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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 07.10.2008
Aktenzeichen: 3 Bf 116/08
Rechtsgebiete: StVO, HmbVwVG, GebG, GebOSiO, VO über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen
Vorschriften:
StVO § 12 | |
HmbVwVG § 19 | |
GebG § 5 | |
GebOSiO § 1 | |
VO über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen (v. 14.12.1999, HmbGVBl. S. 319) § 1 |
2. Ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum erlaubt zum Parken abgestellt hat, darf zu den Kosten einer Umsetzung oder Sicherstellung des Fahrzeugs, die wegen einer nachträglich eingerichteten Haltverbotszone erforderlich wird, herangezogen werden, wenn zwischen dem Tag der Aufstellung der Verkehrsschilder und dem Tag der Abschleppmaßnahme drei volle Tage liegen; ein Sonn- oder Feiertag muss zu diesen Tagen nicht gehören (Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996, BVerwGE 102, 216 unter Aufgabe der Auffassung im Urteil des Hamburgischen Oberwaltungsgerichts vom 14. Juli 1994, DÖV 1995, 783).
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 7. Oktober 2008
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Niemeyer und Bertram sowie die ehrenamtliche Richterin Adomeit und der ehrenamtliche Richter Bredow für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Februar 2008 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Kosten für das Abschleppen seines Personenkraftwagens.
Der Kläger ist Halter des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen HH...... Diesen stellte er vor Montag, dem 1. August 2005, in Hamburg in der S.-Straße gegenüber dem Haus Nr. 74 in einem Bereich ab, in dem das Parken erlaubt war. Er kehrte nicht vor Ablauf des 5. August 2005 zu dem Abstellort zurück.
Am 1. August 2005, gegen 12:15 Uhr, wurden in dem Bereich der Haus-Nr. 74 der S.-Straße sowie auf der gegenüberliegenden Straßenseite Bedarfshaltverbotszonen (Verkehrszeichen 283) für Freitag, den 5. August 2005 (von 14:00 Uhr bis um 3:00 Uhr morgens am Folgetag), sowie für Montag, den 8. August 2005, und Freitag, den 12. August 2005, eingerichtet.
Dem lag der Antrag eines Fernsehproduktionsunternehmens an die Beklagte vom 25. Juli 2005 auf Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung für einen entsprechenden, durch eine Skizze näher beschriebenen Bereich der S.-Straße zugrunde. Hierauf hatte die Beklagte am 26. Juli 2005 eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung erlassen, wonach für die "Arbeitsstelle S.-Straße 74" im Zusammenhang mit einer Erlaubnis nach §§ 19, 25 HWG eine Haltverbotsstrecke einzurichten war mit Wirkungsbeginn am 5. August 2005 um 14:00 Uhr. Teil der Anordnung war die Auflage:
"Angeordnete Haltverbote (Zeichen 283 StVO) zum Freihalten der Arbeitsflächen sind spätestens vier Tage vor dem Einrichten der Arbeitsstelle aufzustellen."
Am 5. August 2005 war das Fahrzeug des Klägers zwischen 14:15 Uhr und 14:23 Uhr unverändert in der S.-Straße geparkt. Auf Veranlassung eines Polizeibediensteten wurde es - wie auch fünf weitere Fahrzeuge - abgeschleppt und gegen 15:30 Uhr auf einen freien Stellplatz in einer nahe gelegenen Straße umgesetzt.
Das beauftragte Abschleppunternehmen berechnete der Beklagten hierfür ein Entgelt von 92,80 €.
Die Beklagte hatte bis zum 27. Januar 2005 in dem entsprechenden Abschnitt (31.1530.1) ihrer Polizei-Dienstvorschrift (PDV 350) bestimmt:
"Als Kostenpflichtiger ist der gemäß §§ 8, 9 SOG Verantwortliche einzutragen, und zwar
(1) grundsätzlich der Halter oder Fahrer;
...
(3) bei verkehrsgerechtem ++) Abstellen ... der Veranlasser (Versorgungsunternehmen, ... Veranstalter, Antragsteller) ...
++) z.B. Fahrzeuge, die anlässlich akut notwendiger Instandsetzungsarbeiten der Versorgungsunternehmen (nach Wasserrohrbruch, Kabelbruch pp.) beiseite geräumt werden müssen, ohne dass eine ausreichende Frist für die Ankündigung der vorübergehenden Verkehrsbeschränkung (mindestens drei Werktage und ein Sonn-/Feiertag vor Wirksamwerden) bestand [nicht dazu: in eine zeitgerecht getroffene Verkehrsbeschränkung "hineingewachsene" Fahrzeuge (vgl. BVerwG in DAR 1997 S. 119)]."
