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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.11.2004
Aktenzeichen: 3 Bs 102/04
Rechtsgebiete: LuftVG, LuftVZÜV, VwGO
Vorschriften:
LuftVG § 29 d | |
LuftVZÜV § 9 Abs. 3 | |
VwGO § 80 Abs. 5 |
2. Effektiver vorläufiger Rechtsschutz gegenüber einem die Zuverlässigkeit verneinenden Bescheid kann auf dem Wege der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO allein nicht erreicht werden.
Weil die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 9 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs (LuftVZÜV) vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2625), geändert durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), im Abstand von einem Jahr nach Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung neu zu beantragen ist, geht ein auf die (vorläufige) Verpflichtung zur Feststellung der Zuverlässigkeit gerichteter Eilrechtsschutz mit dem Ablauf dieses Zeitraums ins Leere.
3 Bs 102/04
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Jahnke und Fligge am 17. November 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. September 2003, mit dem seine persönliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 29 d Luftverkehrsgesetz (LuftVG) verneint wird.
Der Antragsteller wurde 1968 in Ägypten geboren. Nach seinen Angaben war er von 1987 bis 1988 im Irak und von 1990 bis 1994 in Saudi-Arabien als Kaufmann tätig. Er reiste im November 1995 mit einem nur für Besuchs-/Geschäftsreisen ausgestellten Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15. März 1996 schloss er hier die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Dem Antragsteller wurde im Hinblick auf die Eheschließung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Im März 1999 beantragte der Antragsteller seine Einbürgerung. Am 3. August 2001 erhielt er seine Einbürgerungsurkunde, mit der er die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb.
Nach Scheidung von seiner deutschen Ehefrau heiratete der Antragsteller am 12. Februar 2003 in Hamburg die 1977 in Ägypten geborene Frau ..........
Der Antragsteller ist seit dem 1. Juli 1997 bei der Firma ........................................ GmbH & Co. KG als Flugzeugreiniger beschäftigt. Zur Ausübung dieser Tätigkeit ist er auf den Zutritt zu den nicht allgemein zugänglichen bzw. sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen des Flughafens Hamburg angewiesen. Nach § 29 d LuftVG in der damals gültigen Fassung entschieden die Luftfahrtbehörden, welchen Personen die Berechtigung zum Zugang zu diesen Bereichen und Anlagen zu erteilen ist. Dazu konnten sie mit Zustimmung des Betroffenen seine Zuverlässigkeit überprüfen. Mit Bescheid vom 17. Juni 1997 stellte die Antragsgegnerin fest, dass gegen die Erteilung eines Personenausweises an den Antragsteller für sicherheitsempfindliche Bereiche auf dem Betriebsgelände des Flughafens Hamburg-Fuhlsbüttel keine Bedenken bestünden. Mit Bescheid vom 24. Februar 1999 wurde diese Feststellung wiederholt; eine Wiederholungsprüfung sei spätestens bis zum 17. Februar 2002 zu beantragen.
Der Antragsteller beantragte die Wiederholungsprüfung am 19. November 2001. Bei der Überprüfung ergaben sich u.a. folgende Erkenntnisse über ihn:
Am 25. Mai 1997 war ein Bruder des Antragstellers bei der Ausreise von österreichischen Grenzbeamten zurückgewiesen worden, weil er keine Ausweispapiere besaß. Dabei stellte sich heraus, dass er sich zuvor bei dem Antragsteller aufgehalten hatte. Das Verfahren gegen den Antragsteller wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz (...............) wurde nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.
