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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.11.2009
Aktenzeichen: 3 Bf 242/09.Z
Rechtsgebiete: GG, HmbHG 2006
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
HmbHG 2006 § 6 b Abs. 2 Nr. 4 |
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth und Jahnke sowie die Richterin Groß am 3. November 2009 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Juni 2009 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung nach §§ 124 a Abs. 5 Satz 2, 124 Abs. 2 VwGO.
I. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wurde, wobei nicht erforderlich ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.1.2009, NVwZ 2009, 515; BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, BVerfGE 110, 77, 83; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen daher auch dann nicht vor, wenn zwar einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen in Frage gestellt sind, sich das Urteil aber aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist (BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.1.2007, NVwZ 2007, 805; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2007, 3 Bf 101/07.Z, juris).
1. Der Kläger trägt insoweit vor, die dem vorliegend angefochtenen Gebührenbescheid vom 18. April 2007 betreffend die Erhebung von Studiengebühren für den Zeitraum vom Sommersemester 2007 bis einschließlich zum Sommersemester 2008 zugrunde liegende gesetzliche Regelung in §§ 6 b, 6 c HmbHG in der Fassung des Studienfinanzierungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 376, nachfolgend: HmbHG 2006) über die Erhebung allgemeiner Studiengebühren verstoße gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn gemäß § 6 b Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2006 seien solche Studierende von der Pflicht zur Zahlung der Studiengebühr ausgenommen, die ihr Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit der Freien und Hansestadt Hamburg absolvierten. Auch wenn beamtenrechtliche Vorschriften eine Erhebung von Studiengebühren für Beamte auf Widerruf untersagten, so stelle diese Ableitung keinen sachlichen Differenzierungsgrund für eine Ungleichbehandlung dar. Der Gesetzgeber hätte zur Gewährleistung einer unentgeltlichen Ausbildung der Beamten auf Widerruf auch die Wahl gehabt, diese zur Erbringung von Studiengebühren heranziehen und ihnen die erbrachten Studiengebühren aus den Ausbildungsaufwendungen zu erstatten. Dies sei auch im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Haushaltsführung der sachgerechtere Weg, weil diese zusätzlichen Kosten der Ausbildung dann nicht zu Ungunsten der Universität Hamburg etatisiert würden. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG liege zudem darin begründet, dass die Studierenden, die ihr Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit der Freien und Hansestadt Hamburg absolvierten, nicht nur von den Studiengebühren entlastet seien, sondern darüber hinaus den Vorteil hätten, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine dauerhafte Anstellung zu erlangen.
Diese Rüge greift nicht durch. Die in § 6 b Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2006 normierte Ausnahme von der Erhebung allgemeiner Studiengebühren für solche Studierenden, die ihr Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit der Freien und Hansestadt Hamburg absolvieren, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Danach ist wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt dabei auch bei einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss vor, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird. Führt eine Norm zur Ungleichbehandlung mehrerer Vergleichsgruppen, muss die Ungleichbehandlung bezogen auf die jeweilige Vergleichsgruppe durch einen hinreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt werden (BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, BVerfGE 116, 164, 180; zur Ungleichbehandlung von Personengruppen: BVerfG, Beschl. v. 10.3.1998, BVerfGE 97, 332). Dabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.3.1980, BVerfGE 53, 313, 329; BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995, BVerfGE 93, 319, 348 f.).
