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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.09.2008
Aktenzeichen: 3 Bf 241/04.Z
Rechtsgebiete: Habilitationsordnung des Fachbereichs Medizin der Universität Hamburg


Vorschriften:

HabilitationsO des Fachbereichs Medizin der Universität Hamburg (v. 7.7.1999, Amtl. Anz. 2000, 3915) § 9
§ 9 Habilitationsordnung des Fachbereichs Medizin der Universität Hamburg begründet keinen Anspruch des Habilitanden, mit den Mitgliedern des Habilitationsausschusses Fragen der begutachteten Arbeiten mündlich zu erörtern.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

3 Bf 241/04.Z

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Jahnke, Niemeyer und Bertram am 5. September 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. April 2004 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung nach einem Streitwert von 10.000,-- Euro; unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.669,38 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung keine Gründe dargelegt, die es rechtfertigen könnten, die Berufung nach §§ 124 a Abs. 5 Satz 2, 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen.

1. Der seine Habilitation begehrende Kläger beantragte am 10. April 1989 im Fachbereich Medizin die Zulassung zur Habilitation für das Forschungsgebiet Biologische Psychiatrie. Dem Antrag fügte er seine Habilitationsschrift "Ansatzpunkte einer biochemischen Psychiatrie" sowie 9 Publikationen wissenschaftlicher Arbeiten und zwei unveröffentlichte Diskussionsschriften bei. Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin ließ den Kläger zur Habilitation zu und setzte gemäß § 8 Abs. 1 der damals geltenden vorläufigen Habilitationsordnung des Fachbereichs Medizin der Universität Hamburg vom 20. Oktober 1982 (Amtl. Anzeiger 1983, 653) einen aus sieben Professoren des Fachbereichs Medizin bestehenden Habilitationsausschuss ein. Der Habilitationsausschuss holte Gutachten von Prof. Dr. T.................. (Würzburg), Prof. Dr. H........... (Tübingen) und Prof. Dr. H......... (München) ein. Unter Berücksichtigung der Gutachten und der Einwendungen des Klägers lehnte der Habilitationsausschuss am 5. März 1991 den Antrag des Klägers auf Habilitation ab.

Mit Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. April 1995 (OVG Bf III 7/94, juris) wurde die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Habilitation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden: Das von Prof. Dr. H......... eingeholte Gutachten entspreche nicht den an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen, weil es keine nachvollziehbare Bewertung der Habilitationsleistung des Klägers ermögliche. Auch sei der Habilitationsausschuss in seiner Bewertung des Gutachtens von Prof. Dr. H........... von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Ferner habe der Habilitationsausschuss sich nicht in dem rechtlich gebotenen Umfang mit dem Gutachten von Prof. Dr. T.................. auseinandergesetzt.

Am 3. Juni 1997 lehnte der personell veränderte Habilitationsausschuss wiederum den Antrag des Klägers auf Habilitation ab. Das Verwaltungsgericht Hamburg wies die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 11. Dezember 1998 (20 VG 482/98) ab. Mit Beschluss vom 31. Januar 2001 (3 Bf 227/99) ließ das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, weil die Erwägung des Verwaltungsgerichts, das Gutachten von Prof. Dr. H......... sei für die negative Entscheidung des Habilitationsausschusses nicht kausal geworden, fragwürdig erscheine. Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich vom 5. April 2001 beendigt: Die Beteiligten vereinbarten, ein weiteres Gutachten von dem Nobelpreisträger Prof. Dr. E... einzuholen, das maßgeblichen Einfluss auf die weitere Entscheidung des (bisherigen) Habilitationsausschusses haben sollte.

In seinem Gutachten vom 5. Februar 2002 führte Prof. Dr. E... aus, dass die Arbeit des Klägers nicht den Anspruch an eine Habilitationsschrift erfülle. Am 2. April 2002 lehnte der Habilitationsausschuss den Antrag des Klägers auf Habilitation erneut ab. Die Entscheidung des Habilitationsausschusses wurde dem Kläger am 3. Juni 2002 bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 teilte der Vorsitzende des Habilitationsausschusses dem Kläger mit, es liege keine Stellungnahme im Sinne von § 9 Abs. 3 vorl. HabilO FB Medizin vor, und damit sei kein Anlass zur erneuten Erörterung in der Habilitationskommission gegeben. Danach verbleibe es bei der ablehnenden Entscheidung vom 3. Juni 2002. Mit Schreiben vom 28. Januar 2003 wurde der Bescheid vom 19. Dezember 2002 mit einer Rechtsmittelbelehrung dem Kläger nochmals übersandt. Eine förmliche Zustellung erfolgte am 19. Februar 2003. Den Widerspruch des Klägers mit E-Mail vom 30. Januar 2003 sowie mit Schreiben vom 27. Februar 2003 wies der Fachbereichsrat des Fachbereiches Medizin mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2003 zurück.

