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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 04.11.2003
Aktenzeichen: 3 Bf 23/03
Rechtsgebiete: HmbVwVG


Vorschriften:

HmbVwVG § 15
HmbVwVG § 19
Auch dann, wenn eine Haltverbotszone zu dem Zweck eingerichtet worden ist, einem Privaten die Nutzung von Straßenverkehrsflächen für Dreharbeiten zu ermöglichen, sind die Kosten der Ersatzvornahme, die durch das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs aus der Haltverbotszone entstanden sind, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG von dem Halter des Kraftfahrzeugs als dem "Pflichtigen" und nicht von dem nutzungsberechtigten Privaten zu erstatten.

§ 15 Abs. 1 HmbVwVG betrifft allein die Auswahl des Zwangsmittels sowie die Art und Weise seiner Anwendung, nicht auch die Verhältnismäßigkeit der Kostenerstattungspflicht bei einer rechtmäßig durchgeführten Ersatzvornahme.

Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann der Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG im Einzelfall Grenzen setzen, ohne dass die Gültigkeit dieser Norm selbst Zweifeln unterliegt. Die Kostenerstattungspflicht des Kraftfahrzeughalters ist nicht deshalb wegen besonderer Umstände unangemessen, weil das Haltverbot zugunsten einer Sondernutzung der Verkehrsfläche eingerichtet worden ist.


3 Bf 23/03

Verkündet am 04. November 2003

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Pradel, Fligge und Korth sowie den ehrenamtlichen Richter Maitré und die ehrenamtliche Richterin Mor-Eppen für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2002 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Kostentragungspflicht für das Abschleppen seines Pkw.

Der Kläger ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen UE ZP-22. Diesen parkte er am 1. April 2001 in der Langenfelder Straße gegenüber dem Haus Nr. 57 in Hamburg. Danach trat er eine zweiwöchige Urlaubsreise an. Am 4. April 2001, einem Mittwoch, wurden im Bereich der Langenfelder Straße Bedarfshaltverbotszonen (Verkehrszeichen 283) für den Zeitraum 9. und 10. April 2001 von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr eingerichtet. Grund hierfür waren Dreharbeiten der Produktion Großstadtrevier an diesen Tagen. Am 9. April 2001 war das Fahrzeug des Klägers zwischen 8.50 Uhr und 10.20 Uhr weiterhin in der Langenfelder Straße geparkt. Auf Veranlassung eines Polizeibediensteten wurde das Fahrzeug beiseite geräumt. Das beauftragte Abschleppunternehmen stellte der Beklagten hierfür DM 121,80 in Rechnung.

Mit Bescheid vom 1. August 2001 setzte die Beklagte die Kosten für das Abschleppen in Höhe von DM 198,90 fest. Der Kläger erhob am 4. September 2001 Widerspruch. Zur Begründung brachte er vor, dass zu dem Zeitpunkt, als er sein Fahrzeug abgestellt habe, dort weder das Halten noch das Parken verboten gewesen sei. Die Einrichtung einer Bedarfshaltverbotszone sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen. - Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2001, dem Kläger durch Niederlegung zugestellt am 15. November 2001, zurück: Die Anordnung, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, sei rechtmäßig gewesen. Das Fahrzeug habe Filmarbeiten behindert, für die eine Sondernutzungserlaubnis bestanden habe. Das Haltverbot sei ordnungsgemäß und rechtzeitig aufgestellt worden. Zwischen dem Aufstellen und dem Abschleppzeitpunkt hätten - wie die höchstrichterliche Rechtsprechung verlange - vier Tage gelegen. Ein Fahrzeughalter könne nicht darauf vertrauen, dass sich die Verkehrsverhältnisse im öffentlichen Verkehrsraum nicht änderten.

