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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.01.2006
Aktenzeichen: 3 Bf 369/02
Rechtsgebiete: NamÄndG, WRV


Vorschriften:

NamÄndG § 3
WRV Art. 109 Abs. 3 Satz 2
Adelsnamen sind im Wege der Namensänderung nur in seltenen Ausnahmefällen zu gewähren (Festhalten an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urt. v. 11.12.1996, DVBl. 1997 S. 616).

Die Gefahr einer psychischen Erkrankung im Falle der Versagung des gewünschten Adelsnamens begründet einen Ausnahmefall nicht.


3 Bf 369/02

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth und Jahnke sowie die Richterin Langenohl am 11. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. August 2002 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Änderung ihres Familiennamens.

Die im Jahr 1950 geborene Klägerin beantragte im Februar 2000, ihren Familiennamen M. in von P. zu ändern. Ein wichtiger Grund für diese Namensänderung im Sinne des § 3 NÄG liege vor, weil sie oft wegen ihres Namens gehänselt und immer wieder lächerlich gemacht worden sei. Sie habe sich immer mehr von ihrer Umwelt distanziert. Diese zur Selbstunsicherheit führenden Beeinträchtigungen hätten sie in Depressionen verfallen las-sen. Mit dem Namen von P. könne sie sich identifizieren und individualisieren. Diesen Namen gebe es in Deutschland nicht, so dass sie nicht in fremde Namensrechte eingreife. Ein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge mit der Familie ihres Lebensgefährten Herrn S. könne nicht entstehen, weil dessen Familie diesen Namen seit vier Generationen nicht mehr führe. Die Mehrteiligkeit des Namens sei unproblematisch, da die Praxis mühelos etwa mit Doppelnamen zurechtkomme. Die ehemalige Adelsbezeichnung im Wunschnamen stehe der Namensänderung nicht entgegen. Mit Art. 109 Abs. 3 WRV seien Adelsbezeich-nungen in Namensbestandteile umgewandelt worden. Die Adelszeichen verlören nur dann an Exklusivität, wenn sie für jeden zugänglich würden (sog. Verwässerungsmethode). Außerdem trug die Klägerin vor, dass es nicht im öffentlichen Interesse liegen könne, die Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit zur kostenpflichtigen Krankheit werden zu lassen, indem ihr das Führen des Wunschnamens verweigert werde.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 28. Juni 2000 ab. Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs bezog sich die Klägerin im Wesentlichen auf das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychotherapeutische Medizin M. -K. vom 21. August 2000. Dort heißt es im Abschnitt "Zusam-menfassung und Beurteilung" (S. 17, 20, 21) unter anderem: "Es handelt sich um eine seit langem bestehende depressiv-masochistische Erkrankung im Sinne des Sozialgesetzbu-ches V, die Krankheitszeichen sind jedoch durch äußere Anpassung und Unterwerfung, durch Gehemmtheit unterdrückt worden, dieses Unterdrückungssystem ist aktuell gefährdet durch die Verwehrung ihres Wunsches nach neuer Identität. Es besteht begründete Aussicht auf Heilung durch Neuorientierung und Umstrukturierung, eine Verwehrung würde als aus-lösende Situation für schwerwiegende Krankheitszeichen von Wert darstellen, die behand-lungspflichtig sind. ...(...), solange die Deutungsmöglichkeit eine willkürliche Behandlung in einem eventuellen Ermessensspielraum ergeben könnte, solange wird die Untersuchte ihr Schicksal als fremd bestimmt und gegen sich gerichtet erleben und folgerichtig muss sie diese von ihr so erlebte Aggression in Autoaggression umbauen. Sie sieht in einer Verweh-rung die Bestätigung ihrer Minderwertigkeit. Das wird sie als Reaktualisierung früherer Ent-wertungen nicht ertragen können. Gegen ein Gemeinschaftsrecht wird sie nicht verstoßen wollen und in ihrer Gefügigkeit resignieren und wird dann auch psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen können."

