Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.03.2006
Aktenzeichen: 3 Bf 425/01
Rechtsgebiete: GG, StAG, WPflG


Vorschriften:

GG Art. 12 a
StAG § 17 Nr. 3
StAG § 26 Abs. 2
StAG § 22 Nr. 2
WPflG § 1
WPflG § 3
1. Bei der Entscheidung der Wehrverwaltung, ob hinsichtlich der Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Nr. 2 StAG erteilt wird, ist neben dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Wehrfähigkeit und Wehrgerechtigkeit auch das private Interesse an der Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen, wobei die Grundrechte des Betroffenen ebenso zu beachten sind wie die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

2. Wird der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit von einem dauernd im Bundesgebiet und für die Einberufung zum Grundwehrdienst anstehenden Mehrstaater erklärt, entspricht es regelmäßig dem Gesetzeszweck, wenn die Wehrverwaltung wegen der Wehrpflicht Bedenken gegen die Genehmigung des Verzichts erhebt (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 10.12.1985, NJW 1986 S. 2205).

3. Die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Nr. 2 StAG wird durch das Vorbringen, die allgemeine Wehrpflicht stelle vor dem Hintergrund der veränderten Sicherheitslage einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Leben junger Menschen dar, nicht ernstlich in Frage gestellt.


HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

3 Bf 425/01

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Jahnke und Larsen am 14. März 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2001 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.090,33 Euro (8.000,--DM) festgesetzt. Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2001 wird der Streitwert für das Verfahren erster Instanz auf 4.090,33 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (I.).

Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor (II.).

Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargelegt worden (III.).

I.

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

1. Der Kläger begründet das Vorliegen ernstlicher Zweifel zunächst damit, dass ihm der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit genehmigt werden müsse, da er viele Jahre lang in Deutschland gelebt habe, ohne sich als deutscher Staatsangehöriger zu fühlen, und dabei darauf vertraut habe, allein die niederländische Staatsangehörigkeit zu besitzen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen. Zwar ist bei der Entscheidung der Wehrverwaltung, ob hinsichtlich der Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Nr. 2 StAG erteilt wird, neben dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Wehrfähigkeit und Wehrgerechtigkeit auch das private Interesse an der Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen, wobei die Grundrechte des Betroffenen ebenso zu beachten sind wie die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (vgl. Marx in: GK-StAR § 22 Rn. 29; Renner in: Hailbronner/Renner, StAngR, 4.Aufl., § 22 Rn. 9). Ohne substantiierende Angaben ist die Behauptung, sich in der Vergangenheit nicht als deutscher Staatsangehöriger gefühlt und auf die allein niederländische Staatsangehörigkeit vertraut zu haben, nicht überprüfbar und schon darum ohne Gewicht. Immerhin lebt der Kläger seit seiner Geburt in Deutschland und ist seine Mutter Deutsche. Das Fehlen einer inneren Verbundenheit zu Deutschland bildete jedenfalls, weil der rechtliche Status als solcher maßgebend ist, keinen Umstand, der im Rahmen der erforderlichen Abwägung mit dem öffentlichen Interesse dem zu berücksichtigenden privaten Interesse des Klägers ein erhebliches Gewicht verleihen könnte. Vertrauensschutz steht nicht in Rede. Insoweit hat der Kläger bereits nicht dargelegt, dass er im Vertrauen darauf, dass er keine deutsche Staatsangehörigkeit besitze, irgendwelche Entscheidungen getroffen hätte, die sich ohne die Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit nunmehr für ihn negativ auswirken würden.

2. Der Kläger begründet das Vorliegen ernstlicher Zweifel ferner damit, dass ihm der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit deshalb genehmigt werden müsse, weil er in der Vergangenheit keine Rechte aus seiner deutschen Staatsangehörigkeit hergeleitet habe. Es entspreche daher der Billigkeit, ihm jetzt auch keine Pflichten aus diesem Status aufzuerlegen.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen. Es ist weder aus der Begründung des Zulassungsantrages noch sonst ersichtlich, dass der Kläger, der in Deutschland geboren wurde und seitdem auch hier gelebt hat, sich hinsichtlich der Inanspruchnahme der Vorteile der deutschen Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit anders verhalten hätte als der Durchschnitt der hier aufgewachsenen deutschen Staatsangehörigen in seinem Alter. Schon hinsichtlich des Rechtes, sich auf Dauer in Deutschland aufzuhalten, ohne sich eine Aufenthaltserlaubnis-EG erteilen zu lassen, hat er offensichtlich die Vorteile der deutschen Staatsangehörigkeit in Anspruch genommen. Dass er jemals von einer deutschen Behörde als Ausländer behandelt worden wäre, dass er seinerseits mit Vollendung des 16. Lebensjahres um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem damals gültigen § 7 AufenthG/EWG nachgesucht hätte oder dass er in der Vergangenheit auf konkrete, sich aus seiner deutschen Staatsangehörigkeit ergebende Rechte verzichtet und dadurch Nachteile erlitten oder jedenfalls in Kauf genommen hätte, wird vom Kläger nicht vorgetragen.

