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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.04.2002
Aktenzeichen: 3 Bs 19/02
Rechtsgebiete: FeV


Vorschriften:

FeV § 46 Abs. 1 Satz 2
FeV § 14 Abs. 2
1. Die nachgewiesene gelegentliche Einnahme von Kokain schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es auf den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ankommt.

2. Die Einnahme muss nicht bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis andauern. Wer Betäubungsmittel eingenommen hat, gewinnt die Eignung nicht schon mit dem ersten Abstandnehmen von weiterem Konsum zurück.

3. Ein Nachweis wiedererlangter Eignung setzt nicht nur eine positive Veränderung der körperlichen Befunde, sondern auch einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel voraus. Er kann nicht ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erbracht werden.


HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

3 Bs 19/02

3. Senat

Beschluß vom 24. April 2002

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Dr. Müller-Gindullis, Fligge und Korth

am 24. April 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für das Verfahren erster Instanz wird auf jeweils 1.500,-- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg, mit dem das Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt hat.

Die Antragsgegnerin entzog dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 31. März 2001 die 1979 erteilte Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse 3. Sie führte zur Begründung aus: Der Antragsteller sei nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er Kokain einnehme. Nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen chemisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Hamburg vom 7. Februar 2001 belegten die Untersuchungen (Urinproben vom 9.12.2000 und 17.1.2001, Haarprobe vom 19.12.2000) einen weiterhin anhaltenden Konsum von Kokain. Weil anzunehmen sei, dass der Antragsteller unter dem Einfluss psychoaktiver Stoffe Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führe, sei zum Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich.

Der Antragsteller erhob Widerspruch und beantragte, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben: Die Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin beschränke sich auf die Tatsache, dass in der Haaranalyse Rückstände von Kokain gefunden worden seien. Dieser Befund lasse zwar auf einen aktuellen Kokainkonsum, nicht jedoch auf eine Abhängigkeit oder einen regelmäßigen Konsum schließen. Aus dem Gutachten sei nicht ersichtlich, warum der Gutachter in Bezug auf Kokain einen "weiterhin anhaltenden Konsum" behaupte. Eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln bestehe nicht. Die Bewertung in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung gelte nur für den Regelfall. Im Zweifel sei eine medizinisch-psychologische Untersuchung geboten. Trotz einer jährlichen Fahrleistung von ca. 70.000 km sei es bisher zu keinem Fehlverhalten gekommen. Bei der Gesamtbeurteilung seiner Eignung müsse neben der Gefährdung des Arbeitsplatzes als Außendienstmitarbeiter auch berücksichtigt werden, dass ein Zusammenhang zwischen dem Kokainfund und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht bestanden habe. - Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht hinreichend beründet. Der Antragsteller sei im Zusammenhang mit der Einnahme von Betäubungsmitteln verkehrsrechtlich noch nie in Erscheinung getreten. Er sei beruflich dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen.

Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2001 zurück; die Anordnung der sofortigen Vollziehung blieb aufrechterhalten. Sie führte aus: Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließe, soweit es sich nicht um Cannabis handle, schon der bloße Konsum von Betäubungsmitteln die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus; auf eine Regelmäßigkeit des Konsums oder eine Betäubungsmittelabhängigkeit komme es nicht an. Die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung besagten, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann wieder als gegeben angesehen werden könne, wenn der Nachweis geführt werde, dass ein Betäubungsmittelkonsum nicht mehr bestehe. Einen solchen Nachweis habe der Antragsteller nicht erbracht. - Der Widerspruchsbescheid wurde dem Antragsteller am 1. Juni 2001 zugestellt.

Der Antragsteller hat am 25. Juni 2001 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 5. November 2001 hat er ein weiteres Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Hamburg vom 23. Oktober 2001 vorgelegt und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Das von ihm am 8. Juni 2001 in Auftrag gegebene Gutachten bewertet die Ergebnisse der neuen chemisch-toxikologischen Untersuchung (Urinproben vom 23.8.2001, 11.9.2001 und 2.10.2001, Haarprobe vom 23.8.2001) dahin, dass der Antragsteller in den Tagen vor den Urinproben keine der getesteten Drogen konsumiert und innerhalb eines Zeitraums von ca. fünfeinhalb Monaten vor dem 23. August 2001 keinen gewohnheitsmäßigen Missbrauch mit diesen Substanzen betrieben habe. Ein lediglich gelegentlicher Konsum könne mit den gegenwärtigen Methoden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf eine Prüfung der Fahreignung äußert der Gutachter abschließend, dieser wäre aus rechtsmedizinisch-toxi-kologischer Sicht nicht zu widersprechen. - Der Antragsteller hat geltend gemacht, nach dem Ergebnis des Gutachtens hätten die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis mindestens seit Anfang Mai 2001 und damit schon im maßgebenden Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht vorgelegen. Auch die sofortige Vollziehung könne daher keinen Bestand haben.

