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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.04.2008
Aktenzeichen: 4 Bf 83/07.Z
Rechtsgebiete: VwGO, SGB IX, SGB XII, Eingliederungshilfe-VO


Vorschriften:

VwGO § 43
SGB IX § 2 Abs. 1
SGB XII § 2 Abs. 1
SGB XII § 8
SGB XII § 53
SGB XII § 54
SGB XII § 55
SGB XII § 56
SGB XII § 57
SGB XII § 58
SGB XII § 59
SGB XII § 60
SGB XII § 75
Eingliederungshilfe-VO § 3
1. Ein freier Träger, der gegenüber Substitutionspatienten Leistungen der (begleitenden) psychosozialen Betreuung erbringt und weiter anbietet, kann die gerichtliche Feststellung verlangen, dass der Träger der Sozialhilfe verpflichtet ist, eine (Grund-)Entscheidung über den Abschluss oder Nichtabschluss einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zu treffen, wenn die von dem freien Träger in seiner Einrichtung angebotenen Leistungen dem Leistungsumfang der Sozialhilfe zuzurechnen sind.

2. Suchtkranke Personen, die sich in ärztlicher Substitutionsbehandlung befinden und für die eine sachverständige Stelle die Notwendigkeit einer begleitenden psychosozialen Betreuung bescheinigt, sind in der Regel behinderte Menschen im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX, die einen gesetzlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben.

3. Die Leistung der begleitenden psychosozialen Betreuung stellt regelmäßig die geeignete und notwendige Hilfe dar, mit welcher der gesetzlich anzuerkennende Bedarf von Substitutionspatienten auf Gewährung von Eingliederungshilfe gedeckt werden kann.

4. Die Einordnung der begleitenden psychosozialen Betreuung als Leistungen der Sozialhilfe wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Sozialhilfeträger Hilfeempfänger in Einzelfällen nach § 2 Abs. 1 SGB XII auf vorrangig verpflichtete Träger anderer Sozialleistungen verweisen kann.

5. Die Ausgestaltung und Änderung des sogenannten Förderverhältnisses zwischen dem freien Träger, der die begleitende psychosoziale Betreuung erbringt und weiter anbietet, und dem Träger der Sozialhilfe - hier durch Umstellung der Finanzierung des freien Trägers im Rahmen von Austauschverträgen nach § 56 HmbVwVfG auf (bloße) Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung - berührt weder den Individualanspruch des Substitutionspatienten auf Gewährung von begleitender psychosozialer Betreuung noch dessen Einordnung als eine Leistung der Sozialhilfe im Sinne von § 75 Abs. 2 und 3 SGB XII.


Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

4 Bf 83/07.Z

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 4. Senat, durch die Richter Pradel und Wiemann sowie die Richterin Huusmann am 11. April 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Januar 2007 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§§ 124 Abs. 2 Nr.1 bis 5, 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) sind nicht gegeben.

