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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: 3 Bf 128/02
Rechtsgebiete: WaffG, StGB


Vorschriften:

WaffG § 5 (i.d.F. v. 8.3.1976, BGBl.I S. 432 - WaffG 1976 -)
StGB § 86 a
1. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG 1976 umfasst mit dem Begriff "Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates" auch den Straftatbestand des § 86 a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen).

2. Die Behörde darf bei der Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 grundsätzlich von der Richtigkeit des rechtskräftigen Strafurteils einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausgehen (wie BVerwG, Beschl. v. 22.4.1992, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63).

3. Einen die Regelvermutung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG 1976 entkräftenden Ausnahmefall begründet der Umstand nicht, dass zwischen dem Begehen der Straftat und dem Erlass des Widerspruchbescheids mehr als acht Jahre liegen.


3 Bf 128/02

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Jahnke und Kollak sowie die Richterin Langenohl am 17. November 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Februar 2002 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg.

I.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden.

Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Nach Satz 5 dieser Vorschrift in der maßgeblichen Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), die zwischenzeitlich mit dem Ersten Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I. S. 2198) geändert worden ist, war die Begründung beim Verwaltungsgericht einzureichen. Den Schriftsatz mit der Begründung des Zulassungsantrags vom 3. Mai 2002 hat der Kläger zunächst nur an das Berufungsgericht gesandt. Dort war der Schriftsatz am 6. Mai 2002 - dem Tag des Fristablaufs - eingegangen. Nachdem der Kläger an diesem Tag um 15.30 Uhr telefonisch davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass die Begründung bei dem Verwaltungsgericht einzureichen ist, hat er seinen Angaben zufolge den Schriftsatz vom 3. Mai 2002 am selben Tag durch Telefax an das Verwaltungsgericht gesandt. Dieses Schreiben ist zwar weder als Telefax noch als Original zu den Akten gelangt. Das Berufungsgericht geht aber davon aus, dass sich dieser Schriftsatz aus Gründen, die nicht vom Kläger zu vertreten sind, nicht bei den Akten befindet. Der Statusbericht über die beim Verwaltungsgericht Hamburg am 6. Mai 2002 eingegangenen Telefaxe bestätigt nämlich das Vorbringen des Klägers insoweit, als dieser Bericht einen Eingang vom Anschluss des Klägers um 15.44 Uhr - also kurz nach dem geführten Telefonat - aufweist.

II.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Verurteilung des Klägers wegen Verwendens von Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen nach § 86 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F. eine Verurteilung wegen Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG in der hier maßgeblichen Fassung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432; mit späteren Änderungen) - WaffG 1976 - ist. Mit dem Begriff "Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates" in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG 1976 hat der Gesetzgeber die amtliche Überschrift des Dritten Titels des Ersten Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches aufgegriffen und damit auf sämtliche unter diesem Titel aufgeführten Straftatbestände Bezug genommen, mithin auch auf den Tatbestand des § 86 a StGB. Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG 1976 enthält keinen Hinweis darauf, dass einzelne Straftatbestände dieses Dritten Titels ausgenommen sein sollen. Der Behauptung des Klägers, dass § 86 a StGB nachträglich in das Strafgesetzbuch eingefügt worden sei und eine Bindung an die gesetzgeberische Wertung deshalb nicht bestehe, kann nicht gefolgt werden. Bereits als in § 5 WaffG in der Fassung vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1797) erstmals im deutschen Waffenrecht der Begriff der Zuverlässigkeit definiert und dabei in seinem Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) bestimmt wurde, dass in der Regel als unzuverlässig gilt, wer wegen Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates verurteilt worden ist, zählte § 86 a StGB - seit In-Kraft-Treten des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl. I. S. 741) - zum Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Strafgesetzbuches. Dieser Titel war schon damals mit "Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates" überschrieben.

Ferner kann der Kläger mit seinen in diesem Zusammenhang weiter geäußerten Einwand, durch die in § 86 a StGB angeführten Tatbestände könne der Rechtsstaat nicht gefährdet werden, nicht durchdringen. Durch das Zeigen von Kennzeichen verbotener oder ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen wird Propaganda für diese gemacht und der Eindruck erweckt, diese Organisationen existierten noch. Es liegt auf der Hand, dass solche Handlungen die Sicherheit des demokratischen Rechtsstaats gefährden können.

b) Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG 1976 liege nicht vor, weil die Strafgerichte bei seiner Verurteilung den Wortlaut des § 86 a StGB in der maßgeblichen Fassung unzutreffend ausgelegt hätten, kann dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führen.

