Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.08.2008
Aktenzeichen: 3 Nc 141/07
Rechtsgebiete: KapVO, UKEG, Vergabe-VO-ZVS


Vorschriften:

KapVO § 8
KapVO § 9
KapVO § 10
KapVO § 13
KapVO § 16
UKEG § 8
UKEG § 10
UKEG § 18
Vergabe-VO-ZVS § 6
1. Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2007/2008.

2. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle des Streichens von Stellen im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) nach dem Maßstab des Abwägungsgebots sind die Entscheidungen der Gremien des UKE über die Mittelverwendung , nicht dagegen auch die Mittelbereitstellung im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg und die Zuweisung der Mittel in Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen der Behörde für Wissenschaft und Forschung und dem UKE.

3. Der zu einer Stellenstreichung führende Abwägungsprozess muss nicht zwingend schon mit seinem Abschluss dokumentiert sein; dessen Darstellung kann noch im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit erfolgen.

4. Könnte die Streichung einer Stelle des wissenschaftlichen Lehrpersonals in der Lehreinheit Zahnmedizin (nur) durch Einsparungen beim Lehrpersonal im Bereich der Humanmedizin vermieden werden, haben die zuständigen Gremien des UKE einen weiten Bewertungsspielraum, in welchem Umfang sie in welcher Lehreinheit die notwendigen Einsparungen vornehmen.

5. Befristete Stellen, die allein zum Ausgleich des faktischen Minderangebots an Lehre (und Krankenversorgung) geschaffen werden, das nach dem Stellenprinzip bei längerer Abwesenheit von Stelleninhabern (etwa wegen dauerhafter Erkrankung oder Mutterschutz) besteht, sind nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.

6. Die Verfügbarkeit einer der Fakultätsverwaltung der Medizinischen Fakultät (und nicht einer der Lehreinheiten) zugeordneten Stelle BAT IIa/Ia mit der Zweckbestimmung "Kompensation für Prodekan für Lehre" hat zur Folge, dass die Deputatsverminderung für die Wahrnehmung dieser Funktion in der Kapazitätsberechnung der Lehreinheiten, denen die Prodekane jeweils zugehören, rechnerisch unberücksichtigt bleibt.

7. Titellehre ist in entsprechender Anwendung von § 10 Satz 1 KapVO nur in dem Umfang in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen, in dem sie der Lehreinheit (in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern durchschnittliche je Semester) für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO zur Verfügung gestanden hat.

8. Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO normierten Parameter (pauschaler Abzug von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl) zu berechnen, solange keine belastbaren empirischen Erhebungen zur Größe der Schnittmenge zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung bei den Wissenschaftlichen Mitarbeitern vorliegen, welche die dem Parameter zugrunde gelegte Schätzung der Wissenschaftsverwaltung als nicht haltbar erscheinen lassen.

9. In die Schwundberechnung nach dem "Hamburger Modell" dürfen auch semesterliche Erfolgsquoten mit einer Zahl größer als 1 eingehen.

10. Es ist nicht - in Abweichung von dem "Hamburger Modell" - geboten, bei der Schwundberechnung für den Studiengang Zahnmedizin in den Kohorten ab dem 6. Fachsemester allein noch die Studierenden zu berücksichtigen, die bereits die zahnärztliche Vorprüfung bestanden haben.

11. Bei der Verteilung gerichtlich festgestellter Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität, die in entsprechender Anwendung der Quoten und Verteilungsregeln in § 6 Vergabe-VO-ZVS für Ausländer (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), Zweitstudienbewerber (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3), Abiturbeste (Abs. 3), nach dem Auswahlverfahren der Hochschule (Abs. 4) und nach Wartezeit (Abs. 5) erfolgt, bleibt die Bestimmung in § 6 Abs. 2 Satz 3 Vergabe-VO-ZVS, dass für Zweitstudienbewerber mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden müsse, außer Betracht.


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

3 Nc 141/07

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Jahnke und Niemeyer. am 27. August 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. November 2007 geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe erschüttern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (II.). Nach der daraus folgenden, nicht mehr gemäß § 146 Abs. 4 VwGO beschränkten Prüfung durch das Beschwerdegericht gibt es keinen Studienplatz, welcher der Antragstellerin zugewiesen werden könnte (III. und IV.).

I.

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin (erstes Fachsemester) bei der Antragsgegnerin außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008. Die Antragsgegnerin schlug in ihrem Kapazitätsbericht vor, die Zulassungszahl für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2007/2008 und Sommersemester 2008 (Berechnungsstichtag: 2.5.2007) auf 81 festzusetzen. Die Zulassungszahl wurde von der Behörde für Wissenschaft und Forschung (BWF) der Freien und Hansestadt Hamburg auf 84 Studienplätze festgesetzt (Verordnung über Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2007/2008 vom 6.8.2007, HmbGVBl. S. 249). Bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2007/2008 wurden 79 Studienplätze angenommen und nicht wieder aufgegeben.

Das Verwaltungsgericht hat statt der festgesetzten 84 Studienplätze eine Kapazität von insgesamt 98 Plätzen errechnet. Es hat dabei ein Gesamtdeputat von 338,25 Semesterwochenstunden (SWS) bei 73 Stellen (durchschnittliches Deputat von 4,6336 SWS) angenommen. Zur Berechnung des Abzugs für die stationäre Krankenversorgung gem. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b KapVO hat es auf der Grundlage der Angaben der Antragsgegnerin eine Zahl von 32,4849 genutzten tagesbelegten Betten (ohne Belegung durch Privatpatienten) angenommen, was nach der Division durch 7,2 zu 4,5118 insoweit abzuziehenden Stellen geführt hat. Den Abzug für die ambulante Krankenversorgung hat das Verwaltungsgericht entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c) KapVO mit 20,5465 Stellen - 0,3 x (73 - 4,5118) - errechnet, was zu insgesamt 25,0583 Stellen führt; davon hat es wiederum zwei Stellen mit Krankenversorgungsaufgaben ohne Lehrverpflichtung abgesetzt, womit für KV-Aufgaben insgesamt 23,0583 Stellen zu subtrahieren waren. Daraus hat sich ein unbereinigtes Lehrangebot von 231,4099 SWS ergeben (73 minus 23,0583 = 49,9417, multipliziert mit 4,6336 SWS). Das Verwaltungsgericht hat sodann das Jahreslehrangebot (2 x 231,4099 = 462,8198 SWS) durch den von der Antragsgegnerin angegebenen Eigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin am Curricularnormwert in Höhe von 5,8057 dividiert (79,7182 Studienplätze). Durch die Überprüfung dieses Werts anhand des Schwundausgleichsfaktors von 0,8133 (ebenfalls übernommen von der Antragsgegnerin) hat das Verwaltungsgericht das Endergebnis von 98,0182, abgerundet 98 Studienplätzen, errechnet. Auf dieser Grundlage hat es die Antragsgegnerin in 19 Fällen zur vorläufigen Zulassung der jeweiligen Antragsteller verpflichtet.

Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben 17 der 19 beim Verwaltungsgericht erfolgreichen Antragsteller die ihnen zugewiesenen Studienplätze angenommen. Von den 17 vorläufigen Zulassungen hat sich eine Zulassung im Laufe des Beschwerdeverfahrens erledigt, da die dortige Antragstellerin zum 31. März 2008 exmatrikuliert worden ist. Die Antragsgegnerin hat im Laufe der Beschwerdeverfahren sieben erstinstanzlich erfolgreiche Antragsteller im Wege außergerichtlicher Vergleiche endgültig zugelassen; sie hat sich dabei an den Verteilungskriterien der Vergabeverordnung-ZVS (vom 17.5.2006, HmbGVBl. S. 229 - Vergabe-VO-ZVS) orientiert.

II.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen der Hochschule die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem es darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz weniger zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris). So liegt es hier.

Aus der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2007 ergibt sich, dass - ausgehend von den sonstigen Annahmen des Verwaltungsgerichts - mindestens ein Studienplatz weniger zur Verfügung stehen würde, als das Verwaltungsgericht angenommen hat. Dies folgt schon daraus, dass dort (S. 4 - 9) mit gewichtigen Argumenten die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen wird, es sei (u. a.) eine fiktive Lehrkapazität in Höhe von insgesamt 31,75 SWS in Ansatz zu bringen, da die Streichung von vier BAT IIa/Ia Stellen, die Verlagerung einer C 4 Stelle und die Streichung einer C 3 Stelle kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen seien (BA S. 12 - 16, S. 27 - 29 und S. 29 - 30). Wie die nachstehenden Ausführungen ergeben (vgl. die Ausführungen unter "III.") hält das Beschwerdegericht diese Stellenstreichungen bzw. die Stellenverlagerung für kapazitätswirksam und stellt daher insoweit keine fiktive Lehrkapazität in seine Berechnung ein.

III.

Die nicht mehr nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkte Prüfung seitens des Beschwerdegerichts ergibt, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin Erfolg hat. Wie im Folgenden auszuführen sein wird, dürfte die Kapazität für die Lehreinheit Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 insgesamt 89 Studienplätze betragen. Da die Antragsgegnerin bereits 86 Studienplätze durch endgültige Zulassungen kapazitätswirksam vergeben hat, stehen nur noch drei freie Studienplätze zur Verfügung. Die Verteilung dieser drei Studienplätze auf die insgesamt 11 Antragsteller der vorliegenden Beschwerdeverfahren ergibt, dass für die Antragstellerin des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keiner dieser Studienplätze zur Verfügung steht (vgl. dazu die Ausführungen unter "IV.").

1. Der bereits erfolgten kapazitätswirksamen Vergabe von 86 Studienplätzen steht (anders als einige Antragsteller meinen) nicht entgegen, dass einige der 79 bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des Wintersemesters 2007/2008 zugelassenen Studienbewerber bereits zum 30. November 2007 bzw. zum 31. März 2008 wieder "storniert" (wegen fehlender Nachreichung von Unterlagen etc.) bzw. exmatrikuliert (wegen Unterbrechung oder Aufgabe des Studiums) worden sind. Denn diese Zeitpunkte lagen sämtlich nach dem Beginn der Lehrveranstaltungen des Wintersemesters 2007/2008; daher standen diese Studienplätze bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen nicht mehr für andere Studienbewerber zur Verfügung. Dies hat nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, an der es festhält, zur Folge, dass diese Plätze kapazitätswirksam vergeben worden sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05; beide in juris); das frühe Ausscheiden dieser Studierenden wird sich daher erst künftig durch die damit einhergehende Erhöhung der Schwundquote auswirken.

Auch die von der Antragsgegnerin im Wege außergerichtlicher Vergleiche vorgenommenen endgültigen Zulassungen von sieben erstinstanzlich erfolgreichen Antragstellern sind kapazitätswirksam. Die Antragsgegnerin hat sich dabei an diejenigen sieben Antragsteller gehalten, die unter Zugrundelegung einer Kapazität von 86 Studienplätzen über die bereits endgültig zugelassenen 79 Studienbewerber hinaus nach den ihr vom Verwaltungsgericht übermittelten Listen gemäß den Kriterien von § 6 Abs. 3 - 5 Vergabe-VO-ZVS die weiteren sieben Studienplätze beanspruchen könnten. Danach waren diese sieben Plätze in der Weise zu verteilen, dass zunächst ein Platz auf die Abiturbestenquote (20 v. H. von 7 = 1,4 Plätze, abgerundet 1 Platz), sodann vier Plätze auf die Quote des Auswahlverfahrens der Hochschule (60 v. H. von 7 = 4,2 Plätze, abgerundet 4 Plätze) und die verbleibenden zwei Plätze auf die Wartezeitquote entfielen. An diese Quotierung hat sich die Antragsgegnerin gehalten und dementsprechend unter den 19 erstinstanzlich erfolgreichen Antragstellern diejenigen endgültig zugelassen, die nach den jeweiligen Annäherungsquotienten (von Rang und Grenzrang) auf dem ersten Listenplatz der Abiturbestenquote (3 Nc 148/07, Annäherungsquotient 3,38), auf den ersten vier Listenplätzen der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschule (3 Nc 146/07, 3 Nc 153/07, 3 Nc 147/07, 3 Nc 145/07, bis Annäherungsquotient 1,82) und auf den ersten zwei Listenplätzen der Wartezeitquote (3 Nc 150/07, 3 Nc 149/07, bis Annäherungsquotient 1,44) geführt worden sind (vgl. die betreffenden Aufstellungen in der Sammelakte des Verwaltungsgerichts).

2. Verfügbares Lehrangebot in den Polikliniken

Nach der dem Beschwerdegericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes möglichen Prüfung waren in die Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin in den Polikliniken zum Berechnungsstichtag 2. Mai 2007 insgesamt 67,25 Stellen mit 312,5 SWS einzubeziehen.

a) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erkennt das Beschwerdegericht die von der Antragsgegnerin vorgenommene Streichung von 3,75 "Stellenhülsen" BAT IIa/Ia kapazitätsrechtlich an.

Es handelt sich um folgende Stellen mit einer Wertigkeit (nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts) von insgesamt 15,75 SWS:

- 0933 7504, Zahnerhaltung, unbesetzt seit 16.9.2005 (4 SWS)

- 0934 0173, Zahnerhaltung, unbesetzt seit 1.11.2006 (3,75 SWS, = 0,75 Stelle)

- 0933 7555, Prothetik, unbesetzt seit 1.2.2006, (4 SWS)

- 0934 0181, Röntgendiagnostik, unbesetzt seit 1.1.2006 (4 SWS).

aa) Soweit mehrere Antragstellerinnen (in den Verfahren 3 Nc 135/07 bis 3 Nc 138/07, 3 Nc 152/07) die Stellenstreichungen aus haushaltstechnischen Gründen bereits für "nicht berücksichtigungsfähig" halten (vgl. die Schriftsätze vom 13.8.2008, S. 4 ff.), weil sie (z. B.) nicht in einen Stellenplan im Sinne von § 8 KapVO umgesetzt worden seien, vermag das Beschwerdegericht dem nicht zu folgen.

aaa) Der nach § 8 KapVO maßgebliche Stellenplan ist der als Verwaltungsgliederungsplan geführte "Stellenbesetzungsplan"; aus ihm ergibt sich, welche Stellen der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordnet sind und welches Deputat die Antragsgegnerin den Stellen des Lehrpersonals zugewiesen hat. Der Personalplan des Universitätsklinikums Eppendorf (UKE) als Bestandteil des Wirtschaftsplans (vgl. § 10 Abs. 5 Satz 1 UKE-Satzung) kann diese Funktion nicht erfüllen, da er keine Auflistung der einzelnen Stellen enthält; dementsprechend tritt er nicht "an die Stelle des Stellenplans" (vgl. dazu bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, juris). Gleiches würde im Übrigen auch für die Auflistungen von Planstellen nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen in dem als Stellenplan bezeichneten Teil des Haushaltsplans der Bürgerschaft (vgl. § 17 Abs. 5 LHO) gelten.

