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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.04.2007
Aktenzeichen: 3 Bs 28/07
Rechtsgebiete: GG, AufenthG, BGB, PStG


Vorschriften:

GG Art. 6
AufenthG § 60 a Abs. 2
BGB § 1309 Abs. 2
PStG § 5 a
Steht die Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet unmittelbar bevor, kann zum Schutz der Eheschließungsfreiheit ein Anspruch des ausländischen Verlobten auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG bestehen.

Hängt der Termin der Eheschließung allein noch von der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ab, darf dem ausländischen Verlobten, der sämtliche für die Entscheidung über den Befreiungsantrag notwendigen Nachweise vorgelegt hat, vorläufiger Schutz vor Abschiebung nicht deshalb versagt werden, weil das Befreiungsverfahren in der Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts aufgrund beschränkter personeller Kapazitäten nicht kurzfristig abgeschlossen werden kann.


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

3 Bs 28/07

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Niemeyer und Albers am 4. April 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Januar 2007 geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts über den Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses, untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller vorzunehmen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige (1.) Beschwerde hat Erfolg (2.).

1. Die Beschwerde ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht bereits nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO entgegen, dass sie keinen ausdrücklich gestellten Antrag enthält. Denn dem Erfordernis eines bestimmten Antrags ist genügt, wenn sich das Rechtsschutzziel und der daraus folgende Antrag aus der Begründung der Beschwerde eindeutig ergeben (vgl.: OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2003 - 3 Bs 253/03). So liegt es hier: In der Beschwerdebegründung vom 1. März 2007 heißt es, dem Antragsteller stehe ein Anspruch auf Duldung zu, da seine Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen unmittelbar bevorstehe und sich aus der durch Art. 6 GG ebenfalls geschützten Eheschließungsfreiheit ein rechtliches Abschiebungshindernis gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG ergebe. Damit macht der Antragsteller deutlich, dass er mit der Beschwerde das Rechtsschutzziel aus der zweiten Variante seines erstinstanzlich gestellten Antrags ("oder gem. § 123 VwGO die Antragsgegnerin ...") erreichen will.

2. Die so zu verstehende Beschwerde hat nach Maßgabe des Beschlusstenors Erfolg.

a) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines ablehnenden Beschlusses u. a. ausgeführt, der Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG) wegen der von dem Antragsteller angemeldeten Eheschließung mit Frau stehe der Umstand entgegen, dass diese Eheschließung nicht unmittelbar bevorstehe; vielmehr sei eine positive Bescheidung des Befreiungsantrags durch das Oberlandesgericht nicht abzusehen. In solchen Fällen werde die Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) regelmäßig auch dann gewahrt, wenn dem Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebietes zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht werde. Umstände, die eine Ausnahme von dieser Regel begründen könnten, seien nicht dargetan.

b) Der Antragsteller trägt mit der Beschwerde vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, weil seine Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet unmittelbar bevorstehe, was zu einem rechtlichen Abschiebehindernis führe. Er habe die Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt, soweit dies in seine Sphäre falle. Es fehle lediglich noch die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts über die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses; der zuständige Standesbeamte habe zugesagt, im Falle der Erteilung der genannten Befreiung durch das Oberlandesgericht die Ehe zu schließen. Die Verlobten hätten alle in ihre Sphäre fallenden Voraussetzungen erfüllt und mithin keinen Einfluss auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts.

c) Die Beschwerde ist begründet. Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt, dass der angefochtene Beschluss mit der dort gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann. Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, kann es für die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung genügen, dass die Verlobten alle in ihre Sphäre fallenden Voraussetzungen für die baldige Eheschließung erfüllt haben, und es ist nach dem derzeit erkennbaren Sachstand hinreichend wahrscheinlich, dass hier eine derartige Situation vorliegt. Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde in eigener Kompetenz zu entscheiden (zu dieser Folge vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.12.2003 - 3 Bs 415/02).

aa) Der nach § 123 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Die Anwendung der einschlägigen Grundsätze (aaa) ergibt, dass nach derzeitigem Sachstand für den im Beschlusstenor genannten Zeitraum mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Eheschließung des Antragstellers mit Frau unmittelbar bevorsteht (bbb).