Die Antragsgegnerin hat entgegnet: Der Antragsteller habe nach dem Ergebnis des Gutachtens vom 7. Februar 2001 bis Mitte Januar 2001 Kokain konsumiert. Das Gutachten vom 23. Oktober 2001 belege das Fehlen eines gewohnheitsmäßigen Konsums ab Mitte März 2001. Der Eignungsnachweis erfordere mehr als die Feststellung, dass ein Drogenkonsum nicht mehr bestehe. Zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde müsse ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutreten, der es wahrscheinlich mache, dass der Antragsteller auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhalte. In einem Verfahren zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis sei dazu ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 3. Januar 2002 abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Mit der am 17. Januar 2002 eingegangenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er bringt vor: Das Verwaltungsgericht habe dem Gutachten vom 23. Oktober 2001 zu Unrecht keine Bedeutung für die Entziehung der Fahrerlaubnis beigemessen. Für einen effektiven Rechtsschutz müsse in Fällen zwischenzeitlicher Drogenabstinenz die Möglichkeit bestehen, noch im Widerspruchsverfahren nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr vorlägen. Die dazu erforderliche erneute Begutachtung beanspruche naturgemäß eine längere Zeit. Der Antragsteller habe im Widerspruchsverfahren deutlich gemacht, dass er kein Kokain (mehr) konsumiere. Deshalb hätte die Antragsgegnerin zumindest eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters einholen müssen. Das Gutachten vom 23. Oktober 2001 erweise den der Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde gelegten Sachverhalt nachträglich als unrichtig. - Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht in ausreichender Weise begründet, weil sie nicht auf die individuelle Situation des Antragstellers eingehe. Zudem sei nach dem Ergebnis des neuen Gutachtens nicht damit zu rechnen, dass von dem Antragsteller besondere Gefahren für den Straßenverkehr ausgingen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist richtig. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht wiederherzustellen. Die Klage hat aller Voraussicht nach keinen Erfolg (1). Das Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen weiteren Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr muss der Gewährleistung des Schutzes der anderen Verkehrsteilnehmer vor einer Gefährdung von Leben und Gesundheit weichen (2).

1. Die Antragsgegnerin hat die Fahrerlaubnis nach dem Ergebnis summarischer Prüfung zu Recht entzogen. Der Antragsteller war im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, so dass ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen war. Bei ihm lag wegen der Einnahme von Kokain ein Mangel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vor, der die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschloss, § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV. Das nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorgelegte Gutachten vom 23. Oktober 2001 stellt mit seinem Untersuchungsergebnis die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung nicht in Frage.

a) Nach der für den Regelfall (vgl. die Vorbemerkung zur Anlage 4) geltenden Bewertung in Nr. 9.1 der Anlage 4 schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung und die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Wie die in Nr. 9.2 allein für Cannabis vorgenommene Differenzierung zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme zeigt, gilt die Bewertung in Nr. 9.1 auch für den Fall einer (nur) gelegentlichen Einnahme eines jeden anderen Betäubungsmittels als Cannabis, das der Gesetzgeber in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen hat. Anders als bei Cannabis (vgl. Nr. 9.2.2) kommt es danach bei gelegentlicher Einnahme von Kokain (im Regelfall) nicht zu der weiteren Prüfung, ob der Betreffende Konsum und Fahren voneinander trennt. Eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln (Nr. 9.3) muss für den Ausschluss der Eignung umso weniger bestehen. Ein entsprechendes Differenzierungsschema gilt für die Beurteilung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel, § 14 Abs. 1 FeV.