3. Zur Begründung des Vorliegens ernstlicher Zweifel legt der Kläger ferner eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vor. Da der dort entschiedene Streit mit dem vorliegenden in vielerlei Hinsicht vergleichbar sei und es sich um die gleichen familiären und staatsbürgerlichen Konstellationen handele, sei der Klage bereits wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsprechung stattzugeben und die Berufung zuzulassen.

Die Bezugnahme auf den zur Akte gereichten Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 6. September 1993 ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen. Mit dem landgerichtlichen Beschluss wurde eine Beschwerde gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Erklärung zurückgewiesen, mit der die Eltern eines Minderjährigen für diesen auf die deutschen Staatsangehörigkeit verzichtet hatten. Dass es sich dabei um einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Streitgegenstand handelt, bei dem es um die Genehmigung des Verzichts durch die Staatsangehörigkeitsbehörde und die bei einem Wehrpflichtigen erforderliche Unbedenklichkeitserklärung der Wehrbehörde geht, liegt auf der Hand. Der Kläger hat auch nicht näher dargelegt, welche konkrete Rechtsauffassung das Landgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hätte, die im Widerspruch zu den Rechtsauffassungen stünde, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat.

4. Der Kläger begründet das Vorliegen ernstlicher Zweifel ferner damit, dass das Verwaltungsgericht die angegriffene Entscheidung ohne weitere Prüfung fälschlich darauf gestützt habe, dass sein Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit in Zusammenhang mit der Musterung stehe. Tatsächlich bestehe aber nur deshalb ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Musterung und Verzichtserklärung, weil er bis zur Musterung davon ausgegangen sei, nur die niederländische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen.

Das Verwaltungsgericht hat im vorletzten Absatz seines Urteils (UA. S. 6.) ausgeführt, dass die Absicht, ein Studium im Ausland aufzunehmen, keinen hinreichenden Grund darstelle, den Kläger aus der deutschen Staatsangehörigkeit zu entlassen, da er daran weder durch seine deutsche Staatsangehörigkeit noch durch die bestehende Wehrpflicht gehindert werde. Es hat daran die Erwägung angeschlossen, dass es wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Musterung und Verzichtserklärung unwahrscheinlich sei, dass es für den Kläger einen anderen Grund für die Verzichtserklärung geben könne als die mögliche Heranziehung zum Wehrdienst. In diesem Fall sei für eine weitere Abwägung kein Raum, da insoweit keine beachtenswerten privaten Interessen bestünden.

Mit dem Angriff des Klägers gegen diese Kennzeichnung des Grundes seiner Verzichtserklärung wird die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bereits deshalb nicht ernstlich in Frage gestellt, weil es insoweit auf die Frage, ob die Verzichtserklärung des Klägers durch die (drohende) Heranziehung zum Wehrdienst motiviert war, im Ergebnis nicht ankommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 10.12.1985, NJW 1986 S. 2205), der sich der Senat anschließt, ist es grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft, wenn die zuständige Wehrbehörde den Verzicht eines dauernd im Bundesgebiet lebenden und für die Einberufung zum Grundwehrdienst anstehenden Mehrstaaters auf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht für unbedenklich erklärt, solange er seinen Grundwehrdienst nicht geleistet hat. In diesen Fällen entspricht es danach regelmäßig dem Gesetzeszweck, wenn die Behörde wegen der Wehrpflicht des Verzichtenden Bedenken gegen die Genehmigung des Verzichts erhebt. "Unter solchen Umständen könnte eine Abwägung des Für und Wider einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nur dann geboten sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die Anlass für eine abweichende Beurteilung bieten könnten" (BVerwG, a.a.O., S. 2206). Eine Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung des Verzichts des Klägers auf die deutsche Staatsanghörigkeit käme somit nur ernstlich in Betracht, wenn hier derartige besondere Umstände vorlägen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Absicht des Klägers, ein Studium im Ausland aufnehmen zu wollen, in diesem Zusammenhang nicht als beachtenswertes privates Interesse zu berücksichtigen. Auch anderweitige besondere Umstände, die Anlass für eine vom Regelfall abweichende Beurteilung bieten könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf die Frage, ob die Verzichtserklärung des Klägers durch die (drohende) Heranziehung zum Wehrdienst motiviert war, kommt es danach im Ergebnis nicht an.

