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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.11.2005
Aktenzeichen: 3 Bs 566/04
Rechtsgebiete: VwGO, GebG, HmbVwVG, Gesetz zur Neuordnung des Abschleppverfahrens, GebO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
GebG § 5
HmbVwVG § 19
Gesetz zur Neuordnung des Abschleppverfahrens (v. 9. September 2003, HmbGVBl. S. 467)
GebO für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Der Widerspruch gegen einen "Gebührenbescheid zum Beiseiteräumen eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugs", wie ihn die Freie und Hansestadt Hamburg seit der Neuordnung des Abschleppverfahrens auf der Grundlage des Gebührengesetzes erlässt, hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt kraft Sachzusammenhangs auch für die darin enthaltene Anforderung des von dem Abschleppunternehmer in Rechnung gestellten Betrags als "besondere Auslagen" nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GebG.
3 Bs 566/04

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Jahnke, Fligge und Kollak am 3. November 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2004 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. Juli 2004 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 31,71 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung eines Bescheids, mit dem die Antragsgegnerin ihn zu den Kosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang heranzieht.

Der Pkw des Antragstellers, ein Citroen mit dem amtlichen Kennzeichen , stand am 6. März 2004 in der E. Straße 98 in Hamburg zumindest in der Zeit von 10.33 Uhr bis 10.50 Uhr in einem Bereich, der mit mobilen Verkehrsschildern als Bedarfshaltverbotszone eingerichtet war. Die Antragsgegnerin beauftragte um 10.44 Uhr ein Abschleppunternehmen, das Fahrzeug des Antragstellers sowie ein weiteres Fahrzeug, einen Pkw Toyota, aus der Haltverbotszone zu entfernen. Gegen 11.00 Uhr wurde der Toyota abgeschleppt. Der Antragsteller entfernte sein Fahrzeug selbst. Mit "Gebührenbescheid zum Beiseiteräumen eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugs" vom 16. Juli 2004 nahm die Antragsgegnerin den Antragsteller auf Zahlung von 126,85 Euro in Anspruch. Die geltend gemachten Kosten umfassen eine "Amtshandlungsgebühr" (43,00 Euro), einen "Gemeinkostenzuschlag" (39,00 Euro) und "besondere Auslagen" (44,85 Euro). Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Fahrzeug habe in einer Bedarfshaltverbotszone gestanden, die durch rechtzeitig und deutlich sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen 283 eingerichtet gewesen sei. Die für diesen Bereich genehmigten Arbeiten hätten nicht verrichtet werden können. Die aufgeführten Kosten seien gemäß § 7 Abs. 3 HmbSOG, § 19 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, § 5 des Gebührengesetzes, § 1 der Verordnung über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge und § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erstatten.

Der Antragsteller legte am 26. Juli 2004 Widerspruch ein und beantragte im Oktober 2004 bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung. Er brachte zunächst vor: Sein Fahrzeug sei noch nicht am Haken gewesen, sondern entfernt worden, während der Fahrer des Abschleppfahrzeugs sich mit anderen Fahrzeugen beschäftigt habe. Mit Schreiben vom 22. September 2004 führte der Antragsteller sodann aus: Beim Abstellen des Fahrzeugs am Abend des 5. März 2004 habe er die mobilen Haltverbotsschilder in der Dunkelheit übersehen. Am nächsten Morgen habe er den Benachrichtigungsschein der Polizei hinter dem Scheibenwischer entdeckt und sein Fahrzeug sofort in eine benachbarte Straße umgeparkt. Bei seiner Rückkehr an diesen Ort habe allein noch der Toyota in den Parkbuchten gestanden, die für einen Umzug freizuhalten gewesen seien. Er habe sich vor Ort mit den am Umzug Beteiligten unterhalten. Dann sei der Fahrer mit dem Abschleppfahrzeug eingetroffen und habe den Toyota aus der Parkbucht entfernt. Das Abschleppfahrzeug sei anschließend nicht wieder zurückgekommen. Weil das Abschleppen des Citroen im Anschluss an das Abschleppen des Toyota hätte stattfinden sollen, der Fahrer des Abschleppfahrzeugs aber bei dem ersten Abschleppvorgang erkannt gehabt habe, dass kein weiteres Fahrzeug vorhanden gewesen sei, habe kein kostenpflichtiger abgebrochener Abschleppvorgang vorgelegen.