Im Mai 1999 hatte die Telekom festgestellt, dass von einem erst am 6. April 1999 freigeschalteten Telefonanschluss in der Wohnung .......stieg ..Erdgeschoss rechts fast ausnahmslos Gespräche der teuersten Gebührenklasse geführt wurden, so dass in dieser kurzen Zeit bereits Gebühren in Höhe von über 10.000 DM aufgelaufen waren. Das LKA ermittelte, dass der in der ..........reihe .. wohnende Antragsteller die Wohnung am 1. September 1998 angemietet hatte. Bei der aus diesem Anlass durchgeführten Durchsuchung seiner Wohnung ........reihe .. am 4. Juni 1999 wurden etliche ausländische insbesondere arabische Pässe und andere Papiere sowie ein Telefonkarten-Simulator gefunden. Das LKA führte in seinem Bericht vom 4. Juni 1999 u.a. aus, dass der Antragsteller professionell die Einschleusung von Ausländern betrieben haben könnte. Das Ermittlungsverfahren (..............) wurde am 21. August 2000 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
In der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 2000 hatte der Antragsteller einem Arbeitskollegen bei einem verbalen Streit mit anschließender Rangelei in die Unterlippe gebissen. Das Verfahren wegen Beleidigung und Körperverletzung wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts Hamburg vom 21. August und 24. Oktober 2000 (.............) gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem der Antragsteller 300 DM Schmerzensgeld an den Geschädigten gezahlt hatte.
Am 1. Oktober 1998 hatte eine Frau ihre Handtasche mit ihrem Personalausweis im öffentlichen Verkehrsmittel auf dem Weg vom Flughafen Hamburg zum ZOB Wandsbek verloren oder vergessen. Mit ihrem Ausweis wurden am 20. April 2000 zwei Mobilfunkverträge abgeschlossen, mit denen Auslandstelefonate geführt wurden. In den Verträgen war ein Konto der ......... Sparkasse angegeben, dass mit einem Passersatzpapier auf den Namen R... eröffnet worden war. Ein auf den Namen R... ausgestellter ägyptischer Reisepass war am 4. Juni 1999 in der Wohnung des Antragstellers sichergestellt worden. Der Antragsteller wurde verdächtigt, den Ausweis unterschlagen und zu Betrugszwecken eingesetzt zu haben. Das Verfahren (.............) wurde eingestellt.
Im Juli 2001 hatte der Antragsteller unter Zahlung eines Geldbetrags in unbekannter Höhe einen Dritten beauftragt, ihm einen Führerschein zu besorgen. Mit Hilfe weiterer Personen und Zahlung von Geldbeträgen erlangte er unberechtigt eine vorläufige Genehmigung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Amtsgericht Hamburg verurteilte ihn rechtskräftig mit Urteil vom 21. Oktober 2002 (.............) wegen gemeinschaftlicher Bestechung in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auf Bewährung.
Die Antragsgegnerin stellte mit Bescheid vom 23. September 2003, der an den (damaligen) Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gerichtet war, fest, die Prüfung seiner persönlichen Zuverlässigkeit gemäß § 29 d LuftVG habe ergeben, dass der Antragsteller derzeit nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitze, um die sicherheitsrelevanten Bereiche des Flughafens Hamburg betreten zu können. Die Zutrittsberechtigung zu diesen Bereichen vom 24. Februar 1999 werde hiermit widerrufen. Die sofortige Vollziehung werde angeordnet. Eine erneute Prüfung seiner persönlichen Zuverlässigkeit könne frühestens nach Ablauf von 2 Jahren erfolgen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Gemäß § 5 Luftverkehrs-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV) sei die Zuverlässigkeit eines Betroffenen auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu bewerten. Nach dieser Vorschrift fehle es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn der Betroffene innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Überprüfung wegen versuchter oder vollendeter Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Das liege bei dem Antragsteller vor. Er sei im Oktober 2002 wegen gemeinschaftlicher Bestechung in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Bereits aufgrund dieser Sachlage sei die Zuverlässigkeit zu verneinen. Auch die gemäß §§ 153, 153 a und 376 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren sprächen nicht für den Antragsteller. In erster Linie führe aber die Verurteilung zu einer Verneinung der Zuverlässigkeit. Die gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren würden dem Antragsteller nicht angelastet. Insbesondere die Verurteilung mache aber deutlich, dass er derzeit nicht die erforderliche Rechtstreue besitze, die im Hinblick auf seine persönliche Zuverlässigkeit zu verlangen sei. Er habe sich unwillig und uneinsichtig gezeigt, sich an bestehende Gesetze zu halten und entsprechend zu handeln. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller durch zukünftiges Fehlverhalten den Luftverkehr gefährden könnte. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei aus den vorgenannten Gründen geboten. Das besondere öffentliche Interesse, unzuverlässige Personen möglichst umgehend aus sicherheitsrelevanten Bereichen auszuschließen, überwiege gegenüber dem privaten Interesse des Betroffenen.
Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein: Der Bescheid verstoße gegen § 5 LuftZÜV. Trotz der Verurteilung sei nicht von einer mangelnden Zuverlässigkeit auszugehen, weil die bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift erforderliche Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Tätigkeit zu einem gegenteiligen Ergebnis führe. Es lägen auch keine sonstigen Erkenntnisse vor, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit ergeben könnten.
Der Antragsteller beantragte am 23. Dezember 2003 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23. September 2003. Zur Begründung verwies er im wesentlichen auf seine Widerspruchsbegründung.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit Beschluss vom 13. Februar 2003 abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiege auch das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn die angegriffene Verfügung sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe zutreffend die Feststellung getroffen, dass der Antragsteller nicht zuverlässig im Sinne des § 29 d LuftVG sei. Das Gericht halte die von der Antragsgegnerin angewandten §§ 5, 6 LuftZÜV teilweise für mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Eine Gesamtwürdigung anhand der Maßstäbe des § 29 d LuftVG führe gleichwohl zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin zutreffend die Unzuverlässigkeit des Antragstellers festgestellt habe. Zwar erscheine es wenig wahrscheinlich, dass der Antragsteller selbst unmittelbare Gewaltakte gegen den Flugverkehr unternehmen werde. Unterstützungshandlungen erschienen aber durchaus möglich. Das Gericht halte den Antragsteller für bereit, sich zu seinem Vorteil über rechtliche Grenzen hinweg zu setzen und dafür auch erkennbare Nachteile anderer in Kauf zu nehmen. Die abgeurteilte Straftat weise einen inhaltlichen Bezug zu Sicherheitsbelangen eines Flughafengeländes schon dadurch auf, dass der Antragsteller damit die Verlässlichkeit eines im Interesse der öffentlichen Sicherheit begründeten Ausweiswesens angegriffen habe. Die Indizwirkung der strafrechtlichen Verurteilung werde durch die im Rahmen der eingestellten Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse verstärkt. Indem der Antragsteller nach seiner Einlassung die von ihm angemietete Zweitwohnung .......stieg ..unbestimmten Dritten überlassen und damit ermöglicht habe, dass sie als Vermittlungsstation für Auslandstelefonate genutzt worden sei, habe er seine Geringschätzung öffentlicher Ordnungs- und Sicherheitsinteressen gezeigt. Auch die bei der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers aufgefundenen Personalpapiere für Ausländer deuteten auf ein sicherheitsrechtlich erhebliches Verdachtsmoment hin. Trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens liege der Verdacht der Schleusertätigkeit oder zumindest der Hilfeleistung bei Verstößen gegen ausländerrechtliche Ordnungsvorschriften nahe, was für die Einschätzung der Persönlichkeit und Situation des Antragstellers von Bedeutung sei. Auch die körperliche Auseinandersetzung des Antragstellers mit seinem Gruppenleiter, bei der der Antragsteller diesem ein ca. 1x1 cm großes Stück der Unterlippe abgebissen habe, sei wegen der gezeigten beträchtlichen Aggressivität für die Gefahrprognose von Bedeutung. Aufgrund der späteren Ernennung des Antragstellers zum Gruppenleiter sowie des Arbeitszeugnisses, wonach er von Vorgesetzten und Kollegen anerkannt und geschätzt werde und die ihm übertragenen Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit erfülle, sei zwar zu schließen, dass der Antragsteller sich im beruflichen Umfeld in der Regel jedenfalls zumeist unauffällig verhalte; jedoch sei dadurch sein Potential zu Regelverstößen nicht widerlegt. Die auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers hindeutenden Indizien könnten nicht durch die familiäre Situation des Antragstellers, der mit seiner Frau ein Kind erwarte, entkräftet werden. Schließlich könne die angesichts verschiedener Anhaltspunkte sich aufdrängende Frage, ob der Antragsteller sein Aufenthaltsrecht sowie seine spätere Einbürgerung durch falsche Angaben, insbesondere durch eine Scheinehe, erwirkt habe, offen bleiben, da seine Unzuverlässigkeit bereits aufgrund der sonstigen Umstände hinreichend sicher feststehe.
II.
Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Februar 2004 vom Antragsteller eingelegte zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
1. Es ist zweifelhaft, ob für den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23. September 2003, mit dem die Antragsgegnerin seine Zuverlässigkeit im Sinne des § 29 d LuftVG verneint hat, bzw. für die hilfsweise begehrte Aussetzung des Sofortvollzugs überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. Denn die für die Ausübung seines Berufs erforderliche Zutrittsberechtigung zu den sicherheitsempfindlichen Bereichen des Flughafens Hamburg kann der Antragsteller dadurch nicht erreichen. Voraussetzung hierfür wäre eine positive Feststellung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller zuverlässig im Sinne des § 29 d LuftVG ist. Diesem Ziel könnte erst ein Antrag dienen, die Antragsgegnerin gemäß § 123 Abs. 1 VwGO im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, (vorläufig) seine Zuverlässigkeit nach § 29 d LuftVG festzustellen. Die richtige Form des vorläufigen Rechtsschutzes kann hier jedoch ebenso wie die Frage einer Umdeutung des Antrags des Antragstellers dahin gestellt bleiben, weil der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. September 2003 rechtmäßig sein dürfte.
2. Vor diesem Hintergrund ist allerdings die Frage unerheblich, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet war und ob das öffentliche Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigte. Selbst wenn dies verneint werden würde, wofür wenig spricht, würde dies die vorläufige materielle Rechtsposition des Antragstellers nicht verbessern.
3. Im Hinblick auf den mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßigen Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. September 2003 kann auch dahin gestellt bleiben, ob das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilrechtsschutz des Antragstellers inzwischen entfallen ist.
Für die gerichtliche Überprüfung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 23. September 2003 ist die Sachlage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung und beschränkt auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der negativen behördlichen Feststellung entscheidend, soweit der maßgebliche Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung - wie im vorliegenden Fall - älter als ein Jahr ist (vgl.: BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 33/03 - , juris Rechtsprechungsdatenbank). Denn die Feststellung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 29 d LuftVG hat nur eine zeitlich begrenzte Geltungskraft (vgl.: BVerwG, a. a. O.). Nach § 9 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs (LuftVZÜV) vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2625), geändert durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), ist die Zuverlässigkeitsprüfung im Abstand von einem Jahr nach Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Überprüfung neu zu beantragen, was zu einer vollständigen neuen Überprüfung führt.
Im Hinblick auf diese materielle Rechtslage würde der Eilrechtsschutz ins Leere gehen, weil eine (vorläufige) Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers nach einem Jahr nicht mehr zulässig ist und selbst die noch mögliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin lediglich dazu führen würde, dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers auf seinen Antrag hin erneut überprüft werden müsste.
Ein weiter bestehendes Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Eilverfahren könnte sich insoweit aus dem Umstand ergeben, dass dem Antragsteller bei dem inzwischen erforderlichen neuen Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 LuftVZÜV entgegengehalten werden könnte, dass bei einer Verneinung der Zuverlässigkeit ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Grundsatz frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Mitteilung des letzten Überprüfungsergebnisses gestellt werden kann. Ob die Zuverlässigkeit von der Antragsgegnerin zu Recht verneint worden ist, ließe sich zwar auch in jenem Verfahren auf Feststellung der Zuverlässigkeit gerichtlich überprüfen, so lange der Bescheid vom 23. September 2003 nicht bestandskräftig wird. Aber der Verweis auf jenes Verfahren könnte den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung eines möglichst effektiven Rechtsschutzes unzumutbar beschränken.
4. Nach § 29 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftVG in der Fassung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) hat die Luftfahrtbehörde zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs die Zuverlässigkeit von Personen zu überprüfen, denen - wie dem Antragsteller - zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen gewährt werden soll.