Dass die Wirksamkeit von unterjährig vorgenommenen Stellenstreichungen im UKE nicht von der Zustimmung des Kuratoriums abhängt, hat das Beschwerdegericht bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2007, a. a. O.).

bbb) Soweit die Antragstellerinnen auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. November 2005 (NVwZ-RR 2006, 328) Bezug nehmen, führt auch dies nicht zu einer abweichenden Einschätzung der Rechtslage. Dieser bestätigt gerade, dass eine als Anlage zu einem Wirtschaftsplan überreichte Stellenübersicht, die jegliche Differenzierungen vermissen lässt und nur Gesamtzahlen über die Mitarbeitergruppen (dort im Bereich Humanmedizin) vermittelt, aber nicht mitteilt, welche Mitarbeiter in der Lehreinheit Zahnmedizin in der Lehre tätig werden sollen, nicht genügt, um als Stellenplan im Sinne von § 8 KapVO angesehen werden zu können; eben dieselbe Ungenauigkeit kennzeichnet den Stellenplan im Sinne von § 10 Abs. 5 Satz 1 UKEG. Soweit die Stiftungsuniversität Göttingen in jenen Verfahren offenbar die Ansicht vertreten hat, sie sei an das Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung nicht mehr gebunden (vgl. die diesbzgl. Darstellung in dem Beschluss), ist dies eine rechtsirrige Prämisse, die den Entscheidungen der Gremien des UKE nicht zugrunde gelegen hat.

bb) Maßgeblicher Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dieser Stellenstreichungen sind die diesbezüglichen Entscheidungen auf der Ebene des UKE. Dagegen erstreckt das Beschwerdegericht seine Kontrolle nicht auf die Zuteilung des dem UKE seitens der Hamburgischen Bürgerschaft und der Behörde für Wissenschaft und Forschung (BWF) zugewiesenen Budgets.

aaa) Die Budgetzuweisung an das UKE beruht zunächst auf dem von der Bürgerschaft am 13. Dezember 2006 beschlossenen Haushaltsplan 2007/2008 (Einzelplan 3.2, Behörde für Wissenschaft und Forschung). Der Haushaltsplan ermächtigt die in den Einzelplänen aufgeführten Verwaltungszweige, Ausgaben in der jeweils aufgeführten Höhe zu leisten (vgl. §§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 2 LHO). Dem UKE ist in dem genannten Haushaltsplan ein eigenes Kapitel (3600) gewidmet, wodurch es gegenüber der Universität Hamburg haushaltstechnisch verselbständigt ist und insoweit im Ergebnis eine mit der Universität und den anderen hamburgischen Hochschulen vergleichbar eigenständige Position innehat. Die für Lehre und Forschung maßgebliche Zuweisung an das UKE betrug bzw. beträgt für das Jahr 2005 100.468.000,- Euro, für das Jahr 2006 96.787.000,- Euro, für das Jahr 2007 98.314.000,- Euro und für das Jahr 2008 98.391.000,- Euro (Haushaltsplan 2007/2008 S. 28, Titel 682.01). Das Beschwerdegericht prüft nicht, ob diese Zuweisung - ggf. auf Kosten anderer Behörden oder Hochschulen - höher hätte ausfallen können oder sollen. Die Aufstellung des Haushalts durch den Haushaltsgeber - mit der unvermeidlichen Aufgabe, die Mittel auf die einzelnen Fachbehörden zu verteilen und dabei Prioritäten zu setzen - ist ein politischer Prozess, den das Beschwerdegericht grundsätzlich für nicht justiziabel hält (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.1999, NVwZ-RR 2000, 219, 221). Ob ausnahmsweise anderes zu gelten hätte, wenn die Budgetzuweisung im Haushaltsplan der Bürgerschaft an das UKE so gering ausfiele, dass es seiner aus § 5 UKEG folgenden Pflicht zur Gewährleistung von Lehre, Studium und Forschung nicht mehr genügen könnte, kann hier dahinstehen, da es für das Vorliegen einer derartigen Situation zum maßgeblichen Stichtag oder im maßgeblichen Berechnungszeitraum keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt.

bbb) Der Umstand, dass die von der Bürgerschaft vorgegebene und begrenzte Mittelzuweisung an das UKE weiter begleitet und gesteuert wird durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen (ZLV) zwischen der BWF und dem Vorstand des UKE (wie auch zwischen der BWF und anderen Hochschulen), begründet ebenfalls keinen anderen gerichtlichen Kontrollmaßstab.

Auch dieser Umstand führt nicht zu einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle mit dem Inhalt, dass geprüft würde, ob innerhalb des von dem Einzelplan 3.2 (BWF) umfassten Bereichs das UKE (auf Kosten anderer Hochschulen) einen höheren Zuschuss hätte erhalten können. Die durch den Haushaltsplan der Bürgerschaft gesetzten Grenzen sind auch im Rahmen solcher Vereinbarungen einzuhalten.

Diese Ziel- und Leistungsvereinbarungen werden zudem nicht in einer von den Entscheidungen der Bürgerschaft unbeeinflussten Steuerungsebene geschlossen; sie stellen vielmehr ein Mittel der Konkretisierung und Operationalisierung der "Leitlinien für die Entwicklung der Hamburger Hochschulen" dar und werden als Basis der politischen Steuerung der Hochschulen und der Mittelbewilligung der Bürgerschaft jeweils zu den Haushaltsberatungen vorgelegt (vgl. Bü-Drs. 17/2914 v. 17.6.2003, Abschnitt 13.1). Dem entspricht es, dass die zwischen der BWF und dem Vorstand des UKE für das Jahr 2006 abgeschlossene Ziel- und Leistungsvereinbarung (mit einem Zuschuss an das UKE aus dem Titel 3600.682.01 in Höhe von 96.684.000,- Euro) im Haushaltsplan 2007/2008 der Bürgerschaft (Einzelplan 3.2) in einem erläuternden Anhang ("Erläuterungen zu den Kapiteln", graues Papier) wiedergegeben wird, diese Vereinbarung also von der Bürgerschaft in ihre Überlegungen bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2007/2008 einbezogen worden ist.

ccc) Soweit die Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen der BWF und dem UKE Eckdaten über die in dem Geltungsjahr erwarteten Zahlen von Studienabsolventen und Studienanfängern zugrunde legen, dürfte darin noch keine Vorentscheidung über die Streichung von Stellen des Lehrpersonals in bestimmten Lehreinheiten zwecks Erreichens der in den Vereinbarungen genannten (ggf. vergleichsweise niedrigeren) Zahl von Studienanfängern liegen, die den zuständigen Organen des UKE faktisch die Entscheidung über die Stellenstreichungen (zum Zweck des Abbaus von Studienplätzen bis zu der genannten, ggf. niedrigeren Zahl) gleichsam abnähme. Diese Eckdaten bringen zwar eine gewisse (zum Zeitpunkt des Abschlusses bestehende) Erwartung der Vereinbarungspartner über die Entwicklung in dem Geltungszeitraum der Vereinbarung zum Ausdruck, haben aber als solche keine unmittelbaren Folgen. Dass die Zahl der Studienanfänger durch derartige Eckdaten nicht präjudiziert wird, verdeutlicht etwa der Umstand, dass die BWF im Studiengang Zahnmedizin mit den Verordnungen vom 6. August 2007 über Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2007/2008 (HmbGVBl. S. 249) bzw. für das Sommersemester 2008 (HmbGVBl. S. 258) eine Zulassungszahl für Studienanfänger von insgesamt 84 festgesetzt hat, nachdem die BWF in ihrer Ziel- und Leistungsvereinbarung mit dem UKE vom 25. April 2006 bzw. 8. Mai 2006 für das Jahr 2007 von einer Studienanfängerzahl von 70 ausgegangen war (Sachakte der BWF A 11.53-64.6, a. E.).

Das UKE dürfte zudem gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg in der detailgesteuerten Verwendung der ihm zugewiesenen Mittel grundsätzlich frei sein; die in § 18 Abs. 2 UKEG normierte Zweckbindung bei der Verwendung dieser Mittel dürfte nicht bis zur Frage der Besetzung oder Streichung einzelner Stellen durchschlagen, solange die in Konkurrenz stehenden Stellen demselben Zweck dienen. Vielmehr dürfte das UKE selbst zu verantworten haben, welche Stellen es aufrecht erhält oder wegfallen lässt, um seinem Auftrag zur Gewährleistung von Lehre und Forschung nach § 5 UKEG gerecht zu werden. Dem entspricht es, dass der Vorstand des UKE mit sämtlichen UKE-Zentren eigene Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit jeweiligen Budgetzuweisungen (und ggf. damit verbundenen Einsparvorgaben) abschließt und auf diese Weise erheblichen Einfluss auf die jeweilige Stellensituation in den Zentren nimmt. Auch bei einer insgesamt durch Einsparvorgaben geprägten Situation dürfte der Vorstand (im Einvernehmen mit dem Dekanat bzw. dem Fakultätsrat) es in der Hand haben, die Besetzung oder Streichung von lehrkapazitätsrelevanten Stellen in Lehreinheiten mit absolutem numerus clausus zu steuern. Dazu kann es vom Ansatz her auch gehören, etwa auf die Streichung von Stellen in der Humanmedizin hinzuwirken, um kapazitätsrelevante Stellen in der Zahnmedizin zu erhalten. Darauf, dass solche Entscheidungen im Prinzip möglich sind, deutet auch das dem UKE-Strukturausschuss, dem Fakultätsrat und dem Kuratorium im März und April 2008 vorgelegte Positionspapier (Anlagen 1a bis 1c zur Stellungnahme der Prodekanin für Lehre vom 14.7.2008, Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.7.2008) mit den dortigen Überlegungen zur Einnahmen- und Ausgabenseite in der Lehreinheit Zahnmedizin hin. Dort heißt es nämlich, eine Verschiebung von Mitteln aus dem Bereich der Humanmedizin zu Gunsten der Lehre in der Zahnmedizin sei "nicht zu befürworten"; die einzelnen Budgetansätze in der Human- und Zahnmedizin jeweils für sich und im Verhältnis zueinander seien angemessen; eine Aufstockung der Mittel für die (vollständige) Erhaltung oder gar Aufstockung des Lehrpersonals in der Zahnmedizin wäre zwangsläufig mit der Zurücksetzung anderer wichtiger Aufgaben und Interessen verbunden, was als "nicht sachgerecht" angesehen werde. Diese Positionierung verdeutlicht, dass eine solche Umschichtung von Mitteln zur Aufrechterhaltung des Lehrpersonalbestandes in der Zahnmedizin im Prinzip möglich gewesen wäre, aus den dort genannten Gründen allerdings nicht gewollt wurde.

cc) Sind demnach die Stellenstreichungen als originäre Entscheidung des Universitätsklinikums selbst einzuordnen, so hat dies zur Folge, dass die diesbezügliche Entscheidung der UKE-Gremien an dem insoweit maßgeblichen Abwägungsgebot zu messen ist.

Nach dem Abwägungsgebot ist die Entscheidung über die Streichung von Stellen daran zu messen, ob die Gremien dabei überhaupt eine planerische Abwägung vorgenommen, ob sie willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abgewogen und ob sie die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet haben, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studierenden und Studienbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990, 349, 350; Urt. v. 23.7.1987, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34, S. 32 f.).

aaa) Dieser vom Bundesverwaltungsgericht für einsparungsbedingte Stellenstreichungen aufgestellte Maßstab gilt auch im vorliegenden Fall. Die Antragsgegnerin hat wiederholt vorgetragen, dass das UKE unter erheblichem Einsparungsdruck gestanden habe und stehe, da es seit Jahren erhebliche Defizite erwirtschafte. Dem entspricht es, dass der Lagebericht des UKE für das Jahr 2006 vom 30. April 2007 (Amtlicher Anzeiger vom 25.9.2007, S. 2112) einen Jahresfehlbetrag in Höhe von gut 22,7 Mio. Euro ausweist, um den sich das Eigenkapital vermindert habe (a. a. O., S. 2217, 2124). Laut diesem Jahresbericht wurde für das Jahr 2007 mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von etwa 25 Mio. Euro gerechnet; außerdem wurde erwartet, dass das Eigenkapital bei planmäßiger Entwicklung bis Ende 2008 auf das festgesetzte Kapital abschmelzen werde (a a. O., S. 2117). Die dort zugleich geäußerte Hoffnung, dass diese Entwicklung abgewendet werden könne, falls (wie seinerzeit diskutiert) der Hamburger Versorgungsfond (HVF) die gesamte Altersversorgungslast übernehmen werde, hat sich offenbar insofern erfüllt, als das vom UKE im Jahr 2007 erwirtschaftete Defizit "nur" noch 8 Mio. Euro betragen hat (vgl. die o. g. Vorlage für die Sitzungen der o. g. UKE-Gremien im März und April 2008); auch dieser Betrag verdeutlicht allerdings einen weiterhin bestehenden Sanierungs- und Einsparungsbedarf.