1. Aus den Darlegungen der Beklagten im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung grundsätzlich beschränkt ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine Entscheidung über den Abschluss einer Vereinbarung über die Durchführung einzelfallbezogener Hilfen für Drogenabhängige im Rahmen der psychosozialen Betreuung von Substitutionspatienten nach § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nach Maßgabe der diese Entscheidung tragenden Gründe zu treffen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger - ein freier Träger, der seit 1990 drogenabhängige Personen psychosozial betreut, die sich in ärztlicher Substitutionsbehandlung befinden - habe sein Begehren in der Form der Feststellungsklage verfolgen dürfen. Zwischen den Beteiligten bestehe ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem dieses Gesetz ablösenden Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - sollten freie Träger und Träger der Sozialhilfe bei der Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfe zusammen wirken und solle der Träger der Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen anderer Träger vorhanden seien. Insoweit seien nach § 93 Abs. 2 BSHG bzw. nach § 75 Abs. 3 SGB XII Vereinbarungen über die von dem Träger der Sozialhilfe zu erstattenden Kosten anzustreben. Der Kläger habe an der begehrten Feststellung auch ein berechtigtes Interesse. So könnte der Kläger im Falle einer Vereinbarung etwa Einnahmen erwirtschaften, die vorrangig von der Anzahl der betreuten Substitutionspatienten bestimmt und nicht (wie bisher) von der Obergrenze der Subventionierung (durch Zuschussgewährung) abhängig seien. Der nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu beachtenden Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage sei nicht berührt. Insbesondere scheide eine Verletzung der für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltenden Sonderregelungen aus. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass die Beklagte mit ihm in Verhandlungen über den im September 2003 vorgelegten Vereinbarungsentwurf eintritt und eine Entscheidung darüber trifft, ob sie überhaupt eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII schließt oder nicht. Dabei sei allerdings zu beachten, dass die Beklagte als Träger der Sozialhilfe insoweit eine an den Zielen der fraglichen Hilfe - hier der Eingliederungshilfe - ausgerichtete Ermessensentscheidung treffen müsse. Diese habe sich an den in § 75 Abs. 3 SGB XII genannten Grundsätzen zu orientieren und dabei seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bedarfsgesichtspunkte nicht zu berücksichtigen. Die einzelfallbezogenen Hilfen für Drogenabhängige im Rahmen der psychosozialen Betreuung von Substitutionspatienten, wie sie der Kläger erbringe, seien auch Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne von § 54 SGB XII und könnten als solche Gegenstand einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII sein. Die von dem Kläger in Einzelfällen betreuten Suchtkranken seien behinderte Menschen. Das folge aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, § 53 Abs. 1 SGB XII und § 3 Nr. 3 der Eingliederungshilfeverordnung. Nach § 53 Abs. 3 SGB XII sei besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Die von dem Kläger in seiner Einrichtung erbrachten und in seinem Vereinbarungsentwurf im Einzelnen dargelegten Leistungen im Rahmen der begleitenden psychosozialen Betreuung suchtkranker Menschen seien dem Leistungsspektrum der Eingliederungshilfe zuzurechnen, das insoweit in § 54 Abs. 1 SGB XII (nur) beispielhaft und nicht abschließend skizziert sei. Das gelte etwa für die im Vereinbarungsentwurf vorgesehenen Leistungen, die der Verbesserung der schulischen und beruflichen Integration einschließlich ihrer Vorbereitung dienten. Ebenso seien Maßnahmen zur Verbesserung des sozialen Umfeldes sowie diejenigen Betreuungsangebote der Eingliederungshilfe zuzuordnen, die auf die Herstellung von Sozialkontakten gerichtet seien. Weniger eindeutig sei demgegenüber die Zuordnung von Hilfen, die vornehmlich der Stabilisierung und Verbesserung des physischen und psychischen Zustandes der Substituierten dienten. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass ohne eine Bekämpfung der die Suchterkrankung auslösenden Faktoren eine Rückführung der Betroffenen in die Gesellschaft nicht zu verwirklichen sei und dass das Leistungsspektrum der Eingliederungshilfe offen und die Beklagte als Sozialhilfeträger im Einzelfall verpflichtet sei, die Eingliederungshilfe als Sozialhilfe entsprechend dem Bedarfsdeckungsgrundsatz zu erbringen. Das Nachrangprinzip des § 2 Abs. 1 SGB XII stehe dem Abschluss einer Vereinbarung nicht entgegen, da der Streit der Beteiligten über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII nicht die Ansprüche der Hilfeempfänger gegenüber dem Sozialhilfeträger betreffe.

Aus den von der Beklagten mit dem Zulassungsantrag dagegen vorbrachten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

a. Die Beklagte macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht hätte die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO als unzulässig abweisen müssen. Dem Kläger sei es möglich gewesen zu versuchen, (schon) die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss einer bestimmten Vereinbarung im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu erreichen und dadurch eine zweimalige Befassung des Gerichts zu vermeiden. Mit diesem Vortrag werden die tragenden Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht hier die Zulässigkeit der Feststellungsklage begründet hat, nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.

Der Zulässigkeit der Feststellungsklage mit dem streitigen Antrag steht zunächst nicht entgegen, dass der Kläger gegebenenfalls auch hätte beantragen können, die Beklagte im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zum Abschluss einer bestimmten Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zu verpflichten. Eine (gerichtliche verfolgte) Vereinbarung hätte allerdings eine Vergütungsvereinbarung noch nicht enthalten können, da insoweit ein vorhergehendes schiedsgerichtliches Verfahren nach § 93 b Abs. 1 BSHG bzw. nach § 77 Abs. 1 SGB XII notwendig ist (vgl. dazu Hessisches Landessozialgericht, Beschl. v. 18.7.2006, NDV-RD 2006, 110 Rn. 26). Ebenso wenig steht der Zulässigkeit der Klage entgegen, dass der Kläger gegebenenfalls auch (über den hier tatsächlich gestellten Feststellungsantrag hinaus) die - weitergehende - Feststellung hätte begehren können, dass die Beklagte eine (im Einzelnen noch offene) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit dem Kläger tatsächlich auch abschließen müsse, weil insoweit nur eine positive Ermessensentscheidung fehlerfrei sei (vgl. zur Zulässigkeit dieser Festellung OVG Hamburg, Beschl. v. 12.9.1990, FEVS 31, 404 ff.). Denn durch die hier erhobene Feststellungsklage werden - wie vom Verwaltungsgericht unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend angenommen - die speziellen Regelungen für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (betreffend die Notwendigkeit eines Vorverfahrens) nicht in einer § 43 Abs. 2 VwGO verletzender Weise umgangen.