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV nehmen die in der Anlage 4 aufgelisteten Bewertungen - mit der in der Vorbemerkung gemachten Einschränkung auf den Regelfall - an der Verbindlichkeit teil, die den Rechtsvorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung selbst zukommt. Der Verordnungsgeber hat auf Grund und im Rahmen der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 c StVG eine eigene Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen. Er zeichnet das in der Anlage 4 zusammengefasste Erkenntnismaterial und Erfahrungswissen (vgl. vormals die Begutachtungs-Leitlinien "Krankheit und Kraftverkehr" des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin (5. Auflage, August 1996), nunmehr dessen Leitlinien zur "Kraftfahrereignung" (Februar 2000); BR-Drs. 443/98 S. 255, 262) über die Funktion einer bloßen Entscheidungshilfe hinaus als für den Regelfall verbindlich aus. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 legt danach verbindlich fest, dass im Regelfall bereits die nachgewiesene gelegentliche Einnahme von Kokain die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt und es insoweit auch auf den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht ankommt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 23.5.2000, ZfS 2000 S. 418; Beschl. v. 21.11.2000, ZfS 2001 S. 141; VGH Mannheim, Beschl. v. 14.11.2001, ZfS 2002 S. 159; Petersen, ZfS 2002 S. 56, 58; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 2 StVG Rdnr. 17; a.A. Bode, DAR 2002 S. 24 ff.).

Die in der Anlage 4 vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall, Ziffer 3 der Vorbemerkung. Möglich sind Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Sicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.

b) Ob ein Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet ist, beurteilt sich nach der Sachlage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1995, BVerwGE Bd. 99 S. 249, 250; v. 5.7.2001, Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 S. 2). Danach liegende Umstände - etwa die nachträgliche Vorlage eines für den Betroffenen günstigen Sachverständigengutachtens - sind nicht für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung maßgeblich, sondern können sich erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auswirken. Aus dem Verhalten des Betroffenen nach dem Abschluss des Entziehungsverfahrens kann sich nur in besonderen Ausnahmefällen ein (zusätzliches) Indiz gegen die Richtigkeit der erfolgten Beurteilung ergeben.

c) Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin die fehlende Eignung des Antragstellers im Zeitpunkt der Zurückweisung des Widerspruchs am 30. Mai 2001 zu Recht als erwiesen angesehen.

Nach den Ergebnissen des rechtsmedizinischen chemisch-toxikologischen Gutachtens vom 7. Februar 2001 steht fest, dass der Antragsteller bis Mitte Januar 2001 (Urinprobe vom 17.1.2001) Kokain eingenommen hat. Die Haaranalyse (Probe vom 19.12.2000) ergab einen anhaltenden Konsum über einen nicht näher bestimmten Zeitraum (vor der Haarprobe). Schon der gelegentliche Konsum von Kokain begründet im Regelfall die Annahme einer fehlenden Eignung.

Besondere Umstände, die im Sinne der Vorbemerkung zur Anlage 4 geeignet sein könnten, die in Nr. 9.1 dieser Anlage vorgenommene Bewertung in Zweifel zu ziehen, sind weder dem Gutachten vom 7. Februar 2001 noch dem Widerspruchsvorbringen zu entnehmen:

Das Gutachten stellt ausdrücklich fest, dass die Ergebnisse der Haaranalyse den für die Fahreignung geforderten Voraussetzungen widersprechen.

Das Bestreiten einer Abhängigkeit oder einer regelmäßigen Einnahme von Kokain seitens des Antragstellers ist unerheblich, weil schon die gelegentliche Einnahme die Eignung auszuschließen vermag. Auch die weiteren von dem Antragsteller hervorgehobenen Umstände, dass er nicht bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Kokain angetroffen worden sei und er seit vielen Jahren bei hoher jährlicher Verkehrsleistung als Kraftfahrer ohne Verhaltensauffälligkeiten am Straßenverkehr teilnehme, weisen nicht auf besondere Merkmale außerhalb eines Regelfalls hin. Sie besagen nichts über eine verlässliche Fähigkeit des Antragstellers, den eigenen Kokainkonsum so zu steuern, dass jeder Einfluss auf das Führen eines Kraftfahrzeugs zuverlässig ausgeschlossen ist. Es darf nämlich eine hohe Dunkelziffer von Kraftfahrern vermutet werden, die trotz Einnahme von Drogen motorisiert am Straßenverkehr teilnehmen. Die Dunkelziffer beruht maßgeblich darauf, dass der Konsum von Drogen anders als der Genuss von Alkohol nur schwer feststellbar ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.8.1996, VRS Bd. 92 S. 389, 394; Beschl. v. 24.2.1998, VRS Bd. 95 S. 236, 238).