Die Antragsgegnerin lehnte den Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 ab.

Der Antragsteller beantragte im November 2004 bei dem Verwaltungsgericht Hamburg, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer nachfolgenden Klage gegen den Bescheid vom 16. Juli 2004 anzuordnen: Der angefochtene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Für zwei zu entfernende Kraftfahrzeuge sei lediglich ein Abschleppwagen vor Ort erschienen. Nach dem Beiseiteräumen des Toyota sei es zu keiner zweiten Anfahrt für das Abschleppen des Fahrzeugs des Antragstellers mehr gekommen. Selbst wenn sie stattgefunden hätte, läge keine abrechnungsfähige Leistung des Abschleppunternehmens vor. Der Fahrer des Abschleppfahrzeugs habe bei dem Abschleppen des Toyota erkennen können, dass das weitere Fahrzeug, für das ein Abschleppauftrag erteilt gewesen sei, nicht mehr in der Haltverbotszone gestanden habe. Zur Glaubhaftmachung des vorgetragenen Sachverhalts legte der Antragsteller eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 10. November 2004 vor.

Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen: Sie trug unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Fahrers des Abschleppwagens L. vom 24. November 2004 vor, dieser sei um 11.10 Uhr ein zweites Mal in die E. Straße 98 gefahren und habe das Fahrzeug des Antragstellers dort nicht mehr vorgefunden. Die Darstellung des Antragstellers sei wegen widersprüchlicher Angaben unglaubhaft. Mit dem Widerspruch sei ursprünglich vorgetragen worden, der Citroen sei weggefahren worden, während sich der Abschleppfahrer mit anderen Fahrzeugen beschäftigt habe. Dieser auf dem tatsächlichen Erinnerungsvermögen beruhenden Angabe komme mehr Gewicht zu als der später nach erfolgter Akteneinsicht und Kenntnisnahme von der Sammelrechnung des Abschleppunternehmens geänderten Darstellung. Ein Entfernen des Citroen während des Beiseiteräumens des Toyota habe der Fahrer des Abschleppfahrzeugs nicht bemerkt. Auf einen Hinweis des Verwaltungsgerichts führte die Antragsgegnerin zur Frage einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aus: Widersprüche gegen Gebührenbescheide zum Beiseiteräumen eines nach dem 1. Januar 2004 verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugs hätten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Sowohl gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 HmbVwVG als auch nach § 7 Abs. 3 Satz 2 HmbSOG bleibe die Erhebung von Kosten nach dem Gebührengesetz unberührt. Erhoben seien hier die Amtshandlungsgebühr gemäß § 1 Abs. 1 GebOSiO i.V.m. Nummer 25 der Anlage 1, der Gemeinkostenzuschlag nach § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge sowie die besonderen Auslagen gemäß § 5 Abs. 2 GebG. Die festgesetzten Beträge seien sämtlich öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2004 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 16. Juli 2004 festgestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei der Heranziehung zu den Kosten einer Ersatzvornahme oder einer unmittelbaren Ausführung würden weder öffentliche Abgaben noch Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO geltend gemacht. Um Gebühren handele es sich nicht, weil die Erstattung von Abschleppkosten keine Gegenleistung für eine erbrachte Amtshandlung darstelle, sondern den Ausgleich einer Vermögensminderung der öffentlichen Hand bezwecke. Nach herrschender Meinung seien die Kosten einer Ersatzvornahme oder unmittelbaren Ausführung auch keine Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.

