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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.05.2001
Aktenzeichen: 4 Bf 319/00
Rechtsgebiete: BSHG, SGB V, SGB X
Vorschriften:
BSHG § 39 | |
BSHG § 44 Abs. 1 | |
BSHG § 44 Abs. 2 | |
SGB V § 33 Abs. 1 | |
SGB X § 102 Abs. 1 |
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
4. Senat
Beschluss vom 31. Mai 2001
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 4. Senat, durch die Richter Sinhuber, Pauly und Wiemann am 31. Mai 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Juli 2000 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe:
Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.
Die geltend gemachte Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3, 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO) liegen nicht vor.
1. Aus den im Zulassungsantrag geltend gemachten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Mit dem vom Kläger - einem überörtlichen Träger der Sozialhilfe - angefochtenen Urteil hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die Beklagte - einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung - zu verurteilen, die Kosten für eine vorläufige Hilfemaßnahme nach § 44 Abs. 1 und 2 BSHG i.V.m. § 102 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Der Kläger hatte - nach Ablehnung der Leistung durch die Beklagte - der 1986 geborenen schwerstbehinderten Martina B. (Hilfeempfängerin) eine Hilfe für den behindertengerechten Umbau des Kraftfahrzeugs ihrer Eltern (Kosten für einen sog. Ladelift und eine Haltevorrichtung für den Rollstuhl) gewährt, von der er später nur die Kosten für die Halterung in Höhe von 2.766,60 DM gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Zur Begründung der klagabweisenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (u.a. Urt. v. 6.8.1998, B 3 KR 3/97, SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 = FEVS Bd. 49 S. 380) im Wesentlichen ausgeführt: Die Übernahme der Kosten für die fragliche Zusatzausrüstung falle nicht unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, da sie kein Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB V sei. Bei der Auslegung dieser Norm sei zu berücksichtigen, dass Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung nur die medizinische Rehabilitation sei. Für den Leistungsbereich der beruflichen und der sozialen Rehabilitation, um den es hier ginge, seien andere Leistungsträger zuständig. Soweit ein Hilfsmittel nicht unmittelbar auf den Ausgleich der beeinträchtigten Körperfunktion selbst gerichtet sei - wie etwa ein künstliches Körperglied - , könnten - im Sinne einer medizinischen Rehabilitation - nur mittelbar oder nur teilweise die Organfunktionen ersetzende Mittel nur dann als notwendige Hilfsmittel angesehen werden, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich (Beruf/Gesellschaft/Freizeit), sondern im gesamten täglichen Leben ("allgemein") beseitigten oder milderten und damit ein "Grundbedürfnis des täglichen Lebens" beträfen. Das Grundbedürfnis der Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums, um das es vorliegend im Wesentlichen ginge, sei nur im Sinne eines "Basisausgleichs" der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmöglichkeiten des Gesunden zu verstehen. Dabei sei auf diejenigen Entfernungen abzustellen, die ein Gesunder zu Fuß zurücklege. Soweit in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Bezug auf eine medizinische Rehabilitation überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden sei, seien dafür zusätzliche qualitative Momente (z.B. ein erhöhtes Integrationsbedürfnis Jugendlicher) verlangt worden. Besonderheiten von vergleichbarem Gewicht lägen hier nicht vor. Soweit es der Hilfeempfängerin durch die Umrüstung des Kraftfahrzeugs ermöglicht werden müsse, gemeinsam mit ihren Eltern Auto zu fahren, handele es sich um eine notwendige Maßnahme der sozialen Rehabilitation, für die der Kläger als Träger der Sozialhilfe zuständig sei.