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2000 (richtig 30. Mai 2001) zurück. Die Abwägung der persönlichen Interessen der Klägerin mit den öffentlichen Interessen an der Beibehaltung des Familiennamens ergebe ein Überwiegen der Belange der Klägerin. Einer Namensänderung werde grundsätzlich zugestimmt. Der Widerspruch der Klägerin sei aber zurückzuweisen, da ihr Wunschname ein ehemaliger Adelsname sei, der nach der Verwaltungspraxis nur in besonderen Ausnahmefällen vergeben werden könne. Ein solcher Ausnahmefall sei nicht ersichtlich. Die vorgelegte ärztliche Stellungnahme führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Aussagekraft dieser Stellungnahme müsse relativiert werden, weil sie das Ergebnis einer lediglich einmaligen Zusammenkunft sei und unter anderem auf Aussagen der Klägerin beruhe, die zum Teil offensichtlich zielorientierte Angaben gemacht habe. Außerdem könne die Namensänderung nicht die fachärztliche Behandlung ersetzen und nicht als Therapiemittel missbraucht werden. Der Name Vonp. könne auch nicht akzeptiert werden. Zwar sei dieser Name nicht mehr-teilig, dem Klang nach sei jedoch kein Unterschied festzustellen. Diese Schreibweise würde erst recht Schwierigkeiten und Probleme provozieren. Außerdem enthalte auch dieser Name ein nicht hinnehmbares früheres Adelsprädikat.

Die von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. August 2002 abgewiesen. Der Hauptantrag, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, den Familiennamen in von P. zu ändern, sei unbegründet. Es werde unterstellt, dass ein wichtiger Grund die Ablegung des Namens M. rechtfertige. Die Klägerin könne allerdings nicht ihr Anliegen, den Namen von P. tragen zu dürfen, unter Berufung auf § 3 NÄG durchsetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichts sei bei der Gewährung von Adelsnamen in Hinblick auf Art. 109 Abs. 3 WRV Zurückhaltung geboten. Im Wege der Namensänderung dürften Adelsbezeichnungen nur ausnahmsweise gewährt werden. Diese Rechtsprechung werde für richtig gehalten. Ein Ausnahmefall sei nicht ersichtlich. Der Vortrag der Klägerin, sie könne ernsthaft erkranken, könne einen solchen nicht begründen. Die Klägerin könne nicht durch Verfestigung einer "fixen Idee" die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalles schaffen. Das öffentliche Namensrecht sei kein Instrument, um einer unangemessenen, möglicherweise sogar krankhaften Überreaktion zu begegnen. Auch der hilfsweise gestellte Antrag, den Familiennamen in Vonp. zu ändern, bleibe ohne Erfolg. Ob der neue Name buchstabiert werden müsse oder nicht, könne bei der Fülle von ausländischen Namen im Rechtsverkehr kein entscheidendes Kriterium (mehr) sein. Zwar handele es sich nach dieser Schreibweise nicht mehr um einen Namen mit Adelsbezeichnung. Jedoch sei mit dem Familiennamen Vonp. ein Name gewählt, in dem der Irrtum über die Schreibweise angelegt sei und der daher im Rechtsverkehr eine Fülle von Schwierigkeiten mit sich bringen dürfte. Dieser Name laufe daher dem sozialen Ordnungsprinzip, dem auch der neue Name zu dienen bestimmt sei, erheblich zuwider.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO, auf die sich die Klägerin bezieht, vorliegt, § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO.

1. Die Darlegungen der Klägerin führen zu keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Soweit die Klägerin rügt, dass der Hauptantrag hätte Erfolg haben müssen, weil die Ansicht des Verwaltungsgerichts, bei der Gewährung von ehemaligen Adelsnamen sei Zurückhaltung geboten, einer Korrektur bedürfe, erschüttert sie die Richtigkeit des Urteils nicht.

