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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 04.11.2002
Aktenzeichen: 3 Bf 23/02
Rechtsgebiete: VwGO, StVO
Vorschriften:
VwGO § 42 Abs. 2 | |
StVO § 2 Abs. 4 Satz 2 |
2. Soweit es um die Benutzungspflicht eines Radweges in Hamburg eht, reicht dazu nicht aus, dass dem in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Kläger bei gelegentlichen kurzfristigen Besuchen in Hamburg ein Fahrrad zur Verfügung steht und er mit diesem mitunter in der betreffenden Straße etwas erledigt.
3. Die für einen Widerspruch geltende Jahresfrist beginnt nicht bereits für jedermann mit der Aufstellung des Verkehrszeichens an zu laufen, sondern erst, wenn der Verkehrsteilnehmer von der Regelung betroffen wird. In diesem Sinne "Betroffener" ist er solange nicht, als ihm die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
3. Senat
Urteil vom 04. November 2002
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Dr. Müller-Gindullis, Korth und die Richterin Schlöpke-Beckmann sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Mor-Eppen und Schult
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2001 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Radwegebenutzungspflicht in der Eppendorfer Landstraße in Hamburg.
Am 7. Mai 1998 ordnete die Beklagte für die Eppendorfer Landstraße die Radwegebenutzungspflicht an. Hierzu wurden am 1. September 1998 insgesamt 29 Verkehrszeichen nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO (Zeichen 237) entlang der bereits vorhandenen in beide Richtungen der Eppendorfer Landstraße verlaufenden Radwege aufgestellt. Am 1. Oktober 1998 trat nach Art. 5 Satz 1 der 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997 (BGBl. I S. 2028) der neue § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO in Kraft, wonach Radfahrer Radwege benutzen müssen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 1998 erhob der Kläger Widerspruch gegen die angeordnete Radwegebenutzungspflicht in der Eppendorfer Landstraße, da die Radwege nicht die Mindestkriterien hinsichtlich ihrer Breite, ihres baulichen Zustandes und ihrer Linienführung erfüllen würden. Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt Rechtsreferent des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) - Landesverband Hamburg. Dieses Amt hat der Kläger auch heute noch inne. Zum Zeitpunkt der Widerspruchserhebung wohnte der Kläger im Borstelmannsweg 8 in Hamburg-Hamm. Er trug vor, als ehemaliger Bewohner des Stadtteils Hamburg-Eppendorf fahre er immer noch oft mit dem Fahrrad in der Eppendorfer Landstraße. Dort befinde sich sein Hausarzt und seine kontoführende Hausbank.
Ab Mitte April 1999 arbeitete der Kläger etwa vier Monate in einer Anwaltskanzlei in New York. Mit Schreiben vom 8. März 2000 teilte er der Beklagten mit, dass er seinen Hauptwohnsitz nach Bonn verlegt habe, weil er als Assistent eines dort lehrenden Professors beschäftigt sei. Er plane jedoch, in einiger Zeit dauerhaft nach Hamburg zurückzukehren. Er sei auch weiterhin regelmäßig in Hamburg und bleibe für den ADFC-Hamburg aktiv. Mit Schreiben vom 14. August 2000 erinnerte der Kläger namens des ADFC die Beklagte an die noch ausstehende Entscheidung über die vom ADFC unterstützten Widersprüche gegen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht in Hamburg.
Am 17. Oktober 2000 hat der Kläger unter Angabe seiner Anschrift in Bonn Klage erhoben und geltend gemacht, die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht entlang der Eppendorfer Landstraße sei ermessensfehlerhaft und verletze ihn in seinen Rechten. Zur Klagebefugnis hat er vorgetragen: Er werde durch die in Rede stehenden Verkehrszeichen in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt. Auch nach seinem Umzug nach Bonn sei er oft in Hamburg. Hier habe er viele Bekannte, die er regelmäßig besuche. Ein guter Freund, bei dem er sich zeitweise aufhalte, wohne in der Meldorfer Straße 18, d.h. in unmittelbarer Nähe zur Eppendorfer Landstraße. Sein Habilitationsvater wohne ebenfalls in Hamburg. Er sei weiterhin Kunde bei der Hamburger Bank. Sein Konto werde im Service-Center in der Eppendorfer Landstraße 29 geführt.