Angesichts dessen überzeugt es nicht, wenn einige Antragstellerinnen (vgl. den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen in den Verfahren 3 Nc 135/07 bis 3 Nc 138/07 und 3 Nc 152/07 vom 13.8.2008, S. 9 oben) offenbar überhaupt in Frage stellen wollen, dass die Situation des UKE nach wie vor wirtschaftlich schwierig ist. Die dortigen Zitate aus dem genannten Lagebericht sind sinnentstellend, da sie aus dem Zusammenhang gerissen sind: Der Passus in dem Lagebericht mit dem Hinweis auf eine "insgesamt erfreuliche Geschäftsentwicklung" (a. a. O. S. 2113) bezieht sich ausschließlich auf die Entwicklung bestimmter Kennzahlen (Fallzahlen, durchschnittliche Verweildauer der Patienten, Nutzungsgrad der Betten etc.) im Bereich der Krankenversorgung, die dazu geführt hätten, dass das UKE sich trotz schwieriger Ausgangsbedingungen gut habe behaupten können. Soweit in dem Lagebericht davon die Rede ist, dass die Personalkostenbudgets hätten eingehalten werden können (a. a. O. S. 2115), steht dies im Zusammenhang mit der Angabe, dass die geringer als geplant gestiegenen Tarife den hinter den Planungen zurückgebliebenen Personalabbau kompensiert hätten. Soweit die betreffenden Antragstellerinnen vortragen, das UKE solle sich laut dem Lagebericht "ab 2010 ... in der Gewinnzone befinden", steht dem die Passage in dem Lagebericht (a. a. O., S. 2117) gegenüber, wonach im Falle der Übernahme der gesamten Altersversorgungslast durch den HVF das UKE "gegebenenfalls bereits 2010 die Gewinnzone erreichen" würde; selbst wenn es so kommen sollte, ändert dies aber nichts an der die gegenwärtige Situation prägenden Erwirtschaftung von Fehlbeträgen.

bbb) Das Beschwerdegericht bezieht die in der Vorlage für die Sitzungen des Haushalts- und Strukturausschusses, des Fakultätsrates und des Kuratoriums im März und April 2008 dargestellten Überlegungen in die Prüfung mit ein. Auch wenn die Stellenstreichungen bereits in dem Zeitraum von April bis Juli 2007 beraten und beschlossen wurden, ist davon auszugehen, dass die in der Vorlage genannten Motive auch schon im Jahr 2007 gegeben und maßgeblich gewesen sind; gleiches gilt für die insoweit bedeutsame Mittelzuweisung durch die Ziel- und Leistungsvereinbarung 2007 zwischen dem UKE-Vorstand und der Leitung des Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (ZMK) vom 18. Dezember 2006 (vgl. die Stellungnahme der Prodekanin für Lehre vom 14.7.2008, S. 3, Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.7.2008, mit dem Hinweis zu den Beratungen von Strukturausschuss, Vorstand und Kuratorium im März und April 2008, in denen diese Gremien "klarstellend ihre Entscheidungen zur bisherigen Mittelallokation und ihre hierauf aufbauenden Entscheidungen nochmals bestätigt und fortgeführt" hätten).

ccc) Der Abwägungsvorgang der UKE-Gremien ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil seinerzeit keine vollständige Dokumentation der Gründe und des Abwägungsprozesses erfolgt wäre (Überlegungen zur Frage einer möglichen Umschichtung von Mitteln aus der Humanmedizin zugunsten der Zahnmedizin sind für den damaligen Beratungs- und Entscheidungsprozess nicht dokumentiert). Ein solcher Dokumentationszwang bereits während des bzw. mit dem Abschluss des Abwägungsprozesses dürfte nicht bestehen. Es gibt insoweit keine Norm, die eine solche Pflicht begründet, wie dies etwa im Verwaltungsverfahren im Hinblick auf den Erlass von Verwaltungsakten mit den Vorschriften in § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwVfG der Fall ist. Grundsätzlich reicht es aus, wenn die für den Haushalt verantwortlichen Stellen später in einem Konfliktfall darzulegen vermögen, dass ihre Entscheidung für den Abbau von Stellen in zulassungsbeschränkten Studiengängen den rechtlichen Anforderungen genüge (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.1999, NVwZ-RR 2000, 219, 221); dementsprechend genügt es für die Kapazitätswirksamkeit von Stellenstreichungen auch, wenn der diesbezügliche (den rechtlichen Anforderungen genügende) Abwägungsprozess (wahrheitsgemäß und vollständig) nachträglich im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits dargestellt wird.

ddd) Die o. g., vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von kapazitätsrelevanten Stellenstreichungen mit dem Abwägungsgebot dürften im vorliegenden Fall erfüllt sein.

Das Beschwerdegericht verkennt dabei nicht, dass die Streichung der hier betroffenen Stellen faktisch präjudiziert worden sein dürfte durch den Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarung 2007 zwischen dem UKE-Vorstand und der Leitung des Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (ZMK) vom 18. Dezember 2006, die laut der Beratungsvorlage für den Vorstand (Nr. V 07/13/91) vom 18. April 2007 zu Einsparvorgaben in Höhe von 238.000,- Euro geführt hat. Da diese Einsparvorgabe gegenüber dem ZMK-Zentrum nicht von außen auferlegt, sondern von den beteiligten UKE-Gremien selbst beschlossen worden ist, bezieht das Beschwerdegericht in die Prüfung des Abwägungserfordernisses neben der Entscheidung über die Stellenstreichung an sich auch die Frage ein, ob anstelle der begrenzten Mittelzuweisung an das ZMK-Zentrum eine höhere Mittelzuweisung (finanziert durch entsprechend höhere Einsparungen an anderen Stellen im UKE, insbesondere im Bereich der Humanmedizin) möglich oder geboten gewesen wäre.

(1) Der beteiligten UKE-Gremien dürften (überhaupt) eine Abwägung vorgenommen haben, die auch die aus Art. 12 GG geschützten Belange der Studienbewerber einbezogen hat. In der Beratungsvorlage für den Vorstand vom 18. April 2007 hieß es, die mit der Stellenstreichung verbundene Einbuße an Kapazität werde gesehen, jedoch angesichts der Haushaltslage als unvermeidbar eingestuft; kapazitätsschonendere Maßnahmen mit entsprechenden Einsparungseffekten seien nicht möglich. Die im Falle der Weiterführung der Stellenhülsen unvermeidbare Aufrechterhaltung der entsprechend erhöhten Kapazität führe zu unzumutbaren Belastungen des verbliebenen Personals und zu schlechteren Ausbildungsverhältnissen. Entsprechendes steht im Protokoll der Vorstandssitzung vom 23. April 2007.

(2) Dafür, dass die Stellenstreichungen willkürlich oder auf Grund eines unzutreffenden Sachverhalts beschlossen worden sein könnten, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

(3) Nach dem im vorliegenden Eilverfahren erkennbaren Sachverhalt dürften die beteiligten UKE-Gremien bei dem Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarung 2007 und bei ihrer Entscheidung über die Streichung der Stellen auch den Fehler vermieden haben, die Belange der Studienbewerber in einer Weise zu gewichten, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studierenden und Studienbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehlt.

Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage, ob in der Abwägung die durch Art. 12 GG geschützten Interessen der Studienbewerber für Zahnmedizin angemessen berücksichtigt worden sind. Insoweit dürfte es von besonderer Bedeutung sein, ob und ggf. welche Überlegungen darüber angestellt worden sind, das Lehrpersonal in der Lehreinheit Zahnmedizin aufrecht zu erhalten und zur Finanzierung dieser Maßnahme Stellen im Bereich der Humanmedizin (etwa in der Lehreinheit Klinische Medizin) abzubauen. Die Ausführungen in der o. g. - wie bereits ausgeführt, in die hier erfolgende Prüfung einzubeziehenden - Vorlage für die Sitzungen der UKE-Gremien im März und April 2008 lassen ein solches Nachdenken, die diesbezügliche (negative) Entscheidung und die dafür gegebenen Gründe erkennen. Sie sind nach der Einschätzung des Beschwerdegerichts haltbar. Die dort erkennbar werdende Prämisse, dass Kapazitätsfragen zwar sehr wichtig seien, sie die "strategische Planung bei der Mittelallokation" aber "nicht dominieren" dürften, dürfte sich im rechtlichen Rahmen halten; die "strategischen" Belange dürften auch und gerade die Interessen der Medizinischen Fakultät, der Lehrpersonen und der Studierenden umfassen. Die sodann gegebene Begründung, eine Umschichtung von Mitteln aus dem Bereich der Humanmedizin zur Aufrechterhaltung der Lehrkapazität in der Zahnmedizin sei (auch vor dem Hintergrund eines äußerst begrenzten Umfangs der Forschungsleistungen in der Zahnmedizin und eines sich daraus faktisch ergebenden überproportionalen Anteils der Zahnmedizin am Lehretat des UKE) nicht sachgerecht, weil damit eine Zurücksetzung anderer wichtiger Aufgaben verbunden wäre, ist rechtlich vertretbar.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Aufrechterhaltung des Lehrpersonals in der Lehreinheit Zahnmedizin durch Einsparungen beim (Lehr-) Personal im Bereich der Humanmedizin auf Kosten eines Studienganges ginge, der in seiner vorklinischen Phase ebenfalls vom absoluten numerus clausus betroffen ist und für den auch in der klinischen Phase Zulassungsbeschränkungen bestehen (die in diesem Jahr bereits zu zulassungsrechtlichen Streitigkeiten bis hin zum Beschwerdegericht geführt haben). In dieser Situation dürften die zuständigen Organe des UKE einen weiten Bewertungsspielraum (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.1999, 3 Nc 34/98, juris Rn. 39, insoweit in NVwZ-RR 2000, 219, 221, nicht abgedruckt) haben, in welchem Umfang sie in welcher Lehreinheit die notwendigen Einsparungen vornehmen. Dass die Grenzen dieses Bewertungsspielraums nicht eingehalten worden wären, ist nicht ersichtlich. Insbesondere dürfte es eine rechtlich tragfähige Erwägung sein, den Zuschussanteil der Zahnmedizin von (im Jahre 2006) 7,4 Mio. Euro, den diese aus dem Gesamtzuschuss an das UKE für Lehre und Forschung in Höhe von 72 Mio. Euro erhalten hat, wegen des geringen Umfangs von Forschungsleistungen im wesentlichen der Lehre zuzuordnen, und darin einen - gemessen an den Anteilen der Lehre und der Forschung am Gesamtzuschuss (27 Mio. Euro und 45 Mio. Euro) - bereits überproportionalen Anteil der Zahnmedizin am Gesamtlehretat zu sehen, der dagegen spricht, der Zahnmedizin die hier streitigen Einsparmaßnahmen auf Kosten von entsprechenden Einsparmaßnahmen zu Lasten der Lehreinheiten im Bereich der Humanmedizin zu ersparen.

Soweit einige Antragstellerinnen (vgl. den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen in den Verfahren 3 Nc 135/07 bis 3 Nc 138/07 und 3 Nc 152/07 vom 13.8.2008, S. 9 unten) diese Erwägungen in Zweifel ziehen, folgt das Beschwerdegericht dem nicht. Die dortige Rüge, eine überproportionale Gewichtung der "Zahnmedizin ... im Verhältnis zur Humanmedizin (sei) ... durch nichts belegt", begründet keine durchgreifenden Zweifel an der diesbezüglichen Darstellung in der betreffenden Vorlage der Antragsgegnerin. Ansonsten setzen diese Antragstellerinnen den Erwägungen der Antragsgegnerin ihre eigene Einschätzung der Situation entgegen; daraus ergibt sich aber noch keine Verletzung des Bewertungsspielraums der zuständigen Organe des UKE.

(4) Bestand für die unbesetzten vier Stellen aufgrund der wirtschaftlichen Situation (angesichts der gegebenen und rechtlich nicht zu beanstandenden Verteilung der Mittel innerhalb des UKE) keine Wiederbesetzungsperspektive, so war deren Streichung eine naheliegende Konsequenz. Die Gremien des UKE standen in dieser Situation vor der Alternative, entweder die formelle Stellensituation der finanziellen Ausstattung anzupassen und damit die Aufrechterhaltung tatsächlich nicht mehr gegebener Ausbildungskapazitäten zu beenden, oder - dann mit der umgekehrten Konsequenz - die Stellenhülsen bestehen zu lassen ( vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2007, a. a. O.).

dd) Soweit mehrere Antragstellerinnen (in den Verfahren 3 Nc 135/07 bis 3 Nc 138/07, 3 Nc 152/07) die Stellenstreichungen mit weiteren Argumenten angreifen (vgl. die Schriftsätze vom 13.8.2008 und 26.8.2008), folgt das Beschwerdegericht dem nicht.

aaa) Die Rüge, die dem ZMK-Zentrum auferlegte Einsparverpflichtung sei unwirksam, weil die Unterschrift des Dekans auf der Ziel- und Leistungsvereinbarung fehle, ist schon deshalb unzutreffend, weil sich die Unterschrift des Dekans tatsächlich doch auf der Vereinbarung findet.

Soweit die Antragstellerinnen das Vorliegen eines Defizits für nicht glaubhaft gemacht oder die Einsparquote bezüglich des wissenschaftlichen Personals für nicht begründet halten, sieht das Beschwerdegericht keinen hinreichenden Anlass, diesen Rügen im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeverfahren nachzugehen. Das Beschwerdegericht geht nicht davon aus, die diesbezüglichen Angaben der Antragsgegnerin gegenüber dem Verwaltungsgericht bzw. dem Beschwerdegericht könnten konstruiert oder erfunden sein.

bbb) Der Hinweis auf den zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Hochschulpakt 2020 führt nicht zum Erfolg. Es handelt sich dabei in erster Linie um eine politische Absichtserklärung der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber den anderen Paktpartnern, die diesen gegenüber lediglich die (allgemeine) Verpflichtung enthält, die jährlichen Studienanfängerzahlen auf dem Stand des Jahres 2005 zu halten. Eine fehlerhafte Abwägung der Gremien des UKE hinsichtlich der hier umstrittenen Stellenstreichungen kann sich daraus nicht ergeben; es konnten keine Mittel in die Abwägung einbezogen werden, die dem UKE (möglicherweise) erst zukünftig im Rahmen der Umsetzung des Pakts zufließen werden.

ccc) Der Hinweis auf die Möglichkeit, Professuren mit dem Schwerpunkt Lehre zu schaffen, führt nicht weiter; es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Professur in der Lehreinheit Zahnmedizin geschaffen worden wäre.

ddd) Der Vortrag zu den Leitlinien für die Entwicklung der Hamburger Hochschulen vom 17. Juni 2003 führt ebenfalls zu keiner anderweitigen Einschätzung, da sie, wie bereits ausgeführt, die Abwägung der Gremien des UKE nicht präjudiziert haben dürften.

b) Das Beschwerdegericht folgt dem Verwaltungsgericht (BA S. 11 f.) darin, die sog. "E-Stellen" nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen

aa) Laut der diesbezüglichen Erläuterung im Verwaltungsgliederungsplan handelt es sich dabei um befristete Stellen, die als Ausgleich für länger abwesende Mitarbeiter (etwa bei dauerhafter Erkrankung oder Mutterschutz des Stelleninhabers) geschaffen worden sind. Die Antragsgegnerin hat sie bei der Kapazitätsberechnung nicht berücksichtigt, da sie nur die Lehrkapazität des fehlenden Mitarbeiters ausglichen, aber keine eigene zusätzliche Lehrkapazität bereitstellten.