5. Der Kläger begründet das Vorliegen ernstlicher Zweifel ferner damit, dass die Wehrpflicht verfassungswidrig sei, da sie die Männer benachteilige und vor dem Hintergrund der veränderten Sicherheitslage einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Leben junger Menschen darstelle. Da § 22 Nr. 2 StAG die Einhaltung der Wehrgerechtigkeit auch bei Mehrstaatern sicherstellen solle, sei damit auch diese Regelung verfassungswidrig.

Dieses Vorbringen ist bereits deshalb nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen, weil mit ihm die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG) nicht ernstlich in Frage gestellt wird.

a) Die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG) wird zunächst nicht ernstlich in Frage gestellt durch das Vorbringen, dass sie die Männer benachteilige. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Beschränkung der Wehrpflicht auf männliche Bürger keinen Verfassungsverstoß darstellt (vgl. BVerfGE Bd. 12, 45; 48, 127). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass den sich auf die Wehrpflicht beziehenden Artikeln des Grundgesetzes der gleiche verfassungsrechtliche Rang zukomme wie Art. 3 Abs. 2 und 3 GG. In einer neueren Entscheidung (4. Kammer des zweiten Senats, Beschl. v. 27.3.2002, - 2 BvL 2/02 -, Juris, Rdz. 29) hat es hierzu ergänzend ausgeführt:

"Das Grundgesetz eröffnet dem einfachen Gesetzgeber - früher in Art. 73 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 26. März 1954 (BGBl I S. 45), jetzt in Art. 12a Abs. 1 in der Fassung des 17. Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl I S. 709) - nur die Befugnis, Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an der allgemeinen Wehrpflicht zu unterwerfen. Auch nach der Neufassung des Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG dürfen Frauen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden. Art. 12a Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 GG haben unverändert gleichen verfassungsrechtlichen Rang mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG."

b) Die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG) wird auch nicht ernstlich in Frage gestellt durch das Vorbringen, dass die allgemeine Wehrpflicht vor dem Hintergrund der veränderten Sicherheitslage einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Leben junger Menschen darstelle.

Der Kläger führt insoweit aus, dass die verbesserte, jedenfalls geänderte Sicherheitslage nach dem Ende des Ost-West-Konflikts und der damit verbundenen drastischen Reduzierung der Zahl der Wehrpflichtigen und der Soldaten insgesamt dazu geführt habe, dass die Wehrpflicht im ganzen verfassungswidrig sei. Ein immer größer werdender Anteil an den Wehrpflichtigen könne aus Kapazitätsgründen nicht mehr berücksichtigt werden.

Das Bundesverfassungsgericht bejaht in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit der allgemeinen Wehrpflicht mit dem Grundgesetz. Es hat ausgesprochen, dass diese Pflicht verfassungsrechtlich verankert und daher nicht an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.2.2002, - 2 BvL 5/99 -, Juris, Rdz. 41 f. m.w.N.). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrages nicht auseinander. Hinsichtlich der veränderten sicherheitspolitischen Lage hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 20. Februar 2002 ausgeführt, dass der Verfassungsgeber die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht - im Gegensatz zu den anderen in Art. 12 a Abs. 3, 4 und 6 GG geregelten Dienstpflichten - nicht von weiteren Voraussetzungen, insbesondere nicht vom Vorliegen einer bestimmten sicherheitspolitischen Lage abhängig gemacht habe und dass es durchaus weitere Gründe geben könne, an der Wehrpflicht festzuhalten, wie beispielsweise die bestehenden Bündnisverpflichtungen. Weiter heißt es in der genannten Entscheidung (a.a.O., unter II 2 c, Rdz. 47 f.):

