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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.11.2009
Aktenzeichen: 3 Bf 36/06
Rechtsgebiete: GG, HmbSOG, GebOSiO


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
HmbSOG § 14 Abs. 1 Satz 2
GebOSiO § 1 Abs. 1
GebOSiO Anlage 1
1. Die in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2005 (NJW 2005, 2247, 2248 ff.) für die Beantwortung der Frage aufgestellten Maßstäbe, unter welchen Voraussetzungen die Polizei verpflichtet ist, vor dem Anordnen der Abschleppmaßnahme einen Kontaktierungsversuch zu dem Fahrer bzw. Halter des Fahrzeugs zu unternehmen, gelten auch im Rahmen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG vorzunehmenden Einordnung eines Sachverhalts als "Regel-" oder "Ausnahmefall".

2. Die Bemessung der Verwaltungsgebühr für die Verwahrung von Fahrzeugen durch die Polizei (§ 1 Abs. 1 GebOSiO i.V.m. Nr. 26.3 der Anlage 1 in der Fassung vom 7.12.2004) nach einem Tagessatz - und nicht nach Stundensätzen - verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht.


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

3 Bf 36/06

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Jahnke und Niemeyer am 27. November 2009 beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2005 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist dieser Beschluss vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 250,56 Euro festgesetzt.

Gründe: I.

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers zu den Kosten für einen Abschleppvorgang.

Der Kläger stellte am 25. Februar 2005 laut eigenen Angaben um 8.15 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-....... in der L.Straße in Höhe des Gebäudes Nr. 45 in Hamburg an einer parkuhrpflichtigen Stelle ab und stellte die maximal mögliche Parkzeit von einer Stunde ein. Es handelte sich um einen Kleintransporter mit der Aufschrift "R. T. Landstraße 361 Hamburg" sowie "Gas Wasser Heizung", der zudem mit einer Aufschrift versehen war, die eine Festnetztelefonnummer und eine Telefaxnummer wiedergab. Ein Mitarbeiter der Beklagten stellte (laut den Unterlagen in der Sachakte) um 12.25 Uhr fest, dass die Parkuhr seit mehr als drei Stunden abgelaufen war, und beauftragte umgehend ein Abschleppunternehmen mit der Sicherstellung des Fahrzeugs, welches kurz darauf das Fahrzeug aufnahm und zur Fahrzeugverwahrstelle in der Ausschläger Allee in Hamburg verbrachte, wo es um 12.55 Uhr abgestellt wurde. Der Kläger erschien dort um 13.31 Uhr und holte das Fahrzeug ab. Das Abschleppunternehmen stellte der Beklagten für den Vorgang den Betrag von 105,56 Euro in Rechnung.

