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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.08.2002
Aktenzeichen: 3 Bf 415/01.A
Rechtsgebiete: AuslG, AsylVfG


Vorschriften:

AuslG § 53 Abs. 6
AsylVfG § 31 Abs. 3 Satz 1
Ist der Herkunftsstaat des Ausländers unbekannt, darf das Bundesamt nicht feststellen, dass hinsichtlich des noch unbekannten Herkunftsstaats ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht vorliegt.
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

3 Bf 415/01.A

3. Senat

Urteil vom 27. August 2002

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Dr. Müller-Gindullis, Kollak und die Richterin Schlöpke-Beckmann, sowie die ehrenamtlichen Richter Haumann und Lütje am 27. August 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen des Bundesbeauftragten und der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. September 2001 geändert, soweit es der Klage stattgegeben hat und insoweit wie folgt gefasst:

Hinsichtlich der Feststellung im Bescheid vom 27. September 2000, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Nigeria nicht vorliege, wird die Klage abgewiesen. Im übrigen wird der Bescheid vom 27. September 2000 aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz tragen der Bundesbeauftragte und die Beklagte je ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers, der Kläger je ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Bundesbeauftragten und der Beklagten. Im übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der gegen ihn festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Berufung betrifft die Frage, ob das beklagte Bundesamt zu Recht festgestellt hat, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht vorliegt.

Der Kläger stellte am 7. August 2000 einen Asylantrag. Dabei gab er an, er sei am 20. Dezember 1983 in Zongo, Burkina Faso, geboren. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt, bei der festgestellt wurde, dass er nicht ausreichend Französisch, wohl aber Englisch spricht, erklärte der Kläger weiter: Seine Eltern stammten aus Burkina Faso. Als er zwei Monate alt gewesen sei, habe seine Mutter, nachdem sein Vater von seinem Onkel getötet worden sei, einen anderen Mann geheiratet, der sie mit nach Sierra Leone genommen habe. Dort sei er in Pamala, einer Grenzstadt zu Guinea, aufgewachsen. Nach dem Tod seines Stiefvaters hätten dessen Brüder ihn aufgefordert, das Haus zu verlassen und in seine Heimat zu gehen. Weil er sich geweigert habe, hätten sie jemanden getötet, die Leiche im Haus versteckt und behauptet, er habe die Tat begangen. Daraufhin sei er geflüchtet. Er sei aus Sierra Leone von einem Mann per Lkw nach Cotonou, Benin, gebracht worden und von dort aus mit dem Schiff nach Hamburg gelangt.

Mit Bescheid vom 27. September 2000 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte dem Kläger unter Fristsetzung die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat an. Zur Begründung führte es unter anderem aus: Es sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht die Wahrheit sage. Er täusche über seine Staatsangehörigkeit und Herkunft. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei Rückkehr in sein Heimatland die in § 53 AuslG genannten Gefahren drohten. Auf Grund seines Dialektes könne es gut sein, dass er aus Nigeria stamme. Auch bei einer Rückkehr nach Nigeria seien keinerlei Abschiebungshindernisse ersichtlich.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Eine Abschiebung nach Burkina Faso würde gegen § 53 AuslG verstoßen, weil Flüchtlinge dort um ihr Leben fürchten müssten und er mit hoher Wahrscheinlichkeit dort staatlichen Repressionen ausgesetzt wäre.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides zu verpflichten, ihn als asylberechtigt anzuerkennen, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 und des § 53 AuslG vorliegen, und die Abschiebungsandrohung, insoweit die Abschiebung nach Burkina Faso angedroht wird, aufzuheben. Im Laufe des Verfahrens hat er die Klage auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG beschränkt und beantragt,

festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, den Bescheid der Beklagten aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht bestehen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Kläger fehle es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Klage auf Aufhebung der Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht bestehen. Habe die Beklagte nämlich bestandskräftig über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG entschieden, sei sie - im Falle der Benennung eines Zielstaates der Abschiebung - nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verpflichtet, das Verfahren wieder aufzugreifen. Damit verliere der Kläger seinen unbedingten Anspruch auf Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen. Die Feststellung, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorlägen, sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Eine solche Feststellung sei derzeit nämlich nicht möglich. Die positive oder negative Feststellung könne grundsätzlich nur in Ansehung der tatsächlichen Verhältnisse eines konkreten Staates getroffen werden. An der Benennung eines solchen Zielstaates fehle es hier aber. Dass die Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG vorgeschrieben sei, ändere nichts daran, dass sie sachlich nicht möglich und, wenn sie trotzdem getroffen werde, rechtswidrig sei. Soweit der Kläger darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG begehre, sei die Klage dagegen unbegründet. Das Gericht könne lediglich die Rechtmäßigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat überprüfen, nicht jedoch aus eigener Initiative einen solchen Staat festlegen.

Gegen dieses Urteil wenden sich das Bundesamt und der Bundesbeauftragte mit ihren Berufungen.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Bundesbeauftragte unter Bezugnahme auf seinen Zulassungsantrag vor: Auch bei noch nicht feststehendem Herkunftsland dürfe das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 Abs. 6 AuslG verneint werden. Die Auffassung der Kammer werde von anderen Kammern des Verwaltungsgerichts nicht geteilt (vgl. Urt. v. 26.3.2001 - 14 VG A 18/2001; Beschl. v. 23.7.2001 - 14 VG A 951/2001; Beschl. v. 29.7.2001 - 16 VG A 916/2001; Urt. v. 18.5.2001 - 7 VG A 486/2001; Beschl. v. 7.12.2001 - 22 VG A 1589/2001). Diese Kammern billigten vielmehr in gleichgelagerten Fällen eine negative Entscheidung zu § 53 Abs. 6 AuslG.

Das Bundesamt hat sich allein auf seinen, mit dem Zulassungsantrag des Bundesbeauftragten gleichlautenden Zulassungsantrag bezogen. Weiter hat es mitgeteilt, es konkretisiere die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, auf das Land Nigeria.

Der Bundesbeauftragte und das Bundesamt beantragen,

das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. September 2001 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Oberverwaltungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO)

II.

Die Berufungen des Bundesbeauftragten und des Bundesamts sind zulässig.

Nach § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO, der auch in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz gilt, muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Der Berufungsführer muss daher nach Zulassung der Berufung einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen und dabei eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor die Durchführung eines Berufungsverfahrens erstrebt. Das ist hier durch die Schriftsätze des Bundesbeauftragten vom 23. Janu-ar 2002 und des Bundesamtes vom 29. Januar 2002 geschehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Berufungsbegründung substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein. Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss. Erfolgt die Begründung bereits durch die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag, was grundsätzlich zulässig ist, muss dieser den genannten Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2001, BVerwGE Bd. 114 S. 155, 157 f.; Beschl. v. 23.9.1999, Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 12). Jedenfalls muss der Berufungsführer seine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich machen und klarstellen, weshalb er seine Berufung für begründet hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2001, a.a.O., S. 158). Diesen Anforderungen wird der Schriftsatz des Bundesamtes - hinsichtlich der Berufungsbegründung des Bundesbeauftragten bestehen keine Bedenken - mit seiner alleinigen Bezugnahme auf das Vorbringen zur Berufungszulassung und den Zulassungsbeschluss gerade noch gerecht.

Dem Zulassungsantrag läßt sich noch entnehmen, weshalb das angefochtene Urteil aus Sicht des Bundesamtes keinen Bestand haben kann. Das Bundesamt hat in seinem auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag, wenn auch nur stillschweigend, deutlich gemacht, dass nach seiner Auffassung die Rechtsprechung der genannten anderen Kammern des Verwaltungsgerichts, welche bei nicht feststehendem Herkunftsstaat des Ausländers eine negative Entscheidung zu § 53 AuslG billigen, richtig und die Auffassung des angefochtenen Urteils falsch ist.