Die Regelung in § 6b Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2006 beruht nach der Begründung des Gesetzentwurfs (Bü-Drs. 18/3860 S. 15, vgl. auch S. 5 mit der Bemerkung zur Stellungnahme der Landeshochschulrektorenkonferenz) auf der Erwägung, die Erhebung von Studiengebühren wäre mit den für das Dienstverhältnis zwischen den Studierenden und der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Regelungen nicht vereinbar. Zweifel an der Richtigkeit des in dieser Begründung angesprochenen rechtlichen Befundes als solchem formuliert der Zulassungsantrag nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.9.2003, DVBl. 2004, 320), auf die das angefochtene Urteil (UA S. 23) hingewiesen hat, stand den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärtern) nach den im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Studiengebühren gemäß Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes ein Anspruch auf eine unentgeltliche Ausbildung zu, da der Bundesbesoldungsgesetzgeber Umfang und Dauer der den Beamten auf Widerruf zustehenden finanziellen Leistungen des Dienstherrn in §§ 59, 60 BBesG abschließend geregelt hatte. Dies galt gemäß § 60 Abs. 5 BBesG auch für die Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium absolvieren.
Der hamburgische Landesgesetzgeber durfte bei Erlass des Studienfinanzierungsgesetzes, welches am 15. Juli 2006 in Kraft getreten ist (Art. 4 Studienfinanzierungsgesetz), wegen des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 31 GG) keine von diesem besoldungsrechtlichen Normbestand abweichende Regelung schaffen. §§ 59, 60 BBesG gelten (in der bis zum 30. August 2006 geltenden Fassung) für die Hamburgischen Landesbeamten auch nach dem In-Kraft-Treten der Föderalismusreform 1 zum 1. September 2006, mit der die bis dahin bundesrechtliche Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Beamtenbesoldung (Art. 74 a GG) entfallen ist und seitdem die Besoldung der Landesbeamten der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterliegt (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 10. Auflage 2009, Art. 74 a Rn. 1), als Bundesgesetz fort, Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG, § 86 BBesG. Eine die Vorschriften der §§ 59, 60 BBesG für Hamburg ersetzende landesrechtliche Regelung gemäß Art. 125 a Abs. 1 Satz 2 GG ist auch während des hier relevanten Gebührenzeitraums vom Sommersemester 2007 bis zum Sommersemester 2008 nicht erfolgt.
In dieser durch die bestehende Sperrwirkung des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmten Rechtslage liegt zugleich - anders als der Kläger meint - auch ein hinreichendes sachliches Differenzierungskriterium für die unterschiedliche Behandlung dieser Gruppe von Studierenden im Vergleich zu anderen Studierenden. Der Gesetzgeber des Studienfinanzierungsgesetzes hat entschieden, den für das Dienstverhältnis zwischen den Studierenden und der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Regelungen, die eine Heranziehung zu den Kosten der Ausbildung nicht erlauben, dadurch Rechnung zu tragen, dass die im Rahmen eines solchen Dienstverhältnisses Studierenden von der Pflicht zur Zahlung der Studiengebühr gegenüber der Hochschule ausgenommen sind. Damit wird der rechtlichen Vorgabe der Unentgeltlichkeit der Ausbildung, auch wenn dazu ein Studium an einer Hochschule gehört, in direkter Weise auf dem systemgerechten Weg der Ausnahme von der Gebührenpflicht entsprochen. Die von dem Kläger als "sachgerechter" angesehene Alternative eines Erstattungsverfahrens stand nicht gleichermaßen zur Wahl, weil sie Änderungen des Besoldungsrechts für Anwärter erfordert hätte, die der Gesetzgeber im Kontext der Einführung der Studiengebühr bei Erlass des Studienfinanzierungsgesetzes nicht in Angriff nehmen konnte und auch nach In-Kraft-Treten der Föderalismusreform 1 nicht in Angriff nehmen musste. Denn die dargestellte Ungleichbehandlung ist jedenfalls auch dadurch sachlich gerechtfertigt, dass die Studierenden, die ihr Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit der Freien und Hansestadt Hamburg absolvieren, ihr Studium im Auftrag des (die Hochschulen finanzierenden) Staates (nämlich der Freien und Hansestadt Hamburg) für dessen staatlichen Bedarf durchführen (vgl. zur Freistellung von der Erhebung des Verwaltungskostenbeitrags nach § 6 a HmbHG: Bü-Drs. 18/1511, S. 1). Soweit durch die Gebührenerhebung damit andere als gebührenrechtliche Prinzipien verfolgt werden, liegt dies grundsätzlich innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.3.1998, BVerfGE 97, 332).