Das Gesetz stellt für die in der Regel anzunehmende Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen bestimmter Straftaten ab. Die Anwendung des gesetzlichen Tatbestandes erfordert daher keine Prüfung der Behörde, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. Indem es eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzt, will das Gesetz sichern, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf tragfähiger Grundlage erfolgt. Das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, bietet dafür eine besondere Gewähr. Daraus folgt, dass sich die Behörde auch auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen darf. Sie darf grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben danach, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht oder nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, etwa dann, wenn für sie ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.4.1992, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 63; Beschl. v. 24.2.1998, InfAuslR 1998, 221 dort zur Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung). Die Behörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Strafverfahren gewissermaßen zu wiederholen, wenn der Betroffene geltend macht, zu Unrecht verurteilt worden zu sein.

Ein Grund, der es nach diesen Maßstäben verbieten könnte, die strafgerichtliche Verurteilung der waffenrechtlichen Entscheidung zugrunde zu legen, kann nicht festgestellt werden. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass schon das Hanseatische Oberlandesgericht, das die vom Kläger eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts mit Beschluss des vom 20. Juni 1997 (I - 132/97) als unbegründet verworfen hat, die Einwendungen des Klägers zur Fehlerhaftigkeit der Verurteilung geprüft hat. Aber selbst unabhängig davon ist nicht zu erkennen, dass die Verurteilung des Klägers auf einem Irrtum beruht hätte. Der Kläger wendet dazu ein, dass das Strafurteil auf einer Fassung des § 86 a StGB beruhe, die erst nach Begehung der Tat in Kraft getreten sei und noch nicht hätte angewendet werden dürfen. § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB in der ab Dezember 1994 geltenden Fassung (BGBl. I S. 3186) regelt, dass den in Satz 1 genannten Kennzeichen solche gleich stehen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Weder das Amtsgericht Hamburg-Blankenese mit seinem Urteil vom 14. September 1994 ( 510-135/94)- noch das Landgericht Hamburg im Urteil vom 7. November 1996 ( 706 Ns 65/95) haben die ab dem 1. Dezember 1994 geltende Fassung des § 86 a StGB angewandt oder sonst zur Verurteilung des Klägers die bloße Ähnlichkeit der von ihm gemalten Zeichen mit der Doppelsigrune ausreichen lassen. In beiden Entscheidungen ist ausdrücklich darauf abgestellt worden, dass diese Zeichen eine Doppelsigrune darstellten, und nicht etwa darauf, dass diese ihr ähnelten.

c) Weiter kann der Kläger nicht mit dem Einwand gehört werden, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Beklagte ihr Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt habe. Ermessen hat die Beklagte bei der Prüfung der Frage, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit gegeben ist, nicht auszuüben. Dies gilt auch dann, wenn die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG 1976 nicht greift. Denn auch wenn die Zuverlässigkeit nach den Maßstäben des § 5 Abs. 1 WaffG 1976 zu prüfen ist, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt.

Soweit der Kläger meint, die Regelvermutung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG 1976 sei hier als entkräftet anzusehen, folgt der Berufungssenat dieser Ansicht nicht.

Die Regelvermutung kann als widerlegt erachtet werden, wenn besondere Umstände die Straftat als einen Ausnahmefall kennzeichnen. Dazu müssen die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an einem jeder Zeit und in jeder Hinsicht sorgsamen Umgang mit Waffen nicht gerechtfertigt sind. Notwendig ist eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1994, BVerwGE Bd. 97 S. 245; Urt. v. 16.10.1995, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 7; OVG Hamburg, Urt. v. 16.2.1999 - Bf VI 31/96).

Die vom Kläger begangene Straftat hat keinen Ausnahmecharakter, der ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte. Weder die Tatumstände noch die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen lassen die Annahme eines Bagatelldeliktes zu.

Einen atypischen Fall begründet auch der Umstand nicht, dass zwischen der Begehung der Tat im Jahr 1993 und dem Erlass des Widerspruchsbescheides im Jahr 2001 mehr als acht Jahre liegen.