Zudem belastet die hier vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, nach der die Beklagte - in einem ersten Schritt - (nur) irgendeine (positive oder negative) Entscheidung betreffend das Angebot des Klägers auf Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII zu treffen hat, die Beklagte geringerem Maße als eine weitergehende gerichtliche Feststellung, die schon die Verpflichtung zum Abschluss einer (inhaltlich gegebenenfalls noch nicht näher bestimmten) Vereinbarung zum Inhalt hätte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.9.1990, a.a.O.). Die Beschränkung des Sachantrags auf eine gerichtliche Feststellung zu der (Vor-)Frage, ob die von dem Kläger in seiner Einrichtung gegenüber einzelnen Personen, die sich in einer ärztlichen Substitutionsbehandlung befinden, erbrachte begleitende psychosoziale Betreuung dem Leistungsspektrum der Sozialhilfe im Sinne von §§ 1, 8 und § 75 Abs. 3 SGB XII zuzuordnen ist und insoweit Gegenstand einer entsprechenden Vereinbarung sein kann, wahrt im Übrigen in sachgerechter und größtmöglicher Weise den Verhandlungsspielraum der Beteiligten, soweit sich diese nach der hier getroffenen Feststellung und einer gegebenenfalls positiven Entscheidung der Beklagten über die Einzelheiten einer Leistungs- , Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung einigen müssen.

Ob - wie die Beklagte meint - der Kläger nach dem Ergebnis des angefochtenen Urteils tatsächlich das Verwaltungsgericht in derselben Angelegenheit ein zweites Mal anrufen muss, ist gänzlich ungewiss und steht deshalb der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Denn es kommt sowohl in Betracht, dass die Beklagte eine für den Kläger positive Entscheidung trifft, d.h. eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII abschließen will (und nur noch über Einzelheiten, gegebenenfalls unter Einschaltung der Schiedsstelle verhandelt werden muss), als auch eine Ablehnung eines Vereinbarungsabschlusses mit einer (ermessensfehlerfreien) Begründung, die der Kläger akzeptiert.

b. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen aber auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage als begründet angesehen und die beantragte Feststellung getroffen hat.

