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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: 3 Nc 19/02
Rechtsgebiete: VwGO, VergabeVO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO § 123 Abs. 1
VergabeVO § 12 Abs. 3
1. In Verfahren betr. Zuweisung eines Studienplatzes außerhalbder festgesetzten Kapazität in einem bestimmten Studiengang im Wege einstweiliger Anordnung hindert § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht, Gründe, die nicht von allen Antragstellern dargelegt worden sind, zu Gunsten sämtlicher Antragsteller zu berücksichtigen, ohne dass denjenigen Antragstellern, welche die betreffenden Argumente vorgetragen haben, ein Vorrang vor den übrigen Antragstellern eingeräumt wird.

2. Zur Bedeutung des Gesetzes zur Neuordnung der Hochschulmedizin in Hamburg vom 18. Juli 2001 (GVBl. S. 201) - Verminderung der Aufnahmekapazität für das erste Vorklinische Fachsemester auf 350 Studienanfänger - für Verfahren auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität.

3. Die Bildung einer Quote nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VergabeVO (Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen) bei der Verteilung gerichtlich ermittelter Studienplätze im Studiengang Medizin ist möglch, weil die Universität Hamburg die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation vornimmt. Verfügbar gebliebene Studienplätze dieser Quote, für die es keine Bewerber gibt, sind nach § 12 Abs. 3 Satz 3 VergabeVO der Quote nach Satz 1 Nr. 2 (Wartezeit) hinzuzurechnen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

4. Ein Anordnungsgrund besteht auch für einen Studienplatzbewerber, der vor Anhängigmachung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Studienplatz im gewünschten Studiengang an einer anderen Hochschule durch Exmatrikulation aufgegeben hat.


HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

3 Nc 19/02

3. Senat

Beschluß vom 17. Oktober 2003

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Dr. Müller-Gindullis, Fligge und Korth am 17. Oktober 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. März 2002 geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig einen Studienplatz des 1. Fachsemesters im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2001/2002 zuzuweisen, sofern die Antragstellerin die vorläufige Einschreibung bis zum 28. Oktober 2002, 12.00 Uhr, beantragt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Für die Beschlüsse, mit denen über die Beschwerden der Antragsteller entschieden wird, die die Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgrund ihrer Bewerbung zum Wintersemester 2001/2002 und Sommersemester 2002 ("Bewerbungssemester") im Wege einstweiliger Anordnung erstreben, wird im folgenden eine einheitliche Begründung gegeben. Dabei wird auf die individuelle Kennzeichnung der Antragsteller und auf die Hervorhebung der nur von einzelnen Antragstellern vorgetragenen Erwägungen verzichtet.

A.

Für die Bewerbungssemester wurden die Zulassungszahlen im Studiengang Medizin durch die Verordnung über Zulassungszahlen für die Universität Hamburg ("Höchstzahlverordnung") für das Wintersemester 2001/2002 vom 31. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 272) auf 184 und durch entsprechende Verordnung für das Sommersemester 2002, ebenfalls vom 31. Juli 2001 (GVBl. S. 277) i.d.F. der Verordnung vom 15. Januar 2002 (GVBl. S. 7), auf 183 festgesetzt.

Über die festgesetzten Zulassungszahlen hinaus hat die Antragsgegnerin freiwillig zum Wintersemester 2001/2002 weitere 11 Studierende und zum Sommersemester 2002 weitere 35 Studierende zum Studium im ersten vorklinischen Semester zugelassen (Schrifts. v. 15.10.2002).

Das Verwaltungsgericht hat in seinen das Wintersemester 2001/2002 betreffenden Beschlüssen vom 25. März 2002 weiteren 26 Antragstellern vorläufig einen Studienplatz zugewiesen. Dabei hat es die semesterliche Aufnahmekapazität mit ger. 233 Studienplätzen, die Zahl der von der Antragsgegnerin freiwillig zugelassenen Studierenden mit 207 angenommen. In seinen Beschlüssen für das Sommersemester 2002 vom 14. August 2002 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, vorläufig weitere 9 Antragsteller zum Studium zuzulassen. Dabei hat das Gericht seiner Entscheidung eine jährliche Aufnahmekapazität von ger. 460 Studienplätzen zu Grunde gelegt.

Die Beschwerdeführer machen geltend, mit den von der Antragsgegnerin insgesamt zugelassenen Studierenden und den von dem Verwaltungsgericht zusätzlich ermittelten Studienplätzen sei die tatsächlich vorhandene Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht erschöpft.

B.

Sämtliche das Wintersemester 2001/2002 betreffenden Beschwerden haben Erfolg. Von den Beschwerden auf Grund der Bewerbungen zum Sommersemester 2002 sind 26 begründet. Dabei prüft das Beschwerdegericht nur die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Gründe, die nicht von allen Antragstellern dargelegt worden sind, werden jedoch zu Gunsten sämtlicher Antragsteller berücksichtigt, ohne dass denjenigen Antragstellern, die die betreffenden Argumente vorgetragen haben, ein Vorrang vor den übrigen Antragstellern eingeräumt würde.

Die Höchstzahlverordnungen entsprechen nach den in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gewonnenen Erkenntnissen nicht der vorhandenen Aufnahmekapazität und - soweit es um Stellenstreichungen geht - dem Grundrecht der Berufsfreiheit; sie sind insoweit nichtig, als die Zahl der Studienplätze auf lediglich 184 bzw. 183 festgesetzt worden ist. Die darin begründete Verletzung von Art. 12 GG und von Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 - StV 1999 - vermag das Gericht in eigener Zuständigkeit festzustellen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.4.1983 - OVG Bf III 26/82 - Med. SS 1980 - S. 129 ff. - KMK-HSchR 1984 S. 380, 404 ff.). Das Gericht geht davon aus, dass die Antragsgegnerin - ohne Berücksichtigung einer Belastungsgrenze - im Berechnungszeitraum Wintersemester 2001/2002 - Sommersemester 2002 493 Studierende hätte aufnehmen müssen.