Bereits zuvor hatte der Kläger am 5. September 2003 die vorliegende Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 21. April 2004 abgewiesen hat: Zwar könnte der Vergleich vom 5. April 2001 unzulässig in Rechte der am Vergleich nicht beteiligten Mitglieder des Habilitationsausschusses eingegriffen haben. Aber dieser Mangel sei durch nachträgliche Genehmigung geheilt worden. Der Gutachter Prof. Dr. E... sei beanstandungsfrei wegen der Erstellung eines Gutachtens angeschrieben worden. Erforderliche Unterlagen seien dem Gutachter nicht vorenthalten worden. Das Gutachten entspreche den zu stellenden Anforderungen. Verfahrensrechte des Klägers seien nicht verletzt worden. Das für den Kläger ungünstige Gutachten von Prof. Dr. H......... habe der abschließenden Bewertung des Habilitationsausschusses nicht mehr zugrunde gelegen.

2. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. April 2004 lassen sich den Ausführungen des Klägers nicht entnehmen. Soweit der Kläger teilweise seine Ausführungen keinem der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe konkret zugeordnet hat, ist sein Antrag dahingehend zu verstehen, dass er insoweit ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Urteils vom 21. April 2004 hegt. Solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, 1164). Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, NVwZ-RR 2004, 542; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2007, 3 Bf 101/07.Z, juris). Nach diesem Maßstab begegnet die angefochtene Entscheidung keinen ernstlichen Zweifeln.

a) Zur Rechtslage ist vorab darauf hinzuweisen, dass Rechtsgrundlage für das Habilitationsverfahren des Klägers inzwischen die am 2. November 2000 in Kraft getretene Habilitationsordnung des Fachbereichs Medizin der Universität Hamburg vom 7. Juli 1999 - HabilO - (Amtl. Anzeiger 2000, 3915) ist. § 16 Abs. 2 HabilO bestimmt, dass ein Habilitationsverfahren, das - wie im vorliegenden Fall - bei Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung bereits eröffnet (und noch nicht beendet) war, (nur) auf - hier nicht gestellten - Antrag des Bewerbers nach den Vorschriften der vorläufigen Habilitationsordnung des Fachbereichs Medizin der Universität Hamburg vom 20. Oktober 1982 fortgeführt wird. Allerdings unterscheiden sich die beiden Habilitationsordnungen nicht wesentlich und würden im vorliegenden Fall im Rahmen des Verfahrens auf Zulassung der Berufung nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Der Senat geht im Übrigen bei seiner Entscheidung von folgender Rechtslage aus: Die Habilitation ist eine Hochschulprüfung im Sinne des § 59 Abs. 1 HmbHG, die gemäß § 71 Abs. 1 HmbHG dem Nachweis besonderer Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung dient. Die Entscheidung über die Habilitation obliegt gemäß §§ 9, 10 HabilO dem Habilitationsausschuss. Da die Habilitation eine Berufzulassungsprüfung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist, müssen hinsichtlich der Zusammensetzung des Habilitationsausschusses und des Ablaufs der Prüfung, insbesondere bei der Auswahl von Gutachtern, bestimmte Vorgaben eingehalten werden, um eine sachkundige Leistungsbewertung zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1994, BVerwGE 95, 237; OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1995, a. a. O.). Bei der Bewertung der Habilitationsleistung, d. h. bei der Frage, ob die vorgelegte Arbeit den Anforderungen genügt, steht den Mitgliedern des Habilitationsausschusses dann allerdings wie bei sonstigen Prüfungen auch ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.3.1979, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 22; VGH Mannheim, Urt. v. 9.7.1996, WissR 1996, 346).