Die Beklagte bringt dagegen mit dem Zulassungsantrag zunächst vor, die von dem Kläger in seiner Einrichtung gegenüber einzelnen Hilfeempfängern erbrachte (begleitende) psychosoziale Betreuung sei keine Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII, und die entsprechenden Leistungen seien daher einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII schon im Grundsatz nicht zugänglich. Durch sie würden die vom Kläger betreuten Klienten nur bei der Inanspruchnahme originärer Leistungen der Eingliederungshilfe (wie etwa der Teilhabe am Arbeitsleben und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft) unterstützt. Dies ergebe sich auch aus ihren, der Beklagten, Förderrichtlinien zur Zuwendungsfinanzierung von Projekten im Bereich der ambulanten psychosozialen Betreuung von Substitutionspatienten in Hamburg vom 18. November 2004 (Amtlicher Anzeiger Nr. 136, S. 2297 - PSB-Förderrichtlinie), den entsprechenden Musterleistungsbeschreibungen für diese Leistungen sowie der Konkretisierung des Zuwendungszwecks in den Zuwendungsbescheiden für einzelne Träger. Danach sei die psychosoziale Betreuung ebenso wie die "Soziale Stabilisierung und Integration" ein Segment der ambulanten Suchtbehandlung für Drogenabhängige, die für eine Vermittlung in eine Entwöhnungsbehandlung (noch) nicht in Frage kämen. Dass die (begleitende) psychosoziale Betreuung keine Leistung der Sozialhilfe sei, entspreche auch der nunmehr fast 20jährigen Finanzierung der Einrichtungen, welche diese Leistungen bisher gegenüber Suchtpatienten erbracht hätten bzw. die diese Leistung weiter erbringen würden. Das sei zunächst in Form pauschaler Fördermittel, sodann im Rahmen von Austauschverträgen nach § 56 HmbVwVfG und ab 2003/2004 durch Zuwendungen gegenüber einzelnen Trägern entsprechend den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und auf der Grundlage der genannten PSB-Förderrichtlinie geschehen. Diese Finanzierung habe mit den jeweiligen ärztlichen Richtlinien zur substitutionsgestützten Behandlung von opiatabhängigen Personen in Einklang gestanden. Zudem sei auf der Grundlage einer "Evaluation des Hamburger Suchthilfesystems" vom Mai 2004 durch eine Forschungs- und Beratungsgesellschaft die psychosoziale Betreuung inhaltlich neu ausgerichtet und den Strukturen in anderen Bundesländern angenähert worden. Im Übrigen hege das Verwaltungsgericht selbst Zweifel daran, dass das von dem Kläger in seinem Vereinbarungsentwurf dargelegte Leistungsangebot in Gänze als Eingliederungshilfe zu bewerten sei. So seien Teile der von dem Kläger im Rahmen der psychosozialen Betreuung erbrachten Leistungen als therapeutische und andere Teile als sozialarbeiterische Leistungen zu behandeln. Das gelte etwa für die im Vereinbarungsentwurf unter den Punkten A., B., und C. aufgeführten Leistungen, die überwiegend der Psychotherapie zuzuordnende Arbeitsinhalte darstellten. Auch sei die Befürchtung des Verwaltungsgerichts unbegründet, in Hamburg könnten Drogenkranke die notwendige Hilfe nur dann erhalten, wenn die psychosoziale Betreuung als Eingliederungshilfe bewertet werde. Sie, die Beklagte, nehme ihre Aufgabe, in Hamburg Substitutionspatienten Leistungen der psychosozialen Betreuung zu gewähren, durch pauschale Zuwendungen gegenüber den insgesamt sechs Trägern wahr, die diese Leistungen erbringen würden. Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe nicht beachtet. Danach seien etwa Rehabilitationsleistungen anderer Sozialleistungsträger gegenüber der Eingliederungshilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII vorrangig, und diesen Vorrang habe sie, die Beklagte, als Träger der Sozialhilfe zu beachten.

Aus diesen Ausführungen der Beklagten im Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, nach der die von dem Kläger in seiner Einrichtung gegenüber einzelnen drogenkranken Personen, die sich in ärztlicher Substitutionsbehandlung befinden, erbrachten und weiter angebotenen Leistungen der (begleitenden) psychosozialen Betreuung zu den Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von §§ 1, 8 Nr. 4, 53 bis 60 und § 75 Abs. 2 SGB XII rechnen, deren Einzelheiten durch eine Vereinbarung nach §§ 75 Abs. 3, 76 Abs. 1 bis 3 SGB XII in einer Leistungs- , Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung zwischen den Beteiligten geregelt werden können. Insbesondere werden durch die Darlegungen im Zulassungsantrag die entscheidungserheblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht widerlegt, wonach - zum einen - davon auszugehen ist, dass sich das im Vereinbarungsentwurf dargelegte Hilfeangebot des Klägers im Einzelfall an Personen richtet, die dem Kreis behinderter Menschen nach § 53 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 SGB IX angehören und die infolge ihrer Drogenkrankheit und der ärztlichen Substitutionsbehandlung einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfen gerade in Form der hier streitigen Leistungen der (begleitenden) psychosozialen Betreuung haben. Des weiteren wird - zum anderen - mit dem Zulassungsantrag auch nicht die weitere entscheidungserhebliche Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, dass die von dem Kläger im Rahmen der begleitenden psychosozialen Betreuung im Einzelfall erbrachten Leistungen auch tatsächlich dazu geeignet sind, den gesetzlich begründeten Bedarf einzelner Hilfeempfänger auf Gewährung von Eingliederungshilfe zu decken. Dazu im Einzelnen:

Durch die Ausführungen der Beklagten mit dem Zulassungsantrag wird zunächst die Festsstellung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt, wonach die Personen, die zum einen wegen ihrer Drogenkrankheit eine aus ärztlicher Sicht für erforderlich gehaltene und ärztlich überwachte Substitutionsbehandlung erfahren und bei denen zum anderen eine begleitende psychosoziale Betreuung durch eine weitere Stelle erforderlich ist, behindert sind bzw. von Behinderung bedroht sind und insoweit zum Personenkreis nach § 2 Abs. 1 SGB IX und nach § 53 Abs. 1 SGB XII gehören. Daran besteht auch im Übrigen angesichts der genannten Vorschriften kein durchgreifender Zweifel. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind sie von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zudem auf § 3 Nr. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung hingewiesen. Danach rechnen zu den seelischen Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zur Folge haben können, auch Suchtkrankheiten. Insoweit hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die von dem Kläger in seiner Einrichtung im Rahmen der begleitenden psychosozialen Betreuung erbrachten Leistungen, wie sie auch im Vereinbarungsentwurf genannt sind, auf Personen bezogen sind, die an einer Suchterkrankung leiden und im Sinne der genannten Normen behindert sind. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden durch die Ausführungen der Beklagten nicht erschüttert. Sie stehen im Übrigen auch angesichts der von den Beteiligten zur Akte gereichten Unterlagen über den Personenkreis, dem der Kläger die hier streitige Hilfe anbietet, nicht ernsthaft in Frage.

Ebenso wenig wird durch das Vorbringen im Zulassungsantrag die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil ernsthaft in Zweifel gezogen, wonach die genannten suchtkranken Personen infolge ihrer Behinderung jedenfalls für die Dauer der ärztlich verordneten Substitutionsbehandlung grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe haben. Das folgt aus § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Der dem behinderten Menschen insoweit zustehende Anspruch auf Sozialhilfe - hier in der Hilfeart nach § 8 Nr. 4 i.V.m. §§ 53 bis 60 SGB XII - ist (wie vom Verwaltungsgericht im Urteil zutreffend angenommen) nach dem für das Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsgrundsatz auf die vollständige Deckung seines Hilfebedarfs bezogen. Dementsprechend richten sich Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 9 Abs. 1 SGB XII nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen sowie den eigenen Kräften und Mitteln der Person (vgl. zum früheren Sozialhilferecht § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG: Auch danach richteten sich Art, Form und Maß der Hilfe u.a. nach der Person des Hilfeempfängers und der Art seines Bedarfs).

Durch die Ausführungen im Zulassungsantrag wird ferner auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage gestellt, dass der zu deckende Hilfebedarf derjenigen suchtkranken Personen, die sich in einer ärztlichen Substitutionsbehandlung befinden, gerade auf Leistungen der (begleitenden) psychosozialen Betreuung gerichtet ist und dass deren insoweit anzuerkennender (Eingliederungshilfe-)Bedarf durch diese Hilfe tatsächlich gedeckt wird. Insoweit bestreitet die Beklagte auch nicht, dass der Kläger die Leistungen der psychosozialen Betreuung vorrangig gegenüber solchen Hilfeempfängern erbringt bzw. entsprechend dem zur Verhandlung unterbreiteten Vereinbarungsentwurf anbietet, für die im Einzelfall ein individueller Bedarf nach dieser Leistung nachgewiesen worden ist (durch ärztliche Verordnung bzw. durch eine sonstige fachliche Stellungnahme). Denn dieser jeweils zu erbringende Nachweis eines Bedarfs der Substitutionspatienten nach (begleitender) psychosozialer Betreuung war - und ist - auch Voraussetzung der Förderung des Klägers durch die Beklagte, und zwar unabhängig von der Form dieser Förderung im Einzelfall (vgl. dazu § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 des zwischen den Beteiligten geschlossenen Leistungsvertrags v. 21.1.2002; Zuwendungsbescheide der Beklagten für 2004 bis 2006, dort Nr. 1.1 der Konkretisierung des Zuwendungszwecks; siehe auch § 1 Abs. 3 des Vereinbarungsentwurfs des Klägers).

