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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.01.2006
Aktenzeichen: 4 Bf 435/03
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 54 Abs. 1
VwGO § 67 Abs. 1
VwGO § 153 Abs. 1
ZPO § 578 Abs. 1
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Ablehnungsgesuch keiner formellen Entscheidung bedarf und in der Sache unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden werden kann (wie OVG Hamburg, Beschl. v. 6.10.1999, NordÖR 2000, 28).

2. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist über den Wortlaut des § 578 Abs. 1 ZPO hinaus auch dann statthaft, wenn die letzte Entscheidung ein urteilsvertretender Beschluss war (hier eine Entscheidung nach § 124 a Abs. 5 Satz 1 VwGO über den Antrag auf Zulassung der Berufung).

3. Der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegt nicht vor, wenn ein Rechtsanwalt, der sich in einem Berufungszulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht selbst vertreten und dabei sämtliche vertretungsbedürftigen Prozesshandlungen vorgenommen hat, im Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war.


4 Bf 435/03

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 4. Senat, durch den Richter Pradel, die Richterin Dr. Thies sowie den Richter Wiemann am 16. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine im Schriftsatz vom 24. November 2005 angekündigte "Nichtigkeits- und Restitutionsklage" gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 16. November 2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm dafür einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Über das Prozesskostenhilfegesuch kann das Berufungsgericht ungeachtet des vom Kläger mit dem Schreiben vom 5. Januar 2006 gestellten erneuten Ablehnungsgesuchs gegen den Richter und die Richterinnen und in der zur Entscheidung in dieser Sache berufenen Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden. Denn das Ablehnungsgesuch ist unbeachtlich. Das ist u.a. der Fall, wenn wie hier alle Richter einer Entscheidungsbesetzung abgelehnt werden - das Gesuch des Klägers richtet sich gegen alle Richter, die an dem Beschluss vom 28. Dezember 2005 mitgewirkt haben, mit dem sein Ablehnungsgesuch gegen den Richter zurückgewiesen worden ist - und das Gesuch nicht mit individuellen Tatsachen betreffend die Person der einzelnen Richter oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können; dann bedarf es auch keiner formellen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch und darf in der Sache unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.8.1997, NJW 1997, 3327; v. 7.10.1987, NJW 1988, 722; v. 24.1.1973, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13; BVerfG, Beschl. v. 2.11.1960, BVerfGE 11, 343, 348; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.10.1999, NordÖR 2000, 28). So liegt es hier.

Die Ausführungen des Klägers in dem Gesuch vom 5. Januar 2006, mit denen er allgemein die Form der Verfahrenserledigung angreift und insbesondere rügt, ihm seien zu Unrecht - eigentlich dem Gericht obliegende - Aufgaben "zugeschanzt" worden, betreffen keine Tatsachen, sondern stellen lediglich Wertungen dar. Das Gleiche gilt, soweit der Kläger pauschal behauptet, ihm sei das rechtliche Gehör vorenthalten worden, und das Berufungsgericht habe seinen Anspruch auf ein faires Verfahren durch eine überlange Verfahrensdauer und durch die Nichtankündigung der (End-)Entscheidung verletzt. Damit ist offenbar der Beschluss des Berufungsgerichts vom 16. November 2005 gemeint, mit dem es den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2003 abgelehnt hat. Mit diesen Behauptungen werden individuelle Tatsachen betreffend die Person der einzelnen abgelehnten Richter nicht dargetan; sie können die Besorgnis der Befangenheit auch sonst unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen.

II.

Dem Prozesskostenhilfegesuch kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO) bietet.

Eine von einem Rechtsanwalt zu erhebende Nichtigkeits- und Restitutionsklage gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 16. November 2005 wird nach aller Voraussicht keinen Erfolg haben.

1. Die angekündigte Nichtigkeitsklage wird zurückzuweisen sein, da der Kläger einen Grund im Sinne von § 579 Abs. 1 ZPO - die Vorschrift ist hier nach § 153 Abs. 1 VwGO entsprechend anzuwenden - nicht dargelegt hat. Der Kläger macht zwar geltend, die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf einem gesetzwidrigen Verfahren, da er nicht "nach den Vorschriften der Gesetze vertreten" gewesen sei. Der insoweit allein in Betracht kommende Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegt jedoch nicht vor.

a. Allerdings wäre die beabsichtigte Nichtigkeitsklage nicht schon deshalb unstatthaft, weil die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts vom 16. November 2005 kein Urteil, sondern ein Beschluss ist. Zwar setzt § 578 Abs. 1 ZPO voraus, dass das Verfahren, das wieder aufgenommen werden soll, durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossen wurde. Über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus ist die Wiederaufnahme des Verfahrens jedoch auch dann statthaft, wenn die letzte Entscheidung ein urteilsvertretender Beschluss war, etwa wie hier eine Entscheidung nach § 124 a Abs. 5 Satz 1 VwGO über den Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. dazu BAG, Beschl. v. 11.1.1993, AP Nr. 5 zu § 579 ZPO, m.w.N.). Die entsprechende Anwendung der Wiederaufnahmevorschriften rechtfertigt sich hier aus dem Gesetzeszweck. Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient in diesem Fall der Beseitigung einer gerichtlichen Entscheidung, die mit einem Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden kann. Insoweit kommt es nicht auf die Form der Entscheidung an, sondern nur darauf, ob es sich um eine Entscheidung handelt, die das gerichtliche Verfahren rechtskräftig abschließt (BAG, Beschl. v. 11.1.1993, a.a.O., m.w.N.). Das ist hier der Fall. Durch die Ablehnung des Zulassungsantrags mit dem - unanfechtbaren - Beschluss des Berufungsgerichts vom 16. November 2005 ist das Klageverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden.

b. Die Nichtigkeitsklage könnte aber keinen Erfolg haben, weil der vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht vorliegt. Nach dieser Norm findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Ein solcher Sachverhalt hat hier in dem rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren nicht vorgelegen.

Der Kläger war nach seinem eigenen Vorbringen und dem vorgelegten Schreiben der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer bis zum 30. Juni 2004 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er konnte deshalb in dem Rechtsmittelverfahren selbst wirksam den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 6. November 2003 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts stellen und innerhalb von zwei Monaten die notwendige Begründung verfassen und einreichen (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO). Von dieser Möglichkeit, sich vor dem Berufungsgericht als zugelassener Rechtsanwalt selbst zu vertreten, hat der Kläger auch mit den Schriftsätzen vom 14. November 2003 (Zulassungsantrag) und vom 10. Dezember 2003 (Rechtsmittelbegründung) Gebrauch gemacht. Insoweit hatte der Kläger in dem Zeitpunkt, zu dem seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft endete (1.7.2004), bereits alle Prozesshandlungen wirksam vorgenommen, die im Rahmen des Verfahrens auf Zulassung der Berufung innerhalb der dafür gesetzten Fristen vorzunehmen sind und von denen der Erfolg des Rechtsmittels abhängig ist. Das gilt hier insbesondere für die Darlegung der Gründe, aus denen nach Auffassung des Klägers die Berufung gegen das Urteil zuzulassen war. Diese Begründungsfrist endete hier gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate nach Zustellung des Urteils, mithin am 6. Januar 2004. Eine nach Fristablauf eingehende weitere Begründung des Zulassungsantrags mit neuen Zulassungsgründen wäre unabhängig von der Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltskammer insoweit nicht (mehr) beachtlich gewesen.

Bei diesem Sachstand ist es ausgeschlossen, dass in einem Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 578 Abs. 1, 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO festzustellen wäre, dass der Kläger im Rechtsmittelverfahren vor dem Berufungsgericht nicht wirksam vertreten gewesen ist. Soweit er dem Senat - was er allerdings unterlassen hat - die Beendigung seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Juni/Juli 2004 mitgeteilt hätte, wäre insoweit allenfalls zu entscheiden gewesen, ob dem Kläger hätte aufgegeben werden dürfen bzw. müssen, (allein) für die Zustellung der Entscheidung über den Zulassungsantrag einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dem hätte der Kläger ggf. zu Recht mit Hinweis darauf widersprechen können, dass er die erforderlichen Prozesserklärungen bereits fristgerecht und vollständig abgegeben habe und dass er dazu auch als (noch) zugelassener Rechtsanwalt befugt gewesen sei. Unabhängig davon scheidet es jedoch aus, dass das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt haben könnte, dass es - erstens - Feststellungen zum Fortbestehen seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht getroffen hat und dass es - zweitens - ihn im Anschluss an derartige Ermittlungen nicht dazu aufgefordert hat, einen anderen Rechtsanwalt zum Zweck der Entscheidungszustellung zu beauftragen. Insoweit besteht der Zweck der in § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO getroffenen Regelung darin, diejenige Partei zu schützen, die ihre Angelegenheiten nur mit Hilfe eines Dritten regeln kann (vgl. BGH, Beschl. v.11.5.1988, FamRZ 1988, 1158, 1159). Hiermit wäre es unvereinbar, einen Nichtigkeitsgrund im Sinne dieser Vorschrift allein deshalb zu bejahen, weil das Berufungsgerichts dem Kläger die Entscheidung über den Zulassungsantrag nach Beendigung seiner Anwaltszulassung zugestellt hat.

Dem Erfolg der angekündigten Nichtigkeitsklage stünde unabhängig von diesen Gründen daneben entgegen, dass eine Partei sich nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO dann nicht darauf berufen kann, in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen zu sein, sofern sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. Davon ist hier auszugehen. Denn der Kläger hat noch mit Schriftsatz vom 30. Juni 2004, der am 5. Juli 2004 - und damit nach Beendigung seiner Zulassung zur Rechtsanwaltskammer (30.6.2004) - bei der Gemeinsamen Annahmestelle eingegangen ist, weiter zur Sache vorgetragen. In diesem Schreiben, in dessen Briefkopf sich der Kläger wie zuvor als Rechtsanwalt bezeichnet hat, hat er nicht auf die Beendigung der Anwaltszulassung hingewiesen. Mit diesem Verhalten hat der Kläger der Sache nach die Prozessführung durch sich selbst als nicht mehr zugelassener Rechtsanwalt genehmigt.

2. Soweit der Kläger daneben die Erhebung einer Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO gegen den Beschluss des Berufungsgerichts angekündigt hat, wird auch dieser Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Der Kläger hat keinen der in der genannten Vorschrift im Einzelnen aufgeführten Gründe ausreichend dargelegt, unter denen eine Restitutionsklage stattfinden kann. Das gilt insbesondere, soweit der Kläger auf das Schreiben der Rechtsanwaltskammer über die Beendigung seiner Anwaltszulassung vom 17. Juni 2004 sowie auf "inzwischen aufgefundene Dokumente" verweist, die nach seiner Auffassung die Pflegebedürftigkeit der von ihm beerbten Frau belegen. Mit diesem Vortrag werden insbesondere die Restitutionsgründe nach § 580 Nr. 2 und 7 ZPO nicht belegt.

Ende der Entscheidung

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