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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.11.2004
Aktenzeichen: 3 Bf 236/03
Rechtsgebiete: StVZO


Vorschriften:

StVZO § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
StVZO § 52 Abs. 6
StVZO § 70 Abs. 1 Nr. 1
Ein sog. Notarzteinsatzfahrzeug, das einen Notarzt zum Patienten bringen soll, darf nicht als Fahrzeug "des Rettungsdienstes" im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet werden, wenn das Halterunternehmen über keine (nach Landesrecht zu erteilende) Genehmigung zur Notfallrettung verfügt und es dementsprechend nicht in das von der Rettungsdienstzentrale koordinierte "Rendezvous-System" von Notarzteinsatzfahrzeug und Rettungswagen einbezogen ist. Es besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer diesbezüglichen Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, wenn das Fahrzeug nicht - ähnlich wie sonst Fahrzeuge des Rettungsdienstes - typischerweise in Situationen eingesetzt wird, in denen höchste Eile zur Lebensrettung oder zur Abwehr schwerer Gesundheitsgefährdungen geboten ist.
3 Bf 236/03

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Fligge und Niemeyer am 30. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Mai 2003 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die vorgebrachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 14.5.1997 - BVerwG 1 B 93.97 - juris; Beschl. v. 19.8.1997, BayVBl 1998 S. 507).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (Schriftsatz v. 18.8.2003, S. 2 f.) nicht. Dort heißt es, die Auslegung des Begriffs des "Rettungsdienstes" in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 StVZO sei, wie sich angesichts (im Einzelnen bezeichneter und wiedergegebener) obergerichtlicher Entscheidungen erweise, von denen das Verwaltungsgericht teilweise abgewichen sei, umstritten. Das Berufungsverfahren werde dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob zur Auslegung des Begriffs des "Rettungsdienstes" in § 52 Abs. 3 StVZO auf die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zum Rettungswesen zurückgegriffen werden dürfe, und ggf., ob dann "der öffentliche Rettungsdienst / der institutionell-organisatorische Rettungsdienst / der funktionale Rettungsdienst als maßgebliche Einheit herangezogen" werde.

a) Damit hat die Klägerin zwar eine (ihres Erachtens) klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen; sie hat jedoch nicht dargelegt, inwiefern die Klärung dieser Rechtsfrage für die Entscheidung des vorliegenden Falles erheblich sein soll. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich:

Soweit (nur) der öffentliche Rettungsdienst (vgl. §§ 6 ff. HmbRDG) mit dem "Rettungsdienst" in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO - die Regelung in Nr. 4 ist nicht einschlägig, da das streitbefangene Fahrzeug nicht für den Transport von Patienten vorgesehen ist - gemeint sein sollte, würde die Klägerin als private Unternehmerin dazu nicht gehören.

Sollte dort dagegen an den "institutionell-organisatorischen Rettungsdienst" angeknüpft werden, könnte die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin mit Genehmigung für den qualifizierten Krankentransport (vgl. §§ 4, 3 Abs. 2, 14 HmbRDG) zwar darunter fallen; dies wäre aber im vorliegenden Fall unerheblich, weil das streitbefangene Fahrzeug kein Krankenkraftwagen (§ 2 Nr. 2 HmbRDG) ist und sich darauf dementsprechend auch keine Genehmigung für den qualifizierten Krankentransport bezieht (vgl. § 14 Satz 2 HmbRDG).

