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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.05.2007
Aktenzeichen: 3 Nc 19/07
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 161 Abs. 2 Satz 1 |
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
19 ZE 1415/06
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch den Richter Korth als Berichterstatter am 9. Mai 2007 beschlossen:
Tenor:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
Das Beschwerdeverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Beteiligten haben das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt; der Antragsteller hat sich der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 7. Mai 2007 angeschlossen. Die Beschränkung der Erledigungserklärung auf das Rechtsmittelverfahren ist zulässig (BVerwG, Beschl. v. 22.4.1994, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 106).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
Die Erledigung des Beschwerdeverfahrens ist dadurch eingetreten, dass der Antragsteller von der zu seinen Gunsten erlassenen einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 22. Januar 2007 keinen Gebrauch gemacht hat. Der Grund dafür liegt in der Zulassung zu dem erstrebten Studium bei der Antragsgegnerin im Zulassungsverfahren betreffend das nachfolgende Sommersemester 2007.
Hat sich ein Kapazitätsrechtsstreit durch eine anderweitige Zulassung des Studienbewerbers zum gewünschten Studiengang erledigt, entspricht es bei offenem Verfahrensausgang regelmäßig billigem Ermessen, dass der Studienbewerber, der sein Rechtsschutzziel auf andere Weise erreicht hat, die Kosten seines Verfahrens trägt. Eine Kostenteilung, die sonst bei offenen Erfolgsaussichten sachgerecht erscheint, wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Beschwerdesenat in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen hat, der Eigenart des Kapazitätsrechtsstreits nicht gerecht. Regelmäßig konkurriert eine Vielzahl von Studienbewerbern in parallelen Streitverfahren um eine begrenzte Anzahl etwaiger noch verfügbarer Studienplätze. Die Erfolgsaussichten des einzelnen Studienbewerbers sind dementsprechend von vorneherein durch die Bewerberkonkurrenz reduziert. Auf der anderen Seite ist das Prozessrisiko der Hochschule darauf beschränkt, ob und in welchem Umfang zusätzliche Studienplätze festgestellt werden. Dieses Prozessrisiko wird durch das Ausscheiden eines einzelnen Studienbewerbers in der Regel nicht vermindert, weil ein Bewerberüberhang bestehen bleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.11.1990, NVwZ-RR 1990, 348 m.w.N.). Die Hochschule an den Kosten erledigter Streitverfahren zu beteiligen, würde regelmäßig dazu führen, deren Prozessrisiko über den Umfang der verdeckten Studienplätze hinaus zu erhöhen. Dafür gibt es bei einem offenen Ausgang des Verfahrens keinen tragfähigen Grund. Demgegenüber kann die Kostentragung des Studienbewerbers im Falle der anderweitigen Zulassung zum gewünschten Studium an den Umstand anknüpfen, dass die Erledigung als Folge der Geltendmachung ein- und desselben Anspruchs auf Studienzulassung in mehreren Verwaltungs- oder Streitverfahren eintritt. Ein solches Vorgehen hat mit dem Ziel der Erhöhung der Erfolgsaussichten gute Gründe für sich und wird nicht selten wegen des drohenden Nachteils, mit der Aufnahme des Studiums noch länger warten zu müssen, sogar allein sachdienlich sein. Die erstrebte Chancenverbesserung durch ein mehrfaches Geltendmachen des Zulassungsanspruchs hat indes ihren Preis. Dieser ist mit der Kostenlast, die den Studienbewerber in erledigten Verfahren mit offenem Prozessausgang trifft, bei Abwägung der beiderseitigen widerstreitenden Kosteninteressen nicht unverhältnismäßig hoch bemessen.
Der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ohne den Eintritt der Erledigung als offen anzusehen. Der Beschwerde der Antragsgegnerin hat nicht das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Die Annahme der Zulassung zum Sommersemester 2007 seitens des Antragstellers erfolgte am 12. Februar 2007 und damit erst nach Eingang der Beschwerde (am 6. Februar 2007) und nach Ablauf der Beschwerdefrist (am 7. Februar 2007). In materieller Hinsicht hätten die vorgetragenen Beschwerdegründe eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung erfordert, die im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht veranlasst ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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