Diese vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Auffassung folgt aus Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV i.V.m. Art. 123 GG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Adelsbezeichnungen gelten nach dieser als einfaches Gesetzesrecht fortgeltenden Regelung der Weimarer Reichsverfassung nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. Daher dürfen auch im Wege der Namensänderung Namen mit Adelsbezeichnungen nur ausnahmsweise gewährt werden (vgl. zum Vorstehenden zuletzt BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, DVBl. 1997, S. 616; Beschl. v. 17.5.1993, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 67; Beschl. v. 20.10.1978, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 38; Beschl. v. 8.3.1974, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 35; vgl. auch OVG Berlin, Urt. v. 15.6.1978 - V B 9.77, in juris).

An dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Ansicht der Klägerin, die Grundsätze des zivilrechtlichen Namensrechts und die dortigen Veränderungen machten im Hinblick auf die erforderliche Einheitlichkeit der Rechtsordnung eine geänderte Sichtweise erforderlich, kann nicht zugestimmt werden. So diente die ab 1. Juli 1976 geltende Neufassung des § 1355 BGB mit dem darin neu festgelegten Wahlrecht hinsichtlich des Ehenamens dazu, die Gleichberechtigung von Mann und Frau gemäß Art. 3 Abs. 2 GG zu verwirklichen. Eine erleichterte Vergabe von Namen mit ehemaligen Adelsbezeichnungen ist damit nicht bezweckt gewesen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.1978, a.a.O.).

Das Familiennamensrechtsgesetz vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054) und seine Übergangsregelungen rechtfertigen auch keine andere Würdigung. Mit diesem Gesetz ist zwar der Grundsatz der Namenseinheit in der Familie gelockert worden: Bei Eheleuten ist die Namensverschiedenheit im Interesse der Gleichberechtigung von Männern und Frauen ermöglicht und dafür eine großzügige Übergangsregelung bereitgestellt worden. Bei Kindern hat das Gesetz Namensänderungen mit Rücksicht auf das Kindeswohl und den Persönlichkeitsschutz älterer Kinder und Jugendlicher zugelassen. Damit ist das bürgerlich-rechtliche Prinzip der namensmäßigen Kennzeichnung der unmittelbaren Abstammung sowohl bei Eheleuten als auch bei Kindern als weniger bedeutsam eingestuft worden. Dies ist aber nicht Ausdruck einer generellen Liberalisierung des Namensrechts, sondern nur durch die beiden besonderen Ziele des Familiennamensrechtsgesetzes bedingt. Die genannten Ziele der bürgerlich-rechtlichen Neuregelung rechtfertigen dementsprechend in Fällen der vorliegenden Art keine Lockerung der Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, a.a.O.).

Ferner gebietet die am 12. Februar 2005 in Kraft getretene Neufassung des § 1355 Abs. 2 BGB (Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 6.2.2005 <BGBl. I S. 203>) keine veränderte Sichtweise. Wenn es der neu gefasste § 1355 Abs. 2 BGB erlaubt, wahlweise den Geburtsnamen oder den Ehenamen eines der Ehegatten zum neuen Ehenamen zu bestimmen, kommt damit nicht die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Annahme eines Namens mit ehemaligen Adelsbezeichnungen erleichtern oder sonst die geltenden Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung verändern zu wollen. Diese Regelung ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass der Ehename als eigener und nicht nur geliehener Name den Schutz von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG genießt, unabhängig davon, ob die Ehe, die Anlass für den Namenserwerb gewesen ist, weiter fortbesteht (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.2.2004, BVerfGE Bd. 109 S. 256).