Der Weg der Ausnahme von der Gebührenpflicht ist nach der Konzeption des Gesetzgebers auch nicht systemwidrig (vgl. zur Systemwidrigkeit: Jarass/Pieroth, GG, a.a.O., Art. 3 Rn. 29):
Zwar nehmen diese Studierenden in gleicher Weise das Lehrangebot der Hochschulen in Anspruch wie alle anderen der Gebührenpflicht unterliegenden Studierenden. Neben dem Gesichtspunkt des Umfangs der Inanspruchnahme des Lehrangebots hat der Gesetzgeber als Ausnahmegrund aber auch rechtliche Sonderverhältnisse anerkannt, die eine Unentgeltlichkeit des Studiums erfordern. So hat der Gesetzgeber in § 6 b Abs. 2 Nr. 5 HmbHG 2006 zur Förderung von Partnerschaften mit ausländischen Hochschulen (vgl. Bü-Drs. 18/3860, S. 15) solche Studierenden von der Gebührenpflicht ausgenommen, die als Austausch/Programmstudierende im Rahmen von Vereinbarungen immatrikuliert sind, die Abgabenfreiheit garantieren. Diese Ausnahme entspricht den vorgefundenen und sachgerechten Interessen des Universitätslebens, so dass es dem Gesetzgeber zusteht, diesen von ihm als schutzwürdig befundenen und sachgebietsbezogen (sachlich) begründeten Interessen durch eine entsprechende Gestaltung der Gebührentatbestände (hier in Form einer Ausnahme von der Gebührenpflicht) Rechnung zu tragen.
Die Ausnahme von der Gebührenpflicht für Studierende nach § 6 b Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2006 erweist sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Lastentragung als sachwidrig. Im Verhältnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu den Hochschulen tritt keine (haushaltswidrige) Überwälzung von Kosten auf die Hochschulen ein: Weil die Freie und Hansestadt Hamburg die Hochschulen mit den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre erforderlichen Haushaltsmitteln auszustatten hat, trägt sie auf diesem Wege grundsätzlich auch die Kosten des Ausbildungsangebots der Hochschulen, das die im Rahmen eines Dienstverhältnisses Studierenden nachfragen. Die (zusätzlichen) Einnahmen aus den Studiengebühren sind aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 6b Abs. 9 HmbHG 2006 in zulässiger Weise (vgl. § 8 Satz 2 LHO) für die Verbesserung der Aufgaben in Studium und Lehre bestimmt. Sie tritt für die Studierenden im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses in dem Maße nicht ein, in dem Einnahmen aus der Studiengebühr nicht entstehen. Diese (mittelbare) Minderung rechtfertigt sich jedoch aus den mit der Gebührenfreistellung verfolgten Zwecken. Es bleibt insoweit allein Aufgabe der Freien und Hansestadt Hamburg, die Mittel für eine ordnungsgemäße Ausbildung ihrer Anwärter in einem Hochschulstudium bereitzustellen, die in ihrem Auftrag für ihren staatlichen Bedarf ausgebildet werden.
