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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: 3 Nc 18/06
Rechtsgebiete: HZG, UniZS


Vorschriften:

HZG vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515) § 10
UniZS vom 16. Juni 2005 in der Fassung vom 23. Februar 2006 § 19
§ 19 Abs. 1 UniZS, wonach der Zulassungsantrag auf dem von der Universität ausgegebenen Formular zu stellen ist und alle Angaben in der von der Universität bestimmten Form nachzuweisen sind, lässt es zu, bei einer Online-Bewerbung zu bestimmen, dass das ausgedruckte und unterschriebene Bewerbungsformular mit dem ausgedruckten Kontrollbogen innerhalb der Bewerbungsfrist bei der Universität einzureichen ist.

§ 19 Abs. 1 UniZS hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage in § 10 Abs. 2 HZG.


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

3 Nc 18/06

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Jahnke und Niemeyer am 22. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 3.750,-- €.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde und seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung von Rechtsanwältin keinen Erfolg.

I.

Der Antragsteller bewarb sich zum Wintersemester 2006/2007 bei der Antragsgegnerin online für den Studiengang Lehramt Grund- und Mittelstufe mit den Unterrichtsfächern Chemie und Mathematik. Mit Bescheid vom 11. August 2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag wegen eines Formfehlers ab. Den Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2006 zurück. Der Antrag-steller hat am 30. August 2006 Klage erhoben und beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Studium zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Antrag mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 abgelehnt: Der Antragsteller könne von der Antragsgegnerin die Zuweisung eines Studienplatzes schon deshalb nicht verlangen, weil das Fehlen eines form- und fristgerechten Zulassungsantrags gemäß § 10 HZG in Verbindung mit § 19 Abs. 5 UniZS entgegenstehe. Der Antragsteller habe zwar das Bewerbungsformular, nicht jedoch den zusätzlich erforderlichen Kontrollbogen bis zum 15. Juli 2006 bei der Antragsgegnerin eingereicht. Die Forderung der Antragsgegnerin, die im Online-Bewerbungsverfahren gemachten Angaben durch Einreichung des Kontrollbogens schriftlich zu bestätigen, sei durch das ihr von § 19 Abs. 1 Satz 2 UniZS eröffnete Organisationsermessen gedeckt. Auch habe die Antragsgegnerin die Studienbewerber im Online-Bewerbungsverfahren wiederholt und sehr deutlich darauf hingewiesen, dass die Bewerbung erst dann gültig sei, wenn das unterschriebene Bewerbungsformular und der ausgedruckte Kontrollbogen fristgerecht eingegangen seien.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht begründet. Die von ihm dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.

1. Die Anforderung der Antragsgegnerin, die im Online-Bewerbungsverfahren gemachten Angaben durch Einreichung eines Kontrollbogens schriftlich zu bestätigen, entspricht entgegen der Auffassung des Antragstellers der Universitäts-Zulassungssatzung. Einschlägig ist die Universitäts-Zulassungssatzung - UniZS - vom 16. Juni 2005 in der Fassung vom 23. Februar 2006. Nach § 19 Abs. 1 UniZS ist der Zulassungsantrag auf dem von der Universität ausgegebenen Formular zu stellen und sind alle Angaben in der von der Universität bestimmten Form nachzuweisen. Diese Regelung lässt es zu, bei einer Online-Bewerbung zu bestimmen, dass das ausgedruckte und unterschriebene Bewerbungsformular mit dem ausgedruckten Kontrollbogen fristgemäß an die Antragsgegnerin zu schicken ist. Die Ausgabe des Formulars kann entgegen der Auffassung des Antragstellers auch durch Bereitstellung im Internet erfolgen. Ebenso brauchen die Anforderungen an den Nachweis der Angaben bei der schriftlichen Bewerbung und bei der Online-Bewerbung nicht identisch zu sein.

Die Satzung hält sich auch im Rahmen ihrer Ermächtigungsgrundlage. Nach § 10 Abs. 2 Hochschulzulassungsgesetz - HZG - vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515) werden Bestimmungen u. a über die Form der Anträge, die den Anträgen beizufügenden Unterlagen sowie das Verfahren im Übrigen in Satzungen getroffen. Diese Vorgaben bedeuten nicht, dass alle Einzelheiten bereits detailliert und unmittelbar in der Satzung geregelt werden müssen. Sie lassen es zu, dass die Satzung die Bestimmung der Form des Formulars und des Nachweises der Angaben auf die Antragsgegnerin überträgt. Dies dürfte auch nicht dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, der den Hochschulen durch § 10 HZG hinsichtlich der Bewerbungstermine, der Fristen und der übrigen Verfahrensregeln Gestaltungsspielräume eröffnet wollte (vgl. Bürgerschafts- Drucksache 18/994 vom 5.10.2004, Seite 7). Die Universitäts-Zulassungsverordnung (vom 26.1.1999, HmbGVBl. S. 37 mit Änd.) war nicht anders verfahren, § 14 Abs. 4 UniZVO.

Selbst wenn die Online-Bewerbung mit der Anforderung, den ausgedruckten Kontrollbogen dem Bewerbungsformular beizufügen, dem Zweck dienen sollte, der Antragsgegnerin die Bearbeitung der Daten der Studienbewerber zu erleichtern, folgt daraus nicht die Unzulässigkeit dieses Erfordernisses. Denn die Universitäts-Zulassungssatzung hat der Antragsgegnerin die Bestimmung überlassen, in welcher Form Studienbewerber ihre Angaben nachzuweisen haben, und die Übersendung des Kontrollbogens zusätzlich zur Online-Eingabe der Daten betrifft die Form des Nachweises der Angaben des Studienbewerbers. Im Übrigen hätte der Antragsteller sich nicht auf das Online-Verfahren einlassen müssen, sondern das normale schriftliche Bewerbungs-verfahren mit den dabei zu beachtenden Formalitäten wählen können.