Mit einem Gebührenbescheid vom 25. Februar 2005 zog die Beklagte den Kläger zu Kosten von 256,56 Euro heran, die er bei der Abholung des Fahrzeugs sogleich bezahlte. Zur Begründung wurde in dem Bescheid neben einer Aufstellung der einzelnen Kostenbestandteile ausgeführt, das Fahrzeug sei an der genannten Stelle länger als eine Sunde geparkt worden und habe diesen Platz für den Gebrauch durch andere Fahrzeugführer blockiert, weshalb die Beseitigung des Fahrzeugs dringend geboten gewesen sei. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, er sei an dem betreffenden Tag als Mitarbeiter der genannten Firma beauftragt gewesen, in der L. Straße 47 Installationsarbeiten vorzunehmen; für den Transport der hierfür erforderlichen Gerätschaften habe er das Fahrzeug benutzt. Aufgrund der Installationsarbeiten habe er es versäumt, nach einer Stunde die Parkuhr neu zu bestücken. Die Erhebung der Gebühr bzw. das Abschleppen des Fahrzeugs seien nicht gerechtfertigt gewesen. Der Erforderlichkeit der Abschleppanordnung habe entgegenstanden, dass die Beklagte erst über drei Stunden nach Ablauf der Parkuhr abgewartet habe, bevor sie den Abschleppauftrag erteilt habe; damit habe sie selbst für die Gefahr gesorgt, die es eigentlich abzuwenden gelte. Das Abschleppen sei auch deshalb unverhältnismäßig gewesen, weil die Beklagte gehalten gewesen sei, vor der betreffenden Anordnung über die auf dem Fahrzeug angebrachte Telefonnummer dazu aufzufordern, den Wagen wegzufahren. Der Firmeninhaber hätte den Kläger dann sofort per Mobiltelefon erreichen und die Aufforderung weitergeben können. Den Umständen nach sei es deutlich gewesen, dass das Fahrzeug aufgrund eines Installationseinsatzes des Fahrers in der L. Straße abgestellt gewesen sei, und dass dieses spätestens nach Beendigung des Einsatzes wieder entfernt werden würde. Auch habe das Fahrzeug nicht bis 12.25 Uhr an der betreffenden Stelle gestanden, da der Kläger es bereits um 12.15 Uhr bei seiner Rückkehr von dem Einsatz nicht mehr angetroffen habe. Weiter habe das Fahrzeug keine konkrete Verkehrsbehinderung hervorgerufen. Hinzu komme, dass das Fahrzeug lediglich maximal eine halbe Stunde auf dem Verwahrplatz aufbewahrt und dass hierfür dennoch die Verwahrgebühr für einen ganzen Tag berechnet worden sei; diese Gebührenberechnung sei unverhältnismäßig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, sie habe zu Recht die in dem angefochtenen Gebührenbescheid aufgeführten Kosten festgesetzt. Es handele sich um die Gebühren bzw. Kosten einer polizeilichen Sicherstellung mit anschließender Verwahrung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG, deren Erstattung dem Kläger gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 HmbSOG zur Last fielen. Die Sicherstellung sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG zu Recht erfolgt. In dem mehr als einstündigen Parkverstoß sei eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer zu sehen. Ein anderes geeignetes und zugleich verhältnismäßiges Mittel zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung als die Sicherstellung mit anschließender Verwahrung habe nicht zur Verfügung gestanden. Eine Möglichkeit der Umsetzung des Fahrzeugs auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum habe es nicht gegeben. Auch ein Abwarten auf die völlig ungewisse Rückkehr des Fahrers zum Fahrzeug sei angesichts dessen, dass die Behinderung dann auf absehbare Zeit angedauert hätte, nicht zumutbar gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sei es verhältnismäßig, ein Fahrzeug abschleppen zu lassen, wenn die durch eine Parkuhr zugelassene Parkzeit um mehr als eine Stunde überschritten sei. Die von dem Kläger mit seinem Widerspruch vorgetragenen Argumente griffen nicht durch. Es treffe nicht zu, dass die Polizei durch das Anordnen des Abschleppens erst nach der dreistündigen Dauer des Parkverstoßes selbst die bekämpfte Gefahr verwirklicht habe; vielmehr begründe gerade die dauerhafte rechtswidrige Inanspruchnahme des Parkraumes die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Die Polizei sei unter den gegebenen Umständen auch nicht zur Ermittlung des Fahrers verpflichtet gewesen, da es keine hinreichenden Hinweise dafür gegeben habe, dass dieser ohne Schwierigkeiten und weitere Verzögerungen hätte festgestellt und dann zum umgehenden Entfernen des Fahrzeugs aufgefordert werden können. Die festgesetzten Kosten seien auch der Höhe nach rechtmäßig. Die Höhe der festgesetzten Kosten ergebe sich aus der Entgeltforderung des Abschleppunternehmens in Höhe von 105,56 Euro, der Amtshandlungsgebühr in Höhe von 43,- Euro, dem Gemeinkostenzuschlag von 39,- Euro sowie der Verwahrgebühr von 63,- Euro. Entgegen der Ansicht des Klägers sei auch die Verwahrgebühr mit der hier erfolgten kalendertäglichen Berechnung nicht zu beanstanden. Die Beklagte sei nach § 6 des Hamburgischen Gebührengesetzes gehalten, kostendeckend zu arbeiten; die Höhe der Verwahrgebühr sei anhand einer vor der Einführung des Verwahrplatzes erfolgten Kalkulation nach dem Kostendeckungsprinzip ermittelt worden.