Im Rahmen der Änderung der (weiterhin in dem Abschnitt 31.1530.1 enthaltenen) Bestimmung ab dem 28. Januar 2005 wurde in der genannten Fußnote ++) der Text zur Definition der ausreichenden Frist ersetzt:
"... (mindestens vier Tage vor Wirksamwerden <vgl. BVerwG-Urteil 11C15/95 v. 11.12.1996>) ..."
Mit - als solchem bezeichnetem - Gebührenbescheid vom 8. November 2005 forderte die Beklagte für das Beiseiteräumen insgesamt 174,80 Euro von dem Kläger. Zur Begründung ist in dem Bescheid angeführt, das Fahrzeug sei in einer Bedarfshaltverbotszone geparkt gewesen, so dass die genehmigte Veranstaltung an dieser Stelle nicht ordnungsgemäß habe durchgeführt werden können. Die Verkehrszeichen 283-10, -20 und -30 seien rechtzeitig und deutlich sichtbar aufgestellt und mit einem Zusatzschild über die Gültigkeitsdauer versehen gewesen. Nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG), § 19 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG), § 5 des Gebührengesetzes (GebG), § 1 der Verordnung über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge und § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (GebOSiO) in der zum Zeitpunkt der Maßnahme gültigen Fassung seien die für den Einsatz eines privaten Abschleppfahrzeuges entstandenen Kosten sowie die Aufwendungen der Verwaltung von dem Kläger zu erstatten.
Der Kläger erhob am 11. November 2005 Widerspruch: Er berufe sich auf Verjährung. Der Bescheid sei mangels Begründung nicht einlassungsfähig; es habe keine Notwendigkeit für die Einrichtung einer Bedarfshaltverbotszone gegeben. Von seinem in einer gesondert ausgewiesenen Parkzone abgestellten Fahrzeug sei keine Störung ausgegangen. Rein vorsorglich bestreite er, dass der Verwaltungsakt wahrnehmbar gewesen sei und dass die Störung nicht ohne seine Inanspruchnahme bzw. nicht anderweitig ohne Ersatzvornahme hätte beseitigt werden können. Ferner bestreite er, dass die Androhung form- und fristgerecht erfolgt sei und zu seiner Kenntnis habe gelangen können.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2006, dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 13. Oktober 2006 zugestellt, zurück: Zu Recht seien mit dem Gebührenbescheid gemäß § 19 VwVG die Kosten festgesetzt worden, die ihr durch die Abschleppanordnung entstanden seien. Die Anordnung, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, sei rechtmäßig gewesen. Das Fahrzeug habe Filmarbeiten behindert, für die eine Sondernutzungserlaubnis erteilt gewesen sei. Das Haltverbot sei ordnungsgemäß und rechtzeitig aufgestellt worden. Vorübergehend angeordnete Haltverbote seien spätestens vier Tage vor dem Einrichten der Arbeitsstelle entsprechend der jeweiligen straßenverkehrsbehördlichen Anordnung aufzustellen. Dies sei im vorliegenden Falle geschehen. Zwischen dem Aufstellen am Freitag, dem 1. August 2005, und dem Abschleppzeitpunkt hätten vier Tage gelegen. Ein Fahrzeughalter könne nicht darauf vertrauen, dass sich die Verkehrsverhältnisse im öffentlichen Verkehrsraum nicht änderten. Überprüfe er nicht regelmäßig den Abstellort, sei es nach dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1994 sachgerecht, ihm die Kosten eines erforderlichen Abschleppvorgangs aufzuerlegen. Die Kostenforderung sei gemäß § 22 GebG nicht verjährt.