Mit der am 10. Dezember 2001 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen: Einen Verkehrsteilnehmer für verpflichtet anzusehen, im Abstand von wenigen Tagen zu überprüfen, ob dem Parken irgendwelche Hindernisse entgegenstünden, gehe selbst für großstädtische Verhältnisse zu weit. Auch die Bewohner Hamburgs seien einmal für kurze oder längere Zeit ortsabwesend und könnten dann die geforderte Kontrolle nicht ausüben. - Von besonderer Bedeutung sei hier, dass die Einrichtung der Haltverbotszone und das Abschleppen des Fahrzeugs nicht in Maßnahmen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sondern in einer ausschließlich privaten Nutzung der Straße außerhalb des Widmungszwecks für Filmarbeiten ihre Ursache gehabt hätten. In derartigen Fällen müsse die Beklagte die Erlaubnis zur Sondernutzung mit einer Einschränkung dahingehend versehen, dass die vorhersehbar entstehenden Kosten, zu denen die Kosten für das Abschleppen nicht weggefahrener Fahrzeuge gehörten, von dem jeweiligen Begünstigten zu tragen seien. Es sei unverhältnismäßig, bei einer Absperrung zugunsten privatwirtschaftlicher Nutzung den Halter oder Fahrer des Pkw zu den Abschleppkosten heranzuziehen, obwohl dieser sich als Verkehrsteilnehmer ursprünglich rechtmäßig verhalten habe. Die öffentliche Hand müsse die Kosten von demjenigen erstattet verlangen, der für das Haltverbot verantwortlich sei und damit in erster Linie "störe", weil er die Straße entgegen ihrem Widmungszweck für Filmarbeiten nutze.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2001 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2001 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat entgegnet: Es sei höchstrichterlich geklärt (BVerwG, Urt. vom 11.12.1996, BVerwGE Bd. 102 S. 316), dass der Anlass für die Einrichtung einer Haltverbotszone und die daran geknüpfte Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Interessen rechtlich unerheblich seien, solange bei der Beschilderung eine Frist von mindestens vier Tagen eingehalten werde. Entscheidend sei allein, dass eine entsprechende straßenverkehrsbehördliche Anordnung vorliege.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2002 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Heranziehung des Klägers zu den Abschleppkosten sei im Hinblick auf die privatnützige Veranlassung der Haltverbotszone unverhältnismäßig. Die Beklagte habe bei der ihr nach § 15 Abs. 1 HmbVwVG zustehenden Entscheidung über eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Heranziehung des Pflichtigen der Tatsache nicht hinreichend Rechnung getragen, dass die Verkehrsregelung zugunsten eines Privaten und allein im privaten Interesse erfolgt sei. Erwägungen dazu fehlten in dem angefochtenen Bescheid. Bei Haltverbotszonen, die zur Durchführung privater Vorhaben eingerichtet würden, bestehe die Möglichkeit, den privaten Vorhabenträger auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarung mit den Kosten zu belasten oder ihm gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG aufzuerlegen, die Kosten für das Abschleppen eines Fahrzeugs zu ersetzen, das bei der Einrichtung der Haltverbotszone dort bereits abgestellt gewesen sei. Die Störung der öffentlichen Sicherheit werde durch das Aufstellen der Haltverbotszeichen unmittelbar verursacht. Plausible Gründe dafür, trotz Bestehens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit ausnahmslos den Fahrzeughalter mit den Abschleppkosten zu belasten, bestünden nicht. Die Heranziehung des Klägers habe danach zu einer vermeidbaren Belastung geführt. - Das Urteil ist der Beklagten am 17. Dezember 2002 zugestellt worden.

Die Beklagte hat am 30. Dezember 2002 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 13. Februar 2003, bei Gericht per Telefax am selben Tag eingegangen, begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 19. März 2003 zugelassen, der am 24. März 2003 an die Beteiligten abgesandt worden ist.

