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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.12.2006
Aktenzeichen: 3 Bs 218/05
Rechtsgebiete: VwGO, HmbVwVfG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 5
HmbVwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 3
Die auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO beruhende sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist nicht allein deshalb nach § 80 Abs. 5 VwGO auszusetzen, weil der Adressat vor dessen Erlass nicht angehört worden ist.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

3 Bs 218/05

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Jahnke und Niemeyer am 18. Dezember 2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Juli 2005 geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 21. März 2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2005 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts - für das Verfahren erster Instanz auf jeweils 33,69 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Dem Antragsteller steht der vom Verwaltungsgericht gewährte vorläufige Rechtsschutz nicht zu.

1. Mit Bescheid vom 24. Februar 2005 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller Gebühren für Abschleppkosten in Höhe von 134,78 Euro fest. In dem Bescheid heißt es, das Fahrzeug Marke Audi mit dem Kennzeichen sei am 14. Januar 2005 zwischen 21.17 Uhr und 21.22 Uhr am Standort R 76 in Hamburg auf einem Behindertenparkplatz abgestellt gewesen, ohne dass in dem Fahrzeug der erforderliche Ausweis zum Nachweis der Parkberechtigung ausgelegen hätte. Berechtigte Schwerbehinderte hätten die Stellfläche nicht nutzen können. Das Fahrzeug habe beiseite geräumt werden sollen; vor dem Eintreffen der Abschleppfirma sei das Fahrzeug bereits entfernt worden (abgebrochener Abschleppvorgang). Nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG), § 19 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG), § 5 des Gebührengesetzes (GebG), § 1 der Verordnung über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge und § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (GebOSiO) seien die für den Einsatz des privaten Abschleppfahrzeuges entstandenen Kosten sowie die Aufwendungen der Verwaltung vom Antragsteller zu erstatten. Der Bescheid enthielt eine Zahlungsfrist bis zum 11. April 2005 und den Hinweis, dass durch Einlegung eines Widerspruchs die Verpflichtung zur sofortigen Entrichtung der Gebühren nicht aufgehoben werde. Dem Bescheid liegt ein Bericht der Polizeibediensteten vom 27. Januar 2005 zugrunde, die den Vorgang am 14. Januar 2005 aufgenommen und den Auftrag zum Abschleppen des Fahrzeugs erteilt hatten. Der mit dem Abschleppen des Fahrzeugs beauftragte Abschleppdienst C stellte der Antragsgegnerin im Rahmen einer Sammelrechnung vom 17. Januar 2005 für den genannten Auftrag einen Betrag in Höhe von 52,78 Euro in Rechnung. Bei der betreffenden Position ist vermerkt, der Auftrag sei am 14. Januar 2005 um 21.22 Uhr telefonisch eingegangen, der Abschleppwagen sei um 21.26 Uhr abgefahren und um 21.46 Uhr am Standort R 76 - 78 eingetroffen; dort sei der Vorgang abgebrochen worden.

Der Antragsteller legte gegen den Bescheid mit Schreiben vom 21. März 2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, es treffe nicht zu, dass das in dem Bescheid genannte Auto angeblich auf einem Behindertenparkplatz abgestellt worden sei. Außerdem könne es nicht sein, dass er Abschleppkosten erstatten solle, obwohl kein Auto abgeschleppt worden sei. Im Übrigen bestreite er, dass überhaupt ein Abschleppunternehmer beauftragt worden sei.

Nachdem die Zahlungsfrist ohne Zahlungseingang verstrichen war, mahnte die Finanzbehörde der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. April 2005 gegenüber dem Antragsteller die Zahlung an und forderte zugleich die Zahlung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 0,16 Euro und von Mahnkosten in Höhe von 3,00 Euro. Mit dem Schreiben setzte die Finanzbehörde dem Antragsteller eine weitere Zahlungsfrist von einer Woche nach Zugang, und wies darauf hin, nur durch rechtzeitige Überweisung innerhalb dieser Wochenfrist vermeide der Antragsteller die Einleitung einer zwangsweisen Einziehung, die mit zusätzlichen Kosten verbunden sei.