Im Einzelnen handelt es sich um zwei Stellen in der Poliklinik für Prothetik (A , für O und M , für H ) sowie um zwei Stellen in der Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie (K , für S , und W , für A ). Die Inhaber der E-Stellen haben sämtlich Verträge, die kürzer befristet sind als die Verträge der Stelleninhaber, deren vorübergehende Abwesenheit sie ausgleichen sollen.

bb) Soweit einige Antragsteller geltend machen, die E-Stellen seien mit in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen, da sie nach dem Stellenkonzept der Kapazitätsverordnung der Lehreinheit Zahnmedizin zur Verfügung stünden und für diese Art von Stellen eine Regelung entsprechend § 10 Satz 2 KapVO (betr. Lehrauftragsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind) noch nicht bestehe, folgt das Beschwerdegericht dem nicht.

Die E-Stellen sind zu dem Zweck geschaffen wurden, die für die Fakultät mit dem Stellenprinzip bei vorübergehendem Ausfall der Stelleninhaber verbundenen Härten auszugleichen und damit (auch) dem Stellenprinzip Rechnung zu tragen, ohne dass die Qualität von Lehre (und Krankenversorgung) darunter leiden sollen; sie sollen die "abstrakte" Lehrkapazität durch Stellen, die vorübergehend nur auf dem Papier besetzt sind, mit "konkreter" Lehre füllen.

Das Beschwerdegericht bewertet diese Stellen kapazitätsrechtlich wie solche Stellen, die allein geschaffen worden sind, um eine besondere Belastung der Lehreinheit durch gerichtliche Zuweisung von Studierenden aufgrund fingierter Planstellen, deren Streichung von den Verwaltungsgerichten nicht anerkannt worden ist, zu beheben. Für diese Fälle hat das Beschwerdegericht bereits entschieden, dass sie nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen sind, weil mit deren Schaffung keine Erhöhung der Lehrkapazität beabsichtigt sei; es handele sich nicht um Stellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO (Beschl. v. 29.10.2001, HmbJVBl. 2002, 83 f.). Dies folge jedenfalls aus dem Charakter der Maßnahme als Mittel zur Behebung einer gerichtskundigen Überlastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin, die durch die von dem Beschwerdegericht bei der Kapazitätsberechnung vertretene Annahme fiktiver Planstellen mit hervorgerufen worden sei.

Diese Gedanken lassen sich auf die hier in Rede stehenden E-Stellen, die (jedenfalls auch) zu dem Zweck geschaffen worden sind, den Auswirkungen des Stellenprinzips in der Lehreinheit Zahnmedizin Rechnung zu tragen, ohne darunter die Qualität der (Krankenversorgung und) Lehre leiden zu lassen, übertragen.

Dem entspricht auch der Rechtsgedanke aus § 10 Satz 2 KapVO, wonach keine Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden erfolgt, die aus den Mitteln unbesetzter Stellen finanziert werden. Die Lösung, durch das Stellenprinzip entstehende faktische Lücken im Lehrangebot durch die Erteilung von Lehraufträgen auszugleichen, ist in der vorliegenden Fallgestaltung allerdings schon deshalb ausgeschlossen, weil es hier um Zahnärzte geht, die nicht zuletzt auch in der Krankenversorgung tätig werden sollen und denen man dafür keinen "Lehrauftrag" erteilen kann.

c) Soweit einzelne Antragsteller (Verfahren 3 Nc 141/07, 3 Nc 156/07 und 3 Nc 222/07) die Auffassung vertreten, bei den unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeitern sei die durchgehend erfolgte Begrenzung ihrer Lehrverpflichtung durch vertragliche Nebenabreden auf 4 SWS rechtswidrig, was dadurch ausgeglichen werden müsse, dass ein fiktives Deputat - etwa dergestalt, dass bei der Hälfte der insgesamt vorhandenen 10,5 Stellen dieser Art von jeweils 9 SWS statt 4 SWS - anzurechnen sei (vgl. die jeweiligen Beschwerdebegründungen der Prozessbevollmächtigten vom 4.12.2007, S. 7 bzw. S. 4), folgt das Beschwerdegericht dem nicht.

Das Beschwerdegericht hält daran fest, den Vorrang der vertraglichen Nebenabrede - § 14 Abs. 2 Satz 1 der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 497) - LVVO 2004 - kapazitätsrechtlich grundsätzlich zu akzeptieren. Dies gilt auch im Hinblick auf die unbefristet Beschäftigten (vgl. dazu den Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris, unter Würdigung der diesbezüglich vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

Die von den betreffenden Antragstellern zudem erhobene Rüge, es sei untragbar, dass mit unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeitern eine geringere Lehrverpflichtung (von 4 SWS) vereinbart werde "als die befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeiter leisten müssen ...", trifft dies nicht zu: Soweit die Antragsgegnerin mit befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeitern eine Begrenzung der Lehrverpflichtung auf 5 SWS vereinbart hat, stellt dies in der hier gegebenen Praxis nicht die Regel dar; es handelt sich vielmehr bei einer Lehrverpflichtung in Höhe von 5 SWS um die insoweit nach der LVVO 2004 (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 a) zulässige Höchstzahl.

d) Poliklinik für Prothetik

In der Poliklinik für Prothetik ist ein Lehrangebot von 18 Stellen mit 84 SWS zu berücksichtigen (Kap.-Bericht: 18 Stellen, 80 SWS; VG: 19 Stellen, 85 SWS).

 Verfügbare Stellen Lehr-personalStellen nur KVDeputat je Stelle Vermin-derungVerfügbare Deputat-stunden
C4 108  8
C3 108  8
BAT Ia Zahnarzt (befristet) 1 4  4
BAT IIa/Ia Zahnarzt (unbefristet) 1 4  4
BAT IIa/Ia Zahnarzt (befristet)1202 x 5; 10 x 4 50
BAT IIa/Ia Zahnarzt (unbesetzt) 2 5 10
Summe180  84

aa) Das Beschwerdegericht berücksichtigt bei der C4 Stelle (entgegen dem Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht) keine Deputatsermäßigung mehr in Höhe von 1 SWS.

Für den vorherigen Berechnungszeitraum (WS 2006/2007) hatte das Beschwerdegericht diese Ermäßigung zwar noch gebilligt (Beschl. v. 15.10.2007, a. a. O.), weil Prof. J. nicht nur die Funktion "Vertretung Ärztlicher Direktor" wahrgenommen hatte (die unerheblich war, weil der vom Präsidium der Universität Hamburg erstellte "Leitfaden für die Anwendung der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO)" vom 4. August 2005 für sie keine Ermäßigung vorsieht), sondern auch die Funktion als Departmentsbeauftragter für Zahnmedizin (die von dem "Leitfaden" berücksichtigt wird). Mittlerweile ist Prof. J. jedoch zum 30. September 2007 (also noch vor Beginn des Berechnungszeitraums) in den Ruhestand getreten (vgl. die diesbezügliche Pressemitteilung des UKE v. 28.9.2007). Dieser Termin liegt zwar nach dem Berechnungsstichtag (2.5.2007), doch dürfte der Eintritt in den Ruhestand von Prof. J. auch zum Stichtag bereits absehbar gewesen sein. Angesichts dessen ist diese Ermäßigung gemäß § 5 Abs. 2 KapVO nicht mehr zu gewähren. Es ist auch weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Nachfolger von Prof. J. die Funktion als Departmentsbeauftragter übernommen hätte (das Beschwerdegericht hat die Antragsgegnerin im Rahmen einer Hinweis- und Aufklärungsverfügung vom 6.6.2008 darauf hingewiesen, dass es in Betracht komme, diese Deputatsermäßigung nicht anzuerkennen; die Antragsgegnerin hat dazu nicht Stellung genommen).

bb) Das Beschwerdegericht folgt dem Verwaltungsgericht (BA S. 19/20), soweit es um die Deputatszuteilung der besetzten BAT IIa/Ia Stellen geht. Es handelt sich um insgesamt 14 Stellen. Davon ist 12 Stellen (wegen entsprechender vertraglicher Nebenabrede in den Arbeitsverträgen der Stelleninhaber) jeweils ein Deputat von 4 SWS zuzuteilen. Die beiden verbleibenden Stellen sind mit Deputaten von jeweils 5 SWS zu bewerten; auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen.

cc) Den beiden unbesetzten Stellen ordnet das Beschwerdegericht (anders als das Verwaltungsgericht) jeweils ein Deputat von 5 SWS (statt von 4 SWS) zu.

aaa) Das Beschwerdegericht hat zu der Frage, welches Deputat einer unbesetzten Stelle für Wissenschaftliche Mitarbeiter zuzuordnen ist, zuletzt folgendes ausgeführt (Beschl. v. 15.10.2007, a. a. O.):

"Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris), an der festgehalten wird, rechtfertigt der Umstand, dass eine Stelle zum Berechnungsstichtag unbesetzt war und noch nicht feststand, wie ggf. das nächste Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet sein würde, es nicht, dieser Stelle stets ein Deputat von 9 SWS zuzuordnen. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die Antragsgegnerin derartige Stellen bei einer Neubesetzung sofort für (unbefristete) Arbeitsverhältnisse mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS in Anspruch nehmen wird. Vielmehr hat die Antragsgegnerin, soweit ersichtlich, nach den bisher vorgelegten Arbeitsverträgen auch bei unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen regelmäßig die Nebenabrede aufgenommen, nach der eine notwendige Lehrtätigkeit einen Umfang von 4 SWS nur ausnahmsweise überschreiten darf. Die Einberechnung solcher Stellen bemisst sich somit nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber. Nachdem der Verordnungsgeber die höchstmögliche Lehrverpflichtung für Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis um 1 SWS erhöht hat (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 LVVO 2004), besteht (weiterhin) Grund zu der Erwartung, dass bei künftigen Arbeitsverträgen auch die Nebenabrede hinsichtlich der Lehrverpflichtung angepasst und eine um 1 SWS erhöhte Lehrverpflichtung vereinbart wird. Angesichts dessen bewertet das Beschwerdegericht das Potential unbesetzter, für wissenschaftliche Mitarbeiter vorgesehener Stellen, sofern im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine andere Einstufung vorliegen, (weiterhin) vorläufig mit 5 SWS."

Das Beschwerdegericht hält an dieser Linie auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeverfahren fest. Es sieht keine hinreichenden Gründe, die in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte "Erwartung" aufzugeben und bei unbesetzten Stellen für Wissenschaftliche Mitarbeiter stets ein Lehrverpflichtungspotential von lediglich 4 SWS anzunehmen.

bbb) Nach diesem Maßstab bewertet das Beschwerdegericht die beiden unbesetzten Stellen (Nr. 0933 7547 und 0934 0432) jeweils mit einem Deputat von 5 SWS. Hinsichtlich der Stelle 0933 7547 hat die Antragsgegnerin das Lehrverpflichtungspotential selbst so eingeschätzt.

dd) Entgegen dem Beschluss des Verwaltungsgerichts (BA S. 21/22) ist für die gestrichene BAT-Stelle 0933 7555 keine fiktive Kapazität (von 4 SWS) einzuberechnen, da diese Streichung anzuerkennen ist (s. o. unter "a)").

e) Poliklinik für Kieferorthopädie

In der Poliklinik für Kieferorthopädie ist ein Lehrangebot von 9,5 Stellen mit 46,75 SWS zu berücksichtigen (Kap.-Ber.: 9,5 Stellen, 43 SWS; VG: 9,5 Stellen, 44,5 SWS).

 Verfügbare Stellen Lehr-personalStellen nur KVDeputat je Stelle Vermin-derungverfügbare Deputat-stunden
C41081 7
C3108  8
BAT IIa/Ia Zahnarzt (unbefristet)1,2504  5
BAT IIa/Ia Zahnarzt (befristet)1,5 5  7,5
BAT IIa/Ia Zahnarzt (befristet)4,5 4 18
BAT IIa/Ia Zahnarzt (unbesetzt)0,25 5  1,25
Summe9,50 346,75

Das Beschwerdegericht folgt insoweit - mit zwei Ausnahmen - der Berechnung des Verwaltungsgerichts; auf die Ausführungen im dortigen Beschluss (BA S. 23 ff.) wird Bezug genommen.

Die bei der Fakultätsverwaltung geführte Stelle 0995 7892 mit dem Zweck "Kompensation für Prodekan Lehre" ist nicht als Stelle einstufen, die im Sinne von § 8 KapVO der Poliklinik für Kieferorthopädie zuzuordnen wäre. Zwar ist die Leiterin dieser Poliklinik (Prof. K.) Prodekanin für Lehre; die aus der genannten Stelle abzuleitende "Kompensation" für die mit dieser Funktion an sich verbundene Deputatsermäßigung führt jedoch nicht dazu, dass diese Kompensationsstelle als zusätzliche Stelle der Lehreinheit Zahnmedizin zu führen wäre; maßgeblich bleibt insoweit der Umstand, dass sie in der Fakultätsverwaltung angesiedelt ist. Allerdings wirkt sich diese Stelle, wie noch auszuführen sein wird, dahingehend aus, dass die mit der Funktion der Prodekanin dem Grunde nach verbundene Deputatsermäßigung von 2 SWS als "kompensiert" anzusehen ist und daher rechnerisch nicht berücksichtigt wird.

aa) Abweichend vom Beschluss des Verwaltungsgerichts (BA S. 25) wird bzgl. der unbesetzten 0,25-BAT-Stelle (3000 5052) ein Lehrpotential von 5 SWS zugrunde gelegt, vgl. dazu die Ausführungen oben zu den unbesetzten Stellen in der Prothetik. Daraus ergibt sich für diese Stelle ein Deputat von 1,25 SWS (statt 1 SWS).

bb) Die Prof. K. gewährte Deputatsverminderung erkennt das Beschwerdegericht nur in Höhe von 1 SWS an.

aaa) Das Beschwerdegericht vermag den Argumenten der betreffenden Antragsteller nicht zu folgen, soweit damit jegliche Deputatsverminderung für rechtswidrig gehalten wird.

