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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.10.2007
Aktenzeichen: 3 Nc 45/06
Rechtsgebiete: KapVO, UKEG, Staatsvertrag


Vorschriften:

KapVO § 9
UKEG § 8
UKEG § 17
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (Gesetz v. 28.6.2000, HmbGVBl. S. 115) Art. 7
1. Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2006/2007.

2. Die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung einer rechtmäßig gewährten Verminderung der Regellehrverpflichtung scheidet nicht deshalb aus, weil die Lehrperson tatsächlich in unvermindertem Maße lehrt.

3. Das Streichen von Stellen, die seit längerem nicht mehr finanziert waren und deren künftige Finanzierung nicht zu erwarten ist ("Stellenhülsen"), bedarf nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" (UKEG) nicht der Zustimmung des Kuratoriums.

4. Die Gültigkeit des Parameters für den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Satz 1 KapVO (Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten) wird mit dem Vorbringen des Fehlens einer eigenständigen Begründung für die Zahnmedizin nicht begründet in Zweifel gezogen. Gleiches gilt für die Erwägung, die Überschneidung von Krankenversorgung und Weiterbildung müsse nicht nur bei der ambulanten, sondern gleichermaßen auch bei der stationären Krankenversorgung vermindernd berücksichtigt werden.

5. Die Gültigkeit des Parameters für den Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO (pauschaler Abzug von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl) kann nicht schon dadurch begründet in Zweifel gezogen werden, dass der Schätzung der Wissenschaftsverwaltung zur Größe der Schnittmenge zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung, die im Jahre 2002 zu der Verminderung des Pauschalabzugs von 36 auf 30 vom Hundert geführt hat, ohne das Vorliegen neuer empirischer Erhebungen eine eigene abweichende Schätzung gegenübergestellt wird.

6. Art. 7 Abs. 3 Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 schreibt nicht vor, dass neben den Normwerten selbst auch die zu ihrer Ausfüllung heranzuziehenden ausbildungsrechtlichen Vorschriften als förmliche Rechtsvorschriften erlassen und verkündet sein müssen.


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

3 Nc 45/06

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth, Jahnke und Niemeyer am 15. Oktober 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe erschüttern zwar die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (II.); nach der daraus folgenden, nicht mehr gemäß § 146 Abs. 4 VwGO beschränkten Prüfung durch das Beschwerdegericht gibt es aber keinen Studienplatz, welcher der Antragstellerin zugewiesen werden könnte (III.).

I.

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin (erstes Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf das 1. - 6. Fachsemester, äußerst hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) bei der Antragsgegnerin außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2006/2007. Die Zulassungszahl (für die Zulassung im Jahresrhythmus) wurde auf 91 Studienplätze festgesetzt (Verordnung über Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2006/2007 vom 3.8.2006, HmbGVBl. S. 459). Sämtliche 91 Studienplätze wurden vor Beginn des Vorlesungsbetriebs im Wintersemester 2006/2007 angenommen.

Das Verwaltungsgericht hat statt der festgesetzten 91 Studienplätze insgesamt 102 Plätze errechnet. Es hat dabei ein Gesamtdeputat von 354 Semesterwochenstunden (SWS) bei 73 Stellen (durchschnittliches Deputat von 4,8493 SWS) angenommen. Zur Berechnung des Abzugs für die stationäre Krankenversorgung gem. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO hat es die im Kapazitätsbericht genannte Zahl von 37,05 genutzten tagesbelegten Betten (ohne Belegung durch Privatpatienten) übernommen, was nach der Division durch 7,2 zu 5,1458 insoweit abzuziehenden Stellen geführt hat. Den Abzug für die ambulante Krankenversorgung hat das Verwaltungsgericht entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c) KapVO mit 20,3563 Stellen - 0,3 x (73 - 5,1458) - errechnet, was zu insgesamt 25,5021 Stellen führt; davon hat es wiederum eine Stelle mit Krankenversorgungsaufgaben ohne Lehrverpflichtung abgesetzt, womit für KV-Aufgaben insgesamt 24,5021 Stellen zu subtrahieren waren. Daraus hat sich ein unbereinigtes Lehrangebot von 235,1809 SWS ergeben (73 minus 24,5021 = 48,4979, multipliziert mit 4,8493 SWS). Das Verwaltungsgericht hat sodann das Jahreslehrangebot (2 x 235,1809 = 470,3618 SWS) durch den von der Antragsgegnerin angegebenen Eigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin am Curricularnormwert in Höhe von 5,8057 dividiert (81,0172 Studienplätze). Durch die Überprüfung dieses Werts anhand des Schwundausgleichsfaktors von 0,791662 (ebenfalls übernommen von der Antragsgegnerin) hat das Verwaltungsgericht das Endergebnis von 102,3381, abgerundet 102 Studienplätze, errechnet.

Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sämtliche 11 beim Verwaltungsgericht erfolgreichen Antragsteller die ihnen zugewiesenen Studienplätze angenommen.

II.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Antragsteller ihren Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium weiter verfolgen, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem es darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein weiterer, nicht besetzter Studienplatz zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris). So liegt es hier. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass - ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts - jedenfalls ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stehen würde.

1. Nach dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Berechnungsmaßstab würde bereits die Erhöhung des Lehrdeputats um 1 SWS zu einem weiteren Studienplatz führen.

Bei einem Deputat von 355 SWS ergäbe sich ein durchschnittliches Deputat von 4,8630 SWS (355 : 73). Das unbereinigte Lehrangebot würde nach (unverändert) erfolgtem Krankenversorgungsabzug insgesamt 235,8453 SWS (= 48,4979 x 4,8630 SWS) betragen; die Division des Jahreslehrangebots (2 x 235,8453 = 471,6906 SWS) durch den CNW-Eigenanteil von 5,8057 ergäbe 81,2461 Studienplätze. Die Division dieses Wertes durch den Schwundfaktor von 0,791662 würde zu einem Ergebnis von 102,6273, aufgerundet 103 Studienplätzen führen.

2. Dementsprechend wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts im o. g. Sinne bereits dann erschüttert, wenn das Beschwerdevorbringen hinreichend substantiiert darlegt, dass das Gesamtdeputat zumindest um 1 SWS höher ist als vom Verwaltungsgericht errechnet. Dies ist der Fall. Die Beschwerde rügt u. a., die den Professoren J..., P... und K........... eingeräumten (und vom Verwaltungsgericht akzeptierten) Deputatsverminderungen von insgesamt 5 SWS seien kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen (Beschwerdebegründung vom 4.12.2006, S. 2 - 13). Zwar vermag das Beschwerdegericht den Argumenten der Beschwerde nicht zu folgen, soweit damit jegliche Deputatsverminderung für rechtswidrig gehalten wird (a); es folgt der Beschwerde jedoch insoweit, als diese (hilfsweise) rügt, dass die Deputatsverminderung für Prof. P.... kapazitätsrechtlich nur in Höhe von 2 SWS (statt 3 SWS) anzuerkennen sei (b). (Auf die Deputatsermäßigungen für Prof. J... und Prof. K........... wird unter "III." bei den Deputaten der betreffenden Polikliniken eingegangen).

a) Die Beschwerde rügt, die eingeräumten Deputatsverminderungen seien insgesamt rechtswidrig, weil das von der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 497) - LVVO 2004 - vorgesehene System der Deputatsreduzierung nach Maßgabe von Ziel- und Leistungsvereinbarungen (ZLV) mit Art. 12 GG nicht vereinbar sei. Zumindest setze eine Deputatsreduzierung das Vorliegen entsprechender ZLV voraus, woran es hier weiterhin fehle. Auch sei die Deputatsreduzierung nach § 17 Abs. 1 LVVO 2004 ggf. im Wege einer Ermessensentscheidung ("kann") zu gewähren sei, die hier ebenfalls nicht vorliege. Schließlich sei nicht erkennbar, dass diese Lehrpersonen die ihnen "angeblich gewährten Deputatsreduzierungen" tatsächlich in Anspruch nähmen; tatsächlich hielten sie Lehrveranstaltungen in weit größerem Umfang als 8 SWS ab.

Diese Argumente greifen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts nicht durch.

aa) In seinen Beschlüssen zur Humanmedizin im Wintersemester 2005/2006 (vgl. Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris) hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass die bisher nach § 12 Abs. 1 Nr. 7 LVVO 1994 gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsrechtlich bis zum Abschluss einer ZLV für das Universitätsklinikum und dem Vorliegen einer Entscheidung des Dekans über die Verteilung des Kontingents fortgeschrieben werden dürfe. Da nicht anzunehmen sei, dass dem Klinikum vor Abschluss einer ZLV keine Deputatsverminderungen mehr zugestanden werden sollten, sei es - auch vor dem Hintergrund des vom Präsidium der Universität Hamburg erstellten "Leitfaden(s) für die Anwendung der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO)" vom 4. August 2005 - sachgerecht, bis zum Abschluss einer ZLV die bisher unbeanstandeten und verfassungsrechtlich unbedenklichen Ermäßigungen fortzuschreiben.

Das Beschwerdegericht hält für das vorliegende Beschwerdeverfahren an dieser Auffassung fest. Es steht der Fortschreibung der bisher gewährten Deputatsermäßigungen somit nicht grundsätzlich entgegen, dass die Antragsgegnerin das von § 17 LVVO 2004 vorgegebene Verfahren noch nicht umgesetzt hat.

bb) Desweiteren sieht sich das Beschwerdegericht (entgegen dem Beschwerdevorbringen) nicht dazu veranlasst, die seitens derjenigen Lehrpersonen, denen eine Deputatsermäßigung eingeräumt worden ist, tatsächlich ausgeübte Lehrtätigkeit hinsichtlich ihres Umfangs nachzuprüfen (und daraus ggf. negative Konsequenzen für die kapazitätsrechtliche Anerkennung ihrer Deputatsermäßigung zu ziehen). Dies gilt auch nach dem Maßstab von § 17 Abs. 1 LVVO 2004.

Nach dieser Vorschrift kann die Lehrverpflichtung ermäßigt werden, wenn die betreffende Aufgabe die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließt. Nach dem Verständnis des Beschwerdegerichts legt diese Bestimmung - entsprechend dem generellen kapazitätsrechtlichen Stellenprinzip, § 8 KapVO - ein abstraktes Verständnis bei der Bewertung der betreffenden Aufgaben im Hinblick auf eine Reduzierung der Lehrverpflichtung nahe. Maßgeblich ist somit, ob die Aufgabe für sich betrachtet nach den bestehenden Erkenntnissen oder Erfahrungssätzen so zeitintensiv ist, dass die mit ihr betraute Lehrperson sich mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr vollen Umfangs der ihr an sich abverlangten Lehrtätigkeit widmen kann. Der Umstand, dass eine Lehrperson (etwa wegen besonders hoher Leistungsfähigkeit oder durch überobligatorischen Einsatz) trotz der betreffenden Aufgabe tatsächlich in unvermindertem Maße lehrt, rechtfertigt es demnach nicht, die ihr gewährte Deputatsermäßigung für kapazitätsrechtlich unerheblich zu halten. Im Übrigen kann bei solchen Lehrpersonen die Übernahme einer derartigen Aufgabe auch faktisch zu einer vergleichsweise eingeschränkten Lehrtätigkeit führen, da ihre bereits überobligatorische Lehrtätigkeit möglicherweise ohne die betreffende Aufgabe noch intensiver ausfallen würde. Umgekehrt kann die kapazitätsrechtliche Anerkennung der gewährten Deputatsermäßigung nicht davon abhängen, ob eine solchermaßen überdurchschnittlich leistungsfähige oder einsatzbereite Lehrperson dieses besondere Engagement aufrecht erhalten kann oder will.

b) Das Beschwerdegericht folgt der Beschwerde allerdings insoweit, als diese (hilfsweise) vorträgt, die Prof. P.... eingeräumte Deputatsermäßigung für ihre Aufgabe als Gleichstellungsbeauftragte ("Departmentsbeauftragte") der Medizinischen Fakultät dürfe nur mit einer Deputatsermäßigung in Höhe von 2 SWS anstelle von 3 SWS berücksichtigt werden.

Die Beschwerde weist darauf hin, dass Prof. P.... nicht die (mit Gesetz vom 18.7.2001 eingeführte) Gleichstellungsbeauftragte der gesamten Universität (vgl. § 87 HmbHG) sei, sondern "lediglich" die Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät (§ 89 Abs. 5 HmbHG). In dieser Eigenschaft komme zwar nach § 17 Abs. 1 LVVO 2004 eine Deputatsreduzierung in Betracht; der Leitfaden für die Anwendung der Lehrverpflichtungsverordnung sehe aber für Gleichstellungsbeauftragte der Fachbereiche bzw. Departments mit mehr als 75 Stellen wissenschaftlichen Personals eine Ermäßigung nur im Umfang von 25 v. H. vor. Eine Reduzierung um mehr als 2 SWS sei somit nicht begründbar.

Nach der o. g. Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist es zwar - unter Berücksichtigung des genannten Leitfadens - sachgerecht, die bisher gewährten, unbeanstandeten und verfassungsrechtlich unbedenklichen Deputatsermäßigungen bis zum Abschluss der ZLV und der Entscheidung der Dekane über die interne Verteilung der Kontingente übergangsweise fortzuschreiben. Dieser "Bestandsschutz" in Gestalt der Fortschreibung der Ermäßigungen, die sich aus der Lehrverpflichtungsverordnung 1994 ergeben haben, setzt aber voraus, dass - zum einen - die betreffende, die Ermäßigung rechtfertigende Tätigkeit im wesentlichen unverändert fortbesteht und dass - zum anderen - sie der Ermäßigung entspricht, die diesbezüglich im "Katalog von Lehrdeputatsreduktionen" (Anl. 2 zum Leitfaden) vorgesehen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris, bzgl. der dort genannten Institutsleiter). Dies ist hier nicht vollständig gegeben: Prof. P.... nimmt als Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät für Medizin zwar eine Tätigkeit wahr, die im wesentlichen bereits von der Lehrverpflichtungsverordnung 1994 (§ 12 Abs. 1 Nr. 11, 3. Spiegelstrich, "Frauenbeauftragte der Fachbereiche mit 126 und mehr Stellen für wissenschaftliches Personal") erfasst und die seinerzeit in der Tat mit einer Deputatsermäßigung von 37,5 v. H. (= 3 SWS) bewertet war. In dem Leitfaden für die Anwendung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 4. August 2005 und dem als Anlage 2 beigefügten Katalog findet sich diese Ermäßigung jedoch so nicht mehr wieder: Dort wird in Nr. 13 für "Gleichstellungsbeauftragte der Fachbereiche oder Departments über 75 Stellen für wissenschaftliches Personal" nur eine Ermäßigung in Höhe von 25 v. H., also von 2 SWS, nahegelegt; eine noch weitergehende Ermäßigung für Einheiten mit mehr als 126 und mehr Stellen für wissenschaftliches Personal ist (anders als noch nach § 12 Abs. 1 Nr. 11 LVVO 1994) nicht mehr vorgesehen. Der o. g., die (künftige) Anwendung der Lehrverpflichtungsverordnung 2004 gestaltende Leitfaden vom 4. August 2005 wiederum führt "Zu § 17" aus, die Entlastungen von der Lehrverpflichtung nach § 17 LVVO 2004 seien kapazitätswirksam; aus Gründen der Vergleichbarkeit und Gerichtsfestigkeit halte das Präsidium bei der Anwendung von Entlastungen im Rahmen eines Kontingents die Anwendung eines einheitlichen Grundmusters für alle Fakultäten für unverzichtbar. Weiter heißt es, "die Lehrverpflichtung ermäßigt sich für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Selbstverwaltung nach den Regelungen in Anlage 2". Somit könnte Prof. P.... nach Maßgabe von § 17 Abs. 1 LVVO 2004 unter Berücksichtigung der in dem o. g. Leitfaden dargestellten Ermessenspraxis für ihre hier betreffende Aufgabe als Gleichstellungsbeauftragte nur noch eine Deputatsermäßigung in Höhe von 2 SWS erhalten.

Angesichts dessen hält das Beschwerdegericht nur noch eine Ermäßigung ihres Deputats in Höhe von 2 SWS für gerechtfertigt. Andernfalls würde der o. g. "Bestandsschutz" für bisherige Deputatsermäßigungen in nicht mehr gerechtfertigtem Maße fortgeschrieben, da die Antragsgegnerin zu Lasten der Studienbewerber kapazitätsrechtlich dafür "belohnt" würde, dass das von § 17 LVVO 2004 vorgegebene Verfahren zur Deputatsermäßigung (immer) noch nicht umgesetzt worden ist.

Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2005 (3 Nc 6/05, juris, Rn. 80) die Deputatsermäßigung noch in voller Höhe von 3 SWS berücksichtigt hat. Seinerzeit bestand noch kein Anlass, diese Deputatsermäßigung für Prof. P.... nach Maßgabe der Lehrverpflichtungsverordnung 2004 und unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Leitfadens zu prüfen: Der Beschluss bezog sich auf die Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2004/2005, so dass gemäß der Übergangsbestimmung in § 21 Abs. 1 Satz 2 LVVO 2004 noch die Vorgängerregelung in § 12 Abs. 1 Nr. 11, 3. Spiegelstrich LVVO 1994 anzuwenden war.

3. Da das Verwaltungsgericht bei Prof. P.... eine Deputatsermäßigung in Höhe von 3 SWS angenommen hat, die Beschwerde aber zutreffend darlegt, dass eine höhere Ermäßigung als 2 SWS rechtswidrig ist, ergäbe sich unter Zugrundelegung der sonstigen Annahmen des Verwaltungsgerichts bei der Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Präventive Zahnheilkunde ein Deputat in Höhe von 92 SWS (statt 91 SWS) und ein Gesamtdeputat in Höhe von 355 SWS (statt 354 SWS). Nach den vorstehenden Berechnungen (unter "1.") ergäben sich damit 103 statt (wie vom Verwaltungsgericht errechnet) 102 Studienplätze.

III.

Die nicht mehr nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkte Prüfung seitens des Beschwerdegerichts ergibt, dass die Beschwerde (gleichwohl) ohne Erfolg bleibt. Es ist nicht ersichtlich, dass ein weiterer unbesetzter Studienplatz vorhanden ist, welcher der Antragstellerin zugewiesen werden könnte. Vielmehr dürfte die Kapazität für die Lehreinheit Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2006/2007 höchstens 100 Studienplätze betragen (auch bei dieser Zahl ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Beschwerdegericht einzelne Fragen mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen und rechnerisch die für die Antragstellerin günstigere Variante unterstellt hat, vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter "2 b)" und "3.").

1. Verfügbares Lehrangebot in den Polikliniken

Nach der dem Beschwerdegericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes möglichen Prüfung waren in die Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin in den Polikliniken zum Berechnungsstichtag 1. März 2006 insgesamt 73 Stellen mit 338 SWS einzubeziehen.

a) Das Beschwerdegericht bezieht in die Berechnung jene Stellen nicht mit ein, deren Streichung der Vorstand des Universitätsklinikums im November 2005 beschlossen hat.

aa) Der Vorstand des Universitätsklinikums hat mit Beschluss vom 28. November 2005, bestätigt durch Beschluss vom 24. April 2006, die Streichung der folgenden, zuvor seit einiger Zeit unbesetzter Stellen beschlossen:

- Prothetik: - 1 C 3, 8 SWS, Nr. 09344055, unbesetzt seit 1.1.2000

- 1 C 2, 8 SWS, Nr. 09340467, unbesetzt seit 15.2.2005

- 1 C 1, 4 SWS, Nr. 09346801, unbesetzt seit 1.8.1999

- Zahnerhaltungskunde: - 1 C 1, 4 SWS, Nr. 09347020, unbesetzt seit 1.2.2005

- 3 A 13, je 4 SWS, Nrn. 09340301, 09340319, 09340343, unbesetzt seit 1.12.2002 bzw. 1.10.2004 bzw. 1.4.2005

- 1 BAT IIa/Ia, 4 SWS, Nr. 09342184, unbesetzt seit 1.7.2004

Röntgendiagnostik: 1 BAT IIa/Ia, 4 SWS, Nr. 09344039, unbesetzt seit 1.1.2005.

Es handelt sich somit um 10 Stellen, denen zuletzt ein Deputat von insgesamt 48 SWS zugewiesen war.

Die Stellenstreichung erfolgte, weil es sich nach der Auffassung der Fakultätsorgane und des Vorstands des Universitätsklinikums nur noch um bloße "Stellenhülsen" handelte, bei denen es keine Perspektive einer Wiederbesetzung gab, und die nicht weiter wegen des kapazitätsrechtlichen Stellenprinzips zu einer nach Auffassung der Antragsgegnerin überhöhten Kapazität führen sollten.

bb) Das Beschwerdegericht sieht im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keine hinreichenden Gründe, um die Streichung dieser Stellen als kapazitätsrechtlich unbeachtlich anzusehen. Auch die von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung insoweit vorgetragenen Gründe bieten hierfür keinen genügenden Anlass.

aaa) Der Rüge der Antragstellerin, diese Stellen seien schon deshalb in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen, weil ihre Streichung bisher nicht haushaltswirksam erfolgt sei, folgt das Beschwerdegericht nicht.

(1) Die Antragstellerin trägt insoweit vor, der Vorstand stelle zwar nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" (UKEG) vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375) den Wirtschaftsplan auf, der u. a. auch den Personalplan umfasse, in dem wiederum nach § 10 Abs. 5 Satz 1 der Satzung des UKE (UKE-Satzung), gegeben durch Verordnung vom 25. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 115), die Anzahl der Stellen, ihre Aufteilung nach Funktionsgruppen, die entsprechenden Ist-Zahlen des Vorjahres und eine Erläuterung der Abweichungen enthalten sein müssten; der Personalplan trete somit an die Stelle des Stellenplans. Der Wirtschaftsplan und seine Änderungen bedürften jedoch nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 UKE-Satzung der Zustimmung des Kuratoriums, die bisher nicht erfolgt sei. Somit seien die betreffenden Stellen weiter zu berücksichtigen.

(2) Das Beschwerdegericht teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die kapazitätsrechtliche Wirksamkeit der hier erfolgten Stellenstreichung nicht von einer diesbezüglichen Zustimmung des Kuratoriums abhängt. Ebenso wenig ist es kapazitätsrechtlich maßgeblich, ob derartige Stellenstreichungen zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags bereits in dem Personalplan des vom Vorstand der Antragsgegnerin gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UKEG aufzustellenden Wirtschaftsplans berücksichtigt sind oder nicht.

Nach der durch § 8 Abs. 1 bis 5 bzw. § 11 Abs. 1 und 4 UKEG bestimmten Aufgabenverteilung dürfte die Planung, Einrichtung und Streichung von Stellen Sache des Vorstands im Benehmen mit den Fakultätsorganen sein, ohne dass es für die Wirksamkeit dieser Maßnahmen auf eine Zustimmung des Kuratoriums ankommt, soweit jedenfalls nicht die grundsätzliche Struktur des Lehrangebots verändert wird. Die Funktion des Kuratoriums liegt gemäß § 8 Abs. 1 UKEG in der Beratung und Überwachung des Vorstands und seiner Geschäftsführung. Aus dieser Funktion folgt kein genereller Wirksamkeitsvorbehalt hinsichtlich der Vorstandsentscheidungen. Eigene Beschlusszuständigkeiten des Kuratoriums ergeben sich zwar aus dem Katalog in § 8 Abs. 3 und 4 UKEG; diese erfassen ihrer Funktion nach aber in erster Linie wirtschaftliche Angelegenheiten, nicht dagegen Belange der Lehre. Die einzige Ausnahme findet sich insoweit in § 8 Abs. 5 UKEG i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 4 HmbHG hinsichtlich der Beschlussfassung über Struktur- und Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibung; damit dürfte die hier erfolgte Stellenstreichung jedoch nicht vergleichbar sein. Der Katalog zustimmungspflichtiger Maßnahmen zeigt im Übrigen, dass es dabei grundsätzlich um Maßnahmen geht, die zu einer ungeplanten wirtschaftlichen Belastung des Universitätsklinikums führen. Die hier erfolgte Streichung nicht mehr finanzierter Stellen war dagegen darauf gerichtet, eine wirtschaftliche Belastung des Universitätsklinikums (durch zusätzliche Ausbildungsverpflichtungen wegen sonst nach dem Stellenprinzip erfolgender Zuweisungen weiterer Studierender) zu vermeiden. All dem entspricht es, dass das Kuratorium in seiner Sitzung vom 28. September 2007 (vgl. die von der Antragsgegnerin als Anlage BB 20 vorgelegte Niederschrift) den Stellenstreichungen zwar "vorsorglich" zugestimmt, zugleich aber zum Ausdruck gebracht hat, dass es seine eigene Befassung mit dieser Angelegenheit an sich nicht für erforderlich halte, da es sich dabei um eine Aufgabe des Vorstandes im Benehmen mit den Fachbereichsorganen handele.

Auch die gesetzlich bestimmte Genehmigungspflicht zum Wirtschaftsplan mit dem darin enthaltenen Personalplan (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 UKEG, § 8 Abs. 5 Satz 1 UKEG i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 6 HmbHG) dürfte keinen Wirksamkeitsvorbehalt für unterjährig vom Vorstand beschlossene Stellenstreichungen begründen. Der im Wirtschaftsplan für das Universitätsklinikum enthaltene Personalplan ist - entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin - nicht mit dem für das Kapazitätsrecht maßgeblichen Stellenplan gleichzusetzen; er tritt auch nicht an dessen Stelle. Dieser Plan muss keine Auflistung der einzelnen Stellen (mit Nummer und Inhaber) und der jeweiligen Organisationseinheit enthalten, sondern gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 UKE-Satzung nur die Anzahl der Stellen, ihre Aufteilung nach Funktionsgruppen, die entsprechenden Ist-Zahlen des Vorjahres und eine Erläuterung der Abweichungen. Mit einer solchen zusammenfassenden (das gesamte Klinikum betreffenden) Übersicht lässt sich die personelle Kapazität der Lehreinheit Zahnmedizin nicht errechnen; es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Personalplan eine solche Funktion zukommen soll.

bbb) Das Beschwerdegericht sieht auch ansonsten keine hinreichenden Gründe, um die Stellenstreichung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens als kapazitätsrechtlich unbeachtlich einzustufen.

(1) Die Rüge der Antragstellerin, die Stellenstreichung sei ermessensfehlerhaft, weil in den diesbezüglichen Vorlagen der Ärztlichen Leitung des Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom 12. Oktober 2005, des Fakultätsrats vom 9. November 2005 und den Niederschriften der Vorstandssitzungen nicht der Struktur- und Entwicklungsplan der Universität Hamburg vom 7. Juli 2005 erwähnt und damit die wesentliche Entscheidungsgrundlage außer Betracht gelassen werde, führt nicht zum Erfolg. Es wird nicht deutlich, inwiefern die Stellenstreichung mit dem erwähnten Struktur- und Entwicklungsplan unvereinbar gewesen sein sollte.

Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass die genannten Gremien keinen echten Abwägungsspielraum mehr gehabt haben dürften. Sie hatten (anders als etwa ein Haushaltsgesetzgeber oder die für den gesamten Wissenschaftsbereich verantwortliche Fachbehörde) nicht die Möglichkeit, eine Abwägungsentscheidung zu Gunsten der Aufrechterhaltung realer Ausbildungskapazitäten im Bereich von Studiengängen des absoluten numerus clausus (etwa zu Lasten anderer Studiengänge) zu treffen. Sie befanden sich vielmehr in der Lage, seit Jahren in ihrem (allein Studiengänge mit absolutem numerus clausus betreffenden) Zuständigkeitsbereich mit den ihr von der Freien und Hansestadt Hamburg zugewiesenen, durch Einsparvorgaben begrenzten Haushaltsmitteln wirtschaften zu müssen; diese Mittel ließen eine Besetzung der hier betroffenen, nur noch auf dem Papier stehenden "Stellenhülsen" nicht mehr zu, ohne dass eine realistische Hoffnung auf eine Änderung dieses Zustandes bestanden hätte. Solange die betreffenden Stellen dennoch im Verwaltungsgliederungsplan weitergeführt wurden, führte dies wegen des im Kapazitätsrecht geltenden Stellenprinzips (§ 8 KapVO) dazu, dass die ihnen zugeordneten Deputate dem Lehrangebot hinzugerechnet werden mussten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2005, 3 Nc 6/05, juris). In dieser Situation standen die Gremien des Universitätsklinikums vor der Alternative, entweder die formelle Stellensituation der finanziellen Ausstattung anzupassen und damit die künstliche Aufrechterhaltung tatsächlich nicht mehr gegebener Ausbildungskapazitäten zu beenden, oder - dann mit der umgekehrten Konsequenz - die "Stellenhülsen" bestehen zu lassen. Dies verdeutlichen die den Beteiligten bekannten Ausführungen der Ärztlichen Zentrumsleitung des Universitätsklinikums in der Beschlussvorlage für den Fakultätsrat vom 12. Oktober 2005 ("Streichung von Stellenhülsen im Fachbereich Zahnmedizin"), denen sich offenbar weder der Fakultätsrat (vgl. den dortigen Beschluss vom 9.11.2005, Pkt. 5.2 der TO) noch der Vorstand (vgl. den dortigen Beschluss vom 28.11.2005, Pkt. 10 der TO) verschließen konnten.

(2) Der Hinweis der Antragstellerin auf die (als Anlage Bs 6 vorgelegte) Stellenübersicht im Entwurf des Wirtschaftsplans des Universitätsklinikums für den Zeitraum 2005/2006, aus dem sich ergebe, dass gegenüber dem Jahr 2004 zusätzlich 51,5 Stellen gemäß BAT IIa/Ia und 18,5 Stellen gemäß BAT IIa eingerichtet werden sollten, die in größerem Umfang der Zahnmedizin hätten zugute kommen müssen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Wie die in dieser Übersicht enthaltenen "Detaillierten Erläuterungen zu den Stellenänderungen" zeigen, sollten die neu eingerichteten Stellen im wesentlichen der humanmedizinischen Krankenversorgung im Universitätsklinikum zugute kommen, wobei etwa die Einrichtung von 22 Stellen der Kategorie BAT IIa/Ia auf ein "neues Arbeitszeitmodell (Überstundenabbau)" zurückzuführen und die Einrichtung von 15 solchen Stellen der "Zentrale(n) OP-Organisation" zugute kommen sollten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Antragsgegnerin rechtlich daran gehindert gewesen sein sollte, zu solchen - der humanmedizinischen Versorgung dienenden - Zwecken neue Stellen einzurichten, und statt dessen verpflichtet gewesen wäre, Stellen im Bereich der Zahnmedizin zu schaffen.

(3) Es ist in dem vorliegenden Eilverfahren auch nicht erkennbar, dass die Stellenstreichung kapazitätsrechtlich unbeachtlich wäre, weil zu beachtende Abwägungserfordernisse nicht eingehalten worden wären.

Das Grundrecht aus Art. 12 GG gebietet es allerdings, dass die Entscheidung, in welchem Studiengang wie viele Studienplätze zur Verfügung gestellt werden, auf sachlichen Erwägungen beruht. Dem entspricht die Pflicht der insoweit Entscheidungsbefugten, bei sparmaßnahmenbedingten Stellenstreichungen für Studiengänge mit absolutem numerus clausus die Belange der Studienbewerber abzuwägen gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange, und dabei die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise zu gewichten, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studierenden und Studienbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehlen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990 S. 349, 350; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.1999, NVwZ-RR 2000, 219, 220 f.). Dabei liegt es auf der Hand, Studiengänge mit absolutem numerus clausus in stärkerem Maße von Sparmaßnahmen zu verschonen als solche Studiengänge, in denen lediglich der gewünschte Studienort nicht jedem Bewerber zugewiesen werden kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.1999, a. a. O. S. 221; Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris).

Hinsichtlich der hier umstrittenen, der Lehreinheit Zahnmedizin nicht mehr zur Verfügung stehenden Stellen ist (jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes) nicht erkennbar, dass die für die Mittelzuweisung zuständigen Organe gegen das Abwägungs- und Verschonungsgebot verstoßen hätten. Soweit innerhalb des Universitätsklinikums bei insgesamt nicht verringerter Mittelzuweisung eine Verlagerung von Mitteln und Stellen zugunsten der Humanmedizin und zulasten der Zahnmedizin erfolgt sein sollte, würde dies im Übrigen mit der Humanmedizin einem anderen Studiengang mit absolutem numerus clausus zugute kommen.

b) Poliklinik für Prothetik

In der Poliklinik für Prothetik ist ein Lehrangebot von 19 Stellen mit 89 SWS zu berücksichtigen.

 Verfügbare Stellen LehrpersonalStellen nur KVDeputat je Stelle VerminderungVerfügbare Deputatstunden
C4 1081 7
C3 108  8
A 13 Wiss. Ass.1104 44
BAT IIa/Ia Zahnarzt 604 x 4 30
   1 x 9  
   1 x 5  
Summe190 189

aa) Das Beschwerdegericht berücksichtigt bei der C4-Stelle (Prof. J...) eine Deputatsermäßigung in Höhe von 1 SWS. Dies ergibt sich aus der Funktion als Departmentsbeauftragter der Medizinischen Fakultät für die Zahnmedizin, die Prof. J... laut den Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 28.3.2007, S. 9) auch noch im Wintersemester 2006/2007 ausgeübt hat (diese Angabe findet sich ebenso im Personal- und Vorlesungsverzeichnis der Universität Hamburg für das Wintersemester 2006/2007, S. 107). Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05) ist die damit verbundene Deputatsermäßigung im Wege der Fortschreibung anzuerkennen, weil Prof. J... diese Aufgabe bereits unter der Geltung der Lehrverpflichtungsverordnung 1994 wahrgenommen hat, sie nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 LVVO 1994 mit einer Deputatsermäßigung in Höhe von 12,5 v. H. (= 1 SWS) berücksichtigt wurde und sie auch nach der Nr. 9 des o. g. Leitfadens für die Anwendung der Lehrverpflichtungsverordnung 2004 berücksichtigungsfähig ist .

Die diesbezügliche Rüge der Beschwerde greift nicht durch. Es trifft zwar zu, dass im Kapazitätsbericht (S. 3) als Begründung für die Deputatsermäßigung "Vertretung Ärztlicher Direktor" angegeben wird, und dass für eine solche Aufgabe nach dem o. g. Leitfaden keine Deputatsermäßigung zu gewähren sein dürfte. Insoweit dürfte der Kapazitätsbericht an der betreffenden Stelle jedoch unvollständig sein, weil er nicht auf die andere Aufgabe von Prof. J... als Departmentsbeauftragter für die Zahnmedizin abstellt. Dies allein schließt die Anerkennung der solchermaßen gerechtfertigten Deputatsermäßigung jedoch nicht aus.

bb) Die Stellen der sechs wissenschaftlichen Mitarbeiter (BAT IIa/Ia) sind mit einer Lehrverpflichtung von insgesamt 30 SWS zu bewerten.

Vier dieser Stellen (09340351, 09337563, 09337571, 09340505, Besetzung: K....., S....., S....... und B......) ist ein Deputat von jeweils 4 SWS zuzuordnen; auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 10), die der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts entsprechen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris), wird Bezug genommen. Entgegen der Beschwerde gilt dies auch für die Stelle Nr. 09337571 (S.......). Der Umstand, dass Dr. S....... bereits seit 1997 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt und dieses Arbeitsverhältnis mittlerweile nicht mehr befristet ist, ändert nichts an dem nach wie vor geltenden Vorrang der Individualabrede in seinem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 2 Satz 1 LVVO 2004), nach welcher der Umfang seiner Lehrtätigkeit nur ausnahmsweise einen Umfang von 4 SWS überschreiten darf. Der Antragsgegnerin steht es auch im Rahmen unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich frei, welche Lehrdeputate im Einzelfall mit angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern vereinbart werden.

Das Beschwerdegericht folgt dem Verwaltungsgericht auch darin, die Stelle Nr. 09337547 (K.....) mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS in die Berechnung einzubeziehen; auf die betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 11/12) wird Bezug genommen. Die Antragsgegnerin ist dieser Bewertung nicht entgegen getreten.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt das Beschwerdegericht jedoch die nicht besetzte Stelle Nr. 09337555 (letzte Besetzung: B.......) nicht mit einem Deputat von 9 SWS, sondern mit einem Deputat von 5 SWS in die Berechnung ein. Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris), an der festgehalten wird, rechtfertigt der Umstand, dass eine Stelle zum Berechnungsstichtag unbesetzt war und noch nicht feststand, wie ggf. das nächste Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet sein würde, es nicht, dieser Stelle stets ein Deputat von 9 SWS zuzuordnen. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die Antragsgegnerin derartige Stellen bei einer Neubesetzung sofort für (unbefristete) Arbeitsverhältnisse mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS in Anspruch nehmen wird. Vielmehr hat die Antragsgegnerin, soweit ersichtlich, nach den bisher vorgelegten Arbeitsverträgen auch bei unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen regelmäßig die Nebenabrede aufgenommen, nach der eine notwendige Lehrtätigkeit einen Umfang von 4 SWS nur ausnahmsweise überschreiten darf. Die Einberechnung solcher Stellen bemisst sich somit nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber. Nachdem der Verordnungsgeber die höchstmögliche Lehrverpflichtung für Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis um 1 SWS erhöht hat (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 LVVO 2004), besteht (weiterhin) Grund zu der Erwartung, dass bei künftigen Arbeitsverträgen auch die Nebenabrede hinsichtlich der Lehrverpflichtung angepasst und eine um 1 SWS erhöhte Lehrverpflichtung vereinbart wird. Angesichts dessen bewertet das Beschwerdegericht das Potential unbesetzter, für wissenschaftliche Mitarbeiter vorgesehener Stellen, sofern im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine andere Einstufung vorliegen, (weiterhin) vorläufig mit 5 SWS. Diese Bewertung gilt (mangels Anhaltspunkten für eine andere Einordnung) auch für die hier betroffene Stelle Nr. 09337555.

c) Poliklinik für Kieferorthopädie

In der Poliklinik für Kieferorthopädie ist ein Lehrangebot von 9,5 Stellen mit 45 SWS zu berücksichtigen.

 Verfügbare Stellen LehrpersonalStellen nur KVDeputat je Stelle Verminderungverfügbare Deputatstunden
C41081 7
C3108  8
C1104  4
A 13 Wiss. Ass.404 16
BAT IIa/Ia Zahnarzt2,502 x 4 10
   1 x 2  
Summe9,501 45

Das Beschwerdegericht folgt insoweit der Berechnung des Verwaltungsgerichts; auf die Ausführungen im dortigen Beschluss (BA S. 12 f.) wird Bezug genommen.

aa) Entgegen der Beschwerde ist die Prof. K........... gewährte Deputatsverminderung in Höhe von 1 SWS anzuerkennen.

Diese Ermäßigung beruht auf der ihr übertragenen Aufgabe der "Zentrumsleitung" (Kapazitätsbericht S. 4). Sie ist die Ärztliche Leiterin des Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (ZMK) und hat in dieser Eigenschaft auch in der Vergangenheit nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Nr. 7 LVVO 1994 eine solche Ermäßigung bekommen. Auch in der Anl. 2 zum Leitfaden ist in Nr. 11 für "Leiterinnen von wissenschaftlichen Organisationseinheiten in den Fachbereichen bzw. Departments bei mehr als 10 Stellen wissenschaftliches Personal" eine Deputatsermäßigung von 12,5 v. H. vorgesehen; dies entspricht der Ermäßigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 7 LVVO 1994.

Die Beschwerde wendet dagegen ein, schon die früher nach § 12 Abs. 1 Nr. 7 LVVO 1994 gewährte Ermäßigung sei rechtswidrig gewesen, weil Prof. K........... nicht "Geschäftsführende Direktorin" einer wissenschaftlichen Einrichtung gewesen sei; eine Institutsleitung gebe es seit der Umstrukturierung des UKE in Zentren nicht mehr. Eine Anerkennung der Tätigkeit als Zentrumsleiterin nach § 17 Abs. 1 LVVO 2004 scheide aus, weil es sich dabei nicht um die Wahrnehmung von Aufgaben in der akademischen Selbstverwaltung handele.

Diese Bedenken überzeugen das Beschwerdegericht nicht. Die zuletzt nicht mehr passende Bezeichnung aus der Lehrverpflichtungsverordnung 1994 des "Geschäftsführenden Direktors" dürfte an der tatsächlichen Beanspruchung von Prof. K........... durch die betreffende Aufgabe nichts geändert haben. Die Tätigkeit dürfte nach § 5 Abs. 2 HmbHG auch der akademischen Selbstverwaltung zuzuordnen sein.

bb) Entgegen der Beschwerde ist es auch gerechtfertigt, die Lehrverpflichtung der mit Dr. S. ....... besetzten halben Stelle BAT II/a/Ia (Nr. 09340203) mit 2 SWS zu bemessen. Der Umstand, dass sich in ihrem Arbeitsvertrag die übliche Nebenabrede findet, dass eine notwendige Lehrtätigkeit nur ausnahmsweise den Umfang von 4 SWS übersteigen dürfe, steht dem nicht entgegen. Diese Abrede ist vielmehr, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28. März 2007 (S. 6) und der beigefügten Stellungnahme des Klinikums vom 27. März 2007 (Anl. BB 15) klargestellt hat, nach dem von den beiden Vertragsparteien gewollten Inhalt dahin zu verstehen, dass die Lehrverpflichtung von Dr. S. ....... den Umfang von 2 SWS in der Regel nicht übersteigen darf, da sich die üblicherweise und auch in diesem Vertrag verwendete Begrenzung auf 4 SWS auf vollzeitige Beschäftigungsverhältnisse bezieht, Dr. S. ....... aber nur eine halbe Stelle innehat.

d) Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Präventive Zahnheilkunde

Das Lehrangebot der Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Präventive Zahnheilkunde ist mit 19 Stellen und 88 SWS zu bemessen.

 Verfügbare Stellen LehrpersonalStellen nur KVDeputat je Stelle Verminderungverfügbare Deputatstunden
C41082 6
C4 fiktiv108  8
C3108  8
A 13 Wiss. Ass.904 36
BAT Ia109  9
BAT IIa/Ia Zahnarzt504 x 4 21
   1 x 5  
BAT Ib100 0
Summe190  88

Das Beschwerdegericht folgt - mit den nachfolgend dargestellten Ausnahmen - der Berechnung des Verwaltungsgerichts; auf die dortigen Ausführungen (BA S. 13 - 16) wird Bezug genommen. Insoweit sind auch die Beteiligten den Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht entgegen getreten. Wegen der Stelle BAT I b (B..........) wird auf den o. g. Beschluss des Beschwerdegerichts vom 24. Oktober 2005 (3 Nc 6/05, juris) verwiesen.

aa) Allerdings ist die Deputatsermäßigung für Prof. P.... wegen ihrer Aufgabe als Gleichstellungsbeauftragte um 1 SWS auf 2 SWS zu reduzieren; auf die obigen Ausführungen unter "II." wird Bezug genommen.

bb) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist die unbesetzte Stelle BAT IIa/Ia (Nr. 09337504, letzte Besetzung: T................) nicht mit 9 SWS, sondern mit 5 SWS in die Berechnung einzubeziehen; auf die obigen Ausführungen unter "b) bb)" (Prothetik, Stelle Nr. 09337555) wird Bezug genommen.

cc) Entgegen der Beschwerde besteht kein Anlass, hinsichtlich der A13-Stelle Nr. 09340408 zu prüfen, ob die Stelleninhaberin M..... einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat. Nach dem Stellenprinzip (§ 8 KapVO) kommt es auf die Widmung der betreffenden Stelle an und nicht darauf, ob und ggf. wie diese tatsächlich besetzt ist. Da es sich um eine A13-Stelle handelt, beträgt das ihr zugeordnete Deputat somit 4 SWS (§ 21 LVVO 2004 i. v. m. § 10 Abs. 1 Nr. 5 LVVO 1994).

e) Poliklinik für Röntgendiagnostik

Das Lehrangebot im Bereich der Poliklinik für Röntgendiagnostik ist mit 3 Stellen und 17 SWS in die Berechnung einzubeziehen.

 Verfügbare Stellen LehrpersonalStellen nur KVDeputat je Stelle Verminderungverfügbare Deputatstunden
C3108  8
BAT IIa/Ia Zahnarzt201 x 4 9
   1 x 5  
Summe30  17

Das Beschwerdegericht folgt - mit einer nachstehend dargestellten Ausnahme - der Berechnung des Verwaltungsgerichts; auf die dortigen Ausführungen (BA S. 16) wird Bezug genommen.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist jedoch die unbesetzte BAT IIa/Ia Stelle (Nr. 09340181, letzte Besetzung: R.....) nicht mit 9 SWS, sondern mit 5 SWS in die Berechnung einzubeziehen; auf die obigen Ausführungen unter "b) bb)" (Prothetik, Stelle Nr. 09337555) wird Bezug genommen.

Soweit die Beschwerde rügt, der mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter F......... besetzten BAT IIa/Ia Stelle sei ein Deputat von 9 SWS zuzuordnen, folgt das Beschwerdegericht dem nicht. Der Umstand, dass dieser seit 1984 beim Klinikum beschäftigt ist und die Befristung 1989 aufgehoben wurde, ändert nichts am Vorrang der vertraglichen Nebenabrede über die nur ausnahmsweise zulässige Lehrtätigkeit im Umfang von mehr als 4 SWS; auf die obigen Ausführungen unter "b) bb)" (Prothetik, Stelle Nr. 09337571) wird Bezug genommen.

f) Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

Das Lehrangebot im Bereich der Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ist mit 22,5 Stellen und 99 SWS in die Berechnung einzubeziehen.

 Verfügbare Stellen LehrpersonalStellen nur KVDeputat je Stelle VerminderungVerfügbare Deputatstunden
C4 10 8  8
C3 20 8 16
A 13 Wiss. Ass.13112 x 4 48
   1 x 0  
BAT I a 10 5  5
BAT IIa/Ia Zahnarzt 5,50 5 x 4 22
    1 x 2  
Summe22,51  99

Das Beschwerdegericht folgt - mit einer nachstehend dargestellten Ausnahme - der Berechnung des Verwaltungsgerichts; auf die dortigen Ausführungen (BA S. 17 f.) wird Bezug genommen.

aa) Das Verwaltungsgericht hat der Stelle 09341986 ("B..........", A 13 Wiss. Ass.), die im Verwaltungsgliederungsplan mit "0" SWS geführt wird, ein Deputat von 4 SWS zugewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zuweisung von "0" SWS sei nicht nachvollziehbar, nachdem diese Stelle im vorherigen Jahr noch mit 4 SWS in die Berechnung eingegangen sei (BA S. 17). Diese Einschätzung dürfte nicht zutreffen. Bei der Stelle "B.........." handelt es sich um eine Stelle ohne Lehrverpflichtung mit Krankenversorgungsaufgaben. Die Antragsgegnerin hatte (was dem Verwaltungsgericht möglicherweise nicht bekannt war) bereits mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2005 (S. 5) in diversen Beschwerdeverfahren bzgl. Zahnmedizin Wintersemester 2004/2005 gegenüber dem Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass der Stelleninhaber B.......... "aufgrund der Bedarfssituation" ausschließlich in der Krankenversorgung eingesetzt werde. Im Kapazitätsbericht 2006/2007 (Zahnmedizin S. 7) wird in der ZMKG-Chirurgie neben verfügbaren 12 Stellen Lehrpersonal "A 13 WA" (mit je 4 SWS) eine weitere "A 13 WA"-Stelle als Planstelle "o. LV m. KV" geführt. Die Antragsgegnerin hat auf eine entsprechende Anfrage des Beschwerdegerichts bestätigt, dass es sich dabei um die Stelle "B.........." handelt (Stellungnahme des Universitätsklinikums vom 5.10.2007, vorgelegt als Anl. BB 19 zum Schriftsatz vom 5.10.2007).

Somit ist diese Stelle nicht mit einem Deputat von 4 SWS, sondern von "0" SWS in die Berechnung einzubeziehen.

bb) Entgegen der Beschwerde sind bei den Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter keine höheren Deputate anzusetzen.

Soweit die Beschwerde meint, diversen, im einzelnen bezeichneten BAT IIa/Ia Stellen für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (V......, H................, L....., F..........) seien Deputate von jeweils 9 SWS statt 4 SWS zuzuordnen, folgt das Beschwerdegericht dem nicht. Auch in diesen Fällen ist die mit diesen Mitarbeitern jeweils getroffene Nebenabrede über den Umfang notwendiger Lehrtätigkeit (nur ausnahmsweise mehr als 4 SWS) nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LVVO 2004 maßgeblich; auf die obigen Ausführungen unter "b) bb)" (Prothetik, Stelle Nr. 09337571) wird Bezug genommen.

Ebensowenig ist (aus den genannten Gründen) zu prüfen, ob hinsichtlich der Stelle Nr. 09348409 (H......) ein höheres Deputat als 5 SWS (vgl. die diesbezüglich getroffenen Nebenabrede zum Höchstumfang notwendiger Lehrtätigkeit) anzusetzen ist.

Schließlich dringt die Beschwerde auch nicht durch, soweit sie beanstandet, die Stelle Nr. 08582807 (V.....) müsse statt mit 2 SWS mit einem Deputat von 3,875 SWS einbezogen werden, da der befristete Arbeitsvertrag des auf dieser Stelle mit halber Arbeitskraft beschäftigten Mitarbeiters am 31. Dezember 2006 auslaufe, die Begrenzung auf 2 SWS nur für ein Viertel des Berechnungszeitraums gerechtfertigt sei und bei einer halben Stelle grundsätzlich 4,5 SWS in Ansatz zu bringen seien. Zum maßgeblichen Berechnungsstichtag (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO) am 1. März 2006 war die betreffende Stelle mit dem genannten Mitarbeiter mit halber Stelle besetzt, so dass ihr (entsprechend der mit ihm getroffenen Nebenabrede) ein Deputat von 2 SWS zuzuordnen gewesen ist. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass nach § 5 Abs. 2 KapVO ein höheres Deputat anzusetzen wäre. Der Umstand, dass der Vertrag des Mitarbeiters am 31. Dezember 2006 auslief, bedeutete noch nicht ohne weiteres, dass schon vor Beginn des Berechnungszeitraums oder dem Vergabetermin erkennbar gewesen wäre, ob und wie ab dem 1. Januar 2007 die betreffende Stelle anderweitig besetzt würde; dass die diesbezügliche Entwicklung zum Zeitpunkt der Beschwerdebegründung (4.12.2006, also im laufenden Berechnungszeitraum) absehbar geworden war, ist nach § 5 Abs. 2 KapVO nicht erheblich.

cc) Das Beschwerdegericht sieht entgegen der Beschwerde auch keinen Anlass, im Hinblick auf die A13-Stelle Nr. 09341951 zu prüfen, ob die auf dieser Stelle beschäftigten Mitarbeiter A... und A...... unbefristete Arbeitsverträge haben. Wegen des abstrakten Stellenprinzips kommt es hierauf für die Bewertung der betreffenden A13-Stelle nicht an; auf die obigen Ausführungen unter "d) cc)" (Zahnerhaltungskunde, Stelle Nr. 09340408) wird Bezug genommen.

dd) Das Lehrdeputat der Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ist nicht zu erhöhen, weil in dem von der Antragstellerin im Internet entdeckten "Mitarbeiterverzeichnis" vier "Gastärzte" geführt werden (vgl. die Anl. Bs 14 zur Beschwerdebegründungsschrift). Die Antragsgegnerin hat sich hierzu mit der als Anl. BB 15 zum Schriftsatz vom 28. März 2007 vorgelegten Stellungnahme (vom 27.3.2007) dahin geäußert, dass es sich bei dem betreffenden Internetverzeichnis um eine informelle und nur in großen zeitlichen Abständen aktualisierte Übersicht handele, in der häufig Gastwissenschaftler oder Gastärzte aufgeführt würden, die für das Lehrdeputat gänzlich ohne Bedeutung seien. Tatsache sei, dass es kein lehrrelevantes Personal gebe, das in den dem Gericht vorgelegten Kapazitätsunterlagen nicht erfasst sei. Die Antragstellerin ist dieser Erwiderung nicht mehr entgegen getreten. Das Beschwerdegericht sieht keinen Anlass, diese Darstellung der Antragsgegnerin anzuzweifeln.

g) Entgegen der Beschwerde sind bei der Errechnung des Lehrangebots keine aus Drittmitteln finanzierte Mitarbeiter zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris), an der festgehalten wird, ist dementsprechend auch eine Überprüfung der einzelnen Drittmittelverträge nicht geboten. Zudem hat die Antragsgegnerin (erneut) betont, dass Drittmittelbeschäftigte generell nicht in der Lehre eingesetzt würden (vgl. Schriftsatz v. 28.3.2007, S. 9 f., und die als Anl. BB 15 eingereichte Stellungnahme v. 27.3.2007, S. 3).

2. Abzug für die Krankenversorgung

Der Personalbedarf für die Krankenversorgung ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO zu berechnen. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a Satz 1 KapVO ist der Abzug von den der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen vorzunehmen. Nach Satz 2 sind die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, vorrangig bei der Stellenminderung nach den Buchstaben b (stationäre Krankenversorgung) und c (ambulante Krankenversorgung) abzuziehen.

Der Lehreinheit Zahnmedizin sind 73 (72 + 1) Stellen zugeordnet. Auf einer dieser Stellen (in der Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) werden ohne Lehrverpflichtung Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen.

a) Stationäre Krankenversorgung

Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Satz 1 KapVO ist der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten zu berücksichtigen. Das Beschwerdegericht gelangt nach diesem Parameter zu einem Abzug in Höhe von 5,45 Stellen.

aa) Die Anzahl der tagesbelegten Betten (ohne Privatpatienten) beträgt 39,21.

Das Verwaltungsgericht hat nach einer Plausibilitätsprüfung die diesbezügliche Angabe im Kapazitätsbericht (S. 10) von 37,05 übernommen, obwohl die Antragsgegnerin diesen Wert trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichts nicht durch Vorlage einer Statistik des zentralen Controllings für das Jahr 2005 belegt hatte. Auf erneute Nachfrage im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin nunmehr die Statistik vorgelegt, aus der sich allerdings ein höherer Wert ergibt, nämlich 39,21 tagesbelegte Betten (14.311 Belegungstage dividiert durch 365). Das Beschwerdegericht legt seiner Berechnung diesen Wert zugrunde; die diesbezüglichen Beanstandungen der Beschwerde greifen nicht durch.

Die Beschwerde zieht die genannte statistische Aufstellung in Zweifel. Zunächst hat sie gerügt, die Gesamtzahl setze sich aus Teilzahlen zusammen, die nicht nachvollziehbaren Abkürzungen zugeordnet würden. Nach diesbezüglichen Erläuterungen der Antragsgegnerin hat sie beanstandet, die Belegungstage umfassten auch einige Versorgungsleistungen, die nicht der ZMKG-Chirurgie zugeordnet seien, wie etwa Aufenthaltstage in den Kinderstationen oder im Kopf- und Hautzentrum; nach Abzug derartiger Versorgungsleistungen verbleibe ein anerkennungsfähiger Anteil von allenfalls 70 v. H. der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Belegungstage. Die Antragsgegnerin hat darauf erwidert, diese Kritik verkenne, dass es für die richtige Zuordnung des "Planbetts" nicht darauf ankomme, an welchem Standort das Bett aufgestellt werde; entscheidend sei vielmehr, in welcher Funktion das Bett belegt werde. Dafür sei die jeweilige Hauptdiagnose und Hauptleistung maßgeblich, die von dem federführenden Arzt bestimmt werde. An der ordnungsgemäßen Codierung habe das Krankenhaus ein ureigenes Interesse, da nur ordnungsgemäß codierte Leistungen krankenhausrechtlich abrechnungsfähig seien. Von welchem Pflegepersonal der Patient betreut werde, sei insoweit nicht entscheidend. Diese Zuordnung sei auch kapazitätsrechtlich allein sachgerecht, da nicht das Pflegepersonal die Studierenden ausbilde, sondern das ärztlich-wissenschaftliche Personal; allein der Abzug bei diesem Personal rechtfertige einen Abzug beim Lehrangebot. All dies verdeutliche das Beispiel eines Kindes, bei dem eine kieferchirurgische Operation durchgeführt werden müsse: Das Kind könne in allen möglichen Stationen liegen, wobei man in der Regel bemüht sei, Kinder in der Kinderstation pflegerisch zu versorgen. Für die fachliche Zuordnung spiele das aber keine Rolle, da das Kind fachärztlich selbstverständlich durch einen MKG-Arzt betreut werde.

Nach der Auffassung des Beschwerdegerichts werden die genannten Bedenken der Beschwerde durch die plausiblen Hinweise der Antragsgegnerin ausgeräumt; es sieht daher keinen hinreichenden Gründe, den Wert von 39,21 tagesbelegten Betten anzuzweifeln.

bb) Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b KapVO sind die 39,21 tagesbelegten Betten durch den Quotienten 7,2 zu teilen, woraus sich ein Wert von 5,4458, aufgerundet 5,45 Stellen ergibt, die für Leistungen der stationären KV abzuziehen sind. Das Beschwerdegericht legt seiner Berechnung trotz der diesbezüglichen Bedenken der Beschwerde den Parameter 7,2 zugrunde.

aaa) Die Beschwerde rügt insoweit, der Quotient von 7,2 sei als unbeachtlich anzusehen, weil der Verordnungsgeber diesen Wert im Jahr 1990 "still und heimlich" eingeführt und damit den bis dahin geltenden Quotienten von 8 ersetzt habe, ohne dafür eine kapazitätsrechtlich ausreichende Begründung zu geben. Nach Bahro/Berlin (Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 9 KapVO Rn. 16, 19) solle der Parameter von 1:7,2 auf Berechnungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft aus dem Jahr 1969 beruhen, die eine Relation von 1:8 ergeben hätten, und die man für den Bereich der Hochschulkliniken wegen inzwischen erhöhter Anforderungen um 10 v. H., also um 0,8, habe verbessern wollen. Diese Begründung für die Humanmedizin (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 b) KapVO) könne aber nicht auf die Zahnmedizin übertragen werden. Zimmerling/Brehm (Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 210) vermuteten zu Recht, dass der Verordnungsgeber nur einem Wunsch der Professoren der Zahnmedizin habe entsprechen wollen, gegenüber den Kollegen der Humanmedizin nicht schlechter gestellt zu werden. Konsequenterweise vertrete der Verwaltungsgerichtshof Kassel in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass nach wie vor von einem Parameter von 1:8 statt von 1:7,2 auszugehen sei; dem entspreche es, dass der Hessische Wissenschaftsminister stets mit dem Parameter 8 rechne.

Außerdem gelte nicht nur für die ambulante Krankenversorgung, sondern auch für den Bereich der stationären Krankenversorgung, dass sich die wissenschaftlichen Mitarbeiter dort teilweise weiterbildeten. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz zum Abzug für die ambulante Krankenversorgung (Beschl. v. 10.12.1997, 1 D 11378/97, juris) sei daher (mit Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 211) die Zahl der tagesbelegten Betten um mindestens 12,5 v. H. zu vermindern, da zumindest zu 1/8 von einer Überschneidung der Arbeitszeit auszugehen sei.

bbb) Das Beschwerdegericht folgt dieser Auffassung nicht.

(1) Die Rüge, die für die Absenkung des Parameters von 8 auf 7,2 gegebene, sich auf die Humanmedizin beziehende Begründung könne für die Zahnmedizin nicht richtig sein, leuchtet nicht ein. Auch im Bereich der stationären zahnmedizinischen Versorgung (etwa bei kieferchirurgischen Operationen) dürften seit dem Jahr 1969 die Schwierigkeiten und der operative Aufwand gestiegen sein. Auch die von der Beschwerde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel hat offenbar keine Mitstreiter in der obergerichtlichen Rechtsprechung gefunden (vgl. die gegenteiligen Auffassungen OVG Berlin, Beschl. v. 17.3.1998, 7 Nc 116.97, juris, Rn. 12, und VGH München, Beschl. v. 25.2.2003, 7 CE 02.10090 etc., juris, Rn. 16). Der Beschwerdesenat sieht im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keine hinreichenden Gründe, die seit mehr als zehn Jahren bestehende bundeseinheitlich geltende Norm hinsichtlich des Parameters 7,2 in ihrer Gültigkeit in Zweifel zu ziehen.

(2) Eine Reduzierung der Zahl der tagesbelegten Betten um 12,5 v. H. erscheint dem Beschwerdegericht ebenfalls nicht angebracht.

Zum einen krankt dieser Ansatz bereits daran, dass eine verminderte Anrechnung der Krankenversorgungstätigkeit wegen einer Überschneidung mit der Weiterbildung nur in Betracht kommt bei den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern, die Patienten in den tagesbelegten Betten aber nicht nur von diesen versorgt werden.

Zum anderen steht dieser Ansatz nicht im Einklang mit dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Berechnungsmodell des Oberverwaltungsgerichts Koblenz. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat in seinem Beschluss vom 10. Dezember 1997 (1 D 11378/97, juris) angenommen, dass den wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Zeit zumindest ein Viertel der normalen Arbeitszeit für die eigene Weiterbildung zur Verfügung stehe und dass sie "etwa die Hälfte ihrer Weiterbildungszeit für Krankenversorgungstätigkeit" verwendeten; auf dieser Grundlage hat es die Krankenversorgungstätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Zeit mit einem Anteil von 12,5 v. H. ihrer normalen Arbeitszeit veranschlagt und sodann im Wege weiterer Rechenoperationen den Abzug für die ambulante Krankenversorgung von 36 v. H. auf 28 v. H. reduziert (a. a. O., juris, Rn. 21). Damit ist bereits die "gesamte" Hälfte ihrer Weiterbildung durch Krankenversorgung der ambulanten Krankenversorgung zugeordnet. Würde für die "Weiterbildung durch stationäre Krankenversorgung" einen zusätzlichen Anteil von weiteren 12,5 v. H. berechnen, verwendeten die wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht nur die Hälfte, sondern ihre gesamte Weiterbildungszeit für die (ambulante und stationäre) Krankenversorgung. Derartiges hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz jedoch nicht angenommen, und es wäre auch kaum realitätsnah.

b) Ambulante Krankenversorgung

Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Buchst. c KapVO sind zur Berücksichtigung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung von der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl pauschal 30 v. H. abzuziehen.

Die Beschwerde nimmt Bezug auf die bereits zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1997, die den seinerzeit normierten (im Jahr 2002 durch den nunmehr geltenden Wert von 30 v. H. ersetzten) Parameter von 36 v. H. verworfen und durch einen Wert von 28 v. H. substituiert hatte, und meint darüber hinaus, dass auch dieser Wert richtigerweise noch auf 26,7 v. H. zu reduzieren sei.

Das Beschwerdegericht kann es mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen lassen, ob der Pauschalabzug von 30 v. H. zu hoch ist und stattdessen ein Wert 28 v. H. zutreffend wäre; es unterstellt zugunsten der Antragstellerin in seinen nachfolgenden Berechnungen einen Pauschalabzug in Höhe von 28 v. H., was jedoch zu keinem weiteren unbesetzten Studienplatz führt. Zurückzuweisen ist jedenfalls der Ansatz der Beschwerde, den Pauschalabzug noch weiter auf 26,7 v. H. zu vermindern (aa). Ebenso wenig dürfte es in Betracht kommen, den ambulanten Krankenversorgungsabzug nach Maßgabe der früheren Regelung in der Kapazitätsverordnung 1980 zu berechnen (bb) oder - anstelle einer Korrektur des Pauschalabzugswerts - die Lehrverpflichtung der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter im Bereich der Zahnmedizin um 1 SWS zu erhöhen (cc).

aa) Die Beschwerde beanstandet den Parameter von 30 v. H. und meint, dieser sei richtigerweise mit 26,7 v. H. zu bemessen. Dabei stützt sie sich zunächst auf den vorgenannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Koblenz. Zur Begründung hatte das Oberverwaltungsgericht Koblenz ausgeführt, es sei in den zugrundeliegenden Berechnungen der Umstand nicht berücksichtigt worden, dass die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter, die zum Zwecke der eigenen Fortbildung bereits ein reduziertes Deputat hätten, sich teilweise auch im Wege der Krankenversorgung fortbildeten; es sei gerechtfertigt anzunehmen, dass letztere etwa die Hälfte ihrer Weiterbildungszeit für Krankenversorgungsaufgaben verwendeten, und danach deren Krankenversorgungstätigkeit mit einem Anteil von 12,5 v. H. ihrer normalen Arbeitszeit bei der Ermittlung des abzugsfähigen Personalbedarfs für ambulante Krankenversorgung außer Betracht zu lassen (zu den Einzelheiten vgl.: OVG Koblenz, a.a.O., juris, Rn. 19 ff.; ebenfalls für einen Parameter von 28 v. H.: VG Hamburg, Beschl. v. 11.11.1997, 12 VG Z 642/97, n. v.; zu alldem vgl. Zimmerling/Brehm, a. a. O., Rn. 206 ff.). Hieran anknüpfend meint die Beschwerde, selbst wenn man annehmen wolle, dass die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter die andere Hälfte ihrer Weiterbildungszeit für Forschungsaufgaben verwendeten, bedeute dies nicht, dass sie nicht auch dort noch Krankenversorgungsaufgaben wahrnähmen. Ein solcher Mitarbeiter bilde sich auch weiter, wenn die Krankenversorgung auch der Forschung diene und das Universitätsklinikum bemüht sei, neue Erkenntnisse durch die "besondere" Behandlung von Patienten zu gewinnen. Es erscheine angemessen, den Ansatz von 12,5 v. H. um mindestens 20 v. H. für die übrige Verknüpfung zwischen Krankenversorgung und Forschung zu erhöhen und damit von 15 v. H. auszugehen. Dies führe - nach weiteren Rechenschritten - zu einem Pauschalsatz von 26,7 v. H. anstelle des in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO normierten Werts von 30 v. H.

Das Beschwerdegericht lässt es mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, ob der Pauschalabzug von 30 v. H. zu hoch ist und stattdessen ein Wert 28 v. H. zutreffend wäre. Allenfalls letzteres könnte nach derzeit erkennbarer Sach- und Rechtslage überhaupt in Betracht kommen; angesichts bislang nicht vorliegender (und möglicherweise überhaupt schwer erreichbarer) empirischer Erhebungen über die Schnittmenge zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter wäre allerdings auch ein solches Ergebnis (insbesondere im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) nur schwer mit hinreichender Sicherheit zu gewinnen (vgl. VGH München; Beschl. v. 25.2.2003, 7 CE 02.10090 u. a., juris, Rn. 15). Der vom Oberverwaltungsgericht Koblenz errechnete Wert von 28 v. H. stützt sich, wie bereits ausgeführt, auf die Annahme, dass befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter die Hälfte ihrer Weiterbildungszeit für Krankenversorgungsaufgaben verwenden. Diese Prämisse wiederum beruht auf der Berücksichtigung des Umstands, dass nach den seinerzeit (im Auftrag des Verwaltungsausschusses der ZVS bei 11 Hochschulen) durchgeführten Erhebungen bei der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter der Zeitanteil für ambulante Krankenversorgung bei 43,07 v. H. lag (OVG Koblenz, a. a. O., juris, Rn. 19, 21 f.); daraus dürfte sich allerdings nicht ohne weiteres auf den genauen Wert der Schnittmenge zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung bei dieser Stellengruppe schließen lassen. Die Annahme, dass befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter die Hälfte ihrer Weiterbildungszeit für Krankenversorgungsaufgaben verwenden, dürfte somit eher auf einer Schätzung beruht haben; ihr dürfte nicht ohne weiteres mehr Überzeugungskraft beikommen als die diesbezüglichen Schätzungen der Wissenschaftsverwaltung, die im Jahr 2002 zur Verminderung des Pauschalabzugs von 36 v. H. auf 30 v. H. geführt haben. Die von der Beschwerde für richtig gehaltene weitere Absenkung des Pauschalabzugs auf einen nochmals von 28 v. H. auf 26,7 v. H. reduzierten Wert und die dafür gegebene Begründung leuchten jedenfalls nicht ein. Es erscheint als spekulativ, über den vom Oberverwaltungsgericht Koblenz angenommenen hälftigen Anteil der Krankenversorgung an der Weiterbildung der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter hinaus einen weiteren Anteil von Krankenversorgung im Bereich der "besonderen Forschung" anzunehmen. Für eine solche Aufstockung des Anteils der "normalen" Krankenversorgung um einen zusätzlichen Anteil für "besondere" Krankenversorgung gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte; erst recht spekulativ ist eine diesbezügliche Quantifizierung.

bb) Selbst wenn der Pauschalabzug im Hinblick auf die diskutierten Probleme bei der Schnittmenge zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung mit 30 v. H. zu hoch sein sollte, käme es für das Beschwerdegericht nicht in Betracht, die Norm des § 9 Abs. 3 Satz 2 Buchst. c KapVO in ihrer seit dem Jahr 1996 bestehenden Struktur vollständig zu verwerfen und statt dessen die Vorgängerregelung in der KapVO 1980 anzuwenden (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 17.3.1998, 7 Nc 116.97, juris, Rn. 37).

Das frühere, auf die Anzahl der poliklinischen Neuzugänge unter Abzug einer Sockelzahl abstellende Berechnungssystem begegnete seinerseits erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 22. Oktober 1991 (DVBl. 1992, 145 ff.) unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Mannheim (KMK-HSchR 1984, 690, 705) darauf hingewiesen, dass die seinerzeit verwendeten Zahlenwerte für die Errechnung des ambulanten Krankenversorgungsabzugs auf einem Ableitungsfehler der Marburger Analyse II beruhten (BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991, a. a. O., 149). Zweifel an der Richtigkeit jener Ableitung bestanden auch hinsichtlich der Sockelzahl (190): Damit sollte der Anteil der ambulanten Krankenversorgung bemessen werden, der von Studierenden geleistet wird. Dies führte aufgrund der pauschalen Multiplikation der Sockelzahl mit der Anzahl der Stellen zu einem "Sockel" von poliklinischen Neuzugängen, der von vornherein von dem Abzug ausgenommen war, was realitätsfremde Ergebnisse erbrachte, wenn die Gesamtzahl der poliklinischen Neuzugänge nicht wesentlich höher war als der "Sockel" selbst: Dann war praktisch kein Abzug vorzunehmen aufgrund der Unterstellung, dass alle diese poliklinischen Neuzugänge von Studierenden versorgt werden könnten. Diese Unterstellung dürfte der Wirklichkeit nicht entsprochen haben; vielmehr ist anzunehmen, dass nur ein Teil der betroffenen Fälle für die studentische Ausbildung geeignet war.

cc) Ebenfalls nicht in Betracht käme es, eine ggf. noch bestehende unzulässige Doppelveranschlagung des Weiterbildungsaufwands bei wissenschaftlichen Mitarbeitern anstelle einer Korrektur des Pauschalabzugswerts dadurch zu beseitigen, dass für diese Stellengruppe im Bereich der Zahnmedizin ein um 1 SWS erhöhtes Lehrdeputat in Ansatz gebracht wird. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat diesen Lösungsweg beschritten, als nach der im Jahr 1996 erfolgten Änderung der Kapazitätsverordnung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Buchst. c der Pauschalabzug mit 36 v. H. normiert war (vgl. Beschl. v. 23.2.1999, Nc 9 S 110/98, juris; Beschl. v. 2.8.2000, Nc 9 S 22/00, juris). Jedenfalls nach der im Jahr 2002 durch den Verordnungsgeber vorgenommenen Verringerung des Pauschalabzugs auf 30 v. H. kann der seinerzeit vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim gewählte Ansatz nicht mehr zum Tragen kommen, da er kombiniert mit dem nunmehr geltenden Parameter von 30 v. H. zu einer zu hohen Bewertung der Weiterbildung durch Krankenversorgung bei wissenschaftlichen Mitarbeitern führen würde. Um dies zu vermeiden, müsste zugleich der nunmehr normierte Pauschalabzug von 30 v. H. wieder durch den im Jahr 1996 eingeführten und im Jahr 2002 geänderten Pauschalabzug von 36 v. H. substituiert werden; dass dies angesichts der von dem Verordnungsgeber inzwischen berücksichtigten Bedenken gegenüber dem Wert von 36 v. H. nicht einleuchten würde, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

dd) Der Abzug für die ambulante Krankenversorgung wird somit unter Zugrundelegung eines zugunsten der Antragstellerin unterstellten Pauschalabzugs von 28 v. H. von 67,55 Stellen (73 - 5,45) angesetzt; dies führt zu 18,914, gerundet 18,91 abzuziehenden Stellen..

c) Der Personalgesamtbedarf wird somit vom Beschwerdegericht mit 24,36 Stellen (18,91 + 5,45) bemessen.

Hiervon ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a Satz 2 KapVO 1 Stelle mit ausschließlicher Krankenversorgung vorrangig abzuziehen. Es verbleibt somit eine Verminderung um 23,36 Stellen.

Die nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a Satz 1 KapVO vorzunehmende Verminderung "entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen" wird rechnerisch durch den Ansatz des durchschnittlichen Lehrdeputats je Stelle wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung vorgenommen. Das durchschnittliche Lehrdeputat beträgt bei der Summe der Deputate von 338 SWS aus 72 Stellen gerundet 4,69 SWS (338 : 72 = 4,6944). Das Lehrangebot von 338 SWS vermindert sich dann wegen des nach dem Vorwegabzug verbleibenden Bedarfs für Krankenversorgungsaufgaben auf (gerundet) 228,44 SWS (338 - (23,36 x 4,69) = 228,4416).

3. Titellehre und Lehrauftragsstunden

Das Beschwerdegericht lässt es mangels Entscheidungserheblichkeit offen, ob das Lehrangebot der Lehreinheit Zahnmedizin, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, in entsprechender Anwendung von § 10 KapVO um 1 SWS Titellehre (durch Prof. R...) zu erhöhen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2005, 3 Nc 6/05, juris). In den nachfolgenden Berechnungen wird zugunsten der Antragstellerin eine solche Erhöhung unterstellt, ohne dass sich daraus jedoch ein weiterer unbesetzter Studienplatz ergäbe.

Soweit allerdings die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe insoweit zu Unrecht anstelle der im Kapazitätsbericht verzeichneten 2 SWS nur 1 SWS angesetzt, greift dies keinesfalls durch. Im Kapazitätsbericht werden zwar in der Tat unter Lehrauftragsstunden 2 SWS angesetzt (S. 1 und 11), obwohl dort in der betreffenden Rubrik "4.1" (S. 9) nur 1 SWS pro Semester und damit insgesamt rechnerisch 1 SWS verzeichnet sind. Das Verwaltungsgericht (BA S. 18) hat unter Bezugnahme auf die genannten Stellen im Kapazitätsbericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zahl von 2 SWS offensichtlich fehlerhaft und richtigerweise nur eine Einbeziehung der Titellehre in Höhe von 1 SWS möglich sei.

Für die weitere Berechnung erhöht sich das Lehrangebot somit um 1 SWS auf 229,44 SWS.

4. Da ein Dienstleistungsbedarf (E) gemäß § 11 KapVO nicht (mehr) besteht (vgl. den Kapazitätsbericht S. 11) beträgt auch das für die weitere Berechnung zugrunde gelegte bereinigte Lehrangebot (Sb) 229,44 SWS.

5. Lehrnachfrage in der Lehreinheit Zahnmedizin, § 13 Abs. 4 KapVO.

a) Das Beschwerdegericht legt der weiteren Berechnung (wie der Kapazitätsbericht, S. 2, und das Verwaltungsgericht) einen auf die Lehreinheit Zahnmedizin entfallenden Curriculareigenanteil in Höhe von 5,8057 zugrunde. Die Prüfung der dagegen von der Beschwerde gerichteten Rügen ergibt keinen niedrigeren Eigenanteil; eher käme ein etwas höherer Eigenanteil in Betracht.

aa) Die Beschwerde beanstandet, der Eigenanteil von 5,8057 sei nicht mit der maßgebliche Studienordnung vereinbar und stütze sich auf fehlerhafte Gruppengrößen.

aaa) Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 4 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen (ZVS-StaatsV) seien bei der Festsetzung von Curricularnormwerten die ausbildungsrechtlichen Vorschriften zu beachten; daraus folge, dass insoweit nur rechtswirksam verkündete Rechtsnormen berücksichtigt werden dürften. Die "angeblich" vom Fachbereichsrat am 13. Oktober 2004 verabschiedete Studienordnung für Zahnmedizin sei aber nicht im Amtlichen Anzeiger verkündet worden und damit unbeachtlich; maßgeblich sei somit nur die Studienordnung vom 21. März 1991 (Amtl. Anz. S. 821) - StO 1991- . Soweit der neue Studienplan vom September 2000 (in Verbindung mit der neuen Studienordnung) gegenüber dem früheren Studienplan vom 1. Dezember 1990 (in Verbindung mit der StO 1991) in einigen Bereichen niedrigere Gruppengrößen vorsehe, fehle es jedenfalls an nachvollziehbaren Begründungen. Überhaupt seien die Gruppengrößen zu problematisieren: Sowohl im alten als auch im neuen Studienplan tauchten die unterschiedlichsten Gruppengrößen auf, ohne dass es dafür nachvollziehbare Begründungen gebe.

bbb) Das Beschwerdegericht folgt dem nicht.

Zunächst ist festzuhalten, dass für die Ausfüllung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Zahnmedizin der Studienplan vom September 2000 in Verbindung mit der Studienordnung vom 13. Oktober 2004 (StO 2004) heranzuziehen ist. Der Umstand, dass die StO 2004 nicht im Amtlichen Anzeiger bekanntgemacht worden ist, führt nicht deshalb zu ihrer "Unbeachtlichkeit", weil es sich bei ihr wegen der fehlenden Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger nicht um eine "ausbildungsrechtliche Vorschrift" im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 4 ZVS-StaatsV handele. Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 6 ZVS-StaatsV müssen nur die Normwerte selbst "durch Rechtsvorschriften festgesetzt" werden (beim Curricularnormwert für die Zahnmedizin geschehen in Nr. 4.2 der Anl. 2 zur KapVO). Hinsichtlich der zu ihrer Ausfüllung heranzuziehenden "ausbildungsrechtlichen Vorschriften" (Art. 7 Abs. 3 Satz 4 ZVS-StaatsV) ist es nicht ersichtlich (und auch nicht einleuchtend), dass diese stets als förmliche Rechtsvorschriften zu erlassen und zu verkünden sein müssten. Die StO 2004 dürfte somit eine zur Ausfüllung des Curricularnormwerts taugliche ausbildungsrechtliche Vorschrift sein. Auch das sonstige hamburgische Landesrecht schreibt nicht vor, dass Studienordnungen im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen sind. Eine solche Vorschrift gibt es gemäß § 108 Abs. 5 HmbHG zwar für verschiedene, dort im einzelnen bezeichnete Regelungswerke, nicht aber für die in § 91 Abs. 2 Nr. 1 HmbHG ausdrücklich vorgesehenen Studienordnungen.

Soweit die Beschwerde rügt, dass der neue Studienplan gegenüber dem vorherigen teilweise andere Gruppengrößen vorsehe, ohne dass dies im einzelnen gerechtfertigt würde, dringt auch dies nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts hat die Antragsgegnerin bei der Ausfüllung des Curricularnormwerts einen Gestaltungsspielraum, der ihr durch dessen Festsetzung seitens des Verordnungsgebers eingeräumt wird. Insoweit genügt es, dass der Eigenanteil in sachlich vertretbarer Weise durch einen hinreichend detaillierten quantitativen Studienplan bestimmt wird (Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris). Nach diesem Maßstab ist es für sich genommen nicht zu beanstanden, wenn in dem Studienplan 2000 zum Teil andere (niedrigere) Gruppengrößen vorgesehen sind als im Studienplan 1990; gleiches gilt für den Umstand, dass die Gruppengrößen überhaupt unterschiedlich sind.

bb) Weiterhin rügt die Beschwerde, im Bereich des klinischen Abschnitts bei der Ausbildung in Prothetik sehe der Studienplan 2000 zwei Lehrveranstaltungen vor, für die es in keiner Studienordnung eine Grundlage gebe, nämlich die Lehrveranstaltung "Labor zur Zahnersatzkunde I und II" und "Zahnärztliche Prothetik I und II"; die diesbezüglichen CA-Anteile von 0,1125 bzw. 0,0417 seien daher aus dem Eigenanteil zu eliminieren. Auch dem ist nicht zu folgen.

aaa) Die Antragsgegnerin hat auf die diesbezügliche Nachfrage des Beschwerdegerichts mitgeteilt, die Lehrveranstaltung "Labor zur Zahnersatzkunde I und II" sei Bestandteil der (in § 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich StO 2004 vorgesehenen) Veranstaltung "Kurs und Poliklinik der Zahnersatzkunde I und II mit Demonstration". Der Laborteil der Veranstaltung sei ein zwingend notwendiger Teil; die Studenten müssten im Rahmen des Kurses für die Patienten verschiedene Prothesenteile sowie Bissschablonen etc. im Labor herstellen. Die Lehrveranstaltung "Zahnärztliche Prothetik I und II" wiederum gehöre ebenfalls zur Pflichtlehre und sei in der Studienordnung (in § 6 Abs. 2, 2. Spiegelstrich) unter der Bezeichnung "Vorlesung der Zahnersatzkunde I und II" zu finden. (Stellungnahme des Klinikums v. 5.10.2007, Anl. BB 19).

Auf die weitere Nachfrage des Beschwerdegerichts, ob es in der Prothetik-Ausbildung des klinischen Abschnitts (wie im Studienplan 2000 vorgesehen) tatsächlich zwei verschiedene Vorlesungen gebe, nämlich die in § 6 Abs. 2, 1. Spiegelstrich StO 2004 ausdrücklich genannte "Vorlesung der Zahnersatzkunde I und II", und eine weitere Vorlesung als Bestandteil der o. g. Veranstaltung "Kurs und Poliklinik der Zahnersatzkunde I und II mit Demonstration", hat die Antragsgegnerin erwidert, die Lehrveranstaltung "Kurs und Poliklinik der Zahnersatzkunde I und II" beinhalte nicht, wie im Studienplan angegeben, eine Vorlesung von 28 Unterrichtsstunden; der Studienplan sei insoweit veraltet, eine Revision in Vorbereitung. Die Lehre in der genannten Veranstaltung werde tatsächlich in der Weise durchgeführt, dass sich die Lehrveranstaltung aus den Bestandteilen Poliklinik (1 SWS, Betreuungsrelation 2, Anrechnungsfaktor 0,3), Kurs (20,83 SWS, Betreuungsrelation 6, Anrechnungsfaktor 0,3) und Labor (20,83 SWS, Betreuungsrelation 30, Anrechnungsfaktor 0,3) zusammensetze; daraus ergäben sich CA-Werte von 0,15 bzw. 1,0417 bzw. 0,2083, zusammen 1,4000.

bbb) Die Hinweise der Antragsgegnerin lassen nicht darauf schließen, dass der Curriculareigenteil geringer sein könnte als 5,8057, weil im Bereich des klinischen Abschnitts der Prothetik Eigenanteile bestimmter Lehrveranstaltungen aus dem Gesamteigenanteil der Zahnmedizin heraus zu rechnen (zu "eliminieren") wären.

Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die genannten Lehrveranstaltungen deshalb nicht bei der Ermittlung der Lehrnachfrage zu berücksichtigen wären, weil sie sich in der Studienordnung 2004 nicht wiederfänden. Die Antragsgegnerin hat den Bezug dieser Veranstaltungen zur Studienordnung 2004 vielmehr hinreichend erläutert.

Zum anderen dürfte auch die zuletzt eingeräumte, hinsichtlich der Veranstaltung "Kurs und Poliklinik der Zahnersatzkunde I und II" fehlende Aktualität des Studienplans 2000 im Hinblick auf die dort aufgeführte Vorlesung nicht zu einer Verringerung des für diese Veranstaltung anzusetzenden Eigenanteils führen. Nach der Aufstellung im Studienplan 2000 war für die genannte Veranstaltung ein Eigenanteil von insgesamt 1,2042 (0,0417 + 0,9000 + 0,1125 + 0,1500) vorgesehen. Die nunmehr von der Antragsgegnerin vorgelegte Darstellung über die Komponenten der Lehrveranstaltung und ihre Bewertung ergibt demgegenüber einen Eigenanteil von 1,4000; damit würde sich der Eigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin gegenüber dem Wert von 5,8057 um 0,1958 (1,4000 - 1,2042) auf 6,0015 erhöhen. Dieses Ergebnis erscheint nach derzeit erkennbarer Lage als nicht ausgeschlossen: Der höhere Eigenanteil für die Lehrveranstaltung "Kurs und Poliklinik der Zahnersatzkunde I und II" nach der neuen Berechnung gegenüber der Berechnung im Studienplan 2000 erklärt sich durch eine höhere Anzahl von Unterrichtsstunden bei Kurs und Labor (jeweils 20,83 SWS statt 18 SWS) sowie durch einen Rechenfehler im Studienplan 2000 beim Labor; bei der dort genannten Gruppengröße von 30 ergibt sich ein CA-Anteil von 0,18 (18 mal 0,3 dividiert durch 30) anstelle von 0,1125 (dieses Ergebnis errechnet sich bei einer Gruppengröße von 48). Für einen auf 6,0015 erhöhten Curriculareigenanteil der Zahnmedizin bestünde auch der erforderliche Spielraum, da derzeit der Curricularnormwert von 7,8 in Anbetracht des Fremdanteils von 1,2242 nicht ausgeschöpft wird.

cc) Schließlich rügt die Beschwerde, es seien diejenigen Studierenden der Zahnmedizin zu berücksichtigen, die vorher Humanmedizin studiert hätten und daher bestimmte Veranstaltungen der Zahnmedizin nicht mehr nachfragten. Diese Rüge hat keinen Erfolg. Hinsichtlich der Kapazität in der Humanmedizin hat das Beschwerdegericht im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsexport für die Zahnmedizin bereits ausgeführt, dass die Zahl dieser Studierenden gering sein dürfte, der ersparte Ausbildungsaufwand kaum zuverlässig zu erfassen sei und der Normgeber unterstelle, dass sich alle Studierenden ungeachtet eventueller Vorkenntnisse entsprechend dem Studienplan verhielten, und deshalb eine Korrektur des Curricularanteils nicht veranlasst sei (Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris). Diese Erwägungen, an denen festzuhalten ist, stehen auch in dem hier vorliegenden Zusammenhang einer Korrektur des Curriculareigenanteils entgegen.

6. Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung errechnet sich demnach mit 2 x 229,44 (= 458,88) : 5,8057 = 79,0396, gerundet 79,0 Studienplätzen.

7. Für die Überprüfung des Berechnungsergebnisses durch die Schwundquote (§§ 14 Abs. 3, 16 KapVO) legt das Beschwerdegericht den im Kapazitätsbericht (S. 13) genannten Schwundfaktor von 0,7917 zugrunde (dem entspricht der vom Verwaltungsgericht errechnete Wert von 0,791662 bei Aufrundung auf die vierte Stelle hinter dem Komma).

Daraus ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 79,0 : 0,7917 = 99,7853, gerundet 100 Studienplätze für Studienanfänger.

8. Die Frage einer Verminderung dieses Berechnungsergebnisses wegen eines ausstattungsbezogenen Engpasses (§§ 14 Abs. 2 Nr. 5, 19 KapVO) stellt sich hier nicht mehr, da dieses Ergebnis unter dem vom Verwaltungsgericht errechneten Ergebnis von 102 Studienplätzen liegt und bereits mehr als 100 Studienplätze kapazitätswirksam vergeben worden sind (zum Thema des ausstattungsbezogenen Engpasses in der Lehreinheit Zahnmedizin vgl. ansonsten OVG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2005, 3 Nc 6/05, juris).

9. Die Beschwerde muss somit ohne Erfolg bleiben.

a) Die hier errechneten 100 Studienplätze sind bereits sämtlich kapazitätswirksam vergeben. Zum einen sind sämtliche 91 durch die Höchstzahlverordnung vom 3. August 2006 (HmbGVBl. S. 459) festgesetzten Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin besetzt worden, wie sich aus der am 1. November 2006 vom Zentrum für Studierende der Universität an das Verwaltungsgericht übersandten Immatrikulationsliste ergibt. Soweit die Beschwerde darauf hingewiesen hat, dass einige der laut dieser Liste eingeschriebenen Studienbewerber gemäß der Spalte "Immdat" bereits vor dem Wintersemester 2006/2007 immatrikuliert gewesen sind, ist dies unerheblich, nachdem die Antragsgegnerin klargestellt hat, dass es sich dabei um Fachwechsler handelt und die betreffende Spalte jeweils das Datum der Ersteinschreibung im ursprünglichen Studiengang angibt (vgl. den Schriftsatz v. 28.3.2007, S. 10, und die dort als Anl. BB 16 beigefügte Auskunft des Zulassungssekretariats der Universität Hamburg v. 26.3.2007).

Zum anderen haben laut den Angaben der Antragsgegnerin auch alle 11 vom Verwaltungsgericht (inzwischen sämtlich rechtskräftig) vorläufig zugelassenen Antragsteller ihre Studienplätze angenommen und diese auch nicht wieder aufgegeben (vgl. den Schriftsatz vom 20.7.2007, S. 2).

b) Auch die weiteren mit der Beschwerde gestellten, auf eine vorläufige Teilzulassung gerichteten Hilfsanträge bleiben ohne Erfolg. Da die personelle Kapazität erschöpft ist, steht dies der Zulassung jeglicher weiterer Bewerber, die auch als "Teilstudenten" im vorklinischen Abschnitt bzw. im ersten bis sechsten Fachsemester weitere personelle Kapazität beanspruchen würden, entgegen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs.3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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