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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.05.2004
Aktenzeichen: 3 Bs 174/04
Rechtsgebiete: HmbHG 2001, HmbHG 1991, Teil-Studienordnung für Anglistik und Amerikanistik vom 8. Mai 2002


Vorschriften:

HmbHG 2001 § 52 Abs. 4
HmbHG 2001 § 60 Abs. 2 Nr. 1
HmbHG 2001 § 84 Abs. 1 Nr. 2
HmbHG 2001 § 126 Abs. 1
HmbHG 1991 § 97 Abs. 2
Teil-Studienordnung für Anglistik und Amerikanistik vom 8. Mai 2002
1. Die Regelungsbefugnis in § 52 Abs. 4 Satz 3 HmbHG 2001, den Zugang zu einzelnen Lehrveranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, lässt es zu, in den Lehramtsstudiengängen mit dem Unterrichtsfach Englisch für die Teilnahme an sprachpraktischen Lehrveranstaltungen des Fachbereichs Sprach-, Literatur- und Medienwissenschaft im Grundstudium den Nachweis von Englischkenntnissen zu verlangen, die dem Kenntnisstand nach einem neunjährigen Englischunterricht an einem Gymnasium entsprechen.

2. Die Teil-Studienordnung für Anglistik und Amerikanistik des Fachbereichs Sprach-, Literatur- und Medienwissenschaft vom 8. Mai 2002 (Amtl.Anz. S. 3144) ist nach dem Ergebnis summarischer Prüfung nicht verfahrensfehlerhaft erlassen worden.

a) Der Beschluss des Fachbereichsrats, der - zuvor vom Dekan im Wege der Eilentscheidung erlassenen - Teil-Studienordnung zuzustimmen, ist der Auslegung nach dem wahren Willen zugänglich. Er kann dahin verstanden werden, dass der Fachbereichsrat die Teil-Studienordnung mit unverändertem Text nunmehr als eigene erlassen und nicht bloß der Eilentscheidung des Dekans im Sinne einer Billigung zustimmen wollte.

b) Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 HmbHG 1991 war dem Hochschulsenat nach der Rechtslage, wie sie mit dem Inkrafttreten des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 bis zum Erlass einer Grundordnung zur Regelung der Selbstverwaltungsstruktur bestand, nicht zu geben.


HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

3 Bs 174/04

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Jahnke und Fligge am 4. Mai 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Februar 2004 geändert.

Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (12 VG 5503/2002) an den Sprachlehrveranstaltungen des Fachbereichs Sprach-, Literatur- und Medienwissenschaft "Eingangsveranstaltung (Introduction to English Language Studies)" und "Integrierte Sprachlehrveranstaltung I" unabhängig vom Ergebnis des Englisch-Einstufungstests teilnehmen zu lassen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

I.

Nach der Teil-Studienordnung für Anglistik und Amerikanistik des Fachbereichs Sprach-, Literatur- und Medienwissenschaft vom 8. Mai 2002 (Amtlicher Anzeiger S. 3144), die gemäß § 1 der Teil-Studienordnung u.a. für alle Lehramtsstudiengänge mit dem Unterrichtsfach Englisch Geltung beansprucht, werden für die Studiengänge gemäß § 2 S. 1 der Teil-Studienordnung Englischkenntnisse erwartet, die dem Kenntnisstand nach einem neunjährigen Englischunterricht an einem Gymnasium entsprechen. Diese Sprachkenntnisse sind gemäß § 2 S. 2, § 3 der Teil-Studienordnung durch eine - zweimal wiederholbare - Sprachprüfung nachzuweisen. Nur mit diesem Nachweis ist gemäß § 2 S. 3 der Teil-Studienord-nung die Teilnahme an den sprachpraktischen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums möglich und können entsprechende Studienleistungen erworben werden.

Die Antragstellerin studiert seit dem Wintersemester 2002/2003 an der Universität Hamburg im Studiengang Lehramt für die Oberstufe - berufliche Schulen - mit den Fächern Wirtschaftswissenschaften und Englisch. Am 24. Oktober 2002 nahm sie ohne Erfolg an der Sprachprüfung teil. Ihr wurde daher die Teilnahme an den sprachpraktischen Lehrveranstaltungen des Wintersemesters 2002/2003 verweigert. Sie legte gegen die Bewertung der Sprachprüfung als nicht bestanden und gegen die Verweigerung der Teilnahme an den sprachpraktischen Lehrveranstaltungen Widerspruch ein. Nach ihrer Auffassung gebe es für die Verweigerung der Teilnahme an den Sprachlehrveranstaltungen keine Rechtsgrundlage.

Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2002 zurück. Die Sprachprüfung in Englisch sei durch die Teil-Studienordnung vom 8. Mai 2002 für den Zugang zu den dort genannten Lehrveranstaltungen vorgeschrieben. Diese Ordnung beruhe auf der Ermächtigung in § 52 Abs. 4 Satz 3 HmbHG. Sie sei unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften erlassen worden. Die Regelung sei notwendig geworden, weil zunehmend Studierende das Fach Englisch wählten, die keine hinreichenden Sprachkenntnisse für eine erfolgreiche Absolvierung des Studiums hätten.

Die Antragstellerin hat dagegen Klage erhoben (12 VG 5503/2002) und den vorliegenden Antrag gemäß § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 27. Februar 2004 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren an der Eingangsveranstaltung und der Integrierten Sprachlehrveranstaltung I des Fachs Englische Sprache, Literatur und Kultur teilnehmen zu lassen: Da die Antragstellerin gegenwärtig bereits im dritten Fachsemester studiere und die streitigen Lehrveranstaltungen zum Grundstudium gehörten, dränge sich auf, dass eine weitere Verweigerung der Teilnahme an ihnen den Übergang der Antragstellerin in das Hauptstudium verzögern würde. - Der Antragstellerin stehe auch ein Anordnungsanspruch zu. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 HmbHG habe sie das Recht, alle Lehrveranstaltungen der Antragsgegnerin zu besuchen. Demgegenüber könne sich die Antragsgegnerin nicht auf die Teil-Studienordnung vom 8. Mai 2002 berufen, die verfahrensfehlerhaft erlassen worden und deshalb nichtig sei. Der für den Erlass zuständige Fachbereichsrat habe lediglich der vom Fachbereichssprecher erlassenen Teil-Studienordnung vom 13. März 2002 zugestimmt. Diese Zustimmung könne nicht als Beschluss über ihren Erlass ausgelegt werden. Auch eine Umdeutung verbiete sich. Eine nachträgliche Zustimmung zu Erklärungen anderer drohe immer von der Erwägung getragen zu werden, es beim einmal Entschiedenen und Bekundeten zu belassen. Außerdem habe es an der erforderlichen Mitwirkung des Hochschulsenats gefehlt.

II.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Februar 2004 von der Antragsgegnerin eingelegte zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Die Antragstellerin erstrebt mit dem vorliegenden Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung die Teilnahme an den sprachpraktischen Lehrveranstaltungen des Fachbereichs Sprach-, Literatur- und Medienwissenschaft. Dieses Begehren beinhaltet nicht die Regelung eines vorläufigen Zustandes, sondern es entspricht dem, was die Antragstellerin mit ihrem Hauptsacheverfahren erreichen will. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ist jedoch nur ausnahmsweise im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG zulässig, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 21.3.1997, Az.: 11 VR 3/97, Juris, m. weit. Nachw.), und wenn das Begehren schon aufgrund summarischer Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 13.8.1999, BVerwGE Bd. 109 S. 258 m. weit. Nachw.). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zweifelhaft, ob überhaupt ein Anordnungsgrund gegeben ist (2). Jedenfalls ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Antragstellerin mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Teilnahme an den sprachpraktischen Lehrveranstaltungen des Fachbereichs Sprach-, Literatur- und Medienwissenschaft ohne das Bestehen der schriftlichen Sprachprüfung haben könnte (3).

2. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung könnte die Antragstellerin zunächst nicht an den in § 4 der Teil-Studienordnung vom 8. Mai 2002 genannten sprachpraktischen Lehrveranstaltungen teilnehmen. Dies könnte dazu führen, dass sich das Studium der Antragstellerin verlängert. Dieser Nachteil wäre zwar irreversibel, weil eine dem Begehren der Antragstellerin entsprechende Entscheidung in der Hauptsache ihn nicht mehr beseitigen könnte, und es dürfte der Zeitverlust mit den sich daraus für die Antragstellerin ergebenden Folgen als schwer und unzumutbar zu bewerten sein. Aber dem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, dass sie diesen Nachteil nicht selbst in anderer Weise abwenden könnte. Denn sie ist nicht gehindert, - abgesehen von den beiden sprachpraktischen Lehrveranstaltungen - alle anderen für ihr Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen. Die beiden sprachpraktischen Lehrveranstaltungen könnte sie in den nachfolgenden Semestern nachholen, wenn sie die Sprachprüfung, was zweimal möglich ist, wiederholt und besteht. Es ist der Antragstellerin zuzumuten, sich neben der Fortführung ihres Studiums auf die Sprachprüfung vorzubereiten und die Wiederholungsmöglichkeiten zu nutzen. Ob die Antragstellerin alles ihr Zumutbare getan hat, um ihr Studium ohne Zeitverlust fortzuführen, lässt sich dem vorliegenden Sachverhalt nicht entnehmen. Nachdem sie laut ihren Angaben auch die Sprachprüfung am 12. April 2003 nicht bestanden hat, hätte sie zu Beginn des Wintersemesters 2003/2004 oder des Sommersemesters 2004 nochmals Gelegenheit gehabt, an der Sprachprüfung teilzunehmen. Dies kann hier jedoch im Hinblick auf den fehlenden Anordnungsanspruch dahin gestellt bleiben.