Zur Begründung führen diese Antragsteller aus, die eingeräumten Deputatsverminderungen seien insgesamt rechtswidrig, weil das von der LVVO 2004 vorgesehene System der Deputatsreduzierung nach Maßgabe von Ziel- und Leistungsvereinbarungen (ZLV) mit Art. 12 GG nicht vereinbar sei, und zumindest setze eine Deputatsreduzierung das Vorliegen entsprechender ZLV voraus, woran es hier weiterhin fehle. Auch sei die Deputatsreduzierung nach § 17 Abs. 1 LVVO 2004 ggf. im Wege einer Ermessensentscheidung ("kann") zu gewähren sei, die hier ebenfalls nicht vorliege. Das Beschwerdegericht folgt dem (weiterhin) nicht.

In seinen Beschlüssen zur Humanmedizin im Wintersemester 2005/2006 (vgl. Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris) hat das Beschwerdegericht bereits ausgeführt, dass die bisher nach § 12 Abs. 1 Nr. 7 LVVO 1994 gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsrechtlich bis zum Abschluss einer ZLV für das Universitätsklinikum und dem Vorliegen einer Entscheidung des Dekans über die Verteilung des Kontingents fortgeschrieben werden dürfe. Da nicht anzunehmen sei, dass dem Klinikum vor Abschluss einer ZLV keine Deputatsverminderungen mehr zugestanden werden sollten, sei es - auch vor dem Hintergrund des o. g. "Leitfadens" vom 4. August 2005 - sachgerecht, bis zum Abschluss einer ZLV die bisher unbeanstandeten und verfassungsrechtlich unbedenklichen Ermäßigungen fortzuschreiben.

Das Beschwerdegericht hält auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren an dieser Auffassung fest. Es steht der Fortschreibung der bisher gewährten Deputatsermäßigungen somit nicht grundsätzlich entgegen, dass die Antragsgegnerin das von § 17 LVVO 2004 vorgegebene Verfahren zum Berechnungsstichtag noch nicht umgesetzt hatte.

Ebenso sieht sich das Beschwerdegericht weiterhin nicht dazu veranlasst, die seitens derjenigen Lehrpersonen, denen eine Deputatsermäßigung eingeräumt worden ist, tatsächlich ausgeübte Lehrtätigkeit hinsichtlich ihres Umfangs nachzuprüfen (und daraus ggf. negative Konsequenzen für die kapazitätsrechtliche Anerkennung ihrer Deputatsermäßigung zu ziehen). Dies gilt auch nach dem Maßstab von § 17 Abs. 1 LVVO 2004; insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 15. Oktober 2007 (3 Nc 45/06, a. a. O.) Bezug genommen.

bbb) Die Deputatsermäßigung für Prof. K. beruht - zum einen, in Höhe von 1 SWS - auf der ihr übertragenen Aufgabe der "Zentrumsleitung" (Kapazitätsbericht S. 4); diese Ermäßigung ist nicht zu beanstanden. Prof. K. ist die Ärztliche Leiterin des Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (ZMK) und hat in dieser Eigenschaft auch in der Vergangenheit nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 7 LVVO 1994 eine solche Ermäßigung bekommen. Auch in der Anlage 2 zum Leitfaden ist in Nr. 11 für "Leiterinnen von wissenschaftlichen Organisationseinheiten in den Fachbereichen bzw. Departments bei mehr als 10 Stellen wissenschaftliches Personal" eine Deputatsermäßigung von 12,5 v. H. vorgesehen; dies entspricht der Ermäßigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 7 LVVO 1994 (vgl. i. Ü. die Ausführungen im Beschl. v. 15.10.2007, a. a. O.).

ccc) Die Ermäßigung beruht - zum anderen, in Höhe von weiteren 2 SWS - auf der Funktion von Prof. K. als Prodekanin. Diese Reduzierung wird vom Beschwerdegericht in der Kapazitätsberechnung nicht berücksichtigt.

Zwar käme eine Anerkennung dieser Ermäßigung dem Grunde nach in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zum "Bestandsschutz" von Deputatsermäßigungen vor der Umsetzung der neuen Regularien nach der LVVO 2004 (Erteilung von Kontingenten durch ZLV) ist eine Deputatsermäßigung anzuerkennen, wenn die betreffende Funktion bereits nach der LVVO 1994 berücksichtigt wurde und dies auch nach dem "Leitfaden" des Präsidiums der Universität vom 4. August 2005 der Fall ist. So liegt es hier: Die Funktion "Prodekanin" ist nach der Nr. 4 der Anlage 2 zum "Leitfaden" geeignet, mit einer Deputatsermäßigung von 25 v. H., also 2 SWS, bedacht zu werden. Die Funktion wurde auch schon nach Maßgabe der LVVO 1994 mit einer Deputatsermäßigung in dieser Höhe berücksichtigt (vgl. § 12 Abs. Nr. 5, seinerzeit noch bezeichnet als "Vertreter des Fachbereichssprechers des Fachbereichs Medizin der Universität").

Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass bei der Fakultätsverwaltung des UKE eine BAT IIa/Ia Stelle eingerichtet ist, die gerade dem Zweck "Kompensation für Prodekan für Lehre" gewidmet ist (Stelle Nr. 0995 7892). Auch wenn zum Stichtag zwei Prodekane für Lehre (neben Prof. K. der Humanmediziner Prof. G., vgl. dazu den Kapazitätsbericht Medizin S. 4) von der Antragsgegnerin mit einer Deputatsermäßigung von jeweils 2, zusammen also 4 SWS eingerechnet werden, hat diese "Kompensationsstelle" nach BAT IIa//Ia das Potential, beide Deputatsermäßigungen zu kompensieren, da die Vereinbarung einer Lehrverpflichtung von 4 SWS mit einem Wissenschaftlichen Mitarbeiter möglich und auch gängige Praxis ist. Ob und ggf. mit wem die Stelle tatsächlich besetzt ist, spielt insoweit keine maßgebliche Rolle. Es darf nicht zu Lasten der Studienbewerber gehen, wenn die mit der Übernahme einer Leitungsfunktion an sich verbundene Einschränkung des Lehrpotentials nicht kompensiert wird, obwohl gerade für diesen Zweck im Bereich der Fakultätsverwaltung eine eigene Stelle geschaffen worden ist.

f) Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Präventive Zahnheilkunde

Das Lehrangebot der Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Präventive Zahnheilkunde ist mit 15,25 Stellen und 64,25 SWS zu bemessen (Kap.-Ber.: 15,25 Stellen, 58 SWS; VG: 19 Stellen, 88 SWS).

 Verfügbare Stellen Lehr-personalStellen nur KVDeputat je Stelle Vermin-derungVerfügbare Deputat-stunden
C41082 6
BAT Ia (befristet, früher C 3)108  8
BAT IIa/Ia Zahnarzt (unbefristet)604  24
BAT IIa/Ia Zahnarzt (befristet)1,2505  6,25
BAT IIa/Ia Zahnarzt (befristet)504 20
BAT Ib100 0
Summe15,250  64,25

aa) Das Beschwerdegericht folgt dem Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der dort erfolgten Deputatszuordnungen bei den nicht gestrichenen BAT-Stellen (S. 27 und S. 32) sowie bzgl. der Deputatsermäßigung von nur 2 SWS für Prof. P. (S. 26 unten; vgl. dazu auch die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegerichts in seinem Beschluss vom 15.10.2007, a. a. O., die unverändert zutreffen).

bb) Das Beschwerdegericht folgt dem Verwaltungsgericht auch insoweit, als es der BAT I a Stelle (Nr. 0934 8441, frühere C 3 Stelle, besetzt von Prof. S.) ein Deputat von 8 SWS (statt 4 SWS) zugeteilt hat (BA S. 30-32).

Anders als das Verwaltungsgericht es angenommen hat (BA S. 31), ist zwar davon auszugehen, dass die UKE-Gremien bei ihrer Entscheidung über die "Umwandlung" den damit einhergehenden Kapazitätsverlust durchaus gesehen haben. Es mag auch sein, dass u. a. "genau das ... von den Gremien gewollt" war (vgl. die Stellungnahme des Dekans und der Prodekanin für Lehre vom 4.12.2007, Anlage zur Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin vom 4.12.2007). Dieser "Umwandlungsentscheidung" dürfte aber keine Abwägung zugrunde liegen, die den kapazitätsrechtlichen Anforderungen standhält.

Unklar ist bereits der Hintergrund bzw. das Motiv der Umwandlung. Zwar heißt es in der o. g. Stellungnahme des Dekans und der Prodekanin für Lehre vom 4. Dezember 2007, "selbstverständlich" sei auch dieser Schritt maßgeblich vom Einsparungsdruck geprägt gewesen. In dem Protokoll der betreffenden Sitzung des Ausschusses für Haushalts- und Strukturangelegenheiten (TOP II. 6, Vorlage 5423/1069, S. 6, vom 22.6.2005) findet sich jedoch kein Hinweis darauf, dass diese Maßnahme auf Einsparzwängen beruhen sollte. Dazu passt es, dass derselbe Ausschuss in seiner Sitzung vom 23. Februar 2005 (TOP 6 c, Vorlage 5423/1057, Anl. 4 a zur Stellungnahme der Prodekanin für Lehre vom 14.7.2008, Anl. zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.7.2008) noch der Direktorin der Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Präventive Zahnheilkunde den Auftrag erteilt hatte, die Ausschreibung der bisherigen C 3 Professorenstelle als W 2 Stelle auf den Weg zu bringen; dass sich in der Zeit zwischen diesen beiden Ausschusssitzungen ein neuer, erhöhter Einsparbedarf ergeben hätte, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Es erschließt sich zudem nicht ohne weiteres, dass die Schaffung einer BAT Ia Stelle überhaupt eine Einsparung gegenüber der Streichung einer W 2 Stelle mit sich bringt, wenn man die jeweiligen Gehälter vergleicht. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch, dass die "umgewandelte" Stelle einen haushaltsrechtlichen Vermerk erhalten hat, der es laut dem genannten Protokoll vom 22. Juni 2005 (S. 6) "im Bedarfsfall ermöglicht, ohne Beteiligung der Hamburger Bürgerschaft (Stellenplanverfahren) nach erfolgreicher Durchführung eines Bedarfsprüfungsverfahrens gem. § 14 Abs. 1 HmbHG erneut eine Professorenstelle auszubringen".

Die in dem Protokollauszug festgehaltenen Gründe - "dieser Aspekt" (offenbar das Einverständnis von Prof. S. mit seinem Einsatz auf der "umgewandelten" Stelle) betreffe "in erster Linie personalrechtliche bzw. mitbestimmungsrelevante Fragestellungen, die für die Mitglieder des Ausschusses ... nicht im Vordergrund ihrer Überlegungen stehen" - deuten eher darauf hin, dass es in erster Linie ermöglicht werden sollte, Prof. S. ohne erhöhten Verfahrensaufwand weiter beschäftigen zu können. Dies dürfte jedoch kein hinreichend gewichtiges Motiv für den Abbau von Lehrkapazität gewesen sein. Im Übrigen wäre auch bei dieser Zielsetzung die Aufrechterhaltung des Lehrpotentials von Prof. S. in Höhe von 8 SWS möglich gewesen, indem man mit ihm einen unbefristeten Anstellungsvertrag (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LVVO 2004) geschlossen und darin seine Lehrverpflichtung auf 8 SWS festgesetzt hätte.

Vor diesem Hintergrund erscheint es als zweifelhaft, dass die "natürlich" vorgenommene Abwägung "zwischen den Belangen, auch denjenigen der Studienbewerber" (vgl. die o. g. Stellungnahme vom 4.12.2007) noch als kapazitätsrechtlich haltbar anzusehen ist. Dies liegt bereits daran, dass das Motiv für die "Umwandlung" als unklar bzw. als kapazitätsrechtlich unerheblich erscheint und es gerade nicht überzeugt, dass diese Maßnahme auf Einsparzwängen beruhen soll. Ist aber bereits das mit der kapazitätsvermindernden Maßnahme verbundene Ziel nicht nachvollziehbar bzw. kapazitätsrechtlich unerheblich, so spricht dies dagegen, einen den o. g. Anforderungen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügenden Abwägungsvorgang anzunehmen.

cc) Nicht zu folgen ist dem Verwaltungsgericht hingegen insoweit, als es der Streichung der beiden BAT-Stellen die Anerkennung versagt hat (BA S. 32-33); auf die vorstehenden Ausführungen unter "2 a)" wird Bezug genommen. Daraus ergibt sich bereits ein gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts um 7,75 SWS niedrigeres Lehrdeputat.

dd) Das Beschwerdegericht folgt dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht, als dieses die Streichung der C 3 Stelle (0934 8425) nicht anerkannt hat (BA S. 29-30). Dadurch verringert sich das Lehrdeputat der Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Präventive Zahnheilkunde gegenüber Berechnung des Verwaltungsgerichts abermals um weitere 8 SWS.

aaa) Die Streichung dieser Stelle hat den folgenden Hintergrund:

Im Jahr 2001 wurde die Abteilung "Zahnerhaltungskunde/Präventive Zahnheilkunde" auf Antrag des UKE mit Genehmigung der BWF aufgelöst; die Ressourcen und Stellen wurden mit Ausnahme einer C 4 Stelle in die damalige Abteilung "Zahnerhaltungskunde und Paradontologie" verlagert. Danach wurde die neue Abteilung umbenannt in "Zahnerhaltungskunde und Präventive Zahnheilkunde". Diese Maßnahme war Teil des Gesamtprojekts "Neustrukturierung des UKE" (Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft, Bü-Drs. 16/5760 v. 20.3.2001), das u. a. darauf abzielte, die beiden Abteilungen für Zahnerhaltungskunde angesichts des Umstands zu vereinigen, dass es im UKE im Unterschied zu den meisten deutschen Universitätskliniken zwei Abteilungen dieser Art gebe und der Direktor der Abteilung für Präventive Zahnheilkunde in den Ruhestand trete (a. a. O., S. 5). Diese Entwicklung war bereits vorgezeichnet durch den sogenannten Generalplan des UKE vom 1. Oktober 1999 (Anl. 1 zur vorgenannten Bü-Drs.), in dem die Zusammenlegung der beiden Abteilungen für Zahnerhaltungskunde als eine von zahlreichen Maßnahmen zur Senkung der Strukturkosten durch Reduzierung der Anzahl der Institute anvisiert worden war (a. a. O., S. 29).