Daraufhin hat der Antragsteller am 31. Mai 2005 bei dem Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung (seines Widerspruchs) gegen den Bescheid vom 24. Februar 2005 anzuordnen. Zur Begründung hat er vorgetragen, entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin handele es sich bei den Abschleppkosten nicht um einen Fall des § 80 Abs. 2 VwGO, so dass die aufschiebende Wirkung nicht entfalle. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil es den von der Antragsgegnerin behaupteten Verkehrsverstoß nicht gegeben habe, tatsächlich kein Auto abgeschleppt worden sei, und dem Bescheid auch nicht entnommen werden könne, welches Abschleppunternehmen beauftragt gewesen sein solle; es werde keine Rechnung des Abschleppunternehmers vorgelegt und der Gesamtbetrag sei nicht aufgeschlüsselt nach Verwaltungsgebühren, Gemeinkostenzuschlägen und Abschleppkosten. Damit sei der Bescheid schon mangels Bestimmtheit und Nachprüfbarkeit rechtswidrig. Nachdem die Antragsgegnerin mit dem Schreiben vom 21. April 2005 die Zwangsvollstreckung angedroht habe, sei er dringend auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung angewiesen.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2005 teilte die Gemeinde N W durch einen Vollstreckungsbeamten dem Antragsteller mit, sie habe den Auftrag, ihm gegenüber wegen einer Forderung der Stadt Hamburg eine Pfändung durchzuführen; am 5. Juli 2005 werde der Antragsteller aufgesucht werden, um zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen die Forderung einzuziehen.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2005 (13 E 1708/05) hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des o.g. Widerspruchs bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung eines Widerspruchsbescheides angeordnet und den Antrag des Antragstellers im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragsgegnerin verletze derzeit den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör, da sie den Gebührenbescheid ohne vorherige Anhörung des Antragstellers erlassen habe. In einem solchen Fall bleibe dem Betroffenen nur die Möglichkeit, sich im Widerspruchsverfahren rechtliches Gehör zu verschaffen. Ihm dazu wie hier unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO den Weg zu ebnen, sei nach Art. 19 Abs. 4 GG Aufgabe des Gerichts. Ob allerdings der Antragsteller durch unsubstantiiertes Bestreiten des Parkens auf einem Behindertenparkplatz letztlich in der Sache durchzudringen vermöge, brauche gerichtlich derzeit nicht beurteilt zu werden.

Die Antragsgegnerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vor, Widersprüche gegen Gebührenbescheide zum Beiseiteräumen eines ab dem 1. Januar 2004 abgestellten Fahrzeugs hätten gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung, da es sich bei solchen Gebühren um öffentliche Abgaben und Kosten handele. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine zunächst unterbliebene Anhörung eines Beteiligten gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden könne. Es gebe keine gesetzliche Regelung, dass die Heilung eines Verfahrensfehlers nicht möglich sei, wenn Rechtsbehelfe nach § 80 Abs. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung hätten. Außerdem sei nach überwiegender Meinung auch vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine diesbezügliche Anhörung nicht erforderlich, bzw. es werde die nachträgliche Heilung einer unterbliebenen solchen Anhörung im gerichtlichen Verfahren für möglich gehalten.

2. Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt, dass der angefochtene Beschluss mit der dort gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann (a). Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde in eigener Kompetenz zu entscheiden (zu dieser Folge vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.12.2003 - 3 Bs 415/02). Diese Prüfung führt zur vollständigen Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (b).

