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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.01.2005
Aktenzeichen: 3 Bs 479/04
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 53 Abs. 3 Nr. 2 | |
GKG § 52 Abs. 1 |
3 Bs 479/04
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Jahnke und Niemeyer am 12. Januar 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit dem Beschwerdevorbringen dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausschließlich zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe der mit der Beschwerde gestellte Anträge zu ändern.
I.
1. - 2. ...
3. Soweit die Beschwerde meint, die Antragsgegnerin habe im Wege eines "Zirkel-schlusses" im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen von dem Besitz kleiner Mengen Betäu-bungsmittel insofern zu Unrecht auf entsprechenden Eigenkonsum der Antragstellerin geschlossen, als es für einen solchen Schluss noch weiterer, hier nicht vorliegender Indizien bedurft hätte, greift auch dies nicht durch. Die Antragsgegnerin hat den Besitz einer kleinen Menge Betäubungsmittel lediglich als ein (wenn auch deutliches) Indiz für einen entsprechenden Eigenkonsum angesehen, und die Anordnung zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens dementsprechend nicht etwa auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV - dies hätte vorausgesetzt, dass von einem erfolgten Eigenkonsum der Antragstellerin bereits sicher auszugehen gewesen wäre -, sondern auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützt. Dies dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein (zur Indizwirkung des Besitzes kleiner Rauschgiftmengen für Eigenkonsum vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.6.2002, NJW 2002 S. 2378, 2380). Da in dem PKW der Antragstellerin zudem nicht "nur" eine kleine Menge Haschisch gefunden wurde (zu solchen Fällen vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.6.2002, a.a.O.; Beschl. v. 8.7.2002, NJW 2002 S. 2381; OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2002, NordÖR 2003 S. 303; Beschl. v. 18.6.2003 - 3 Bs 86/03), sondern außerdem noch 0,1 Gramm des Designer-Amphetamins MDMA, hatte die Antragsgegnerin genügend Veranlassung zu prüfen, ob bei der Antragstellerin ständige fahreignungsrelevante Leistungsdefizite vorhanden waren, ohne dass es - da es sich zugleich um einen Fall des Besitzes anderer Betäubungsmittel (im Sinne des BtMG) als Cannabis handelte - noch auf einen Zusammenhang zwischen der Einnahme und dem Führen eines Kraftfahrzeuges angekommen wäre (vgl. die differenzierenden Regelungen in Nr. 9.1 und 9.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV und dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 24.4.2002, NordÖR 2003 S. 123; Beschl. v. 4.6.2002 - 3 Bs 85/02). Der Sachverhalt dürfte ansonsten auch keine besonderen Anhaltspunkte geboten haben, die möglicherweise gegen einen Eigenkonsum der Antragstellerin hätten sprechen können. Angesichts dessen dürfte es gegenüber dem Vorgehen der Antragsgegnerin, durch die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einen Eigenkonsum der Antragstellerin entweder festzustellen oder auszuschließen, keine rechtlich vorzugswürdige Alternative gegeben haben.
4. Soweit die Beschwerde auch die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin hin-sichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordneten sofortigen Vollziehung bezweifelt, weil diese "bei nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehenden Vorgängen nur auf der Grundlage des Vorliegens eines besonderen öffentlichen Interesses gegeben" sei, greift dies ebenfalls nicht durch. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis) kann - die Rechtmäßigkeit dieser Entziehung selbst, wie oben ausgeführt, vorausgesetzt- angesichts des hohen Gewichts der Sicherheit des Straßenverkehrs sowie des Lebens und der Gesundheit der Straßenverkehrsteilnehmer weder mit diesem Argument noch durch die Behauptung in Zweifel gezogen werden, die Antragstellerin konsumiere keine Drogen.
II.
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 5. Mai 2004. Der Beschwerdesenat hält im Interesse einer einheitlichen und vorhersehbaren Streitwertbemessung nicht länger an seiner Praxis fest, den Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur mit einem Viertel des für die Hauptsache anzusetzenden Werts zu bemessen, wenn vorläufiger Rechtsschutz nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens allein noch für das Klagverfahren begehrt wird (vgl. Beschl. v. 29.4.2002 - 3 So 69/01). Die anderen Senate des Beschwerdegerichts haben sich dieser Abstufung nicht angeschlossen, sondern setzen den Streitwert auch bei bereits beendetem Widerspruchsverfahren in der Regel mit der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts an. Eine solche Pauschalierung entspricht den in den Streitwertkatalogen 1996 und nunmehr 2004 erarbeiteten Empfehlungen (Abschnitte I.7 bzw. 1.5). Die jeweilige Zeitdimension des erstrebten vorläufigen Rechtsschutzes, an der der Beschwerdesenat die von ihm befürwortete Abstufung des Streitwerts ausgerichtet hatte, gibt den Maßstab für die Bemessung des Streitwerts in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht so eindeutig vor, dass die empfohlene Pauschalierung als zu grob angesehen werden müsste.
Ende der Entscheidung
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