Die Beklagte hat die Berufung mit Schriftsatz vom 24. April 2003, eingegangen am 25. April 2003, begründet. Sie macht geltend, bei der Ersatzvornahme wegen des Verstoßes gegen ein Haltverbot bestehe kein Ermessen dahin, zur Kostentragung auch einen Nichtstörer heranzuziehen. Die Kosten der Ersatzvornahme seien gemäß § 19 Abs. 1 HmbVwVG zwingend dem Störer aufzuerlegen. § 15 Abs. 1 HmbVwVG gebiete allein eine verhältnismäßige Auswahl des Zwangsmittels. Die Möglichkeit der Beklagten, die Kosten durch eine Vereinbarung dem privaten Vorhabenträger aufzubürden, könne an der gesetzlich vorgeschriebenen Kostenhaftung des Störers nichts ändern. Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis werde durch die ordnungsgemäße Einrichtung einer Haltverbotszone nicht zum Störer. Die Störung trete erst durch die Missachtung des Wegfahrgebots ein. - Mit den vom Verwaltungsgericht für die Verhältnismäßigkeitsprüfung herangezogenen Wertungsgesichtspunkten lasse sich nicht begründen, dass bei der Kostenhaftung nach dem Anlass für die Einrichtung der Haltverbotszone und den insoweit bestehenden öffentlichen oder privaten Zwecken zu differenzieren sei. Die für eine private Sondernutzung eingerichtete Haltverbotszone habe dieselben Rechtswirkungen wie eine unvermittelt zu öffentlichen Zwecken erforderlich werdende Aufstellung von Haltverbotsschildern. Der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug noch erlaubt abgestellt habe, werde von der nachfolgenden Einrichtung eines Haltverbots ungeachtet des dafür bestehenden privaten oder öffentlichen Anlasses in gleichem Maße überrascht. Die von dem Kläger für die Kostentragung geforderte Unterscheidung nach Veranstaltungsarten und dem Gewicht der jeweils beteiligten privaten und öffentlichen Interessen sei nicht praktikabel. Jeder Bürger habe überdies das Recht, mit einer Sondernutzungserlaubnis den öffentlichen Verkehrsaum zeitweise für private Zwecke zu nutzen, sofern er die Gebühr hierfür entrichte. Einen Rechtsgrund, ihn die Kosten für das Abschleppen eines die erlaubte Nutzung störenden Fahrzeugs tragen zu lassen, gebe es nicht. Anderes gelte für den Fall, dass die Abschleppkosten von dem Störer nicht beizutreiben seien. Mit der Vereinbarung einer Einstandspflicht des Begünstigten verfolge die Beklagte das legitime Ziel, eine Kostentragung der öffentlichen Hand zu vermeiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2002 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger meint, es komme nicht darauf an, ob § 19 Abs. 1 HmbVwVG einen Ermessensspielraum eröffne. Entscheidend sei, ob die Beklagte rechtlich in der Lage sei, den Verursacher der Haltverbotszone durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Kostentragung heranzuziehen. Dafür sei von Bedeutung, für welchen Zweck das Haltverbot eingerichtet werde. Zu unterscheiden seien drei Fallgruppen: Die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die Wahrnehmung primärer Anliegerbelange sowie die Verfolgung rein privatwirtschaftlicher Interessen. Während es bei den ersten beiden Kategorien verhältnismäßig sei, dem Halter die Kosten für die Entfernung seines Fahrzeugs aufzuerlegen, sei dies im Rahmen der dritten Kategorie unangemessen. Weil die Sondernutzung allein auf wirtschaftlichen Nutzen abziele, werde der Begünstigte durch die Belastung mit den vorhersehbar eintretenden Kosten der Durchführung seines Vorhabens nicht unangemessen benachteiligt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwinge die Verwaltung dazu, eine vertragliche Regelung zu treffen, nach der jedenfalls die von dem Verkehrsteilnehmer nicht schuldhaft herbeigeführten Abschleppkosten von dem wirtschaftlich stärkeren Begünstigten zu übernehmen seien, der aus der Sondernutzung einen wirtschaftlichen Vorteil ziehe. Da die Beklagte dies hier versäumt habe, müsse sie die Kosten des Beiseiteräumens selbst tragen.

