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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.08.2002
Aktenzeichen: 3 Bs 174/02
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 28 Abs. 2 Satz 2
Für die Beantwortung der Frage, ob der Aufenthaltszweck in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann, ist entscheidend mit darauf abzustellen, wieviel Zeit bisher zur Erreichung des Aufenthaltszwecks aufgewendet worden ist. Maßgeblich ist demgemäß, ob die Gesamtdauer der Ausbildung von ihrem Beginn bis zu ihrem prognostizierten hypothetischen Abschluss noch als angemessen angesehen werden kann.
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

3 Bs 174/02

3. Senat

Beschluß vom 1. August 2002

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Dr. Müller-Gindullis, Fligge und Kollak am 1. August 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Mai 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass für die Beantwortung der Frage, ob der Aufenthaltszweck in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann, entscheidend mit darauf abzustellen ist, wie viel Zeit bisher bereits für die Erreichung des Aufenthaltszwecks aufgewendet worden ist (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 26.1.1995 - OVG Bs VII 1/95; ebenso Jakober/Welte, AktAR, § 28 Rdnr. 21; OVG Bremen, Beschl. v. 13.10.1994 - Az: 2 B 221/94 -, Juris; ebenso wohl auch BVerwG, Beschl. v. 2.3.1994, Buchholz 402.240 § 28 AuslG 1990 Nr. 2; OVG Münster, Beschl. v. 7.6.1991 - 18 B 1443/91 -, Juris; a.A. OVG Münster, Beschl. v. 21.8.1998, EZAR 014 Nr. 10; VGH Kassel, Beschl. v. 4.9.1991, ebd. Nr. 2; VG Aachen, Beschl. v. 22.2.2001, InfAuslR 2001 S. 221). Maßgeblich ist demgemäß zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung einer zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltsbewilligung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG, ob die Gesamtdauer der Ausbildung von ihrem Beginn bis zu ihrem prognostizierten hypothetischen Abschluss noch als angemessen angesehen werden kann. Bei dieser Beurteilung sind die spezifischen, vor allem sprachlichen Probleme ausländischer Studierender in sachgerechter Weise zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl.v. 2.3.1994, Buchholz 402.240 § 28 AuslG 1990 Nr. 2).

Diese Auslegung des § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Norm beruht ersichtlich auf dem Bestreben des Gesetzgebers, einen übermäßig langen Aufenthalt eines Ausländers zu Ausbildungs- oder vergleichbaren Zwecken zu verhindern. Diese Absicht könnte aber nicht erreicht werden, wenn bei der Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wie es dem Antragsteller vorschwebt, nur zu prüfen wäre, ob der noch vor dem Ausländer liegende Teil der Ausbildung in angemessener Zeit absolviert werden kann. Käme es nur auf die von dem Ausländer noch zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen an, so wäre völlig unklar, an welchen Kriterien sich das Urteil über die Angemessenheit orientieren sollte. Dies wird besonders deutlich, wenn man den Fall ins Auge fasst, dass ein kurz vor dem Abschluss seiner Ausbildung stehender Ausländer mehrfach Verlängerungen seiner Aufenthaltsbewilligung erreicht, sie aber wiederholt nicht zum Abschluss der Ausbildung nutzen kann. Nach der Rechtsauffassung des Antragstellers müsste die Frage, ob der Aufenthaltszweck in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann, gleichwohl bei jeder neuen Entscheidung über die Verlängerung bejaht werden.

Nach dem hier vertretenen Verständnis der in Rede stehenden Bestimmung ist diese ohne Schwierigkeiten handhabbar. Es liegt auf der Hand, dass das Urteil darüber, ob die gesamte Ausbildung in einem angemessenen Zeitraum absolviert werden kann, sich an den für das jeweilige Fachgebiet bestehenden Ausbildungsvorschriften und ergänzend an der üblichen Ausbildungszeit auszurichten hat (BVerwG, Beschl.v. 2.3.1994, Buchholz 402.240 § 28 AuslG 1990 Nr. 2).

Schließlich spricht für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung entgegen der Ansicht des Antragstellers das gesetzliche Erfordernis, dass der Aufenthaltszweck in einem angemessenen Zeitraum "noch" erreicht werden kann. Mit diesem Wort wird zum Ausdruck gebracht, dass das Verhalten des Ausländers, das er bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf das Erreichen des Aufenthaltszwecks an den Tag gelegt hat, für die Entscheidung von Bedeutung ist. Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird mit dem Wort "noch" ein Bezug zu einem in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt hergestellt. Das ist hier die verstrichene Ausbildungszeit. Der Auffassung des Antragstellers würde dagegen eine Lesart entsprechen, in der das zweite "noch" in § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG fehlte.

Legt man der Entscheidung die hier für richtig gehaltene Auslegung des § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG zu Grunde, so macht auch der Antragsteller nicht geltend, dass die Dauer des Studiums im Fach Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Flensburg von August 1995 bis - nach seiner Prognose - voraussichtlich zum Sommersemester 2003 (zuzüglich Anfertigung der Diplomarbeit) ein angemessener Zeitraum im Sinne des Gesetzes wäre. Dagegen spricht insbesondere auch, dass der Antragsteller, nachdem er von 1990 bis 1995 im Bundesgebiet die deutsche Sprache erlernt und Wirtschaftsinformatik studiert hat, nicht erwarten kann, dass zu seinen Gunsten Sprachprobleme oder mangelnde Vertrautheit mit dem deutschen Hochschulwesen in erheblichem Maße berücksichtigt werden könnten.

Danach kommt es vorliegend nicht darauf an, ob gegenwärtig etwa aufgrund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung oder wegen Wegfalls studienverzögernder Umstände mit erfolgreichen Abschluss des Studiums in einem überschaubaren Zeitraum zu rechnen ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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