Ergänzend bestimmt die Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung u.a., dass die Luftfahrtbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles bewertet (§ 5 Abs. 1 LuftVZÜV). Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZÜV fehlt es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn der Betroffene innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Überprüfung wegen versuchter oder vollendeter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde. Können bestehende Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person nicht ausgeräumt werden, ist die Zuverlässigkeit zu verneinen (§ 6 Abs. 1 Satz 5 LuftVZÜV).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v.15.6.2004, a. a. O.) ist zuverlässig im Sinne von § 29 d Abs. 1 LuftVG nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Wegen des beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter ist die Zuverlässigkeit im Sinne von § 29 d LuftVG bereits dann zu verneinen, wenn hieran auch nur geringe Zweifel bestehen. Dabei ist von Bedeutung, dass der Angriff auf die Sicherheit des Luftverkehrs nicht unmittelbar von dem zu Überprüfenden selbst ausgehen muss, sondern eine Gefährdung auch dadurch eintreten kann, dass eine Person ihre Kenntnis von Betriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen an außen stehende Dritte weitergibt oder diesen den Zutritt zum Flughafen ermöglicht. Ob eine in diesem Sinne luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit gegeben ist, unterliegt vollständig der gerichtlichen Kontrolle. Das Beschwerdegericht schließt sich dieser Rechtsprechung an.
5. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe zutreffend die Zuverlässigkeit des Antragstellers verneint, weil dieser nicht die Gewähr biete, dass von ihm keine Gefahren für den Luftverkehr ausgingen, ist gemessen an den dargestellten Voraussetzungen für die Annahme der Zuverlässigkeit im Sinne von § 29 d LuftVG nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aus der Straftat des Antragstellers Zweifel an seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit mit der Begründung abgeleitet, dass er durch diese Tat das im Interesse der öffentlichen Sicherheit liegende Ausweiswesen angegriffen habe und deswegen nicht auszuschließen sei, dass er einen ihm erteilten Ausweis für den Zugang zum sicherheitsempfindlichen Bereich des Flughafengeländes Dritten für missbräuchliche Zwecke überlasse.
Das Verwaltungsgericht hat zudem zu Recht weitere Umstände - auch solche, die die Antragsgegnerin nicht herangezogen hat - bei seiner Bewertung berücksichtigt, die die Zweifel an der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers verstärken. Auch wenn es wegen der Vorgänge um die vom Antragsteller angemietete Wohnung .......stieg . und die bei ihm gefundenen ausländischen Personalpapiere zu keiner Verurteilung gekommen ist, bleiben die vom Verwaltungsgericht dargestellten Zweifel bestehen, ob der Antragsteller sich rechtstreu verhalten hat und wirklich in jeder Situation die Gewähr dafür bietet, alle Pflichten in Zusammenhang mit der Sicherheit des Luftverkehrs zu erfüllen.
a) Der vom Antragsteller geltend gemachte Umstand, dass er von der Antragstellung im November 2001 bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides zwei Jahre unbeanstandet gearbeitet habe, ist nicht geeignet, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit zu beheben. Die Verneinung der Zuverlässigkeit stützt sich auf eine Gesamtwürdigung verschiedener Umstände, insbesondere eine Straftat und Erkenntnisse aus Ermittlungsverfahren, die durch eine beanstandungsfreie Arbeitshaltung nicht unmittelbar entkräftet werden. Trotz einer solchen Arbeitshaltung ist es zu der abgeurteilten Straftat gekommen. Die guten Arbeitszeugnisse besagen nicht notwendig etwas über eine verlässliche rechtstreue Einstellung des Antragstellers. Sie erlauben deshalb die Prognose nicht, dass er die Gewähr dafür bieten wird, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen.
b) Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Strafe für die von ihm begangene gemeinschaftliche Bestechung in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt sehr gering ausgefallen und die Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich mit generalpräventiven Gesichtspunkten begründet worden sei, ist diese Erwägung nicht geeignet, die sich aus der Straftat des Antragstellers ergebenden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit auszuräumen. Die Zweifel würden sich auch dann ergeben, wenn der Antragsteller nur zu einer Geldstrafe verurteilt worden wäre.
Die Ansicht des Antragstellers, dass zwischen seinen Handlungsweisen zur Erlangung eines Führerscheins und Unterstützungshandlungen für unmittelbare Gewaltakte gegen den Flugverkehr ein erheblicher Unterschied bestehe, mag im Hinblick auf die aufzuwendende kriminelle Energie oder mögliche Skrupel wegen der Folgen zutreffen. Aber bereits die sich aus der Tat des Antragstellers ergebenden Zweifel, dass er das Ausweiswesen im Bereich des Flughafens uneingeschränkt respektieren wird, führen zur Verneinung seiner Zuverlässigkeit.