Sollte schließlich der Begriff des "Rettungsdienstes" in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO im Sinne eines "funktionalen Rettungsdienstes" mit der Maßgabe auszulegen sein, dass entscheidend darauf abzustellen wäre, ob im funktionellen Sinne mit dem betreffenden Fahrzeug rettungsdienstliche Leistungen erbracht werden sollen, und dabei (vgl. § 38 Abs. 1 StVO) Situationen entstehen können, in denen "höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden" (zu diesem weitest gehenden Ansatz vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 8.7.1996 - 7 M 2488/96, S. 5; OVG Koblenz, Beschl. v. 10.5.1989 - 7 B 27/89, S. 2 f.), wäre das streitbefangene Fahrzeug gleichwohl nicht als "Fahrzeug des Rettungsdienstes" anzusehen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1999, VRS Bd. 98/00, S. 458, 461), der das Berufungsgericht folgt, liegt der Zweck des Anerkennungsvorbehalts in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO darin, schon die Zulassung der Blaulichtausstattung restriktiv zu handhaben, um einer "Inflationierung" solchermaßen ausgerüsteter Fahrzeuge und der mit dem Gebrauch dieser Ausrüstung verbundenen Gefahr schwerster Unfälle (vgl. Petersen, NZV 1997 S. 249 ff.) entgegenzuwirken; das Ziel einer solchen Beschränkung der mit Blaulicht ausge-statteten Fahrzeuge auf das unbedingt Notwendige wird aber nur erreicht, wenn die Zweck-bestimmung des Fahrzeugs ganz überwiegend auf den jeweils in Betracht kommenden Tatbestand in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO gerichtet ist und nicht bloß eine entsprechende Eignung vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1999, a.a.O., bzgl. der inzwischen aufgeho-benen Bestimmung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 zu "Fahrzeugen des Blutspendedienstes"). Soll somit die Ausrüstung eines Fahrzeugs mit Blaulicht damit gerechtfertigt werden, dass es sich um ein Fahrzeug "des Rettungsdienstes" (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO) handele, so muss dementsprechend sein Zweck ganz überwiegend darin liegen, in Situationen einge-setzt zu werden, in denen höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1 StVO). Bei dem streitbefan-genen Fahrzeug der Klägerin ist jedoch nicht ersichtlich, dass es "ganz überwiegend" auf eine solche Zweckbestimmung gerichtet wäre. Denn auch wenn die Rechtsansicht der Klä-gerin zutreffen sollte, dass die Anfahrt eines Notarztes in einem Notarzteinsatzfahrzeug zu der Notfallstelle noch nicht der Genehmigungspflicht nach § 4 HmbRDG unterfalle, ist jeden-falls nicht erkennbar, unter welchen Umständen dieses Fahrzeug tatsächlich im Rendez-vous-System zu einem Notfallpatienten geschickt werden könnte, solange die Klägerin keine Genehmigung zur Notfallrettung hat und sie dementsprechend faktisch in die von den Ret-tungszentralen koordinierten Notfallrettungsabläufe nicht einbezogen wird. Soweit die Klä-gerin darauf hingewiesen hat, dass der "Notarzt" erst einmal mit ihrem Fahrzeug zu dem Patienten befördert werden müsse, um dann vor Ort festzustellen zu können, ob überhaupt ein Notfall vorliege und ein Krankenkraftwagen anzufordern sei, ist dem entgegenzuhalten, dass bei einem solchen Ablauf kein Einsatz eines "Notarzteinsatzfahrzeugs" in dem - durch den von der Rettungszentrale koordinierten Gebrauch von Rettungswagen und Notarztein-satzfahrzeug gekennzeichneten - Rendezvous-System vorliegt, wie ihn die Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO erfassen soll (vgl. die amtliche Begründung in VkBl. 1988 S. 474).

b) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin angesprochenen Divergenzen in der Rechtsprechung zwischen zwei Senaten des OVG Lüneburg nicht das Problem betroffen haben, ob der Begriff des "Rettungsdienstes" in § 52 Abs. 3 Satz 1 (Nr. 2 oder 4) StVZO funktionell oder organisatorisch zu verstehen sei. Vielmehr haben sich diese Diver-genzen im wesentlichen auf die Frage bezogen, ob allein die Tatsache, dass ein qualifizierter Krankentransport unvorhergesehen in einen Notfallrettungsdiensteinsatz umschlagen kann, es im Hinblick auf das für den Einsatz von Blaulicht vorausgesetzte "Gebot höchster Eile zur Rettung von Menschenleben ..." (vgl. § 38 Abs. 1 StVO) rechtfertigt, ein Fahrzeug des quali-fizierten Krankentransports als "Fahrzeug des Rettungsdienstes" im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO anzusehen (vgl. den Beschluss v. 8.7.1996 - 7 M 2488/96, S. 5 des Abdrucks, und das Urteil vom 26.11.1998, 12 L 4158/97, Rdnrn. 49 ff. - juris). Diese Frage ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles jedoch nicht erheblich, da das hier betroffene Fahrzeug nicht für den qualifizierten Krankentransport bestimmt ist.

Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das streitbefangene Fahrzeug der Klägerin nach irgendeinem der rechtlichen Ansätze, die den von ihr genannten gerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegen haben, als "Fahrzeug des Rettungsdienstes" im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO anzusehen wäre.