Die Eignungsbeurteilung nach den Merkmalen des Regelfalls kann weiter nicht wegen einer - wie der Antragsteller meint - überlangen Zeitspanne zwischen der nachgewiesenen Einnahme von Kokain noch im Januar 2001 und der Entscheidung über den Widerspruch Ende Mai desselben Jahres in Zweifel gezogen werden. Die Anknüpfung der Eignungsbeurteilung an die Einnahme von Betäubungsmitteln in Nr. 9.1 der Anlage 4 und in §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV bedeutet nicht, dass die Einnahme bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis andauern muss. Wer Betäubungsmittel eingenommen hat, gewinnt die Eignung nicht schon mit dem ersten Abstandnehmen von weiterem Konsum zurück. Ein Nachweis der (wiedererlangten) Eignung setzt nicht nur eine positive Veränderung der körperlichen Befunde, sondern auch einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel voraus der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft, die notwendige Abstinenz einhält (vgl. die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung vom Februar 2000, Kap. 3.12.1 am Ende, S. 44). Schon der Nachweis, dass kein Konsum mehr besteht, kann sinnvoll erst nach einer gewissen Dauer der Abstinenz geführt werden. Ein solcher Nachweis muss dem bisherigen Fahrerlaubnisinhaber nicht schon im Entziehungsverfahren ermöglicht werden, das wegen seiner Funktion der Gefahrenabwehr alsbald nach der Feststellung einer akuten Nichteignung wegen Drogenkonsums zum Abschluss zu bringen ist. Der Nachweis der wiedererlangten Eignung gehört systematisch vielmehr in das Verfahren der Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Dies zeigt sich auch daran, dass gemäß §§ 20 Abs. 1, 14 Abs. 2 FeV ein solcher Nachweis nach vorangegangener Einnahme von Betäubungsmitteln nicht ohne die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erbracht werden kann.

Für die Entziehung der Fahrerlaubnis brauchte die Antragsgegnerin die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachten nicht zusätzlich anzufordern. Ein Klärungsbedarf im Sinne der Vorbemerkung zur Anlage 4 bestand nicht. Es lag ein Regelfall der Bewertung nach Nr. 9.1 der Anlage 4 vor. Aus der Vorschrift in §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 2 folgt anderes nicht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 8.3.2000, NJW 2000 S. 2438, 2439). Sie setzt, soweit sie gemäß ihrer Nr. 1 nicht ohnehin auf das Verfahren bei Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis zugeschnitten ist, einen Klärungsbedarf voraus (Nr. 2), an dem es hier fehlte. Der Antragsteller hatte im Widerspruchsverfahren nicht einmal hinreichend deutlich gemacht, dass er von einem bestimmten Zeitpunkt an den Konsum von Kokain definitiv beendet habe. In der Widerspruchsbegründung wurde lediglich vorgebracht, dass das Gutachten vom 7. Februar 2001 zwar auf einen aktuellen Kokainkonsum schließen lasse, nicht jedoch auf einen regelmäßigen Konsum und nicht auf eine Abhängigkeit. Mit der Kritik an der gutachtlichen Feststellung eines "weiterhin anhaltenden Konsums" schloss der Antragsteller die Fortsetzung eines gelegentlichen Konsum - schon dieser steht der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aber entgegen - nicht aus.

d) Das Gutachten vom 23. Oktober 2001 bietet keine hinreichende Grundlage für die Feststellung, dass der Antragsteller seine Fahreignung wiedererlangt hat. Dieses Gutachten belegt insoweit nur, dass der Antragsteller seit rund fünfeinhalb Monaten vor der ersten Probeentnahme am 23.August 2001 die Einnahme von Kokain nicht oder nur in einer mit dem Verfahren der Haaranalyse nicht nachweisbaren vereinzelten Weise fortgesetzt hat. Für den Nachweis der Wiedererlangung der Eignung ist, wie bereits dargelegt, eine medizinisch-psychologische Beurteilung notwendig, dass der Antragsteller in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält.

2) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet keinen Bedenken. Sie kann allgemein mit der Ungeeignetheit des Kraftfahrers begründet werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.4.1995 - OVG Bs VII 42/95 -, Veris; v. 3.4.2000 NordÖR 2000 S. 328, 329). Da der Antragsteller gegenwärtig bis zur Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden muss, ist es nicht zu verantworten, ihn vorläufig am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Sein berufliches Interesse an dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs muss, so gewichtig es ist, hinter der Gewährleistung des Schutzes der anderen Verkehrsteilnehmer zurückstehen.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG. Der Senat bemisst den Streitwert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Rechtsprechung dann mit nur einem Viertel des Wertes der Hauptsache, wenn sich der begehrte Schutz ohne Einbeziehung des Widerspruchsverfahrens auf die kürzere Verfahrensdauer allein des Klageverfahrens beschränkt.

Ende der Entscheidung

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