Der Auffassung der Klägerin, ehemalige Adelsbezeichnungen dürften nicht zurückhaltend vergeben werden, weil dies deren Exklusivität zementiere, es aber gerade der Wille der Verfassungsgeber von Weimar gewesen sei, durch die Abschaffung des Adels die Exklusivität der Adelsbezeichnungen aufzuweichen, kann nicht gefolgt werden. Ein solcher Wille des Verfassungsgebers von Weimar ist aus Art. 109 Abs. 3 WRV nicht herauszulesen. Mit der Regelung des Art. 109 Abs. 3 Satz 1 WRV, wonach öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes aufzuheben sind, hat er die adelsrechtlichen Privilegien beseitigen wollen. Er hat es aber mit der Anordnung der Aufhebung der Vorrechte nicht bewenden lassen und es zusätzlich ausdrücklich verboten, Adelsbezeichnungen zu verleihen. Darin kommt deutlich der Wille zum Ausdruck, dass Adelsbezeichnungen allein noch als Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Namens fortbestehen und ansonsten nicht mehr, also auch nicht durch öffentlich-rechtliche Namensänderung vergeben werden sollten. Dass es der Verfassungsgeber gut geheißen hätte, nicht durch Verleihung im engeren Sinne, aber auf andere Weise vermehrt Namen mit ehemaligen Adelsbezeichnungen und dadurch den Anschein adeliger Herkunft zu schaffen, kann nicht angenommen werden. Dagegen spricht schon, dass sich der von der Klägerin beschriebene Effekt der abnehmenden Exklusivität allenfalls bei langfristiger Betrachtung einstellen würde, weil die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat. Im Übrigen hat auch die Klägerin laut Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychotherapeutische Medizin M. -K. vom 21. August 2000 diesem gegenüber geäußert, sie wolle jetzt auch mal wer sein (S. 7), also gerade an dieser noch bestehenden Exklusivität teilhaben wollen.

b) Die weitere Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht keinen Ausnahmefall angenommen, greift nicht durch. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin im Wege der Ausnahme die erstrebte Namensänderung zuerkannt werden müsste, liegen nicht vor.

Wenn bei der Vergabe von Namen mit ehemaligen Adelsbezeichnungen Zurückhaltung geboten ist, bedeutet dies, dass bei der Annahme von Ausnahmefällen ebenfalls zurückhaltend vorgegangen werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den von ihm entschiedenen Fällen eine Ausnahme dann als gegeben angesehen, wenn besondere soziale, d.h. in Wirklichkeit gelebte enge Beziehungen zu Personen vorgelegen haben, die den gewünschten Namen tragen. Derartige Beziehungen sind in einem Fall angenommen worden, in dem der Geburtsname der Ehefrau, ein Name mit Adelsbezeichnung, von ihr - nach altem Recht - dem so genannten Sammelnamen des Ehemannes hinzugefügt und auch den Familienangehörigen als Teil eines Doppelnamens gewährt worden ist (vgl. Urt. v. 5.3.1965, BVerwGE Bd. 20 S. 300). Ähnlich verhielt es sich im Falle eines Klägers, der von seinem nichtehelichen, einer baltischen Adelsfamilie entstammenden Vater adoptiert worden war und bis zu dessen Tode bei diesem gelebt hatte (Urt. v. 31.8.1962, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 12). Andere Fälle, in denen die Rechtsprechung Gründe für eine Ausnahme anerkannt hätte, sind nicht ersichtlich.

Enge soziale Beziehungen der Klägerin mit einer Person, die den Wunschnamen von P. trägt, liegen hier nicht vor. Es wird lediglich geltend gemacht, dass Vorfahren ihres Bekannten den Namen S. von P. geführt hätten.

Der bloße Umstand, dass sich die Klägerin mit dem begehrten Namen identifizieren und individualisieren kann, rechtfertigt entgegen ihrer Auffassung keine Ausnahme, schon weil dieser Behauptung nicht die Schlussfolgerung innewohnt, dass dies für alle anderen zur Verfügung stehenden Namen ausgeschlossen wäre.

