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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: 3 Bs 269/07
Rechtsgebiete: WahlO
Vorschriften:
WahlO § 6 Abs. 1 |
Die Frist von Montag bis Freitag einer bestimmten Woche der Vorlesungszeit genügt der Vorschrift in § 6 Abs. 1 Satz 2 Wahlordnung, dass die Frist mindestens fünf Vorlesungstage betragen muss, auch dann, wenn die Kandidaturen an diesen Tagen nur zu den angegebenen Öffnungszeiten des Präsidiums abgegeben werden können.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Jahnke und Kollak am 21. November 2007 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. November 2007 geändert:
Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn in die Liste der Bewerber für die Wahlen zum Studierendenparlament 2008/2009 und in die Broschüre aufzunehmen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.
I.
Der Antragsteller begehrt seine Aufnahme in die Liste der Kandidierenden zum Studierendenparlament 2008/2009.
Nach der Wahlordnung in der Fassung vom 3. Februar 2000 (Amtlicher Anzeiger 2000 S. 4333) obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen dem Präsidium des Studierendenparlaments (§ 4 Abs. 1). Das Präsidium nimmt innerhalb einer von ihm dafür bestimmten Frist, die mindestens fünf Vorlesungstage betragen muss, die Kandidaturen an (§ 6 Abs. 1). Innerhalb der Frist müssen die Kandidaturen angemeldet werden; die Kandidatinnen und Kandidaten müssen zum Studierendenparlament wahlberechtigt sein (§ 6 Abs. 2). Hinsichtlich der Wahlberechtigung bestimmt Art. 14 Abs. 3 der Satzung der Studentenschaft der Universität Hamburg in der Fassung vom 20. Januar 1992 (Amtlicher Anzeiger 1992 S. 153), dass jeder immatrikulierte Student, mit Ausnahme der Gasthörer, das aktive und passive Wahlrecht hat.
Das Präsidium des Studierendenparlaments bestimmte mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 an die Kandidierenden und Listenverantwortlichen der Listen der Wahlen zum Studierendenparlament (das am Schwarzen Brett des Präsidiums des Studierendenparlaments in den Räumen des AStA ausgehängt und im Internet auf den Seiten des AStA veröffentlicht wurde): "Listenabgabe: Montag, 29.10. bis Freitag, 02.11.2007. Abgabefrist Freitag, 02.11.2007 um 17 Uhr s.t.". Es folgten Angaben zu den Öffnungszeiten des Präsidiums zur Kandidatureinreichung. Darunter hieß es: "Die Kandidaturunterlagen sind im Präsidium oder im AStA-Info-Cafe erhältlich. Die Kandidaturfrist ist unbedingt einzuhalten (Ausschlussfrist [fett]). Die Listen müssen vom Listenverantwortlichen während der Präsidiumsöffnungszeiten abgegeben werden!"
Zur Begründung seines Begehrens hat der Antragsteller (unter Bezugnahme auf seinen Antrag an das Amtsgericht Hamburg vom 8./9. November 2007) geltend gemacht, seine Fristversäumnis sei zustande gekommen, weil er trotz fristgerechter Zahlung der Rückmeldegebühr zu Ende September und eines Mahnschreibens seine Unterlagen erst am 2. November 2007 erhalten und damit die Gewissheit der Zulassung erlangt habe. Auf den 3. November habe sich sein Gesundheitszustand wieder verschlechtert. Erst am Dienstag, den 6. November 2007 sei ihm eine Fahrt zur Universität wieder möglich gewesen. Dort habe er am Computer des AStA seine Zulassung zur Wahl beantragt.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 16. November 2007 verpflichtet, den Antragsteller als Kandidierenden in die vorläufige Kandidierendenliste für die Wahlen zum Studierendenparlament 2008/2009 aufzunehmen: Der Antragsteller habe gemäß § 6 der Wahlordnung einen Anspruch auf Aufnahme in die vorläufige Kandidierendenliste. Die eingeschränkten Abgabe-möglichkeiten der Listen für eine Kandidatur hätten nicht der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 der Wahlordnung entsprochen, wonach die Abgabe nicht etwa "an fünf Tagen" erfolgen könne, sondern (die Frist) mindestens "fünf Vorlesungstage betragen" müsse. Hier hätten aber nicht mehr als vier Tage (Montag 17:00 bis Freitag 17:00 Uhr) zur Verfügung gestanden. Würde sich deshalb die Frist auf Montag, den 5. November 2007 verlängern, hätte der Antragsteller zwar die Frist versäumt. Ihm wäre aber nach § 31 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG (gemeint ist: § 32 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn der Antragsteller habe die Frist aufgrund seiner Erkrankung unverschuldet versäumt. Würde sich die Frist nicht automatisch verlängern, hätte der Antragsgegner keine wirksame Ausschlussfrist gesetzt. Der Antragsteller hätte dann spätestens mit Zugang der beim Amtsgericht Hamburg eingereichten Antragsschrift beim Antragsgegner seine Kandidatur angemeldet.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
1. Der Antragsgegner hat mit dem Vorbringen, dass die vom Präsidium festgelegten Anmeldezeiten im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 2 der Wahlordnung entsprechen, im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen Grund dargelegt, aus dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern ist. § 6 Abs. 1 Satz 2 der Wahlordnung bestimmt: "Die Frist muß mindestens fünf Vorlesungstage betragen". Dies ist dahin zu verstehen, dass während eines Zeitraums von mindestens fünf Tagen, an denen Vorlesungen stattfinden, also nicht während vorlesungsfreier Zeiten, Kandidaturen vom Präsidium des Studierendenparlaments entgegenzunehmen sind, wobei die nähere Ausgestaltung gemäß § 4 der Wahlordnung dem Präsidium obliegt. Mit der Festsetzung, dass die Listen von Montag, den 29.10. bis Freitag, den 2.11.2007 abzugeben waren, wurde diese Frist eingehalten. Dass die Abgabezeiten während dieses Zeitraums von fünf Tagen nicht am Montag, den 29. Oktober 2007 schon auf 0 Uhr und am Freitag, den 2. November 2007 bis 24 Uhr festgesetzt wurden, ist unerheblich. Im Hinblick auf § 4 der Wahlordnung durfte der Antragsgegner die konkreten Anmeldezeiten während des Anmeldzeitraums aus sachlichen Erwägungen auf bestimmte Öffnungszeiten beschränken.
Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Antragsteller unabhängig von der fehlerhaften Annahme des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf eine Annahme seiner Kandidatur für das Studierendenparlament haben könnte. Denn die vom Präsidium des Studierendenparlaments gesetzte Frist für die Entgegennahme der Kandidaturen ist eine Ausschlussfrist. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung müssen die Kandidaturen innerhalb der Frist angemeldet werden. Die weiteren Regelungen schließen es aus, hiervon Ausnahmen zuzulassen. Denn der geregelte weitere Ablauf des Wahlverfahrens mit einer Vielzahl von Beteiligten würde ansonsten in einer die Rechtssicherheit einschränkenden Weise beeinträchtigt werden. So schließt sich an den Ablauf der Frist zur Abgabe der Kandidaturen das Aushängen der vorläufigen Kandidierendenliste und die Einspruchsfrist an, § 6 Abs. 5 Wahlordnung. Für die Fristen im Wahlrecht ist anerkannt, dass sie Ausschlussfristen sind, wenn - wie im vorliegenden Fall - ansonsten der ordnungsgemäße Ablauf des Wahlverfahrens unmöglich werden würde (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Aufl., 2006, § 60 Rn. 25; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl., 2005, § 32 Rn. 64).
Treu und Glauben oder höhere Gewalt können im Einzelfall zwar der Berufung auf die Einhaltung auch einer Ausschlussfrist entgegenstehen. Aber hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Denn der Antragsteller hätte seine Kandidatur innerhalb der Frist anmelden können. Er war nämlich auch schon während der gesamten Anmeldefrist als immatrikulierter Student wahlberechtigt. Dass er die bestätigenden Unterlagen für das Wintersemester 2007/2008 erst am 2. November 2007 erhielt, ändert hieran nichts. Da er sich nach eigenen Angaben ordnungsgemäß zurückgemeldet und fristgerecht die Rückmeldegebühr gezahlt hatte, hätte er bei der Anmeldung seiner Kandidatur auch glaubhaft machen können, dass er wahlberechtigt und deshalb nicht von der Kandidatur auszuschließen ist.
Weil eine Ausschlussfrist vorliegt, kommt weder eine Verlängerung der Anmeldefrist durch das Präsidium des Studierendenparlaments nach § 31 Abs. 7 HmbVwVfG noch eine Wiedereinsetzung nach § 32 HmbVwVfG in Betracht. Die Anwendung von § 32 HmbVwVfG dürfte darüber hinaus schon deshalb ausscheiden, weil es hier nicht um die Versäumung einer gesetzlichen, sondern einer vom Präsidium des Studierenden-parlaments gesetzten Frist geht.
2. Der Antrag des Antragstellers, die Frist für eine Stellungnahme zur Beschwerde des Antragsgegners zu verlängern, wird abgelehnt. Der Antragsgegner hat glaubhaft gemacht, dass eine Entscheidung über die Beschwerde bis heute erforderlich ist, damit die Wahlvorbereitung ordnungsgemäß weiter durchgeführt werden kann. Da der Beschwerde-senat den Antrag des Antragstellers sachlich und rechtlich umfassend geprüft hat und der Sachverhalt geklärt ist bzw. innerhalb der gesetzten Frist hätte ergänzt werden können, ist nicht ersichtlich, warum es einer weiteren Fristverlängerung bedarf. Allein der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sich erst am Donnerstag, den 22. November 2007 mit der Sache befassen kann, rechtfertigt wegen der Eiligkeit der Entscheidung die Fristverlängerung nicht, zumal der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben bis dahin durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten wird.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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