Mit seiner am 6. November 2006 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen: Entgegen der Darstellung der Beklagten sei der 1. August 2005 kein Freitag, sondern ein Montag gewesen. Die der Abschleppmaßnahme zugrundeliegende Sondernutzungsgenehmigung sei grob unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen, so dass hieraus keine Rechtsfolgen abzuleiten, insbesondere keine Haltverbotszone zu Lasten Dritter zu verfügen gewesen sei. Der Sondernutzungsbedarf für ein Filmunternehmen sei langfristig planbar, während gerade in dem Bereich S.-Straße, der nicht nur von den Beschäftigten der dort ansässigen Gewerbebetriebe, sondern überdies von Flugreisenden zum längerfristigen Abstellen ihrer Fahrzeuge genutzt werde, die kurzfristige Einrichtung von Haltverboten zu besonderen Schwierigkeiten führe. Die Beklagte hätte deshalb bei ihrer Ermessensentscheidung erwägen müssen, ob das Unternehmen an einen anderen Ort verwiesen, die Genehmigung für einen Zeitpunkt außerhalb der Hamburger Schulferien erteilt oder die Sondernutzung räumlich weiter eingeschränkt werden könne, zudem, ob die Vorankündigung auf acht Tage angepasst werden müsse und ob die Genehmigung von einer Übernahme der Kostentragung durch den Begünstigten abhängig gemacht werden könne. Die Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargelegt, den Interessen der Allgemeinheit bei der Entscheidung über die Sondernutzung hinreichend Rechnung getragen zu haben. Der Abschleppmaßnahme habe es nicht bedurft, weil er, der Kläger, bzw. sein Büro mittels einer Halteranfrage unschwer hätte erreicht werden können, so dass das Fahrzeug entfernt worden wäre.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 8. November 2005 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2006 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat entgegnet, die Verkehrszeichen seien rechtzeitig genug aufgestellt gewesen, um die Abschleppmaßnahme zu rechtfertigen. Der 1. August 2005 sei in der Tat ein Montag gewesen - insoweit werde der Widerspruchsbescheid mit dem Klagerwiderungsschriftsatz berichtigt -; dies sei jedoch ohne Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996 sei die Belastung des Halters mit den Abschleppkosten dann nicht unverhältnismäßig, wenn, wie hier, das Haltverbot am vierten Tag nach seiner Bekanntgabe durchgesetzt werde. Darauf, dass in dieser Vorlaufzeit auch ein Sonn- oder Feiertag liege, komme es - entgegen der Ansicht des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 14. Juli 1994 - nicht an. Zu einer Halteranfrage sei die Polizei nicht verpflichtet gewesen; überdies hätte diese wegen der Ortsabwesenheit des Klägers keinen Erfolg gehabt.
Das Verwaltungsgericht hat im schriftlichen Verfahren mit Urteil vom 4. Februar 2008, der Beklagten zugestellt am 11. April 2008, die angegriffenen Bescheide aufgehoben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar sei das Abschleppen rechtmäßig gewesen, da den Kläger schon mit dem Wirksamwerden der Haltverbotsregelung am 5. August 2005 die Pflicht getroffen habe, sein Fahrzeug zu entfernen. Es sei jedoch im Hinblick darauf, dass zwischen der Aufstellung der Verkehrszeichen und ihrem Wirksamwerden kein Sonn- oder Feiertag gelegen habe, unverhältnismäßig, den Kläger zu den Kosten heranzuziehen. Das Gericht schließe sich der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts gemäß Urteilen vom 14. Juli 1994 und vom 4. November 2003 an, wonach die Ankündigung einer Haltverbotszone nur dann gebührend Rücksicht auf die Verkehrsteilnehmer nehme, die (zunächst) ihr Fahrzeug erlaubt zum Parken abgestellt hätten, wenn in die Zeit zwischen der Ausschilderung und dem Wirksamwerden auch ein Sonn- oder Feiertag falle. Erst diese Kombination aus kurzer Vorlaufzeit einerseits und dem Erfordernis, einen Sonn- oder Feiertag einzubeziehen, andererseits stelle einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Fahrzeughalters und den öffentlichen Interessen dar. Zwar müsse jeder Verkehrsteilnehmer mit kurzfristigen Änderungen bestehender Verkehrsregelungen rechnen und könne - wie auch das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 11. Dezember 1996 entschieden habe - nicht darauf vertrauen, dass das Parken an einer bestimmten Stelle im öffentlichen Straßenraum auch noch vier Tage später erlaubt sei. In einer Großstadt wie Hamburg müsse dabei jedoch berücksichtigt werden, dass viele Menschen ihr Fahrzeug nur am Wochenende nutzten. Wegen der angespannten Parkplatzsituation in vielen Wohnquartieren seien sie zudem darauf angewiesen, den Pkw auf öffentlichen Wegen abzustellen, was häufig nur in erheblicher Entfernung zu der Wohnung möglich sei. Jedenfalls dem im Arbeitsleben stehenden Hamburger sei der dann zur Überprüfung des weiterhin erlaubten Parkens notwendige Kontrollgang - bzw. die zum Umsetzen gegebenenfalls erforderliche Parkplatzsuche - nicht an den Werktagen nach einer unter Umständen späten Rückkehr von der Arbeit, sondern nur am Wochenende (oder an einem Feiertag) zumutbar. Demgegenüber sei es für den Antragsteller der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung typischerweise eine nur geringe zusätzliche Belastung, einen Sonn- oder Feiertag in die Vorlaufzeit einzubeziehen.