a) Wie die Antragsgegnerin zutreffend dargelegt hat, ist die auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO beruhende sofortige Vollziehbarkeit eines Abgabenbescheides nicht allein deshalb auszusetzen, weil der Adressat vor dem Erlass des Bescheides nicht angehört worden ist. Die VwGO enthält keine dahingehende Regelung. Es gibt auch keinen Grundsatz, dass die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes für sich genommen stets seiner Vollziehung entgegenstünde, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit in der Sache ankäme; eine Aussetzung der Vollziehung ist jedenfalls nicht zwingend geboten, wenn absehbar ist, dass der Verwaltungsakt im Ergebnis Bestand haben wird, weil der formelle Fehler geheilt werden (vgl. § 45 HmbVwVfG) oder unbeachtlich bleiben (vgl. § 46 HmbVwVfG) wird. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die gesetzlich vorgesehenen Heilungsmöglichkeiten bei Verfahrensfehlern sowie der zur Verfügung stehende Rechtsschutz zu berücksichtigen. Sofern der Adressat den Bescheid für rechtswidrig hält, kann er dagegen Widerspruch einlegen, und der in der unterlassenen Anhörung ggf. zu sehende Verfahrensfehler wird nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG durch die im Widerspruchsverfahren erfolgende Nachholung der Anhörung geheilt. Außerdem kann er nach § 80 Abs. 4 VwGO gegenüber der Behörde die Aussetzung der Vollziehung beantragen und dabei ebenfalls seine Gründe vortragen. Lehnt die Behörde diesen Antrag ab, entscheidet sie darüber ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht binnen angemessener Frist oder droht dem Adressaten die Vollstreckung der Abgabe, so kann er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragen (vgl. § 80 Abs. 6 VwGO).

Angesichts dieser Rechtsschutzmöglichkeiten handelt die Behörde im Übrigen auch auf eigenes Risiko, wenn sie ohne vorherige Anhörung des Adressaten Abgabenbescheide erlässt und ggf. deren Vollziehung betreibt, und damit in Kauf nimmt, Argumente zunächst nicht zur Kenntnis zu nehmen, die sie ggf. dazu veranlasst hätten, den Bescheid nicht erst zu erlassen. Erweist sich der Widerspruch des Adressaten als begründet, so muss sie den Bescheid aufheben und ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstatten (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG). Bleibt der Widerspruch wegen einer auf § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG (Heilung durch Nachholung der Anhörung) beruhenden Unbeachtlichkeit ohne Erfolg, führt auch dies zur Kostenerstattungspflicht der Behörde (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG). Gleiches gilt, wenn der Adressat des Bescheides im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO obsiegt (§§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 VwGO). Eine Kostenlast für die Behörde kann sich im gerichtlichen Eilverfahren auch dann ergeben, wenn der Adressat dieses (in Übereinstimmung mit der Behörde) für erledigt erklärt, weil ihn die nachgeholte Anhörung von der Rechtmäßigkeit des Bescheides überzeugt habe, und das Gericht nach billigem Ermessen der Behörde die Verfahrenskosten auferlegt, weil sie den Antragsteller gerade durch die zunächst fehlende Anhörung zur Anrufung des Gerichts veranlasst habe (vgl. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Im vorliegenden Fall kommt zu den genannten allgemeinen Erwägungen hinzu, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit dem Bescheid vom 24. Februar 2005 eine Zahlungsfrist gesetzt hat, die deutlich über die einmonatige Widerspruchsfrist hinausging, so dass er in diesem Zeitraum keine Mahnkosten oder gar Vollstreckungshandlungen zu befürchten hatte. Dementsprechend stand es ihm frei, mit der Einlegung des Widerspruchs zugleich bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen und sie damit zu veranlassen, noch vor der Vollziehung seine Gründe zu prüfen.

b) Die nicht mehr nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkte Prüfung durch das Beschwerdegericht führt zur vollständigen Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Dabei kann offen bleiben, ob der Antrag überhaupt zulässig ist (aa), da er jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben kann (bb).

aa) Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft; ob seiner Zulässigkeit die Regelung in § 80 Abs. 6 VwGO entgegensteht, kann offen bleiben.

