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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.03.2007
Aktenzeichen: 3 Bs 396/05
Rechtsgebiete: GG, AufenthG, BDSG, HmbDVPolG, HmbDSG, HmbVwVfG


Vorschriften:

GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
AufenthG § 86
AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 2
BDSG § 1
BDSG § 6 b
HmbDVPolG § 1
HmbDVPolG § 9
HmbDVPolG § 10
HmbDVPolG § 11
HmbDVPolG § 12
HmbDSG § 2
HmbDSG § 12
HmbVwVfG § 24
HmbVwVfG § 26
1. Die Ausländerbehörde verletzt das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn sie zur Aufklärung des Sachverhalts bei bestehendem Verdacht einer Scheinehe eine private Detektei veranlasst, eine achttägige verdeckte Videoüberwachung des Eingangsbereichs der angegebenen ehelichen Wohnung durchzuführen, die Handynummer des Ehegatten verdeckt bei einem Familienangehörigen zu erfragen, mit dem Ehegatten durch telefonische Kontaktaufnahme unter einer Legende in Verbindung zu treten, an dessen PKW einen GPS-Peilsender anzubringen und eine neuntätige Bewegungsüberwachung vorzunehmen, schließlich mehrtägig den Eingangsbereich der von dem Ehegatten bewohnten (anderen) Wohnung zu beobachten. Die Ausländerbehörde wird zu derartigen Eingriffen weder durch das Bundesrecht noch durch das Hamburgische Landesrecht ermächtigt.

2. Die von der Ausländerbehörde unter Verletzung individueller Rechte erlangten Erkenntnisse dürfen nach dem Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich weder im weiteren Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren unmittelbar verwertet werden.

Ob ein Verwertungsverbot schon aus § 13 HmbDSG folgt, bleibt offen.

3. Erkenntnisse aus rechtswidrigen Ermittlungen dürfen, wenn die Informationen nicht durch die Verletzung des unantastbaren Kernbereichs der privaten Lebensführung erlangt worden sind, im Bereich des Verwaltungsrechts dann als Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen genutzt werden, wenn öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht betroffen sind, die sich mit dem staatlichen Strafanspruch vergleichen lassen.

Im Bereich des Ausländerrechts hat das öffentliche Interesse daran, aufenthaltsrechtlich motivierte Scheinehen aufzudecken und daraus aufenthaltsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen zu ziehen, erhebliches Gewicht; ein absolutes Verwertungsverbot besteht insoweit nicht.


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

3 Bs 396/05

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Niemeyer und Albers am 21. März 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1) wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. November 2005 geändert.

Die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin zu 1) erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2004 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zu 1) zurückgewiesen. Hinsichtlich des Antrags des Antragstellers zu 2) bleibt der Beschluss des Verwaltungsgerichts unberührt.

Die Antragstellerin zu 1) trägt hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie jeweils ein Viertel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin; hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 1) die Hälfte der Kosten. Die Antragsgegnerin trägt hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) sowie jeweils drei Viertel der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten; hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin die Hälfte der Kosten. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2) im erstinstanzlichen Verfahren bleibt der Beschluss des Verwaltungsgerichts unberührt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin zu 1) (im folgenden: Antragstellerin) hat nach Maßgabe des Beschlusstenors teilweise Erfolg.

I.

1. Die im Jahr 1958 geborene Antragstellerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Sie war in erster Ehe mit einem bosnischen Staatsangehörigen verheiratet, aus der zwei Kinder (darunter der Antragsteller zu 2)) hervorgegangen sind; die Ehe wurde am 30. April 1999 in Bosnien in Abwesenheit der Eheleute geschieden. Im Jahr 1993 reiste die Antragstellerin mit beiden Kindern in das Bundesgebiet ein. In Hamburg war sie vom 1. November 1994 bis zum 20. Juni 1999 mit dem bosnischen Ehemann in derselben Wohnung gemeldet. Nachdem sie zunächst geduldet worden war, erhielt sie aufgrund ausländerrechtlicher Weisungen in der Zeit von Juli 1995 bis Mai 1997 Aufenthaltsbefugnisse. Nach Änderung der Weisungslage wurde die Aufenthaltsbefugnis nicht mehr verlängert; im Hinblick auf ärztlich attestierte Erkrankungen und ein vorübergehend anhängiges Weiterwanderungsverfahren wurde sie wieder geduldet.

Am 21. Oktober 1999 heiratete sie in Hamburg den im Jahr 1975 geborenen deutschen Staatsangehörigen ; dieser hatte sich am 20. Juni 1999 unter der Anschrift der Wohnung der Antragstellerin angemeldet. Am 16. Dezember 1999 wurde ihr zwecks Führens der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst ein Jahr erteilt, die am 20. Dezember 2000 bis zum 15. Dezember 2003 verlängert wurde. Im Dezember 2002 wurden die Eheleute von der Antragsgegnerin zu getrennten Anhörungen geladen, nachdem dort ein Hinweis eingegangen war, dass der geschiedene bosnische Ehegatte der Antragstellerin in Hamburg eine Scheinehe mit einer deutschen Frau führe. Bei der Antragsgegnerin kamen nach der Anhörung vom Dezember 2002 Zweifel am Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit dem Ehemann auf, die sie zu weiteren Ermittlungen veranlassten. Nachdem die Antragstellerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis über den 15. Dezember 2003 hinaus beantragt hatte, nahm die Antragsgegnerin zunächst mit Bescheid vom 23. Februar 2004 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die der Antragstellerin zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnisse zurück und drohte ihr die Abschiebung an; die Antragsgegnerin legte dagegen Widerspruch ein, der noch nicht beschieden ist. Im Rahmen eines daraufhin von der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Eilverfahrens (8 E 1551/04) hob die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme und die Abschiebungsandrohung wieder auf. Ebenfalls am 23. Februar 2004 hatte die Antragsgegnerin wegen des Verdachts der Scheinehe Strafanzeige gegen die Antragstellerin erstattet; die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren am 25. Juni 2004 nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der am 15. Dezember 2003 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. Juni 2004 ab, mit dem sie ihr zugleich erneut die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina androhte. Der von der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 8. Juni 2004 eingelegte Widerspruch, mit dem sie geltend machte, der Vorwurf der Scheinehe sei unzutreffend, wurde bislang ebenfalls nicht beschieden. Im Januar 2005 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt und damit ihren Vortrag aufrechterhalten, dass sie keine Scheinehe führe.

2. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin könne eine Verlängerung der ihr zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht beanspruchen, weil sie mit ihrem deutschen Ehemann eine ausländerrechtlich nicht schutzwürdige Scheinehe eingegangen sei.

a) Zuvor hatte das Verwaltungsgericht im Rahmen eines zweieinviertelstündigen Erörterungs- bzw. Verhandlungstermins am 25. Mai 2005 zur Klärung der Frage, ob die Antragstellerin und ihr deutscher Ehemann tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft führen, die Antragstellerin als Partei und den Ehemann als Zeugen vernommen; am Ende der Sitzung nach Erörterung der Sach- und Rechtslage haben die Vertreter der Antragsgegnerin erklärt, sie würden binnen einer Woche nach Erhalt der Sitzungsniederschrift mitteilen, ob es einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch bedürfe.

In der Folgezeit hat die Antragsgegnerin im Rahmen des erstinstanzlichen Eilverfahrens zunächst keine Erklärung über die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgegeben, sondern um Fristverlängerung ersucht und von der Antragstellerin weitere Angaben zum Sachverhalt erbeten. In dem Zeitraum von August bis Oktober 2005 hat die Antragsgegnerin sodann dem Verwaltungsgericht - zum Teil auf dessen Nachfragen - mitgeteilt, sie habe zwischenzeitlich durch eigene Ermittlungen herausgefunden, dass die Antragstellerin und der Ehemann keine eheliche Lebensgemeinschaft führten. Die Eheleute seien über einen Zeitraum von ca. 6 Wochen beobachtet worden. Sie habe am 7. Juni 2005 eine Detektei damit beauftragt, diesbezüglich zu ermitteln; die Dauer und die Maßnahmen der Observation seien der Detektei überlassen worden, man habe lediglich "die Kosten für diese Dienstleistung" erörtert. Sie, die Antragsgegnerin, habe auch keine andere Möglichkeit gehabt, die Angaben der Antragstellerin und des Ehemanns zu widerlegen; bei einer Beobachtung in geringerem Umfang sei zu erwarten gewesen, dass die Antragstellerin erneut versuchen werde, durch falsche Angaben den Verdacht der Scheinehe zu widerlegen.