Nach der am 19. August 2005 erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheids hat der Kläger am 19. September 2005 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2005 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf ihr vorheriges Vorbringen Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es in seinem Urteil u. a. ausgeführt, die Sicherstellung des Fahrzeugs habe sich trotz des Parkverstoßes verboten, weil ein Ausnahmefall vorgelegen habe. Das Fahrzeug sei ohne weiteres als Handwerkerfahrzeug erkennbar gewesen. Von der zuverlässigen telefonischen Erreichbarkeit sowohl des Handwerksbetriebs als auch von dessen Mitarbeitern vor Ort sei auszugehen gewesen, denn Handwerker seien regelmäßig mit Mobiltelefonen ausgestattet, über die sie während ihres Einsatzes Verbindung zu ihrem Betrieb hielten. Die mit einem telefonischen Nachforschungsversuch bei dem Betrieb des Klägers verbundene Verzögerung wäre nicht erheblich gewesen. Ein zeitnahes Abschleppen sei nicht geboten gewesen. Das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug habe nur die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt. Bei dieser Sachlage sei die Abschleppmaßnahme (auch im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.5.2002, DAR 2002, 470) unverhältnismäßig gewesen.

Nach Zustellung des Urteils am 18. Januar 2006 hat die Beklagte am 23. Januar 2006 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag mit einem am (Montag, dem) 20. März 2006 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit Beschluss vom 3. August 2009, der Beklagten zugestellt am 11. August 2009, hat das Berufungsgericht die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Mit ihrer am 11. September 2009 eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Beklagte vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass für die handelnden Polizeibediensteten die Pflicht bestanden habe, nach dem Fahrer des Fahrzeugs zu forschen, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug selbst zu entfernen. Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts habe eine solche Pflicht nicht bestanden, weil es in jener Situation keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass der Fahrer des Fahrzeugs sich aktuell in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befunden habe und dort sofort erreichbar gewesen sei. Allein die Einordnung des Fahrzeugs als Handwerkerfahrzeug und die darauf angebrachte Adresse und Telefonnummer des Handwerksbetriebs hätten nicht genügt, um den erforderlichen Situationsbezug herzustellen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er trägt vor, er bleibe dabei, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, vor dem Erteilen der Abschleppanordnung einen Kontaktierungsversuch zu ihm, dem Kläger, zu unternehmen, und dass die Abschleppmaßnahme unter den gegebenen Fallumständen unverhältnismäßig gewesen sei.

Der Berufungssenat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 darauf hingewiesen, dass er erwäge, über die vorliegende Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss zu entscheiden, da er einstimmig die Berufung für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte, und den Beteiligten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. November 2009 gegeben. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2009 erklärt, keine Einwände gegen diese Vorgehensweise zu haben; der Kläger hat sich nicht mehr geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten mit der Klageerwiderung vom 13. Oktober 2005 übersandte Sachakte Bezug genommen, die dem Berufungsgericht bei der Entscheidungsfindung vorgelegen hat.

II.

1. Der Senat entscheidet über die vorliegende Berufung gemäß § 130 a VwGO im Beschlusswege, da er einstimmig die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

2. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage ist abzuweisen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Kosten im Wege des Gebührenbescheides sind bezogen auf die Auslagen § 5 Abs. 2 Nr. 5 Gebührengesetz (v. 5.3.1986, HmbGVBl. S. 37, m. spät. Änd. - GebG), bezogen auf die Amtshandlungsgebühr § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (v. 7.12.1993, HmbGVBl. S. 365, m. spät. Änd. -GebOSiO) in Verbindung mit Nr. 25 der Anlage 1 hierzu, bezogen auf die Verwahrgebühr § 1 Abs. 1 GebOSiO i. V. m. Nr. 26.3 der Anlage 1 (in der Fassung vom 7.12.2004, HmbGVBl. S. 467) hierzu sowie für den Gemeinkostenzuschlag § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen (v. 14.12.1999, HmbGVBl. S. 139, m. spät. Änd.).