Die Antragsgegnerin hat fristgerecht Beschwerde eingelegt und trägt zur Begründung vor: Bei den von ihr geltend gemachten Beträgen handele es sich um Gebühren im Sinne des geltenden Gebührenrechts, speziell des Hamburgischen Gebührengesetzes. Dies gelte zunächst für die Amtshandlungsgebühr gemäß § 3 Abs. 1 GebG i.V.m. § 1 Abs. 1 GebOSiO und deren Anlage 1, Nummer 25. Die allgemeinen Merkmale einer Gebühr seien erfüllt. Die Gebührenpflicht für Abschleppmaßnahmen in Form der Sicherstellung, Ersatzvornahme oder unmittelbaren Ausführung knüpfe an die Pflicht der in Anspruch genommenen Person zur Gefahrenbeseitigung und damit an deren besondere Verantwortlichkeit an. Dem Begriff der Gebühr widerspreche es nicht, dass die zu entgeltende Leistung der Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung diene und damit im öffentlichen Interesse erbracht werde. Es genüge, dass die Verwaltungstätigkeit dem Gebührenschuldner individuell zurechenbar sei. Dem Gebührengesetzgeber stehe ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum bei der Frage zu, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen wolle. Werde der Kostenerstattungsanspruch landesrechtlich als Gebühr ausgestaltet, bestimme dies auch die Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. - Für den Gemeinkostenzuschlag gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge und die als besondere Auslagen gemäß § 5 Abs. 2 GebG erhobenen Kosten des Abschleppunternehmens gelte das Gleiche, weil es sich um Tatbestände handele, die der Landesgesetzgeber bzw. Verordnungsgeber ebenfalls gebührenrechtlich ausgestaltet habe.

Der Antragsteller verteidigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Zum tatsächlichen Hergang des Einsatzes des Abschleppfahrzeugs führt er aus, maßgeblich und zutreffend sei die konkrete Darstellung, wie sie nach Erörterung mit seinem Prozessbevollmächtigten im weiteren Verlauf des Verfahrens erfolgt sei. Die eidesstattliche Versicherung des Fahrers L. lasse dagegen gerade den entscheidungserheblichen Umstand offen, ob das Fahrzeug des Antragstellers im Zeitpunkt des Abschleppens des Toyota noch vor Ort gewesen sei.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zu ändern. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 16. Juli 2004 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung (1). Sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist abzulehnen (2).

1. Das Verwaltungsgericht hat das Bestehen einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Unrecht festgestellt. Die aufschiebende Wirkung entfällt hier vielmehr gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO wegen der Anforderung von öffentlichen Abgaben bzw. Kosten.

a) Der Begriff der öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO umfasst nach allgemeiner Ansicht jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten in Gestalt von Steuern, Beiträgen und Gebühren (vgl. nur Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdnr. 114).

Es handelt sich bei dem von der Antragsgegnerin so bezeichneten "Gebührenbescheid" auch im Rechtssinne um einen Gebührenbescheid im Sinne des § 16 des Gebührengesetzes (vom 5. März 1986, HmbGVBl. S. 37 m.Änd., - GebG -). Die Antragsgegnerin fordert keine Kostenerstattung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, sondern erhebt - auf der Grundlage geänderten Landesrechts - Kosten nach dem Gebührengesetz.

Das Gesetz zur Neuorganisation des Abschleppverfahrens vom 9. September 2003 (HmbGVBl. S. 467) hat die bisherigen Grundlagen der Kostenfestsetzung in den Fällen des Beiseiteräumens eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme (§ 19 Abs. 1 des [hamburgischen] Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13. März 1961, HmbGVBl. S. 79, 136 m.Änd., - HmbVwVG -) oder im Wege unmittelbarer Ausführung (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966, HmbGVBl. S. 77 m.Änd., - HmbSOG -) geändert. In § 19 Abs. 1 HmbVwVG und § 7 Abs. 3 HmbSOG ist jeweils der Satz angefügt worden: "Die Erhebung von Kosten nach dem Gebührengesetz bleibt unberührt." Der Verordnungsgeber hat durch Artikel 7 § 1 der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 557) die Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - GebOSiO - (vom 7. Dezember 1993, HmbGVBl. S. 365 m.Änd.) geändert: In § 1 Abs. 1 sind hinter dem Wort "Ordnung" die Wörter "sowie für die im Zusammenhang damit anfallenden Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung" eingefügt worden. In Anlage 1 ist Nummer 25 angefügt worden: "Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherstellung oder Umsetzung verbotswidrig abgestellter oder liegengebliebener Fahrzeuge oder Fahrzeugteile ... 43,- (Euro)".

b) Die von der Antragsgegnerin festgesetzte "Amtshandlungsgebühr" in Höhe von 43,00 Euro ist eine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Sie beruht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GebG. Danach werden Verwaltungsgebühren für die Vornahme von Amtshandlungen erhoben, die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung vorgenommen werden, wenn derjenige, an den die Amtshandlung sich richtet, oder ein Dritter, dessen Verhalten ihm zuzurechnen ist, (sonst) besonderen Anlass zu der Amtshandlung gibt.