aaa) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 21. März 2005 gegen den Bescheid vom 24. Februar 2005 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft, da es sich bei den mit diesem Bescheid geltend gemachten Kosten um öffentliche Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt und der gegen den Bescheid erhobene Widerspruch somit keine aufschiebende Wirkung hat. Wegen der Einzelheiten der Einstufung derartiger Kosten als öffentliche Abgaben und Kosten nimmt der Beschwerdesenat Bezug auf seinen insoweit grundlegenden Beschluss vom 3. November 2005 (VRS 110 S. 303, 305 ff. = NordÖR 2006 S. 201 ff.).

bbb) Der Antrag dürfte jedenfalls zunächst unzulässig gewesen sein, da der Antragsteller zuvor nicht, wie § 80 Abs. 6 VwGO dies in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vorsieht, bei der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 4 die Aussetzung der Vollziehung beantragt hat. Zum Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags beim Verwaltungsgericht (30.5.2005) dürfte dies auch nicht etwa deswegen entbehrlich gewesen sein, weil bereits die Vollstreckung gedroht hätte (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Von einer drohenden Vollstreckung kann regelmäßig erst dann gesprochen werden, wenn die Behörde konkrete Vorbereitungshandlungen für die Vollstreckung getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters diese zeitlich so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Betroffenen nicht zumutbar ist, sich zunächst an die Behörde zu wenden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.2.1992, MDR 1993 S. 486). Aus dem als Anlage Ast. 4 vorgelegten Mahnschreiben der Finanzbehörde vom 21. April 2005 hat sich eine solche Sachlage noch nicht ergeben; dem entspricht es, dass eine Vollstreckung tatsächlich offenbar erst Anfang Juli 2005 konkret absehbar geworden ist (vgl. das Schreiben der Gemeinde N W vom 1.7.2005).

Das Beschwerdegericht lässt offen, ob der Eilantrag nachträglich dadurch zulässig geworden ist, dass, wie erwähnt, Anfang Juli 2005 doch eine Vollstreckung gedroht hat (vgl. in diesem Sinne Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rdnr. 185, m. w. N.). Denn die Beschwerde der Antragsgegnerin muss jedenfalls deshalb Erfolg haben, weil der Eilantrag, wie im folgenden ausgeführt wird, jedenfalls unbegründet ist.

bb) Nach dem entsprechend heranzuziehenden Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO wäre die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24. Februar 2005 bestünden oder wenn die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beides ist hier nicht ersichtlich.

aaa) Der Annahme einer unbilligen Härte durch die Vollziehung des Kostenbescheids steht entgegen, dass es sich um einen relativ geringen Betrag handelt, den der Antragsteller im Falle seines Obsiegens im Widerspruchs- oder Klagverfahren zurückerstattet bekäme.

bbb) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Bescheid sich (jedenfalls in der Gestalt des noch zu erlassenden Widerspruchsbescheides) als rechtmäßig erweisen wird (zum für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels maßgeblichen Zeitpunkt vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 80 Rdnrn. 75 f.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rdnr. 162; Bücken-Thielmeyer/Kröninger in Hk-VerwR/VwGO, 2006, § 80 VwGO Rdnr. 71). Nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren ohne Erfolg bleibt.

Die mit dem Bescheid geltend gemachte Kostenerstattung beruht auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 und § 5 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 5 des Hamburgischen Gebührengesetzes (HmbGebG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge sowie mit § 1 Abs. 1, Anl. 1 Nr. 25 der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der (hier maßgeblichen) Fassung der 23. Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 467). Die Höhe des festgesetzten Betrages in Höhe von 134,78 Euro setzt sich zusammen aus einem Pauschbetrag in Höhe von 43,- Euro (Nr. 25 der Anlage 1 zu der o.g. Gebührenordnung, zu erheben für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umsetzung verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge), den vom Abschleppunternehmen für einen abgebrochenen Abschleppvorgang in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 52,78 Euro und einem Gemeinkostenzuschlag für behördliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beauftragung Dritter in Höhe von 39,- Euro (den für Gemeinkostenzuschläge nach dem Gebührengesetz bestehenden Rahmen von 25,- bis 130,- Euro dürfte die Antragsgegnerin dahin ausgefüllt haben, dass sie sich an der in Nr. 10.3 der Anlage 1 zu der o.g. Gebührenordnung für die Gestellung von Bediensteten vorgeschriebenen Gebühr in Höhe von seinerzeit 39,- Euro orientiert hat).