Die Voraussetzungen für die Kostenerhebung nach den genannten Rechtsgrundlagen sind erfüllt. Zu ihnen gehört wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dass die Sicherstellung und Verwahrung des von dem Kläger geführten Fahrzeugs rechtmäßig waren (a)). Die Heranziehung zu den Kosten ist auch verhältnismäßig (b)). Auch die weiteren gebührenrechtlichen Voraussetzungen liegen vor (c)).

a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG wird ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug in der Regel sichergestellt, wenn es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist und der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum begegnet werden kann. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung der einschreitenden Polizeibeamten gegeben.

aa) Das Fahrzeug des Klägers war verbotswidrig abgestellt. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung - laut den Aufzeichnungen der Polizei um 12.25 Uhr - stand es gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO im Parkverbot, weil das Parken an der betreffenden Stelle nur bei laufender Parkuhr erlaubt und die betreffende Parkuhr seit etwa 9.15 Uhr abgelaufen war. Der Parkverstoß dauerte somit nach den Erkenntnissen der Polizei bereits länger als drei Stunden an. Der Vortrag des Klägers, er sei nach seiner Erinnerung bereits um 12.15 Uhr zum Abstellort (L. Straße 45) zurückgekehrt, weil er zu diesem Zeitpunkt gewöhnlich seine Mittagspause beginne, und das Fahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt bereits entfernt gewesen, so dass der Abschleppauftrag der Polizei spätestens um 12.00 Uhr erteilt worden sein müsse (vgl. die Klagebegründung vom 30.11.2005, S. 3), vermag insoweit nichts zu ändern. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, was allerdings zweifelhaft erscheint, weil die Polizei ihre diesbezüglichen Aufzeichnungen zeitnah und situationsbezogen erstellt hat, während der Kläger nur im Nachhinein an den "gewöhnlichen" Zeitpunkt seiner Mittagspause anknüpfen kann, würde dies nichts daran ändern, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Sicherstellung jedenfalls schon deutlich länger als zwei Stunden verbotswidrig abgestellt war.

bb) Aufgrund des verbotswidrigen Parkens war im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG die Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt. Das Fahrzeug des Klägers beeinträchtigte die Leichtigkeit des fließenden Straßenverkehrs, weil es rechtswidrig und über einen nicht bloß kurzen Zeitraum eine bewirtschaftete Parkraumfläche besetzt hielt, die auf diese Weise anderen potentiell dort parkberechtigten Verkehrsteilnehmern entzogen wurde, was in Gebieten mit Parkraumnot (wie der L. Straße ) zu vermehrter Parkplatzsuche durch andere Autofahrer führt und dadurch die Leichtigkeit des fließenden Verkehrs beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.6.1969, BVerwGE 32, 204, 205).

cc) Der von dem Fahrzeug des Klägers ausgehenden Gefahr war nach den Erkenntnissen des seinerzeit handelnden Polizeibediensteten nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum zu begegnen. Hierauf hatte die Beklagte bereits in den angefochtenen Bescheiden hingewiesen, ohne dass der Kläger dem konkret entgegengetreten ist.

dd) Lagen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG für die Sicherstellung des Fahrzeugs vor, so war es "in der Regel" sicherzustellen. Gründe dafür, warum im konkreten Fall kein Regelfall, sondern ein Ausnahmefall gegeben sein könnte, sind nicht ersichtlich; die von dem Kläger vorgetragenen und in diesem Zusammenhang zu prüfenden Einwände sind unbegründet. Auch unter Berücksichtigung der bei einer Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG im Einzelfall stets zu prüfenden Anforderungen des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (zu diesem Erfordernis vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, 3 Bf 126/06.Z, juris) ergibt sich keine andere rechtliche Bewertung.

aaa) Zweifel am Vorliegen eines Regelfalls ergeben sich nicht daraus, dass die Polizei davon abgesehen hat, auf eine mögliche Rückkehr des Klägers zu warten oder über die auf dem Fahrzeug angebrachte Firmentelefonnummer den Versuch zu machen, den Kläger zu erreichen, um ihn dazu aufzufordern, das Fahrzeug selbst zu entfernen. Zu keiner dieser Vorgehensweisen war die Polizei unter den gegebenen Umständen des Falls verpflichtet.