"Die gegenwärtige öffentliche Diskussion für und wider die allgemeine Wehrpflicht zeigt sehr deutlich, dass eine komplexe politische Entscheidung in Rede steht. Die Fragen beispielsweise nach Art und Umfang der militärischen Risikovorsorge, der demokratischen Kontrolle, der Rekrutierung qualifizierten Nachwuchses sowie nach den Kosten einer Wehrpflicht- oder Freiwilligenarmee sind solche der politischen Klugheit und ökonomischen Zweckmäßigkeit, die sich nicht auf eine verfassungsrechtliche Frage reduzieren lassen. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 13. April 1978 ausgeführt hat, ist die dem Gesetzgeber eröffnete Wahl zwischen einer Wehrpflicht- und einer Freiwilligenarmee eine grundlegende staatspolitische Entscheidung, die auf wesentliche Bereiche des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens einwirkt und bei der der Gesetzgeber neben verteidigungspolitischen Gesichtspunkten auch allgemeinpolitische, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Gründe von sehr verschiedenem Gewicht zu bewerten und gegeneinander abzuwägen hat ( BVerfGE 48, 127 <160 f.>). Darum obliegt es nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes zunächst dem Gesetzgeber und den für das Verteidigungswesen zuständigen Organen des Bundes, diejenigen Maßnahmen zu beschließen, die zur Konkretisierung des Verfassungsgrundsatzes der militärischen Landesverteidigung erforderlich sind. Welche Regelungen und Anordnungen notwendig erscheinen, um gemäß der Verfassung und im Rahmen bestehender Bündnisverpflichtungen eine funktionstüchtige Verteidigung zu gewährleisten, haben diese Organe nach weitgehend politischen Erwägungen in eigener Verantwortung zu entscheiden."

c) Auf eine mögliche Unvereinbarkeit der derzeitigen Einberufungspraxis mit dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit (vgl. zur Problematik BVerfG, 3. Kammer des zweiten Senats, Beschl. v. 17.5.2004, - 2 BvR 821/04 -, Juris; BVerwG, Urteil v. 19.1.2005, BVerwGE Bd. 122, 331) hat sich der Kläger nicht ausdrücklich berufen. Durch sie würde auch weder die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 22 Nr. 2 StAG noch die Rechtmäßigkeit der den Kläger betreffenden Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ernstlich in Frage gestellt.

6. Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrages ergänzend auf seinen Schriftsatz vom 10. Januar 2001 verweist, genügt dieses Vorbringen bereits nicht den sich aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2003 - 3 Bf 90/03 - m.w.N.). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung darzulegen, müssen einzelne tragende Rechtssätze (oder erhebliche Tatsachenfeststellungen) des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt werden. Dazu muss der Kläger sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. VGH München, Beschl. v. 4.11.2003, BayVBl 2004 S. 248).

II.

Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

Hierunter sind Schwierigkeiten zu verstehen, die das Maß des in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten Üblichen erheblich übersteigen (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 26.7.1999, NordÖR 1999 S. 444, m.w.N.). Für die Darlegung der besonderen Schwierigkeiten ist es dabei erforderlich, dass eine Begründung dafür gegeben wird, weshalb die Rechtssache an den entscheidenden Richter deutlich höhere Anforderungen stellt als im Normalfall; der Hinweis auf vermeintliche von dem Verwaltungsgericht begangene Fehler ist hierfür ungeeignet, wohingegen es im Einzelfall durchaus genügen kann, dass der Rechtsmittelführer darlegt, der Sachverhalt sei komplex oder die einschlägigen Normen seien schwierig zu finden. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Jedenfalls vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne weiteres eindeutig zu beantworten ist, kann vorliegend von besonderen, das Maß des in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten Üblichen erheblich übersteigenden tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gesprochen werden.

III.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt worden (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 14.5.1997 - BVerwG 1 B 93.97; Beschl. v. 19.8.1997, BayVBl 1998 S. 507).

Vorliegend ist der Begründung des Zulassungsantrags bereits nicht mit hinreichender Eindeutigkeit zu entnehmen, welche konkrete Frage der Kläger im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts als klärungsbedürftig ansieht. Sollte die Klärungsbedürftigkeit sich auf die Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht beziehen, so ist diese Frage durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als geklärt anzusehen.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 72 Nr. 1 GKG, 73 Abs. 1, 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 , 25 Abs. 2 Satz 2 GKG (a.F.). Das Berufungsgericht bemisst den Wert des erstrebten Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Auffangwert. Der Verzicht auf diesen Status hat regelmäßig nicht die gleiche hohe Bedeutung wie dessen Erwerb für den der zweifache Auffangwert angemessen ist. Die Streitwertfestsetzung für die erste Instannz ist entsprechend zu ändern.

Ende der Entscheidung

Zurück