Die Sachakte der Beklagten und der Vorgang der Sondernutzungserlaubnis vom 9. April 2001 sind Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern. Die Klage ist abzuweisen, weil der Kostenfestsetzungsbescheid vom 1. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. November 2001 rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Kläger zu Recht für die Kosten, die durch das Abschleppen seines Pkw verursacht worden sind, gemäß § 19 Abs. 1 (hamburgisches) Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136 m.Änd.) - HmbVwVG - in Anspruch genommen. Die Ersatzvornahme selbst war rechtmäßig (1). Die Kostenerstattungspflicht traf allein den Kläger (2). Die Kostenanforderung ist nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden (3).

1. Das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers war nach den Vorschriften in §§ 14 lit. a), 18 Abs. 1 lit. c), 27 und 15 Abs. 1 HmbVwVG als Ersatzvornahme rechtmäßig.

Den Kläger traf, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mit dem Wirksamwerden des Haltverbots (Verkehrszeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO) am 9. April 2001 das Handlungsgebot, seinen Pkw aus der nunmehr bestehenden Haltverbotszone in der Langenfelder Straße zu entfernen. Dass der Kläger von der Aufstellung dieser Verkehrszeichen keine Kenntnis hatte, weil er sich im Ausland befand, ist für das Entstehen des Wegfahrgebots ohne Bedeutung. Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung, die gemäß § 43 Abs. 1 HmbVwVfG durch Bekanntgabe wirksam werden. Die Bekanntgabe erfolgt nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellung des Verkehrsschildes. Sind Verkehrszeichen ordnungsgemäß aufgestellt, äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob dieser das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE Bd. 102 S. 316, 318). Der Kläger gehörte trotz seines Urlaubsaufenthalts im Ausland zum Kreis der von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, weil er weiterhin die tatsächliche Gewalt über sein in der Langenfelder Straße geparktes Fahrzeug innehatte.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme gemäß § 18 Abs. 1 lit. c) HmbVwVG lagen vor. Das Wegfahrgebot war, weil es den unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten gleich steht, entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1988, NVwZ 1988 S. 623). - Einer Fristsetzung und des Hinweises auf die Anwendung von Zwangsmitteln (§ 18 Abs. 2 HmbVwVG) bedurfte es vor der Abschleppanordnung gemäß § 27 HmbVwVG nicht. Mit dem Wirksamwerden des Haltverbots war eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten, weil das Fahrzeug des Klägers verbotswidrig in der Haltverbotszone stand. Sie dauerte im Zeitpunkt der Abschleppanordnung wegen der Nichtbefolgung des Wegfahrgebots fort. Eine Möglichkeit, diese Störung mit gleicher Effektivität auf andere Weise als durch die Anwendung von Zwangsmitteln zu beseitigen, hatte die Beklagte nicht.

Die Auswahl des Zwangsmittels der Ersatzvornahme entsprach der Anforderung des § 15 Abs. 1 HmbVwVG, die Zwangsmittel des § 14 so auszuwählen, dass sie in angemessenem Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und den Pflichtigen nicht mehr als unvermeidbar belasten oder beeinträchtigen. Die Situation einer Auswahl zwischen mehreren gleichermaßen geeigneten Zwangsmitteln bestand für die Beklagte nicht. Sobald sie sich im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung dafür entschied, die fortbestehende Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen, um die Fläche der Haltverbotszone für die Dreharbeiten im Rahmen der erteilten Sondernutzung verfügbar zu machen, kam als Zwangsmittel allein die Ersatzvornahme, nicht aber etwa die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Betracht.