Auch nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V vom 28. Oktober 2002 - BUB-Richtlinien - (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 242 v. 31.12.2002, S. 26, 682) besteht bei Personen, die die Voraussetzungen für eine ärztliche Substitutionsbehandlung erfüllen, in aller Regel neben dieser Behandlung ein Bedarf nach (begleitender) psychosozialer Betreuung (§§ 3 Abs. 4, 7 Abs. 1 BUB-Richtlinie). In § 8 Nr. 4 der BUB-Richtlinie ist zudem ausdrücklich geregelt, dass die Substitution vom Arzt abzubrechen ist, wenn der Patient dauerhaft an den erforderlichen (begleitenden) psychosozialen Betreuungsmaßnahmen nicht teilnimmt. Auch § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung betont die regelhafte Erforderlichkeit der hier streitigen Hilfeleistungen. Danach ist die Einbeziehung notwendiger psychosozialer Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen eine der Voraussetzungen für die Verschreibung des Substitutionsmittels durch den Arzt. In Übereinstimmung damit gehen auch die Richtlinien der zuständigen Behörden der Beklagten, soweit sie die Förderung der Substitutionsbehandlung betreffen, davon aus, dass in den jeweils zu fördernden Einrichtungen die (begleitende) psychosoziale Betreuung im Einzelfall gegenüber solchen suchtkranken Personen erbracht wird, die einen Individualanspruch auf diese Hilfe haben, weil die Erforderlichkeit für diese Leistung und ein entsprechender Bedarf durch fachkundige Stellen nachgewiesen ist (vgl. Nr. 1.1 der Richtlinie vom 28.3.1994, 63-13.23-2; Nr. 1.2 und 1.4 der Richtlinie vom 19.1.1998; Nr. 4.3. der PSB-Förderrichtlinie vom 19.11.2004).

Der vom Verwaltungsgericht insoweit zutreffend angenommene gesetzliche Individualanspruch von Substitutionspatienten auf Deckung ihres Hilfebedarfs durch Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß den Vorschriften der §§ 53 bis 60 SGB XII - hier in Form einer (begleitenden) psychosozialen Betreuung wird entgegen den Darlegungen der Beklagten im Zulassungsantrag nicht dadurch berührt und die Hilfeart nicht dadurch verändert , dass die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach ihre Praxis bei der Förderung gegenüber den Einrichtungen geändert hat, die diese Leistungen im Einzelfall tatsächlich erbracht haben bzw. weiter erbringen. Die entsprechenden Darlegungen im Zulassungsantrag dazu, wie sich diese Praxis u.a. in den einschlägigen (Förder-) Richtlinien niedergeschlagen hat bzw. durch sie umgestellt worden ist, sind für die vom Verwaltungsgericht festgestellten Individualansprüche der behinderten Menschen, an die sich das im Vereinbarungsentwurf dargelegte Leistungsangebot der begleitenden psychosozialen Betreuung richtet, rechtlich nicht erheblich. Das Verwaltungsgericht hat insoweit bei der Frage, ob der Kläger in seiner Einrichtung Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von § 8 Nr. 4 und § 75 Abs. 2 und 3 SGB XII erbringt und ob solche Leistungen Gegenstand des Vereinbarungsentwurfs sind, zu Recht nicht auf das - in der Vergangenheit durch Leistungen auf der Grundlage eines Austauschvertrags bzw. durch Zuwendungen geprägte - "Förderverhältnis" zwischen dem Kläger (als Leistungserbringer) und der Beklagten als Träger der Sozialhilfe abgestellt, sondern auf das (Leistungs-)Verhältnis zwischen der Beklagten und den einzelnen suchtkranken Hilfeempfängern. Das Verwaltungsgericht hat wie dargelegt diese Personen als behinderte Menschen angesehen, denen ein gesetzlicher Anspruch auf Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff. SGB XII zusteht, zu dessen Erfüllung (durch Sachleistung in Form der begleitenden psychosozialen Betreuung) die Beklagte (als Sozialhilfeträger) die Einrichtung des Klägers in Anspruch nimmt.

Dieser Individualanspruch der Substitutionspatienten auf Hilfe zur Eingliederung wird entgegen dem Zulassungsantrag auch nicht dadurch berührt, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Entscheidungen über Art, Umfang und Form der Förderung von freien Trägern, die die hier streitigen Leistungen erbringen, eine eigene (rechtliche) Einordnung der Hilfeart vorgenommen hat bzw. diese Einordnung im Laufe der Trägerförderung geändert hat. Dass die Beklagte insoweit über einen langen Zeitraum der Rechtsansicht gewesen ist, die (begleitende) psychosoziale Betreuung von Substitutionspatienten sei (wie die eigentliche Substitutionsbehandlung selbst) eine Leistung der Krankenhilfe, für die in Einzelfällen die gesetzlichen Krankenkassen vorrangig leistungspflichtig seien (vgl. dazu Nr. 2.1 und 2.2 der Richtlinie vom 28.3.1994; siehe auch Beschl. des Senats vom 19.12.2001, 4 Bf 441/00, Seite 7, vgl. jetzt Urt. des LSG Hamburg vom 23.9.2002, I KRBf 6/95), steht der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Einordnung der Rechtsansprüche der Hilfeempfänger und des daraus folgenden Hilfebedarfs suchtkranker behinderter Substitutionspatienten anhand der einschlägigen Rechtsnormen nicht entgegen.