III.

Die Berufungen des Bundesbeauftragten und des Bundesamtes sind nur teilweise begründet.

1. Die positive oder negative Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse kann grundsätzlich nur in Ansehung der tatsächlichen Verhältnisse eines konkreten Staates getroffen und gerichtlich überprüft werden. Das ergibt sich für § 53 Abs. 6 AuslG schon daraus, dass die hierfür in § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angeordnete gesetzliche Rechtsfolge, die dreimonatige Aussetzung der Abschiebung "in den betreffenden Staat", eine eindeutige Angabe des Zielstaates erfordert. Hinsichtlich welcher Staaten danach über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen zu entscheiden ist, ist nicht ausdrücklich geregelt. Das Gesetz geht erkennbar davon aus, dass die Feststellung des Bundesamtes zu § 53 AuslG sich in erster Linie auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers beziehen soll, im Hinblick auf den politische Verfolgung geltend gemacht wird und der sich bei Erfolglosigkeit dieses Begehrens vorrangig als Zielstaat für eine Abschiebung anbietet. Dagegen begründet das Gesetz keine Pflicht des Bundesamtes auf weltweite Prüfung von Abschiebungshindernissen. Eine derart weitgehende Pflicht kann insbesondere nicht aus dem nach § 50 Abs. 2 AuslG vorgeschriebenen allgemeinen Hinweis auf die Möglichkeit der Abschiebung in andere Staaten hergeleitet werden. Allerdings ist das Bundesamt berechtigt, von sich aus eine Feststellung zu § 53 AuslG auch bezüglich anderer, für die Abschiebung in Betracht kommender Zielstaaten gewissermaßen auf Vorrat zu treffen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 4.12.2001, DVBl. 2002 S. 838, 840; s. auch Urt. v. 25.7.2000, BVerwGE Bd. 111 S. 343, 348; GK-AsylVfG § 34 Rdnrn. 48, 50).

2. Das Bundesamt hat in seinem Ablehnungsbescheid festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und dem Kläger die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat angedroht. Eine solche Feststellung ist im Regelfall trotz ihrer allgemein gehaltenen Formulierung lediglich auf den in der Begründung der Entscheidung genannten Herkunftsstaat des Ausländers zu beziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2001, DVBl. 2002 S. 838, 839). Das gilt auch hier. In dem Bescheid heißt es, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm "bei Rückkehr in sein Heimatland" die in § 53 AuslG genannten Gefahren drohen. Ein bestimmter Herkunftsstaat ergibt sich indes aus dem Bescheid nicht. Die Staatsangehörigkeit des Klägers wird mit "unbekannt" angegeben. Seiner Behauptung, er sei burkinischer Staatsangehöriger, hat das Bundesamt keinen Glauben geschenkt. Es hat ausgeführt, der Kläger täusche über seine Staatsangehörigkeit und Herkunft (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG). Danach ist der Bescheid nicht dahin zu verstehen, dass das Bundesamt das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen in Bezug auf den Staat geprüft und verneint hat, von dem der Kläger behauptet, er sei sein Heimatstaat, nämlich im Hinblick auf Burkina Faso. Das wird von den Berufungsführern auch nicht geltend gemacht. Vielmehr ist der Bescheid dahin zu verstehen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG hinsichtlich des noch unbekannten Herkunftsstaates nicht vorliegt, welches auch immer dieser Herkunftsstaat sei.