Der dem Verwaltungsgericht im Oktober 2005 von der Antragsgegnerin vorgelegte Abschlussbericht der Detektei vom 21. Juli 2005 nennt im wesentlichen die folgenden Beobachtungsmaßnahmen und -ergebnisse: In der Zeit vom 14. Juni 2005 bis zum 21. Juni 2005 sei die (von der Antragstellerin und dem Ehemann als eheliche Wohnung angegebene) Wohnanschrift Weg mit Hilfe einer mobilen Videoüberwachungsanlage rund um die Uhr beobachtet worden. Während die Antragstellerin des öfteren beim Betreten und Verlassen der Wohnung zu erkennen sei, sei der Ehemann dort nicht erschienen. Am 6. Juli 2005 habe auf Klingeln an der Wohnung der Sohn der Antragstellerin geöffnet und angegeben, sein Stiefvater (der Ehemann der Antragstellerin) sei bei der Arbeit und werde spät abends zurückkehren; er habe die Handynummer des Ehemannes mitgeteilt. Unter dieser Handynummer sei der Ehemann erreicht worden. Unter einer Legende habe man für den 11. Juli 2005 einen Besprechungstermin ausgemacht; der Ehemann habe angeboten, die Sache in seinem Geschäft zu besprechen, und dessen Adresse genannt. Am 11. Juli 2005 sei das Geschäft beobachtet worden; bei dieser Gelegenheit habe man den Pkw des Ehemannes identifiziert. Am 12. Juli 2005 sei ein GPS-Peilsender an diesem Fahrzeug angebracht worden; von da an bis zum Ende der Beobachtung am 20. Juli 2005 habe man die Bewegungen des Fahrzeugs exakt verfolgen können. Die nachfolgenden Beobachtungen hätten ergeben, dass der Ehemann nicht in der Wohnung der Antragstellerin wohne, er sei dort nie gewesen. Er wohne vielmehr im Haus Straße , das er morgens mit täglich wechselnder Kleidung verlasse und abends wieder betrete. Die Antragstellerin sei während der Beobachtungen nie bei ihm oder in seiner Nähe gesehen worden. Die Anschrift Weg sei für den Ehemann eine Scheinanschrift, unter der auch sein PKW zugelassen sei. Er habe keinerlei Kontakte zu der Antragstellerin.

b) Daraufhin hat das Verwaltungsgericht am 29. November 2005 den angefochtenen Beschluss erlassen. Zur Begründung seiner Einschätzung, dass die Antragstellerin und der Ehemann eine Scheinehe eingegangen seien, hat es im wesentlichen ausgeführt:

Zunächst sei die aufenthaltsrechtliche Lage der Antragstellerin zu nennen, die dadurch gekennzeichnet sei, dass sie unter Berufung auf angeblich akut behandlungsbedürftige Erkrankungen und auf angebliche Weiterwanderungsabsichten über Jahre vergeblich versucht habe, sich ihrer Ausreisepflicht zu entziehen. Wenn ein Ausländer mit solchem Hintergrund seine langjährige Ehe beende, um dann zeitnah einen deutschen Staatsangehörigen zu heiraten, lege dies erfahrungsgemäß die Annahme nahe, dass eine solche Eheschließung im Kontext der gescheiterten Bemühungen um einen Daueraufenthalt zu sehen sei. Erschwerend trete hinzu, dass der geschiedene bosnische Ehegatte der Antragstellerin nach den Erkenntnissen aus einem anderen bei derselben Kammer geführten ausländerrechtlichen Verfahren (15 K 684/04) seinerseits eine Scheinehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eingegangen sei.

Der Verdacht der Scheinehe werde dadurch verstärkt, dass der deutsche Ehemann der Antragstellerin 17 Jahre jünger als sie und kaum 9 Jahre älter als der Antragsteller zu 2) und damit ein objektiv inadäquater Partner sei. An Gewicht gewinne der Verdacht der Scheinehe weiter durch falsche Angaben der Antragstellerin und des Ehemannes im Verwaltungsverfahren. So habe die Antragstellerin bei einer Anhörung im Dezember 1999 fälschlich behauptet, ihr geschiedener bosnischer Ehegatte lebe in Bosnien, obwohl dieser, wie das Verwaltungsgericht aus dem o. g. anderen ausländerrechtlichen Verfahren (15 K 684/04) sicher wisse, tatsächlich in Hamburg gelebt und sich um das Eingehen einer Scheinehe bemüht habe. Bei einer im Dezember 2002 erfolgten getrennten Anhörung hätten die Antragstellerin und der deutsche Ehemann zu wesentlichen Aspekten unterschiedliche Angaben gemacht.

Die Tatsache, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann in der Verhandlung vom 25. Mai 2005 vor dem Berichterstatter auf die dort gestellten Fragen in wesentlicher Hinsicht übereinstimmende Antworten gegeben hätten, sei nicht geeignet, den sich aus den vorstehenden Umständen ergebenden Verdacht einer Scheinehe entscheidend zu entkräften. Sie hätten mit Bedacht Einlassungen zu Details des Lebensalltags vermieden, indem sie einen angesichts des Alters des Ehemanns erstaunlich ereignisarmen Ehealltag geschildert hätten. Der in jenem Termin bei dem Berichterstatter zunächst aufgekommene Eindruck, es bestehe möglicherweise doch eine eheliche Lebensgemeinschaft, sei allein dadurch entstanden, dass die Befragten "mit beträchtlichem Geschick eine Stimmung wechselseitiger emotionaler Zusammengehörigkeit hervorgerufen" hätten. Gleichwohl werde dieser Eindruck durch die zuvor geschilderten Umstände und durch die weiteren Ermittlungen der Antragsgegnerin entscheidend entkräftet.

Die Antragsgegnerin habe, wozu sie schon im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Widerspruchsverfahren berechtigt gewesen sei, weitere Ermittlungen über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft veranlasst und dafür eine Detektei beauftragt. Diese Ermittlungen hätten den Verdacht einer Scheinehe bestätigt. Das Verwaltungsgericht sei an der Berücksichtigung der so gewonnenen Erkenntnisse rechtlich nicht gehindert. Rechtsgrundlage für das Vorgehen der Antragsgegnerin sei § 26 HmbVwVfG. Die Einnahme des Augenscheins umfasse grundsätzlich auch die Bewertung verdeckt ermittelter Erkenntnisse. Es sei grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine Detektei beauftragt habe; sie sei dazu berechtigt, private Dritte als Verwaltungshelfer einzuschalten. Ob die von der Antragsgegnerin veranlasste Art und Weise der Erkenntnisgewinnung im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht in jeder Hinsicht rechtmäßig gewesen sei, könne in dem vorliegenden Eilverfahren offen bleiben. Selbst wenn man insoweit rechtliche Bedenken habe, würde sich daraus jedenfalls kein Beweisverwertungsverbot ergeben. Die insoweit erforderliche Abwägung der Interessen der Beteiligten gehe nämlich zum Nachteil der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse daran, vorsätzlichen Rechtsmissbrauch durch das Eingehen von Scheinehen zu verhindern, habe sowohl im Einzelfall als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten großes Gewicht. Demgegenüber hätten die Ermittlungsmaßnahmen der Antragsgegnerin bei der Antragstellerin und ihrem Ehemann nicht zu einer nicht mehr hinnehmbaren Rechtsverletzung geführt. Der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung sei dadurch nicht berührt worden. Die Maßnahmen hätten nicht die Vertraulichkeit des gesprochenen und geschriebenen Worts tangiert, sondern sich darauf beschränkt, äußerlich in Erscheinung tretende Verhaltensweisen der Antragstellerin und ihres Ehemanns feststellen zu lassen.

Der Antragstellerin stehe somit mangels ehelicher Lebensgemeinschaft kein Aufenthaltsrecht zu; damit sei auch die Abschiebungsandrohung rechtmäßig.

3. Mit ihrer Beschwerde beantragt die Antragstellerin, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 8. Juni 2004 "hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen". Zur Begründung trägt sie vor, es sei der Antragsgegnerin zuzumuten, sie, die Antragstellerin, "bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu dulden". Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft:

Das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung zu Unrecht einen Erfahrungssatz zugrunde gelegt, nach dem auf das Eingehen einer Scheinehe zu schließen sei, falls ein Ausländer nach vergeblichen Bemühungen, im Bundesgebiet Fuß zu fassen, seine langjährige Ehe beende und zeitnah einen deutschen Staatsangehörigen heirate. Es habe zudem in diesem Zusammenhang den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei sie nicht gemeinsam mit ihrem früheren bosnischen Ehemann, sondern (mit den beiden Söhnen) erheblich später nach Deutschland eingereist. Anfänglich habe sie mit dem bosnischen Ehemann nicht einmal zusammen gelebt, eine gemeinsame Wohnung sei erst auf dessen Druck bezogen worden. Sie habe auch nicht eine langjährige Ehe beendet, um einen deutschen Staatsangehörigen zu heiraten, sondern deshalb, weil die Ehe ohnehin zerrüttet gewesen sei und sie einen anderen Mann kennen- und liebengelernt habe; bereits vor der Scheidung habe sie mit ihrem jetzigen Ehemann zusammen gelebt. Sie verwahre sich zudem dagegen, dass das Verwaltungsgericht zu ihren Lasten das Verhalten des früheren bosnischen Ehemannes nach der Scheidung herangezogen habe; falls dieser tatsächlich eine Zweckehe eingegangen sei, habe sie damit nichts zu tun. Sofern es in anderen Fällen ein Zusammenwirken von Eheleuten gebe, durch Scheidung und Wiederverheiratung gemeinsam zu Aufenthaltserlaubnissen zu gelangen, könnten derartige Erfahrungen allenfalls Vermutungen begründen, aber keine Beweisführung ersetzen. Schließlich behaupte das Verwaltungsgericht ohne tragfähige Grundlage, dass sie, die Antragstellerin, wegen vorgeblich akut behandlungsbedürftiger Erkrankungen geduldet worden sei; tatsächlich habe sie ärztliche Atteste vorgelegt, die von der Antragsgegnerin niemals angezweifelt worden seien.

Die weiteren seitens des Verwaltungsgerichts geäußerten Zweifel an der Beziehung zu ihrem deutschen Ehemann seien ebenfalls nicht begründet. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Ehemann sei wegen des ihr gegenüber bestehenden Altersunterschiedes ein objektiv inadäquater Partner, da sich die wesentlichen Gemeinsamkeiten aus der Zugehörigkeit der Partner zum gleichen Lebensabschnitt ergäben, sei nicht haltbar und habe erst recht nichts mit den konkreten Verhältnissen zwischen ihr und dem Ehemann zu tun. Der Ehemann sei in der Verhandlung vom 25. Mai 2005 gerade auch dieser Thematik befragt worden; er habe ausgesagt, dass er auf ältere Frauen "stehe" und dass sie, die Antragstellerin, wegen ihrer Klugheit und Intelligenz für ihn attraktiv sei.

Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, habe sie auch nicht in früheren Verwaltungsverfahren falsche, widersprüchliche und unzulängliche Angaben gemacht. Soweit sie im Dezember 1999 angegeben habe, dass ihr früherer bosnischer Ehemann in Bosnien lebe, habe das ihrem Kenntnisstand entsprochen. Sie habe erst später, nach jener Anhörung, erfahren, dass er nach Deutschland zurückgekehrt sei. Der frühere bosnische Ehemann habe im Übrigen in einer mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2004 in dem vom Verwaltungsgericht genannten ausländerrechtlichen Verfahren (15 K 684/04) zu Protokoll erklärt, er sei 1999 für zweieinhalb Jahre nach Kroatien zurückgekehrt und habe von dort aus vielleicht zweimal in Hamburg eine andere Frau besucht. Daraus ergebe sich nicht, dass er im Dezember 1999 in Hamburg gelebt habe. Die Abweichungen zwischen ihren Angaben und denen ihres deutschen Ehemannes bei der Befragung im Dezember 2002 wiederum seien in der Verhandlung vom 25. Mai 2005 vor dem Verwaltungsgericht aufgeklärt worden; demnach lasse sich auch daraus nicht auf eine Scheinehe schließen.

Die seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene Würdigung des Ergebnisses der am 25. Mai 2005 vor dem Berichterstatter erfolgten mündlichen Verhandlung stehe im Gegensatz dazu, dass der Berichterstatter nach der ausführlichen Befragung es nicht bloß für möglich gehalten, sondern die feste Überzeugung gehabt habe, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft vorliege. Er habe die Vertreter der Antragsgegnerin am Schluss der Verhandlung gefragt, ob sie die Antragstellerin nicht klaglos stellen wollten, und ihnen dann eine Überlegungsfrist gesetzt, weil sie sich nicht hätten entscheiden wollen. Dem entspreche der Hinweis des Gerichts in dem Beschluss, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann in der Verhandlung auf die gestellten Fragen in wesentlicher Hinsicht übereinstimmende Antworten gegeben und eine wechselseitige emotionale Zusammengehörigkeit gezeigt hätten. Soweit das Verwaltungsgericht nunmehr dennoch das Ergebnis der Verhandlung als nicht ausreichend ansehe, den Verdacht der Scheinehe zu entkräften, beruhe dies auf nicht haltbaren Argumenten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht ihr und ihrem Ehemann unterstellen könne, Einlassungen zu Details des Lebensalltags mit Bedacht vermieden und "einen erstaunlich ereignisarmen Ehealltag" geschildert zu haben; das Gericht habe in der ausführlichen Befragung Details des Lebensalltags in Erfahrung gebracht und zu keinem Zeitpunkt deutlich gemacht, dass es die Antworten für unzureichend halte. Fraglich sei auch, an welchen Ehe-Realitäten das Verwaltungsgericht seine Bewertung bemessen habe, dass der Ehealltag ereignisarm sei. Angesichts all dessen werde deutlich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tatsächlich allein auf den nach der Verhandlung seitens der Antragsgegnerin präsentierten neuen Beweismitteln beruhe; die Würdigung des Verhandlungsergebnisses sei ein Konstrukt, um die Kehrtwendung des Gerichts zu begründen.

Auf die von der Antragsgegnerin eingeführten neuen Beweismittel dürfe die Entscheidung jedoch nicht gestützt werden; insoweit bestehe sowohl ein Beweiserhebungs- als auch ein Beweisverwertungsverbot. Die von der Antragsgegnerin veranlassten Überwachungsmaßnahmen hätten aufgrund ihrer Eingriffsintensität einer gesetzlichen Grundlage bedurft; die Antragsgegnerin habe entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts nicht bloß Auskünfte eingeholt und eine schlichte Augenscheinnahme durchgeführt. Nach dem Maßstab des § 163 f StPO sei die Maßnahme als rechtswidrig zu bewerten. Die Observationsmaßnahme sei als nach Art und Umfang hoheitlicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte zudem auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil die Antragsgegnerin sie vollständig einer Detektei überlassen habe, ohne selbst Rahmenbedingungen hinsichtlich der Dauer und der einzusetzenden Mittel vorzuschreiben und deren verlässliche Umsetzung zu kontrollieren; unter diesen Umständen sei der Einsatz der Detektei nicht damit zu rechtfertigen, dass eine Verwaltungsbehörde an sich befugt sei, sogenannte Verwaltungshelfer einzuschalten. Aus dem somit gegebenen Beweiserhebungsverbot folge auch ein Beweisverwertungsverbot. Dies sei die herrschende Lehre und Rechtsprechung zu § 163 f StPO und finde seine Begründung darin, dass § 163 f Abs. 4 StPO einen richterlichen Anordnungsvorbehalt enthalte und ein Verwertungsverbot immer dann gegeben sei, wenn dagegen verstoßen werde. Auf die vom Verwaltungsgericht angestellten allgemeinen Überlegungen zur Abwägung beim Beweisverwertungsverbot komme es nicht an.

Schließlich habe das Verwaltungsgericht aus dem Ergebnis der Observation falsche Schlussfolgerungen gezogen. Zum einen sei eine eheliche Lebensgemeinschaft auch bei einem Getrenntleben der Eheleute möglich. Zum anderen sei es rechtlich unerheblich, ob im Juni/Juli 2005 noch eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann bestanden habe. Eine Trennung der Eheleute habe in jenem Zeitraum keine nachteiligen ausländerrechtlichen Folgen für die Antragstellerin mehr auslösen können, da sie jedenfalls nach Ablauf von zwei Jahren (seit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 16.12.1999), also bereits ab dem 16. Dezember 2001 ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 19 AuslG bzw. § 31 AufenthG erlangt hätte.

II.

Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt, dass der angefochtene Beschluss mit der dort gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann. Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde in eigener Kompetenz zu entscheiden (zu dieser Folge vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.12.2003 - 3 Bs 415/02).

1. Das Beschwerdegericht versteht das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel trotz des eingeschränkt formulierten Antrags dahin, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht bloß hinsichtlich der mit dem Bescheid vom 8. Juni 2004 verfügten Abschiebungsandrohung - die dort außerdem enthaltene "Ausreiseaufforderung" hat keinen Regelungscharakter und kann daher nicht angefochten werden, so dass insoweit eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen nicht möglich ist - , sondern auch hinsichtlich der Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis angeordnet werden soll. Denn das Beschwerdevorbringen ist sinngemäß so zu verstehen, dass der Aufenthalt der Antragstellerin deshalb bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht beendet werden solle, weil die Versagung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sei. Dieses Ziel kann die Antragstellerin jedoch nur erreichen, wenn auch und zuerst hinsichtlich dieser Versagung die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs angeordnet wird, um die Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht zu suspendieren. Bliebe dagegen die Vollziehbarkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis unberührt (vgl. § 72 Abs. 1 AuslG bzw. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), so gäbe es anhand des Beschwerdevorbringens für eine isolierte Aussetzung der Vollziehbarkeit (lediglich) der Abschiebungsandrohung keine Grundlage, da bei deren rechtlicher Überprüfung als einleitendem Vollstreckungsakt für sich genommen nicht auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (hier: die Versagung der Aufenthaltserlaubnis) abzustellen ist.

Diesem Verständnis des mit der Beschwerde verfolgten Rechtsschutzziels entspricht es, dass bereits das Verwaltungsgericht in der Sache des Antragstellers zu 2) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs auch hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis angeordnet hat, obwohl sein erstinstanzlich gestellter Eilantrag ebenso gelautet hat wie der vorliegende Beschwerdeantrag.

2. Die Würdigung der Beschwerdegründe ergibt, dass der angefochtene Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin verfügte Versagung der Aufenthaltserlaubnis und gegen die daran anknüpfende Abschiebungsandrohung versagt hat, mit der im Beschluss gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann.

a) Das Verwaltungsgericht hat die Versagung der Aufenthaltserlaubnis für rechtmäßig gehalten, weil die Antragstellerin eine Scheinehe eingegangen sei. Diese Schlussfolgerung beruht nach der Begründung seines Beschlusses einerseits auf einer Bewertung der bis zum 25. Mai 2005 (einschließlich der mündlichen Verhandlung an jenem Tag) zu Tage getretenen Umstände, andererseits auf einer Verwertung des danach von der Antragsgegnerin vorgelegten Observationsberichtes der ihrerseits eingeschalteten Detektei betreffend den Zeitraum Juni/Juli 2005. Nach der Begründung des Beschlusses haben diese beiden Komponenten keine das Ergebnis jeweils selbständig tragende Bedeutung, sondern führen erst im Zusammenspiel zu der Bewertung, dass eine Scheinehe vorliege (vgl. den Beschlussabdruck S. 6/7 und S. 11 oben). In solchen Fällen genügt es für die Erschütterung der gesamten Beschlussgründe, wenn die Beschwerde einen der beiden Begründungsteile in seiner Richtigkeit ernstlich in Frage stellt, da dann nicht mehr gesichert ist, dass der andere Begründungsteil die Entscheidung trägt (zum umgekehrten Fall zweier selbständig tragender Begründungen vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 146 Rdnr. 78).

b) So liegt es hier. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe stellen bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage, dass die in dem Beschluss herangezogenen, bis zum 25. Mai 2005 zu Tage getretenen Umstände auf eine Scheinehe schließen lassen.

Soweit das Verwaltungsgericht (BA S. 4/5, unter "a") aus der "aufenthaltsrechtlichen Ausgangslage" der Antragstellerin indiziell auf eine Scheinehe mit dem deutschen Ehemann schließt, ist dies aus den diesbezüglich mit der Beschwerde vorgetragenen Gründen nicht tragfähig. Insbesondere sind nach Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die im April 1999 erfolgte Scheidung der Ehe mit ihrem bosnischen Ehemann gleichsam inszeniert war, um tatsächlich nach jeweiliger Eheschließung mit deutschen Staatsbürgern weiter mit ihm gemeinsam in Deutschland leben zu können. Nach dem von der Beschwerde zutreffend wiedergegebenen Verhandlungsprotokoll vom 1. Juni 2004 in der Sache 15 K 684/04 (S. 2) hat der frühere Ehemann dort ausgesagt, im Jahr 1999 für zweieinhalb Jahre nach Kroatien zurückgekehrt zu sein und in diesem Zeitraum zweimal die deutsche Staatsangehörige in Hamburg besucht zu haben. Damit korrespondiert der Umstand, dass er offenbar ab dem Herbst 1999 nicht mehr bei der Ausländerbehörde vorstellig geworden ist und er sich dort erst im Mai 2002 wieder gemeldet hat, nachdem er im Frühjahr 2002 (also etwa zweieinhalb Jahre nach der Eheschließung der Antragstellerin) Frau in Hamburg geheiratet hatte (vgl. den in seinem ausländerrechtlichen Verfahren ergangenen Widerspruchsbescheid des Bezirksamts Altona vom 29.1.2004, S. 4). Aus diesem Ablauf ergibt sich zugleich, dass es für eine Falschangabe der Antragstellerin im Dezember 1999 - entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts auf S. 5 (unter "b") des Beschlussabdrucks, sie habe den früheren Ehemann nach Bosnien verortet, obwohl sie gewusst habe, dass er seinerzeit in Hamburg lebte - keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt.

Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Verdacht der Scheinehe werde dadurch verstärkt, dass der deutsche Ehemann wegen des Altersunterschiedes ein für die Antragstellerin objektiv inadäquater Partner sei (BA, S. 5), wird dieses Argument jedenfalls - wie die Beschwerde zu Recht vorbringt - dadurch entwertet, dass das Verwaltungsgericht in der mehr als zweistündigen mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2005 beide Personen - auch zum Thema des Altersunterschiedes - vernommen und auf dieser Grundlage offenbar gerade nicht den Eindruck einer Scheinehe gewonnen hat. Auch der Umstand der vom Verwaltungsgericht aufgeführten, teilweise unterschiedlichen Angaben der Antragstellerin und ihres Ehemanns gegenüber der Ausländerbehörde im Dezember 2002 dürfte infolge der ausgiebigen eigenen Befragung beider Personen durch das Verwaltungsgericht in der Verhandlung vom 25. Mai 2005 und des dort auf dieser Grundlage entstandenen (aktuelleren) Eindrucks jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens an Gewicht verloren haben.

Soweit das Verwaltungsgericht schließlich ausgeführt hat, das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2005 sei nicht geeignet, den sich nach Aktenlage ergebenden Verdacht der Scheinehe entscheidend zu entkräften (BA S. 6 f.), erscheint auch dies nicht tragfähig. Wie die Beschwerde insoweit plausibel vorträgt, wird nicht deutlich, welche "Ereignisse" das Verwaltungsgericht für eine glaubwürdigere Darstellung des Ehealltags erwartet hätte, und inwiefern die Antragstellerin und der deutsche Ehemann "Einlassungen zu Details des Lebensalltags mit Bedacht vermieden haben".

III.

Die somit nicht mehr durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkte Prüfung durch das Beschwerdegericht führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2004 für die Dauer des Widerspruchsverfahrens und der durch den noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid auszulösenden Klagefrist. Der Antrag der Antragstellerin ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (1.) und nach Maßgabe des Beschlusstenors teilweise erfolgreich (2.).

1. Der vorliegende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die mit dem Bescheid vom 8. Juni 2004 erfolgte Versagung der Verlängerung der zuletzt bis zum 15. Dezember 2003 geltenden Aufenthaltserlaubnis. Diese Entscheidung hat für die Antragstellerin über die Versagung der beantragten Begünstigung hinaus die belastende Wirkung der Vollziehbarkeit ihrer Ausreisepflicht ausgelöst (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 2, 72 Abs. 1 AuslG bzw. §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), da sie bis dahin infolge ihres Verlängerungsantrags nicht vollziehbar ausreisepflichtig war (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG). Diese belastende Regelung ist einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage zugänglich: Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gerichteten Widerspruchs führt dazu, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ausgesetzt wird und deshalb der Ausländer nicht mehr abgeschoben werden darf (vgl. § 58 Abs. 1 AufenthG), solange die aufschiebende Wirkung fortdauert (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Oktober 2006, § 81 Rdnr. 62; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.1.1996, NVwZ-RR 1996 S. 709, 710, zu §§ 42 Abs. 2, 72 Abs. 1 AuslG). Der zuvor von der Antragsgegnerin erlassene Rücknahmebescheid vom 23. Februar 2004 und die dort zunächst angeordnete sofortige Vollziehung der Rücknahmen der Aufenthaltserlaubnisse vom 16. Dezember 1999 und vom 15. Dezember 2000 ändern an alldem schon deshalb nichts, weil die Antragsgegnerin noch (in dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren 8 E 1551/04) mit Schriftsatz vom 21. April 2004 die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahmen (sowie die dort verfügte Abschiebungsandrohung) wieder aufgehoben hatte.

2. Das Beschwerdegericht ordnet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in zeitlicher Hinsicht zwar nicht vollständig, aber für die Dauer des Widerspruchsverfahrens und der durch den noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid auszulösenden Klagefrist an; die Erstreckung der aufschiebenden Wirkung auf die Dauer der Klagefrist soll die Antragstellerin ggf. in die Lage versetzen, im Falle der Zurückweisung des Widerspruchs erneut rechtzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen zu können.

Die Erfolgsaussichten der Antragstellerin in dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsverfahren dürften offen sein (a), und die sonstigen Umstände des Falls sprechen dafür, dass für die tenorierte Dauer das Suspensivinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Sofortvollziehungsinteresse überwiegt (b).

a) Die Erfolgsaussichten in dem Widerspruchsverfahren sind derzeit als offen einzuschätzen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Versagung der Aufenthaltserlaubnis (aa) als auch bezüglich der mit dem Bescheid vom 8. Juni 2004 verfügten Abschiebungsandrohung (bb).

aa) Die Antragstellerin begehrt die Verlängerung der ihr zuletzt bis zum 15. Dezember 2003 zwecks Führens einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehemann erteilten Aufenthaltserlaubnis. Die erstrebte Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis setzt nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 AufenthG voraus, dass die geltend gemachte eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich (weiterhin) besteht. Zwischen den Beteiligten umstritten und nach wie vor aufklärungsbedürftig ist es, ob letzteres der Fall ist, oder ob es sich vielmehr um eine Scheinehe handelt. Dieser Frage wird die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren - erneut - nachzugehen haben, ohne dass das Beschwerdegericht dazu nach derzeit erkennbarem Sach- und Streitstand eine Prognose über das Ergebnis treffen könnte. Aus den bis einschließlich der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 zu Tage getretenen Umständen lassen sich zwar gewisse Verdachtsmomente hinsichtlich einer bloßen Scheinehe ableiten; insgesamt ergibt sich daraus aber noch kein hinreichend klares Bild (aaa). Die Ergebnisse der nach der Verhandlung von der Antragsgegnerin veranlassten Beobachtung der Antragstellerin und des deutschen Ehemannes durch eine private Detektei werden vom Beschwerdegericht nicht berücksichtigt, weil sie auf rechtswidrige Weise erlangt worden und nicht verwertbar sind (bbb).

aaa) Wie unter "II." bereits ausgeführt, tragen die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss herangezogenen Umstände aus dem Zeitraum bis zum 25. Mai 2005 (BA S. 4 - 7, unter "a" und "b") den Schluss auf das Vorliegen einer Scheinehe nicht.

Gleiches gilt auch für die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 8. Juni 2004. Diese benennen zwar einige Unstimmigkeiten im Rahmen der getrennt erfolgten Vernehmungen vom 11. Dezember 2002 (etwa die Angabe des Ehemannes, er könne wegen "Farbenblindheit" nicht die Farbe der - seinerzeit hellblau gemusterten - Bettwäsche und des - schwarzen - Telefons benennen, obwohl er nur "grünblind" ist), legen aber auch teilweise unrichtige bzw. überholte Tatsachen zu Grunde (etwa eine Vorenthaltung der Gründe des bosnischen Scheidungsurteils vom 30.4.1999, obwohl diese der Antragsgegnerin im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens 8 E 1551/04 als Anlage zu einem Schriftsatz vom 22.3.2004 vorgelegt worden waren; einen vermeintlich "unbekannten" Aufenthalt des Ehemannes; das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, welches kurz darauf laut Schreiben der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 25. Juni 2004 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde). Im Übrigen enthalten die Widerspruchsbegründung vom 2. August 2004 und insbesondere die (in der Ausländerakte enthaltene) Stellungnahme der Antragstellerin gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2004 (vgl. dort etwa die Ausführungen zu dem vom LKA befragten Nachbarn) Erklärungen zu den ihr vorgehaltenen Unstimmigkeiten bzw. Verdachtsumständen, die bisher nicht hinreichend gewürdigt worden sind.

Das Beschwerdegericht verkennt dabei andererseits nicht, dass die von dem deutschen Ehemann am 11. Dezember 2002 gemachten - bzw. ausdrücklich nicht gemachten - Angaben berechtigten Anlass zu Zweifeln gegeben haben, ob er seinerzeit tatsächlich mit der Antragstellerin ehelich zusammengelebt hat. Schwerlich nachvollziehbar ist es etwa, dass er den Hochzeitstag nicht genau benannt hat ("Oktober 1999"), er die Nummer des Telefonanschlusses der als ehelich benannten Wohnung nicht angeben konnte oder wollte ("keine Auskunft") und er (mehr als drei Jahre nach der Eheschließung) ein falsches Geburtsdatum der Antragstellerin genannt hat ("6.4.1957" statt 4.6.1958).

bbb) Die Ergebnisse der nach der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2005 durch die Antragsgegnerin veranlassten Beobachtung der Antragstellerin und des deutschen Ehemannes durch eine private Detektei werden vom Beschwerdegericht nicht berücksichtigt. Diese Erkenntnisse sind auf rechtswidrige Weise erlangt worden (aaaa). Sie sind deshalb unter den hier gegebenen Fallumständen in dem vorliegenden Eilverfahren nicht verwertbar, und sie dürfen seitens der Antragsgegnerin (unmittelbar) auch nicht der noch ausstehenden Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin zu Grunde gelegt werden (bbbb).

aaaa) Die von der Antragsgegnerin veranlassten Ermittlungsmaßnahmen - bestehend aus der achttägigen verdeckten Videoüberwachung der Wohnung Weg , dem verdeckten Ermitteln einer Handynummer bei einem Dritten, der telefonischen Kontaktaufnahme unter einer Legende, der neuntägigen verdeckten Überwachung durch Anbringen eines GPS-Peilsenders an dem PKW des Ehemanns und dessen Beobachtung im Bereich des Hauses Straße - stellen erhebliche Eingriffe in das durch Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Für behördliche Eingriffe in dieses Grundrecht bedarf es einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht; ferner hat der Gesetzgeber dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (st. Rspr. des BVerfG, vgl. grundlegend: Urt. v. 15.12.1983, BVerfGE Bd. 65 S. 1, 44 ff. = NJW 1984 S. 419, 422; vgl. zuletzt zur Videoüberwachung im öffentlichen Raum: Beschl. v. 23.2.2007 - 1 BvR 2368/06 -, Juris). Eine solche gesetzliche Grundlage ist für die hier von der Antragsgegnerin veranlassten Ermittlungsmaßnahmen nicht gegeben.

(1) § 86 Satz 1 AufenthG ermächtigt nicht zu den von der Antragsgegnerin veranlassten Maßnahmen.

Danach dürfen die Ausländerbehörden "... personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ... erforderlich ist". Diese Bestimmung stellt lediglich einen Grundtatbestand der Befugnis zur Datenerhebung dar. Soweit nicht spezielle bereichsspezifische Regelungen einschlägig sind, gelten deshalb die Erhebungsvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutzgesetze der Länder (vgl. Hailbronner, AuslR, § 86 AufenthG, Rdnr. 26; Begründung zum Gesetzentwurf in BT-Drs. 15/420 S. 97). Das Aufenthaltsgesetz enthält Einzelbestimmungen über die Befugnis der Ausländerbehörden zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten von Ausländern durch den Austausch mit anderen öffentlichen Stellen (vgl. § 87 Abs. 1, 2 und 4 AufenthG, §§ 72 ff. AufenthV). Eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung personenbezogener Daten durch längerfristige Observation (vgl. dazu etwa § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BPolG), den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen (vgl. § 28 Abs. 1 und 2 BPolG), die Verwendung von GPS-Peilsendern (vgl. § 100 f Abs. 1 Nr. 2 StPO) oder den Einsatz verdeckter Ermittler mit einer Legende (vgl. § 110 a Abs. 2 StPO) enthält das Aufenthaltsgesetz dagegen nicht. Demgegenüber sind im Aufenthaltsgesetz detaillierte Ermächtigungsgrundlagen für (Informations-) Eingriffe anderer Art normiert, wie etwa die Regelungen in § 49 Abs. 4 und 5 AufenthG zur Feststellung der Identität von Ausländern sowie die diesbezüglichen Verfahrensbestimmungen des § 89 AufenthG, aber auch die Vorschrift des § 82 Abs. 4 AufenthG über die zwangsweise Durchsetzung einer Anordnung zur Untersuchung der Feststellung der Reisefähigkeit zeigen. Auch diese Gegenüberstellung verdeutlicht, dass § 86 Abs. 1 AufenthG keine Ermächtigungsgrundlage für die hier erfolgten Ermittlungsmaßnahmen darstellt.

Somit bleibt es im Rahmen von § 86 Satz 1 AufenthG bei den allgemeinen Grundsätzen für die Zulässigkeit der Erhebung personenbezogener Daten ohne Mitwirkung des Betroffenen nach Maßgabe des sonstigen Datenschutzrechts (vgl. Hailbronner, a. a. O., Rdnr. 29). Auf sie wird nachfolgend eingegangen.

(2) Eine Ermächtigung zu Ermittlungsmaßnahmen der im vorliegenden Fall erfolgten Art durch eine hamburgische Landesbehörde enthält (außerhalb des hier nicht einschlägigen Zuständigkeits- und Befugnisbereichs des Landesamts für Verfassungsschutz, vgl. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 HVerfSchG) lediglich das Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. I S. 187; zuletzt geändert am 6.10.2005, HmbGVBl. I S. 424 - im folgenden: HmbDVPolG - ). Nach § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes darf die Polizei personenbezogene Daten durch eine planmäßig angelegte Beobachtung erheben, die innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden oder über den Zeitraum einer Woche hinaus vorgesehen ist oder tatsächlich durchgeführt wird (längerfristige Observation), sofern sich die Maßnahme - entweder - gegen die für eine Gefahr Verantwortlichen oder gegen Notstandspflichtige zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person (Nr. 1) - oder - gegen Personen richtet, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (..., Nr. 2). Unter den gleichen Voraussetzungen darf die Polizei (seit dem Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes vom 16.6.2005, HmbGVBl. I S. 233, 235, am 28.6.2005) nach § 9 Abs. 5 Satz 1 HmbDVPolG auch besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel (wie etwa GPS-Peilsender) zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Betroffenen verwenden. Die Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, darf ebenfalls nur unter den genannten Voraussetzungen erfolgen (§ 11 Abs. 1 HmbDVPolG); verdeckte Ermittler mit Legende dürfen (im Regelfall nur mit Zustimmung der Staatsanwalt, § 12 Abs. 1 Satz 2 HmbDVPolG) unter den Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 Satz 1 HmbDVPolG eingesetzt werden. Unter den in § 10 HmbDVPolG bestimmten näheren Voraussetzungen dürfen Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen erhoben werden. Der Einsatz all dieser Mittel darf nur vom Polizeipräsidenten angeordnet werden und ist aktenkundig zu machen (§§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 2, 10 Abs. 1 Satz 4, 11 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 4 Satz 1 HmbDVPolG).

Diese Ermächtigungsgrundlagen sind für die von der Antragsgegnerin veranlassten Ermittlungsmaßnahmen offenkundig nicht einschlägig. Zum einen ermächtigt dieses Gesetz allein die Vollzugspolizei, nicht aber Ordnungsbehörden wie das hier als Ausländerbehörde handelnde Bezirksamt Hamburg-Nord (§ 1 Abs. 3 HmbDVPolG). Zum anderen liegen auch die materiellen Voraussetzungen von §§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, 10 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 HmbDVPolG nicht vor. Insbesondere würde die hier allein in Betracht zu ziehende Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (zuvor § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG) nicht als "erhebliche Straftat" im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HmbDVPolG verstanden werden können, da sie nicht unter die diesbezügliche Legaldefinition in § 1 Abs. 4 HmbDVPolG fällt.

Die Begründung des Gesetzentwurfs (Bürgerschafts-Drucksache 13/5422 vom 30.1.1990) verdeutlicht zudem, dass mit diesem Gesetz vor dem Hintergrund des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts (vom 15.12.1983, BVerfGE Bd. 65 S. 1 ff. = NJW 1984 S. 419 ff.) eine Ermächtigungsgrundlage für bestimmte, als besonders gravierend angesehene Informationseingriffe unter entsprechend eingeschränkten Voraussetzungen und flankierenden Verfahrensregelungen geschaffen werden sollte (vgl. die o. g. Bürgerschafts-Drucksache, a. a. O., Abschnitt "2. Grundkonzeption der datenschutzrecht-lichen Bestimmungen", S. 20 f.). Auch daraus ergibt sich ohne weiteres, dass weniger spezielle Bestimmungen über die Befugnis zur Datenerhebung in anderen Gesetzen nicht etwa dieselben oder sogar weitergehende Eingriffsrechte für die jeweilige Behörde sollen begründen können.

(3) Das Hamburgische Datenschutzgesetz (HmbDSG) vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. I S. 133) enthält ebenfalls keine Ermächtigungsgrundlage für die hier von der Antragsgegnerin veranlassten Ermittlungsmaßnahmen. Die o. g., speziell für die Polizei geltenden Rechtsvorschriften im Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei gehen den Bestimmungen des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vor (§ 2 Abs. 7 HmbDSG). Generell dürfen aber gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 HmbDSG Daten bei Betroffenen ohne ihre Kenntnis - wie hier geschehen - nur erhoben werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder der Schutz von Leben oder Gesundheit oder die Abwehr einer erheblichen Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen dies erforderlich macht. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall offenkundig nicht gegeben.

(4) Die hier erfolgte Videoüberwachung lässt sich nicht auf § 6 b (i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) BDSG stützen. Soweit diese Norm überhaupt von öffentlichen Stellen der Länder angewendet werden kann (vgl. Simitis (Hrsg.), BDSG, 5. Aufl. 2003, § 1 Rdnr. 124 f., § 6 b Rdnr. 22), ermächtigt sie jedenfalls nicht, wie im vorliegenden Fall erforderlich, zu verdeckten Maßnahmen der Datenerhebung gegen einzelne Personen; die dort vorgesehene Videoüberwachung ist vielmehr raumbezogen, und der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind erkennbar zu machen (§ 6 b Abs. 2 BDSG).

(5) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lassen sich die von der Antragsgegnerin veranlassten Ermittlungsmaßnahmen schließlich auch nicht - als "Bewertung verdeckt ermittelter Erkenntnisse", vgl. den Beschlussabdruck S. 8 - auf § 26 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 4 HmbVwVfG stützen. Selbst wenn sich etwa die Videoüberwachung unter den Begriff "Augenschein" subsumieren lassen sollte, stellt § 26 HmbVwVfG jedenfalls keine Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (zur fehlenden Eingriffsermächtigung durch diese Norm vgl. Stelkens/Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 26 Rdnr. 44; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 26 Rdnr. 38; Ziekow, VwVfG, 2006, § 26 Rdnr. 7). Einem Verständnis dieser Bestimmung als Eingriffsermächtigung steht bereits das rechtsstaatliche Erfordernis der Normenklarheit entgegen. Für die Ermächtigung zu Informationseingriffen sind vielmehr neben den speziellen bereichsspezifischen Regelungen die datenschutzrechtlichen Vorschriften maßgeblich.

(6) An dem Fehlen der erforderlichen gesetzlichen Grundlage ändert sich nicht dadurch etwas, dass das hier für die Antragsgegnerin handelnde Bezirksamt Hamburg-Nord die Ermittlungsmaßnahmen nicht selbst (durch behördliche Bedienstete) durchgeführt, sondern eine private Detektei mit diesen Maßnahmen beauftragt hat. Eine Behörde darf sich im Grundsatz zwar Privater als sog. Verwaltungshelfer bedienen (vgl. etwa die Beauftragung von Abschleppunternehmen zur Umsetzung verbotswidrig geparkter Fahrzeuge). Es versteht sich jedoch von selbst, dass durch den Einsatz privater Personen die gesetzlich bestimmten Grenzen der Eingriffsbefugnisse nicht zu Lasten des Bürgers erweitert werden können.

Im Übrigen darf durch den Einsatz von Verwaltungshelfern die Letztentscheidungsverantwortung der Behörde nicht angetastet oder faktisch ausgehöhlt werden (vgl. Stelkens/Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, a. a. O., § 1 Rdnr. 114); dies erfordert es, dass die Behörde dem Verwaltungshelfer einen hinreichend genauen Rahmen dessen vorgibt, was er konkret tun darf bzw. muss. Selbst diesem Gebot hat die Antragsgegnerin nicht genügt, da sie laut eigenen Angaben mit der Detektei lediglich die Höhe des Honorars "für diese Dienstleistung" erörtert, die Dauer und die Maßnahmen der Observation dagegen "in die Entscheidungskompetenz der Beauftragten gestellt" hat (vgl. ihren Schriftsatz vom 14.10.2005).

bbbb) Die durch die rechtswidrigen Ermittlungsmaßnahmen erlangten Erkenntnisse sind unter den hier gegebenen Fallumständen in dem vorliegenden Eilverfahren nicht verwertbar; sie dürfen seitens der Antragsgegnerin (unmittelbar) auch nicht der Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin zu Grunde gelegt werden. Das Verwertungsverbot ist möglicherweise schon dem Hamburgischen Datenschutzgesetz zu entnehmen (1), ergibt sich jedenfalls aber aus dem Rechtsstaatsprinzip und den ihm zuzuordnenden allgemeinen Grundsätzen (2).

(1) Es kommt in Betracht, dass aus dem Hamburgischen Datenschutzgesetz ein Verwertungsverbot hinsichtlich der hier rechtswidrig erlangten Erkenntnisse folgt.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG ist die weitere Datenverarbeitung - also eine auf die Erhebung der Daten folgende weitere Verarbeitung - zulässig, wenn sie erforderlich ist zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle (Nr. 1) und den Zwecken dient, für die die Daten erhoben wurden (Nr. 2). Daten, von denen die Stelle ohne eigene Erhebung Kenntnis erlangt hat oder die bei ihr neu entstanden sind, dürfen für Zwecke verarbeitet werden, für die sie erstmals gespeichert worden sind (§ 13 Abs. 1 Satz 2 HmbDSG). Eine weitere Datenverarbeitung in diesem Sinne ist nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 HmbDSG auch das Nutzen, also jede sonstige Verwendung personenbezogener Daten. Demnach dürfte es sich bei der Verwendung von Ermittlungserkenntnissen zum Zwecke des Nachweises einer Scheinehe sowie der darauf gestützten Begründung einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung um das "Nutzen" und damit um eine "weitere Datenverarbeitung" der betreffenden Daten handeln.

Die Bestimmung des § 13 Abs. 1 HmbDSG regelt allerdings nicht explizit den Fall einer weiteren Verarbeitung von Daten, die zuvor auf rechtswidrige Weise erhoben worden sind. Sie zielt vielmehr darauf ab, durch eine möglichst strikte Zweckbindung zu gewährleisten, dass Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Wege einer weiteren Datenverarbeitung grundsätzlich nicht unter leichteren Voraussetzungen möglich sind als bei der erstmaligen Datenerhebung. In der Begründung des Senats zum Entwurf des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (Bürgerschaftsdrucksache 13/3282 vom 14.2.1989) heißt es zu § 13 (a. a. O., S. 18):

"Der neue § 13 stellt das Kernstück der vorgesehenen Neukonzeption datenschutzrechtlicher Regelungen dar. Die Vorschrift soll die verfassungsrechtlich gebotene Zweckidentität zwischen der Erhebung bzw. Verarbeitung ohne Erhebung und der weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten sicherstellen. Der Grundsatz der Zweckbindung gilt auch für die in § 12 geregelte Erhebung, er wird durch die Ausrichtung der Erhebung an der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung sichergestellt."

Der Vorschrift liegt somit offenbar der Gedanke zu Grunde, dass grundsätzlich die im Wege der weiteren Datenverarbeitung erfolgenden Informationseingriffe den gleichen rechtlichen Grenzen unterliegen sollen wie die zuvor durch die erstmalige Datenerhebung erfolgten Informationseingriffe. Dieser Gedanke könnte dafür sprechen, jedenfalls grundsätzlich aus der Rechtswidrigkeit einer Ersterhebung von Daten auch auf die Rechtswidrigkeit (und damit Unzulässigkeit) ihrer weiteren Verarbeitung zu schließen (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Aufl. 2005, S. 141, zu § 38 Abs. 1 Satz 1 NdsSOG). Dass der hamburgische Gesetzgeber keine explizite Fehlerfolgenregelung für Fälle rechtswidriger erstmaliger Datenerhebungen normiert hat, könnte darauf beruhen, dass er dafür keine hinreichende praktische Relevanz angenommen hat.

(2) Es kann hier allerdings dahinstehen, ob bereits nach Maßgabe des Hamburgischen Datenschutzrechts ein Verwertungsverbot hinsichtlich der rechtswidrig erlangten Ermittlungserkenntnisse besteht. Denn zu diesem Ergebnis führen im vorliegenden Fall jedenfalls die im öffentlichen Recht ansonsten in den Fällen, in denen es an einer speziellen gesetzlichen Normierung eines Verwertungsverbots fehlt, geltenden Grundsätze.

(2.1) Im verwaltungsverfahrensrechtlichen Schrifttum wird im Ergebnis weithin übereinstimmend angenommen, dass auf rechtswidrige Weise erlangte Erkenntnisse - sofern die Rechtswidrigkeit der Ermittlung auf einer Verletzung individueller Rechte und nicht bloß auf einem Verstoß gegen Normen beruht, die allein öffentliche (z. B. Geheimhaltungs-) Interessen schützen - grundsätzlich nicht (unmittelbar) zu Lasten des betroffenen Bürgers verwendet werden dürfen (vgl. Stelkens/Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001 - i. f.: Stelkens -, § 24 Rdnr. 32; Ziekow, VwVfG, 2006, § 24 Rdnr. 7; Schwarz in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, Verwaltungsrecht: VwVfG, VwGO, 2006 - i. f.: Hk-VerwR -, § 24 VwVfG, Rdnr. 49; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 217). Ausnahmen werden (neben dem hier nicht gegebenen Fall einer Einwilligung des Betroffenen) für möglich gehalten, sofern eine Abwägung im Einzelfall dazu führt, dass das öffentliche Verwertungsinteresse gegenüber dem Schutzzweck der Verbotsnorm überwiegt (vgl. Ziekow, a. a. O:, Rdnr. 7; Schwarz in: Hk-VerwR/VwVfG, § 24 Rdnr. 48; Clausen in Knack: VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 26 Rdnr. 16), etwa wenn eine anders nicht auflösbare Interessenkollision mit dem höherwertigen Recht eines Dritten (z. B. Leben oder Freiheit) die Verwertung erfordert (vgl. Stelkens/Kallerhoff in: Stelkens, a. a. O., Rdnr. 33; Schenke, a. a. O., Rdnr. 217).

(2.2) Der Beschwerdesenat schließt sich dieser Auffassung an. Wird ein Bürger durch rechtswidrige Ermittlungsmethoden einer Behörde in seinen Rechten verletzt, so spricht zum einen das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich gegen eine (unmittelbare) Verwertbarkeit der dadurch erlangten Erkenntnisse. Ein Beweisverfahren ist dann rechtsstaatlich, wenn es in jedem Verfahrensschritt diesen Anforderungen genügt; ein Allgemeininteresse an rechtswidrigen Ermittlungen von Verwaltungsbehörden kann es jedenfalls im Regelfall nicht geben (vgl. Stelkens/Kallerhoff in Stelkens, VwVfG, a. a. O.). Zudem vermag die grundsätzlich eintretende Folge eines (unmittelbaren) Verwertungsverbots dazu beizutragen, die Behörden zur Beachtung von Beweiserhebungsverboten zu veranlassen, während eine grundsätzliche Sanktionslosigkeit solcher Verstöße den gegenteiligen Effekt fördern kann. Desweiteren dürfte das anerkannte Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruchs es im Grundsatz verbieten, eine Rechtsverletzung in Gestalt einer rechtswidrigen Beweiserhebung durch eine (unmittelbare) Verwertung dieser Ermittlungserkenntnisse zu seinen Lasten fortzusetzen (vgl. Störmer in: Hk-VerwR/VwGO, § 86 Rdnr. 96).

Ausnahmen von dem Grundsatz des Verbots der (unmittelbaren) Verwertung sind demgegenüber im Einzelfall möglich, wenn das verletzte Recht des Bürgers aufgrund besonderer Umstände gegenüber einem in der betreffenden Situation anders nicht zu schützenden, gewichtigeren öffentlichen Verwertungsinteresse (insbesondere in Gestalt höherwertiger Rechtsgüter Dritter) zurücktreten muss.

(2.3) Die dargestellten Maßstäbe führen dazu, dass im vorliegenden Fall die aus den rechtswidrigen Ermittlungsmaßnahmen erlangten Erkenntnisse nicht (unmittelbar) zu Lasten der Antragstellerin verwertet werden dürfen. Es ist nicht ersichtlich, dass hier eine Ausnahme von dem Grundsatz der (unmittelbaren) Unverwertbarkeit rechtswidrig erlangter Erkenntnisse zu machen wäre. Zum einen handelt es sich bei den durchgeführten Maßnahmen um gravierende Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin und des deutschen Ehemanns, wie nicht zuletzt die vom hamburgischen Gesetzgeber geschaffenen materiellen und formellen Voraussetzungen verdeutlichen, unter denen - neben dem Landesamt für Verfassungsschutz, allein - die Vollzugspolizei zu diesen Ermittlungsmethoden greifen darf (vgl. §§ 1, 9 Abs. 1 und 5, 10 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 HmbDVPolG). Die Antragsgegnerin hat dabei nicht etwa "bloß" eine sie im Prinzip berechtigende Befugnisnorm falsch ausgelegt oder angewendet, sondern sie hat sich Befugnisse angemaßt, die ihr von vornherein in keinem Fall zugestanden haben. Zum anderen stehen hier keine derart hochwertigen Rechtsgüter (insbesondere Dritter) auf dem Spiel, dass deren Schutz hier ausnahmsweise die (unmittelbare) Verwertung der rechtswidrig erlangten Ermittlungsergebnisse erfordern würde. Das Beschwerdegericht verkennt dabei nicht, dass es ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellt, Scheinehen von Ausländern entgegen zu wirken (vgl. die noch folgenden Ausführungen unter "ccc"); dieses Interesse ist aber ausweislich der gesetzlich normierten Ermächtigungsgrundlagen nicht gewichtig genug, um den Ausländerbehörden Informationseingriffe der hier vorliegenden Art zu erlauben. Dann muss es jedoch grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall dabei bleiben, dass die rechtswidrig erlangten Erkenntnisse nicht (unmittelbar) verwertet werden dürfen.

(2.4) Eine andere Bewertung lässt sich nicht etwa mit der Erwägung rechtfertigen, die Antragsgegnerin habe keine andere Möglichkeit gehabt, die ihrerseits angenommene Scheinehe zu beweisen (vgl. ihren Schriftsatz vom 14.10.2005). Zwar ist es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung etwa in zivil-, familien- oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten im Prinzip möglich, dass das Gericht Erkenntnisse verwertet, die sich eine Prozesspartei durch Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht verschafft hat, wenn die beweisbelastete Prozesspartei sich in einer gleichsam notwehrähnlichen Lage befunden hat und eine Abwägung der beteiligten Interessen ergibt, dass das Interesse an einer Verwertung dieser Beweise trotz des damit verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht schutzwürdig ist; das Interesse, sich Beweismittel zu verschaffen, reicht dafür allein allerdings nicht aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.10.2002, DVBl. 2003 S. 131, 136 f.; Beschl. v. 19.12.1991, NJW 1992 S. 815, 816; Urt. v. 13.2.2007 - 1 BvR 421/05, Juris, Rdnrn. 92 ff., 96; BGH, Urt. v. 18.2.2003, NJW 2003 S. 1727, 1728 f.; BAG, Urt. v. 27.3.2003, NJW 2003 S. 3436, 3437). Aus diesen Grundsätzen ergibt sich jedoch im vorliegenden Fall keine (unmittelbare) Verwertbarkeit der betreffenden Erkenntnisse. Zum einen sind die Möglichkeiten einer Behörde zur Ermittlung des Sachverhalts nicht ohne weiteres vergleichbar mit denjenigen einer beweisbelasteten Privatperson: Die Behörde hat einerseits vergleichsweise umfassendere (legale) Informationsmöglichkeiten (vgl. im Ausländerrecht etwa die Befugnisse aus §§ 49, 82 Abs. 4, 87 ff. AufenthG), ist andererseits aber wegen der rechtsstaatlichen Bindung an das Gesetz strikt gehalten, sich in dem insoweit von dem Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Rahmen zu bewegen. Kann die Behörde damit einen von ihr angestrebten Beweis nicht führen, so hat sie (als Konsequenz der gesetzlichen Bestimmungen) die damit möglicherweise verbundenen, aus ihrer Sicht nachteiligen Folgen hinzunehmen. Die bei einer im Zivilprozess beweisbelasteten Privatperson unter besonderen Umständen mögliche "notwehrähnliche" Situation ist somit für eine Behörde im Regelfall nicht denkbar. Zum anderen ist es im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin keinerlei Möglichkeiten (gehabt) hätte, im Widerspruchsverfahren durch andere, legale Ermittlungsmethoden (vgl. etwa § 87 Abs. 1 AufenthG, sowie OVG Weimar, Beschl. v. 17.4.2003, InfAuslR 2003 S. 383, 387) den Sachverhalt weiter aufzuklären. Soweit es ihr darum gegangen sein sollte, ein sich sonst abzeichnendes Unterliegen im erstinstanzlichen Eilverfahren zu verhindern, war auch dies (selbstverständlich) kein legitimierender Zweck, zumal ihr dann das Beschwerdeverfahren offen gestanden hätte, in welchem sie dem Beschwerdegericht ihre Zweifel am Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hätte darlegen können.

(2.5) Zu einem anderen Ergebnis führt schließlich nicht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, nach der im Verfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis auch das Ergebnis einer ohne zureichenden Anlass angeordneten oder mit unzulässigen Mitteln herbeigeführten Begutachtung verwertet werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.1982, BVerwGE Bd. 65 S. 157, 162 f. = NJW 1982 S. 2885, 2887; Beschl. v. 19.3.1996, VRS Bd. 92 (1997) S. 157, 158; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.10.2000, NJW 2001 S. 459). Diese Fälle sind mit Fallkonstellationen der hier vorliegenden Art nicht vergleichbar.

Die den Fahrerlaubnisinhaber belastenden Erkenntnisse ergeben sich dort nicht durch heimliche oder verdeckte Ermittlungen der Verkehrsbehörde, sondern werden von dem Fahrerlaubnisinhaber selbst geliefert, der sich der (wenn auch seitens der Behörde rechtswidrig veranlassten) Begutachtung bzw. Prüfung stellt. Das sich daraus ergebende Gutachten bzw. Prüfungsergebnis wiederum stellt eine neue Tatsache dar, die selbständige Bedeutung hat, so dass die daran anknüpfende Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung nicht auf einer unmittelbaren Verwertung rechtswidrig erlangter Erkenntnisse beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.1982, a. a. O.; Beschl. v. 19.3.1996, a. a. O.; zum Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit der Verwertung rechtswidrig erlangter Erkenntnisse vgl. auch die nachstehenden Ausführungen unter "ccc"). Schließlich stehen - anders als im vorliegenden Fall - in derartigen Situationen mit dem Leben und der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer hochwertige Rechtsgüter Dritter auf dem Spiel, die durch die Teilnahme nicht fahrgeeigneter Personen gefährdet würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.1982, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.10.2000, a. a. O.).

ccc) Bei diesem Verfahrensstand kann das Beschwerdegericht derzeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen, die Antragstellerin und der deutsche Ehemann hätten keine eheliche Lebensgemeinschaft geführt bzw. führten sie nicht mehr. Allerdings erscheint dies als möglich; es bleibt abzuwarten, ob die von der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren ggf. noch erfolgende weitere Aufklärung des Sachverhalts zu tragfähigen Ergebnissen führt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren nicht daran gehindert ist, die aus der rechtswidrig erlangten Erkenntnisse überhaupt wahrzunehmen und daran neue - rechtmäßige und durch die rechtswidrigen Ermittlungsergebnisse nicht unmittelbar beeinflusste - Ermittlungen anzuknüpfen, um ggf. damit den Verdacht einer Scheinehe entscheidend zu erhärten oder deren Vorliegen zu beweisen.

Das Beschwerdegericht lässt es allerdings offen, ob es den Verwaltungsbehörden stets erlaubt ist, rechtswidrig erlangte Erkenntnisse als Anknüpfungspunkt für neue, dasselbe Thema betreffende Ermittlungen zu nutzen, und ein absolutes, nicht einmal deren Verwendung als sog. Spurenansätze erlaubendes Verwertungsverbot somit generell nicht besteht (so wohl die Kommentierung zum VwVfG, vgl. Stelkens/Kallerhoff in: Stelkens, a. a. O., § 24 Rdnr. 33; Schenke, a. a. O., Rdnr. 215; Schwarz in: Hk-VerwR/VwVfG, § 24 Rdnr. 49; vgl. auch die o. g. Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht). Soweit im Strafverfahrensrecht die mittelbare Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel in der Regel angenommen wird (grundsätzlich gilt dort keine Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten, st. Rspr. des BGH, vgl. zuletzt Beschl. v. 7.3.2006, NJW 2006 S. 1361, 1363, m. w. N.), lassen sich die dem zugrunde liegenden Erwägungen auf den Bereich des Verwaltungsrechts nicht ohne weiteres übertragen. Denn das öffentliche Interesse daran, Straftaten aufzuklären und die Täter zu bestrafen, hat besonderes Gewicht; zugleich wird durch strafverfahrensrechtliche Beweisverwertungsverbote die Wahrheitserforschungspflicht des Strafgerichts, die zu den tragenden Grundsätzen des Strafverfahrensrechts gehört, eingeschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 6.8.1987, NJW 1988 S. 1223, 1224). Da die möglichst umfassende Wahrheitsermittlung im Strafverfahren und insbesondere die Aufklärung schwerer Straftaten zu den wesentlichen Aufträgen eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens gehören (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.10.1987, BVerfGE Bd. 77 S. 65, 77), und Verfahrensfehler, die ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel bewirken, nicht dazu führen sollen, dass das gesamte Strafverfahren "lahm gelegt" wird (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2006, a. a. O.), werden dem Umfang eines Beweisverwertungsverbots im Strafverfahren Grenzen gesetzt, die dort einer Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten entgegenstehen. Vergleichbar gewichtige öffentliche Interessen liegen demgegenüber im Bereich des Verwaltungsrechts jedenfalls nicht immer vor.

Auch im Bereich des Verwaltungsrechts werden nach der Auffassung des Beschwerdesenats Erkenntnisse aus rechtswidrig erhobenen Beweisen aber zumindest dann als Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen zu demselben Thema genutzt werden dürfen, wenn öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht betroffen sind, die sich mit dem staatlichen Strafanspruch vergleichen lassen. Ein solcher Fall dürfte hier vorliegen. Das öffentliche Interesse daran, aufenthaltsrechtlich motivierte Scheinehen von Ausländern aufzudecken und daraus ggf. aufenthaltsrechtliche und strafrechtliche (vgl. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) Konsequenzen zu ziehen, hat erhebliches Gewicht; dies gilt auch unter dem generalpräventiven Gesichtspunkt, dass andere von dem Eingehen solcher Scheinehen abgehalten werden sollen. Dieses öffentliche Interesse rechtfertigt zwar (aus den dargestellten Gründen) einerseits nicht die unmittelbare Verwertung der hier rechtswidrig erlangten Erkenntnisse, es steht aber andererseits der Annahme eines absoluten, auch mittelbaren Verwertungsverbots entgegen.

Ein absolutes Verwertungsverbot besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings dann, wenn die betreffenden Informationen durch die Verletzung des unantastbaren Kernbereichs der privaten Lebensführung erlangt worden sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 3.3.2004, NJW 2004 S. 999, 1007, zum sog. Großen Lauschangriff). Um solche Fälle handelt es sich bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der hier erfolgten Art durch längerfristige Observation einer Person im öffentlichen Raum jedoch typischerweise nicht (vgl. BVerfG, Urt. v. 12.4.2005, NJW 2005 S. 1338, 1340, zur Observation unter Einsatz von GPS-Peilsendern).

bb) Erscheint es somit als möglich, dass die mit dem Bescheid vom 8. Juni 2004 erfolgte Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgehoben wird, so ist auch die Aufhebung der mit diesem Bescheid verfügten Abschiebungsandrohung möglich. In diesem Fall dürfte wegen des einheitlich zu beurteilenden Sachverhalts und den ähnlichen rechtlichen Erwägungen auch die Rücknahmeverfügung vom 23. Februar 2004, die (unabhängig von der aufschiebenden Wirkung des dagegen gerichteten Widerspruchs, vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) schon vor Erlass des Versagungsbescheids vom 8. Juni 2004 zur Rechtswidrigkeit des Aufenthalts und zur Ausreisepflicht der Antragstellerin geführt hat, aufzuheben sein. Die Folge wäre, dass der Aufenthalt der Antragstellerin wegen des Antrags auf Verlängerung der zuletzt bis zum 15. Dezember 2003 gültigen Aufenthaltserlaubnis (vgl. die Bescheinigung nach § 69 Abs. 3 AuslG vom 11.12.2003) rückwirkend wieder als erlaubt und damit als rechtmäßig gelten würde (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 4 AufenthG bzw. § 72 Abs. 2 Satz 2 AuslG; BVerwG, Urt. v. 1.2.2000, InfAuslR 2000 S. 274, 275). Damit würde zugleich die für den Erlass einer Abschiebungsandrohung erforderliche (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50, 69 Abs. 3 AuslG bzw. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 81 Abs. 4 AufenthG) Ausreisepflicht für die Antragstellerin rückwirkend wegfallen.

2. Sind somit die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens derzeit insgesamt als offen anzusehen, so ist über den vorliegenden Eilantrag nach Maßgabe einer erfolgsunabhängigen Interessenabwägung zu entscheiden.

a) Hat ein Rechtsbehelf - wie im vorliegenden Fall der Widerspruch gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. gemäß § 72 Abs. 1 AuslG 1990 und gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVG - nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, und sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (wie im vorliegenden Fall) als offen einzuschätzen, so ist abzuwägen, ob das Suspensivinteresse des Betroffenen gewichtiger ist als das öffentliche Sofortvollziehungsinteresse. In Aufenthaltsangelegenheiten von Ausländern führt dies zu der Frage, ob die für einen vorläufigen weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet sprechenden Umstände gewichtiger sind als das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung seines Aufenthalts. In diesem Zusammenhang ist etwa zu berücksichtigen, wie stark die familiären und sonstigen Bindungen des Ausländers an das Bundesgebiet sind und wie lange er sich dort bereits rechtmäßig aufgehalten hat (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnrn. 853, 1074 ff.).

b) Nach diesen Maßstäben überwiegt nach der Auffassung des Beschwerdegerichts derzeit und bis zum Ablauf der durch den noch zu erlassenden Widerspruchsbescheid auszulösenden Klagfrist das Suspensivinteresse der Antragstellerin gegenüber dem Sofortvollziehungsinteresse der Antragsgegnerin:

Die Antragstellerin hält sich bereits seit 1993 im Bundesgebiet auf. Nachdem ihr Aufenthalt zunächst einige Jahre nach Maßgabe mehrerer Weisungen der Antragsgegnerin wegen ihrer Eigenschaft als Kriegsflüchtling aus Bosnien und Herzegowina geduldet worden war, erhielt sie in der Zeit von Juli 1995 bis Mai 1997 eine Aufenthaltsbefugnis und hielt sich somit knapp zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nach erneuten zwischenzeitlichen Duldungen hat sie infolge ihrer Eheschließung mit dem deutschen Ehemann ab dem 16. Dezember 1999 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten und sich damit nach deren Verlängerung bis zum Ablauf am 15. Dezember 2003 zunächst (vgl. die schwebende, nicht bestandskräftige und nicht vollziehbare Rücknahmeverfügung der Antragsgegnerin vom 23.2.2004, und § 72 Abs. 2 AuslG) weitere vier Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Offenbar ist sie zudem bislang nicht straffällig geworden und lebt seit Jahren von eigenem Einkommen. Der Antragsteller zu 2) darf nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts bis auf weiteres im Bundesgebiet verbleiben. Bei dieser Sachlage wäre es für sie ein erheblicher Eingriff, wenn sie ihren Aufenthalt im Bundesgebiet sofort beenden müsste, sich im Hauptsacheverfahren aber herausstellen bzw. bestätigen würde, dass sie entgegen der Annahme der Antragsgegnerin doch eine eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehemann geführt hat bzw. führt.

Das Interesse der Antragsgegnerin an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts der Antragstellerin entspricht demgegenüber dem allgemeinen öffentlichen Sofortvollziehungsinteresse, das typischerweise in den Fällen einer fehlenden aufschiebenden Wirkung nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegt. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin (jedenfalls ansonsten, also ohne Einbeziehung des Verdachts der hier umstrittenen Scheinehe) keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen dürfte und sie offenbar auch nicht der Sozialhilfe zur Last fällt, ist dieses Interesse in dem hier tenorierten zeitlichen Rahmen - auch für den Fall, dass sich im Widerspruchsverfahren herausstellen sollte, dass der Antragstellerin kein Aufenthaltsrecht zusteht - nach der Auffassung des Beschwerdegerichts weniger gewichtig als das Suspensivinteresse der Antragstellerin.

c) Eine zeitlich unbeschränkte - also auch für die Dauer eines eventuellen verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens fortgeltende - Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist dagegen nicht angebracht. Denn die Erfolgsaussichten sind, wie bereits ausgeführt, offen, und es erscheint jedenfalls als möglich, dass weitere, nunmehr in rechtmäßiger Weise erfolgende Ermittlungen der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren den Verdacht einer Scheinehe entscheidend erhärten oder deren Vorliegen sogar beweisen, und dass mit dem Widerspruchsbescheid eine rechtlich und tatsächlich tragfähige Begründung für eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis gegeben wird.

d) Soweit die Antragstellerin schließlich mit der Beschwerde vorgetragen hat, es sei rechtlich unerheblich, ob sie während der Zeit der Beobachtung durch die Detektei im Juni und Juli 2005 mit dem deutschen Ehemann Kontakt gehabt habe oder nicht (Beschwerdebegründung vom 20.12.2005, S. 13 f.), ist dem allerdings nicht zu folgen.

Zum einen trifft zwar grundsätzlich der Hinweis zu, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht zwingend eine häusliche Gemeinschaft voraussetzt; um dann eine eheliche Lebensgemeinschaft annehmen zu können, bedarf es aber zusätzlicher, von dem Ausländer darzulegender und glaubhaft zu machender Anhaltspunkte, da eheliche Lebensgemeinschaften in der Regel einen Lebensmittelpunkt besitzen, wozu üblicherweise eine gemeinsame Wohnung gehört (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, InfAuslR 1998 S. 272, 273). Derartige Anhaltspunkte sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich; die Antragstellerin und der deutsche Ehemann haben bisher durchweg geltend gemacht, in einer gemeinsamen Wohnung die eheliche Lebensgemeinschaft zu führen.

Zum anderen überzeugt es nicht, wenn die Antragstellerin meint, es sei ohne Bedeutung, ob sie im Zeitraum der Beobachtung noch in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt habe, da sie jedenfalls gemäß § 19 AuslG bzw. § 31 AufenthG "nach zwei Jahren, also seit dem 16.12.2001 ein eigenes Aufenthaltsrecht" gehabt habe. Die Antragstellerin und der deutsche Ehemann haben noch in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2005 bekundet, (seit der Eheschließung) eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, und daran auf erneute Nachfrage des Verwaltungsgerichts mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22. Juli 2005 ausdrücklich festgehalten. Angesichts dessen würde es ihre Glaubwürdigkeit insgesamt erheblich beeinträchtigen, wenn beide nunmehr in Abkehr von ihrer bisherigen Darstellung glauben machen wollten, sie hätten zunächst ("für mindestens zwei Jahre") eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt, sich dann aber getrennt, ohne dies der Antragsgegnerin bzw. dem Verwaltungsgericht mitgeteilt zu haben.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Beschwerdegericht hat die Kostenlast zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegenüber der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens neu verteilt, da die Antragstellerin (nach wertender Betrachtungsweise) nunmehr zur Hälfte obsiegt hat, während der in erster Instanz erfolgreiche Antragsteller zu 2), der nicht Beteiligter des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, nach wie vor von allen Kosten freizustellen ist.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur noch der Antrag der Antragstellerin ist, bleibt es hier bei dem halben Auffangwert.

Ende der Entscheidung

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