Gleiches gilt in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Hilfeart nach den §§ 53 bis 60 SGB XII, soweit die Beklagte im Zulassungsantrag auf vorrangig verpflichtete Träger hinweist und dem Verwaltungsgericht insoweit die Nichtberücksichtigung von § 2 Abs. 1 SGB XII vorhält. Denn der sich aus dieser Vorschrift ergebende Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe sagt zunächst nur, dass der Sozialhilfeträger den Hilfeempfänger hinsichtlich seines Anspruchs auf Deckung eines (bestehenden) Eingliederungshilfebedarfs grundsätzlich an einen anderen Träger von Sozialleistungen verweisen kann, wenn und soweit er die fragliche Hilfe von diesem Träger erhalten kann. Insoweit muss der Träger der Sozialhilfe die erforderliche Hilfe gleichwohl in Einzelfällen (vor-)leisten, etwa bei einem Zuständigkeitsstreit oder bei unzumutbarer Säumnis des an sich zuständigen Sozialleistungsträgers. Der Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII über die Erbringung von Sozialhilfeleistungen in der Form der Eingliederungshilfe in der Einrichtung des Klägers hätte vor diesem Hintergrund auch nicht zu Folge, dass die Beklagte als Träger der Sozialhilfe in jedem Einzelfall den vereinbarten Vergütungssatz (bei Bedürftigkeit des Hilfeempfängers) übernehmen muss. Denn insoweit kommt § 2 Abs. 1 SGB XII - worauf das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen hat - im Verhältnis zu einzelnen Substitutionspatienten als Empfänger der Leistung durchaus zur Geltung. Dagegen lässt der von der Beklagten im Zulassungsantrag schon im Verhältnis zum Kläger (als Leistungserbringer) und ihr als Träger der Sozialhilfe eingewandte Nachranggrundsatz die Hilfeart grundsätzlich unberührt und steht von daher auch nicht einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII im Wege.

Schließlich stellt die Beklagte mit dem Zulassungsantrag auch nicht die weiteren tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil in Frage, soweit es angenommen hat, der Kläger beabsichtige in seiner Einrichtung gegenüber Personen, die sich in ärztlicher Substitutionsbehandlung befinden, eine (begleitende) psychosoziale Betreuung mit den Inhalten anzubieten, wie sie in dem Vereinbarungsentwurf vom 16. September 2003 unter § 3 im Einzelnen dargestellt sind und wie sie bis zu diesem Zeitpunkt auch der Förderung des Klägers zugrunde lagen (vgl. dazu § 2 des Leistungsvertrags vom 21.1.2002). Die Beklagte zieht ferner auch nicht in Zweifel, dass durch dieses Leistungsspektrum der im Einzelfall nachzuweisende Hilfebedarf des hier in Betracht kommenden Personenkreises behinderter, suchtkranker Menschen vollständig gedeckt wird.

Für eine Inkongruenz der Leistungsansprüche einzelner behinderter Hilfeempfänger und der Bedarfsdeckung durch die von dem Kläger weiter angebotene Hilfe spricht im Übrigen auch sonst nichts. Vielmehr kann das komplexe Leistungsspektrum, das der Kläger in seiner Einrichtung in der Vergangenheit bei der Betreuung von Substitutionspatienten eingesetzt hat und welches Grundlage seines Vereinbarungsentwurfs vom September 2003 ist (vgl. zu den Einzelheiten die umfangreiche Leistungsbeschreibung unter Punkt A. bis E, Seite 2 bis 5), dahin zusammengefasst werden, dass durch die angebotene begleitende psychosoziale Betreuung der Weg drogensüchtiger Personen hinaus aus allen - ihre private Existenz prägenden und sichernden - Beziehungen familiärer, freundschaftlicher, beruflicher und sonstiger Art gestoppt wird und diese Menschen durch die die Substitution begleitende psychosozialen Betreuungsmaßnahmen möglichst den umgekehrten Weg (wieder) zurück in die Gesellschaft finden. Insoweit ist die hier streitige Hilfe in ihrer Gesamtheit gerade darauf gerichtet, die suchtbedingte "Ausgliederung" behinderter Menschen aus allen relevanten gesellschaftlichen Bezügen rückgängig zu machen und die Substitutionspatienten möglichst wieder weitgehend in die Gesellschaft einzugliedern. Insoweit sollen die Leistungen der begleitenden psychosozialen Betreuung - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - dem suchtkranken Menschen u.a. bei der (Wieder-)Aufnahme tragfähiger Bindungen und bei der (Wieder-)Erlangung beruflicher sowie sonstiger notwendiger sozialer Fähigkeiten unterstützen. Das entspricht dem Ziel des § 53 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, wonach es insbesondere zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe zählt, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Mit dieser Zielsetzung, welche sich bei der gebotenen Gesamtwertung ohne weiteres dem im Vereinbarungsentwurf dargelegten Leistungsspektrum des Klägers entnehmen lässt, trifft die hier streitige (begleitende) psychosoziale Betreuung den Kernbereich der Eingliederungshilfe, auf dessen Gewährung ein behinderter Mensch nach den §§ 53 ff. SGB XII einen gesetzlichen Anspruch hat. Belegt wird das zudem durch die von dem Kläger seit 2004 erstellten Sachberichte über die Einzelmaßnahmen im Rahmen der begleitenden psychosozialen Betreuung und in den zur Akte gereichten (beispielhaften) Falldarstellungen.