Zugleich wurde allerdings in der neuen fusionierten Abteilung ein Arbeitsbereich "Präventive Zahnheilkunde" errichtet und dort eine sog. Bereichsprofessur geschaffen, die von der BWF befristet für 3 Jahre finanziert wurde. Nach Ablauf der Befristung und Wegfall der Finanzierung wurde diese Stelle einem sog. negativen Bedarfsprüfungsverfahren unterzogen und sodann (nach Maßgabe von Beschlüssen des Fachbereichsrats Medizin vom 29.6.2005 und des UKE-Vorstands vom 21.7.2005) laut einem Vermerk vom 8. Juni 2006 (GB Personal & Organisation) mit Wirkung vom 1. Januar 2006 gestrichen. Der Ausschuss für Haushalts- und Strukturangelegenheiten des damaligen Fachbereichs Medizin hatte sich in einer Sitzung am 23. Februar 2005 laut Protokoll "nach intensiver Diskussion dafür" ausgesprochen, "keine Bereichsprofessur für Präventive Zahnheilkunde (neu) einzurichten, sondern diese Aufgabe durch die Poliklinik für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde im Rahmen der vorhandenen Ressourcen wahrnehmen zu lassen".

bbb) Die Beschwerde der Antragsgegnerin macht geltend, der Streichung der Stelle 0934 8425 sei eine hinreichende Abwägung im Rahmen eines förmlichen Bedarfsprüfungsverfahrens vorausgegangen. Dass die ersatzlose Streichung der Stelle zu einer Kapazitätsverminderung führen werde, habe auf der Hand gelegen, sei aber unvermeidbar gewesen. Sofern auf der - mit der Beschwerde nachgereichten - Seite des Ausschussprotokolls Kapazitätsbelange nicht ausdrücklich angesprochen seien, komme es darauf nicht an; einen formalen Dokumentationszwang gebe es insoweit nicht. Es genüge, dass die Abwägung tatsächlich erfolgt sei; dies sei geschehen. Insoweit nimmt die Beschwerde Bezug auf die ihrer Beschwerdebegründung vom 4. Dezember 2007 beigefügte, ergänzende Stellungnahme des Dekans und der Prodekanin für Lehre vom 30. November 2007. Dort heißt es hinsichtlich der hier in Rede stehenden C 3 Stelle, das insoweit durchgeführte förmliche Bedarfsprüfungsverfahren habe gerade dazu gedient, unter Berücksichtigung aller Aspekte in Forschung und Lehre, insbesondere auch des Lehrbedarfs, eine sachgerechte und abgewogene Entscheidung herbei zu führen. Dass die ersatzlose Streichung zu einer Kapazitätseinbuße führe, liege auf der Hand und sei "definitiv berücksichtigt, aber angesichts der bereits 2005 offenkundig gewesenen Finanzierungssituation zurückgestellt worden". Eine Wiederherstellung des Stellenbestandes sei nicht zu verantworten. Das UKE arbeite im Verbund mit der Fakultät nach wie vor intensiv an der dringend gebotenen wirtschaftlichen Konsolidierung. Die Inkaufnahme fortlaufender jährlicher Defizite sei nicht tragbar, da dies ein Wirtschaften auf Kosten der Substanz bedeute, was auf längere Sicht die Einrichtung kaputt mache. Für die Begrenzung der Zuschüsse seitens der FHH könne das UKE nicht verantwortlich gemacht werden.

ccc) Die Streichung dieser Stelle ist dem insoweit nicht zweifelhaften Vorbringen der Antragsgegnerin nach (auch) auf Sparvorgaben zurückzuführen. Nach Maßgabe der o. g. Kriterien aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfte sie nicht abwägungsfehlerhaft sein:

Dass die Gremien des UKE überhaupt eine Abwägung vorgenommen haben, in der die Belange der Studienbewerber für Zahnmedizin mit berücksichtigt worden sind, dürfte nicht ernstlich zu bezweifeln sein. Es spricht nichts dafür, dass der kapazitätsmindernde Effekt der Stellenstrechung übersehen worden wäre. Laut der o. g. Stellungnahme vom 30. November 2007 wurde dieser Effekt berücksichtigt, aber angesichts der Finanzierungssituation zurückgestellt.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Abwägung willkürlich oder auf der Grundlage eines falschen Sachverhalts erfolgt wäre.

Schließlich ist nicht anzunehmen, dass bei der Abwägung die Belange der Studienbewerber für Zahnmedizin in unangemessener Weise gegenüber den sonstigen grundrechtlich geschützten Interessen der Fakultät, der Lehrpersonen und der Studierenden zurückgesetzt worden wären. Der Wegfall der Stelle beruht - neben dem finanziellen Sanierungsbedarf im UKE - letztlich darauf, dass sie nach der Fusionierung der beiden früheren Abteilungen für Zahnerhaltungskinde für die Aufgabe der Prävention in der (früheren Abteilung, jetzt) Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Präventive Zahnheilkunde offenbar nicht mehr gebraucht wurde. Hatte sie somit im Hinblick auf Forschung und Krankenversorgung keine notwendige Funktion mehr, so erscheint die Entscheidung als abwägungsfehlerfrei, nicht zum Zweck der Aufrechterhaltung der Kapazität in der Lehreinheit Zahnmedizin diese Stelle weiter zu führen und statt dessen - angesichts des Sparzwangs dann unvermeidlicherweise - im Bereich im Bereich der Humanmedizin eine (dort benötigte) Professorenstelle zu streichen. Letztlich hat die Streichung dieser Stelle den Fusionsprozess der beiden früheren Abteilungen für Zahnerhaltungskunde, deren Doppelexistenz schon in dem o. g. Generalplan von 1999 als nicht erforderlich eingestuft wurde, zum Abschluss gebracht.

ee) Das Beschwerdegericht folgt dem Verwaltungsgericht schließlich nicht, soweit dieses die Sanktion für die bereits im Jahr 2001 erfolgte Verlagerung der C 4 Stelle aus der damaligen Abteilung für Zahnerhaltungskunde und Präventive Zahnheilkunde in die Klinische Humanmedizin (hepatobiliäre Chirurgie) mit 8 SWS fortgesetzt hat (BA S. 27-29). Das Beschwerdegericht hält diese Sanktion für den hier betroffenen Berechnungszeitraum nicht weiter aufrecht. Dadurch vermindert sich das Lehrdeputat der Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Präventive Zahnheilkunde gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts um weitere 8 SWS.

aaa) Die Stelle wurde bereits zum 1. September 2001 von der Zahnmedizin (damalige Abteilung für Zahnerhaltungskunde und Präventive Zahnheilkunde) in die Klinische Medizin, Abteilung hepatobiliäre Chirurgie, verlagert; dies geschah offenbar zur Abwendung eines Rufs, den der damalige Direktor dieser Abteilung (damals C 3) erhalten hatte. Dessen C 3 Stelle wiederum wurde nicht im Gegenzug der Lehreinheit Zahnmedizin zugewiesen, sondern - offenbar entgegen zunächst anderer Darstellung seitens der damaligen Antragsgegnerin, wonach diese Stelle in der Abteilung unverzichtbar sei - in die "OE 99000 ZP" (= nicht zugeordnete Stellen) verschoben. Die vom Verwaltungsgericht versagte (und vom Beschwerdesenat bisher nicht beanstandete) kapazitätsrechtliche Anerkennung dieser Verlagerung dürfte weniger auf der Verlagerung an sich beruht haben als darauf, dass nicht im Gegenzug die seinerzeit in der Abteilung hepatobiliäre Chirurgie im gleichen Zug frei gewordene C 3 Stelle in die Lehreinheit Zahnmedizin verschoben wurde.

bbb) Das Beschwerdegericht sieht nunmehr davon ab, die Sanktion der fiktiven Kapazität für die seinerzeit verlagerte Stelle weiter aufrecht zu erhalten. Zum einen hat das UKE mit der erneuten Besetzung der C 4 Stelle in der Abteilung hepatobiliäre Chirurgie nach dem Ausscheiden des Vorgängers Ende 2006 deutlich gemacht, dass es die Besetzung dieser Stelle am derzeitigen Ort für erforderlich hält und keine Möglichkeit sieht, diese Stelle statt dessen in die Lehreinheit Zahnmedizin zu verlagern. Zum anderen ist - unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme der Fakultät vom 30. November 2007 - kapazitätsrechtlich auch die Entscheidung zu akzeptieren, nicht (jetzt noch) "irgendeine andere" Professorenstelle aus dem Bereich der Humanmedizin in die Lehreinheit Zahnmedizin zu verlagern, um den Vorgang aus dem Jahr 2001 zu kompensieren. Die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass es widersprüchlich wäre, einerseits die o. g. "Stellenhülsen" in der Zahnmedizin zu streichen (und nicht zu deren Aufrechterhaltung entsprechende Stellen in der Humanmedizin abzubauen), andererseits aber eine Stelle aus der Humanmedizin in die Zahnmedizin zu verlagern. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Sanktion der Anrechnung fiktiver Kapazitäten für real nicht mehr existierende Stellen auch auf dem Gedanken beruht, die betreffenden Stellen könnten bei entsprechendem Willen der Hochschule in der betreffenden Lehreinheit wieder neu geschaffen werden. Diese Annahme dürfte im Hinblick auf die hier betroffene Professorenstelle jedoch nicht (mehr) gerechtfertigt sein. Nach der bereits erwähnten Fusion der früheren beiden Abteilungen für Zahnerhaltung gäbe es - in einer für das UKE durch Defizite und Einsparzwänge geprägten Situation - wohl keine hinreichend tragfähigen Gründe dafür, die verbliebene Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Präventive Zahnheilkunde mit einer weiteren, strukturell an sich nicht mehr gebotenen Professorenstelle auszustatten, und hierfür - angesichts des Sparzwangs dann unvermeidlicherweise - aus dem Bereich der Humanmedizin eine (dort benötigte) Professorenstelle abzuziehen.

ff) Somit ergibt sich im Hinblick auf die in der Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Präventive Zahnheilkunde insgesamt verfügbaren Deputatsstunden gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts (88 SWS) eine negative Differenz von 23,75 SWS.

g) Poliklinik für Röntgendiagnostik

Das Lehrangebot im Bereich der Poliklinik für Röntgendiagnostik ist mit 2 Stellen und 12 SWS in die Berechnung einzubeziehen (ebenso der Kap.-Ber.; VG: 3 Stellen, 16 SWS).

 Verfügbare Stellen Lehr-personalStellen nur KVDeputat je Stelle Vermin-derungVerfügbare Deputat-stunden
C3108  8
BAT IIa/Ia Zahnarzt104   4
Summe20  12

Wie bereits ausgeführt, erkennt das Beschwerdegericht anders als das Verwaltungsgericht (auch) die Streichung der BAT-Stelle 0934 0181 als kapazitätswirksam an. Daraus ergibt sich gegenüber dem Beschluss des Verwaltungsgerichts für diese Poliklinik eine um 4 SWS geringere Summe verfügbarer Deputatstunden (12 statt 16 SWS).

h) Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

Das Lehrangebot im Bereich der Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ist mit 22,5 Stellen und 105,5 SWS in die Berechnung einzubeziehen (Kap.-Ber.: 22,5 Stellen, 98 SWS; VG: 22,5 Stellen, 103,75 SWS).

 Verfügbare Stellen Lehr-personalStellen nur KVDeputat je Stelle Vermin-derungVerfügbare Deputat-stunden
C4 1  8  8
C3 1  8  8
W2 1  8  8
BAT Ia Zahnarzt (unbefristet) 1  4  4
BAT IIa/Ia Zahnarzt (unbefristet) 1  4  4
BAT IIa/Ia Zahnarzt (befristet) 3,5  5 17,5
BAT IIa/Ia Zahnarzt (befristet)13,75  4 55
BAT IIa/Ia Zahnarzt (unbesetzt) 0,25  4 1
Summe22,5   105,5

Die Zahl der Stellen (22,5) ist unstreitig. Differenzen zur Berechung im Kapazitätsbericht bzw. dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ergeben sich zum Teil hinsichtlich der den Stellen zuzuordnenden Deputate.

aa) Das Beschwerdegericht folgt dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Deputate für die drei Professorenstellen (zur irrtümlichen Zuordnung von nur 4 SWS für die W2 Stelle im Kapazitätsbericht vgl. den VG-Beschluss, BA S. 38/39) sowie für die auf Seite 37 des Beschlusses aufgeführten 11,75 BAT-Stellen mit Nebenabreden über eine Lehrverpflichtung von 4 SWS.