3. Die Antragstellerin dürfte ohne das Bestehen der schriftlichen Sprachprüfung keinen Anspruch auf Teilnahme an den sprachpraktischen Lehrveranstaltungen des Fachbereichs Sprach-, Literatur- und Medienwissenschaft haben. Es lässt sich aufgrund summarischer Prüfung nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Teil-Studienordnung vom 8. Mai 2002, auf der der Ausschluss der Antragstellerin von der Teilnahme an den sprachpraktischen Lehrveranstaltungen beruht, nicht wirksam ist.

Im Hinblick hierauf kann dahin gestellt bleiben, ob es überhaupt einer Studienordnung bedurfte, um die Teilnahme an den sprachpraktischen Lehrveranstaltungen von dem Nachweis von Sprachkenntnissen abhängig zu machen. Denn die Freiheit des Studiums, auf die die Antragstellerin sich für ihren Anordnungsanspruch beruft, entbindet gemäß § 50 Abs. 2 des hier für die Beurteilung anzuwendenden Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) - HmbHG 2001 - nicht von der Pflicht, u.a. die Beschlüsse der zuständigen Organe für die Organisation und Durchführung des Studiums zu beachten. Hierzu könnte auch der Beschluss des Fachbereichsrats des Fachbereichs Sprach-, Literatur- und Medienwissenschaft über den gemeinsamen Studienplan u.a. der Lehramtsstudiengänge gehören, der die Überprüfung der Sprachkenntnisse durch einen Einstufungstest vorsieht, von dessen Bestehen der Zugang zu den sprachpraktischen Veranstaltungen abhängt.

a) Die Antragsgegnerin durfte die Teil-Studienordnung vom 8. Mai 2002 erlassen. Nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 HmbHG 2001 können Inhalt und Aufbau des Studiums, die ansonsten in Hochschulprüfungsordnungen zu regeln sind, auch in gesonderten Ordnungen (Studienordnungen) geregelt werden. Der in der Teil-Studienordnung geforderte Nachweis von englischen Sprachkenntnissen, um im Rahmen des Lehramtsstudiengangs mit dem Unterrichtsfach Englisch an sprachpraktischen Lehrveranstaltungen teilnehmen zu können, ist eine solche Regelung, die den Inhalt und den Aufbau des Studiums betrifft. Ohne den Nachweis der geforderten Sprachkenntnisse kann das Studium - nach Auffassung der Antragsgegnerin - nicht ordnungsgemäß betrieben werden.

Soweit die Antragstellerin meint, in Wirklichkeit handele es sich bei der Regelung um eine Eingangsprüfung im Sinne des § 59 Abs. 1 HmbHG 2001, weil mit ihr der Zugang zu den Eingangsveranstaltungen verweigert werde, trifft dies nicht zu. Die Eingangsprüfung dient nach § 59 Abs. 1 HmbHG 2001 der Feststellung, ob Studierende das Studienziel erreichen können. Mit dem Nachweis der Sprachkenntnisse soll jedoch keine Prognose über den Studienerfolg gewonnen und davon die Teilnahme am Studium abhängig gemacht werden, sondern die Sprachprüfung dient der Überprüfung, ob der Studierende bereits ausreichende Englischkenntnisse für die Teilnahme an den sprachpraktischen Lehrveranstaltungen besitzt oder sie gegebenenfalls nachholend erwerben muss.

b) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Sprach-, Literatur- und Medienwissenschaft war für den Erlass der Teil-Studienordnung vom 8. Mai 2002 zuständig. Nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 HmbHG 2001 war der Erlass von Studienordnungen zwar Aufgabe des Hochschulsenats. Aber gemäß § 126 Abs. 1 HmbHG 2001 wurden die in den Hochschulen bestehenden Selbstverwaltungseinheiten, sonstigen Organisationsgliederungen und Organe unterhalb der zentralen Ebene sowie deren Zuständigkeiten durch das Inkrafttreten des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 nicht berührt, so dass es gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 2. Juli 1991 (HmbGVBl. S. 249) in der Fassung der letzten Änderung vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 98) - HmbHG 1991 - bei der Zuständigkeit des Fachbereichs für den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen blieb.

c) Die Teil-Studienordnung ist vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Sprach-, Literatur- und Medienwissenschaft in seiner Sitzung am 8. Mai 2002 ausweislich des Protokolls in der Weise erlassen worden, dass der - zuvor vom Dekan im Wege der Eilentscheidung erlassenen - Teil-Studienordnung vom 13. März 2002 zugestimmt wurde. Dieser Beschluss des Fachbereichsrats bedarf der sachgerechten Auslegung. Wie die unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten über den Inhalt des Beschlusses zeigen, lässt sich allein anhand des Protokolls der Wille des Fachbereichsrats nicht ohne weiteres eindeutig bestimmen.

Ein Beschluss des Fachbereichsrats - wie hier die Zustimmung zum Erlass einer Studienordnung - ist ein formaler Akt, bei dem es entscheidend auf den - gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklärenden - wahren Willen des Fachbereichsrats als beschließendem Organ ankommt. Unerheblich ist hingegen, aus welchen Gründen ein Beschluss gefasst bzw. im vorliegenden Fall einer Studienordnung zugestimmt wird. Selbst wenn Mitglieder des Fachbereichsrats sich durch die Eilentscheidung des Dekans gehindert gefühlt haben sollten, der vorgelegten Teil-Studienordnung nicht zuzustimmen - wofür angesichts der zwei Enthaltungen wenig spricht -, führen diese Gründe nicht zur Unwirksamkeit der Zustimmung.

Die im Protokoll festgehaltene Formulierung, dass der Fachbereichsrat nach kurzer Diskussion der "Teilstudienordnung (Anlage 3)" zustimmt, wobei die Anlage 3 die Teil-Studienordnung für Anglistik und Amerikanistik vom 13. März 2002 und die dazu gehörige Verfügung des Dekans enthielt, kann sachgerecht bei summarischer Prüfung nur dahin verstanden werden, dass der Fachbereichsrat die vom Dekan im Wege der Eilentscheidung erlassene Teil-Studien-Ordnung nunmehr als eigene erlassen und nicht bloß der Eilentscheidung des Dekans im Sinne einer Billigung zustimmen wollte. Denn es dürfte nahe liegen, dass der Fachbereichsrat nicht einen von vorneherein unzulässigen oder rechtlich unerheblichen Beschluss fassen, sondern im Rahmen seiner Zuständigkeit für den Erlass einer Studienordnung tätig werden wollte. Eine Befugnis des Fachbereichsrats zur konstitutiven Zustimmung zu einer Eilentscheidung des Dekans bestand aber nicht. Nach § 126 Abs. 1 HmbHG 2001 in Verbindung mit § 100 Abs. 4 HmbHG 1991 konnten vom Dekan getroffene unaufschiebbare Entscheidungen, die zur Zuständigkeit des Fachbereichsrats gehören, vom Fachbereichsrat nur geändert oder aufgehoben werden. Unberührt blieb hingegen die Zuständigkeit des Fachbereichsrats zum eigenen Erlass einer Studienordnung. Dass im Protokoll gleichwohl von einer Zustimmung zur Teil-Studiendienordnung die Rede ist und nicht von deren Erlass, dürfte eine sprachliche Ungenauigkeit darstellen, der im Hinblick auf den wahren Willen des Fachbereichsrats keine entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen ist.