Die Beklagte hat gegen das Urteil am 9. Mai 2008 Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 11. Juni 2008 begründet hat. Sie trägt vor: Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seinem Urteil vom 11. Dezember 1996 die Leitlinie aufgestellt, dass die Kostenbelastung für ein Abschleppen am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verbotsschildes nicht unverhältnismäßig sei. Dies sei im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit als allgemein zu beachtende Maximalfrist zu verstehen. Die Frist sei durch das genannte Urteil "nach oben" begrenzt worden; "nach unten" sei ein Spielraum offen gelassen worden. Im Interesse der Praktikabilität verbiete sich die von dem Verwaltungsgericht verlangte Differenzierung nach den einzelnen örtlichen Parkgewohnheiten, da eine trennscharfe Abgrenzung der einzelnen Bereiche mit großen Unsicherheiten belastet sei. Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang auch, dass sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf einen Abschleppvorgang in Köln bezogen habe, d.h. in einer Stadt, deren Verhältnisse denen Hamburgs im Wesentlichen gleichen dürften. Eine unterschiedliche Behandlung von Werktagen einerseits und Sonn- und Feiertagen andererseits sei nicht geboten. Ein verallgemeinerungsfähiges, typisches Verkehrsverhalten am Wochenende könne entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht festgestellt werden. Entscheidend sei dabei, dass auch an Werktagen der Straßenverkehr nicht zum Erliegen komme. Selbst die sporadischen Nutzer setzten ihr Kraftfahrzeug auch unter der Woche für den Wochenendeinkauf und im Rahmen der Freizeitgestaltung ein. Dies gelte gerade auch für den im Arbeitsleben stehenden Hamburger, der z.B. vor Arbeitsbeginn die Kinder mit dem Auto zur Schule, zum Kindergarten, zur Kindertagesstätte oder nach Feierabend zum Sport- und Musikunterricht fahre. Die Bedarfssituation der berufstätigen Hamburger lasse sich dementsprechend nicht dahin zusammenfassen, dass sie grundsätzlich an Werktagen auf die öffentlichen Verkehrsmittel auswichen. Auch die Erwägung, dass es jedenfalls den im Arbeitsleben stehenden Hamburgern nicht zumutbar sei, nach einer unter Umständen späten Rückkehr von der Arbeit an Werktagen Kontrollgänge zu dem abgestellten Fahrzeug zu unternehmen, greife nicht durch. Im wohlverstandenen Eigeninteresse könne es vom Halter oder Fahrer erwartet werden, dass er jedenfalls flüchtig bei seinem auf öffentlichem Grund abgestellten Fahrzeug nach dem Rechten sehe.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Februar 2008 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Sachakte der Beklagten (Az.) ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Februar 2008 ist zu ändern.
Die Klage ist abzuweisen, weil der Bescheid vom 8. November 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2006 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Kläger mit ihrer Gebührenerhebung zu Recht für die Kosten, die durch das Abschleppen in Form der Umsetzung seines Fahrzeugs verursacht worden sind, in Anspruch genommen.
1. Rechtsgrundlagen für die Heranziehung zu den Kosten im Wege des Gebührenbescheides sind bezogen auf die Auslagen § 5 Abs. 2 Nr. 5 Gebührengesetz (v. 5.3.1986, HmbGVBl. S. 37, m. spät. Änd. - GebG), bezogen auf die Amtshandlungsgebühr § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (v. 7.12.1993, HmbGVBl. S. 365, m. spät. Änd. - GebOSiO) in Verbindung mit Nummer 25 der Anlage 1 hierzu sowie für den Gemeinkostenzuschlag § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen (v. 14.12.1999, HmbGVBl. S. 319, m. spät. Änd.).
Der Maßgeblichkeit (allein) der vorgenannten gebührenrechtlichen Vorschriften steht nicht entgegen, dass die Beklagte daneben § 19 (hamburgisches) Verwaltungsvollstreckungsgesetz (v. 13.3.1961, HmbGVBl. S. 79, 136 m. spät. Änd. - HmbVwVG) als Grundlage für das Kostenerstattungsverlangen angeführt hat. Die Kostenforderung ist - wie schon die ausdrückliche Bezeichnung als "Gebührenbescheid" deutlich macht, nicht auf das Vollstreckungskostenrecht, sondern allein auf das Gebührenrecht gestützt. Der Gesetzgeber hat diesen Weg mit der Bestimmung in § 19 Abs. 1 Satz 4 HmbVwVG (und mit § 7 Abs. 3 Satz 2 SOG) eröffnet, dass die Erhebung von Kosten nach dem Gebührengesetz unberührt bleibt. Diese Bestimmungen, die mit dem Gesetz zur Neuorganisation des Abschleppverfahrens (vom 9.9.2003, HmbGVBl. S. 467) den genannten Vorschriften angefügt worden sind, dienten dazu, die Abrechnung der Kosten für Abschleppfälle auf eine gebührenrechtliche Grundlage umzustellen (vgl. Begründung zu dem Entwurf, Bü-Drs. 17/2810, S. 3), wobei die Umsetzung dem gebührenrechtlichen Verordnungsgeber überlassen blieb (vgl. Begründung, a.a.O., S. 4). Der in diesem Sinne abschließende, die allein gebührenrechtliche Abrechnung sichernde Gebührentatbestand ist sodann mit der Einfügung von Nummer 25 in die Anlage 1 zu der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (durch Verordnung vom 2.12.2003, HmbGVBl. S. 557) geschaffen worden. Das Zitieren von § 19 HmbVwVG (und § 7 Abs. 3 SOG) macht insoweit die gesetzliche Grundlage des Übergangs in das Gebührenrecht kenntlich.
