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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.04.2004
Aktenzeichen: 4 Bf 286/99
Rechtsgebiete: RGebStV


Vorschriften:

RGebStV § 5 Abs. 3
Für Autoradios in Vorführwagen gewerbsmäßiger Autohändler besteht keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag.
4 Bf 286/99

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 4. Senat, durch die Richter Pauly und die Richterin Dr. Thies sowie den Richter Wiemann am 14. April 2004 beschlossen:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist der Beschluss vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in festzusetzender Höhe abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zu gelassen.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 468,00 EUR (entspricht 915,30 DM) festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung zu I.

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 133 Abs. 1 VwGO).

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, einzulegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen (§§ 133 Abs. 2, 67 Abs. 1 VwGO).

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen Vertreter, wie in Absatz 2 angegeben, zu begründen. Die Begründung ist beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§§ 133 Abs. 3, 132 Abs. 2 Nr. 1 - 3 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung zu II.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren. Dabei streiten die Beteiligten im Wesentlichen darum, ob der Kläger für Autoradios in Vorführwagen seines Kraftfahrzeughandels von der Zahlung von Rundfunkgebühren gemäß § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RgebSTV) vom 31. August 1991 befreit ist.

Der Kläger betreibt gewerbsmäßig (u.a.) den Handel mit fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Zubehörteilen einschließlich Autoradios. Die von ihm vorgehaltenen Vorführwagen werden in der Regel vom Herstellerwerk (Ford) mit einem Autoradio ausgerüstet und ausschließlich zu Vorführzwecken, d.h. zu Probefahrten des Kunden in Anwesenheit eines Verkäufers oder des Klägers selbst genutzt. In Ausnahmefällen überlässt der Kläger diese Fahrzeuge Kunden auch zur selbstständigen Durchführung einer Probefahrt, die in der Regel nicht länger als eine Stunde dauert.

Spätestens seit dem 1. Januar 1994 hält der Kläger durchschnittlich zwei Vorführwagen in seinem Betrieb vor. Wegen der darin befindlichen Radios zog ihn der Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 1998 für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Mai 1998 zu Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 915,30 DM heran.

Dagegen erhob er Widerspruch. Zur Begründung berief er sich vor allem auf ein Urteil des 3. Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1980 (OVG Bf III 168/79), das in einem vergleichbaren Falle die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gemäß Art. 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 5. Dezember 1974, der wortgleich mit § 5 Abs. 3 RgebSTV vom 31. August 1991 ist, bejaht hatte.

Mit Bescheid vom 26. August 1998 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Autoradios in Vorführwagen unterlägen nicht dem Händlerprivileg des § 5 Abs. 3 RgebSTV. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die in diesen Fahrzeugen befindlichen Autoradios für Vorführzwecke zum Empfang bereitgehalten würden. Dafür reiche nicht aus, dass im Einzelfall ein Kunde, der ein Kraftfahrzeug erwerben wolle, anlässlich einer Probefahrt auch Interesse an dem im Vorführwagen eingebauten Autoradio finde und sich dieses Gerät deshalb vorführen lasse. Wenn ein Kunde am Erwerb eines Autoradios interessiert sei, lasse er sich in der Regel verschiedene Modelle vorführen, um danach seine Auswahl zu treffen. Da die Vorführwagen nicht nur auf dem Betriebsgrundstück des Klägers vorgeführt, sondern mit ihnen auch Probefahrten unternommen würden, fehle es im Übrigen auch an dem weiteren Merkmal für eine Gebührenbefreiung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RgebSTV, dass die darin befindlichen Radios "auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zum Empfang bereitgehalten werden".

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 26. August 1998 hat der Kläger am 24. September 1998 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in dem genannten Urteil vom 3. Juni 1980 wiederholt.

Der Kläger hat beantragt,

den Gebührenbescheid vom 3. Juli 1998 und den Widerspruchsbescheid vom 26. August 1998 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass inzwischen andere Oberverwaltungsgerichte in vergleichbaren Fällen von dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1980 abweichende Auffassungen zur Auslegung des Art. 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 5. Dezember 1974 (jetzt § 5 Abs. 3 des RgebSTV) verträten (u.a. VGH Mannheim, Urt. v. 16.12.1982 - 2 S 261/82; bestätigt durch Beschl. des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.3.84, Buchholz 401.84 Nr. 50).

Der Kläger hat hierauf erwidert: Die von dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1980 abweichenden Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte beruhten darauf, dass in jenen Fällen die Vorführwagen nicht ausschließlich für Probefahrten, sondern auch für andere Anlässe (z.B. Privatfahrten der Autoverkäufer) verwendet worden seien. Seine beiden Vorführwagen würden demgegenüber ausschließlich für Probefahrten verwendet.

Mit Urteil vom 5. Mai 1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: § 5 Abs. 3 RgebSTV stehe einer Heranziehung zu Gebühren wegen in Vorführwagen eingebauter (weiterer) Rundfunkempfangsgeräte nicht entgegen (a.A. OVG Hamburg, Urt. v. 3.6.1980 - OVG Bf III 168/79 -). Satz 1 des § 5 Abs. 3 RgebSTV erfasse in Vorführwagen eingebaute Autoradios nicht, weil der Vorführzweck außerhalb eines Betriebsgrundstückes verwirklicht werde. Autoradios in Vorführwagen seien auch nicht nach Satz 2 des § 5 Abs. 3 RgebSTV von der Gebührenpflicht befreit, weil der Vorführzweck nicht bei Dritten, sondern bei dem Autohändler als Rundfunkteilnehmer verwirklicht werde. Selbst wenn bei einer Probefahrt weder der Autohändler noch ein Mitarbeiter anwesend seien, bleibe der Autohändler doch Eigentümer, Halter und Besitzer des Kraftfahrzeugs. Der Ausschluss von in Vorführwagen eingebauten Rundfunkempfangsgeräten von dem Händlerprivileg des § 5 Abs. 3 RgebSTV sei auch nicht willkürlich. Verglichen mit der Zahl der Radios, die vom Rundfunkhandel in seinen Geschäftsräumen für Vorführzwecke zum Empfang bereitgehalten würden, sei die Zahl der Kraftfahrzeuge und der darin eingebauten Radios, die vom Autohandel für Vorführzwecke bereitgehalten würden, wegen der regelmäßigen Bindung an einen Fahrzeughersteller im Allgemeinen gering. Anders als Vorführgeräte des Rundfunkhandels förderten die in Vorführwagen eingebauten Radios zudem einen weiteren - nicht privilegierten - gewerblichen Zweck des Rundfunkteilnehmers: Sie erhöhten den Komfort des Fahrzeugs und könnten den Kunden während der Probefahrt unterhalten und damit den Verkauf eines Fahrzeugs erleichtern.

Gegen das ihm am 18. Juni 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 19. Juli 1999 Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Abweichung von dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1980, ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und grundsätzlicher Bedeutung gestellt.

Der Beklagte hat hierauf entgegnet, dass er eine Zulassung der Berufung wegen Abweichung von dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1980 und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache befürworte. Eine Zulassung der Berufung auch wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung komme demgegenüber nicht in Betracht.

Mit Beschluss vom 23. Juni 2000, der dem Kläger am 5. Juli 2000 zugestellt worden ist, hat das Gericht die Berufung zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2000, der am 13. Juli 2000 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, hat der Kläger zur Begründung der Berufung sein bisheriges Vorbringen zur Auslegung des § 5 Abs. 3 RgebStV in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung wiederholt und vertieft. Ergänzend macht er geltend, dass der Ausschluss von Rundfunkempfangsgeräten in Vorführwagen des Kraftfahrzeughandels von dem Händlerprivileg des § 5 Abs. 3 RgebStV entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts willkürlich wäre und deshalb gegen Art. 3 GG verstieße. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Mai 1999 sowie den Gebührenbescheid des Beklagten vom 3. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 1998 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die den Kläger betreffende Sachakte verwiesen.

II.

1. Über die Berufung des Klägers entscheidet das Gericht gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten sind auf diese Entscheidungsmöglichkeit hingewiesen worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO)

2. Die noch nach §§ 124, 124 a VwGO in der Fassung des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) zu beurteilende Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO a.F. vom Berufungsgericht zugelassen und fristgerecht (§ 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO a.F.) und den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO a.F. entsprechend begründet worden.

3. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Gebührenbescheide sind rechtmäßig.

Die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren richtet sich nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RgebStV) vom 31. August 1991, der auf Grund des hierzu ergangenen Hamburgischen Zustimmungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 (GVBl. S. 425) im Rang eines Landesgesetzes in Kraft ist (vgl. hierzu BVerwGE, Beschl. v. 9.3.1984, Buchholz 401.84 Nr. 49). Gemäß § 2 Abs. 2 RgebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RgebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten. Die Rundfunkgebührenpflicht ist also in dem Sinne "gerätebezogen", dass nicht nur für ein bereitgehaltenes Rundfunkempfangsgerät (Erstgerät) Gebühren zu zahlen sind, sondern für alle weiteren bereitgehaltenen Rundfunkgeräte (Zweitgeräte). Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Zweitgeräte nach Maßgabe des § 5 RgebStV von der Gebührenpflicht befreit sind. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RgebStV ist eine Rundfunkgebühr für Zweitgeräte nicht zu leisten, die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Auf diese Befreiungsvorschrift kann sich der Kläger nicht stützen, weil sie gemäß § 5 Abs. 2 RgebStV, der eine Einschränkung des § 5 Abs. 1 RgebStV enthält, nicht für Zweitgeräte in Räumen oder Kraftfahrzeugen gilt, die, wie vorliegend, zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.

Der Kläger ist auch nicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RgebStV von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren für die beiden in seinen Vorführwagen befindlichen Autoradios befreit. Nach dieser Vorschrift, die wiederum eine Einschränkung des § 5 Abs. 2 RgebStV enthält, sind Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät - was vorliegend unstreitig der Fall ist - weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Auch hiernach ist der Kläger nicht von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren befreit. Ihm ist allerdings einzuräumen, dass alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 RgebStV für eine Gebührenbefreiung dem Wortsinn nach erfüllt sind:

Er ist ein Unternehmer, der sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befasst. Ein Rundfunkempfangsgerät wird auch dann im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 RgebStV verkauft, wenn es zusammen mit einem Auto als Teil der Ausstattung oder als Zubehörteil verkauft wird (vgl. Urt. des 3. Senats v. 3.6.1980, S. 6 UA; Grupp, Grundlagen des Rundfunkgebührenrechts, S. 200; VG München, Urt. v. 25.2.1982 - M 436 VX 81 - S. 14 UA; VG Berlin, Urt. v. 1.9.1982 - VG 1 A 210/81 - S. 5 UA; VG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.1981 - 5 K 449/80 - S. 5 UA; VGH Mannheim, Urt. v. 16.12.1982, ESVGH 33, S. 17/18; a.A. nur BayVGH, Urt. v. 28.9.1982, S. 11/12 UA: Kein Verkauf, weil dem Verkauf der Autoradios im Verhältnis zum Wert des Verkaufs der Kraftfahrzeuge nur ganz untergeordnete Bedeutung zukommt). Die Rundfunkempfangsgeräte in den beiden Vorführwagen werden ferner für "Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken ... zum Empfang bereit gehalten." Dies wird in dem den Beteiligten bekannten Urteil des Berufungsgerichts vom 3. Juni 1980 (OVG, Bf III 168/79) im Einzelnen dargelegt, so dass hierauf verwiesen werden kann. Der erkennende Senat ist indes der Auffassung, dass der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 RgebStV entgegen den gesetzgeberischen Zielsetzungen zu weit gefasst ist und deshalb im Wege der Rechtsfortbildung einschränkend auszulegen ist. Er schließt sich damit im Ergebnis der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an (vgl. OVG Münster, Urt. v. 7.12.1984 - 4 A 3162/83 -; VGH Mannheim, Urt. v. 16.12.1982 - 2 S 261/82 - ESVGH 33, 17; VGH München, Urt. v. 28.9.1982 - 8 B 82 A.968; VG München, Urt. v. 17.3.1994 - M 15 K 93.795 -)

Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer gesetzlichen Vorschrift steht den Gerichten allerdings nur begrenzt zu. Sie ist (u.a.) dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung auf Grund des vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sog. teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.1995, DVBl. 1995, S. 1308, 1309; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl., 1979, S. 377 ff.).

Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des erkennenden Senats vorliegend erfüllt.

§ 5 Abs. 3 Satz 1 RgebStV dient erkennbar dem Zweck, den herkömmlichen Rundfunkfachhandel, der typischerweise eine große Zahl von Rundfunkgeräten ausschließlich für Vorführzwecke zum Empfang bereit hält, von einer ansonsten unverhältnismäßig hohen Rundfunkgebührenpflicht zu befreien (in diesem Sinne auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.12.1982 a.a.O.). Darauf deuten bereits die Gesetzesmaterialien hin, in denen von einem Bedürfnis des "Radiohandels" nach einer Gebührenbefreiung die Rede ist (Begründung zum Entwurf eines Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 5. Dezember 1974, Bü-Drucks. 8/494 S. 7). Dafür, dass der Gesetzgeber lediglich den Rundfunkfachhandel in dem beschriebenen Sinne im Auge hat, spricht zudem, dass nur dieser ein dringendes und geradezu auf der Hand liegendes Bedürfnis nach einer Gebührenbefreiung hat. Im Rundfunkfachhandel werden regelmäßig zahlreiche Rundfunkgeräte verschiedenster Art zur Vorführung zum Empfang bereit gehalten, die zudem oftmals nach kurzer Zeit durch neue Modelle ersetzt werden. Die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes einzelne Gerät würde unter diesen Umständen zu einer finanziell kaum tragbaren Belastung des Rundfunkfachhandels führen und - wegen des häufig erforderlichen An- und Abmeldens der Geräte - zu einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand (auch für die Beklagte) führen. All dies trifft auf Autoradios in Vorführwagen von Kraftfahrzeughändlern nicht oder jedenfalls nicht im vergleichbaren Maße zu (in diesem Sinne vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.3.1984, Buchholz 401.84 Nr. 50). Aus all diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Gebührenbefreiung nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers lediglich dem Rundfunkfachhandel zu Gute kommen soll und § 5 Abs. 3 Satz 1 RgebStV in diesem Sinne im Wege der teleologischen Reduktion auszulegen ist. Damit verstößt § 5 Abs. 3 Satz 1 RgebStV auch nicht, wie der Kläger meint, gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG). Die Rundfunkgebührenpflicht ist, wie ausgeführt, in dem Sinne "gerätebezogen", dass nicht nur für ein bereitgehaltenes Rundfunkempfangsgerät (Erstgerät), sondern für alle weiteren bereitgestellten Rundfunkgeräte Rundfunkgebühren zu entrichten sind. Bei der Gewährung von diesen Grundsatz durchbrechenden Befreiungen hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, der erst an der Willkürgrenze endet (BVerwG, Beschl. v. 9.3.1984 a.a.O.). Diese Willkürgrenze wird vorliegend nicht überschritten, da der Ausschluss der Gebührenbefreiung für Autoradios in Vorführwagen des Kraftfahrzeughandels, wie ausgeführt, der Sache nach gerechtfertigt ist.

Die Nebenentscheidungen über die Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 154 Abs. 2, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Die Voraussetzungen des §§ 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung betrifft keine Fragen des revisiblen Rechts von grundsätzlicher Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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