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben sich nicht aus der - soweit ersichtlich, erstmals im Zulassungsverfahren vorgetragenen - Auffassung des Klägers, dass der Bescheid vom 19. Dezember 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2003 rechtsunwirksam seien, weil diese Bescheide auf dem als rechtsunwirksam zu beurteilenden Vergleich vom 5. April 2001 beruhten. Dabei kann die Frage dahin gestellt bleiben, ob die vom Verwaltungsgericht geäußerte und vom Kläger geteilte Auffassung, dass die einzelnen Mitglieder des Habilitationsausschusses an dem Vergleichsabschluss zu beteiligen waren, zutreffend ist. Denn selbst wenn der Vergleich vom 5. April 2001 deshalb nicht wirksam zustande gekommen sein sollte, führt dies nicht ohne weiteres dazu, dass der in diesem Verfahren angegriffene Bescheid vom 19. Dezember 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2003 rechtsunwirksam sind. Der Habilitationsausschuss durfte seine im vorherigen Verfahren vom Kläger beanstandete Entscheidung vom 3. Juni 1997 auch noch während des anhängigen Klagverfahrens jederzeit überdenken und auch unabhängig von dem Vergleich ein weiteres Gutachten einholen und eine erneute Entscheidung treffen. Gründe, warum diese erneute Entscheidung gleichwohl im Hinblick auf den nach Auffassung des Klägers rechtsunwirksamen Vergleich vom 5. April 2001 rechtswidrig oder nichtig sein sollte, lassen sich den Ausführungen des Klägers nicht entnehmen.

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich nicht aus dem Einwand des Klägers, dass der Vergleich vom 5. April 2001 nicht korrekt durchgeführt worden bzw. das Gutachten von Prof. Dr. E... unverwertbar sei. Die vom Kläger gerügten Umstände könnten nur dann die Zulassung der Berufung rechtfertigen, wenn sie zuträfen und nach den oben dargestellten Maßstäben zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Habilitationsausschusses führen würden. Das lässt sich jedoch nicht feststellen.

aa) Für die Behauptung des Klägers, dass der Vorsitzende des Habilitationsausschusses das Verfahren mit dem Ziel seiner Benachteiligung manipuliert habe, indem er Prof. Dr. E... bewusst (mit Anschreiben vom 14.11.2001, Bitte um ein Gutachten im Habilitationsverfahren Dr. F.......) eine Fülle von Falschbehauptungen mitgeteilt habe, gibt es keine Grundlage. Dem Schreiben vom 14. November 2001 des Vorsitzenden des Habilitationsausschusses an Prof. Dr. E... sind fehlerhafte Angaben nicht zu entnehmen. Allenfalls die Bewertung im vorletzten Absatz des Schreibens, die dahin verstanden werden könnte, dass auch der Kläger nichts gegen die Arbeit des Habilitationsausschusses einzuwenden habe, könnte bei Prof. Dr. E... einen entsprechenden Irrtum hervorgerufen haben. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte, dass sich ein solcher Irrtum auf sein Gutachten ausgewirkt haben könnte.

bb) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht als vom Habilitationsausschuss zu bewertenden Gegenstand des Habilitationsverfahrens die Habilitationsschrift des Klägers vom 10. April 1989 "Ansatzpunkte einer biochemischen Psychiatrie" angesehen hat. Denn nach § 71 Abs. 3 HmbHG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 HabilO (ebenso § 2 Abs. 1 vorl. HabilO v. 20.10.1982) wird die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung auf einem der Forschungsgebiete der Medizin durch eine Habilitationsschrift (und durch ein Kolloquium) nachgewiesen. Das dem Habilitationsantrag beizufügende Schriftenverzeichnis gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 7 HabilO (bzw. § 4 Abs.2 Nr. 5 vorl. HabilO v. 20.10.1982) dient lediglich dazu, den wissenschaftlichen Anspruch und die Habilitationswürdigkeit des Habilitanden zu untermauern und gegebenenfalls die Bewertung der Habilitationsschrift zu stützen (vgl. Richtlinien für die Durchführung des Habilitationsverfahrens am Fachbereich Medizin der Universität Hamburg vom 13.10.2004).