Die von der Klägerin geltend gemachte psychische Erkrankung kann nicht dazu führen, das Gebot der Zurückhaltung bei der Gewährung ehemaliger Adelsbezeichnungen ausnahmsweise außer Acht zu lassen. Auch wenn dem Ergebnis des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychotherapeutische Medizin M. -K. vom 21. August 2000 und seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2001 gefolgt wird, und davon auszugehen ist, dass die Klägerin psychisch zu erkranken droht, wenn nunmehr endgültig feststeht, dass sie ihren Wunschnamen von P. nicht tragen darf, wäre damit kein Ausnahmefall begründet. Die bisherigen Darlegungen ergeben, dass sie nach der bestehenden Rechtslage keinen Anspruch auf gerade diesen von ihr begehrten Namen hat. Daran kann sich nichts dadurch ändern, dass ihr im Falle der Ablehnung ihres Begehrens eine psychische Erkrankung droht. Die in Art. 109 Abs. 3 WRV formulierten Vorgaben sind streng und eindeutig. Sie rechtfer-tigen es grundsätzlich nicht, mit dem Anerkennen einer drohenden psychischen Erkrankung als wichtigem Grund eine neue Fallgruppe für zuzulassende Ausnahmen zu schaffen. Anders als in den bisher anerkannten Ausnahmefällen bei besonderen sozialen Beziehun-gen gibt es in Fällen drohender Erkrankung keinen sachlichen, auf die Regel der Versagung von Namen mit ehemaligen Adelsbezeichnungen bezogenen Grund, der an einen atypi-schen Sachverhalt anknüpft und eine Ausnahme gerade von dieser Regel zu rechtfertigen vermag. Eine drohende Erkrankung bildete ebenso wenig einen Grund, ausnahmsweise etwa die schutzwürdigen Interessen der Träger eines für die Namensänderung gewählten Namens unberücksichtigt zu lassen.

Die Klägerin erleidet mit der Versagung des Namens von P. keinen Nachteil, der ihr nach der Verfassungsordnung nicht zugemutet werden darf. Die ihr drohende Erkrankung wird zu behandeln sein. So ist das vorgelegte Gutachten zu verstehen: Auf Seite 21 des Gutachtens heißt es, dass bei eindeutiger Gesetzeslage mit der Klägerin ihre Reaktion auf unvermeidliches und rechtsgültiges Vorgehen im Verwehrungsfalle bearbeitet werden kön-ne. Eine solche Sachlage ist hier gegeben. Die Gesetzeslage ist in Bezug auf die Versagung eines Namens mit ehemaliger Adelsbezeichnung eindeutig.

b) Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe bei der Abweisung ihres Hilfsantrags das Argument der sozialen Ordnungsfunktion herangezogen, das es zuvor bei missverständlichen Namen selbst entkräftet habe, dringt die Klägerin nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zunächst festgestellt, dass es kein entscheidendes Kriterium sein könne, ob der Wunschname buchstabiert werden müsse. Wenn es im Anschluss daran ausführt, dass mit dem Familiennamen Vonp. der Irrtum über die Schreibweise angelegt sei und dieser Name daher im Rechtsverkehr eine Fülle von Schwierigkeiten mit sich bringen dürfte, führt es seine Argumentation damit nicht ad absurdum. Tatsächlich ließe sich - wie die Klägerin meint - ein Irrtum über die Schreibweise eines Namens durch Buchstabieren ausräumen. Wenn die Schreibweise eines Namens bei unvoreingenommenen Dritten eine falsche Vor-stellung hervorruft, ist jedoch zu befürchten, dass diese falsche Vorstellung zugrunde gelegt und gerade nicht mehr um das Buchstabieren dieses Namens nachgesucht wird. Diejenigen, die den von der Klägerin hilfsweise begehrten Namen nur hören, werden in der Regel davon ausgehen, dass es sich bei dessen Vorsilbe - "Von.." - um die ehemalige Adelsbezeichnung "von" handelt und deshalb diesbezüglich nicht mehr nachfragen. Aus diesem Grund kann sich das Berufungsgericht der Ansicht der Klägerin, dass eine Tendenz, diesen Namen getrennt zu schreiben, nicht relevant sein könne, nicht anschließen. Außerdem weisen die Namen von P. und Vonp. bei allein schriftlicher Darstellung und oberflächlicher Betrachtung keine große optische Ähnlichkeit auf, so dass der Name von P. nicht auf den ersten Blick als falsch geschriebener Name Vonp. auffallen würde. Dass diese beiden Varianten zudem verschiedene Möglichkeiten eröffnen, den Namen alphabetisch einzuordnen, kann darüber hinaus im Rechtsverkehr Verwirrung stiften und unter Umstän-den sogar dazu führen, dass die Klägerin schwer zu identifizieren ist. Dem Erfolg des Hilfs-antrags steht nach allem entgegen, dass der damit begehrte Name den Keim neuer Schwie-rigkeiten in sich trägt (Nr. 53 Abs. 1 NamÄndVwV).

2. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Hierunter sind Schwierigkeiten zu verstehen, die das Maß des in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten Üblichen erheblich übersteigen (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 26.7.1999, NordÖR 1999, S. 444, m.w.N.). Für die Darlegung der besonderen Schwierigkeiten ist dabei erforderlich, dass eine Begründung dafür gegeben wird, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter deutlich höhere Anforderungen stellt als im Normalfall. Der Hinweis auf vermeintliche von dem Verwaltungsgericht begangene Fehler ist hierfür ungeeignet, wo hingegen es im Einzelfall durchaus genügen kann, dass der Rechtsmittelführer darlegt, der Sachverhalt sei komplex oder die einschlägigen Normen seien schwierig zu finden. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

Mit dem Hinweis, dass das Verwaltungsgericht an der Solidität des Gutachtens gezweifelt und kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt habe, legt die Klägerin keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten dar. Dies folgt schon daraus, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet der Zweifel an der Solidität des Gutachtens die Unbegründetheit des Hauptantrages auf einen anderen Grund gestützt hat.

Bereits die Ausführungen unter Punkt 1 b) ergeben, dass die drohende psychische Erkrankung der Klägerin es nicht fordert, von dem Gebot der Zurückhaltung bei der Gewährung ehemaliger Adelsbezeichnungen eine Ausnahme zuzulassen. Damit ist auch festgestellt, dass der Staat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nicht verpflichtet ist, der Klägerin zu helfen, indem er - die bestehende Rechtsordnung außer Acht lassend - den Namen nach ihren Wünschen ändert. Diese Fragen bieten mithin keine Schwierigkeiten, die das Maß des in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten Üblichen erheblich übersteigen.

3. Die schließlich geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache liegt vor, wenn sie eine für die erstrebte Beru-fungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 14.5.1997 - BVerwG 1 B 93.97; Beschl. v. 19.8.1997, BayVBl. 1998 S. 507).

Die vorangegangenen Ausführungen zeigen, dass die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob sie in ihrer Wahl eines neuen Namens dahingehend beschränkt werden könne, keinen Namen mit einer ehemaligen Adelsbezeichnung zu wählen, bereits höchstrichterlich geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt seit Jahrzehnten und zuletzt im Jahr 1996 die Auf-fassung, dass Namen mit ehemaligen Adelsbezeichnungen im Wege der Namensänderung nach § 3 NÄG nur ausnahmsweise gewährt werden dürfen, und hat auch angesichts der Änderungen im zivilrechtlichen Namensrecht keinen Anlass gesehen, die Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Namensänderung zu ändern. Die aufgeworfene Frage ist mithin bereits geklärt. Gesichtspunkte, die die gefestigte Rechtsprechung erschüttern könnten, hat die Klä-gerin, wie bereits unter Punkt 1) ausgeführt, nicht aufgezeigt.

4. Da die Klägerin das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, fallen ihr gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zur Last. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 72 Nr. 1 GKG, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG a.F..

Ende der Entscheidung

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