Ebenso folgt das Beschwerdegericht der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Zuordnung von drei BAT-Stellen (0934 0149, U ; 0934 0076, S ; 0934 0084, R ) mit einem Deputat von 5 SWS statt 4 SWS, da die Arbeitsverträge die Lehrverpflichtung dieser Mitarbeiter auf 5 SWS begrenzen (BA S. 38). Ebenfalls richtig ist die vom Verwaltungsgericht angenommene (BA S. 38 f.) Erhöhung des Deputats für die halbe Stelle 0858 2807 (W ) um 0,5 SWS, da die Nebenabrede über die Begrenzung der Lehrverpflichtung erst in einem undatierten Nachtrag zu dem ab dem 15. April 2007 geltenden Arbeitsvertrag vereinbart wurde und der Stelle somit (bezogen auf eine Vollzeittätigkeit) ein Deputat von 5 SWS zuzuordnen ist. Daraus ergeben sich 3,5 BAT-Stellen mit einem Deputat von jeweils 5 SWS.

bb) Gegenüber dem Beschluss des Verwaltungsgerichts sind jedoch die folgenden Korrekturen vorzunehmen:

aaa) Zu den BAT-Stellen für Wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Deputat von je 4 SWS kommen zwei weitere hinzu:

Zum einen hinzuzufügen ist die Stelle 0934 1986 (B ), die das Verwaltungsgericht irrtümlich als Stelle der Krankenversorgung ohne Lehrverpflichtung eingestuft hat. Dies war zwar für den Berechnungsstichtag des vorherigen Berechnungszeitraums noch richtig, trifft inzwischen aber (wie die Antragsgegnerin auf gerichtliche Nachfrage im Beschwerdeverfahren ausdrücklich bestätigt hat) nicht mehr zu; der Mitarbeiter hat seit dem 1. Oktober 2006 wieder eine Lehrverpflichtung von 4 SWS.

Zum anderen hinzu kommt die Stelle 0861 1963 (M ), die das Verwaltungsgericht mit einem Deputat von 5 SWS bewertet hat; zutreffend ist jedoch die Zuordnung eines Deputats von 4 SWS. Der Vertrag mit Dr. M wurde für die Zeit vom 15. Mai 2006 bis zum 30. April 2011 geschlossen; der Vertrag selbst enthält (in § 5) bereits eine Nebenabrede über die Begrenzung der Lehrtätigkeit auf 4 SWS bei Vollbeschäftigung. Es trifft also nicht zu, dass die Nebenabrede nach Vertragsschluss undatiert nachgeholt worden wäre; sie war von vornherein Bestandteil des Vertrags. Dieser Vertrag selbst ist zwar undatiert. Da der Vertrag aber am 15. Mai 2006 zu laufen begann und es für einen späteren (rückwirkenden) Vertragsschluss keine Anhaltspunkte gibt, dürfte (auch) die Nebenabrede bereits vor dem Stichtag (2.5.2007) gegolten haben.

Daraus folgt, dass insgesamt zwar 13,75 BAT-Stellen zu je 4 SWS, aber nur 3,5 BAT-Stellen zu je 5 SWS einzurechnen sind.

bbb) Zu korrigieren ist außerdem, wie die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde zutreffend rügt, die vom Verwaltungsgericht (BA S. 39) vorgenommene Erhöhung des Deputats der unbesetzten 0,26 Stelle 3000 5935 auf 2,25 SWS (statt 1 SWS). Die Stelle ist mit einem Deputat von 1 SWS zu bewerten, da ihr Lehrverpflichtungspotential (bezogen auf Vollzeit) nicht bei 9 SWS, sondern bei 4 SWS liegt.

Die Stelle 3000 5935 ist daraus entstanden, dass eine frühere A 13 Stelle umgewandelt wurde in drei Teilzeitstellen gemäß BAT IIa/Ia, nämlich die hier streitige, bisher unbesetzte Viertel-Stelle, eine weitere (besetzte) Viertel-Stelle sowie eine halbe Stelle (besetzt mit der Inhaberin der früheren A 13 Stelle).

Der mit dem Inhaber der anderen Viertel-Stelle (3000 5503, G ) geschlossene Arbeitsvertrag datiert vom 16. August 2006 und gilt vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2007; er enthält in § 5 die Nebenabrede der Begrenzung der Lehrverpflichtung auf 4 SWS.

Für die Inhaberin der halben Stelle (K ) findet sich im Ordner mit den Arbeitsverträgen zwar nur ein offenbar überholter Vertrag (vom 21.12.2005, gültig vom 1.1. bis 31.12.2006) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12,8 Stunden, während Frau K. laut dem Verwaltungsgliederungsplan (wie von der Antragsgegnerin vorgetragen und auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt) inzwischen tatsächlich eine Stelle mit 52 v. H. innehat; offenbar ist durch den seit dem 1. Januar 2007 geltenden (nicht mit vorgelegten) Arbeitsvertrag der Stellenanteil erhöht worden. Der dem Verwaltungsgericht vorgelegte, für das Jahr 2006 geltende Arbeitsvertrag enthielt in § 5 ebenfalls die Nebenabrede der Lehrverpflichtungsbegrenzung auf 4 SWS. Angesichts dessen geht das Beschwerdegericht davon aus, dass auch der zum Stichtag (2.5.2007) geltende Arbeitsvertrag mit Frau K. diese Nebenabrede enthalten hat.

Vor diesem Hintergrund ist das Lehrverpflichtungspotential für die am Stichtag noch unbesetzte Viertel-Stelle ebenfalls mit 4 SWS (bezogen auf Vollzeit) einzuschätzen. Die Besetzung der beiden anderen Teilzeit-Stellen zeigt, dass die Antragsgegnerin bezogen auf eine ganze Stelle in der Summe eine Lehrverpflichtung von 4 SWS anstrebt. Angesichts dessen spricht wenig dafür, dass für die noch offene Viertel-Stelle eine andere Lehrverpflichtung vereinbart werden wird als für die andere bereits besetzte Viertel-Stelle. Die Gesamtschau mit den beiden anderen aus der früheren Vollzeit-A 13 Stelle hervorgegangenen Teilzeit-BAT-Stellen spricht vielmehr dafür, auch hinsichtlich der unbesetzten Viertel-Stelle ein Lehrverpflichtungspotential von 1 SWS (4 SWS bezogen auf Vollzeit) anzunehmen. In diesem Fall liegen somit konkrete Anhaltspunkte dafür vor, das Potential der Stelle (auf Vollzeit berechnet) mit 4 SWS und nicht (wie ansonsten laut der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts bei fehlenden anderweitigen Anhaltspunkten, vgl. den Beschluss vom 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris, und den Beschluss vom 15.10.2007, a.a. O.) mit 5 SWS anzusetzen.

i) Soweit mehrere Antragstellerinnen (vgl. den Schriftsatz in den Verfahren 3 Nc 135/07 bis 3 Nc 138/07 und 3 Nc 152/07 vom 13.8.2008, S. 10 f. und 26.8.2008, S. 2 f.) geltend machen, es errechne sich weitere Kapazität aus unberücksichtigten Stellen, folgt das Beschwerdegericht dem nicht.

aa) Die im Stellenbesetzungsplan unter "Frauenförderplan" geführten halben BAT IIa/Ia Stellen Nr. 3000 0028 (Zahnärztin/Zahnarzt, besetzt mit Andrea M.) und Nr. 09957936 (unbesetzt) erhöhen nicht die Kapazität in der Lehreinheit Zahnmedizin. Nach der Auskunft der Prodekanin für Lehre vom 25. August 2008, von deren Wahrhaftigkeit das Beschwerdegericht ausgeht, werden diese Stellen für erfolgreich abgeschlossene Habilitationen aus dem Forschungsförderungsfond der Medizinischen Fakultät finanziert und dienen der Qualifizierung einer weiteren Nachwuchswissenschaftlerin, ohne eine Lehrtätigkeit zu beinhalten. Gegenteilige Anhaltspunkte (etwa eine doch erfolgende Lehrtätigkeit von Frau M. in der Lehreinheit Zahnmedizin) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

bb) Die in der Fakultätsverwaltung angesiedelten "Kompensationsstellen" für die Funktionen als Dekan bzw. Prodekan sind im Rahmen dieses Beschlusses bereits berücksichtigt worden (vgl. die obigen Ausführungen zur Deputatsermäßigung für die Leiterin der Poliklinik für Kieferorthopädie), soweit sie sich auf Lehrpersonal beziehen, das Lehrverpflichtungen in der Lehreinheit Zahnmedizin hat.

cc) Die 3,28 Stellen für "Lehrbeauftragte" sind nicht kapazitätserhöhend einzurechnen. Es handelt sich dabei nicht um Stellen wissenschaftlichen Personals der Lehreinheit Zahnmedizin, sondern laut der Auskunft der Prodekanin für Lehre vom 25. August 2008 um Stellen, die mit studentischen Hilfskräften besetzt sind und vor allem in der Orientierungswoche eingesetzt werden. Damit werden keine Lehrveranstaltungsstunden von "Lehrbeauftragten" erbracht, die nach § 10 KapVO zu berücksichtigen wären; die von den studentischen Hilfskräften erbrachten Leistungen werden auch nicht gemäß § 13 Abs. 1 KapVO für die Berechnung des Curricularnormwerts herangezogen (vgl. den insoweit maßgeblichen Studienplan vom September 2000).

j) Entgegen dem Vorbringen mehrerer Antragstellerinnen (vgl. den Schriftsatz in den Verfahren 3 Nc 135/07 bis 3 Nc 138/07 und 3 Nc 152/07 vom 13.8.2008, S. 11) sind auch keine weiteren Deputatsstunden wegen Lehrleistungen einzuberechnen, die durch "Einnahmen aus Studiengebühren" finanziert würden. Dies gilt schon deshalb, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Lehreinheit zum Stichtag (2.5.2007) bereits Einnahmen aus den erstmals zum 30. Juni 2007 fälligen Studiengebühren zur Verfügung gestanden hätten bzw. absehbar gewesen wäre, dass aus derartigen Einnahmen Personal eingestellt werden sollte, das Lehre in der Lehreinheit Zahnmedizin erbringen sollte.

k) Insgesamt stehen damit in den fünf Polikliniken der Lehreinheit Zahnmedizin 67,25 Stellen mit 312,5 SWS zur Verfügung.

2. Abzug für die Krankenversorgung

Der Personalbedarf für die Krankenversorgung ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO zu berechnen. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a Satz 1 KapVO ist der Abzug von den der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen vorzunehmen. Nach Satz 2 sind die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, vorrangig bei der Stellenminderung nach den Buchstaben b (stationäre Krankenversorgung) und c (ambulante Krankenversorgung) abzuziehen.

Der Lehreinheit Zahnmedizin sind, wie bereits ausgeführt, 67,25 Stellen zugeordnet.

a) Stationäre Krankenversorgung

Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Satz 1 KapVO ist der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten zu berücksichtigen. Nach den (vom Verwaltungsgericht übernommenen und von den Antragstellern nicht bestrittenen) Angaben der Antragsgegnerin für das Jahr 2006 ergibt sich eine Zahl von 32,48 tagesbelegten Betten (vgl. Kap.-Ber. S. 10, VG-Beschl. BA S. 42). Somit errechnet sich nach diesem Parameter ein Abzug in Höhe von gerundet 4,51 Stellen (32,48 : 7,2). Der Quotient von 7,2 wird vom Beschwerdegericht weiterhin zugrunde gelegt (vgl. dazu den Beschl. v. 15.10.2007, a. a. O.).

b) Ambulante Krankenversorgung

Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Buchst. c KapVO sind zur Berücksichtigung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung von der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl pauschal 30 v. H. abzuziehen.

Das Beschwerdegericht legt seiner Berechnung diesen Pauschalwert zugrunde. Es sieht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert zu hoch sein könnte und statt dessen etwa ein niedrigerer Wert (etwa von 28 v. H.) in die Berechnung eingestellt werden müsste. In seinem bereits zitierten Beschluss vom 15. Oktober 2007 hat das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang ausgeführt:

"Das Beschwerdegericht lässt es mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob der Pauschalabzug von 30 v. H. zu hoch ist und stattdessen ein Wert 28 v. H. zutreffend wäre. Allenfalls letzteres könnte nach derzeit erkennbarer Sach- und Rechtslage überhaupt in Betracht kommen; angesichts bislang nicht vorliegender (und möglicherweise überhaupt schwer erreichbarer) empirischer Erhebungen über die Schnittmenge zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter wäre allerdings auch ein solches Ergebnis (insbesondere im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) nur schwer mit hinreichender Sicherheit zu gewinnen (vgl. VGH München; Beschl. v. 25.2.2003, 7 CE 02.10090 u. a., juris, Rn. 15). Der vom Oberverwaltungsgericht Koblenz errechnete Wert von 28 v. H. stützt sich, wie bereits ausgeführt, auf die Annahme, dass befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter die Hälfte ihrer Weiterbildungszeit für Krankenversorgungsaufgaben verwenden. Diese Prämisse wiederum beruht auf der Berücksichtigung des Umstands, dass nach den seinerzeit (im Auftrag des Verwaltungsausschusses der ZVS bei 11 Hochschulen) durchgeführten Erhebungen bei der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter der Zeitanteil für ambulante Krankenversorgung bei 43,07 v. H. lag (OVG Koblenz, a. a. O., juris, Rn. 19, 21 f.); daraus dürfte sich allerdings nicht ohne weiteres auf den genauen Wert der Schnittmenge zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung bei dieser Stellengruppe schließen lassen. Die Annahme, dass befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter die Hälfte ihrer Weiterbildungszeit für Krankenversorgungsaufgaben verwenden, dürfte somit eher auf einer Schätzung beruht haben; ihr dürfte nicht ohne weiteres mehr Überzeugungskraft beikommen als die diesbezüglichen Schätzungen der Wissenschaftsverwaltung, die im Jahr 2002 zur Verminderung des Pauschalabzugs von 36 v. H. auf 30 v. H. geführt haben." Hieran anknüpfend sieht das Beschwerdegericht derzeit keine tragfähige Grundlage für die Zugrundelegung eines niedrigeren Pauschalwerts (als 30 v. H.). Es ist weder vorgetragen noch sonst bekannt, dass es mittlerweile belastbare empirische Erhebungen über die Schnittmenge zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung bei den Wissenschaftlichen Mitarbeitern gäbe, welche die dem Wert von 30. v. H. zugrunde liegende Schätzung der Wissenschaftsverwaltung als nicht haltbar erscheinen ließen und einen (wie auch immer bestimmten) niedrigen Wert nahelegen würden.

Der Abzug für die ambulante Krankenversorgung beträgt somit 30 v. H. von 62,74 Stellen (67,25 - 4,51); dies entspricht 18,822, gerundet 18,82 Stellen.

c) Der Personalgesamtbedarf für die Krankenversorgung beträgt somit 23,33 Stellen (4,51 + 18,82).