Zu einer Lastenverschiebung kommt es wegen der Ausnahme für diese Studierenden auch nicht im Verhältnis zu den gebührenpflichtigen anderen Studierenden. Nach der Konzeption der Studiengebühr als Vorzugslast (vgl. z.B.: BVerfG, Urt. v. 17.7.2003, BVerfGE 108, 186; BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006, 1 BvR 1750/01, juris) hängt deren Höhe nicht von der Anzahl der Studierenden ab, für die die Ausnahme nach § 6 b Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2006 eintritt; sie dient vielmehr primär der teilweisen Heranziehung der Studierenden zu den durch die Bereitstellung des Lehrangebots der Universitäten entstehenden Kosten bzw. der teilweisen Abschöpfung des aus der Inanspruchnahme des Lehrangebots für die Studierenden entstehenden Vorteils. Die Zahl der Studierenden, die § 6b Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2006 unterfallen, ist überdies gering. So waren es z.B. an der Hochschule für angewandte Wissenschaften im Wintersemester 2005/2006 lediglich 189 Studierende (von ca. 13000 Studierenden), die ihr Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit der Freien und Hansestadt Hamburg absolvierten (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.10.2008, juris, zur Rechtmäßigkeit der Ausnahme dieser Studierenden von der Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages nach § 6 a HmbHG in der Fassung vom 21.3.2005, HmbGVBl. S. 86). Im "Bericht über die Höhe und Verwendung von Studiengebühren im Zeitraum vom 1.4.2007 - 31.3.2008" (Seiten 4 - 7) sind weder an der Universität Hamburg noch an den anderen der Pflicht zur Erhebung von allgemeinen Studiengebühren unterliegenden Hochschulen Ausnahmen nach § 6 b Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2006 aufgeführt.
Soweit der Kläger weiter vorträgt, eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG liege zudem darin begründet, dass die Studierenden, die in einem Ausbildungsverhältnis mit der Freien und Hansestadt Hamburg stünden, nicht nur von den Studiengebühren entlastet seien, sondern darüber hinaus den Vorteil hätten, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine dauerhafte Anstellung zu erlangen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn dieser Gesichtspunkt weist keinen inneren Zusammenhang mit den Gründen auf, die nach der Konzeption des Gesetzgebers für die Ausnahme von der Gebührenpflicht maßgeblich sind. Dass der Gesetzgeber innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums auch andere ebenfalls vertretbare Kriterien - wie z.B. die Steigerung der Berufschancen - den Gebührenregelungen zugrunde legen könnte, verletzt nicht den Gleichheitssatz.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht, soweit der Kläger den Einwand vorbringt, die Einnahmen aus den Studiengebühren würden zweckwidrig oder zumindest nicht zweckentsprechend verwendet werden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge bereits deshalb keinen Erfolg haben kann, weil der Kläger in keiner Weise darlegt, in welchem Umfang überhaupt eine zweckwidrige Verwendung in Betracht kommt, sondern sich auf den Vortrag beschränkt hat, erst in den vergangenen Wochen sei durch Presseberichterstattung bekannt geworden, dass die Beklagte Studiengebühren zweckwidrig oder zumindest nicht zweckentsprechend verwendet habe (Antragsbegründung vom 11.8.2009, Seite 3). Soweit der Kläger hiermit auf die Berichterstattung im Hamburger Abendblatt (Volkmann-Schluck, Hamburger Abendblatt vom 30.7.2009) abstellen sollte, steht diese im Zusammenhang mit der Antwort des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12. Juni 2009 (Bü-Drs. 19/3123) auf eine Große Anfrage. In dem genannten Pressebericht sind für den Berichtszeitraum vom Sommersemester 2007 bis zum Beginn des Sommersemesters 2009 u.a. die Verwendung von 800.000 € zur Unterstützung des Bologna Prozesses, sowie die Mittelverwendung für Nutzungskosten einzelner Räume in Frage gestellt worden. Auch ein dies einbeziehendes Vorbringen zieht die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernsthaft in Zweifel. Die zweckentsprechende Verwendung der Einnahmen aus der Studiengebühr ist weder für die Gültigkeit der gesetzlichen Regelung in §§ 6 ff. HmbHG 2006 noch für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung von Bedeutung. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 19.3.2003, BVerfGE 108, 1) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 29.12.2005, 10 B 5/05, juris; Beschl. v. 21.4.2004, BVerwGE 120, 311) ist anerkannt, dass es für die Qualifizierung einer Abgabe als Sonderabgabe, Steuer oder Vorzugslast (letztere in Form einer Gebühr oder eines Beitrags) auf deren tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt ankommt. Selbst eine nicht zweckentsprechende tatsächliche Verwendung der erhobenen Studiengebühren ließe demnach deren Charakter als Gebühr (Vorzugslast) unberührt. Hieraus folgt zugleich, dass eine zweckwidrige tatsächliche Verwendung der Einnahmen aus der Gebühr die Rechtmäßigkeit der gesetzlich normierten Gebührenerhebung und die Gültigkeit der gesetzlichen Regelung unberührt lässt. Die zweckentsprechende Verwendung der Gebühren ist vielmehr im Rahmen der Bindung der Verwaltung an die Gesetze (Art. 20 Abs. 3 GG) mit den dafür vorgesehenen gesetzlichen Aufsichts- und Kontrollmechanismen durchzusetzen. Dies sind neben dem vorliegend vorgesehenen Verwendungsbericht nach § 6b Abs. 9 Satz 2 HmbHG 2006, welcher u.a. der Transparenz der Gebührenverwendung dient, insbesondere die allgemeinen Kontrollmechanismen in Form der Rechtsaufsicht (§ 107 HmbHG) sowie der Rechnungslegung und deren Kontrolle (vgl. § 109 HmbHG; § 111 Abs. 1 LHO).
II. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 14.5.1997, NVwZ-RR 1997, 621; Beschl. v. 19.8.1997, NJW 1997, 3328).
Der Kläger trägt insoweit vor, der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung, weil die aus § 6 b Abs. 2 Nr. 4 HmbHG resultierende Privilegierung der Studierenden, die ihr Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit der Freien und Hansestadt Hamburg absolvieren, die Frage aufwerfe, ob der Gesetzgeber berechtigt sei, sich selbst von ihm zu verantwortenden Kosten (nämlich den Kosten der Studiengebühren der Beamten auf Widerruf) durch die Einführung einer privilegierten Kostenbefreiung freizustellen.
Damit bezeichnet der Kläger keine entscheidungserhebliche Frage, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedürfte. Zunächst ist festzustellen, dass der Gesetzgeber nicht sich selbst von den von ihm zu verantwortenden Kosten ausnimmt, sondern die Hamburgische Bürgerschaft als Gesetzgeber die Studierenden, die ihr Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses bei der Freien und Hansestadt Hamburg absolvieren, von der Erhebung der Studiengebühren ausgenommen hat. Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist ihrem Wortsinn nach im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.
Wird die Frage im Sinne der oben unter I. 1 erörterten Problematik einer unzulässigen Lastenüberwälzung (auf die Hochschulen) verstanden, bedarf es zu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht. Die Regelung in § 6 b Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2006 bedeutet keine unzulässige Freistellung von Kosten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter I. 1. verwiesen.
III. Ebenfalls ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen sei.
Eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Rechtssache gemessen an den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen überdurchschnittlich schwierige Fragen aufwirft (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.7.1999, NordÖR 1999, 444). Für die Entscheidung der Rechtssache zu beantwortende überdurchschnittlich schwierige Fragen zeigt der Kläger in seinem Zulassungsantrag aber nicht auf.
Soweit der Kläger ausführt, die Rechtssache werfe im Hinblick auf Zweifel, ob die Einnahmen aus den Studiengebühren zweckentsprechend verwendet worden seien, besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist - wie ausgeführt - die Verwendung der Studiengebühren für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides ohne Bedeutung. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter I. 2 verwiesen.
IV. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Der Kläger rügt, ein Verfahrensfehler liege vor, weil das Verwaltungsgericht entweder selbst nicht aufgeklärt habe, ob und ggf. in welchem Umfang Studiengebühren zweckentfremdet verwendet worden seien, oder aber es den Kläger ausdrücklich darauf hätte hinweisen müssen, dass er für eine solche zweckwidrige Verwendung der Mittel beweispflichtig sei. Dem kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil - wie ausgeführt - die vom Kläger behauptete zweckwidrige Verwendung von Studiengebühren keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids hätte.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG.
Ende der Entscheidung
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