aaa) Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen der bevorstehenden Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen und einer daraus resultierenden Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG wegen der aus Art. 6 GG (auch für Ausländer) geschützten Eheschließungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.1971, BVerfGE Bd. 31 S. 58, 67 ff.; Beschl. v. 30.11.1982, BVerfGE Bd. 62 S. 323, 329; Beschl. v. 12.5.1987, BVerfGE Bd. 76 S. 1, 42) setzt voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Dies ist anzunehmen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist. Sind die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits soweit vorangeschritten, dass die Anmeldung der Eheschließung (§ 4 PStG) vorgenommen wurde, die Verlobten die gemäß § 5 Abs. 1 und 2 PStG von dem Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird, so kommt die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung in Betracht, wenn dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (vgl. Nr. 60 a.2.3 i. V. m. Nr. 30.0.6 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU v. 22.12.2004; so bereits Nr. 55.2.3 i. V. m. Nr. 18.0.1 AuslG-VwV). Für das Vorliegen einer solchen Situation kann es sprechen, wenn der Standesbeamte die Antragsunterlagen an den für die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts weitergeleitet hat, da dem Standesbeamten gemäß § 5 a Satz 1 PStG die Vorbereitung dieser Entscheidung obliegt und er die hierfür notwendigen Nachweise von den Verlobten anzufordern hat. Umgekehrt ist nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auszugehen, wenn der Standesbeamte einen Termin zur Eheschließung aus Gründen nicht festsetzen kann, die in die Sphäre der Verlobten fallen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 13.11.2001, InfAuslR 2002 S. 228, 230, 231). Gleiches gilt, wenn sich im weiteren Verfahrensgang herausstellt, dass eine Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts deshalb nicht ergehen kann, weil es noch an Unterlagen fehlt oder sonst Zweifel oder Unklarheiten bestehen, die in den Zurechnungsbereich der Verlobten fallen; dann ist bis zu dem Zeitpunkt, in dem die für die Entscheidung über den Antrag noch fehlenden Unterlagen nachgereicht bzw. die Zweifel oder Unklarheiten beseitigt worden sind, von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung nicht auszugehen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 16.5.2006, AuAS 2006 S. 242 f.).

bbb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürfte die Eheschließung des Antragstellers mit Frau unmittelbar bevorstehen. Denn nach dem erkennbaren derzeitigen Sachstand steht einer baldigen Eheschließung des Antragstellers mit Frau momentan in erster Linie der Umstand entgegen, dass eine Entscheidung des Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts über den Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nicht abzusehen ist, die Gründe hierfür derzeit aber nicht (mehr) in die Sphäre des Antragstellers fallen.

Das Standesamt Hamburg-Mitte hat dem Beschwerdegericht auf telefonische Nachfrage am 29. März 2007 mitgeteilt, dass aus seiner Sicht nur das Fehlen der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses einer baldigen Eheschließung entgegenstehe; sobald das Oberlandesgericht die Befreiung erteile, werde das Standesamt kurzfristig einen Termin zur Eheschließung ansetzen. Zuvor (am 26.3.2007) hat das Standesamt die ihm zwischenzeitlich von der Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts zurückgesandte Akte wieder der Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts übermittelt, nachdem der Antragsteller - in Reaktion auf die seitens der Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts hinsichtlich der bis dahin vorgelegten Unterlagen geäußerten Zweifel - neue Urkunden eingereicht hatte (vgl. das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6.3.2007). Die Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts wiederum hat dem Beschwerdegericht auf telefonische Anfrage mitgeteilt, dass die Akte wieder vorliege, nähere Angaben zum zeitlichen Ablauf der weiteren Sachbearbeitung und zum voraussichtlichen Ausgang des Befreiungsverfahrens aber nicht gemacht werden könnten, weil die zuständige Sachbearbeiterin längerfristig erkrankt sei (zu den telefonischen Auskünften vgl. die jeweiligen Vermerke des Berichterstatters vom 29.3.2007, die den Beteiligten übermittelt worden sind).

Bei dieser Sachlage dürfte - momentan - der Vortrag des Antragstellers zutreffen, dass die - für die Eheschließung maßgebliche - Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts über die beantragte Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses aus Gründen nicht ergeht, die allein in die Sphäre der Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts fallen. Auch wenn dieser Umstand auf einem dort nicht verschuldeten personellen Engpass beruhen sollte, darf dies für sich genommen nicht dazu führen, dass der Antragsteller das durch Art. 6 GG geschützte Recht der Eheschließungsfreiheit im Bundesgebiet nicht bzw. nur unter erheblichen Verzögerungen oder Schwierigkeiten (etwa der Erforderlichkeit eines neuen Visumsverfahrens oder der Erteilung einer Betretenserlaubnis nach erfolgter Abschiebung) verwirklichen kann. Es ist nicht ihm zuzurechnen, wenn sein Befreiungsantrag nicht geprüft werden kann, weil in der Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts das erforderliche Personal momentan nicht vorhanden ist. Setzt die Verwirklichung eines Grundrechts (hier: der Eheschließungsfreiheit) voraus, dass zunächst ein staatliches Prüfungsverfahren (hier: zur Befreiung von der Pflicht zur Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses) positiv abgeschlossen wird, so darf es im Regelfall aufenthaltsrechtlich nicht zu Lasten des Rechtssuchenden gewertet werden, wenn dieses Prüfungsverfahren aufgrund beschränkter personeller Kapazitäten voraussichtlich nicht kurzfristig abgeschlossen werden kann (zur staatlichen Verantwortlichkeit für die Dauer von Prüfungsverfahren bei dem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs.1 Satz 1 GG vgl.: BVerfG, Beschl. v. 3.5.1999, NVwZ 1999 S. 1102, 1103).