Hiervon ist keine Stelle von Inhabern ohne Lehrverpflichtung mit ausschließlichem Einsatz in der Krankenversorgung mehr vorrangig abzuziehen (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a Satz 2 KapVO), da es, wie bereits ausgeführt, keine derartig eingesetzten Mitarbeiter mehr gibt.

d) Die nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a Satz 1 KapVO vorzunehmende Verminderung "entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen" wird rechnerisch durch den Ansatz des durchschnittlichen Lehrdeputats je Stelle wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung vorgenommen.

Das durchschnittliche Lehrdeputat beträgt bei der Summe der Deputate von 312,5 SWS aus 67,25 Stellen gerundet 4,65 SWS (312,5 : 67,25 = 4,6468). Das Lehrangebot von 312,5 SWS vermindert sich wegen des Bedarfs für Krankenversorgungsaufgaben somit auf (gerundet) 204,02 SWS (312,5 - (23,33 x 4,65) = 204,0155).

3. Titellehre und Lehrauftragsstunden

a) Das Beschwerdegericht legt seiner weiteren Berechnung (wie das Verwaltungsgericht) zugrunde, dass das Lehrangebot der Lehreinheit Zahnmedizin in entsprechender Anwendung von § 10 KapVO um 1 SWS Titellehre (durch Prof. R.) zu erhöhen ist.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht anstelle der im Kapazitätsbericht verzeichneten 2 SWS nur 1 SWS angesetzt. Im Kapazitätsbericht werden zwar in der Tat unter Lehrauftragsstunden 2 SWS angesetzt (S. 1 und 11), obwohl dort in der betreffenden Rubrik "4.1" (S. 9) nur 1 SWS pro Semester und damit insgesamt rechnerisch 1 SWS verzeichnet sind. Das Verwaltungsgericht (BA S. 40) hat unter Bezugnahme auf die genannten Stellen im Kapazitätsbericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zahl von 2 SWS offensichtlich fehlerhaft und richtigerweise nur eine Einbeziehung der Titellehre in Höhe von 1 SWS möglich sei.

b) Soweit mehrere Antragstellerinnen (vgl. die Schriftsätze in den Verfahren 3 Nc 135/07 bis 3 Nc 138/07 und 3 Nc 152/07 vom 13.8.2008, S. 11 und 26.8.2008, S. 3) geltend machen, auch der Privatdozent Dr. A. erbringe Titellehre (von mindestens 2 SWS), die mit in die Berechnung einzustellen sei, trifft dies nicht zu. Die von ihm erbrachten Lehrleistungen sind schon deshalb nicht in entsprechender Anwendung von § 10 Satz 1 KapVO berücksichtigungsfähig, da hiernach (bezogen auf Lehrauftragsstunden) nur solche Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einzubeziehen sind, die der Lehreinheit (in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern durchschnittlich je Semester) für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO zur Verfügung gestanden haben; somit können nur solche Lehrveranstaltungsstunden einbezogen werden, die für die Bildung des Curricularnormwerts maßgeblich sind. Dies ist bei den beiden von Dr. A. abgehaltenen Lehrveranstaltungen jedoch nicht der Fall: Weder das "Seminar der Zahnerhaltungskunde II" noch das "Seminar ästhetisch-funktionelle Restaurationen" gehören nach der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin vom 13. Oktober 2004 (vgl. dort § 6) bzw. nach dem (für den aktuellen Curricularnormwert maßgeblichen) Studienplan vom September 2000 zu den insoweit maßgeblichen Lehrveranstaltungen. Dies unterscheidet diese Lehrveranstaltungen etwa von der durch Prof. R. geleisteten "Vorlesung der Paradontologie II", die gemäß § 6 Abs. 2 der Studienordnung zum Curriculum des Studienganges Zahnmedizin gehört.

c) Für die weitere Berechnung erhöht sich das Lehrangebot somit um 1 SWS auf 205,02 SWS.

4. Da ein Dienstleistungsbedarf (E) gemäß § 11 KapVO nicht (mehr) besteht (vgl. den Kapazitätsbericht S. 11) beträgt auch das für die weitere Berechnung zugrunde gelegte bereinigte Lehrangebot (Sb) 205,02 SWS.

5. Lehrnachfrage in der Lehreinheit Zahnmedizin, § 13 Abs. 4 KapVO.

a) Das Beschwerdegericht legt der weiteren Berechnung (wie der Kapazitätsbericht, S. 2, und das Verwaltungsgericht) einen auf die Lehreinheit Zahnmedizin entfallenden Curriculareigenanteil in Höhe von 5,8057 zugrunde. Insoweit folgt es dem Verwaltungsgericht; die Antragsteller haben gegen diesen Wert keine Einwände erhoben. Für eine geringere Lehrnachfrage sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2007, a. a. O.).

6. Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung errechnet sich demnach mit

2 x 205,02 (= 410,04) : 5,8057 = 70,6271,

gerundet 70,6 Studienplätzen.

7. Für die Überprüfung des Berechnungsergebnisses durch die Schwundquote (§§ 14 Abs. 3, 16 KapVO) legt das Beschwerdegericht die von der Antragsgegnerin zuletzt auf eine Hinweis- und Aufklärungsverfügung des Beschwerdegerichts vorgelegte korrigierte Schwundberechnung (Anl. 3 zum Schriftsatz vom 11.7.2008) zugrunde. Soweit einige Antragsteller im Beschwerdeverfahren gerügt haben, dass die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Schwundtabelle nicht zutreffen könne, weil diese die Zahl der in der jüngeren Vergangenheit durch gerichtliche Anordnungen zugelassenen Studienbewerber nicht vollständig einbezogen habe, ist diesem Einwand durch die neue Schwundtabelle Rechnung getragen worden. Somit berechnet sich der Schwundausgleich nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

 Jahr/SemesterFS 1FS 2 FS 3FS 4FS 5FS 6FS 7FS 8FS 9FS 10
2004 SS60474746 424233313630
2004 WS89514245 424041361922
2005 SS14874839434040403531
2005 WS 145137846404240423933
2006 SS 21361277433845373737
2006 WS 102 113112723934453638
           
 310334227253210202199186166153
  288311219240199200200166161
Semester - Erfolgsquoten: 0,92900,93110,96480,94860,94760,99011,00500,89250,9699
           
Multiplikation:10,92900,865060,834570,791690,750220,742790,746520,666250,64618
           
Erfolgsquote:7,9723         
Fachsemester: 10         
Schwundfaktor:0,7972        

Danach beträgt der Schwundfaktor bezogen auf 10 Fachsemester (nicht, wie im Kapazitätsbericht und vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, 0,8133, sondern) 0,7972.

a) Soweit einige Antragstellerinnen an der korrigierten Schwundtabelle bemängelt haben, dass die dort für das 8. Fachsemester angegebene Semestererfolgsquote von 1,0050 nicht zugrunde gelegt werden dürfe, weil ein sog. positiver Schwund ausscheide (Schriftsatz des Antragstellerinnenvertreters in den Verfahren 3 Nc 135/07 - 138/07, 152/07 vom 13.8.2008, S. 2), folgt das Beschwerdegericht dem nicht. Auch wenn der Schwundfaktor, durch den das Ergebnis der Kapazitätsberechnung nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung zu dividieren ist, wegen der Funktion des Schwundes, die Kapazität ggf. zu erhöhen, nicht aber zu senken, nicht größer als "1" sein darf, kann im Rahmen der Erstellung der Schwundtabelle beim Übergang von einem zum nächsten Fachsemester ein solcher "positiver Schwund" zulässig sein (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 16 KapVO, Rn. 3). Dies ist nach tatsächlicher Betrachtungsweise möglich, etwa wenn beurlaubte Studierende zurückkehren und in einem hohen Fachsemester wieder in das Studium einsteigen. Auch rechtlich errichtet die Bestimmung des § 16 KapVO insoweit keine Sperre. Nach dieser Bestimmung sind in die Schwundberechnung sowohl die zu erwartenden Abgänge als auch die Zahl der Zugänge einzubeziehen; dies gebietet es, eine nach dem Verfahren der Saldierung von Zu- und Abgängen tatsächlich bestehende Schwundquote zu ermitteln, und nicht etwa eine (kapazitätsgünstigere) hypothetische Schwundquote zugrunde zu legen, die tatsächliche Zugänge in höheren Semestern zum Teil unberücksichtigt lässt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.7.1996, 10 N 7771/95, juris).

Die von den betreffenden Antragstellerinnen (mit dem o. g. Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.8.2008) vorgelegte (ihrerseits) "korrigierte" Schwundtabelle mit einem dort errechneten Schwundfaktor von 0,7962 ist im Übrigen auch deshalb nicht brauchbar, weil dort die Kohortenzahlen nicht vollständig zutreffend aus der seitens der Antragsgegnerin zuletzt vorgelegten Schwundtabelle übertragen worden sind.

b) Einzelne Antragstellerinnen (Verfahren 3 Nc 141/07 und 3 Nc 222/07) rügen, die gesamte Schwundberechnung sei insofern fehlerhaft, als in die Kohorten ab dem 6. Fachsemester nur noch die Studierenden einbezogen werden dürften, welche die zahnärztliche Vorprüfung bestanden hätten. Das praktizierte Modell unterstelle u. a., dass die Lehrmengen innerhalb des Studiengangs beliebig (also zwischen Grund- und Hauptstudium) umverteilbar seien; diese Annahme sei in der Zahnmedizin aber falsch, weil Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums nur nach bestandener Vorprüfung besucht werden dürften. Dem entspreche es, dass in der insoweit vergleichbaren Humanmedizin für den vorklinischen und den klinischen Studienabschnitt getrennte Schwundberechnungen erfolgten (vgl. den Schriftsatz vom 10.6.2008).

Das Beschwerdegericht teilt diese Auffassung nicht. Der damit verbundene Versuch, das sog. "Hamburger Modell" des linearen Schwundes durch ein Alternativmodell des sog. gewichteten Schwundes zu ersetzen, ist bereits in den achtziger Jahren vom Bundesverwaltungsgericht für verfassungsrechtlich nicht geboten erachtet worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat betont, es sei verfassungsrechtlich und auch sonst bundesrechtlich nicht gefordert, die Schwundquote nach dem Maßstab eines gewichteten Schwunds zu errechnen (BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, NVwZ 1985, 574; Urt. v. 20.11.1987, Buchh 421.21, Hochschulzulassungsrecht Nr. 35). Dem entspricht die Rechtsprechung anderer Obergerichte aus jüngerer Zeit (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 13.6.2007, 3 B 194/07.NC; VGH München, Beschl. v. 29.8.2006, 7 CE 06.10430; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.1.2007, 5 NC 128.06; VGH Mannheim, Beschl. v. 31.3.2006, NC 9 S 3/06; alle in juris). Auch das Beschwerdegericht hat seit langem das Modell des linearen Schwundes nicht mehr in Frage gestellt; hieran hält es fest.

c) Somit errechnet sich nach dem Schwundausgleich eine jährliche Aufnahmekapazität von

70,6 : 0,7972 = 88,5599,

gerundet 89 Studienplätze für Studienanfänger.

8. Für eine Verminderung dieses Berechnungsergebnisses wegen eines ausstattungsbezogenen Engpasses (§§ 14 Abs. 2 Nr. 5, 19 KapVO) gibt es keine Anhaltspunkte (zu diesem Thema vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2005, 3 Nc 6/05, juris).

IV. Verteilung der Studienplätze

Nachdem von den 89 errechneten Studienplätzen 86 bereits kapazitätswirksam vergeben worden sind, verbleiben hier noch drei zu verteilende Plätze.

Nach den insoweit entsprechend anzuwendenden Verteilungskriterien von § 6 Abs. 3 bis 5 VergabeVO-ZVS entfallen ein Platz (20 v. H. von 2 = 0,6) auf die Abiturbesten-Quote und zwei Plätze (60 v. H. von 3 = 1,8) auf die Quote des Auswahlverfahrens der Hochschule (AdH).

Der freie Platz nach der Abiturbestenquote steht der unter den noch vorhandenen Antragstellern der vorliegenden Beschwerdeverfahren bestplazierten Antragstellerin des Verfahrens 3 Nc 137/07 (Annäherungsquotient bzgl. Rang/Grenzrang von 4,29) zu. Die beiden auf die AdH-Quote entfallenden freien Studienplätze sind unter den in den vorliegenden Beschwerdeverfahren noch beteiligten Antragstellern, soweit diese im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens ihre (erfolglose) Teilnahme am Auswahlverfahren der Universität Hamburg und das genaue Ergebnis (Rang und Grenzrang) durch Vorlage des diesbezüglichen ZVS-Ablehnungsbescheids vom 28. September 2007 glaubhaft gemacht haben, an die beiden bestplazierten Antragstellerinnen zu vergeben (3 Nc 136/07, Annäherungsquotient 1,36; 3 Nc 152/07, Annäherungsquotient 1,91).

Auf die Quote für Ausländer (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VergabeVO-ZVS) und für Zweitstudienbewerber (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VergabeVO-ZVS) entfallen bei drei zu vergebenden Studienplätzen keine vorweg abzuziehenden Plätze. Soweit § 6 Abs. 2 Satz 3 VergabeVO-ZVS für Zulassungsverfahren der Hochschulen vorschreibt, dass "für jede Quote nach Satz 1" mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden müsse, ist diese Bestimmung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für die Verteilung dort ggf. festgestellter weiterer Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht entsprechend anzuwenden, da dies bei der im Rahmen gerichtlicher Verfahren vergleichsweise geringen Zahl der zu verteilenden Studienplätze stark verzerrende, in unangemessener Weise zu Lasten der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 VergabeVO-ZVS führende Ergebnisse hervorbringen würde. Demgemäß kann die Antragstellerin des Verfahrens 3 Nc 140/07 nicht beanspruchen, als Zweitstudienbewerberin vorweg mit einem der drei Plätze bedacht zu werden.

V. Gesamtergebnis

Da die Antragstellerin keinen der hier errechneten drei Studienplätze beanspruchen kann, ist die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen, aufzuheben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat daher Erfolg, und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.

VI. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück