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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.05.2002
Aktenzeichen: 3 Bs 156/02
Rechtsgebiete: JAO


Vorschriften:

JAO § 11 Abs. 7
JAO § 11 Abs. 8
1. Die Einreichung einer Diskette erfüllt das Formerfordernis der Ablieferung oder Übersendung der häuslichen Arbeit in Maschinenschrift nicht.

2. Die Funktionsfähigkeit der benutzten Hilfsmittel (PC und Drucker) ist allein dem Organisations- und Verantwortungsbereich des Prüflings zuzurechnen und bildet auch nicht einen wichtigen Grund für eine Unterbrechung der Prüfung.


HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

3 Bs 156/02

3. Senat

Beschluß vom 31. Mai 2002

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Dr. Müller-Gindullis und Kollak sowie die Richterin Schlöpke-Beckmann am 31. Mai 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. April 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses vom 19. April 2002 - für das Verfahren erster Instanz auf jeweils 2.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die von der Antragstellerin im Rahmen der Ersten Juristischen Staatsprüfung vorgelegte Hausarbeit vorläufig, bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache, individuell zu bewerten und nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 der Juristenausbildungsordnung (JAO) wegen Versäumung der Ablieferungsfrist pauschal als ungenügende Leistung zu behandeln.

1. Das Beschwerdegericht ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Antragstellerin die Hausarbeit nicht fristgerecht in der erforderlichen Form eingereicht und damit die Ablieferungsfrist versäumt hat.

Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 JAO hat der Prüfling die häusliche Arbeit binnen vier Wochen in Maschinenschrift dem Landesjustizprüfungsamt abzuliefern oder spätestens mit dem Poststempel des letzten Tages dieser Frist zu übersenden. Demnach hätte die Antragstellerin die Hausarbeit spätestens am 13. März 2002 in maschinenschriftlicher Form einreichen müssen. Das hat sie jedoch erst am 14. März 2002 getan. Die von der ihr am 13. März 2002 eingereichte Computer-Diskette, auf der die Hausarbeit nach ihrem Vorbringen gespeichert ist, hat die Frist nicht gewahrt, weil sie der vorgeschriebenen maschinenschriftlichen Form nicht genügt. Dass die Antragstellerin die Hausarbeit am Vormittag des 14. März 2002 in maschinenschriftlicher Form sowie gebunden vorgelegt und sich bereit erklärt hat, diejenigen Kosten zu übernehmen, die für die Prüfung der Identität zwischen dem auf der Diskette gespeicherten und dem in Maschinenschrift vorgelegten Text anfallen würden, führt zu keiner anderen Beurteilung.

a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Vorschrift des § 11 Abs. 7 Satz 1 JAO nicht etwa angesichts der neuen technischen Entwicklung, insbesondere der stark gestiegenen Nutzung von Computern und ihrer erheblich verbesserten Qualität in der Weise auszulegen, dass die Einreichung einer Diskette das Formerfordernis der Maschinenschrift dem Wortlaut der Vorschrift zuwider erfüllt. Vielmehr entspricht es nach wie vor dem Willen des Gesetzgebers, dass die Examenshausarbeiten auch tatsächlich in maschinenschriftlicher Form abgegeben werden müssen. Denn der Gesetzgeber hat im Einzelnen genau geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Umständen die Schriftform durch bestimmte elektronische Dokumente, zu denen auch die Einreichung einer Diskette gehören kann (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage 2002, § 130 a Rdnr. 2), ersetzt werden kann. Grundlage hierfür ist im Wesentlichen das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 - BGBl. I S. 1542 - . Danach bestimmen die Bundesregierung und die Landesregierungen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form (s. §§ 130 a Abs. 2 S. 1 ZPO, 46 b Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 108 a Abs. 2 Satz SGG, 86 a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 77 a Abs. 2 Satz 1 FGO). Diese Regelungen bedeuten, dass die Schriftform nur in bestimmten, durch Rechtsverordnung genau bezeichneten Fällen durch elektronische Dokumente ersetzt werden kann. Für den Anwendungsbereich der Juristenausbildungsordnung fehlt es an einer entsprechenden Vorschrift (vgl. die hamburgische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in gerichtlichen Verfahren vom 9. 4. 2002 - GVBl. S. 41 - für die Zulassung bestimmter elektronischer Dokumente lediglich beim Finanzgericht Hamburg). Dementsprechend kann die Schriftform im Bereich der Juristenausbildungsordnung nicht durch die Einreichung einer Diskette ersetzt werden, und zwar unabhängig davon, das die Einreichung einer Diskette den in der genannten Verordnung vom 9. April 2002 genannten Erfordernissen ohnehin nicht genügen würde.

b) Auch ergibt sich entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin weder aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 11 Abs. 7 Satz 1 JAO noch aus der dem Prüfungsrechtsverhältnis zu entnehmenden Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin gegenüber den Prüflingen, dass die Einreichung einer Diskette der geforderten maschinenschriftlichen Form entspricht. Denn wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, spricht für die maschinenschriftliche Form im Gegensatz zur Diskette ein erhebliches praktisches Bedürfnis. Wäre die Einreichung einer Diskette zulässig, wäre die Antragsgegnerin gezwungen, die häufig sehr umfangreichen Hausarbeiten selbst auszudrucken bzw. ausdrucken zu lassen, was selbst im Falle der - sich rechtlich gar nicht begründen lassenden - Kostenübernahme durch die betreffenden Prüflinge nicht nur zeitaufwändig, sondern unter Umständen mit erheblichen weiteren Schwierigkeiten (etwa im Hinblick auf die Kompatibilität der PCs das Datenverlustrisiko oder die Möglichkeit, dass sich die Diskette als nicht funktionsfähig erweist) verbunden wäre. Demgegenüber ist den einen PC nebst Drucker benutzenden Prüflingen ohne weiteres zuzumuten, die im PC gespeicherte Hausarbeit auszudrucken und den Ausdruck einzureichen. Dass bei der Benutzung eines PCs und eines Druckers insbesondere in der Hektik der letzten Stunden vor Abgabeschluß mit nicht kurzfristig behebbaren technischen Pannen gerechnet werden muss, wie das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu Recht dargelegt hat und wie im übrigen auch ihr Fall zeigt, läßt das Erfordernis der maschinenschriftlichen Form nicht als unverhältnismäßige Belastung erscheinen. Denn den genannten technischen Pannen kann der Prüfling, der für die Anfertigung der Hausarbeit nicht eine Schreibmaschine, sondern einen PC nebst Drucker verwenden will, in zumutbarer Weise vorbeugen, indem er - noch vor der Anfertigung der Arbeit - dafür sorgt, dass erforderlichenfalls auf ein Ersatzgerät (PC und Drucker) zurückgegriffen werden kann, insbesondere bei Verwandten oder Bekannten. Der dadurch entstehenden Verzögerung, die nur wenige Stunden beträgt, ist vom betreffenden Prüfling durch einen entsprechend früheren Beginn mit dem Ausdrucken der Hausarbeit Rechnung zu tragen. Dies ist dem Prüfling auch deshalb zuzumuten und von ihm zu verlangen, weil die Funktionsfähigkeit der von ihm benutzten technischen Hilfsmittel allein in seinen Organisations- und Verantwortungsbereich fällt. Es gehört auch zu den geeigneten Anforderungen an die Prüflinge, ihre Zeit so zu planen und Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die fristgerechte Abgabe der Hausarbeit in maschinenschriftlicher Form sichergestellt ist. Denn auch im juristischen Berufsalltag reicht die Übergabe einer Diskette zur Fristwahrung in aller Regel nicht aus. Da das Formerfordernis der Einreichung der Hausarbeit in Maschinenschrift als Prüfungselement demnach weder unnötig noch ungeeignet oder unzumutbar ist, entspricht es nicht nur ohne weiteres den Annforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989, BVerfGE Bd. 80 S. 1,24; BVerwG, Urt. v. 13.5.1998, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 388), sondern verstößt insbesondere auch nicht gegen die Fürsorgepflicht gegenüber den Prüflingen.

2. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, kann der Antragstellerin auch nicht dadurch geholfen werden, dass ihr gemäß § 32 HmbVwVfG gegen die Versäumung der Frist für die Abgabe der Hausarbeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Die Wiedereinsetzung dürfte gemäß § 32 Abs. 5 HmbVwVfG bereits unzulässig sein, weil insbesondere die Regelung des § 32 Abs. 2 Sätze 1 und 3 HmbVwVfG, wonach die versäumte Handlung, im vorliegenden Fall die Abgabe der Hausarbeit, innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen ist, für den Fall der Abgabe einer Examenshausarbeit nicht passt, sondern vielmehr anzunehmen ist, dass die Regelung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die zu einer Verlängerung der Abgabefrist führen würde, durch die Vorschriften über die Unterbrechung der Prüfung aus wichtigem Grund (§ 11 Abs. 8 i.V.m. § 24 Abs. 1-3 JAO) verdrängt wird. Aber selbst wenn man die Regelung des § 32 Abs. 1-4 HmbVwVfG hier für anwendbar hielte, könnte der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb nicht gewährt werden, weil sie nicht ohne Verschulden verhindert war, die Abgabefrist einzuhalten (§ 32 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG). Denn ihr ist vorzuhalten, dass sie nicht rechtzeitig auf den PC nebst Drucker eines Verwandten (etwa des Sohnes ihres Ehemanns) oder Bekannten zurückgegriffen hat. Sie hätte am Abend des 13. März 2002 nach einer gewissen kürzeren Zeit nicht mehr darauf vertrauen dürfen, die von ihr geschilderten Schwierigkeiten mit ihrem eigenen PC und Drucker noch rechtzeitig beheben zu können. Da die Funktionsfähigkeit der von ihr benutzten Hilfsmittel, wie oben ausgeführt, ihrem alleinigen Organisations -und Verantwortungsbereich zuzurechnen ist, hätte sie zudem Vorsorge dafür treffen müssen, dass sie am Abend des 13. März 2002 ein entsprechendes Ersatzgerät (PC und Drucker) benutzen konnte.

3. Angesichts dieser der Antragstellerin vorzuhaltenden Versäumnisse scheidet auch die Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 11 Abs. 8 i.V.m. § 24 JAO für die nicht rechtzeitige Abgabe der Hausarbeit in maschinenschriftlicher Form aus. Unter diesen Umständen braucht hier nicht entschieden zu werden, welche Folgen sich für die Antragstellerin ergeben würden, wenn bei ihr vom Vorliegen eines wichtigen Grundes hätte ausgegangen werden können. Zum einen käme hier in Betracht, dass die Antragstellerin, sofern die eingereichte Diskette den vollständigen Ausdruck der Hausarbeit ermöglicht, eine neue Hausarbeit bearbeiten dürfte, wie dies dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 1 JAO entspricht. Zum anderen käme die weitergehende Möglichkeit in Frage, dass beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einreichung einer - den Ausdruck der Hausarbeit ermöglichenden - Diskette ausnahmsweise als formwahrend zu behandeln ist. Für diese Möglichkeit könnte die Erwägung sprechen, dass der betreffende Prüfling die von ihm persönlich zu erbringende Prüfungsleistung sowohl als Verfasser der Hausarbeit (bei der Benutzung eines Druckers darf er sich ebenso wie bei der Verwendung einer Schreibmaschine einer Hilfskraft bedienen) als auch bei der umsichtigen Organisation der rechtzeitigen formgerechten Abgabe (diese ist ohne sein Verschulden gescheitert, weil sonst kein wichtiger Grund angenommen werden könnte) bereits vollständig erfüllt hat, so dass bei wertender Betrachtung nicht von der vom Gesetzgeber allein geregelten Unterbrechung, sondern bereits von der Vollendung der Hausarbeit ausgegangen werden könnte, die entsprechend dem in § 24 Abs. 1 JAO enthaltenen Grundsatz unberührt bleiben und dementsprechend bewertet werden könnte (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urt. v. 19.12.2001 - BVerwG 6 C 14.01 -, juris).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts würde die Hauptsache durch das Begehren der Antragstellerin nicht in einer Weise vorweggenommen, dass es gerechtfertigt wäre, vom Grundsatz abzuweichen, den Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Hälfte des für die Hauptsache anzusetzenden Streitwerts zu bemessen.

Ende der Entscheidung

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