Der festgesetzte Betrag ergibt sich aus § 1 Abs. 1 GebOSiO in Verbindung mit deren Anlage 1, Nr. 25. Die Merkmale des genannten Gebührentatbestandes sind erfüllt: Die Antragsgegnerin hat Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs vorgenommen. Sie hat dabei als Polizei auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehandelt und eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung getroffen.

c) Auch im Hinblick auf den Gemeinkostenzuschlag ist der Tatbestand des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfüllt. Der Gemeinkostenzuschlag hat eine gebührenrechtliche Grundlage in § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG. Er kann gemäß dieser Norm - zusätzlich zu den Auslagen - für behördliche Aufwendungen erhoben werden, die u.a. aufgrund einer Beauftragung Dritter und in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Amtshandlung im Sinne des § 3 GebG entstehen. Seine Höhe ergibt sich aus § 1 der Verordnung über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge (vom 14. Dezember 1999, HmbGVBl. S. 319 m.Änd.). Danach beträgt der Auftragsgemeinkostenzuschlag nach dem Gebührengesetz 25,00 Euro bis 130,00 Euro. Es mag fraglich erscheinen, ob der Gemeinkostenzuschlag eine echte Gebühr ist. Dagegen könnte § 5 Abs. 1 GebG sprechen, wonach schon die besonderen Auslagen keine Gebühren im eigentlichen Sinne sind. Dies muss dann erst recht für den Gemeinkostenzuschlag gelten, der nach § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG zusätzlich zu den Auslagen erhoben wird, also nicht einmal selbst als Auslage qualifiziert werden kann. Betrachtet man ihn danach nicht als Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so unterliegt es doch keinem Zweifel, dass er in diesem Falle zu den "Kosten" im Sinne der genannten Bestimmung zu rechnen ist. Dafür spricht schon der Umstand, dass die Voraussetzungen seiner Erhebung im Gebührengesetz geregelt sind. Es kommt hinzu, dass er nach seiner Funktion - wie auch das Wort "Gemeinkostenzuschlag" zeigt - durchaus Ähnlichkeiten mit einer Gebühr aufweist, insofern als er nämlich ebenfalls zur Deckung des einer Behörde durch ihre Verwaltungstätigkeit entstandenen Aufwands dient und damit die Gebühr ergänzt. Dies zeigt sich etwa daran, dass es auch denkbar ist, auf ihn zu verzichten, wenn die Gebühr, mit der er typischerweise in Zusammenhang steht, entsprechend erhöht wird. Auch der Umstand, dass er ohne Frage eine Finanzierungsfunktion hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urt. v. 17.12.1992, DVBl. 1993 S. 441, 442), legt es nahe, die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf ihn anzuwenden. Die durch ihn erzielten Einnahmen können einer ordnungsmäßigen Haushaltsplanung zu Grunde gelegt werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2000, DÖV 2000 S. 780, 781). Überdies ist seine Höhe, wie dargelegt, normativ bestimmt (vgl. dazu OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.5.2002 - 2 M 132/01 -, Juris). Eine im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zwischen Gebühr und Gemeinkostenzuschlag differenzierende Auffassung könnte nach alledem nicht überzeugen. Auf sachliche Unterschiede von hinreichendem Gewicht könnte sie sich nicht stützen. Es ist andererseits unerheblich, dass der Gemeinkostenzuschlag nach § 5 Abs. 5 GebG nicht zu den Gebühren und Auslagen gehört, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren entstehen (vgl. u.a. VGH München, Beschl. v. 6.9.2000, BayVBl 2001, S. 55; dagegen OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2000, DÖV 2000 S. 780, 781). Einen derart engen Begriff der Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO hält das Beschwerdegericht nicht für sachgerecht (OVG Hamburg, a.a.O. S. 781).

d) Auch für die Anforderung der besonderen Auslagen in Höhe von 44,85 Euro entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Bei diesem Bestandteil der gegen den Antragsteller erhobenen Forderung, der auf der Rechnung des Abschleppunternehmens beruht, handelt es sich zwar nicht um öffentliche Abgaben. Auch den "Kosten" im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dürfte dieser Betrag nicht zuzurechnen sein, obwohl es sich bei ihm um eine Auslage im Sinne des § 5 Abs. 2 GebG handelt. Nicht jede Auslage erfüllt aber den Begriff "Kosten" in der genannten Vorschrift. So entspricht es allgemeiner Auffassung, dass die Kosten der Ersatzvornahme nicht unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen (OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.5.2002 - 2 M 132/01 -, Juris; Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 80 Rdnr. 120). Die hier in Rede stehenden Kosten sind aber ohne Frage mit den Kosten einer Ersatzvornahme im Sinne des § 19 HmbVwVG vergleichbar. Das zeigt bereits ein Blick auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuorganisation des Abschleppverfahrens bestehende Rechtslage.

aa) Die Anwendbarkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO auch auf diesen Teil des angefochtenen Gebührenbescheides ergibt sich aber jedenfalls kraft Sachzusammenhangs. Es wäre offensichtlich in höchstem Maße unzweckmäßig, das Entfallen der aufschiebenden Wirkung auf einzelne Teile eines einheitlichen Bescheides zu beschränken (vgl. ähnlich auch VGH München, Beschl. v. 16.12.1993, BayVBl. 1994 S. 372). Vielmehr verlangen die Prinzipien der Rechtsklarheit und Praktikabilität, dass die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs sich entweder ganz auf einen Bescheid erstreckt oder völlig entfällt. Eine Beschränkung lediglich auf Teile eines Bescheides wäre grundsätzlich unpraktisch und ist deshalb abzulehnen. Eine Ausnahme kann in Betracht kommen, wenn etwa ernstliche Zweifel an der Höhe einer Unternehmerrechnung bestehen. Dies wäre indes keine Frage des Entfallens der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, sondern vielmehr der Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.

Bei wertender Betrachtung prägen die Amtshandlungsgebühr und der Gemeinkostenzuschlag den rechtlichen Charakter der Gebührenbescheide, mit denen die Antragsgegnerin die Kosten des Abschleppens von Kraftfahrzeugen geltend macht. Das gilt unabhängig davon, ob die besonderen Auslagen in Gestalt der Unternehmerrechnung im Einzelfall die Summe der beiden anderen Bestandteile des Bescheides übersteigen oder nicht. Die Rechnung des Abschleppunternehmens ist, auch wenn sie im Einzelfall wertmäßig den größten Posten in dem Gebührenbescheid darstellen sollte, rechtlich gesehen nur ein Anhängsel der Gebührenforderung. Das muss sich dahin auswirken, dass der Gebührenbescheid insgesamt ungeachtet eines gegen ihn eingelegten Widerspruchs vollziehbar ist.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn die in dem angefochtenen Gebührenbescheid aufgeführten "besonderen Auslagen" Kosten der Ersatzvornahme im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG wären. Das ist jedoch zu verneinen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 4 HmbVwVG bleibt die Erhebung von Kosten nach dem Gebührengesetz unberührt. Das Gebührengesetz enthält in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GebG einen Tatbestand, der die Antragsgegnerin dazu ermächtigt, die durch die Beauftragung von Abschleppunternehmen entstandenen Kosten geltend zu machen. Nach der genannten Vorschrift sind besondere Auslagen Kosten, die durch die notwendige Hinzuziehung Dritter bei der Vornahme von Amtshandlungen entstehen. Bei der Erteilung des Auftrags, ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug abzuschleppen, handelt es sich um einen solchen Fall einer notwendigen Hinzuziehung eines Dritten. Dieser Begriff ist denkbar weit. Er deckt die entgeltliche Beauftragung eines Dritten ohne weiteres ab (vgl. auch die Vorschriften des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO und des § 80 Abs. 2 VwVfG).

bb) § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GebG wird im vorliegenden Fall nicht durch § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 GebG als speziellere Norm verdrängt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung sind besondere Auslagen u.a. die Kosten für die Verwahrung von Sachen einschließlich ihrer Beförderung zum Ort der Verwahrung. Eine Verwahrung des Fahrzeugs des Antragstellers ist hier offenbar nicht angeordnet worden. Es ist anzunehmen, dass sein Citroen ebenso wie der abgeschleppte Toyota nur umgesetzt, nicht sichergestellt werden sollte. Eine Umsetzung führt, anders als eine Sicherstellung, nicht zur Verwahrung (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SOG).