2. Die danach maßgeblichen gebührenrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Die fragliche Ersatzvornahme war rechtmäßig (hierzu unter a); die Gebührenforderung genügt auch den übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen (hierzu unter b) sowie den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebotes (hierzu unter c).
a) Das Beiseiteräumen des Fahrzeugs des Klägers war nach den Vorschriften in §§ 14 Buchst. a), 18 Abs. 1 Buchst. c), 27 und 15 Abs. 1 HmbVwVG als Ersatzvornahme rechtmäßig, so dass der Heranziehung zu ihren Kosten § 12 Abs. 5 Satz 1 GebG nicht entgegensteht.
Den Kläger traf mit dem Wirksamwerden des Haltverbots (Verkehrszeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) am 5. August 2005 das Handlungsgebot, seinen Pkw aus der nunmehr bestehenden Haltverbotszone in der S.-Straße zu entfernen. Dass der Kläger von der Aufstellung dieser Verkehrszeichen keine Kenntnis hatte, weil er sich auf Reisen befand, ist für das Entstehen des Wegfahrgebots ohne Bedeutung. Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung, die gemäß § 43 Abs. 1 HmbVwVfG durch Bekanntgabe wirksam werden. Die Bekanntgabe erfolgt nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellung des Verkehrsschildes. Sind Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt, äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob dieser das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316, OVG Hamburg, Urt. v. 4.11.2003, DAR 2004, 543). Der Kläger gehörte trotz seiner Ortsabwesenheit zum Kreis der von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, weil ihm die tatsächliche Gewalt über sein geparktes Fahrzeug unverändert zugeordnet war.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme gemäß § 18 Abs. 1 lit. c) HmbVwVG lagen vor. Das Wegfahrgebot war, weil es den unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten gleich steht, entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1988, NVwZ 1988, 623). Der Umstand, dass die aufgestellten Verkehrszeichen dazu dienten, die Ausübung einer Sondernutzungserlaubnis zu ermöglichen, deren Rechtmäßigkeit der Kläger in Zweifel zieht, ist nicht erheblich. Für die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme reicht es aus, dass die durch das jeweilige Verkehrszeichen getroffene Regelung wirksam war; auf deren Rechtmäßigkeit kommt es insoweit nicht an (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 11.2.2002, VRS 104, 474). Für eine Unwirksamkeit des Verkehrszeichens aufgrund Nichtigkeit gemäß § 43 Abs. 3 HmbVwVfG gibt es keine Anhaltspunkte; dass die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Sondernutzungserlaubnis insoweit zu einem besonders schwer wiegenden und offensichtlichen Fehler der Verkehrsregelung hätte führen können, trifft nicht zu. Selbst wenn die Sondernutzungserlaubnis wegen der vermeintlichen Ermessensfehler rechtswidrig gewesen wäre, so hätte sich dies nicht für Dritte erkennbar in der Verkehrsregelung niederschlagen können.
Einer Fristsetzung und des Hinweises auf die Anwendung von Zwangsmitteln (§ 18 Abs. 2 HmbVwVG) bedurfte es vor der Abschleppanordnung gemäß § 27 HmbVwVG nicht. Mit dem Wirksamwerden des Haltverbots war eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten, weil das Fahrzeug des Klägers verbotswidrig in der Haltverbotszone stand. Sie dauerte im Zeitpunkt der Abschleppanordnung wegen der Nichtbefolgung des Wegfahrgebots fort. Eine Möglichkeit, diese Störung mit gleicher Effektivität auf andere Weise als durch die Anwendung von Zwangsmitteln zu beseitigen, hatte die Beklagte nicht. Der Kläger macht insoweit zwar geltend, die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, auf dem Wege einer Halteranfrage einen Kontakt zu ihm bzw. zu seinem Büro herzustellen. Darauf kommt es indes nicht an; nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats muss die Beklagte dem Fahrzeugführer nur dann vor einer beabsichtigten Abschleppanordnung Gelegenheit zur Beseitigung des Fahrzeugs geben, wenn er sich in der unmittelbaren Nähe befindet oder aufgrund besonderer Umstände für den vor Ort tätigen Polizeibediensteten klar erkennbar ist, dass der Fahrzeugführer auf Aufforderung dazu bereit und in der Lage ist, das störende Fahrzeug umgehend zu entfernen (vgl. Urt. v. 22.2.2005, NJW 2005, 2247).