Aus dem Bericht des Habilitationsausschusses vom 13. Dezember 1990 lässt sich nicht entnehmen, dass der Habilitationsausschuss demgegenüber den Gegenstand der Habilitationsleistungen weiter gesehen hat. Der Bericht gibt den damaligen Stand des Habilitationsverfahrens wieder, u. a. welche Arbeiten der Kläger mit seinem Habilitationsantrag vorgelegt hatte. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass die eingereichten Arbeiten bei der Einschätzung seiner Habilitationsschrift berücksichtigt wurden. Aber der Umstand, dass ausschließlich die Habilitationsschrift inhaltlich diskutiert und (negativ) bewertet wurde, zeigt, dass der Habilitationsausschuss den eigentlichen Gegenstand des vorliegenden Habilitationsverfahrens - die Habilitationsschrift des Klägers - nicht verkannt hat.

Anderes lässt sich auch dem Schreiben des Vorsitzenden des Habilitationsausschusses vom 12. Dezember 1997 an den Sprecher des Fachbereichs Medizin, das die Auseinandersetzung des Habilitationsausschusses mit dem Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Habilitation enthält, nicht entnehmen. Zwar wird in dem Schreiben (S. 6) ausgeführt, dass der Habilitationsausschuss erneut den Umfang und das Gewicht der biochemischen Vorarbeiten und die Habilitationsschrift selbst diskutiert habe. Aber dies ist kein Beleg dagegen, dass Gegenstand des Habilitationsverfahrens entsprechend der Habilitationsordnung nur die Habilitationsschrift ist. Die eingereichten Publikationen stellen keine eigenständigen Habilitationsleistungen dar, sondern sind bei der Bewertung gegebenenfalls mit heranzuziehen, wenn sie die Habilitationsschrift ergänzend stützen.

Soweit der Kläger darauf verweist, das Hamburgische Oberverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 10. April 1995 (Bf III 7/94, a. a. O.) wörtlich gerügt, dass "die sonstigen vom Kläger eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt haben" (Rn. 77) ist diese Formulierung im Zusammenhang mit den vorhergehenden Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu sehen. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht sah den ablehnenden Beschluss des Habilitationsausschusses als fehlerhaft an, weil ein zur Bewertung der Habilitationsschrift eingeholtes Gutachten nicht den an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen genügte, bei einem weiteren Gutachten von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und die Abweichung von einem positiven Gutachten nicht ausreichend begründet worden war. Im Anschluss hieran legte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht dar, dass der Ausschuss seinen ablehnenden Beschluss in aller erster Linie - gerade auch - auf die von ihm als negativ eingestufte Habilitationsschrift gestützt habe - und nicht etwa auf die sonstigen vom Kläger eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten. Aus der vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht verwendeten Formulierung lässt sich deshalb nicht entnehmen, wie der Kläger dies zu verstehen scheint, dass der ablehnende Beschluss des Habilitationsausschusses (auch) fehlerhaft gewesen sei, weil die vom Kläger eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten nur eine untergeordnete Rolle gespielt hätten.

cc) Sollte der Gutachter Prof. Dr. E... die vom Kläger für besonders bedeutsam gehaltenen beiden unveröffentlichten Manuskripte "Schizophrenie, eine Krankheit des Menschen, aber auch seiner Wissenschaft" und "Hirnforschung als interdisziplinäre Herausforderung" nicht erhalten haben, würde dies nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen. Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses hat mit Schreiben vom 18. Dezember an ein Mitglied des Habilitationsausschusses ausgeführt, dass dem Gutachter Prof. Dr. E... auf seine Anforderung hin auch die (eingereichten) Publikationen des Klägers sowie die gesamte Habilitationsakte (in der das unveröffentlichten Manuskript "Hirnforschung als interdisziplinäre Herausforderung" enthalten ist) vorgelegt worden seien. Offenbar sah der Gutachter keinen Anlass für die Anforderung weiterer Unterlagen, um die Habilitationsschrift des Klägers zu bewerten. Mit diesem Verhalten verletzte der Gutachter nicht den ihm bei der Heranziehung zusätzlicher Arbeiten zur Beurteilung der Habilitationsschrift zustehenden Bewertungsspielraum.

dd) Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass dem Gutachter nicht auch die von Prof. Dr. S......... verfasste "Denkschrift zur Verfahrenheit eines Habilitationsverfahrens" vom 6. September 1993 vorgelegt wurde. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 18) verwiesen, dass die Schrift nicht Gegenstand des Habilitationsverfahrens geworden sei. Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht hinreichend auseinander.