Die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GebG wird auch nicht durch die Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 7. Dezember 1993 - GebOSiO - ausgeschlossen. Deren Anlage 1 enthält keine abschließende Regelung, die es verbieten würde, auf das Gebührengesetz zurückzugreifen. Das zeigt sich schon daran, dass sie nicht für sämtliche der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GebG aufgenommenen Tatbestände eine besondere Auslage vorsieht, obwohl nicht angenommen werden kann, dass die Verwaltung in dem betreffenden Fall eine solche Auslage nicht erheben will. Ein Beispiel hierfür ist die Verwahrung und Vernichtung von Sachen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 GebG). In Anlage 1 zur Gebührenordnung vom 7. Dezember 1993 finden sich nur Bestimmungen über die Verwahrung von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen (Tz 20.4 ff.), nicht von sonstigen Sachen. Diese Bestimmungen sind hier nicht einschlägig, da eine Verwahrung, wie oben dargelegt, nicht angeordnet worden ist. Die Tz 20.4.1.2, die sich mit den Aufwendungen für die Überführung eines Fahrzeugs durch ein Abschleppunternehmen befasst, ist unter Beachtung dieses Zusammenhangs zu verstehen. Sie gilt keineswegs, wie ihr Wortlaut vermuten lassen könnte, für jede Tätigkeit eines Abschleppunternehmens, die dem Beiseiteräumen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs gilt.

Bestimmungen, die sich mit der Hinzuziehung Dritter befassen, finden sich in der Anlage 1 nicht. Demgemäß ist das Gebührengesetz maßgeblich. Dieses Gesetz unmittelbar anzuwenden, ist deshalb unbedenklich, weil es einer detaillierten Regelung in einer Gebührenordnung nicht bedarf. Denn nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GebG sind Auslagen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben.

2. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat in der Sache keinen Erfolg. Dieser Antrag ist zwar zulässig, weil die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO), aber nach dem entsprechend heranzuziehenden Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO unbegründet. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids noch hätte die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.

a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids. Nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren keinen Erfolg haben wird.

Soweit es um die Rechtmäßigkeit der Amtshandlungsgebühr von 43,00 Euro und des Gemeinkostenzuschlags von 39,00 Euro geht, ergibt sich schon aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass insoweit kein Anlass zu Bedenken besteht. Die Voraussetzungen zur Erhebung von Gebühr und Gemeinkostenzuschlag waren gegeben, da ein Bediensteter der Antragsgegnerin eine Amtshandlung in Bezug auf den Antragsteller vorgenommen, nämlich den Auftrag zum Abschleppen seines Fahrzeugs erteilt hat. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass er, als er am 6. März 2004 zum Bäcker ging, den Benachrichtigungsschein der Polizei unter dem linken Scheibenwischer seines Wagens entdeckt habe. Danach muss davon ausgegangen werden, dass die Polizei zu diesem Zeitpunkt - offenbar nach 10:44 Uhr - bereits bei der Firma angerufen und sie zur Umsetzung des Fahrzeugs aufgefordert hatte. Der Antragsteller macht auch nicht ernstlich geltend, er habe die Parkverbotsschilder am Abend des 5. März 2004 selbst bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht sehen können. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 10. November 2004 heißt es insoweit, die Schilder seien nicht so aufgestellt gewesen, dass er sie "ohne weiteres" habe feststellen können. Diese Formulierung lässt Raum für die Annahme eines Mangels an Sorgfalt. Für den Fall, dass dieser Frage im Widerspruchsverfahren oder einem sich eventuell anschließenden Klageverfahren nachgegangen werden muss, spricht jedenfalls wenig dafür, dass eine nicht ordnungsmäßige Aufstellung der Verkehrszeichen festgestellt werden wird.

Danach könnte der Antrag allenfalls insoweit Erfolg haben, als der angefochtene Gebührenbescheid eine höhere Zahlung als (43 + 39 =) 82 Euro verlangt. Doch auch hinsichtlich des Restbetrages bestehen keine ernstlichen Zweifel. Es steht zwar nicht mit Sicherheit fest, wie und wann sich der Abbruch des Abschleppvorgangs abgespielt hat. Nach der Neuregelung des Abschleppverfahrens durch das Gesetz vom 9. September 2003 geht dies jedoch zu Lasten des Antragstellers. Denn prinzipiell sollen Gebührenbescheide sofort vollziehbar sein. Dies ist die ratio des § 80 Abs. 2 VwGO.

