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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: 3 So 197/08
Rechtsgebiete: VwGO, RVG


Vorschriften:

VwGO § 93
RVG § 45
RVG § 50
RVG § 55
RVG § 56
RVG § 58
1. Die Terminsgebühr ist im Sinne des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Teil 3, Vorbemerkung 3, Absatz 3 entstanden, wenn der Rechtsanwalt in einem Termin zur mündlichen Verhandlung bei Aufruf der Sache vertretungsbereit anwesend ist. Werden zwei zeitgleich terminierte selbständige Sachen gemeinsam aufgerufen, erhält der Rechtsanwalt, der in beiden Sachen vertritt und vertretungsbereit anwesend ist, die Terminsgebühr in jeder dieser Sachen nach dem für sie einzeln maßgeblichen Gegenstandswert. Der nach Aufruf der Sachen verkündete Beschluss des Gerichts, dass über beide Verfahren einheitlich verhandelt werden solle, führt nicht dazu, dass nur eine einzige Terminsgebühr nach der Summe der Gegenstandswerte beider Verfahren vergütet wird.

2. Die (anteilige) Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Teil 3, Vorbemerkung 3, Absatz 4) findet uneingeschränkt auch im Rahmen der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts Anwendung (wie OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2008, 4 So 134/08, juris).


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

3 So 197/08

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, durch die Richter Korth und Jahnke sowie die Richterin Büschgens am 19. Februar 2009 beschlossen:

Tenor:

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Juli 2008 wird unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2008 dahingehend geändert, dass die dem beigeordneten Rechtsanwalt, Herrn C...., aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf 754,16 Euro festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde wendet sich der beigeordnete Rechtsanwalt der Klägerin gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss.

Die Klägerin, die im Jahre 2005 zusammen mit ihrem Sohn, dem Kläger des parallelen Beschwerdeverfahrens 3 So 207/08, in die Bundesrepublik eingereist war, hatte zeitgleich mit ihrem Sohn am 27. Februar 2006 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Am 21. Juni 2006 verhandelte das Verwaltungsgericht Hamburg über beide Klagen. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass bei Aufruf der Sachen die Kläger persönlich mit ihrem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt C....., der die Kläger bereits in den vorangegangenen Verwaltungsverfahren vertreten hatte, erschienen waren. Nach Feststellung der Anwesenheit beschloss das Verwaltungsgericht, dass über beide Verfahren einheitlich verhandelt werden sollte. Die Verfahren wurden nach Abschluss eines Zwischenvergleichs zunächst ausgesetzt. Mit Beschlüssen vom 26. Oktober 2007 bewilligte das Verwaltungsgericht den Klägern jeweils Prozesskostenhilfe und ordnete Rechtsanwalt C.... zur Vertretung bei. Im April 2008 endeten beide Verfahren durch Klagrücknahme. Den Wert des Streitgegenstandes setzte das Verwaltungsgericht jeweils auf 5.000,-- Euro fest.

Mit Schriftsatz vom 8. April 2008 beantragte Rechtsanwalt C.... - ebenso wie in dem Verfahren des Sohnes der Klägerin - die Festsetzung und Erstattung einer 1,3 fachen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 284,70 Euro, einer 1,2 fachen Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 262,80 Euro sowie einer 1,0 fachen Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer von zusammengerechnet 935,94 Euro.

Mit Verfügung vom 15. April 2008 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle darauf hin, dass beide Klageverfahren im Termin vom 21. Juni 2006 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden seien und die Terminsgebühr daher nach dem zusammengerechneten Wert der einzelnen Gegenstände zu berechnen und verhältnismäßig aufzuteilen sei. Gleiches gelte für die Einigungsgebühr.

Rechtsanwalt C.... entgegnete hierauf mit Schriftsatz vom 24. April 2008, dass die Terminsgebühr in den einzelnen Verfahren bereits mit dem Aufruf der Sache entstanden sei.

Mit Verfügung vom 12. Juni 2008 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle weiter darauf hin, dass gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG die wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen sei.

Rechtsanwalt C.... verwies mit Schriftsatz vom 23. Juni 2008 darauf, dass zur Frage der Anrechung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Rahmen der Erstattung von Gebühren der Prozesskostenhilfe derzeit ein heilloser Meinungsstreit bestehe. Eine starke Meinung lehne die Anwendung der Anrechnungsvorschriften im Verfahren der Prozesskostenhilfe gänzlich ab. Grund hierfür sei die Überlegung, dass es dem Rechtsanwalt verwehrt sei, gegenüber der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, Ansprüche geltend zu machen. Deshalb sei die Geschäftsgebühr nicht als entstanden im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG anzusehen. Eine zweite Meinung wolle die Anrechnung der Geschäftsgebühr nur insoweit zulassen, als diese tatsächlich gezahlt worden sei. Eine Verweisung des beigeordneten Rechtsanwalts auf die Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Mandanten laufe in der Regel leer, da der Mandant nicht leistungsfähig sei. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spräche die Regelung in § 58 Abs. 1 und 2 RVG, wonach von dritter Seite geschuldete Gebühren auf den Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nur in dem Umfang anzurechnen seien, in dem auch tatsächlich eine Zahlung an den Rechtsanwalt erfolgt sei. Eine weitere Auffassung gestatte die Verrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Rahmen der Prozesskostenhilfe nur insoweit, als der zu ermittelnde Anrechnungsbetrag die Differenz der Wahlanwaltsgebühr zur Prozesskostenhilfegebühr übersteige. Dieser Meinung sei, soweit überhaupt von einer Anrechnung ausgegangen werde, der Vorzug zu geben. Sie berücksichtige, dass der beigeordnete Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu ermäßigten Gebührensätzen tätig werde und hierdurch bereits die Staatskasse durch einen Verzicht auf einen Teil seiner Gebühren subventioniere. Dieses könne jedoch nicht gelten, soweit fiktionale Gebührenanrechnungen vorgenommen würden. Die im vorliegenden Fall zu berücksichtigende Geschäftsgebühr sei mit 0,5 angemessen zu bewerten.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2008 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse an Rechtsanwalt C.... im vorliegenden Verfahren zu erstattenden Kosten auf 614,22 Euro fest. Den weitergehenden Antrag wies sie zurück. Auch im Verfahren des Sohnes der Klägerin wurden die zu erstattenden Kosten auf 614,22 Euro festgesetzt. Zur Begründung führte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aus, dass die beantragte Terminsgebühr auf 145,20 Euro (1/2 der Terminsgebühr nach dem Gesamtstreitwert von 10.000 Euro) zu reduzieren und die Verhandlungsgebühr lediglich mit einem Gebührensatz in Höhe von 1,05 (1,3 abzüglich 0,25 Anrechnung) zu berücksichtigen sei. Entscheidend für die Anwendbarkeit der Anrechnungsregelung sei lediglich das Entstehen, nicht auch eine etwaige Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr. Die Anrechnung sei auch nicht deshalb abzulehnen, weil es dem Rechtsanwalt verwehrt sei, die Gebühren und Auslagen gegenüber der Partei geltend zu machen, oder weil die Geschäftsgebühr als nicht entstanden anzusehen sei. Zwar könne der beigeordnete Rechtsanwalt gegen die Partei keine Vergütungsansprüche geltend machen. Da sich die Prozesskostenhilfebewilligung nicht auf das Vorverfahren erstrecke, gälten die Einschränkungen des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hier aber nicht. Auch sei eine Anrechnung unabhängig davon vorzunehmen, ob der Mandant gezahlt habe. Die Verfahrensgebühr werde nach dem Gesetzeswortlaut automatisch gekürzt, sobald die Geschäftsgebühr entstanden sei und der Rechtsanwalt sie beanspruchen könne. Durch die Anrechung solle berücksichtigt werden, dass die (annähernd) gleiche Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht doppelt honoriert werde. Es entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers, die Staatskasse die volle Verfahrensgebühr erstatten zu lassen, obwohl der Rechtsanwalt nur einen geringeren Aufwand gehabt habe und zudem gegenüber seinem Mandanten einen Vergütungsanspruch für sein Tätigwerden im Vorverfahren besitze. Eine Anrechung komme auch nicht nur dann in Betracht, wenn der anzurechnende Betrag die Differenz zwischen Wahlanwaltsgebühren und der Vergütung eines beigeordneten Anwalts übersteige. Der Rechtsanwalt habe im Rahmen der Prozesskostenhilfebeiordnung nur einen Anspruch auf die Gebühren nach § 49 RVG; ein Verzicht auf die Wahlanwaltsgebühren sei hierin nicht zu sehen. Auch § 58 Abs. 2 RVG beziehe sich nur auf sonstige Vorschüsse und Zahlungen, die in derselben Angelegenheit geleistet worden seien, und regele nicht eine Einschränkung anderer gesetzlicher Anrechnungsvorschriften.

Den daraufhin mit Schriftsatz vom 17. Juli 2008 von Rechtsanwalt C.... gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Verwaltungsgericht Hamburg - durch die Berichterstatterin - mit Beschluss vom 24. Oktober 2008 zurück; die Beschwerde ließ das Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung zu. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht aus: Die Berechnung der Terminsgebühr und die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr seien nicht zu beanstanden. Durch die unmittelbar nach Aufruf und Feststellung der Anwesenheit beschlossene Verbindung der zeitgleich terminierten Verfahren nach § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung seien die bis dahin selbständigen Angelegenheiten für die Dauer der mündlichen Verhandlung zu einer Angelegenheit geworden. Deshalb errechne sich die durch die anwaltliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung entstandene Terminsgebühr nicht getrennt nach den jeweiligen Einzelstreitwerten, sondern anteilig (je zur Hälfte) aus der Summe der Einzelstreitwerte der beiden zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren. - Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei eine nach den Nummern 2400 bis 2403 entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren anzurechnen, soweit sie - wie hier - wegen desselben Gegenstandes entstanden sei. Diese Kürzung der Verfahrensgebühr sei vom Gesetzgeber auch uneingeschränkt beabsichtigt. Nach den Gesetzesmaterialien sei eine entsprechende Anrechung bereits aus systematischen Gründen erforderlich, weil der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren entscheidend davon beeinflusst werde, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst gewesen sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Anrechnung aber auch erforderlich, um eine außergerichtliche Erledigung zu fördern. Es müsse der Eindruck vermieden werden, der Rechtsanwalt habe ein gebührenrechtliches Interesse an einem gerichtlichen Verfahren. Dieses Interesse kollidiere zwangsläufig mit dem - dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zugrunde liegenden - Bestreben einer aufwandsbezogenen Vergütung. Diesen unterschiedlichen Interessen werde die Anrechnungsregelung gerecht. Aus dem den beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt betreffenden 8. Abschnitt des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ergäbe sich kein Anhaltspunkt dafür, von dieser gesetzlichen Vergütungsregelung abzuweichen. Zweck der Prozesskostenhilfe sei es, der "armen" Partei den Rechtsweg zu eröffnen, indem sie nicht nur von den Gerichtskosten, sondern auch von den ihrem Rechtsanwalt für das Gerichtsverfahren geschuldeten Gebühren freigestellt werde. Dieser Zweck gebiete es, sich an den im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber entstandenen Gebühren zu orientieren. Die Staatskasse trete an die Stelle des bedürftigen, an sich zahlungspflichtigen Mandanten.

Am 11. November 2008 hat Rechtsanwalt C.... Beschwerde gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg erhoben. Zur Begründung wiederholt er, dass es hinsichtlich der Terminsgebühr auf den Entstehungszeitpunkt ankomme und spätere Prozesshandlungen eine einmal entstandene Gebühr nicht wieder entfallen ließen. Hinsichtlich der Anrechung der Geschäftsgebühr bedürfe es einer Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung.

Der Senat hat (im Parallelverfahren 3 So 207/08) eine Stellungnahme des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse eingeholt, der sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg in dessen Entscheidung vom 24. Oktober 2008 angeschlossen hat.

II.

1. Über die Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. Oktober 2008, mit dem das Verwaltungsgericht die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts C.... gegen den nach § 55 RVG von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erlassenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen hat, entscheidet der Senat.

Die nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG berufene Einzelrichterin hat das Verfahren gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG mit Beschluss vom heutigen Tage nach Anhörung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auf den Senat übertragen.

2. Die Beschwerde ist gemäß §§ 55, 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgerecht eingegangen und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG wegen der durch das Verwaltungsgericht ausgesprochenen Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung unabhängig von dem Wert des Beschwerdegegenstands zulässig.

3. Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Zu Unrecht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 4. Juli 2008 und ihr folgend das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 24. Oktober 2008 bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung die Terminsgebühr lediglich in Höhe von 145,20 Euro festgesetzt (a.) Dagegen hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts insoweit zu Recht zurückgewiesen, als die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr vorgenommen hat (b.).

Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt, soweit im 8. Abschnitt des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung; diese wird nach § 55 Abs. 1 RVG auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2007 hat das Verwaltungsgericht der Klägerin für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt C.... beigeordnet. Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem Prozesskostenhilfe gewährt werden sollte, versteht der Senat den Beschluss dahin, dass Prozesskostenhilfe ab erster Antragstellung bewilligt worden ist. Dem Rechtsanwalt sollte ersichtlich kein Nachteil daraus erwachsen, dass er im Termin am 21. Juni 2006 sein Einverständnis mit der Verhandlung erklärte, obwohl über den Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entschieden war (Sitzungsprotokoll S. 1).

Die gesetzliche Vergütung im Sinne des § 45 Abs. 1 RVG ist die sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergebende Vergütung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Eine "andere Bestimmung" im Sinne des § 45 Abs. 1 RVG ergibt sich aus § 49 RVG. Nach dieser Vorschrift werden, wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, anstelle der Gebühren nach § 13 Abs. 1 RVG diejenigen nach der in § 49 RVG enthaltenen Tabelle vergütet. Im Übrigen sind - soweit hier von Bedeutung - auf die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes einschließlich der in Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV RVG) enthaltenen Bestimmungen anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass auch die Vorschriften des Teils 3, Vorbemerkung 3 Absätze 3 und 4 VV RVG vorliegend anzuwenden sind.

a. Zu Unrecht hat danach die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem beigeordneten Rechtsanwalt zu zahlende Terminsgebühr lediglich in Höhe von 145,20 Euro festgesetzt; die Terminsgebühr ist vielmehr in Höhe von 262,80 Euro festzusetzen. Damit ist der zu erstattende Betrag gegenüber dem Festsetzungsbeschluss um 117,60 Euro zzgl. 19 % MwSt zu erhöhen.

Gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 1 zu Teil 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr "für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin". Mit ihr soll die sich von dem allgemeinen Geschäftsbetrieb abhebende besondere Tätigkeit als Rechtsanwalt bei derartigen Terminen abgegolten werden. Die Terminsgebühr ersetzt die frühere Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO und die Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO. Anders als noch unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung kommt es nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht mehr darauf an, was in dem Termin geschieht, insbesondere ob Anträge gestellt werden oder die Sache erörtert wird (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 18. Aufl., 2008, Vorb. 3 VV Rn. 1, 62; Hartung/Römermann, Praxiskommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2004, VV Teil 3, Rn. 8). Eine Terminsgebühr fällt daher auch an, wenn das Gericht eine Sache sofort nach Aufruf - beispielsweise wegen einer Erkrankung des Berichterstatters oder weil der Gegner einen Schriftsatz zu spät erhalten hat - vertagt. Für das Entstehen der Terminsgebühr reicht es aus, dass der Verhandlungstermin stattfindet und der Rechtsanwalt diesen Termin in dem Sinne wahrnimmt, dass er vertretungsbereit anwesend ist (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Vorb. 3 VV Rn. 30; VGH München, Beschl. v. 17.4.2007, NVwZ-RR 2008, 504; im Ergebnis abweichend VGH Mannheim, Beschl. v. 17.8.2006, NVwZ-RR 2006, 855). Diese Voraussetzungen lagen hier vor.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2006 begann ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung mit dem Aufruf der Sachen (§ 173 VwGO i.V.m. § 220 Abs. 1 ZPO). Zu diesem Zeitpunkt war Rechtsanwalt C.... vertretungsbereit anwesend; eine Tätigkeit "nach außen" war für eine Vertretung nicht erforderlich (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Vorb. 3 VV Rn. 65). Damit war die Terminsgebühr entstanden, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedurft hätte.

Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG war - für jedes Verfahren - auf der Grundlage eines Streitwerts von 5.000,-- Euro zu berechnen und betrug mithin - jeweils - 262,80 Euro (1,2 der Gebühr von 219,- Euro, §§ 13, 49 RVG).

Der im Anschluss an die Feststellung der Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2006 erfolgte Beschluss des Verwaltungsgerichts, dass über beide Verfahren einheitlich verhandelt werden solle, ist auf die entstandene Terminsgebühr ohne Einfluss. Dahin gestellt bleiben kann, ob eine Verbindung (nur) zur gemeinsamen Verhandlung bis dahin selbständige Angelegenheiten für die Dauer der mündlichen Verhandlung überhaupt zu einer Angelegenheit im Sinne des Kostenrechts werden lässt oder ob diese Folge erst bei einer Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 93 VwGO eintritt. Vorliegend ist schon zweifelhaft, ob eine Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung im Rechtssinne überhaupt erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat die bei Aufruf der Sachen selbständigen Verfahren der Klägerin und ihres Sohnes nicht ausdrücklich zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, sondern nur beschlossen, dass über beide Verfahren einheitlich verhandelt werden solle. Damit könnte nur eine tatsächliche Vereinfachung des Verfahrens bezweckt gewesen sein, ohne zugleich eine vorübergehende Verbindung zu einem einzigen Verfahren herbeiführen zu wollen.

Jedenfalls könnte eine nachträgliche Veränderung des Wertes, wie sie bei einer Addition der Werte der ursprünglich selbständigen Klagen als Grundlage der Gebührenbemessung eintritt, die einmal verdiente Gebühr nicht (teilweise) wieder entfallen lassen (VGH München, Beschl. v. 17.4.2007, a.a.O.; a.A. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.8.2006, a.a.O.; VG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2008, NVwZ-RR 2008, 741; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., 3100 VV, Rn. 93, wo jedoch von der Verbindung "zur mündlichen Verhandlung" die Rede ist und eine Entscheidung des VGH München - Beschl. v. 29.3.2001, JurBüro 2002, 583 - in Bezug genommen wird, die nicht die Terminsgebühr nach Nr. 3401 VV RVG, sondern die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO betrifft). Eine gegenteilige Sichtweise ließe den - im Vergleich zur früheren Rechtslage - vorverlegten Entstehungszeitpunkt der Gebühr unberücksichtigt. Auf Art und Umfang der Vertretung in einem Verhandlungstermin kommt es für die Bemessung der Terminsgebühr nicht an.

b. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts dagegen insoweit zurückgewiesen, als die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr vorgenommen hat. Die Anrechnung findet auch im Rahmen der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts statt. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 4. Senats des Beschwerdegerichts an (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2008, 4 So 134/08, juris).

Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Diese Regelung ist so zu verstehen, dass eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist. Durch diese Anrechung verringert sich die erst später nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr, während die zuvor bereits entstandene Geschäftsgebühr von der Anrechnung unangetastet bleibt (BGH, Beschl. v. 22.1.2008, NJW 2008, 1323; Urteil v. 11.7.2007, NJW 2007, 3500; Urteil v. 7.3.2007, Rpfleger 2007, 505). Der Grund dieser Regelung liegt darin, dass Geschäfts- und Verfahrensgebühr teilweise denselben Aufwand vergüten, weshalb ein Rechtsanwalt, der bereits im Rahmen seiner vorgerichtlichen Tätigkeit mit der Sache befasst gewesen ist, in der Regel für die Prozessvertretung einen geringeren Einarbeitungs- bzw. Vorbereitungsaufwand hat. Eine Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhält, mit dem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig war, ist daher nicht zu rechtfertigen (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 209).

Im vorliegenden Fall ist eine Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG wegen desselben Gegenstands, der auch Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens war, entstanden. Rechtsanwalt C.... hat, wie sich aus dem Bescheid vom 26. Oktober 2005, dem Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2006 und der am 11. November 2004 wegen "Aufenthalts" erteilten Vollmacht ergibt, die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren vertreten. Damit war die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG um den hälftigen Gebührensatz der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu vermindern und folglich in Höhe von 229,95 Euro anzusetzen (1,05 der Gebühr von 219,-- Euro, §§ 13, 49 RVG).

Wie bereits ausgeführt, sind auf die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes einschließlich der in Anlage 1 enthaltenen Bestimmungen - mithin auch die eine anteilige Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr regelnde Vorschrift des Teils 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG - anzuwenden. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthält insofern - von § 49 RVG abgesehen - keine abweichenden Bestimmungen. Insbesondere stellt die Regelung des § 58 Abs. 3 RVG keine die anteilige Anrechnung der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr regelnde Bestimmung dar (a.A. OLG Schleswig, Beschl. v. 3.3.2008, MDR 2008, 947).

Da die Verfahrensgebühr aufgrund der Anrechnungsvorschrift von vornherein nur in der gekürzten Höhe entsteht (BGH, Beschl. v. 22.1.2008, a.a.O.), kann die - insoweit gar nicht bestehende - Verfahrensgebührenschuld auch nicht in der Kosten- bzw. Vergütungsfestsetzung berücksichtigt werden. Demgemäß scheidet eine Festsetzung nicht nur gegenüber dem Prozessgegner aus, der eine von dem Mandanten dem Rechtsanwalt nicht geschuldete Gebühr nicht zu erstatten braucht, sondern ebenso im Rahmen der Prozesskostenhilfevergütung des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse, die im Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Stelle des Mandanten als Gebührenschuldner tritt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.1.2009, I-10 W 120/08, juris m.w.N. der zivilgerichtlichen Rechtsprechung; OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.4.2008, 2 0A 128/08, juris).