Das Vorbringen des Klägers, er habe weder vorsätzlich noch fahrlässig falsch geparkt, sondern sei nach einem ursprünglich rechtmäßigen Verkehrsverhalten erst nachträglich zum Störer geworden, berührt die Rechtmäßigkeit des Abschleppvorgangs nicht. Eine Ersatzvornahme erfolgt im Rahmen der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften ohne Rücksicht darauf, ob der Pflichtige, an den sich das Wegfahrgebot richtet, das Haltverbot schuldhaft oder ohne Verschulden verletzt. Dient die Ersatzvornahme der Gefahrenabwehr (§ 27 HmbVwVG), ist nach den Grundsätzen der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit für Gesichtspunkte des Verschuldens ebenso wenig Raum. Danach ist in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, dass die Einrichtung der Haltverbotszone für den Kläger nicht vorhersehbar war. Er blieb als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit für dessen Zustand und insbesondere dessen Standort im Verkehrsraum polizeirechtlich verantwortlich.

2. Die Pflicht, die Kosten der Ersatzvornahme zu erstatten, traf nach § 19 Abs. 1 S. 1 HmbVwVG (allein) den Kläger. Die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung hing deshalb nicht von einer pflichtgemäßen Auswahl unter mehreren Erstattungspflichtigen ab.

Die Kosten der Ersatzvornahme sind gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 HmbVwVG vom "Pflichtigen" zu erstatten. Pflichtiger ist nach § 16 Abs. 1 lit. a) HmbVwVG derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt richtet. Nach dem Zusammenhang der Vorschriften im Zweiten Teil des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes kommt es auf den Verwaltungsakt an, der mit den Zwangsmitteln des § 14 HmbVwVG durchzusetzen ist. Die Kosten der Ersatzvornahme treffen den Adressaten des vollstreckten Verwaltungsakts deshalb, weil eine diesem obliegende Handlung durch die Vollstreckungsbehörde oder in ihrem Auftrag durch eine andere Stelle oder durch einen Dritten ausgeführt werden musste. Im vorliegenden Fall war danach der Kläger der Pflichtige. Durchgesetzt wurde das im Haltverbot liegende Wegfahrgebot, das sich an ihn als den Halter des im Haltverbot stehenden Pkw richtete.

Neben dem Kläger war nicht auch der Sondernutzungsberechtigte, der Teilflächen des Verkehrsraums der Langenfelder Straße am 9. April 2001 für Filmaufnahmen nutzen durfte, "Pflichtiger" im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 1 HmbVwVG. Diesen traf keine durch Verwaltungsakt angeordnete Handlungspflicht, Fahrzeuge Dritter aus der Haltverbotszone zu entfernen. Die Beklagte nahm mit der Ersatzvornahme keine diesem obliegende Handlung an dessen Stelle vor. Weil Pflichtiger nach § 19 Abs. 1 S. 1 HmbVwVG allein der Kläger war, stellte sich der Beklagten die Aufgabe nicht, eine Auswahl unter mehreren Pflichtigen nach § 19 Abs. 1 S. 1 HmbVwVG zu treffen. - Der Sondernutzungsberechtigte war auch nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen der am 9. April 2001 erteilten Erlaubnis zur Sondernutzung der öffentlichen Wegefläche neben den Adressaten des Wegfahrgebots verpflichtet, der Beklagten die Kosten für das Beiseiteräumen von Fahrzeugen aus der Haltverbotszone zu erstatten. Die auf dem Bogen "Aufstellungsprotokoll für Verkehrszeichen" (Sachvorgang der Beklagten) abgegebene Erklärung, dass die Abschleppkosten bei den Fahrzeugen, die bei der Aufstellung der Verkehrszeichen bereits innerhalb der zukünftigen Haltverbotszone standen, von der Filmproduktionsfirma übernommen würden, wenn sie vom verantwortlichen Fahrzeughalter nicht beigetrieben werden könnten, begründet ihrem Inhalt nach lediglich eine Ausfall-Haftung, nicht aber eine primäre Kostentragungspflicht. Einen weitergehenden Inhalt hatte auch die Auflage in der Sondernutzungserlaubnis vom 9. April 2001 nicht, wonach der Erlaubnisinhaber der Freien und Hansestadt Hamburg alle Kosten zu erstatten hat, die ihr im Zusammenhang mit der Sondernutzung entstehen (Auflage zu 1.4). Diese Auflage, die ihre Grundlage in § 19 Abs. 3 Satz 1 Hamburgisches Wegegesetz (in der Fassung v. 22.1.1974, HmbGVBl. S. 41, 83 m.Änd.) - HWG - hat, soll nicht über die gesetzlichen Vorschriften hinaus eine primäre Erstattungspflicht des Erlaubnisinhabers für Kosten begründen, für die nach gesetzlicher Bestimmung die Kostentragungspflicht eines Dritten besteht.

3. Die Kostenanforderung verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht.

a) Das Verwaltungsgericht zieht zur Begründung seiner Auffassung, die Belastung des Klägers mit den Kosten der Ersatzvornahme sei vermeidbar gewesen und deshalb unverhältnismäßig, die Vorschrift in § 15 Abs. 1 HmbVwVG heran. Dem ist nicht zu folgen. Die darin bestimmten Anforderungen, die Merkmale des Verhältnismäßigkeitsprinzips aufgreifen und unter anderem gebieten, den Pflichtigen nicht mehr als unvermeidbar zu belasten oder zu beeinträchtigen, betreffen allein die Auswahl des Zwangsmittels sowie die Art und Weise seiner Anwendung. Wie bereits ausgeführt, war zur Beseitigung der eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit nur der Einsatz des Zwangsmittels der Ersatzvornahme geeignet. Eine Auswahlsituation, in der nach dem Gebot des geringsten Eingriffs von mehreren gleichgeeigneten Maßnahmen diejenige zu ergreifen gewesen wäre, die den Pflichtigen am wenigsten belastete oder beeinträchtigte, bestand nicht. - Die Durchführung der Ersatzvornahme durch ein Abschleppunternehmen entsprach dem üblichen Aufwand und bot ebenso wenig Spielraum für eine den Kläger weniger belastende Vorgehensweise. Der Kläger wendet sich auch nicht gegen eine unverhältnismäßige Belastung durch den Abschleppvorgang selbst, sondern gegen die in seinen Augen unverhältnismäßige Kostentragungspflicht. Deren Grund und Höhe sind jedoch nicht mehr Regelungsgegenstand des § 15 Abs. 1 HmbVwVG. Die Kosten der Ersatzvornahme sind gesondert in § 19 HmbVwVG geregelt.

b) Die Heranziehung des Pflichtigen zur Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme ist nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 S. 1 HmbVwVG, der bestimmt, dass die Kosten von diesem zu erstatten "sind", eine gebundene Entscheidung. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann der Anwendung dieser Vorschrift gleichwohl im Einzelfall Grenzen ziehen, ohne dass die Gültigkeit der Norm selbst Zweifeln unterliegt (zur vergleichbaren Wirkungsweise des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung der Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für die Sanierung so genannter Altlasten vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.2.2000, BVerfGE Bd. 102 S. 1, 19 f.). Eine solche Anwendungskorrektur im Einzelfall kommt für die Kostenerstattungspflicht nach § 19 Abs. 1 S. 1 HmbVwVG in Fällen in Betracht, in denen sich die angeordnete Rechtsfolge der Kostentragung wegen besonderer Umstände als unangemessen erweist. Einen derartigen Fall vermag das Berufungsgericht nicht zu erkennen.

(1) Die Einrichtung der Haltverbotszone nahm mit einer Vorlaufzeit von vier Tagen, zu denen sogar ein Wochenende gehörte, gebührend Rücksicht auf die Verkehrsteilnehmer, die ihr Fahrzeug erlaubt zum Parken abgestellt hatten. Jeder Verkehrsteilnehmer muss mit kurzfristigen Änderungen bestehender Verkehrsregelungen rechnen und kann nicht darauf vertrauen, dass das Parken an einer bestimmten Stelle im öffentlichen Straßenraum auch noch vier Tage später erlaubt ist (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE Bd. 102 S. 316, 320; OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, DÖV 1995 S. 783). Innerhalb eines solchen Zeitraums muss sich der Fahrzeughalter vergewissern, dass das Dauerparken seines Fahrzeugs noch der aktuellen Verkehrsrechtslage entspricht, oder bei längerer Ortsabwesenheit Vorsorge für den Fall der Änderung treffen. Lässt er es daran fehlen, ist es nicht unverhältnismäßig, ihm das Abschlepp- und Kostenrisiko des längerfristigen Parkens zuzuweisen und die Allgemeinheit mit den Kosten zu verschonen. Auch für den Kläger, der trotz einer Urlaubsabwesenheit von zwei Wochen keine Vorsorge traf, hat sich lediglich das mit dem längerfristigen Abstellen seines Fahrzeugs im Seitenstreifen einer Straße verbundene Risiko einer Änderung der bestehenden Verkehrsregelung verwirklicht.