Es ist wenig wahrscheinlich, dass die aller Voraussicht nach erforderliche Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der Frage, ob der Wagen des Antragstellers noch in der E. Straße 98 stand, als der Toyota abgeschleppt wurde, zu Gunsten des Antragstellers ausgehen wird. Die von ihm gegebene Darstellung ist schon deshalb zweifelhaft, weil sie im Laufe des Verfahrens gewechselt hat. Während er sich zunächst dahin eingelassen hat, dass sein Fahrzeug entfernt worden sei, während der Fahrer des Abschleppfahrzeugs sich mit anderen Fahrzeugen beschäftigt habe, hat er später angegeben, das Abschleppfahrzeug sei erst an der betreffenden Örtlichkeit erschienen, nachdem er seinen Citroen anderweitig geparkt hatte und zu der Parkbucht, in der der Citroen ursprünglich gestanden hatte, zurückgekehrt sei. Beim Eintreffen des Abschleppfahrzeugs habe dort nur noch der Toyota gestanden. Wenn das richtig wäre, hätte es für den Fahrer des Abschleppfahrzeugs keinen vernünftigen Grund gegeben, nach dem Abschleppen des Toyota noch einmal an denselben Ort zurückzukehren. Der Fahrer hat jedoch bekundet, er sei erneut in die E. Straße 98 gefahren, um das Fahrzeug zu entfernen. Der Antragsteller muss es hinnehmen, dass der Erklärung des Fahrers mehr Glauben geschenkt wird als seiner eigenen Darstellung, da der Fahrer am Ausgang des Rechtsstreits im Gegensatz zu ihm kein Interesse hat.

Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass in dem Bescheid vom 16. Juli 2004 angegeben wird, das Fahrzeug habe von 10:33 Uhr bis 10:50 Uhr an der betreffenden Stelle gestanden. Dies bedeutet nicht, dass das Fahrzeug des Antragstellers von ihm schon um 10:50 Uhr entfernt worden ist. Ein Wegfahren des Wagens um 10:50 Uhr hätte allerdings die Argumentation des Antragstellers gestützt, denn nach der Sachakte steht fest, dass der Toyota frühestens um 11:00 Uhr abgeschleppt worden ist. Die genannten Zeitangaben sind indes offensichtlich Mindestangaben; sie schließen nicht aus, dass das Fahrzeug auch vor 10:33 Uhr und nach 10:50 Uhr dort gestanden hat. Der Antragsteller räumt selbst ein, dass sein Fahrzeug schon seit dem Abend des 5. März 2004 in der E. 98 geparkt war. Die Zeitangabe "10:50 Uhr" erklärt sich offenbar dadurch, dass der Bedienstete, der den Auftrag zum Abschleppen erteilt hat, sich um 10:50 Uhr entfernt hat und deshalb nicht in der Lage gewesen ist, einen späteren Zeitpunkt anzugeben. Aus dem Formblatt "Vorgangsprüfung/Kostenbericht" in der Sachakte geht hervor, dass er bei der Durchführung des Beiseiteräumens nicht anwesend war. Hätte er miterlebt, wie der Antragsteller sein Fahrzeug wegfuhr, so hätte er vermutlich dafür gesorgt, dass der Abschleppauftrag widerrufen wurde. Auch der Antragsteller macht nicht geltend, dass zu dem Zeitpunkt, als er sein Fahrzeug entfernte, noch ein Bediensteter der Polizei anwesend war.

b) Es ist nicht ersichtlich, dass die Vollziehung des Gebührenbescheids für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Durch die sofortige Vollziehung entstehen für den Antragsteller keine schwerwiegenden Nachteile. Die Vollziehung ist dem Antragsteller auch zumutbar, weil er den sofort zu entrichtenden Geldbetrag, der hier noch dazu relativ gering ist, bei Obsiegen alsbald zurückbekäme.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 2 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG n.F. sowie dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, Nr. 1.5. Der Streitwert ist danach mangels entgegenstehender Anhaltspunkte für das Eilverfahren mit einem Viertel des Hauptsachestreitwerts zu bemessen.

Ende der Entscheidung

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