Die Geschäftsgebühr ist im Falle der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse auch nicht "als nicht entstanden" anzusehen. Eine solche Sichtweise ist weder mit dem Wortlaut der Anrechnungsvorschrift zu vereinbaren, noch erscheint sie geboten. Insbesondere ergibt sich eine Notwendigkeit hierfür nicht aus der Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. Diese Forderungssperre betrifft nur die Vergütung, die nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe entsteht. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2100 VV RVG entsteht aber schon vor der Bewilligung durch die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts für seinen Mandanten. Auch § 16 der Berufsordnung für Rechtsanwälte vom 29.11.1996 (BRAK-Mitteilungen 1996, 241 - BORA), nach dessen Absatz 2 der Rechtsanwalt nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe von seinem Mandanten Zahlungen oder Leistungen nur annehmen darf, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, dass der Mandant zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist, betrifft ersichtlich nicht die bereits vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe entstandene Geschäftsgebühr.

Nicht zu überzeugen vermag auch die Auffassung (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.4.2006, JurBüro 2007, 149; vgl. auch OLG Schleswig, Beschl. v. 3.3.2008, a.a.O.), dass ein beigeordneter Rechtsanwalt den anzurechnenden Teil der Geschäftsgebühr zunächst mit der Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung verrechnen kann und nur ein etwaiger überschießender Betrag auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Diese Einschränkung der Anrechenbarkeit ist bereits durch den eindeutigen Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV RVG ausgeschlossen. Auch aus der Regelung des § 58 Abs. 2 RVG, wonach in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen sind, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht, lässt sich ein solches Ergebnis nicht herleiten. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der beigeordnete Rechtsanwalt eine Zahlung auf die anwaltliche Tätigkeit erhalten hat, die Gegenstand seiner Beiordnung war. Eine derartige Zahlung liegt in der hier in Rede stehenden Konstellation einer Beiordnung erst für das gerichtliche Verfahren aber gerade nicht vor, weshalb der Anwendungsbereich der Vorschrift schon deshalb nicht eröffnet ist. Dessen ungeachtet wäre die Zahlung auf eine außergerichtliche Geschäftsgebühr auch keine Leistung auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung für eine gerichtliche Tätigkeit; ob, wieviel und vom wem auf die Geschäftsgebühr tatsächlich gezahlt wird, berührt vielmehr die Höhe des anwaltlichen Vergütungsanspruchs aus der gerichtlichen Tätigkeit nicht, weil schon der Anspruch auf die Geschäftsgebühr dazu führt, dass die entsprechende Verfahrensgebühr aus einem anschließenden Gerichtsverfahren nur anteilig entsteht (OLG Dresden, Beschl. v. 26.11.2008, 20 WF 839/08, juris).

Der Senat hält auch nicht dafür, dass immer dann, wenn ein Mandant die geschuldete Geschäftsgebühr für eine vorgerichtliche Tätigkeit an seinen Rechtsanwalt nicht gezahlt hat, der Staatskasse die Berufung auf die Zahlungsverpflichtung des Mandanten für die zweite Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr im gerichtlichen Verfahren nach Sinn und Zweck der Bewilligung von Prozesskostenhilfe verwehrt ist (so aber OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.1.2008, JurBüro 2008, 245; OLG Dresden, Beschl. v. 26.11.2008, a.a.O.: Müller-Rabe, a.a.O. § 58, Rn. 39). Auch eine solche Einschränkung widerspricht dem Gesetzeswortlaut. Ob die Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon beglichen ist, ist für die Anrechung ohne Bedeutung (BGH, Beschl. v. 22.1.2008, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Erforderlich ist lediglich, dass "die Geschäftsgebühr entsteht", nicht aber, dass der Anwalt diese auch tatsächlich erhalten hat oder erhalten kann. Allerdings dürfte der Geltendmachung des gegen den Mandanten bestehenden Anspruchs in den Beiordnungsfällen nicht selten dessen wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit entgegenstehen. Der mit der hälftigen Anrechnung der möglicherweise uneinbringlichen Geschäftsgebühr auf die - in ihrer Durchsetzung gegenüber der Staatskasse sichere - Verfahrensgebühr verbundene Nachteil stellt indes eine Konsequenz der Anrechnungsregel dar, der wegen der Bindung an das Gesetz nicht ausgewichen werden kann. Dem Rechtsanwalt bleibt die Möglichkeit, den Vergütungsanspruch gegen seinen Mandanten durch einen Vorschuss abzusichern.

3. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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