Der Kläger legt im Zulassungsantrag keine Gründe dar, die die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass nämlich die behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke der (Mit-)Nutzung des Fahrzeugs eines Familienangehörigen (im Sinne einer sog. mitfahrenden Nutzung) durch den Behinderten keine - der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterfallende - Maßnahme der medizinischen Rehabilitation sei, ernsthaft in Zweifel ziehen könnten. Dem Verwaltungsgericht kann insbesondere nicht entgegengehalten werden - wie das im Zulassungsantrag vorrangig geschieht - , es habe sich bei seiner Entscheidung zu Unrecht auf die Grundsätze des Urteils des Bundessozialgerichts vom 6. August 1998 (B 3 KR 3/97, a.a.O.) gestützt, weil dort (nur) die - durch eine behindertengerechte Umrüstung ermöglichte - Eigennutzung eines Kraftfahrzeugs durch den Behinderten in Frage gestanden habe, während der 8. Senat desselben Gerichts in der - eher einschlägigen - Entscheidung vom 26. Februar 1991 (8 RKn 13/90, SozR 3-2500 § 33 Nr. 3 = FEVS Bd. 42 S. 34) die Hilfsmitteleigenschaft einer entsprechenden Umrüstung (schwenkbarer Autositz) im Sinne einer medizinischen Rehabilitation für den Fall bejaht habe, dass der Behinderte in dem von einer anderen Person (dort Ehefrau) geführten Kraftfahrzeug (nur) mitfahren wolle. Soweit der Kläger aus den genannten Entscheidungen des Bundessozialgerichts ableitet, lediglich die Ermöglichung der Eigennutzung eines Kraftfahrzeugs falle regelmäßig aus dem Bereich der medizinischen Rehabilitation und damit aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, während die - hier fragliche - "mitfahrende" Kfz-Nutzung grundsätzlich der Befriedigung eines elementaren Lebensbedürfnisses des Behinderten diene und deshalb die hierfür jeweils notwendigen Umrüstungsmaßnahmen (z.B. Auffahrrampen, sog. Ladelifte, Halterungen ect.) Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB V seien, verkennt er die Bedeutung und Tragweite insbesondere des von ihm insoweit in Bezug genommenen Urteils des Bundessozialgerichts vom 26. Februar 1991 (a.a.O.):
Zwar heißt es im Leitsatz bzw. in den Gründen dieser Entscheidung, ein schwenkbarer Autositz sei ein Hilfsmittel im Sinne des § 182 b RVO (die hier anzuwendende Nachfolgeregelung in § 33 Abs. 1 SGB V hat insoweit keine inhaltliche Änderung erbracht, vgl. BSG, Urt. v. 6.8.1998, SozR 3-2500 § 33 Nr. 29), wenn erst durch ihn die Benutzung eines Pkw zur Befriedigung der elementaren Grundbedürfnisse und Lebensbetätigungen möglich werde. Wie aber schon das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 5, 6) zutreffend ausgeführt hat, erschöpft sich die Bedeutung dieses Urteils und des zitierten Leitsatzes des Bundessozialgerichts bei objektiver Wertung und unter Berücksichtigung des Tatbestandes sowie der Entscheidungsgründe in einer Klarstellung des Begriffs des Hilfsmittels im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB V, nämlich der Abgrenzung zu den in dieser Norm ebenfalls aufgeführten "Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens" (vgl. zur häufig streitigen Auslegung des allgemeinen Hilfsmittelbegriffs im Sinne der 2. Alternative des § 33 Abs. 1 SGB V auch BSG, Urt. v. 30.1.2001, SozR 3-000, dort für ein sog. Notebook, m.w.N.), für die der Versicherte - auch wenn sie an sich Hilfsmittel sind - nach dieser Vorschrift gleichwohl Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verlangen kann. Als solchen hatte aber das Landessozialgericht den in jenem Verfahren streitigen Gegenstand, einen schwenkbaren Autositz, qualifiziert, und es hatte schon deshalb, d.h. ohne weitere Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne einer medizinischen Rehabilitation, die Klage abgewiesen. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist demnach maßgeblich nur für die Auslegung des allgemeinen Hilfsmittelbegriffs im Sinne des § 182 b RVO, jetzt § 33 Abs. 1 SGB V. Zu der weiteren - für einen Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zusätzlich notwendigen und entscheidungserheblichen - Voraussetzung der Erforderlichkeit der Umrüstung des Kraftfahrzeugs gemäß § 182 b RVO, jetzt § 33 Abs. 1 SGB V, enthält die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26. Februar 1991 keine (verallgemeinerungsfähigen) Grundsätze. Insoweit hat es das Gericht bei der allgemeinen, seiner bisherigen Rechtsprechung entsprechenden Aussage belassen, ein Gerät, für das vom Versicherten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung verlangt würden, müsse - neben seiner Hilfsmitteleigenschaft im Sinne der genannten Vorschrift - im Einzelfall für die elementare Lebensbetätigung des Behinderten oder deren wesentliche Verbesserung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse notwendig sein. Da insoweit vom Landessozialgericht nach dessen Rechtsauffassung - für das streitige Gerät (Autositz) kämen wegen dessen Eigenschaft als "Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens" von vornherein Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Betracht - weitere Feststellungen zur Erforderlichkeit des Hilfsmittels nicht zu treffen waren und auch nicht getroffen worden sind, hat das Bundessozialgericht das Verfahren insoweit an das Vordergericht zurückverwiesen.
Dem Kläger ist auch nicht in der im Zulassungsantrag vertretenen Auffassung zu folgen, die Entscheidung des 3. Senats des Bundessozialgerichts vom 6. August 1998 (B 3 KR 3/97, a.a.O.), welche das Verwaltungsgericht der Klageabweisung zugrunde gelegt habe, betreffe ausschließlich die Verneinung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für die behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen zum Zweck der Eigennutzung, und dieser Senat sei davon ausgegangen, dass der 8. Senat desselben Gerichtes in dem o.g. Urteil vom 26. Februar 1991 (a.a.O.) eine entsprechende Umrüstung bei der sog. mitfahrenden Nutzung als eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation und die dafür notwendigen Gegenstände als Hilfsmittel im Sinne von § 182 b RVO bzw. § 33 Abs. 1 SGB V angesehen habe. Zwar hat der 3. Senat mit der Unterscheidung zwischen eigenständigem Autofahren und sog. mitfahrender Kfz-Nutzung eine nähere Auseinandersetzung mit der zuletzt genannten Entscheidung vermieden; sie wäre aber auch deshalb entbehrlich gewesen, weil - wie oben dargelegt - die Entscheidung des 8. Senats sich entscheidungserheblich (nur) zum Umfang des allgemeinen Hilfsmittelbegriffs im Sinne von § 182 b RVO geäußert und sich nicht (auch) dazu verhalten hat, ob die (mitfahrende) Nutzung eines Kraftfahrzeugs zur Befriedigung des Grundbedürfnisses behinderter Personen auf Fortbewegung im zu entscheidenden Fall oder generell notwendig ist und deshalb der behindertengerechten Umbau eine der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterfallende Maßnahme der medizinischen Rehabilitation ist.
Im Übrigen lässt sich dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Februar 1991 nicht entnehmen, dass insoweit entscheidungserheblich zwischen einer Eigennutzung des Kraftfahrzeugs durch den Behinderten selbst und einer (nur) mitfahrenden Nutzung (im Pkw eines Familienangehörigen) zu unterscheiden sei und hiervon die Eigenschaft der jeweils eingebauten Gegenstände als Hilfsmittel und damit die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung abhänge. Eine solche unterschiedliche Einordnung - und in deren Folge eine unterschiedliche Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung - wäre auch mit §§ 11 Abs. 1 Nr. 4, 33 Abs. 1 SGB V schwerlich in Einklang zu bringen; sie würde zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen und einer Ungleichbehandlung von Leistungsberechtigten der gesetzlichen Krankenversicherung führen je nach dem, ob der Behinderte ein Kraftfahrzeug unmittelbar oder (nur) mittelbar nutzen will. Es dürfte insbesondere kein tragfähiger Grund dafür gegeben sein, das Begehren eines Versicherten auf Übernahme der Kosten der behindertengerechten Umrüstung eines Kraftfahrzeugs zur Eigennutzung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung rechtlich anders einzustufen - nämlich abzulehnen - als den Anspruch behinderter Personen auf Übernahme der Kosten einer Umrüstungsmaßnahme, die die sog. mitfahrende Kfz-Nutzung ermöglicht. Sowohl im Fall des eigenständigen Fahrens mit einem Auto wie auch beim Mitfahren geht es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - vorrangig um die Erweiterung des körperlichen (Bewegungs-)Freiraumes des Behinderten über den Bereich hinaus, der zu Fuß oder mit dem Rollstuhl erreichbar ist. Das Bundessozialgericht hat das im Urteil vom 16. September 1999 (SozR 3-2500, § 33 Nr. 31 = FEVS Bd. 51 S. 289) weiter dahin präzisiert, dass zu den insoweit maßgeblichen vitalen Lebensbedürfnissen im Bereich des Gehens, für den die gesetzliche Krankenversicherung ggf. - im Sinne eines "Basisausgleich" bei Verlust der Gehfähigkeit - zu sorgen habe, (nur) die Fähigkeit gehöre, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. Der für einen Behinderten sowohl durch die eigenständige als auch die (Mit-)Nutzung eines Kraftfahrzeugs erreichte Mobilitätszuwachs geht nach der o.g. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts über den sog. Basisausgleich der Behinderung (Gehunfähigkeit) selbst hinaus und liegt deshalb grundsätzlich, d.h. ohne das Hinzutreten besonderer qualitativer Momente, außerhalb des Leistungsumfangs der medizinischen Rehabilitation (BSG, Urt. v. 6.8.1998, B 3 KR 3/97, a.a.O.; vgl. auch Urt. v. 16.4.1998, SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 = FEVS Bd. 49 S. 225; Urt. v. 16.9.1999, SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 [Rollstuhlbike] u. Nr. 32 [Therapietandem]).