Erster Abschnitt

Kapazitätsermittlung

I.

Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung

Der Verordnungsgeber hat die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung (personelle Kapazität) der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den maßgeblichen Berechnungszeitraum gemäß § 6 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 14. Februar 1994 (GVBl. S. 35, m. Änd.) noch vor Berücksichtigung eines Schwundausgleichs mit 336,12 Studienplätzen angenommen (vgl. Kapazitätsbericht, Stand 28.6.2001, S. 33). Der Planungsstab der Antragsgegnerin hat diesen Wert in seinen Erläuterungen zu den Zulassungsberechnungen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin vom 17. Oktober 2001 auf 348,24 Studienplätze korrigiert. Auch dieser Wert ist zu beanstanden. Das Gericht geht statt dessen von 451,13 Studienplätzen aus.

Die personelle Kapazität wird im Wege der Gegenüberstellung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage ermittelt.

1. Lehrangebot (S)

Für das Bewerbungssemester legt das Gericht ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) in Höhe von 320,03 (statt 242,36 [Kap.ber. S. 33]) Deputatstunden (SWS) zugrunde. Das Bruttolehrangebot (S) wird mit 364 SWS (statt 291 SWS) angenommen. Der hiervon abzuziehende Dienstleistungsbedarf (E) der Studiengänge, die der Lehreinheit nicht zugeordnet sind, wird mit 43,97 SWS (statt 48,64 SWS) angesetzt.

1.1 Das Gericht korrigiert den Ansatz des Kapazitätsberichts von 107 SWS bei dem Anatomischen Institut in Übereinstimmung mit den bereits erwähnten "Erläuterungen" des Planungsstabs vom 17. Oktober 2001 und legt seiner berichtigenden Kapazitätsberechnung 115 SWS zu Grunde. Bei der Ermittlung der Kapazität müssen 9 Stellen A 13 Wiss. Ass. (alter Art) berücksichtigt werden, nicht nur 7. Soweit von Seiten der Antragsteller gefordert wird, es müssten 11 derartige Stellen in Anschlag gebracht werden, vermag das Beschwerdegericht dem nicht zu folgen. In den letzten Berechnungszeiträumen, bevor zwei Stellen dieser Art aus der Lehreinheit Zahnmedizin in die Lehreinheit Vorklinische Medizin verlagert wurden (vgl. Korrekturseiten zum Kapazitätsbericht 2000/2001 v. 5.10.2000), standen dem Anatomischen Institut 7 Stellen dieser Kategorie zur Verfügung. Durch die genannte Stellenverlagerung wuchs die Zahl auf 9. Woher die weiteren beiden Stellen stammen sollen, wird nicht dargelegt.

Das Gesetz zur Neuordnung der Hochschulmedizin in Hamburg vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201; im Folgenden "Neuordnungsgesetz") hindert die Korrektur des Ansatzes von 107 SWS nicht. Ziel dieses Gesetzes ist es nach seinem § 1, die Ausbildungskapazität im Studiengang Medizin in der Weise zu beschränken, dass jährlich nicht mehr als 300 Studienanfängerinnen und Studienanfänger ausgebildet werden. Nach § 2 des Gesetzes ist die Aufnahmekapazität im Studiengang Medizin für das erste Vorklinische Fachsemester durch entsprechende organisatorische Maßnahmen bis zum Wintersemester 2001/2002 - also dem ersten der beiden Bewerbungssemester - auf 350 Studienanfängerinnen und Studienanfänger jährlich zu vermindern. Diese Regelung dürfte dahin zu verstehen sein, dass das betreffende Gesetz selbst die Zulassungszahl für die Bewerbungssemester nicht unmittelbar - an Stelle der bisher gebräuchlichen Verordnung über Zulassungszahlen - festsetzen will. Andernfalls wären die Höchstzahlverordnungen vom 31. Juli 2001 auch überflüssig. Vielmehr sollen die in dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und in der Kapazitätsverordnung enthaltenen Regelungen offenbar weiter verbindlich sein. Die im Neuordnungsgesetz angesprochenen "organisatorischen Maßnahmen" setzen die genannten Vorschriften über die Berechnung der Ausbildungskapazität augenscheinlich voraus. Dem Gesetz würde sonst auch die erforderliche Bestimmtheit fehlen. Das Neuordnungsgesetz will demnach die bestehenden Normen über die Kapazitätsermittlung nicht modifizieren, sondern beschränkt sich - bei Anerkennung der uneingeschränkten Geltung dieser Normen - darauf, Maßnahmen anzuordnen, die bei voller Anwendung der Vorschriften der Kapazitätsverordnung in den Bewerbungssemestern zu einer Verminderung der Aufnahmekapazität auf 350 Studienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger führen. In diesem Sinne hat sich auch der Vertreter der Behörde für Wissenschaft und Forschung in dem Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts am 6. Dezember 2001 geäußert. Nach seiner Erklärung lässt das Neuordnungsgesetz den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und die Kapazitätsverordnung unberührt.

Die uneingeschränkte Weitergeltung der vorhandenen Vorschriften über die Kapazitätsermittlung bedeutet, dass die Höchstzahlverordnungen vom 31. Juli 2001 nicht etwa schon deshalb der gerichtlichen Kontrolle entzogen sind, weil sie zusammen eine Zahl von mehr als 350 Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfängern ausweisen. Das Neuordnungsgesetz verbietet lediglich, kapazitätsvermindernde Maßnahmen als rechtswidrig zu beanstanden, so weit dabei die Grenze von 350 Studienplätzen nicht unterschritten wird. Die Nichtberücksichtigung vorhandener Planstellen ist aber keine Maßnahme zur Senkung der Aufnahmekapazität im Sinne des Gesetzes.

1.2 Die von dem Institut für Medizinische Biochemie und Molekularbiologie zu erbringenden Deputatstunden setzt das Beschwerdegericht mit 85 statt mit 77 SWS an. Zu Recht haben Antragsteller geltend gemacht, die Stelle "H 2 Oberarzt/Ober-ärztin", der nach dem Kapazitätsbericht kein Deputat zugeordnet sei, dürfe bei der Kapazitätsberechnung nicht unberücksichtigt bleiben. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2002 eingeräumt, dass diese Auffassung zutreffe und dass der betreffenden H 2 - Stelle ein Deputat von 8 SWS zuzuordnen sei.

1.3 Für das Physiologische Institut setzt das Gericht 83 SWS und für die Medizinische Soziologie 24 SWS an. Dies entspricht dem Kapazitätsbericht.

1.4 Die sechs Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter, die nach den Erläuterungen von Professor Dr. Schulte im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts am 26. Februar 2001 durch vorübergehende Freisetzung von Mitteln aus dem sog. Finanzierungskorridor geschaffen worden sind, haben auf die Kapazitätsberechnung des Gerichts keinen Einfluss. Dies hat das Gericht in seinen Beschlüssen u.a. vom 29. Oktober 2001 - 3 Nc 7/01 u.a. - BA S. 6, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 32, begründet. Die daran geübte Kritik vermag nicht zu überzeugen und gibt dem Gericht keinen Anlass, seinen Standpunkt zu ändern, dass die genannten Stellen nicht dazu bestimmt sind, eine echte Erhöhung der Ausbildungskapazität zu bewirken. Ob die Behandlung dieser Stellen im Kapazitätsbericht 2002/2003 künftig eine andere Beurteilung gebietet, kann auf sich beruhen, denn für den Berechnungszeitraum 2001/2002 kann dies keine Bedeutung haben.

1.5 Das Beschwerdegericht sieht weiterhin keinen Grund, seine Rechtsprechung zur Beurteilung der Streichung von Planstellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu revidieren (vgl. Beschl. v. 26.3.1999 - 3 Nc 34/98 u.a. - Med. SS 1998 - BA S. 5 ff. - NVwZ-RR 2000 S. 219; Beschl. v. 18.10.1999 - 3 Nc 110/99 u.a. - Med. SS 1999 - WissR 2000 S. 78 = NordÖR 2000 S. 158).

Das bereits oben erwähnte Gesetz zur Neuordnung der Hochschulmedizin in Hamburg dürfte der Aufrechterhaltung der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zur Beurteilung der Streichung von Planstellen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht entgegen stehen. Aus § 2 dieses Gesetzes ergibt sich, dass organisatorische Maßnahmen, die zu einer Verminderung der Aufnahmekapazität bis zu 350 Studienanfängerinnen und -anfängern in den Bewerbungssemestern führen, rechtmäßig sind. Es spricht viel dafür, dass das Gesetz sich nur auf solche Maßnahmen bezieht, die nach seinem Inkrafttreten am 28. Juli 2001 erfolgen. Rückwirkende Kraft misst es sich nicht bei, weder in seinem Text noch in der dazu erstellten Begründung (vgl. Bü-Drs. 16/6179). Zwar unterliegt es keinem Zweifel, dass der Gesetzgeber auch die bisherigen, auf den Beschluss des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28./30. Juni 1993 zurückgehenden Stellenstreichungen gebilligt hat. Denn ohne diesen Stellenabbau wäre das in § 1 des Neuordnungsgesetzes umschriebene Ziel nicht zu erreichen. Es ist aber fraglich, ob die Beurteilung der Bürgerschaft, der Stellenabbau sei verfassungsmäßig, nicht lediglich Voraussetzung und Grundlage des Neuordnungsgesetzes ist, hingegen an dessen eigentlichen Normierungswillen nicht teilnimmt. An einer ausdrücklichen Feststellung des Gesetzgebers fehlt es insoweit jedenfalls, was um so bemerkenswerter ist, als er das Problem gesehen haben muss.

Sollte das Neuordnungsgesetz aber so zu verstehen sein, dass es Behörden und Gerichten gebietet, auch die bis zu seinem Inkrafttreten erfolgten Stellenstreichungen als rechtmäßig zu behandeln, so wäre es nach Auffassung des Beschwerdegerichts mit Art. 12 GG nicht vereinbar. Zur Begründung bezieht das Gericht sich auf die oben zitierten Beschlüsse vom 26. März und 18. Oktober 1999. Zusammenfassend ist zu bemerken: Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach die Notwendigkeit der Schaffung von Studienplätzen betont - ohne allerdings auszusprechen, dass hierauf ein Anspruch bestehe (Beschl. v. 8.2.1984, BVerfGE Bd. 66, S. 155, 178; Urt. v. 8.2.1977, BVerfGE Bd. 43 S. 291, 325). Der Verschärfung der Zulassungssituation sei bevorzugt durch kapazitätsverbessernde Maßnahmen zu begegnen (Urt. v. 8.2.1977, BVerfGE Bd. 43 S. 291, 326). Was die Bürgerschaft und die zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg mit dem Abbau von Planstellen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin getan haben, ist das Gegenteil dessen, was das Bundesverfassungsgericht gefordert hat. Dagegen lässt sich auch nicht ins Feld führen, das Verhältnis von Angebot und Nachfrage habe sich bei den Studienplätzen im Studiengang Medizin seit der letzten einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts grundlegend gewandelt. Immerhin beträgt die Wartezeit des letzten von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen ausgewählten Bewerbers zur Zeit 6 Semester. Wie viele Interessenten wegen der überlangen Wartezeit ihren Studienwunsch "Medizin" aufgeben und ein anderes Studium wählen, steht dahin.

Sowohl die Frage, ob das Neuordnungsgesetz auch die bis zu seinem Inkrafttreten erfolgten Stellenstreichungen erfasst, als auch die sich dann stellende Frage, ob es verfassungsmäßig ist, bedürfen letztlich in diesem Eilverfahren keiner Entscheidung. Eine Vorlage des Gesetzes gemäß Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht kommt in diesem Verfahren nämlich nicht in Betracht. Die Vorlage eines Gesetzes in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 19.7.1996 - 1 BvL 39/95 -, Juris = DAVorm 1997 S. 629). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Fachgerichte auch für den Fall, dass sie eine für die Hauptsacheentscheidung erhebliche Regelung für verfassungswidrig erachten, an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht dadurch gehindert, dass sie über die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht selbst entscheiden können. Die Gerichte dürfen zwar Folgerungen aus der - von ihnen angenommenen - Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes erst nach deren Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht ziehen (vgl. BVerfG, Urt. v. 31.1.1989, BVerfGE Bd. 79 S. 256, 266). Dadurch werden die Fachgerichte aber nicht daran gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (vgl. BVerfG, Beschl.v. 24.6.1992, BVerfGE Bd. 86 S. 382, 389; vgl. ferner OVG Münster, Beschl. v. 10.4.1992, DVBl. 1992 S. 1372: Wiedergabe der dem Gericht mitgeteilten Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts zu einem in einem Eilverfahren erlassenen Vorlagebeschluss).

Vorliegend gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, den Antragstellern Rechtsschutz im Anordnungsverfahren zu gewähren und sie nicht auf das Klageverfahren zu verweisen. Ein Klageverfahren würde bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss mehrere Jahre benötigen. Unter diesen Umständen würde ein vernünftig handelnder Studienbewerber davon absehen, seinen Anspruch auf einen Studienplatz außerhalb der Höchstzahl durch einen Rechtsstreit mit der Hochschule zu verfolgen, weil er sich sagen müsste, dass er durch wiederholte Bewerbungen bei der ZVS sein Ziel eben so schnell erreicht, und zwar ohne Prozessrisiko. Dies aber liefe auf eine endgültige Vereitelung des gegen die Hochschule gerichteten Anspruchs hinaus (vgl. dazu die im Beschluss des OVG Münster vom 10.1992, DVBl. 1992 S. 1372, wiedergegebene Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts). Die Konsequenz wäre, dass viele Studienbewerber wertvolle Zeit verlören, bis sie ihr Studium aufnehmen könnten, und dass außerhalb der Höchstzahl vorhandene Studienplätze ungenutzt blieben.

Die Frage, ob durch den Erlass von einstweiligen Anordnungen, die unter Nichtbeachtung des Neuordnungsgesetzes ergehen, die Hauptsacheentscheidung vorweggenommen wird, ist zu verneinen. Hierfür kann es nicht darauf ankommen, ob das Beschwerdegericht voraussichtlich in die Lage versetzt werden wird, als Berufungsgericht in einem Klageverfahren über die maßgebliche Rechtsfrage zu befinden. Entscheidender Gesichtspunkt kann nur sein, ob die "Richtigkeit" einer von dem Beschwerdegericht erlassenen einstweiligen Anordnung ihrer Natur nach, insbesondere wegen Zeitablaufs, mit hoher Wahrscheinlichkeit niemals in einem Klageverfahren überprüft werden wird. Hierfür ist wiederum nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zuständigkeitsbereich des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts abzustellen, etwa auf die Belastung der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg, sondern es muss insoweit ein abstrakter Maßstab angelegt werden; die konkreten Bedingungen können sich schnell ändern. Eben so wenig kann es darauf ankommen, ob die zuständige Kammer die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdegerichts teilt oder nicht. Wesentlich ist allein, ob die Erwartung gerechtfertigt ist, dass das Verwaltungsgericht, wenn es die gebotenen Anstrengungen unternimmt, in der Lage sein wird, über eine Klage auf Zuweisung eines Studienplatzes so zeitig zu entscheiden, dass der Rechtsstreit sich bis dahin nicht durch endgültige Zulassung des Klägers über die ZVS erledigt hat. Diese Frage ist nicht zweifelhaft. Unter den Klägern wird es stets solche geben, die einen Studienplatz von der ZVS nur auf Grund der Wartezeit erhalten können. Diese beträgt zur Zeit drei Jahre. Bereits ein Jahr muss ausreichen, um ein Klageverfahren in erster Instanz abzuschließen.

Gegen eine Vorlage der Frage der Verfassungswidrigkeit des Neuordnungsgesetzes an das Bundesverfassungsgericht in diesem Eilverfahren spricht zusätzlich der Gesichtspunkt, dass die Antragsgegnerin und die Behörde für Wissenschaft und Forschung dieses Gesetz allem Anschein nach bis heute nicht beachten. Das Gesetz fordert in seinem § 2 kapazitätsvermindernde organisatorische Maßnahmen. Solche Maßnahmen, die für den Berechnungszeitraum 2001/2002 eine jährliche Ausbildungskapazität von 350 Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger hätten ergeben sollen, sind aber seit der Verkündung des Gesetzes vom 18. Juli 2001 offenbar nicht getroffen worden. Für die Bewerbungssemester war dies freilich schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich. Denn als solche Maßnahmen kommen vor allem, wenn nicht sogar ausschließlich, Streichungen von Planstellen in Betracht (vgl. die amtl. Begründung, Bü-Drs. 16/6179, insbesondere Abschnitt B zu § 2). Die Höchstzahlverordnung für das Wintersemester 2001/2002 musste aber bereits wenige Tage nach dem Inkrafttreten des Neuordnungsgesetzes verkündet werden. Doch auch für den Berechnungszeitraum 2002/2003 sind kapazitätsvermindernde Maßnahmen nicht ersichtlich: Die Zulassungszahl ist nun sogar auf 440 Plätze für Studienanfängerinnen und -anfänger festgesetzt worden (VO über Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2002/2003 v. 8.8.2002, HmbGVBl. S. 225).

Das Gericht hat den durch die Stellenstreichung bedingten Wegfall von Deputatstunden bisher mit 56 SWS angenommen und die dadurch bewirkte Kapazitätsminderung lediglich im Umfang von 18 SWS anerkannt (vgl. Beschl. v. 18.10.1999 - 3 Nc 110/99 u.a. - Med. SS 1999 - WissR 2000 S. 78 = NordÖR 2000 S. 158, BA S. 16 f.; ebenso Beschl. v. 29.3.2000 - 3 Nc 1/00 u.a. - Med. WS 1999/00, HmbJVBl. 2000 S. 85). Es hat für die vorliegend getroffene Entscheidung erwogen, nur einen auf der Stellenstreichung beruhenden Verlust von 48 SWS anzunehmen, der im Umfang von 14 SWS anzuerkennen gewesen wäre (vgl. zur Berechnung Beschl. v. 18.10.1999 - 3 Nc 110/99 u.a. -, BA S. 17). Dies hätte bedeutet, dass das Lehrangebot zu Gunsten der Antragsgegnerin bei der korrigierenden Kapazitätsberechnung des Beschwerdegerichts um 4 SWS vermindert worden wäre. Anlass für diese Überlegung ist der Umstand, dass das Lehrangebot aus Stellen für die aktuelle Kapazitätsberechnung nach den Angaben der Antragsgegnerin um 16 SWS höher ist als im Berechnungszeitraum 2000/2001. Von diesen 16 SWS entfallen 8 SWS auf die oben erwähnte H 2 - Stelle im Institut für Medizinische Biochemie und Molekularbiologie. Insoweit bestände zu einer Änderung der bisherigen Beurteilung kein Anlass. Denn diese Stelle war offenbar auch bisher schon vorhanden und ist in den Kapazitätsberichten lediglich nicht angegeben worden. Anders verhält es sich möglicherweise mit den weiteren 8 SWS, von denen 4 SWS auf das Physiologische Institut und 4 SWS auf das Institut für Medizinische Biochemie und Molekularbiologie entfallen. Insoweit könnte bei einem Vergleich mit dem vorangegangenen Berechnungszeitraum eine Kapazitätssteigerung gegeben sein. Für das Physiologische Institut sind zuletzt von dem Beschwerdegericht auf Grund der Angaben der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 24. Januar 2001 79 SWS angesetzt worden (Beschl. v. 29.10.2001 - 3 Nc 7/01 -, BA S. 10), während nunmehr 83 SWS in die Berechnung eingehen (Kapazitätsbericht S. 29). Hinsichtlich des Instituts für Medizinische Biochemie und Molekularbiologie hat das Gericht zuletzt 73 SWS angenommen (vgl. wiederum Beschl. v. 29.10.2001 - 3 Nc 7/01 -, BA S. 10). Nunmehr sind 85 SWS anzusetzen (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.10.2002); von dem Zuwachs von 12 SWS entfallen dabei 8 SWS auf die erwähnte H 2 - Stelle, so dass ein Zuwachs von 4 SWS verbleibt, der ebenfalls als echte Kapazitätssteigerung angesehen werden könnte. Hätte die Antragsgegnerin das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin um 8 SWS erhöht, so hätte sie damit im Ergebnis die Streichung einer Stelle mit einem Deputat von 8 SWS ausgeglichen. Das Beschwerdegericht hätte dann davon auszugehen, dass lediglich 48 SWS statt 56 SWS dem Stellenabbau zum Opfer gefallen sind - mit den oben beschriebenen Auswirkungen auf das Berechnungergebnis. Allerdings hat die Antragsgegnerin das Gericht in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2002 dahin informiert, dass den betreffenden Instituten keine neuen Planstellen zugewiesen worden sind. Wenn das richtig ist, so ist das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den früheren Berechnungszeiträumen zu niedrig angenommen worden. Die Frage bedarf indes keiner Überprüfung. Auch wenn man zu Gunsten der Antragsgegnerin annimmt, sie habe die Streichung einer Stelle mit einem Deputat von 8 SWS rückgängig gemacht - und die Nichtanerkennung von Stellenstreichungen auf 34 (statt 38) SWS beschränkt (vgl. unten 1.7) -, hat dies nicht zur Folge, dass seitens des Gerichts weniger Studienplätze zu vergeben wären. Für die Kohorte des Wintersemesters 2001/2002 ergibt sich das daraus, dass auch bei dieser Annahme jeder Antragsteller, der einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, einen vorläufigen Studienplatz erhält. Für die Kohorte des Sommersemesters 2002 folgt dies aus der von dem Gericht angenommenen Belastungsgrenze.

1.6 Der Dienstleistungsimport wird von dem Beschwerdegericht weiter mit 23 SWS statt 19 SWS angenommen. Der nach dem Kapazitätsbericht auf das Institut für Zellbiochemie und Klinische Neurobiologie entfallende Anteil von 11 SWS ist auf 15 SWS zu erhöhen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2000 - Med. SS 2000 - BA S. 9 ff.).

1.7 Nach Vornahme der vom Gericht für notwendig erachteten Korrekturen ist das Lehrangebot danach mit 364 SWS anzunehmen (Anatomie 115 SWS, Biochemie 85 SWS, Physiologie 83 SWS, Medizinische Soziologie 24 SWS, Nichtanerkennung von Stellenstreichungen 34 SWS, Dienstleistungsimport 23 SWS).

2. Dienstleistungsbedarf (E)

Der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu deckende Dienstleistungsbedarf nicht zugeordneter Studiengänge wird mit 43,97 SWS (statt 48,64 SWS) angenommen.

Der Dienstleistungsbedarf berechnet sich wie folgt:

CAq SF Aq/2 Erg. Informatik 0,031 0,6889 121,5 2,59 Zahnmedizin 0,7733 0,8133 55 34,59 Pharmazie 0,0625 0,9101 37 2,1 Biochemie 0,8633 0,9148 11 8,69 47,97

Da der für Biochemie zunächst errechnete Wert noch um 4 SWS zu kürzen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2000 - 3 Nc 42/00 u.a. - Med. SS 2000 - BA S. 14), reduziert sich der Umfang des Dienstleistungsbedarfs auf (47,97 - 4 =) 43,97 SWS.

Soweit das Beschwerdegericht seiner Berechnung des Dienstleistungsbedarfs andere Curricularanteile zu Grunde legt als die Antragsgegnerin, ist dies in den Beschlüssen vom 26. März 1999 (BA S. 35) und 18. Oktober 1999 (BA S. 20 ff.) begründet worden. Hierauf wird verwiesen.

Als Schwundfaktoren werden die aktualisierten Werte verwendet, die sich aus den "Erläuterungen" vom 17. Oktober 2001 ergeben.

3. Bereinigtes Lehrangebot (Sb)

Das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin ergibt sich nach Formel (3) der Anlage 1 zur KapVO damit wie folgt:

Gesamtlehrdeputat (S) 364,00 SWS Dienstleistungsbedarf (E) ./. 43,97 SWS Bereinigtes Lehrangebot (Sb) 320,03 SWS

4. Lehrnachfrage

Die Antragsgegnerin hat der Kapazitätsberechnung einen Eigenanteil (CAp) von 1,4421 zu Grunde gelegt. Demgegenüber ist das Beschwerdegericht bei seiner Kontrolle zu einem Eigenanteil von CAp = 1,4188 gelangt (Beschl. v. 18.10.1999, BA S. 29 ff.). Hieran hält das Gericht fest.

5. Danach errechnet sich die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung (Formel (5) der Anlage 1) wie folgt:

Ap = 2 x 320,03 = 451,13 1,4188

II.

Überprüfung des Berechnungsergebnisses

Das Berechnungsergebnis ist nach den §§ 14 ff. KapVO zu überprüfen.

1. Schwundausgleich

Das Berechnungsergebnis ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um einen Schwundausgleich zu berichtigen. Bei einer nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ermittelten jährlichen Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts von 451,13 (s.o.) führt der Schwundausgleichsfaktor von SF = 0,9153 durch Division zu einer jährlichen Aufnahmekapazität von (451,13 : 0,9153 =) 492,88. Das ergibt gerundet 493 Studienplätze für Studienanfänger.

2. Klinischer Engpass (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 18 KapVO)

Ein klinischer Engpass besteht nach dem Kapazitätsbericht, Seite 52 f., nicht. Die Kapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin reicht danach für 562 Studienanfänger aus. Zwar erscheint es dem Beschwerdegericht zweifelhaft, ob der dortigen Berechnung mit SF = 0,8692 ein zutreffender Schwundfaktor zu Grunde gelegt worden ist. Doch selbst wenn der Schwundfaktor mit SF = 1,0 anzunehmen wäre, stünde für jeden in den vorliegenden Beschwerdeverfahren erfolgreichen Antragsteller nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung ein klinischer Studienplatz zur Verfügung. Das zeigt folgende Berechnung:

Studienanfänger im Berechnungszeitraum 2001/2002: 481 (Die Jahreskapazität von 493 verringert sich wegen der von dem Gericht angenommenen Belastungsgrenze um 12, s.u.) Schwund während des vorklinischen Studiums: 16,94 v.H. 81 400 Schwund durch die Ärztliche Vorprüfung: 3,88 v.H. 16 384

Der Zahl von 384 Studierenden, die das erste klinische Semester erreichen, steht nach dem Kapazitätsbericht selbst bei einem Schwundfaktor SF = 1,0 eine patientenbezogene Kapazität von 390 Studienplätzen gegenüber. Die klinisch-personelle Kapazität stellt bei der Antragsgegnerin ohnehin kein Problem dar.

III.

Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität

Die Aufteilung der gerichtlich angenommenen Zahl von Studienplätzen, die für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2001/2002 - Sommersemester 2002 (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 KapVO) zu besetzen sind, ergibt für das Wintersemester 247 und für das Sommersemester 246 Studienplätze.

Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist die Zahl der Studienplätze, die für das jeweils zweite Semester des Berechnungszeitraums, das Sommersemester, zu vergeben sind, durch Bildung der Differenz zwischen der Jahreskapazität und der Zahl der in dem jeweils ersten Semester des Berechnungszeitraums, dem Wintersemester, besetzten Studienplätze zu ermitteln (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2000 - Med. SS 2000 - BA S. 17 ff.; Teil-Beschl. v. 28.3.1985 - OVG Bs III 623/84 - Med. SS 1984 - S. 59 m.w.N.). Das wären hier (493 - 228 =) 265 Studienplätze (vgl. die Berechnung unten).

Das Gericht hält es jedoch zumindest im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für geboten, zum Schutz der Lehreinheit Vorklinische Medizin eine strikte semesterbezogene Belastungsgrenze festzulegen, mit welcher der besonderen Belastung der Lehreinheit durch Zuweisung von Studierenden auf Grund von lediglich fingierten Stellen Rechnung getragen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2000 - Med. SS 2000 - BA S. 19). Diese im Wege der Schätzung ermittelte Grenze wird mit 115 v.H. der von dem Gericht festgestellten tatsächlichen semesterlichen Kapazität - ohne fiktive Stellen - angenommen.

Die semesterliche Aufnahmekapazität für den Fall, dass die Streichung sämtlicher Stellen anerkannt wird, beträgt hier 220 (S = [364 - 34 =] 330 SWS; Sb = [330 - 43,97 =] 286,03; 286,03 : 1,4188 = 201,5999; 201,5999 : 0,9153 = 220,2555, ger. 220). Demgemäß beträgt die Belastungsgrenze (220 x 1,15 =) 253.

IV.

Ermittlung der noch verfügbaren Studienplätze

Bei einer für das Wintersemester 2001/2002 ermittelten Kapazität von 247 Studienplätzen sind noch 26 Studienplätze für Studienanfänger verfügbar (vgl. die unten folgende Berechnung). Es haben jedoch nur sieben Antragsteller, darunter ein Quereinstiegsbewerber (3 Nc 33/02), einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsteller in dem Verfahren 3 Nc 33/02 wird im Folgenden der Einfachheit halber als Studienanfänger verbucht. Dies ist gerechtfertigt, weil er wegen der von dem Gericht angenommenen Belastungsgrenze keinen Antragsteller der Kohorte des Sommersemesters 2002 verdrängt.

Für die Kohorte des Sommersemesters 2002 stehen bei der für das Bewerbungssemester angenommenen Belastungsgrenze von 253 Studienplätzen 26 Studienplätze zur Verfügung (vgl. auch dazu die Berechnung unten).

Von den ermittelten Studienplätzen kommen nur die noch nicht in Anspruch genommenen Plätze für die Verteilung in Betracht. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die der Zulassungszahl entsprechenden und die von der Antragsgegnerin zusätzlich freiwillig vergebenen Studienplätze sowie die vom Verwaltungsgericht zugewiesenen Studienplätze jeweils auch tatsächlich in Anspruch genommen worden sind.

Damit berechnet sich die Zahl der über die Zulassungszahl hinaus von dem Beschwerdegericht zu vergebenden Studienplätze wie folgt:

Kohorte des Wintersemesters 2001/2002:

Semesterliche Aufnahmekapazität 247

hiervon abzusetzen

für eingeschriebene Studenten

a) aufgrund der Zulassungszahl für das WS 2001/2002 (VO v. 31.7.2001 - HmbGVBl. S. 272) ./. 184

b) aufgrund von freiwilligen Zulassungen durch die Antragsgegnerin, die über die verordnete Zulassungszahl hinausgehen ./. 11

c) auf Grund von Zuweisungen durch das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen v. 25.3.2002 ./. 26

Noch verfügbare Studienplätze: 26

Kohorte des Sommersemesters 2001/2002:

Aufnahmekapazität des Berechnungszeitraums 2001/2002 493

hiervon abzusetzen

für eingeschriebene Studenten

a) aufgrund der Zulassungszahl für das WS 2001/2002 (VO v. 31.7.2001 - HmbGVBl. S. 272) ./. 184

b) aufgrund von freiwilligen Zulassungen durch die Antragsgegnerin, die über die verordnete Zulassungszahl hinausgehen ./. 11

c) auf Grund von Zuweisungen durch das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen v. 25.3.2002 ./. 26

d) aufgrund der Zulassungszahl für das SS 2002 (VO v. 31.7.2001 - HmbGVBl. S. 277) ./. 183

e) aufgrund von freiwilligen Zulassungen durch die Antragsgegnerin, die über die verordnete Zulassungszahl hinausgehen ./. 35

f) auf Grund von Zuweisungen durch das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen v. 14.8.2002 ./. 9

g) auf Grund von Zuweisungen durch das Beschwerdegericht mit Beschlüssen v. 17. und 23.10.2002 ./. 7

Noch verfügbare Studienplätze: 38

Belastungsgrenze: 253

hiervon abzusetzen

für das Sommersemester 2002

für eingeschriebene Studenten

a) aufgrund der Zulassungszahl für das SS 2002 (VO v. 31.7.2001 - HmbGVBl. S. 277) ./. 183

b) aufgrund von freiwilligen Zulassungen durch die Antragsgegnerin, die über die verordnete Zulassungszahl hinausgehen ./. 35

c) auf Grund von Zuweisungen durch das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen v. 14.8.2002 ./. 9

Noch verfügbare Studienplätze: 26

Zweiter Abschnitt

Verteilung

Da für das Sommersemester 2002 mehr Antragsteller als verfügbare Studienplätze vorhanden sind, ist dort eine Auswahl erforderlich. Das Beschwerdegericht verteilt die zu besetzenden Studienplätze nach materiellen Kriterien in Anlehnung an die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens (Vergabeverordnung - Studienplätze; VergabeVO) vom 13. Oktober 2000 (HmbGVBl. S. 300, m. Änd.). Es sind lediglich Quoten nach § 12 Abs. 3 VergabeVO zu bilden, da Bewerber für andere Quoten nicht vorhanden sind. Nach der genannten Vorschrift werden die Studienplätze zu 55 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation, zu 25 vom Hundert nach Wartezeit und zu 20 vom Hundert nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen vergeben. Die zuletzt genannte Quote hat das Gericht bisher der Quote "Grad der Qualifikation" zugeschlagen. Es hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, eine Beteiligung der Hochschulen an der Verteilung gerichtlich ermittelter Studienplätze sei nicht möglich. An dieser Rechtsprechung hält das Beschwerdegericht nicht fest. Die Bildung einer Quote nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VergVO erweist sich in Hamburg als möglich, weil die Universität Hamburg die Auswahl gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 VergVO nach dem Grad der Qualifikation vornimmt. Die Bewerber, die an diesem Auswahlverfahren teilgenommen haben, sind nach ihren sich aus den Ablehnungsbescheiden ergebenden individuellen Rängen ohne Weiteres miteinander vergleichbar. Bewerber, die an dem Auswahlverfahren anderer Hochschulen teilgenommen haben, werden in dieser Quote nicht berücksichtigt. Sie sind darauf verwiesen, ihre Rechte in einem Rechtsstreit mit der jeweiligen Hochschule zu verfolgen.