2. Aus den in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Soweit die Klägerin vorträgt, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich, weil dort zunächst ein institutionell-organisatorischer Begriff des Rettungsdienstes zugrunde gelegt, dann aber ein funktioneller Ansatz geprüft werde, indem nach Konstellationen gesucht wer-de, in denen das Fahrzeug rechtmäßig unter Gebrauch von Sonderrechten im Straßenver-kehr geführt werden könne, ist dies unzutreffend. Zu diesem funktionellen Ansatz ist das Ver-waltungsgericht erst im Rahmen der Prüfung gelangt, ob der Klägerin eine Ausnahmegeneh-migung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO erteilt werden könnte (vgl. UA S. 16 ff.). Da die Ertei-lung einer solchen Ausnahmegenehmigung aber gerade voraussetzt, dass das betreffende Fahrzeug nicht zum Rettungsdienst gehört, ist diese Prüfung nicht widersprüchlich, sondern konsequent.

Soweit die Klägerin meint, sie sei als Inhaberin von Genehmigungen für den qualifizierten Krankentransport "Bestandteil des hamburgischen Rettungsdienstes", so dass sie, wenn man dem institutionell-organisatorischen Ansatz des Verwaltungsgerichts folge, ihre Einsatz- und Kommandofahrzeuge mit Sonderrechtsanlagen ausrüsten dürfe, ist dies nicht haltbar. "Bestandteil des hamburgischen Rettungsdienstes" ist die Klägerin nur insoweit, als ihr für bestimmte Krankenkraftwagen (vgl. § 14 Satz 2 HmbRDG) die Genehmigung zum qualifizierten Krankentransport erteilt worden ist. Im vorliegenden Fall wird aber nicht um die Ausrüstung solcher Fahrzeuge gestritten, sondern um die Ausrüstung eines anderen Fahrzeugs, für das die Klägerin keine Genehmigung nach dem HmbRDG hat.

Soweit die Klägerin rügt, die "Prämisse" des Verwaltungsgerichts, dass "der Anwendungsbereich der § 38 Abs. 1 StVZO (gemeint: StVO), § 35 Abs. 5 a StVO deckungsgleich" sei, sei fehlerhaft, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dies ein für das angefochtene Urteil tragendes und seine Ergebnisrichtigkeit in Frage stellendes Argument gewesen sein soll. Für die Auslegung des Rechtsbegriffs des Rettungsdienstes in § 52 Abs. 3 Nrn. 2 und 4 StVZO als Rettungsdienst in seiner institutionalisierten und organisierten Form zieht das Verwaltungsgericht eine Vielzahl von methodischen Erwägungen heran (UA S. 9 - 12). Dass sich nach seiner Auffassung die in § 3 HmbRDG geregelte Notfallrettung mit den Tatbeständen des § 35 Abs. 5 a und § 38 Abs. 1 StVO deckt (UA S. 12), ist dafür nur ein Baustein. Diesen erschüttert die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht. Soweit sie ausführt, sie habe auf "eine Vielzahl denkbarer Einsatzfelder" hingewiesen, in denen der Gebrauch von Sonderrechten geboten sei, ohne dass eine Notfallrettung im Sinne des § 3 Abs. 1 HmbRDG vorliege, fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen (S. 16 ff.), in denen das Verwaltungsgericht detailliert ausgeführt hat, dass kaum Fälle denkbar seien, in denen die Klägerin bei einem Einsatz des streitbefangenen Fahrzeugs auf den Einsatz von Blaulicht angewiesen sein könnte.