Aus dem Akteninhalt und aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin rechtmäßig das Abschleppen des o.g. Fahrzeugs angeordnet hat, da es verbotswidrig auf einem Parkplatz für Behinderte abgestellt war. Das diesbezügliche (unsubstantiierte) Bestreiten des Antragstellers vermag daran angesichts des seinerzeit von zwei Polizeibediensteten aufgenommenen Vorgangs nichts zu ändern. Auch die sonstigen Argumente des Antragstellers greifen nicht durch:

Entgegen dem (auch insoweit unsubstantiierten) Bestreiten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin am 27. Januar 2005 das Abschleppunternehmen C mit dem Abschleppen des klägerischen Fahrzeugs beauftragt, welches der Antragsgegnerin den abgebrochenen Abschleppvorgang in Rechnung gestellt hat. Der Umstand, dass es zum Umsetzen des Fahrzeugs nicht mehr gekommen ist, weil es vor dem Eintreffen des Abschleppfahrzeugs bereits wieder entfernt worden war, steht einer Kostenerstattungspflicht des Antragstellers nicht entgegen; die Bediensteten der Antragsgegnerin haben dennoch erstattungspflichtigen Aufwand betrieben, und das Abschleppunternehmen hat gemäß der mit der Antragsgegnerin geschlossenen Rahmenvereinbarung einen wegen des Abbruchs geringeren Pauschalbetrag in Rechnung gestellt, als dies bei einem vollendeten Umsetzen der Fall gewesen wäre.

Soweit der Antragsteller rügt, dass sich dem Bescheid vom 24. Februar 2005 kein in Verwaltungsgebühren, Gemeinkostenzuschläge und Abschleppkosten aufgeschlüsselter Betrag ergebe und dort Angaben zur Tätigkeit des Abschleppunternehmens fehlten, so dass der Bescheid mangels Bestimmtheit und Nachprüfbarkeit rechtswidrig sei, führt auch dies nicht zum Erfolg des Eilantrags. Es trifft zwar zu, dass solche Bescheide "kundenfreundlicher" sind, wenn sie Angaben der genannten Art enthalten; sie genügen dann auch besser der behördlichen Pflicht zur Mitteilung der wesentlichen Gründe (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG), was wiederum manchen an sich überflüssigen Widerspruch verhindern könnte. Zu einer nicht hinreichenden Bestimmtheit (vgl. § 37 Abs. 1 HmbVwVfG) des Bescheides führt das Fehlen solcher Hinweise und Daten allerdings nicht; hierfür ist es vielmehr erforderlich, aber auch ausreichend, dass der betreffende Bescheid (wie der hier angefochtene) klar zu erkennen gibt, wer durch welche Behörde zu welchem Verhalten (hier: Zahlung der festgesetzten Kosten) veranlasst werden soll. Sofern schließlich das Fehlen der von dem Antragsteller vermissten Angaben zu einem Begründungsmangel des Bescheids geführt haben sollte (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG), wird dies im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt und damit geheilt werden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 HmbVwVfG). Davon abgesehen hätte es dem Antragsteller auch freigestanden, unverzüglich nach dem Erhalt des Bescheids Akteneinsicht bei der Antragsgegnerin zu nehmen (vgl. §§ 29 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbVwVfG) und sich so die betreffenden Informationen selbst zu verschaffen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG. Entsprechend dem Vorschlag in dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004 S. 1327, Abschnitt 1.5) setzt das Beschwerdegericht den Streitwert für das vorliegende Eilverfahren in Höhe eines Viertels des für ein Klageverfahren anzunehmenden Streitwerts an, der entsprechend der in dem Bescheid festgesetzten Kosten mit 134,78 Euro zu veranschlagen wäre (vgl. § 52 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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