Entgegen der Auffassung des Klägers war die Polizei nicht gehalten, vor der Sicherstellung über die Firmentelefonnummer einen Kontaktierungsversuch zu dem Kläger zu unternehmen. Nach den vom Berufungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 2005 (NJW 2005, 2247, 2248 ff.) aufgestellten Maßstäben, die sich im dort entschiedenen Fall zwar unmittelbar nur auf die Voraussetzungen der Ausnahmen vom verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Gebot des Hinweises vor der Anwendung von Zwangsmitteln (§§ 27, 18 Abs. 2 HmbVwVG) in Abschleppfällen bezogen haben, wegen der Gleichartigkeit der Sachverhalte aber ohne weiteres auf die in § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbSOG vorzunehmende Einordnung eines Sachverhalts als "Regel-" oder "Ausnahmefall" übertragbar sind, war die Polizei in der vorliegend gegebenen Situation nicht verpflichtet, vor dem Anordnen der Maßnahme einen telefonischen Kontaktierungsversuch zu dem Fahrer zu unternehmen. Es gab keine hinreichend klaren Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrer des Fahrzeugs sich in dessen unmittelbarer Nähe befand und nach einer polizeilichen Aufforderung dazu in der Lage gewesen wäre, umgehend zu erscheinen und das Fahrzeug zu entfernen. Das Fahrzeug stand nicht in unmittelbarer Nähe des Handwerkbetriebs (mit Sitz in der H. Landstraße), sondern in erheblicher Entfernung davon im Stadtteil St. Georg. Ansonsten fehlten jegliche weitere Hinweise, die den für eine Pflicht zum Kontaktierungsversuch erforderlichen Situationsbezug hätten herstellen können (etwa ein gut lesbarer Hinweiszettel mit Datum und Uhrzeit sowie mit Angaben zum Namen des Fahrers und seinem genauen, in unmittelbarer Nähe gelegenen Aufenthaltsort). Auch aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2002 (VRS 103, 309, 310) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dort ist lediglich in allgemeiner Form bestätigt worden, "dass (nur) dann bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Entdeckung des Verstoßes - zeitnahen Abschleppmaßnahme eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen ist, wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann ...". Im vorliegenden Fall hat es jedoch (nach den Maßstäben des Berufungsgerichts gemäß dem o. g. Urteil vom 22.2.2005) gerade an der Voraussetzung gefehlt, dass der Fahrzeugführer "ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens" hätte veranlasst werden können.

Erst recht war die Polizei angesichts der bereits erfolgten Dauer des Parkverstoßes und der fehlenden Anhaltspunkte für eine Prognose über den Zeitpunkt der Rückkehr des Fahrers nicht gehalten, weiter auf die Maßnahme zu verzichten und weiter auf die ungewisse Rückkehr des Klägers zu warten.

bbb) Die Sicherstellung des Fahrzeugs verstieß auch nicht im Hinblick auf die Dauer des Parkverstoßes gegen den bundesrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wie bereits ausgeführt, betrug diese nach den Erkenntnissen des handelnden Polizeibediensteten mehr als drei Stunden bestanden, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.7.1983, DVBl. 1983, 1066, 1067) die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme begründet. Selbst wenn der o. g. Vortrag des Klägers zuträfe, dass der Parkverstoß nicht (ganz) drei Stunden bestanden habe, betrüge seine Dauer jedenfalls immer noch deutlich mehr als zwei Stunden, was nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts ebenfalls genügt, um unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht an der Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme zu zweifeln (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 27.4.1989, HmbJVBl. 1990, 27, 28 f.).

b) Die Heranziehung des Klägers zu den mit dem Gebührenbescheid festgesetzten Kosten ist (ebenso wie die Sicherstellung selbst) nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 HmbSOG fallen die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung dem nach §§ 8 und 9 HmbSOG Verantwortlichen zur Last; die (Handlungs-) Verantwortlichkeit des Klägers ergibt sich aus § 8 Abs. 1 HmbSOG.