2. Der Antragsteller hätte auch erkennen können, dass seine Bewerbung erst mit fristgemäßem Eingang des ausgedruckten und unterschriebenen Bewerbungsformulars mit dem ausgedruckten Kontrollbogen bei der Antragsgegnerin gültig wird. Nach dem von der Antragsgegnerin in dem Parallelverfahren 3 Nc 19/06 eingereichten Ausdruck ihrer Internetseite für die Online-Bewerbung zum Wintersemester 2006/2007 enthielt die Internetseite den fettgedruckten Hinweis "Wichtig: Ihre Bewerbung wird erst gültig, wenn Ihr ausgedrucktes und unterschriebenes Bewerbungsformular mit dem ausgedruckten Kontrollbogen fristgemäß eingegangen ist", der im nachfolgenden Absatz weiter erläutert wurde. Die Hinweise zur Online-Bewerbung konnten an keiner Stelle dahin verstanden werden, dass die Mitübersendung des Kontrollbogens entbehrlich sein könnte.

Dass die Informationen zur schriftlichen Bewerbung keine Einzelheiten über die Voraussetzungen einer Online-Bewerbung enthalten, ist unerheblich. Dieser Umstand hätte vielmehr dazu führen müssen, dass der Antragsteller die Hinweise zur Online-Bewerbung auf der Internetseite der Antragsgegnerin aufmerksam zur Kenntnis nimmt.

Soweit der Antragsteller behauptet, dass er erst im Nachhinein festgestellt habe, dass es eine zusätzliche Seite mit den Bewerbungsinformationen gebe, lässt sich hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Hinweise zur Online-Bewerbung befanden sich nicht auf der Seite mit den Bewerbungsinformationen, sondern unmittelbar auf der Seite für die Online-Bewerbung. Die Online-Bewerbungsseite mit der Überschrift "Willkommen bei der Online-Bewerbung" beginnt mit den ausführlichen Hinweisen zur Online-Be-werbung, in denen die Studienbewerber auch aufgefordert werden, die Bewerbungs-informationen auf einer weiteren Internetseite gründlich zu lesen, um den Ausschluss vom Verfahren zu vermeiden; anschließend folgen u. a. die Ausführungen betreffend den mit zu übersendenden Kontrollbogen. Erst am Ende der Hinweise auf der Online-Bewerbungsseite besteht die Möglichkeit, das Eingabeformular zu öffnen.

Sollte der Antragsteller sofort das Formular ausfüllt haben, ohne die vorstehenden Hinweise zur Online-Bewerbung zur Kenntnis genommen zu haben, würde ihn das nicht entlasten. Angesichts der deutlichen Hinweise auf die Folgen musste die Antragsgegnerin dem Antragsteller auch keine weitere Frist gewähren, um den Kontrollbogen nachzureichen.

3. Die Auffassung des Antragstellers, der Ausschluss vom Bewerbungsverfahren - hier aufgrund von § 19 Abs. 5 UniZS, nach dem nicht formgerechte oder unvollständige Anträge nicht am Zulassungsverfahren teilnehmen - könne nicht durch Satzung geregelt werden, ist nicht näher begründet worden. Es ist auch nicht ersichtlich, warum eine solche Rechtsfolge nicht durch Satzung geregelt werden könnte. Sie ist von der Ermächtigung in § 10 Abs. 2 HZG umfasst.

4. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe einen Anspruch auf die Zulassung zum begehrten Studium, weil bei der Antragsgegnerin noch freie Kapazitäten vorhanden seien, bei deren Verteilung er zu berücksichtigen sei, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Denn die Antrags-gegnerin hat den Antragsteller nicht wegen fehlender Kapazität nicht zum Studium zugelassen, sondern weil der Antragsteller keinen vollständigen Zulassungsantrag gestellt hatte. Das Verwaltungsgericht hat den Ausschluss vom Zulassungsverfahren wegen Nichtbeachtung der Formerfordernisse als rechtmäßig beurteilt. Die Beschwerde legt nicht dar und stützt sich nicht darauf, dass der Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG wegen unausgeschöpfter Kapazität trotz des Ausschlusses vom Zulassungsverfahren durchgesetzt werden könne.

III.

Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO zu versagen, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann.

Der im November 1983 geborene Antragsteller könnte gegenüber seinen Eltern einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss haben, der von ihm vorrangig geltend zu machen ist. Denn Eltern schulden in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB auch ihren volljährigen Kindern einen Vorschuss für die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten, wenn die Kinder wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben (vgl. BGH, Beschluss vom 23.3.2005, NJW 2005 S. 1722). Die Voraussetzungen dieses Anspruchs könnten im vorliegenden Fall gegeben sein. Der Streit um die Zulassung zum Studium stellt eine persönliche Angelegenheit dar. Der Antragsteller befindet sich noch in der Ausbildung und hat noch keine selbständige Lebensstellung erreicht. Dass die Einkommensverhältnisse seiner Eltern einen Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses von vorneherein ausschließen, so dass dem Antragsteller - bei hinreichenden Erfolgsaussichten - Prozesskostenhilfe gewährt werden könnte, ist von dem Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden. Zwar kann ein Rechtsschutzsuchender hinsichtlich der Prozess-kostenhilfe nicht auf den Vorschuss seitens eines Angehörigen verwiesen werden, wenn dieser für das Führen des betreffenden Rechtsstreits selbst Prozesskostenhilfe beanspruchen könnte (Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 115 Rdnr. 70; Musielak-Fischer, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 115 Rdnr. 38).

Es folgen Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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