Jedenfalls lässt sich dem vorliegenden Sachverhalt nicht entnehmen, was aber für die Annahme eines Anordnungsanspruchs im vorliegenden Fall insoweit erforderlich wäre, dass der Fachbereichsrat in seiner Sitzung am 8. Mai 2002 mit hoher Wahrscheinlichkeit keine eigene Entscheidung über den Erlass der Teil-Studienordnung getroffen hat.

d) Die Teil-Studienordnung vom 8. Mai 2002 ist auch nicht verfahrensfehlerhaft erlassen worden, weil der Hochschulsenat keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte. Das für die Beurteilung der Teil-Studienordnung maßgebliche Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 sah ein derartiges Erfordernis nicht vor. Vielmehr wies es dem Hochschulsenat in § 84 Abs. 1 Nr. 2 HmbHG 2001 selbst den Erlass von Studienordnungen zu. Die vom Hochschulsenat innerhalb der Frist des § 129 HmbHG 2001 zu beschließende Grundordnung zur Regelung der Selbstverwaltungsstruktur ist bis zum Inkrafttreten des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S. 138) - HmbHG 2003 - nicht wirksam geworden. Gemäß § 90 Abs. 3 S. 1 HmbHG 2001 war darin die Zuständigkeit für den Erlass von Studienordnungen auf die körperschaftlich organisierten Selbstverwaltungseinheiten zu übertragen. In der Übergangszeit verblieb es indes gemäß § 126 Abs. 1 HmbHG 2001 bei der bisherigen Zuständigkeit der Fachbereiche für den Erlass von Studienordnungen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg in seiner angefochtenen Entscheidung war der Hochschulsenat auch nicht gemäß § 126 Abs. 1 HmbHG 2001 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 S. 3 HmbHG 1991 an dem Erlass der Teil-Studienordnung vom 8. Mai 2002 zu beteiligen. Nach § 126 Abs. 1 HmbHG 2001 werden nur die in den Hochschulen bestehenden Selbstverwaltungseinheiten, sonstigen Organisationsgliederungen und Organe unterhalb der zentralen Ebene sowie deren Zuständigkeiten durch das Inkrafttreten des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (bis zum Inkrafttreten der Grundordnung) nicht berührt. Bei der Regelung in § 97 Abs. 2 S. 3 HmbHG 1991, nach der vor der Anzeige einer Studienordnung an die zuständige Behörde und vor der Genehmigung einer Prüfungsordnung durch die zuständige Behörde der Hochschulsenat Stellung nimmt und dieser die Ordnung einmal mit seiner Stellungnahme zu erneuter Beratung an den Fachbereich zurückverweisen kann, handelt es sich jedoch nicht um eine Zuständigkeits-, sondern um eine Verfahrensregelung. Außerdem gehört der Hochschulsenat zur zentralen Ebene, deren Zuständigkeiten gerade nicht erhalten blieben, sondern neu geregelt wurden.

e) Eine Unwirksamkeit der Teil-Studienordnung vom 8. Mai 2002 ergibt sich nicht offensichtlich aus dem Umstand, dass der im Amtlichen Anzeiger veröffentlichte Text nicht mit der "Teilstudienordnung (Anlage 3)" übereinstimmt, weil die Veröffentlichung einen in der Teil-Studienordnung gemäß der Anlage 3 zum Protokoll der Fachbereichsratssitzung vom 8. Mai 2002 nicht vorhandenen § 5 enthält, der das Inkrafttreten der Teil-Studienordnung am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger und das Außerkrafttreten der vom Dekan erlassenen Teil-Studienordnung vom 13. März 2002 regelt. Bei dem veröffentlichten § 5 könnte es sich um eine dem Willen des Fachbereichsrats entsprechende Klarstellung handeln, weil der Fachbereichsrat - ohne dass dies ausdrücklich im Protokoll festgehalten wurde - gewollt haben könnte, dass die Teil-Studienordnung zum frühest möglichen Zeitpunkt in Kraft und die Eilentscheidung des Dekans damit außer Kraft tritt. Wenn eine Satzung keine ausdrückliche Bestimmung über ihr Inkrafttreten zu einem bestimmten abweichenden Zeitpunkt enthält, dürfte nach allgemeinen Grundsätzen davon auszugehen sein, dass sie - ebenso wie Gesetze und Rechtsverordnungen (vgl.: Art. 54 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, § 5 Abs. 1 des Hamburgischen Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 28. März 1955) - am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft treten, soweit in ihnen nicht etwas anderes bestimmt ist. Selbst wenn § 5 der veröffentlichten Teil-Studienordnung - insbesondere das Außerkrafttreten der Eilentscheidung des Dekans - über den Beschluss des Fachbereichsrats hinausgehen sollte, würde dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Vorschriften der Teil-Studienordnung vom 8. Mai 2002 zur Folge haben.

f) Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich weiterer formeller Anforderungen an die Teil-Studienordnung vom 8. Mai 2002. Laut Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger hat das Präsidium der Antragsgegnerin die Teil-Studienordnung am 11. Juli 2002 nach § 108 Abs. 1 HmbHG genehmigt. Ob es dieser Genehmigung (und nach § 108 Abs. 5 S. 1 HmbHG 2001 der Veröffentlichung der Teil-Studienordnung im Amtlichen Anzeiger) überhaupt bedurfte, erscheint zweifelhaft, weil es sich bei der Teil-Studienordnung gerade nicht um eine Hochschulprüfungsordnung handeln dürfte (vgl.: § 60 Abs. 1 HmbHG 2001), sondern um eine sonstige Satzung im Sinne des § 108 Abs. 5 S. 2 HmbHG 2001. Dies kann jedoch dahin gestellt bleiben, weil die Teil-Studienordnung vom 8. Mai 2002 nicht dadurch unwirksam würde, dass die Antragsgegnerin sie in formeller Hinsicht wie eine Prüfungsordnung behandelt und die für Hochschulprüfungsordnungen zusätzlich geltenden Verfahrensbestimmungen gemäß § 108 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 S. 1 HmbHG 2001 gewahrt hat.

g) Bedenken an der materiellen Rechtmäßigkeit der Teil-Studienordnung sind ebenfalls nicht ersichtlich. Nach § 52 Abs. 4 S. 3 HmbHG 2001, auf den die Antragsgegnerin die Teil-Studienordnung stützt, kann der Zugang zu einzelnen Lehrveranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin von dieser Regelungsbefugnis in einer nicht dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben könnte. Die Regelung in § 52 Abs. 4 S. 3 HmbHG 2001 dürfte gerade dazu dienen, den Hochschulen zu ermöglichen, noch nicht ausreichend dafür qualifizierten Studierenden den Zugang u.a. zu einzelnen Lehrveranstaltungen zu verwehren. Die Bestimmungen der Teilstudienordnung vom 8. Mai 2002, mit denen der Zugang zu den sprachpraktischen Lehrveranstaltungen von dem Nachweis von Englischkenntnissen abhängig gemacht wird, halten sich im Rahmen dieser Regelungsbefugnis.

Dass die Teil-Studienordnung gleichwohl aus sachfremden Erwägungen erlassen worden sein könnte, lässt sich nicht feststellen. Anhaltspunkte dafür, dass der einzige Sinn der Sprachprüfung darin bestehen soll, die Zahl der Studierenden in den sprachpraktischen Eingangsveranstaltungen zu reduzieren und den vorhandenen Kapazitäten anzupassen, wie die Antragstellerin behauptet, sind nicht ersichtlich. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat im Gegenteil in seiner Antwort auf eine schriftliche kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Maier - Frage 8 - , ob es zutreffe, dass jedes Semester ungefähr so viele Studierende den Test bestehen würden, wie in den Seminaren Plätze vorhanden seien, diese Frage verneint (vgl.: Bürgerschafts-Drucksache 17/531 vom 5.4.02).

h) Im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin widerspricht es nicht dem Grundsatz der Normenklarheit, dass neben bestehenden Studienordnungen für das Studium der Anglistik, Amerikanistik und den meisten Lehramtsstudiengängen eine zusätzliche Teil-Studienordnung, die diese Studiengänge betrifft, erlassen wurde. Der rechtsstaatliche Grundsatz der Normenbestimmtheit und Normenklarheit fordert, dass sich aus einer Rechtsnorm mit hinreichender Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ermitteln lässt, was sie von den pflichtigen Personen verlangt, weil die Rechtsnorm sonst nicht angewendet werden kann (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004, Az.: 1 BvF 3/92, Juris, EuGRZ 2004 S. 196; BVerwG, Urteil vom 18.7.1968, Az.: I C 124.60, Juris, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 5). Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch für die Studierenden ohne weiteres erkennen, dass sie im Rahmen des Studiums der in § 1 der Teil-Studienordnung genannten Studiengänge für die Teilnahme an den in § 4 der Teil-Studienordnung genannten sprachpraktischen Lehrveranstaltungen gemäß §§ 2, 3 der Teil-Studienordnung bestimmte Englischkenntnisse nachzuweisen haben.

i) Soweit die Antragstellerin im Einzelnen geltend macht, dass die Sprachprüfung, an der sie teilgenommen hat, nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, könnte dies u.U. einen Anspruch auf eine Wiederholung der Sprachprüfung begründen. Mängel in der Durchführung der Sprachprüfung würden aber nicht dazu führen, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf die begehrte Teilnahme an den sprachpraktischen Lehrveranstaltungen ohne das Bestehen der Sprachprüfung hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.



Ende der Entscheidung

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