ee) Es führt nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens von Prof. Dr. E..., dass der Gutachter in seinem Gutachten einleitend darauf hinweist, er sei aufgrund seines wissenschaftlichen Hintergrundes nicht in der Lage, zu medizinischen Fragestellungen oder zur Interpretation von Daten im Kontext einer "Biochemie der Psychiatrie" Stellung zu nehmen, sondern dass er sich nur zum wissenschaftstheoretischen Teil der Arbeit äußere. Der Kläger geht ebenso wie der Habilitationsausschuss davon aus, dass seine Habilitationsschrift fächerübergreifende Fragestellungen berührt; dementsprechend wurden die bisherigen Gutachter ausgewählt. Da das Begutachtungsverfahren insgesamt die abschließende Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift vorbereitet, muss nicht bereits jeder Gutachter in der Lage sein, die fachliche Thematik der Habilitationsschrift umfassend abzudecken; es reicht bei fachübergreifendem Charakter einer Arbeit oder erheblichen Bezügen zu wissenschaftlichen Nachbardisziplinen aus, dass durch die entsprechende Auswahl der Gutachter für eine insgesamt sachkundige Nachprüfung Sorge getragen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1995, a. a. O., Rn. 31 f.).

ff) Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Gutachten von Prof. Dr. E... nicht unter Verstoß gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze erstellt worden. Seine Auffassung, die Arbeit des Klägers erfülle nicht den Anspruch an eine Habilitationsschrift, hat der Gutachter nachvollziehbar begründet. Der Habilitationsausschuss konnte dem Gutachten die für die Ablehnung der Leistung wesentlichen Gründe entnehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1995, a. a. O., Rn. 33 f.). Der Einwand des Klägers, in der Begründung des Gutachtens fehlten konkrete Belege aus seiner Arbeit, trifft nur zum Teil zu. Dieser Umstand dürfte darauf beruhen, dass die negative Beurteilung der Habilitationsschrift durch den Gutachter im wesentlichen mit dem Nichtaufzeigen neuer Möglichkeiten in der erforderlichen methodischen Breite und wissenschaftlichen Tiefe begründet wird. Diese Auffassung mag der Kläger nicht teilen. Den Ausführungen des Klägers lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen, dass der Gutachter damit den ihm zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben könnte.

gg) Warum die Rechtssache wegen der Frage, ob das Gutachten von Prof. Dr. E... fehlerhaft sein könnte, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, hat der Kläger nicht dargelegt.

hh) Ebenso fehlt es an der Darlegung der behaupteten Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, weil das Verwaltungsgericht von dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. April 1995 abgewichen sei. Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem vom Oberverwaltungsgericht aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in unmittelbaren Widerspruch getreten wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997, NJW 1997 S. 3328; Beschl. v. 9.10.1998, NVwZ 1999 S. 183). Der Kläger hat mit seinem Vorbringen nicht dargetan, dass dies der Fall wäre.

d) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Habilitationsausschusses, mit dem der Antrag des Klägers zuletzt erneut abgelehnt wurde, lassen sich der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht entnehmen.

aa) Die Entscheidung ist nicht unter Verstoß gegen § 9 Abs. 3 HabilO zustande gekommen.

Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 HabilO kann der Habilitand innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung des Habilitationsausschusses, die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten nicht als Habilitationsleistung anzuerkennen, schriftlich Stellung nehmen und beantragen, mit den Mitgliedern des Habilitationsausschusses Fragen der begutachteten Arbeiten zu erörtern. Nutzt der Habilitand diese Frist, "beschließt der Ausschuss nach Vorlage der schriftlichen Stellungnahme und gegebenenfalls der mündlichen Erörterung der begutachteten Arbeiten erneut, ob die Arbeiten als Habilitationsleistungen anzuerkennen sind" (§ 9 Abs. 3 Satz 1 HabilO). Hieraus folgen ein Anspruch des Klägers auf Auseinandersetzung des Habilitationsausschusses mit seinen schriftlichen Einwänden gegen die Entscheidung, die vorgelegte Habilitationsschrift nicht als Habilitationsleistung anzuerkennen, sowie ein Anspruch auf erneute Beschlussfassung. Über den Antrag des Habilitanden auf mündliche Erörterung von Fragen der begutachteten Arbeiten hat der Habilitationsausschuss hingegen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Aus dem Anspruch auf Überdenkung der Bewertungsentscheidung folgt nicht zugleich auch ein Anspruch auf mündliche Erörterung der erhobenen Einwände. Auch aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich kein Anspruch auf Erörterung. Nach Sinn und Zweck der Regelung, zu gewährleisten, dass der Habilitationsausschuss die Einwände zur Kenntnis nimmt und sich mit ihnen auseinandersetzt, muss es dem Habilitationsausschuss möglich sein, auf eine beantragte mündliche Erörterung zu verzichten, wenn dieser Zweck ohne mündliche Erörterung erreicht werden kann, weil z.B. bereits die schriftliche Stellungnahme eine ausreichende Grundlage für eine erneute Entscheidung bietet oder eine Erörterung von Fragen der begutachteten Arbeiten nicht zu erwarten ist.

Die dem Kläger mit Bescheid vom 19. Dezember 2002 mitgeteilte Entscheidung des Habilitationsausschusses, es liege keine Stellungnahme im Sinne von § 9 Abs. 3 vorl. HabilO FB Medizin vor, und damit sei kein Anlass zur erneuten Erörterung in der Habilitationskommission gegeben, es verbleibe bei der ablehnenden Entscheidung, ist danach nicht zu beanstanden. Der Habilitationsausschuss hat den Antrag des Klägers auf mündliche Erörterung von Fragen seiner Habilitationsschrift rechtsfehlerfrei abgelehnt.

Dem Kläger wurde ausweislich des Bescheids vom 3. Juni 2002 Gelegenheit gegeben, schriftlich zur Ablehnung seiner Habilitationsschrift Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit nutzte der Kläger nicht. Mit E-Mail vom 26. Juni 2002 an den Vorsitzenden des Habilitationsausschusses beantragte er, so bald wie möglich mit den Mitgliedern des Habilitationsausschusses Fragen der begutachteten Arbeiten zu erörtern; Einwände gegen die Entscheidung des Habilitationsausschusses enthielt die E-Mail nicht. In seiner nächsten E-Mail vom 15. Juli 2002 erbat der Kläger Antwort auf mehrere Fragen, um die Stellungnahme sachgerecht abgeben zu können. Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses beantwortete die Fragen mit Schreiben vom 22. Juli 2002. Mit E-Mail vom 29. Juli 2002 wiederholte der Kläger die nach seiner Auffassung nicht genügend beantworteten Fragen, die mit Schreiben vom 8. August 2002 beantwortet wurden. Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses forderte den Kläger mit Schreiben vom 2. September 2002 auf, ihm nunmehr seine angekündigte Stellungnahme zuzuschicken. Mit E-Mail vom 4. September 2002 teilte der Kläger mit, dass die Stellungnahme bereits vorliege. In seiner (beigefügten) E-Mail vom 27. August 2002 habe er sich in zehn Punkten klar geäußert. Aus den zehn Punkten der E-Mail vom 27. August 2002, die im Wesentlichen Ausführungen zur Vorgeschichte des Habilitationsverfahren und die Drohung mit Konsequenzen enthalten, lässt sich jedoch kein einziger Einwand gegen die Bewertung seiner Habilitationsschrift entnehmen. Mit Schreiben vom 24. September 2002 teilte der Vorsitzende des Habilitationsausschusses dem Kläger deshalb mit, dass seine Stellungnahme vom 27. August 2002 nicht als Stellungnahme im Sinne des § 9 Abs. 3 vorl. HabilO FB 04 angesehen werden könne. Der Vorsitzende des Habilitationsausschusses bat den Kläger, ihm bis zum 15. Oktober 2002 seine schriftliche Stellungnahme mit wissenschaftlichen und fachlichen Argumenten zukommen zu lassen. Mit E-Mail vom 24. September 2002 führte der Kläger u. a. aus, Prof. E... gehe nicht auf seine Habilitationsleistungen ein, weil er sie nicht kenne. Insofern erübrige sich die gewünschte Auseinandersetzung mit seinen Argumenten, die über Allgemeinplätze nicht hinaus gingen. Es fehle die konkrete Auseinandersetzung mit den vorgelegten Schriften. Die von ihm geforderten Leistungen bezüglich eines Mikro-Assays als auch bezüglich einer Gedächtnishypothese, ebenso bezüglich des Leib-Seele-Problems aus neurobiologischer Sicht als auch bezüglich des Wertes biochemischer Marker für Schizophrenie habe er bereits 1983 mehrfach erbracht.