(2) Die Zumutbarkeit der Kostenbelastung ist unter dem Gesichtspunkt der Risikozurechnung hier nicht deshalb anders zu beurteilen, weil das Parken durch die Einrichtung einer Haltverbotszone zugunsten einer privaten Sondernutzung verbotswidrig wurde. Die Beklagte hat zutreffend hervorgehoben, dass im Hinblick auf die von dem Kläger geltend gemachte Unvorhersehbarkeit der Änderung kein Unterschied besteht, ob das Haltverbot einem privaten oder einem öffentlichen Zweck diente. Die gebotene Vorsorge für den Fall der Änderung der verkehrsrechtlichen Lage hätte das Abschlepp- und Kostenrisiko in dem einen wie dem anderen Fall vermeiden helfen. Die Einrichtung einer Haltverbotszone zum Schutz einer privaten Sondernutzung ist auch kein so seltener oder ungewöhnlicher Vorgang, dass sie nicht zu den Situationen gezählt werden dürfte, mit denen jeder Verkehrsteilnehmer allgemein rechnen muss.

(3) Die Belastung des Klägers mit dem Abschlepp- und Kostenrisiko kann nicht mit der Erwägung als unzumutbar angesehen werden, der Sondernutzungsberechtigte sei wegen seiner Herbeiführung des Nutzungskonflikts näher dran als jener, die Abschleppkosten zu tragen.

Dass der Sondernutzungsberechtigte nicht neben dem Kläger Erstattungspflichtiger im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG war, ist oben bereits dargelegt. Dem Sondernutzungsberechtigten darf aber auch losgelöst von dieser Regelung der Erstattungspflicht eine polizeirechtliche (Mit-)Verantwortung für die Störung der öffentlichen Sicherheit, die erst eintrat, als das Fahrzeug des Klägers am 9. April 2001 verbotswidrig im Haltverbot stand, nicht zugeschrieben werden. Der Umstand, dass die Sondernutzung Ursache und Anlass war, eine Haltverbotszone einzurichten, genügt für dessen Störereigenschaft nicht. Wer auf seinen Antrag eine behördliche Sondernutzungserlaubnis erhält und die Sondernutzung im Rahmen dieser Erlaubnis ausübt, überschreitet nicht die Gefahrengrenze. Er ist darum für den Eintritt von Störungen und Gefahren, die durch die Änderung der Verkehrsregelung ausgelöst werden können, polizeirechtlich nicht verantwortlich. Die im Zusammenhang mit einer Sondernutzung erforderlichen verkehrsrechtlichen Änderungen werden zudem im Verantwortungsbereich der Straßenverkehrbehörde vorgenommen.

(4) Die Abschleppkosten müssen nicht deshalb auf den Sondernutzungsberechtigten abgewälzt werden, weil sein privates Nutzungsinteresse gemessen am Widmungszweck der Straße für den Verkehr als prinzipiell nachrangig gegenüber den Verkehrsbedürfnissen einzustufen wäre.