Der Kläger hat beantragt,
die Verkehrszeichenregelungen, mit denen in der Eppendorfer Landstraße in Hamburg in Süd-Nord Richtung von der Kreuzung Eppendorfer Baum bis zur Kreuzung der Heinickestraße sowie in Nord-Süd Richtung von der Kreuzung Lokstedter Weg bis Kreuzung Eppendorfer Baum die Benutzung der Radwege vorgeschrieben werden, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die in diesem Bereich der Eppendorfer Landstraße angebrachten Verkehrszeichen gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 5 Nr. 237 StVO zu entfernen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat Bedenken hinsichtlich der Klagebefugnis geäußert, da der Kläger seinen Wohnsitz in Hamburg aufgegeben und nach Bonn verlegt habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klagebefugnis des Klägers bejaht und der Klage stattgegeben.
Mit ihrer Berufung verteidigt die Beklagte die angeordnete Radwegebenutzungspflicht und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. November 2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Klagebefugnis trägt der Kläger in tatsächlicher Hinsicht ergänzend vor: Er habe seinen Hauptwohnsitz zurzeit zwar nach Bonn verlegt, er beabsichtige jedoch, nach der Emeritierung seines Habilitationsvaters im Frühjahr 2004 und dem für den gleichen Zeitpunkt geplanten Abschluss seiner Habilitation dauerhaft nach Hamburg zurückzukehren, um an der Bucerius Law School als Professor tätig zu werden. Sein Habilitationsvater sei Vizepräsident dieser privaten Hochschule. Bereits jetzt bestünden intensive Beziehungen des Klägers zur Law School. Dort arbeite ein weiterer zukünftiger Habilitand, mit dem er in verschiedenen Projekten zusammenarbeite und den er auch in Hamburg treffe. Weiterhin besuche er häufig seinen besten Studienfreund, der in der Schillerstraße in Hamburg-Altona wohne. Ein weiterer Studienfreund, der mit einer Cousine von ihm verheiratet sei, wohne in der Meldorfer Straße 18 in unmittelbarer Nähe zur Eppendorfer Landstraße. Bei seinen Besuchen in Hamburg übernachte er häufig in deren Wohnung. Dort stehe ihm ein Fahrrad zur Verfügung, mit dem er beispielsweise zu seiner in der Eppendorfer Landstraße gelegenen Bank, wo er erst Ende August ein neues Wachstumssparkonto eröffnet habe, fahre. Vielfach bringe er aber auch sein eigenes Fahrrad mit, wenn er mit dem Zug nach Hamburg reise. In der Brunnen-Apotheke kaufe er nach wie vor eine von ihm regelmäßig benötigte Nasensalbe. Die Apotheke liege ebenso wie die Praxis seines Hausarztes in der Eppendorfer Landstraße.
Das Oberverwaltungsgericht hat die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger eine Meldebestätigung vorgelegt, wonach er seit dem 1. November 2002 mit Nebenwohnsitz in der Meldorfer Straße 18 gemeldet ist. Zur Erklärung hat er vorgetragen: Er habilitiere über eine Frage aus dem Treuhandrecht, die unter Einbeziehung des angloamerikanischen Rechts bearbeitet werden müsse, und deshalb sei er auf eine regelmäßige Nutzung der Bibliothek des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg angewiesen. Da er mit der Bearbeitung des deutschen Teils gut vorangekommen sei, wolle er mit dem rechtsvergleichenden Teil aus dem angloamerikanischen Recht bald beginnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die beigezogene Sachakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet.
Die Klage wird unter Abänderung des stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994, BVerwGE Bd. 97 S. 214, 221) nicht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO ist. Die Klagebefugnis ist eine zwingende Prozessvoraussetzung, die nicht nur vom Verwaltungsgericht, sondern auch vom Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 129 Rdnr. 3).
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die in der Eppendorfer Landstraße aufgestellten (Verkehrs-)Zeichen 237. Bei diesen Verkehrszeichen handelt es sich um Dauerverwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 3. Alt. HmbVwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1979, BVerwGE Bd. 59 S. 221, 224 f.; Urt. v. 27.1.1993, BVerwGE Bd. 92 S. 32, 34; v. 11.12.1996, BVerwGE Bd. 102 S. 316, 318). Die Zei-chen 237 bestimmen, dass die Radfahrer an dieser Stelle die für sie bestimmten Sonderwege benutzen müssen (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 a, § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO). Das Gebot, den Radweg zu benutzen, und das gleichzeitige Verbot, auf der Fahrbahn Rad zu fahren, hat sich zwar gegenüber dem Kläger nicht dadurch erledigt, dass er in der Vergangenheit einmal oder auch mehrmals die entsprechen-den Verkehrszeichen befolgt bzw. ohne Sanktion missachtet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.1967, BVerwGE Bd. 27 S. 181, 184), aber der Kläger ist gleichwohl nicht befugt, die von der Beklagten aufgestellten Verkehrszeichen in der Eppendorfer Landstraße anzufechten. Die Klagebefugnis ist nur dann zu beja-hen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erschei-nen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt (BVerwG, Urt. v. 27.1.1993, BVerwGE Bd. 92 S. 32, 35). Nach der Rechtsprechung sind Anlieger sowie Verkehrsteilnehmer zwar grundsätzlich befugt, die von der Straßenverkehrsbehörde angeordneten Verkehrsverbote oder -beschränkungen anzufechten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1994, BVerwGE Bd. 97 S. 214, 220; Urt. v. 27.1.1993, BVerwGE Bd. 92 S. 32, 35; Urt. v. 9.6.1967, BVerwGE Bd. 27 S. 181, 185; offen gelassen im Urt. v. 3.6.1982, Buchholz 442.151 Nr. 12; VGH Kassel, Urt. v. 31.3.1999, NJW 1999 S. 2057; so auch: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 41 StVO Rdnr. 247, m.w.N.), wobei nicht immer ganz deutlich wird, ob dies auf das durch Artikel 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit oder auch auf das ebenfalls durch Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherte Recht auf Teilnahme am Gemeingebrauch gestützt wird. Das Berufungsgericht ist allerdings der Auffassung, dass nicht jeder Verkehrsteilnehmer in der Bundesrepublik Deutschland allein auf Grund seiner Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer, Radfahrer oder Fußgänger befugt ist, jedes einzelne im Bundesgebiet aufgestellte Verkehrszeichen auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Vielmehr kann ein Verkehrsteilnehmer eine Verletzung seiner eigenen Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO nur dann geltend machen, wenn er nach den Gesamtumständen des Einzelfalls glaubhaft macht, dass er von dem angefochtenen Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird (i.d.S. auch: VG Saarlouis, Beschl. v. 22.9.1998, ZfS 1999 S. 42, 43; Lorz, DÖV 1993 S. 129, 137). Insoweit folgt das Berufungsgericht nicht der Auffassung des VGH Kassel, wonach es für die Frage der Klagebefugnis im Fall einer Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einem Autobahnabschnitt nicht darauf ankomme, wie häufig der Kläger diesen befahre (VGH Kassel, Urt. v. 31.3.1999, NJW 1999 S. 2057). Diese Sichtweise, wonach jeder Verkehrsteilnehmer zur Anfechtung jeder Verkehrsregelung befugt wäre, die sich für ihn möglicherweise erneut einmal als Beschränkung auswirken könnte, käme der Zulassung einer "Popularklage" gleich, die durch § 42 Abs. 2 VwGO gerade ausgeschlossen werden soll.
Gemessen an diesem Maßstab fehlt dem Kläger die erforderliche Klagebefugnis, da er in seinem eigenen Verkehrsverhalten nicht (mehr) regelmäßig oder nachhaltig - die Eppendorfer Landstraße ist Radfahrern nicht versperrt - von den angefochtenen Verkehrszeichen betroffen wird. Der Kläger hat seinen Lebensmittelpunkt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung in Bonn. Dort hat er seinen Hauptwohnsitz. Er ist als wissenschaftlicher Assistent und Habilitand am Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht der Universität Bonn tätig. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist völlig ungewiss, ob sich seine beruflichen Pläne verwirklichen und er nach Hamburg zurückkehren wird. Bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte der Kläger seinen Wohnsitz nach Bonn verlegt. Auch zuvor wohnte der Kläger nicht im Hamburger Stadtteil Eppendorf, sondern in dem weit hiervon entfernten Stadtteil Hamburg-Hamm. Allerdings war der Kläger damals - wie auch heute noch - Rechtsreferent des ADFC - Landesverband Hamburg. Es liegt deshalb nahe, dass der Kläger die vorliegende Klage nicht vorrangig aus eigener Betroffenheit heraus, sondern als Sachwalter der Interessen der im Landesverband organisierten Radfahrer erhoben hat. Vor diesem Hintergrund reicht auch der Umstand, dass dem Kläger bei gelegentlichen Besuchen in Hamburg ein Fahrrad zur Verfügung steht und er mitunter mit diesem Einkäufe, Bank- oder Arztbesuche in der Eppendorfer Landstraße erledigt, zur Bejahung der Klagebefugnis nicht aus. Mehr als gelegentliche und kurzfristige Besuche in Hamburg mit Aufenthalten in Hamburg-Eppendorf sind damit nicht vorgetragen, und es ist nicht einmal naheliegend, dass der Kläger dabei für jeden seiner Wege ein Fahrrad benutzt und die Radwegebenutzungspflicht in der Eppendorfer Landstraße jedes Mal für ihn als Nachteil spürbar wird. Dem Umstand, dass der Kläger sich nur wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit Nebenwohnsitz für die Meldorfer Straße 18 angemeldet hat, wo auch seine Cousine und deren Ehemann wohnen, misst der Senat keine besondere Bedeutung zu. Die Meldebestätigung lässt keine zuverlässigen Rückschlüsse darauf zu, wie oft der Kläger tatsächlich in der Eppendorfer Landstraße Fahrrad fährt. Gleiches gilt hinsichtlich der schon jetzt bestehenden Beziehungen des Klägers zur Bucerius Law School in Hamburg. Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderte Absicht, zukünftig häufiger die Bibliothek des Max-Planck-Instituts in Hamburg aufzusuchen, vermag die Klagebefugnis ebenfalls nicht zu begründen. Zum einen kommt es für die Klagebefugnis allein auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung an. Zum anderen lässt sich aus dem Vorbringen nicht zwingend schließen, dass der Kläger sodann häufiger mit dem Fahrrad auf der Eppendorfer Landstraße unterwegs ist. Die Fahrt von der Meldorfer Straße zum Mittelweg (Max-Planck-Institut) führt jedenfalls nicht über die Eppendorfer Landstraße.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts für den Fall, dass der Kläger in Zukunft auf Dauer nach Hamburg zurückkehrt und nach seinen persönlichen Lebensumständen in gewisser Regelmäßigkeit in der Eppendorfer Landstraße Fahrrad fährt, ihm eine Sachentscheidung nicht vorenthalten wird, wenn er die in Rede stehenden Verkehrszeichen erneut anficht. Richtiger Ansicht nach beginnt die für einen Widerspruch gegen Verkehrszeichen geltende Jahresfrist nicht bereits für jedermann mit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Verkehrszeichens an zu laufen, sondern erst, wenn der Verkehrsteilnahmer (erstmalig) von der Regelung "betroffen" wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE Bd. 102 S. 316, 318 f.; Bitter/Konow, NJW 2001 S. 1386, 1388; zum Sach- und Streitstand siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 16.8.1999, NordÖR 1999 S. 445). In diesem Sinne "Betroffener" aber ist der Kläger - wie die vorstehenden Ausführungen ergeben - gegenwärtig und solange nicht, als ihm die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt (vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 41 Rdnr. 72 d).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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