Da die Stellungnahmen des Klägers zur Entscheidung des Habilitationsausschusses, die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten nicht als Habilitationsleistung anzuerkennen, keine sachlichen Einwände enthielten, die ein Überdenken der Entscheidung durch den Habilitationsausschusses nahe legten, ist die Entscheidung des Habilitationsausschusses, auf eine mündliche Erörterung von Fragen der Habilitationsschrift mit dem Kläger zu verzichten, nachvollziehbar und von dem ihm zustehenden Ermessensspielraum gedeckt.

Gründe dafür, dass die Rechtssache wegen der Frage, ob § 9 Abs. 3 HabilO verletzt worden sei, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, sind vom Kläger nicht dargelegt worden.

bb) Für die Ansicht des Klägers, die Entscheidung des Habilitationsausschusses sei rechtsfehlerhaft, lassen sich seinen Ausführungen in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen.

(1) Soweit der Kläger vorträgt, die Entscheidung des Habilitationsausschusses sei rechtsfehlerhaft, weil er die schwerwiegenden Mängel in dem Gutachten von Prof. Dr. E... nicht berücksichtigt habe, lässt sich den Ausführungen des Klägers - wie oben ausgeführt - nicht entnehmen, dass das Gutachten die behaupteten Mängel aufweist.

(2) Dass der Habilitationsausschuss, wie der Kläger vorträgt, seinen ablehnenden Beschluss in allererster Linie auf die von ihm als negativ eingeschätzte Habilitationsschrift gestützt habe und die sonstigen vom Kläger eingereichten wissenschaftliche Arbeiten allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt hätten, ist - wie oben ausgeführt - nicht zu beanstanden. Zu bewerten war ausschließlich die Habilitationsschrift des Klägers.

(3) Soweit der Kläger rügt, der Habilitationsausschuss habe dem interdisziplinären Ansatz seiner Arbeit nicht hinreichend Rechnung getragen, insbesondere habe er sich nicht in ausreichendem Maß mit der Gewichtung der einzelnen Teile zueinander auseinandergesetzt, trifft dies insoweit nicht zu, als der Habilitationsausschuss von Anfang an und während des gesamten Verfahrens von einer fächerübergreifenden Fragestellung und drei unterschiedlichen Aspekten der wissenschaftlichen Arbeit ausgegangen ist (vgl. z. B. den Bericht des Habilitationsausschusses vom 13.12.1990). Der Habilitationsausschusses hat ausweislich der Unterlagen über die Sitzung des Habilitationsausschusses am 2. April 2002 auch nicht verkannt, dass Prof. Dr. E... lediglich zum wissenschaftstheoretischen Teil der Habilitationsschrift des Klägers Stellung genommen hat. Die Bewertung der Habilitationsschrift im Hinblick auf die richtige Gewichtung der einzelnen Teile zueinander unter Berücksichtigung der fachübergreifenden Fragestellung fällt in den gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum des Habilitationsausschusses.

(4) Die Entscheidung des Habilitationsausschusses ist nicht deswegen fehlerhaft, weil es (immer noch) an einer nachvollziehbaren und substantiierten Begründung für das Abweichen von dem positiven Gutachten von Prof. Dr. T.................. fehle (was das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. April 1995 - a. a. O., Rn. 74 f. - bemängelt hatte). Inzwischen gibt es ein weiteres, für den Kläger negatives Gutachten von Prof. Dr. E... zum wissenschaftstheoretischen und interdisziplinären Ansatz seiner Habilitationsschrift. Diesem Gutachten ist der Habilitationsausschuss mit nachvollziehbarer und substantiierter Begründung gefolgt, so dass sich eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit dem entgegenstehenden Gutachten von Prof. Dr. T.................. erübrigte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Habilitationsausschuss dem Gutachten von Prof. Dr. E... wegen seiner herausragenden Sachkunde ein besonderes Gewicht beigemessen und seine Entscheidung deshalb (hinsichtlich des wissenschaftstheoretischen Teils der Habilitationsschrift) auf dieses Gutachten gestützt hat (vgl. die Unterlagen über die Sitzung des Habilitationsausschusses am 2.4.2002).