Der polizeirechtlich Verantwortliche ist grundsätzlich zur Kostenerstattung heranzuziehen. Allerdings kann im Einzelfall der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dieser Regel entgegenstehen. Eine solche Anwendungskorrektur ist dann angezeigt, wenn sich die angeordnete Rechtsfolge der Kostentragung wegen besonderer Umstände als unangemessen erweist (OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, VRS 115, 454). So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt und eine nachträglich eingerichtete Haltverbotszone weder gekannt hatte noch mit ihr hatte rechnen müssen, zwar - auf der Primärebene des polizeilichen Handelns - die Vollstreckung des nachträglich wirksam gewordenen Wegfahrgebots zu dulden hat, zu seinen Gunsten aber - auf der Sekundärebene der Kostentragung - zu berücksichtigen ist, dass sein Vertrauen auf den Fortbestand der Situation des erlaubten Parkens in gewissem Umfang Schutz verdient (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316; OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, a. a. O.). Eine vergleichbare Situation liegt hier aber nicht vor. Andere - individuelle -Gründe, die trotz Rechtmäßigkeit der Sicherstellung ein Absehen von der diesbezüglichen Kostentragungspflicht des Klägers rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

c) Die von der Beklagten erhobenen Gebühren und Auslagen sind nach den weiteren gebührenrechtlichen Voraussetzungen auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Die Erhebung einer Amtshandlungsgebühr in Höhe von 43,-- Euro beruht auf § 1 GebOSiO i. V. m. Nummer 25 der Anlage 1 hierzu. Die Erhebung des Gemeinkostenzuschlags in Höhe von 39,- Euro beruht auf § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG i. V. m. § 1 der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der besonderen Auslagen (Abschleppkosten) in Höhe von 105,56 Euro, die in den von dem Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten bestehen, ist in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GebG gegeben.

Die Erhebung einer Verwahrgebühr in Höhe von 63,-- Euro schließlich ist nach § 1 Abs. 1 GebOSiO i. V. m. Nr. 26.3 der Anlage 1 (in der Fassung vom 7.12.2004) rechtmäßig. Soweit der Kläger die Höhe der Verwahrgebühr, die darin "je Fahrzeug und Kalendertag" bestimmt ist, beanstandet hat, weil damit trotz des Umstands, dass er sein Fahrzeug schon nach kurzer Zeit von dem Verwahrplatz abgeholt habe, der volle "Tagessatz" berechnet worden sei, was eine rechtswidrige Ungleichbehandlung darstelle, ist dem nicht zu folgen. Die genannte Bestimmung in der Gebührenordnung unterscheidet hinsichtlich der Dauer der Verwahrung nicht nach Stunden, sondern normiert einen Tagessatz. Dies ist auch im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht zu beanstanden (allerdings mögen bei mehrtägiger Verwahrdauer niedrigere Tagessätze geboten sein, vgl. dazu die seit dem 1.4.2005 geltende Differenzierung gemäß Nr. 26.3.1 und Nr. 26.3.2 in der Anl. 1 zur GebSiO, HmbGVBl. S. 94). Bei der Ordnung von "Massenerscheinungen" - darum handelt es sich auch bei den jährlich in Hamburg wegen rechtswidrigen Parkens erfolgenden Sicherstellungen von Fahrzeugen -ist der Normgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Normgeber bzw. die zur Normanwendung verpflichtete Verwaltung der absehbaren Schwierigkeiten nur schwer auf andere Weise Herr werden könnten und die Ungleichbehandlung der atypischen Fälle nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, BVerfGE 100, 59, 90; Beschl. v. 8.2.1983, BVerfGE 63, 119, 128). Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die normierte Differenzierung wesentlich gleicher oder die normierte Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.3.1995, NVwZ-RR 1995, 594, 595). Nach diesen Maßstäben verstößt der Tagessatz bei den Gebühren für die Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge in der Verwahrstelle nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz:

