" dahingehend zu verstehen, dass mit § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (wie auch mit § 34 Abs. 2 und § 35 AufenthG) ein ursprünglich akzessorisches Aufenthaltsrecht in ein vom weiteren Bestand des Aufenthaltsrechts eines Dritten unabhängiges und daher "eigenständiges" Aufenthaltsrecht umgewandelt wird. Dass dieses Verständnis der Regelung auch dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht, ergibt sich aus der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf zu § 31 AufenthG (BT-Drs. 15/420, S. 82), in der es heißt: "Nachgezogene Ehegatten erhalten bei Scheitern der Ehe einen vorzeitigen Rechtsanspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Die Verselbständigung des Aufenthaltsrechts erfordert, dass ...". Entsprechend enthielt auch bereits die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu der Regelung des § 19 AuslG (BT-Drs. 11/6321, S. 61) die Formulierung: "Aus dem Wegfall der Akzessorietät und dem Erstarken der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht folgt, ....". Da im beschriebenen Sinn akzessorisch nach dem Aufenthaltsgesetz allein die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug nach den §§ 27-30, 32, 34 Abs. 1 und 36 AufenthG sind, ergibt sich auch hieraus, dass die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu verlängernde Aufenthaltserlaubnis zuvor gemäß den Vorschriften des 6. Abschnitts erteilt worden sein muss.

2. Von dem Grundsatz, dass nur solche Aufenthaltserlaubnisse nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert werden können, die zum Zweck des Familiennachzugs erteilt worden sind, ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn die Aufenthaltserlaubnis zwar gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu einem humanitären Zweck im Sinne des 5. Abschnitts erteilt wurde, sich die Tatbestandsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Ausreise aber gerade aus dem besonderen Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK ergab. Gegen eine solche Ausnahme spricht schon die Vorschrift des § 26 Abs. 2 AufenthG, nach der eine nach dem 5. Abschnitt erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden darf, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Gleiches gilt für den Umstand, dass die nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis kein akzessorisches Aufenthaltsrecht darstellt, es sich also nicht um die Umwandlung eines akzessorischen (vom zukünftigen Bestand des Aufenthaltsrechts eines Dritten abhängigen) Aufenthaltsrechts in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht handeln würde. Jedenfalls ist die - unmittelbare oder analoge - Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei Anknüpfung an den besonderen Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem eindeutigen Sinn und Zweck der Vorschrift unvereinbar. Dieser liegt in der Verselbständigung des Aufenthaltsrechts im Anschluss an die mit einer bestimmten Ehebestandszeit typischerweise verbundene Integration, wobei der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung tragen will, dass sich der Ausländer in dem berechtigten Vertrauen auf den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in die hiesige Gesellschaft eingegliedert hat, so dass eine Rückkehr für ihn mit erheblichen Belastungen verbunden wäre (VGH Kassel, Beschl. v. 26.2.1997, FamRZ 1998 S. 615 zu § 19 AuslG). Dementsprechend bildet der Besitz eines prinzipiell zur Verfestigung geeigneten Aufenthaltsrechts (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2006, § 31 Rn. 12), das zu einem Vertrauen auf einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet berechtigt, eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung des § 31 AufenthG. Diese Voraussetzung ist im Falle einer nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis aber auch dann nicht gegeben, wenn sich die Tatbestandsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Ausreise aus dem besonderen Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK ergab. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beruht in diesen Fällen darauf, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nicht gegeben sind, eine vergleichbare Verfestigung des Aufenthalts vom Gesetzgeber also gerade nicht gewollt ist. Dementsprechend handelt es sich bei einer nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis auch bei Anknüpfung an den besonderen Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht um ein prinzipiell zur Verfestigung geeignetes Aufenthaltsrecht, das zu einem Vertrauen auf einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet berechtigen würde und deshalb gegebenenfalls die Grundlage für eine Verlängerung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bilden könnte. Diese Erwägungen gelten gleichermaßen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft durch den Tod des Ehegatten endet und es dann auf die Ehebestandszeit nicht ankommt.