Allerdings gibt es eine Besonderheit. In dem Ablehnungsbescheid heißt es nämlich weiter, auf Grund seines Dialektes könne es gut sein, dass der Kläger aus Nigeria stamme. "Auch" bei einer Rückkehr nach Nigeria seien keinerlei Abschiebungshindernisse ersichtlich. Dieser Zusatz soll, wie das Wort "auch" am Anfang verdeutlicht, die zuvor getroffene Feststellung nicht in Frage stellen oder etwa auf Nigeria beschränken. Vielmehr wird aus der offenen Zahl möglicher Herkunftsstaaten ein Staat, für den eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, exemplarisch herausgestellt und hervorgehoben, dass für ihn ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG nicht vorliegt.

Der Mitteilung des Bundesamts unter Hinweis auf die eben behandelte Passage des angefochtenen Bescheids, es konkretisiere die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, auf das Land Nigeria, ist nicht zu entnehmen, dass es die von ihm getroffene Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (Nr. 3 des Bescheides vom 27. September 2000) teilweise aufhebt oder ändert. Andernfalls hätte es zugleich die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Es ist auch nicht geboten, derartige Erklärungen der Beteiligten herbeizuführen oder das Bundesamt um eine Präzisierung im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid zu veranlassen, weil sich dadurch am Ausgang des Rechtsstreits, auch was die Kostenverteilung anbelangt, substantiell nichts ändern würde.

3. Es begegnet nach dem oben Gesagten keinen Bedenken, dass die Beklagte das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG exemplifizierend oder zusätzlich "auf Vorrat" für den möglichen Herkunftsstaat Nigeria verneint hat. Das Vorbringen des Klägers gibt keinen Anlass, hinsichtlich § 53 Abs. 6 AuslG in eine nähere Überprüfung dieser Feststellung einzutreten. Insoweit müssen damit die Berufungen Erfolg haben.

4. a) Soweit es um die Feststellung geht, dass in dem Herkunftsstaat des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen, welches auch immer der Herkunftsstaat sei, fehlt der Klage nicht das Rechtsschutzinteresse. Ein Rechtsschutzinteresse besteht hinsichtlich aller Staaten, für die das Bundesamt festgestellt hat, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und damit eine Entscheidung zu Lasten des Klägers getroffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2001, DVBl. 2002 S. 838, 839). Es ist nämlich zu besorgen, dass im Falle einer bestandskräftig gewordenen negativen Feststellung des Bundesamtes zu § 53 AuslG Abschiebungshindernisse gegenüber einer späteren Konkretisierung des Herkunftsstaates als Zielstaat der Abschiebung nur noch beschränkt geltend gemacht werden können, etwa in der Weise, dass diese nur nach Maßgabe des § 51 VwVfG zu prüfen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2000, BVerwGE Bd. 111 S. 343, 349; GK-AsylVfG § 34 Rdnr. 46).

b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Feststellung, dass hinsichtlich des Herkunftsstaates des Klägers, welcher Staat dies auch immer sei, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht besteht, aufgehoben. Zwar ist das Bundesamt befugt, das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich aller als Herkunftsstaat in Betracht kommenden Länder (z.B. hinsichtlich aller englischsprachigen Staaten Schwarzafrikas) zu prüfen, stets muss sich die Feststellung jedoch auf konkrete Staaten beziehen. Das ist hier, wie dargestellt, nur hinsichtlich Nigerias der Fall. Dass eine globale oder pauschale Verneinung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht gebilligt werden kann, zeigt hier bereits der vom Kläger in der Darstellung seines angeblichen Schicksals mehrfach genannte Staat Sierra Leone, für den das Bundesamt im Zeitpunkt der Entscheidung im Hinblick auf die unübersichtliche Lage von einer negativen Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG abgesehen hat (vgl. Schriftsatz v. 2.10.2000 in der Sache 3 Bf 191/99.A). Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und seine Herkunft verschleiert hat. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass der konkrete Zielstaat auch demjenigen Ausländer vor der Abschiebung in einer Weise mitgeteilt werden muss, dass er einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz erlangen kann, der keine oder falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit gemacht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2000, BVerwGE Bd. 111 S. 343, 347).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.

Ende der Entscheidung

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