Die Entscheidung für die Ersatzvornahme entsprach der Anforderung des § 15 Abs. 1 HmbVwVG, die Zwangsmittel des § 14 so auszuwählen, dass sie in angemessenem Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und den Pflichtigen nicht mehr als unvermeidbar belasten oder beeinträchtigen. Die Situation einer Auswahl zwischen mehreren gleichermaßen geeigneten Zwangsmitteln bestand für die Beklagte nicht. Sobald sie sich im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung dafür entschied, die fortbestehende Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen, um die Fläche der Haltverbotszone für die Dreharbeiten im Rahmen der erteilten Sondernutzung verfügbar zu machen, kam als Zwangsmittel allein die Ersatzvornahme, nicht aber etwa die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Betracht.
Auch der Umstand, dass der Kläger weder vorsätzlich noch fahrlässig falsch geparkt hatte, sondern nach einem ursprünglich rechtmäßigen Verkehrsverhalten erst durch eine ihm nicht bekannte Änderung der rechtlichen Verhältnisse zum Störer geworden war, berührt die Rechtmäßigkeit des Abschleppvorgangs nicht. Eine Ersatzvornahme erfolgt im Rahmen der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften ohne Rücksicht darauf, ob der Pflichtige, an den sich das Wegfahrgebot richtet, das Haltverbot schuldhaft oder ohne Verschulden verletzt. Dient die Ersatzvornahme der Gefahrenabwehr (§ 27 HmbVwVG), ist nach den Grundsätzen der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit für Gesichtspunkte des Verschuldens ebenso wenig Raum. Danach ist in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, dass die Einrichtung der Haltverbotszone für den Kläger nicht vorhersehbar war. Er blieb als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug während seiner reisebedingten Abwesenheit für dessen Zustand und insbesondere dessen Standort im Verkehrsraum polizeirechtlich verantwortlich.
b) Die Tatbestandsvoraussetzungen der maßgeblichen gebührenrechtlichen Vorschriften sind ebenfalls erfüllt.
aa) Die für die Erhebung der Amtshandlungsgebühr gemäß § 1 GebOSiO in Verbindung mit Nummer 25 der Anlage 1 erforderliche Amtshandlung der Polizei im Zusammenhang mit der Sicherstellung oder Umsetzung verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge lag in der Tätigkeit der Polizeibeamten vor Ort sowie in der weiteren Abwicklung des Abschleppvorgangs, soweit sich diese nicht unmittelbar auf die Beauftragung des Abschleppunternehmens bezog. Auch der Höhe nach begegnet die Gebühr keinen Bedenken. Der Aufwand für das Verwaltungshandeln im Zusammenhang mit der auf das klägerische Fahrzeug bezogenen Abschleppanordnung ist der gewöhnlichen Bandbreite dessen zuzuordnen, was mit auf die Umsetzung von Kraftfahrzeugen bezogenen Amtshandlungen verbunden ist. Der Umstand, dass sich am Ereignisort ausweislich der in der Sachakte enthaltenen Abrechnung des Abschleppunternehmens noch vier weitere Fahrzeuge unerlaubt abgestellt befunden haben und diese ebenfalls Gegenstand einer Abschleppanordnung waren - mit der Folge, dass gegen deren Halter jeweils ebenfalls Gebühren festgesetzt worden sein dürften -, führt nicht dazu, dass der Kläger für den in Bezug auf sein Fahrzeug entstandenen Aufwand der Beklagten nicht zu einer Amtshandlungsgebühr herangezogen werden darf, da insoweit hinreichender, individuell auf sein Fahrzeug bezogener Aufwand angefallen ist. Der vor Ort tätige Polizeibedienstete hat für jedes Fahrzeug einzeln den Verkehrsverstoß und die Dringlichkeit seiner Beseitigung zu ermitteln und einzuschätzen. Für die gegebenenfalls erforderliche Abschleppanordnung muss er in der Regel die Verkehrslage dokumentieren. Sodann hat er die erforderlichen Daten für die konkrete Abschleppanordnung sowie für die spätere Abrechnung zu erheben und etwaige sichtbare Schäden am Fahrzeug sowie im Fahrzeuginnenraum befindliche Gegenstände zu notieren. Dem mit der Gebühr abzugeltenden Aufwand hinzuzurechnen ist überdies der erforderliche Einsatz von Personal- und Sachmitteln für die Geltendmachung und Durchsetzung der Gebührenforderung; dazu gehört etwa die Niederschrift der aus verschiedenen Quellen (Merkbuch, Wachkladde, Mitteilung des Abschleppunternehmens) zusammenzutragenden Daten.