3. Eine gemäß § 30 Abs. 4 AuslG erteilte und am 1. Januar 2005 noch gültige Aufenthaltsbefugnis ist gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG nicht in eine Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht ohne Bindung an einen bestimmten Zweck umgewandelt worden, sondern gilt kraft Gesetzes als Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG fort und vermag daher die Voraussetzungen einer 'Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten' im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht zu erfüllen. Nach der Übergangsvorschrift des § 101 Abs. 2 AufenthG gelten vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsbefugnisse fort als Aufenthaltserlaubnisse "entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt". Bei einer nach § 101 Abs. 2 AufenthG übergeleiteten Aufenthaltsgenehmigung ist also stets zu prüfen, nach welchem Abschnitt und nach welcher Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes sie kraft Gesetzes als Aufenthaltserlaubnis fortgilt (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 99). Dabei sind einerseits der Aufenthaltszweck im weiteren Sinne wie Ausbildung (Abschnitt 3), Erwerbstätigkeit (Abschnitt 4), humanitärer Aufenthalt (Abschnitt 5) oder Familiennachzug (Abschnitt 6) und andererseits die dem individuellen Sachverhalt zugeordnete Regelung zu beachten. Als Beispiel hierfür wird in der Begründung des Gesetzentwurfs die nach § 70 Abs. 1 AsylVfG erteilte Aufenthaltsbefugnis genannt, bei der von einer Überleitung als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG auszugehen sei (vgl. BT-Drs. 15/420 a.a.O.). Da an die Stelle der Absätze 3 und 4 des alten § 30 AuslG nunmehr die Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG getreten ist (vgl. GK AufenthG, § 101 Rn. 17) und die Klägerin bei unveränderter Sachlage nach dem 1. Januar 2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten hätte, wäre die ihr gemäß § 30 Absatz 4 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis also - wenn sie am 1. Januar 2005 noch gültig gewesen wäre - als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG übergeleitet worden.

4. Ein Anspruch der Klägerin auf eine Verlängerung der seinerzeit gemäß § 30 Abs. 4 AuslG erteilten Aufenthaltsbefugnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach §§ 28 Abs. 3, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer 'Inländerdiskriminierung' oder daraus, dass die Klägerin andernfalls unter Verstoß gegen Art. 3 GG schlechter gestellt würde als ein Ausländer, dessen verstorbener Ehepartner als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger mit diesem in Deutschland gelebt hatte.

a. Als 'Inländerdiskriminierung' kann sich die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG hier bereits deshalb nicht auswirken, weil diese Vorschrift an den Tod des inländischen Ehepartners anknüpft, dieser aber durch die ablehnende Entscheidung nicht mehr in seinen Rechten verletzt werden kann. Der Gedanke des Verbots der Inländerdiskriminierung bezweckt nämlich den Schutz des Inländers und würde im vorliegenden Zusammenhang allein besagen, dass der deutsche Partner eines Ausländers nicht unter Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG schlechter gestellt werden dürfe als ein im Inland lebender freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger mit ausländischem Ehepartner (BVerwG, Urt. v. 23.5.1995, BVerwGE Bd. 98 S. 298 ff; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2002, - 3 Bs 306/02 -).

b. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG ergibt sich aus der Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG aber auch nicht insofern, als die Klägerin selbst hierdurch möglicherweise schlechter gestellt wird als ein Ausländer, dessen verstorbener Ehepartner als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger mit diesem in Deutschland gelebt hatte. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin - wie sie meint - tatsächlich nach dem Ableben ihres Ehemanns einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG nach § 7 Abs. 3 AufenthG/EWG (jetzt: § 3 Abs. 4 FreizügG/EU) gehabt hätte, wenn ihr Ehemann nicht deutscher Staatsangehöriger, sondern freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger gewesen wäre. Auch wenn dies der Fall wäre, läge in der Versagung hier kein Verstoß gegen das sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürverbot. Dieses verbietet es nicht, den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterstellen als den Familiennachzug zu freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung liegt darin, dass das Gemeinschaftsrecht die Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern privilegiert. Dieser Privilegierung braucht der nationale Gesetzgeber nicht durch eine Anpassung des deutschen Rechts für Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug Rechnung zu tragen. Weitere sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Sachverhalte bestehen darin, dass im EG-Ausland lebende freizügigkeitsberechtigte Deutsche dort in Bezug auf den Familiennachzug entsprechende Vergünstigungen genießen und dass ferner eine rechtlich abgesicherte großzügige Familiennachzugspraxis einen Bevölkerungsaustausch innerhalb der Europäischen Gemeinschaft fördert (OVG Hamburg, Beschl.v. 5.8.1993, EzAR 022 Nr. 4). Dahingestellt bleiben kann daher, ob wegen der Betroffenheit unterschiedlicher Rechtskreise - des nationalen und des EU-rechtlichen Rechtskreises - überhaupt gleiche oder vergleichbare Sachverhalte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 9.3.2004, - 11 S 1518/03 -, Juris; OVG Hamburg, Beschl.v. 5.8.1993, a.a.O.).

II.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung der ihr seinerzeit gemäß § 30 Abs. 4 AuslG erteilten Aufenthaltsbefugnis nach § 34 Absatz 1 AuslG bzw. § 26 Abs. 1 AufenthG. Mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 ist - mit veränderten tatbestandlichen Anforderungen - an die Stelle der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG als Aufenthaltstitel die Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG getreten. Mangels besonderer Übergangsregelungen sind daher Klagen, mit denen ursprünglich die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG begehrt wurde, nunmehr auf die Verpflichtung zur Erteilung dieses Aufenthaltstitels gerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2005, InfAuslR 2006 S. 272). Gleiches gilt für die Verlängerung. Deren Voraussetzungen fehlen hier. Mit mit dem Tod des pflegebedürftigen Ehemanns der Klägerin war das Abschiebungshindernis, aufgrund dessen ihr die Aufenthaltsbefugnis erteilt worden war, weggefallen, so dass die Möglichkeit einer Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis gemäß § 34 Abs. 2 AuslG ausgeschlossen war. Dass insoweit durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes im Ergebnis keine Änderung eingetreten ist, ergibt sich aus der Vorschrift des § 26 Abs. 2 AufenthG, nach der auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG nicht verlängert werden darf, wenn das Ausreisehindernis entfallen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass nunmehr nach dem Tod des Ehemannes in Anknüpfung an die dadurch beendete eheliche Lebensgemeinschaft ein nachwirkendes neues Ausreisehindernis besteht.

III.

Da die Klägerin einen Aufenthaltstitel nicht beanspruchen kann, erweist sich auch die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig, §§ 50, 49 AuslG. Die Klägerin war aufgrund der angegriffenen Bescheide vollziehbar ausreisepflichtig.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Weil die Klägerin die Kosten des Verfahrens trägt, ist eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) nicht veranlasst. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Entscheidung von der höchstrichterlich noch nicht beantworteten Frage abhängt, ob der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dahingehend auszulegen ist, dass als' Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Sinne der Vorschrift nur eine Aufenthaltserlaubnis angesehen und dementsprechend nach dieser Vorschrift als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert werden kann, die nach den Vorschriften des 6. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck des Familiennachzugs erteilt oder als solche nach § 101 Abs. 2 AufenthG übergeleitet worden ist, oder ob dieses Tatbestandsmerkmal auch eine Aufenthaltserlaubnis erfüllt, die zwar gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu einem humanitären Zweck im Sinne des 5. Abschnitts erteilt oder als solche übergeleitet worden ist, bei der sich das Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen aber gerade aus dem besonderen Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK ergab.

Ende der Entscheidung

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