Sofern ein Privater - sei es ein wirtschaftliches Unternehmen oder ein Bürger - auf seinen Antrag eine Sondernutzungserlaubnis erhält, darf er befristet einen gesetzlich vorgesehenen Sondergebrauch von der öffentlichen Wegefläche machen. Sein Nutzungsinteresse steht dann im Rahmen der erteilten Erlaubnis nicht länger hinter den Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer zurück. Die Kollision von widmungsgemäßem Gemeingebrauch, zu dem auch das Parken gehört, und Sondernutzung hat der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 HWG durch die behördliche Kontrolle in der Form des Erlaubnisverfahrens gelöst. Die zuständige Wegeaufsichtsbehörde erhält auf diese Weise Kenntnis von Ort, Zeitdauer und Umfang der Sondernutzung der Straße, um frühzeitig Verkehrsstörungen verhindern und im Einzelfall einen zumutbaren Interessenausgleich herstellen zu können (BVerwG, Urt. v. 9.11.1989, BVerwGE Bd. 84 S. 71, 75 f.). Der Interessenausgleich erfordert es regelmäßig, die anderen Verkehrsteilnehmer zeitweise in ihren Nutzungsmöglichkeiten zu beschränken, um dem Sondernutzungsberechtigten vorübergehend eine über den Gemeindegebrauch hinausgehende Nutzungsmöglichkeit einzuräumen. Dass der Sondernutzungsberechtigte dazu auch das Abschlepp- und Kostenrisiko von Verkehrsteilnehmern zu tragen hätte, die ihr Fahrzeug längerfristig geparkt haben, sieht weder das Gesetz vor noch liegt darin die allein sachgerechte Lösung. Die anderen Verkehrsteilnehmer müssen sich nämlich ohnehin in ihrem Verkehrsverhalten - im Rahmen ausreichender Vorlaufzeiten - jederzeit auf eine kurzfristige Änderung der Verkehrsrechtslage einstellen. Das Verwaltungsgericht nimmt deshalb zu Unrecht an, dass die Beklagte gehalten sei, den Sondernutzungsberechtigten zur Übernahme der im Zusammenhang mit der Sondernutzung entstehenden Abschleppkosten zu verpflichten, soweit die Fahrzeuge im Zeitpunkt der Aufstellung der Haltverbotszeichen bereits zum Parken abgestellt waren. Diese Auffassung übersieht, dass die Sondernutzung im Rahmen der erteilten Erlaubnis den Gemeingebrauch der anderen Verkehrsteilnehmer zurückzudrängen vermag. Sie sieht auch über die Missbrauchsgefahr hinweg. Das Bewusstsein, zur Kostentragung nicht herangezogen zu werden, könnte in zahlreichen Fällen den Anreiz darstellen, das zum Parken abgestellte Fahrzeug ungeachtet seiner Störqualität nicht rechtzeitig zu entfernen, sondern abzuwarten, ob der Sondernutzungsberechtigte tatsächlich Veranlassung sieht, das Abschleppen auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Das Nutzungsrecht des Inhabers der Sondernutzungserlaubnis würde dadurch ohne hinreichenden Grund beeinträchtigt sein.

Es gibt wegen des (gleichrangigen) Nutzungsrechts des Inhabers der Sondernutzungserlaubnis auch keinen sachlichen Grund dafür, eine Unterscheidung nach Maßgabe der von dem Kläger formulierten drei Fallgruppen vorzunehmen und (jedenfalls) dem Verkehrsteilnehmer das Abschlepp- und Kostenrisiko abzunehmen, der "Opfer" einer rein privatwirtschaftlichen Interessen dienenden Sondernutzung wird. Der Sondernutzungsberechtigte bewegt sich in allen Fallgruppen im Rahmen seiner Rechte, während der sein Fahrzeug längerfristig parkende Verkehrsteilnehmer in keinem dieser Fälle darauf vertrauen darf, dass das Parken dort auch nach Ablauf von vier Tagen noch erlaubt ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie die Grenze zwischen rein wirtschaftlichen Nutzungszwecken und privaten Anliegerinteressen praktikabel gezogen werden könnte. Die weitere Differenzierung zwischen finanziell starken und schwachen Sondernutzungsbewerbern scheitert am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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