Zunächst spricht einiges dafür, für die Annahme eines Ausnahmefalles nur die Umstände der Straftat selbst heranzuziehen, nicht jedoch weitere Verhaltensumstände und Erkenntnismittel, die Aufschluss über die Zuverlässigkeit bieten könnten. Danach wären auch die Umstände nach der Tatbegehung - hier das Verstreichen eines langen Zeitraums nach der Tat - nicht zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht spricht in diesem Zusammenhang von einer in erster Linie tatbezogenen Prüfung des Einzelfalls (BVerwG, Urt. v. 13.12.1994, BVerwGE Bd. 98 S. 245). Die Beschränkung auf tatbezogene Umstände dürfte dem Zweck des Gesetzes entsprechen. Die Regelvermutung in § 5 Abs. 2 WaffG 1976 soll es nämlich den Verwaltungsbehörden erleichtern, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Waffenbesitzers maßgebenden Kriterien zu handhaben. Wären unter dem Gesichtspunkt eines atypischen Ausnahmefalls sämtliche Umstände als maßgeblich einzubeziehen, die über den Vorgang einer abgeurteilten Tat hinaus allgemein für das Zuverlässigkeitsurteil nach § 5 Abs. 1 WaffG 1976 zu beachten wären, bestünde Anlass zu der Befürchtung, dass die Regelvermutung in der Folge einer umfassenden Prüfungs- und Begründungspflicht obsolet und letztlich zu einer Beweislastregel umfunktioniert würde (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.2.1999, a.a.O.).

Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung. Denn der Umstand, dass zwischen der Begehung der Tat und der Verwaltungsentscheidung ein längerer Zeitraum liegt, kann aus einem anderen Grund die Regelvermutung nicht widerlegen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 löst erst die rechtskräftige Verurteilung die Regelvermutung aus. Dabei ist es keinesfalls ungewöhnlich, wenn bis zum Eintritt der Rechtskraft und damit bis zum Erlass einer darauf gestützten verwaltungsrechtlichen Entscheidung einige Zeit verstreicht. Da das längere Zurückliegen der Tat also in nicht wenigen Fällen - und so im Übrigen auch hier - aus einem Umstand folgt, der gerade Voraussetzung für das Auslösen der Regelvermutung ist, kann dies nicht wiederum das Abweichen von der Regel rechtfertigen. Dafür, dass an strafgerichtlichen Verurteilungen nicht unbegrenzte Zeit Vermutungen zum Nachteil der Waffenbesitzer geknüpft werden können, hat im Übrigen die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz WaffG 1976 Sorge getragen. Danach begründen die Verurteilungen nur dann die Regelvermutung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Schließlich können weder die Tatsache, dass es sich bei der Waffe des Klägers "lediglich um ein Kleinkalibergewehr" handelt, noch seine Behauptung, auf diese Waffe zum Schutz vor Angriffen gegen seine Person angewiesen zu sein, zur Annahme eines Ausnahmefalls führen. Abgesehen davon, dass es sich auch hier nicht um tatbezogene Umstände handelt, sind diese auch nicht geeignet, die durch die Straftat begründete Besorgnis, der Kläger werde nicht jederzeit und in jeder Hinsicht mit Waffen sorgsam umgehen, zu mindern.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Wird die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung erstrebt, so muss - unter Durchdringung des insoweit relevanten Prozessstoffs - substantiiert dargelegt werden, dass die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auch tatsächlich streitig, d.h. nicht schon im Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags aufgrund der Rechtsprechung eindeutig zu beantworten ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2004 - 3 Bf 153/04.A; Beschl. v. 10.1.1996 - OVG Bs VI (VII) 77/94). An der Darlegung solcher Umstände fehlt es hier.

In dem Vorbringen des Klägers zu der Begründung des Zulassungsantrags heißt es lediglich, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, soweit es die Frage angehe, ob beim Verstoß gegen § 86 a StGB ein Regelverstoß vorliege. Das Berufungsgericht versteht diesen Vortrag dahin, dass der Kläger die Frage als grundsätzlich bedeutsam ansieht, ob eine Verurteilung nach § 86 a StGB a.F. eine Verurteilung wegen Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) WaffG 1976 darstellt, die in der Regel die Unzuverlässigkeit der verurteilten Person zur Folge hat. Es bedarf jedoch keines Berufungsverfahrens, um diese Frage zu klären, da sich ihre Beantwortung - wie oben aufgezeigt - ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt.

3. Der Kläger macht schließlich ohne Erfolg das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend. Er behauptet, das angefochtene Urteil weiche von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Celle ab. Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Möglichkeit, die Berufung aus Gründen der Divergenz zuzulassen, aber beschränkt auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 72 Nr. 1 GKG, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG a.F.

Ende der Entscheidung

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