bb) Die Festsetzung der Auslagenerstattung beruht auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 GebG; die Hinzuziehung des Abschleppunternehmens war für die Beklagte zur Durchführung der angeordneten Ersatzvornahme notwendig. Die Höhe des geforderten Betrages entspricht dem von dem Unternehmen in Rechnung gestellten Entgelt.
cc) Der Auftragsgemeinkostenzuschlag gemäß § 5 Abs. 5 GebG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen durfte für die streitgegenständliche Umsetzung erhoben werden, weil der Beklagten aufgrund der Beauftragung des Abschleppunternehmens und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Amtshandlung Aufwendungen entstanden sind.
c) Die Kostenforderung in Gestalt des Gebührenbescheides ist auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Die Heranziehung des Pflichtigen ergeht als eine gebundene Entscheidung; dies gilt gemäß § 1 GebOSiO in Verbindung mit Nummer 25 der Anlage 1 hierzu für die Erhebung der Amtshandlungsgebühr, gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen für den geforderten Gemeinkostenzuschlag sowie nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 GebG für die Erhebung der Auslagen. Gleichwohl entspricht die danach jeweils vorgesehene Rechtsfolge nicht notwendig der Rechtslage, denn der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann einer solchen Anwendung der jeweiligen Vorschrift im Einzelfall - ohne die Gültigkeit der Norm in Frage zu stellen - Grenzen ziehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 4.11.2003, DAR 2004, 543 m.w.N.). Eine derartige Anwendungskorrektur im Einzelfall ist für die Kostenerstattungspflicht bzw. für die Heranziehung zu Gebühren dementsprechend angezeigt, wenn sich die angeordnete Rechtsfolge der Kostentragung wegen besonderer Umstände als unangemessen erweist. Die Betrachtung der Belange, die im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hier zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen sind, bezieht sich dabei nicht lediglich auf das Interesse des Fahrzeugverantwortlichen einerseits, von den nicht unerheblichen Kosten der Abschleppmaßnahme freigehalten zu werden, und das Interesse der öffentlichen Hand andererseits, möglichst weitgehend individuell zuzuordnende Kosten auf Ordnungspflichtige abwälzen zu können (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, DÖV 1995, 783). Vielmehr ist der der Kostenforderung zugrundeliegende Sachverhalt - hier das ursprünglich erlaubte Parken - in die Betrachtung einzubeziehen; zudem kommt es für die Beurteilung des Gewichts der Belange darauf an, welche Schutzwürdigkeit ihnen jeweils zuzuerkennen ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt und eine nachträglich eingerichtete Haltverbotszone weder gekannt hatte noch mit ihr hatte rechnen müssen, zwar - auf der Primärebene des polizeilichen Handelns - die Vollstreckung des nachträglich wirksam gewordenen Wegfahrgebots zu dulden hat (vgl.o.), zu seinen Gunsten aber - auf der Sekundärebene der Kostentragung - zu berücksichtigen ist, dass sein Vertrauen auf den Fortbestand der Situation des erlaubten Parkens in gewissem Umfang Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, a.a.O., VGH Mannheim, Urt. v. 13.2.2007, NJW 2007, 2058, VGH München, Urt. v. 17.4.2008, DÖV 2008, 732, VGH Kassel, Urt. v. 20.8.1996, NJW 1997, 1023, OVG Münster, Urt. v. 23.5.1995, NVwZ-RR 1996, 59). Denn straßenverkehrsordnungsrechtlich umfasst das Parken in Abgrenzung zum Halten (vgl. § 12 Abs. 3 StVO) gerade auch - bis hin zum Dauerparken (vgl., im Gegenschluss, § 12 Abs. 3 a, 3 b StVO sowie BVerfG, Beschl. v. 9.10.1984, BVerfGE 67, 299) - das Recht, das Fahrzeug ohne unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit zu verlassen. Eingeschränkt wird das schutzwürdige Vertrauen auf den Fortbestand des erlaubten Parkens wiederum durch den allgemeinen Grundsatz, dass angesichts der verschiedensten Nutzungsanforderungen an den öffentlichen Straßenraum (einschließlich immer wieder kurzfristig eintretender besonderer Verkehrssituationen) kein Verkehrsteilnehmer davon ausgehen darf, dass Verkehrsregelungen auf Dauer unverändert bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, a.a.O.).