Für das Sommersemester 2002 wirkt sich die Bildung einer Quote nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VergVO allerdings nicht aus. Der einzige für sie in Betracht kommende Bewerber, der Antragsteller in dem Verfahren 3 Nc 114/02, ist über die vorrangige Quote nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VergVO zuzulassen.

Das Beschwerdegericht ändert seine Rechtsprechung auch hinsichtlich der Frage, welcher Quote Studienplätze der Quote nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VergVO zugeordnet werden, für die es keine Bewerber gibt. Bisher waren diese Studienplätze der Quote "Grad der Qualifikation" zugeschlagen worden (Beschl. v. 29.10.2001 - 3 Nc 7/01 -, BA S. 17 f., KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 32). Dies entspricht indes nicht der in der Vergabeverordnung vorgenommenen Wertung. Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 VergVO werden verfügbar gebliebene Studienplätze nach Satz 1 Nr. 3 der Quote nach Satz 1 Nr. 2 hinzugerechnet. Das Beschwerdegericht verfährt nunmehr entsprechend und rechnet die betreffenden Studienplätze der Quote "Wartezeit" zu.

Danach entfallen von den an die Bewerber für das Sommersemester 2002 zu vergebenden 26 Studienplätzen (26 x 0,55 =) 14,3, ger. 14 auf die Quote "Grad der Qualifikation" und (26 x 0,45 =) 11,7, ger. 12 auf die Quote "Wartezeit".

Hinsichtlich der Vergabe nach dem Grad der Qualifikation, für die die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen Landesquoten bildet (§ 15 Abs. 1 VergabeVO), orientiert das Beschwerdegericht die Zuweisung von Studienplätzen an einem Zulassungsnähequotienten, der mittels Division des aus dem ZVS-Bescheid ersichtlichen individuellen Ranges durch den Grenzrang gebildet wird. Dieser spiegelt die jeweilige Zulassungswahrscheinlichkeit wieder. Für die Vergabe nach Wartezeit richtet sich das Gericht nach den in den ZVS-Bescheiden ausgewiesenen Grenzrängen. Sie können der Auswahl unverändert zu Grunde gelegt werden.

Bei der Vergabe nach dem Grad der Qualifikation sind alle Bewerber erfolgreich, deren Zulassungsnähequotient 2,0 oder niedriger ist. Der Antragsteller in dem Verfahren 3 Nc 89/02, der einen Zulassungsnähequotienten von 1,8805 hat, bleibt ohne Erfolg, weil er die eidesstattliche Versicherung zu spät vorgelegt hat. Bei der Vergabe nach Wartezeit wird allen Bewerbern ein Studienplatz zugewiesen, deren persönlicher Rang 3291 oder besser ist.

Für den Antragsteller in dem Verfahren 3 Nc 33/02 ist der Anordnungsgrund entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Dass dieser Antragsteller seinen ihm von der ZVS an der Universität Rostock zugewiesenen Studienplatz im Studiengang Medizin, nachdem er dort mehrere Semester studiert hat, aufgegeben hat, ist kein Anlass, ihn auf ein Klageverfahren zu verweisen (Ähnliches gilt für die Antragstellerin in dem Verfahren 3 Nc 108/02). Sein Interesse, das Medizinstudium an der Universität Hamburg ohne zeitlichen Aufschub fortzusetzen, steht außer Zweifel. Wesentlich für die Annahme des Gerichts, ein Anordnungsgrund sei gegeben, ist der Umstand, dass der Antragsteller sich exmatrikuliert hat, bevor er das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anhängig gemacht hat. Studienbewerber, die bereits einen Studienplatz besitzen, wenn sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl in dem selben Studiengang stellen, können dagegen grundsätzlich keinen Erfolg haben. Das gilt auch dann, wenn sie sich vor Ergehen der gerichtlichen Entscheidung exmatrikulieren. Für die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist zwingende Voraussetzung, dass der betreffende Antragsteller während der gesamten Dauer des Anordnungsverfahrens nicht die Möglichkeit hat, mit dem Studium seiner Wahl zu beginnen. Unschädlich dürfte es lediglich sein, wenn jemand während eines laufenden Anordnungsverfahrens den ihm durch einstweilige Anordnung eines anderen Verwaltungsgerichts angebotenen Studienplatz nicht annimmt. - Es spricht alles dafür, dass der genannte Antragsteller im Wege des Quereinstiegs einen Studienplatz in einem höheren Fachsemester beanspruchen kann. Diese Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung, da für ihn sogar ein Studienplatz des ersten Fachsemesters vorhanden ist. Der Antragsteller verdrängt aus Mangel an Mitbewerbern niemand, der sich um die Zulassung für das Wintersemester 2001/2002 beworben hat. Er macht andererseits aber auch keinem Antragsteller aus der Kohorte des Sommersemester 2002 einen Studienplatz streitig, da wegen der von dem Beschwerdegericht angenommenen Belastungsgrenze die Jahreskapazität ohnehin nicht ausgeschöpft wird. Das Gericht sieht davon ab, dem Antragsteller einen Studienplatz in einem bestimmten höheren Fachsemester zuzuweisen. Es geht davon aus, dass es über diese Frage keinen Streit zwischen ihm und der Antragsgegnerin geben wird. Auf Grund der Studierfreiheit darf der Antragsteller jede Lehrveranstaltung besuchen, für die er nach seinen bisher an der Universität Rostock erbrachten Studienleistungen qualifiziert ist. Auch die Antragsgegnerin hat andererseits ein Interesse daran, dass er durch Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die er bereits mit Erfolg absolviert hat, nicht unnötige Lehrkapazität in Anspruch nimmt.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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