Soweit ein Behinderter mit Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und diese ein Kraftfahrzeug besitzen - was nicht jedem Fall anzunehmen ist, da der Besitz eines Autos nicht existenznotwendig ist und auch sonst Gründe gegen eine Kfz-Nutzung in der Familie sprechen können - , und diese Personen den Wunsch haben, das behinderte Familienmitglied bei bestimmten Fahrten mit dem Auto mitzunehmen (etwa im Zusammenhang mit Besuchen, Freizeitaktivitäten oder ähnlichen außerhäusigen Anlässen), folgt daraus entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls kein sachlicher Grund für die Annahme, die "mitfahrende" Kfz-Nutzung müsse dem Behinderten durch eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation (Übernahme der Kosten der Fahrzeugumrüstung) ermöglicht werden, während im Gegensatz dazu ein Behinderter, der Selbstfahrer ist und sonst in vergleichbaren Verhältnissen lebt, Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für ähnliche Maßnahmen nicht beanspruchen kann.
Der Kläger hält dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zu Unrecht entgegen, es habe bei seiner Entscheidung einseitig auf die Ausweitung nur der räumlichen Bewegungsfreiheit abgestellt und nicht - im Wege einer "Gesamtbetrachtung" - berücksichtigt, dass durch die Fahrzeugumrüstung auch dem Bedürfnis der Hilfeempfängerin Rechnung zu tragen sei, an den täglichen Aktivitäten ihrer Familie teilzunehmen, und das der Hilfeempfängerin andernfalls "soziale Isolation" drohe. Dieser Vortrag mag dafür geeignet sein, eine Maßnahme der sozialen Rehabilitation zu rechtfertigen (vgl. insoweit § 29 Abs. 1 Nr. 3 SGB I ["Leistungen der allgemeinen sozialen Eingliederung"], dort insbesondere Buchst. f) und i); §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG [Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft]; § 9 Abs. 2 Nr. 11 VO zu § 47 BSHG [Hilfsmittel für Behinderte, u.a. Zusatzgeräte zur Nutzung eines Kraftfahrzeugs]). Dieser (weitere) Zweck, der im Übrigen auf diejenigen außerhäusigen Aktivitäten der Familie begrenzt ist, die notwendig mit einer Kfz-Nutzung verbunden sind, kann aus den oben dargelegten Gründen aber nicht zur Verpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung führen, die Kosten für die behindertengerechte Fahrzeugumrüstung als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation nach §§ 11 Abs. 1 Nr. 4, 33 Abs. 1 SGB V zu übernehmen. Insoweit fehlen bei den hier gegebenen persönlichen Verhältnissen der Hilfeempfängerin - u.a. Leben in familiärer Gemeinschaft mit den Eltern, Besuch einer Schule für Geistigbehinderte, dort Teilnahme an Klassenfahrten - jegliche Anhaltspunkte für die von dem Kläger für den Fall des Unterbleibens der behindertengerechten Kfz-Umrüstung gezogene Schlussfolgerung, diese werde dann in eine "soziale Isolation" fallen und die gesetzliche Krankenversicherung sei deshalb - im Sinne eines "Basisausgleichs" des Grundbedürnisses (auch) auf geistigen Freiraum (einschließlich der Möglichkeit der Aufnahme von Kontakten zur Vermeidung von Einsamkeit und der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben) - zur Kostenübernahme verpflichtet. Der Kläger rügt insoweit auch zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend beachtet, dass die Hilfeempfängerin noch Jugendliche sei (im Zeitpunkt der Hilfebewilligung war sie 12 Jahre alt) und dass bei Jugendlichen nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. April 1998 (SozR 3-200 § 33 Nr. 27 = FEVS Bd. 49S. 225) ein erhöhtes Integrationsbedürfnis als allgemeines Grundbedürfnis anzuerkennen sei. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der genannten Entscheidung kein genereller Grundsatz des Inhalts entnehmen lässt, bei Jugendlichen sei - auch wenn sie in dieser Lebensphase verstärkt auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und den Umgang mit Gleichaltrigen angewiesen seien - ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles, d.h. stets, schon wegen ihres Alters und wegen eines erhöhten Integrationsbedürfnisses, eine Ausweitung ihres körperlichen Bewegungsraumes über das sonst nur übliche Maß hinaus anzuerkennen und durch eine Hilfsmittelversorgung nach §§ 11 Abs. 1 Nr. 4, 33 Abs. 1 SGB V sicherzustellen. In jenem Verfahren hat das Bundessozialgericht offenkundig nur auf Grund der Besonderheiten des zu entscheidenden Falles - ein 14jähriger querschnittsgelähmter Jugendlicher hatte geltend gemacht, er wolle mit einem Rollstuhlbike längere Entfernungen zusammen mit Gleichaltrigen zurücklegen - dem Integrationsbedürfnis - ausdrücklich als Ausnahme - das Gewicht eines allgemeinen Grundbedürfnisses zuerkannt und insoweit die gesetzliche Krankenversicherung zu einer entsprechenden Hilfsmittelversorgung verpflichtet. Dass es sich beim Urteil vom 16. April 1998 um eine nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfallentscheidung handelt, hat das Bundessozialgericht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - im Übrigen in den Urteilen vom 16. September 1999 (SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 [Rollstuhlbike] u. Nr. 32 [Therapietandem]) klargestellt.
Das Verwaltungsgericht hat auch weder einen mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. April 1998 vergleichbaren Sachverhalt verneint noch - wie der Kläger allerdings anzunehmen scheint - aus dem Umstand, dass die Hilfeempfängerin neben ihrer körperlichen Behinderung auch geistig behindert ist und nur in sehr eingeschränktem Maß Kontakt mit ihrer Umwelt aufnehmen kann, geschlossen, dass sie deshalb - und im Gegensatz zu Jugendlichen mit ausschließlich körperlicher Behinderung - einen Bedarf auf Hilfe nicht habe und insoweit (ganz allgemein) Leistungen der Eingliederung im Sinne von § 29 Abs. 1 SGB I (hier durch Übernahme der Umrüstungskosten) nicht beanspruchen könne. Vielmehr hat es mit den vom Kläger beanstandeten Ausführungen in den Entscheidungsgründen (UA S. 6) zutreffend darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Einzelfall zwar der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung - im Hinblick auf ein Integrationsbedürfnis der Hilfeempfängerin - medizinische Leistungen nach §§ 11 Abs. 4 Nr. 4, 33 Abs. 1 SGB V nicht erbringen müsse; der Hilfebedarf sei insoweit vielmehr durch Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 3 SGB I i.V.m. §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG (Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft) abzudecken, für die der Kläger als Träger der Sozialhilfe zuständig sei. Von daher stellen sich die Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag (Seite 10 ff.) der Sache nach eher als eine Begründung der Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme als solcher dar; aus ihnen ergeben sich aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dafür jedenfalls die Beklagte als ein Träger der gesetzliche Krankenversicherung sachlich nicht zuständig ist.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, BVerwGE Bd. 70 S. 24 ff. zu § 32 AsylVfG a.F.; Beschl. v. 14.5.1997, NVwZ-RR 1997 S. 621; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.1.1995 - OVG Bs V 83/94 ).
Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger erhobene Grundsatzrüge nicht. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, "ob auch eine mittelbare Benutzung eines Pkw - im Sinne von mitfahrender Benutzung im umgerüsteten Pkw der Eltern - zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zählen kann" stellt keine fallübergreifende Frage im o.g. Sinne dar. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, würde sie sich in entscheidungserheblicher Weise stets nur nach den Umständen des Einzelfalles stellen. Denn der Kläger will die aufgeworfene Frage betr. die Anerkennung der mittelbaren Kfz-Nutzung offenkundig im Zusammenhang mit der Auslegung des § 33 Abs. 1 SGB V grundsätzlich geklärt wissen; nach dieser Vorschrift hängt aber der krankenversicherungsrechtliche Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln (hier Kfz-Umrüstungsgegenstände) - soweit sie nicht schon als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind - davon ab, ob sie im Einzelfall erforderlich sind.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 , 188 Satz 2 VwGO.
Ende der Entscheidung
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