Die danach maßgebliche Grenze dieses schutzwürdigen Vertrauens in Gestalt der Mindest-Vorlaufzeit - d.h. einer Frist zwischen dem Aufstellen der Parkverbotsschilder und dem Beginn einer Kostenpflichtigkeit ihrer Vollziehung - ist durch das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 11. Dezember 1996 (a.a.O.) dahin bestimmt worden, dass der Verkehrsteilnehmer ab dem vierten Tag nach der Änderung auch für die Kosten in Anspruch genommen werden kann. Die Berechnung dieser Frist ist in der Folge durch den Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Urt. v. 13.2.2007, a.a.O.) und den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München (Urt. v. 17.4.2008, a.a.O.) zutreffend dahin klargestellt worden, dass zwischen dem Tag der Aufstellung des Schildes und dem Tag einer auf der geänderten Verkehrsregelung beruhenden kostenpflichtigen Abschleppmaßnahme drei volle Tage liegen müssen.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an; an der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juli 1994, wonach die Vorlauffrist drei Werktage und zusätzlich einen Sonn- oder Feiertag umfassen muss, wird nicht festgehalten. Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist für die Bestimmung der Vorlauffrist wegen ihres engen Zusammenhangs mit der am Maßstab der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beurteilenden Abschleppanordnung allein auf straßenverkehrsordnungsrechtliche Belange abzustellen: Die Frist konkretisiert den Vertrauensschutz, der mit der allgemeinen straßenverkehrsordnungsrechtlichen Bestimmung zum Halten und Parken verbunden ist. Der Systematik des (bundesweit in gleicher Weise geltenden) Straßenverkehrsordnungsrechts entsprechend kommt es dabei nicht auf die individuellen Verhältnisse insbesondere der einzelnen Verkehrsteilnehmer an; diese können allenfalls in Form einzelner konkreter Regelungen besondere Berücksichtigung finden (z.B. verkehrsberuhigter Bereich, Anwohner-Parkzone). Die Frist ist deshalb unabhängig davon zu bestimmen, aus welchem Grund der betroffene Verkehrsteilnehmer die Änderung der Parkregelung nicht zur Kenntnis genommen hatte - im Fall der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hatte sich der Fahrzeugführer zu einer längeren Behandlung in ein Krankenhaus begeben - , aber auch unabhängig davon, welchen (gegebenenfalls auch privaten) Zwecken die Änderung der Verkehrsregelung dient, weil die zur Ermöglichung dieser (gegebenenfalls durch eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis legitimierten) Zwecke verfügte Verkehrsregelung als solche uneingeschränkte Beachtung verlangen kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 4.11.2003, a.a.O.). Allgemeine verkehrsordnungsrechtliche Belange sind allerdings in die Entscheidung zur Fristbestimmung einzustellen; hierzu kann insbesondere auch das Interesse an der Entlastung der Straßen von Individualverkehr oder die Vermeidung von Parksuchverkehr gehören.
Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat kein Anlass, von der Bestimmung der Vorlauffrist durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweichen. Besondere Umstände, aufgrund derer für den Zuständigkeitsbereich der Beklagten nur eine weiter bemessene, auch einen Sonn- oder Feiertag einschließende Vorlaufzeit den Verkehrsteilnehmern zumutbar wäre, sind nicht festzustellen. Insoweit kann offen bleiben, welche Größenordnung die in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts beschriebene Gruppe derjenigen Hamburger Kraftfahrzeughalter hat, die in aller Regel von Montag bis Freitag (bzw. Sonnabend) ausschließlich andere Verkehrsmittel nutzen, bei denen auch keine anderen Personen (aus einem gemeinsamen Haushalt) in diesem Zeitraum das Kraftfahrzeug gebrauchen, die auf einen Stellplatz im öffentlichen Verkehrsraum angewiesen sind und ihn überdies regelmäßig nicht in unmittelbarer Nähe zu ihrer Wohnung finden. Jedenfalls fehlt es an einer zwingenden Begründung dafür, dass nicht auch die Frist von drei vollen Tagen zwischen dem Aufstell- und dem Nutzungstag einer Haltverbotsregelung ausreichen sollte, um in zumutbarer Weise von dieser Änderung der Verkehrsverhältnisse Kenntnis zu nehmen. Dem Fahrzeugverantwortlichen wird damit lediglich abverlangt, außer am Wochenende auch einmal zur Wochenmitte nach seinem abgestellten Fahrzeug zu sehen. Ein solcher Kontrollgang wird sich regelmäßig mit dem Weg zur Arbeit oder von dort zurück oder sonst mit den Freizeitaktivitäten außerhalb der Wohnung verbinden lassen. Selbst ein gesonderter Aufwand zur Kontrolle der Verkehrssituation des geparkten Fahrzeugs wird typischerweise - eben weil das Fahrzeug in aller Regel in Gehentfernung zur Wohnung abgestellt sein wird - zu keiner besonderen Belastung führen.
Unerheblich ist schließlich, dass die Beklagte selbst erst zu Beginn des Jahres 2005 ihre Praxis auf eine Vorlauffrist entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996 umgestellt hat. Eine rechtliche Bindungswirkung kam dieser bisherigen Praxis nicht zu.
II.
Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Nebenentscheidungen ergeben sich im Übrigen aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
III.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO, über die das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat, sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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