Das Beschwerdegericht vermag allerdings nicht abzusehen, ob möglicherweise für die Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts im Rahmen der ausstehenden Prüfung der nunmehr von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen erneut Fragen, Unklarheiten oder Zweifel entstehen werden, die der Sphäre des Antragstellers zuzurechnen wären. Sollte eine solche Situation eintreten, so wäre ab jenem Zeitpunkt nach den o. g. Grundsätzen nicht mehr von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auszugehen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 16.5.2006, a. a. O.).

Angesichts dessen hält das Beschwerdegericht es für angebracht, der Antragsgegnerin die Vornahme aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Antragsteller bis zu der Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts über den Befreiungsantrag, längstens allerdings bis zum Ablauf von drei Monaten ab Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses zu untersagen, da in diesem Zeitraum bei normalem Verlauf des Prüfungsverfahrens auch bei personellen Engpässen eine Entscheidung über den Befreiungsantrag möglich sein sollte. Sollte nach Ablauf der drei Monate weiterhin aus Gründen, die nicht in die Sphäre des Antragstellers fallen, keine Entscheidung über den Befreiungsantrag vorliegen, so stünde es ihm frei, erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Sollte sich dagegen bereits vor Ablauf der drei Monate erweisen, dass die Prüfung des Befreiungsantrags zu neuen aufklärungsbedürftigen Zweifeln oder Unklarheiten führt, die in die Sphäre des Antragstellers fallen, und die voraussichtlich einer kurzfristigen Entscheidung über den Befreiungsantrag entgegenstünden, so stünde es der Antragsgegnerin frei, in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO eine Abänderung des vorliegenden Beschlusses zu beantragen.

ccc) Der hier beschlossenen einstweiligen Anordnung steht nicht der Umstand entgegen, dass für eine Abschiebung des Antragstellers nicht das für die Antragsgegnerin im vorliegenden Eilverfahren handelnde Bezirksamt, sondern die Behörde für Inneres zuständig wäre (vgl. Abschnitt II Abs. 1 Nr. 17 der Anordnung des Senats über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylverfahrensrecht vom 17.12.2004, Amtl. Anz. S. 2621). Die Behörde für Inneres, Einwohnerzentralamt, hat den dort gestellten Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung (vgl. das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.10.2006) an das Bezirksamt Hamburg-Mitte abgegeben, welches daraufhin den Duldungsantrag als Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO ausgelegt und diesen abgelehnt hat (vgl. das dortige Schreiben an den Antragstellervertreter vom 31.10.2006). Das Bezirksamt hat nunmehr die Möglichkeit, durch entsprechende Mitteilungen und durch Abgabe der Akten an das Einwohnerzentralamt den Antragsteller für aufenthaltsbeendende Maßnahmen "freizugeben"; der gerichtlichen Anordnung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorläufig zu unterlassen, kann es dadurch nachkommen, dass es von einer solchen "Freigabe" vorläufig absieht. Eine Beiladung der Behörde für Inneres kommt nicht in Betracht, da es sich bei ihr nicht um einen eigenständigen Rechtsträger, sondern (wie bei dem Bezirksamt Hamburg-Mitte) lediglich um eine Dienststelle der Antragsgegnerin (in Gestalt der Freien und Hansestadt Hamburg, vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) handelt (zu alldem vgl.: OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2002 - 4 Bs 387/02).

bb) Auch der nach § 123 VwGO erforderliche Anordnungsgrund ist gegeben. Soweit ein Ausländer vorläufigen Rechtsschutz gegenüber aufenthaltsbeendenden Maßnahmen begehrt, setzt dies nicht voraus, dass die Abschiebung unmittelbar bevorsteht oder ein Abschiebungstermin bereits bestimmt ist; nach der Rechtsprechung des Beschwerdesenats genügt es, dass die Ausländerbehörde beabsichtigt, in absehbarer Zeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu treffen (Beschlüsse v. 10.7.2003 - 3 Bs 311/03 - und v. 15.11.2001 - 3 Bs 340/01 -). Dies dürfte hier der Fall sein: Die Antragsgegnerin hat mit der erstinstanzlichen Antragserwiderung vom 20. Dezember 2006 deutlich gemacht, dass sie (insbesondere im Hinblick auf die von dem Antragsteller beabsichtigte Eheschließung) nicht vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen absehen will.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Beschwerdegericht hat die Kosten für das Verfahren in erster Instanz neu verteilt, da der Antragsteller dort sinngemäß einen Haupt- und einen Hilfsantrag gestellt hat und der Hilfsantrag nunmehr erfolgreich ist, so dass er dort rückwirkend zur Hälfte obsiegt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG; da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur noch der auf das einstweilige Unterlassen aufenthaltsbeendender Maßnahmen gerichtete Antrag ist, ist ein Viertel des Auffangwerts (= die Hälfte des Werts für ein auf die Erteilung einer Duldung gerichteten Hauptsacheverfahrens) angemessen.

Ende der Entscheidung

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