Soweit die Klägerin sodann dafür hält, "aus diesen Gründen" sei ihr "mindestens" eine Ausnahmegenehmigung (nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zu erteilen, ist dieser Schluss schon deshalb nicht tragfähig, weil "diese Gründe", wie vorstehend ausgeführt, ihrerseits nicht zutreffen. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass kaum eine Situation denkbar erscheint, in der die Klägerin bei dem Gebrauch des streitbefangenen Fahrzeugs auf den Einsatz von Blaulicht angewiesen sein könnte. Dabei kann dahin stehen, ob seine Rechtsauffassung zutrifft, dass bereits die Anfahrt eines Notarztes zu der Notfallstelle als genehmigungspflichtige Notfallrettung im Sinne des HmbRDG anzusehen sei, oder ob, wie die Klägerin meint, eine solche Anfahrt noch keiner Genehmigung bedürfe. Auch dann, wenn die Auffassung der Klägerin insoweit zutreffen sollte, würde sich daraus für sie kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO ergeben. Angesichts des Ausnahmecharakters der nach dieser Norm möglichen Genehmigungen und des damit verbundenen Gebotes restriktiver Handhabung ist eine begünstigende Ermessensentscheidung nur denkbar, wenn das betreffende Fahrzeug (ähnlich wie ansonsten Fahrzeuge des Rettungsdienstes) typischerweise in Situationen eingesetzt wird, in denen höchste Eile zur Lebensrettung oder zur Abwehr schwerer Gesundheitsgefährdungen geboten ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.1.2004 - 3 Bf 391/00; OVG Münster, Urt. v. 12.5.2000, NZV 2000 S. 514 ff.). Dass dies bei dem streitbefangenen Fahrzeug schon deshalb nicht ersichtlich ist, weil die Klägerin bisher keine Genehmigung zur Notfallrettung hat und sie daher faktisch nicht in die bei einem Notfallrettungseinsatz in Gang gesetzte "Rettungskette" (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.1994, Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 1, S. 1, 5) einbezogen wird, hat das Berufungsgericht oben bereits ausgeführt. Somit muss sich die Klägerin hinsichtlich des streitbefangenen Fahrzeugs auch die in § 52 Abs. 6 StVZO zum Ausdruck kommende Wertung des Verordnungsgebers entgegenhalten lassen, dass die Anfahrt eines Arztes zu einem Patienten (außerhalb des Geltungsbereichs von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 4 StVZO) an sich noch keinen Blaulichteinsatz rechtfertigt, sondern lediglich "in Notfällen" den Einsatz von gelbem Blinklicht erlauben kann, sofern der betreffende Arzt auch persönlich dazu berechtigt ist (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 und Satz 2 StVZO).

b) Soweit die Klägerin vorträgt, das HmbRDG regele als Spezialmaterie des Personen-beförderungsrechts weder die Anfahrt eines Notarztes zu dem Patienten noch die Vornahme lebensrettender Maßnahmen durch den Notarzt, zumal der Landesgesetzgeber mangels Gesetzgebungskompetenz auch nicht in die bundesrechtlich geregelte ärztliche Berufsfrei-heit eingreifen dürfe, kann dies schon deswegen nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil die Beteiligten in dem vorliegenden Verfahren nicht darüber streiten, ob die Klägerin überhaupt mit dem streitbefangenen Fahrzeug Notärzte zu Patienten transportieren darf oder ob von ihr beförderte Ärzte an Patienten lebensrettende Maßnahmen vornehmen dürfen. Die Beteiligten streiten hier (nur) darüber, ob die Klägerin straßenverkehrsrechtlich befugt ist oder werden soll, das betreffende Fahrzeug mit Blaulicht und Signalhorn auszurüsten. Maß-geblich dafür - wenn man den Begriff des "Rettungsdienstes" in § 52 Abs. 3 Nr. 2 StVZO gemäß dem Vortrag der Klägerin im funktionellen Sinne verstehen sollte - wäre, ob das streitbefangene Fahrzeug seiner Bestimmung nach ganz überwiegend auf den Zweck gerichtet ist, in Situationen eingesetzt zu werden, in denen höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1 StVO); dies ist jedoch nicht der Fall (vgl. dazu die vorstehenden Ausführungen auf S. 4). Somit kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits nicht darauf an, ab welchem Stadium des tatsächlichen Ablaufs einer Notfallrettung der Geltungsbereich des HmbRDG einsetzt (vgl. die vorstehenden Ausführungen auf S. 6 im Zusammenhang mit § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO).

Im Übrigen ist - entgegen der Darstellung auf Seite 5 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18. August 2003 - darauf hinzuweisen, dass die Landesgesetzgeber mit ihren Rettungsdienstgesetzen (unabhängig davon, ob diese auch die Anfahrt des Notarztes zu dem Patienten erfassen) nicht das Recht der Zulassung zu den ärztlichen Heilberufen (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG) regeln. Auch ist es gerade nicht "selbstverständlich", dass "der Notarzt auf dem Weg zum Unfallort" Sonderrechte nach § 35 Abs. 5 a StVO beanspruchen" darf; dies zeigt schon die Vorschrift in § 52 Abs. 6 StVZO.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 GKG (a. F.).

Ende der Entscheidung

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