(5) Soweit der Kläger rügt, der Habilitationsausschuss habe (entgegen dem Vergleich vom 5.4.2001) die neuere Publikation der beiden UKE-Wissenschaftler B............................... und D.......................... nicht berücksichtigt, die in ihrem 2001 veröffentlichten Taschenbuch "Der Schein der Weisen" den Mangel an Wissenschaftlichkeit und die Neigung zum Wissenschaftsbetrug humorvoll geißelten, legt der Kläger nicht dar, warum dieses Werk bedeutsam für die Bewertung seiner Habilitationsschrift sein sollte.

(6) Die Ausführungen des Klägers, der Habilitationsausschuss müsse nachvollziehbar belegen, sämtliche vorgelegten Arbeiten gemeinsam gewogen zu haben, und seine beiden unveröffentlichten Arbeiten hätten nicht völlig außer acht gelassen werden dürfen, gehen ins Leere, weil - wie oben ausgeführt - seine Habilitationsschrift und nicht die Gesamtheit seiner eingereichten Arbeiten zu bewerten war.

(7) Die Bewertung der Habilitationsschrift des Klägers fällt in den gerichtlich nicht nachprüfbaren Bewertungsspielraum des mehrheitlich entscheidenden Habilitationsausschusses. Insoweit ist es unerheblich, dass einzelne Mitglieder des Habilitationsausschusses oder nicht dem Habilitationsausschuss angehörende Personen die Habilitationsschrift möglicherweise anders bewerten.

(8) Anhaltspunkte für die Behauptungen des Klägers, die Mitglieder des Habilitationsausschusses hätten bei ihrer Entscheidung allgemein gültige Bewertungsgrundsätze missachtet, das Sachlichkeitsgebot verletzt und insgesamt willkürlich gehandelt, lassen sich der Begründung seines Zulassungsantrags nicht entnehmen. Die bloße Berufung auf das Zeugnis von zwei Mitgliedern des Habilitationsausschusses zum Beweis dafür, dass der Habilitationsausschuss nach Vorliegen des Gutachtens von Prof. Dr. E... in keiner Weise mehr eine neue umfassende Abwägung aller Argumente vorgenommen und keine neue Bewertung unter Berücksichtigung sämtlicher von ihm eingereichter Arbeiten vorgenommen habe, stützt die Behauptungen des Klägers noch nicht. Zur Substantiierung hätte der Kläger eidesstattliche Versicherungen der angebotenen Zeugen mit der Bestätigung seiner Behauptungen vorlegen müssen. Dies gilt umso mehr als im "Gutachten zum Antrag auf Habilitation Dr. F......." vom 14. Mai 2002 aufgelistet wird, welche Unterlagen dem Habilitationsausschuss in seiner maßgeblichen Sitzung am 2. April 2002 als Entscheidungsgrundlage vorlagen. Weiter wird in dem Gutachten ausgeführt, dass die Mehrheit des Habilitationsausschusses nach erneuter Abwägung aller Argumente zu ihrer Entscheidung gekommen sei (die anschließend kurz begründet wird).

e) Soweit der Kläger ergänzend auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, genügt er nicht den sich aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen. Denn aus einem solchen Vorbringen ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung mit dem Vorbringen der Kläger befasst und gleichwohl seinem Begehren nicht entsprochen. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung darzulegen, muss der Kläger sich mit den die Entscheidung tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen reicht hierfür nicht aus.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (DVBl. 2004, 1525; Ziffer 18.8). Die Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung erfolgt gemäß § 63 Abs. 3 GKG unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage angewandten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996 (NVwZ 1996, 563; Ziffer II. 15.7). Dabei ist das Gericht in Übereinstimmung mit dem Streitwertbeschluss vom 5. April 2001 im Verfahren 3 Bf 227/99 davon ausgegangen, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Habilitation im gemindert sein dürfte, was die Halbierung des für eine Habilitation nach dem Streitwertkatalog anzusetzenden Streitwerts rechtfertigt.

Ende der Entscheidung

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