Die Betriebsratszugehörigkeit des Antragstellers (von 1998 bis 2002), mit der sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der Gesamtwürdigung an anderer Stelle auseinandergesetzt hat, aus der sich ergeben soll, dass der Antragsteller zu Lasten seiner eigenen Interessen auf Gemeinschaftsbelange Rücksicht nehme, beseitigt die sich aus der Straftat des Antragstellers ergebenden Zweifel an seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit ebenfalls nicht. Denn dann müsste sich aus der Betriebsratstätigkeit ableiten lassen, dass der Straftat des Antragstellers im Hinblick auf seine luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit keine Bedeutung (mehr) zuzumessen ist. Das lässt sich jedoch nicht feststellen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller trotz seines Einsatzes für betriebliche Belange die Sicherheitsmaßnahmen im Flughafenbereich nicht jederzeit in vollem Umfang erfüllt.
c) Soweit der Antragsteller sich gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts wendet, durch die Anmietung der Wohnung .......stieg . und die in der Wohnung .......reihe .. gefundenen Personalpapiere würden die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers verstärkt, ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Gesamtwürdigung auch Erkenntnisse aus eingestellten Ermittlungsverfahren berücksichtigt. § 5 Abs. 3 Nr. 1 LuftVZÜV sieht dies ausdrücklich vor. Die Würdigung dieser Erkenntnisse durch das Verwaltungsgericht ist auch in der Sache zutreffend.
aa) Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung, den Einlassungen des Antragstellers zu den Vorgängen um die Nutzung der von ihm angemieteten zweiten Wohnung .......stieg . als Vermittlungsstation für Auslandstelefonate, wonach er seine Wohnung bzw. den Schlüssel hierzu ohne irgend ein Interesse an deren Verwendung unbestimmten Dritten überlassen habe, sei die Geringschätzung öffentlicher Ordnungs- und Sicherheitsinteressen zu entnehmen, was erst recht gelte, wenn der sich nach den Umständen aufdrängende Schluss gezogen werde, dass der Antragsteller Mittäter der rechtswidrigen Handlungen zu Lasten der Deutschen Telekom gewesen sei, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Der Umstand, dass die Einlassung des Antragstellers nicht widerlegt werden konnte, er habe die Wohnung angemietet, um dort nach Spätschichten am Tage ruhiger schlafen zu können, er habe nur ein Telefon mit ausschließlicher Anruffunktion angemietet und sei im Übrigen während der fraglichen Zeit im Ausland gewesen, führt nicht zwingend dazu, diese Darstellung des Antragstellers der Überprüfung seiner Zuverlässigkeit zu Grunde zu legen. Das Verwaltungsgericht hat einleuchtend dargelegt, dass die Erklärung des Antragstellers weder mit der festgestellten Minimalmöblierung der Wohnung und mit deren Aufgabe gleich nach Beendigung des Telefonbetruges noch mit den angegebenen Einkommensverhältnissen des Antragstellers vereinbar erscheint. Im übrigen hat der Antragsteller selbst bei Zugrundelegung seiner Einlassung durch die Überlassung seiner Wohnung samt Telefonanschluss an unbestimmte Dritte jedenfalls Betrugshandlungen zu Lasten der Deutschen Telekom AG ermöglicht, was durchaus den Schluss auf ein mangelhaftes Verantwortungsbewusstsein des Antragstellers zulässt.
bb) Soweit der Antragsteller zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, aus den bei der Hausdurchsuchung am 4. Juni 1999 gefundenen Personalpapieren ergebe sich der Verdacht, dass der Antragsteller nicht gesetzeskonforme Interessen verfolge, mit seiner Beschwerde vorträgt, dass er die Papiere am Tag vor der Durchsuchung im Keller der Wohnung .......stieg . gefunden habe und sie an seinem nächsten freien Tag ein bis zwei Tage später bei der Polizei oder dem Konsulat habe abgeben wollen, erscheint dies nicht überzeugend. Denn insoweit stellt sich die Frage, wie die Papiere in den Keller der Wohnung des Antragstellers gelangt sind und weshalb der Antragsteller den Fund nicht unverzüglich bei der Polizei abgeliefert hat oder jedenfalls während der Durchsuchung übergab, sondern in seiner Wohnung Personalpapiere an unterschiedlichen Orten (z.B. einen rumänischen Pass in einer Abseite des Flures) aufbewahrte.