Zum einen gibt es hierfür sachlich einleuchtende Gründe. Die Gebühren müssen wegen des für das Gebührenrecht wesentlichen Kostendeckungsprinzips (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbGebG) so kalkuliert werden, dass die ansatzfähigen Gesamtkosten (dazu zählen gemäß § 6 Abs. 2 HmbGebG die Personal- und Sachkosten einschließlich der Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen und Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals einschließlich Grund und Boden) nicht unterschritten werden. Diese Kalkulation erfordert neben der Berücksichtigung des prognostizierten Gesamtaufkommens auch eine Einbeziehung des zu erwartenden Aufkommens an unterschiedlichen Fahrzeugkategorien (vgl. die Antwort des Senats auf eine Schriftliche Kleine Anfrage, Bürgerschaftsdrucksache 18/1633 v. 28.1.2005, Nr. 8 a), da eine differenzierte Kalkulation für die verschiedenen Fahrzeugtypen rechtlich geboten ist (gleich hohe Gebühren etwa für die Verwahrung eines Mopeds einerseits und eines Lastkraftwagens andererseits wären wegen des jeweils erheblich unterschiedlichen Verwahrungsaufwands mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar), was bereits zu einigem Kalkulationsaufwand mit gewissen Unsicherheitsfaktoren führt. Eine weitere Differenzierung hinsichtlich der Verwahrdauer der Fahrzeuge nach einzelnen Stunden, wie der Kläger sie offenbar für geboten hält, die gleichwohl insgesamt die Kostendeckung gewährleistet, stieße demgegenüber auf größere Schwierigkeiten. Hierfür müsste einigermaßen zuverlässig prognostizierbar sein, wie viele Fahrzeuge im Laufe des (ersten) Verwahrtages jeweils nach Ablauf wie vieler Stunden vom Fahrer bzw. Halter abgeholt werden, und auf der Grundlage dieser Prognose müsste für die einzelnen Stundenabschnitte eine jeweilige Gebühr errechnet werden, wobei die Summe der voraussichtlich entstehenden Stundenabschnittsgebühren identisch sein müsste mit der Summe der Gebühren, die bei einer Abrechnung nach Tagessätzen zu erwarten sind. Ein solches Berechnungsverfahren - das wegen des Kostendeckungsgebots im Ergebnis nicht nur zu im Vergleich zu dem Tagessatz niedrigeren Gebühren für "schnelle" Abholer führen müsste, sondern als "Kehrseite der Medaille" auch zu gegenüber dem Tagessatz höheren Gebühren für diejenigen, die ihr Fahrzeug "spät" abholen, also etwa erst nach 12 oder mehr Stunden Verwahrdauer - wäre sehr aufwändig und mit erheblichen kalkulatorischen Unsicherheitsfaktoren behaftet. Außerdem wäre eine solche Gebührengestaltung unter Gleichbehandlungsaspekten ihrerseits problematisch, da sie den für den Betrieb der Verwahrstelle wesentlichen Kostenfaktoren nicht ohne weiteres gerecht würde: So hängt der bedeutsame, mit der Aufnahme und der Herausgabe eines Fahrzeugs verbundene Aufwand nicht von der dazwischen liegenden Dauer der Verwahrung ab, und der wesentliche Aufwandsunterschied zwischen einer nur kurzen und einer fast ganztägigen Verwahrung in Gestalt des jeweils erforderlichen Überwachungsaufwands relativiert sich im Hinblick auf die diesbezüglichen Kosten insofern, als für den Betrieb der Verwahrstelle, die durchgehend (von 00.00 bis 24.00 Uhr) geöffnet ist und jederzeit bereit sein muss, Fahrzeuge aufzunehmen und herauszugeben, ohnehin rund um die Uhr Personal zur Stelle zu sein hat.

Auf der anderen Seite sind die Auswirkungen der Pauschalisierung der Verwahrgebühr nach einem Tagessatz und die damit verbundene Benachteiligung der Verkehrsteilnehmer, die ihr Fahrzeug schnell wieder abholen, bei einem Tagessatz von (seinerzeit) 63,- Euro (ab dem 1.4.2005 konnte der Tagessatz wegen gestiegener Fallzahlen auf 50,- Euro gesenkt werden, vgl. dazu die Antwort des Senats auf eine Schriftliche Kleine Anfrage, Bürgerschaftsdrucksache 18/2553 vom 15.7.2005, Nr. 9 und 10) nicht wirklich gravierend.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses (urteilsersetzenden) Beschlusses hinsichtlich der Kosten des Verfahrens folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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