cc) Die Rüge des Antragstellers, die Heranziehung dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der Zuverlässigkeitsprognose sei überraschend und stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, ist unberechtigt. Dem Antragsteller war jedenfalls seit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 29. August 2003 bekannt, dass die eingestellten Ermittlungsverfahren, d.h. auch die Ergebnisse der Ermittlungen wegen des Betruges zu Lasten der Deutschen Telekom AG, in deren Rahmen die Personalpapiere aufgefunden wurden, bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eine Rolle spielen können. Insofern hatte der Antragsteller die Möglichkeit, zu den durch die polizeilichen Ermittlungen gewonnenen Erkenntnissen Stellung zu nehmen. Er hat diese Möglichkeit nunmehr zudem im Beschwerdeverfahren wahrgenommen.
d) Des weiteren ist die Würdigung der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und seinem Arbeitskollegen durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Einlassung des Antragstellers im Strafverfahren, nicht zielgerichtet zugebissen zu haben, mit einer plausiblen Begründung als unglaubhaft gewertet: In der Tat erscheint es ausgeschlossen, dass ein Biss durch einen über den Kopf gezogenen Pullover als eine instinktive Befreiungshandlung erfolgt und zu einem 1x1 cm großen Teilabriss der Unterlippe führt. Dass das Verwaltungsgericht das Verhalten des Antragstellers im beruflichen Umfeld als "in der Regel jedenfalls zumeist" unauffällig bezeichnet hat, ist im Hinblick auf diesen Zwischenfall im Arbeitsbereich nachvollziehbar. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die Beförderung des Antragstellers zum Gruppenleiter und seine Betriebsratszugehörigkeit als nicht geeignet angesehen hat, die Indizwirkung der Tätlichkeit des Antragstellers für Zweifel an seiner Zuverlässigkeit zu entkräften. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass die körperliche Auseinandersetzung jedenfalls das Potential des Antragstellers zu Regelverstößen gezeigt hat, trifft zu.
e) Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der sich aus seiner Sicht aufdrängenden Frage, ob der Antragsteller sein Aufenthaltsrecht und später seine Einbürgerung durch falsche Angaben erwirkt habe, nicht weiter nachzugehen sei, weil es hierauf angesichts der hinreichend sicheren Feststellung der Unzuverlässigkeit des Antragstellers aufgrund der sonstigen Umstände nicht mehr ankomme. Weil diese Würdigung den Angriffen der Beschwerde standhält, bedarf es auch im Beschwerdeverfahren keiner Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage.
f) Der Vortrag des Antragstellers, das Verwaltungsgericht hätte im Hinblick auf seine Familie und seine sozialen Bindungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Ausnahme von der Regel annehmen müssen, dass die strafrechtliche Verurteilung als solche auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers schließen lasse, zielt auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Auffassung der Antragsgegnerin, dass bereits die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers seine Zuverlässigkeit entfallen lasse. Das Verwaltungsgericht führt insoweit aus, dass von dieser - in § 5 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZÜV enthaltenen - Regel für den vorliegenden Fall keine Ausnahme angenommen werden könne, weil die gebotene Gesamtwürdigung nicht ergeben habe, dass der Antragsteller sich künftig immer rechtstreu verhalten werde. Diese Erwägung ist - wie oben ausgeführt - nicht zu beanstanden. Dabei hat das Verwaltungsgericht - entgegen den Ausführungen des Antragstellers - eine Gesamtwürdigung vorgenommen, indem es ausdrücklich auf seine Ausführungen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 LuftVZÜV verwiesen hat. Insoweit hat das Gericht auch die familiäre Situation des Antragstellers berücksichtigt.
Eines Eingehens auf die Argumentation der Antragsgegnerin, die ihre Feststellung der fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers allein auf § 29 d LuftVG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZÜV stützt, hätte es allerdings nicht mehr bedurft, weil sich die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers bereits aus einer Gesamtwürdigung aufgrund von § 29 d LuftVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 3 LuftVZÜV ergibt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a.F., 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 5. Mai 2004.
Ende der Entscheidung
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