Diesem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass - wie die Beklagte meint - Teile der von dem Kläger im Rahmen der psychosozialen Betreuung erbrachten Leistungen als therapeutische und andere Teile als sozialarbeiterische Leistungen zu behandeln seien. Dass insoweit etwa die im Vereinbarungsentwurf unter Punkt A., B., und C. aufgeführten Leistungen tatsächlich Arbeitsinhalte darstellten, die (wie im Zulassungsantrag geltend gemacht wird) überwiegend der Psychotherapie zuzuordnen seien, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht zum Anlass genommen, die gegenüber einzelnen suchtkranken Menschen erbrachte begleitende psychosoziale Betreuung insgesamt nicht mehr als Sozialhilfeleistung anzusehen bzw. sie aus der Hilfeart nach §§ 8 Nr. 4, 53 bis 60 SGB XII auszugliedern. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die in § 54 SGB XII bzw. in den Vorschriften der Eingliederungshilfeverordnung aufgeführten einzelnen Leistungen der Eingliederungshilfe nicht abschließend sind und dass sich im Einzelfall wegen des im Sozialhilferecht zwingend zu beachtenden Bedarfsdeckungsgrundsatzes ein Anspruch auch auf darüber hinausgehende Leistungen ergeben kann (vgl. dazu jetzt auch Bundessozialgericht, Urt. v. 7.11.2006, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; dort zu Leistungen nach dem SGB XII für den bedürftigen Elternteil zwecks Umgang mit seinen minderjährigen Kindern). Insoweit liegt es auf der Hand, dass auch die Leistungen der Eingliederungshilfe, die in dem hier fraglichen Bereich gegenüber suchtkranken, behinderten Personen erbracht werden, welche in aller Regel unter einer Vielzahl sozialer und gesundheitlicher Defizite leiden, in Teilbereichen nicht ohne therapeutische und sozialarbeiterische Aspekte auskommen kann, sofern diese Hilfe ihr Ziel, die Substitutionspatienten wieder in die Gesellschaft einzugliedern, nicht verfehlen will. Gerade in diesem Bereich ist bei der Bestimmung von Form, Maß und Umfang der konkreten Sozialhilfeleistung § 9 Abs. 1 SGB XII maßgeblich zu berücksichtigen, wonach sich die Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs richten müssen.

Vor diesem rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund reichen die Darlegungen der Beklagten im Zulassungsantrag nicht für die Feststellung aus, dass die von dem Kläger im Vereinbarungsentwurf genannten Leistungen, welche aus Sicht der Beklagten therapeutischen und sozialarbeiterische Arbeitsinhalte darstellen, das Verwaltungsgericht hätten veranlassen müssen, der vom Kläger angebotenen (begleitenden) psychosozialen Betreuung insgesamt den Charakter einer der Sozialhilfeleistung in Form der der Eingliederungshilfe abzusprechen.

Das gilt schließlich auch noch insoweit, als die Beklagte mit dem Zulassungsantrag geltend macht, sie habe Art und Umfang der Förderung von Trägern, die in Einzelfällen psychosoziale Betreuung durchführten, auf Grund einer von einer (privaten) Forschungs- und Beratungsgesellschaft im Jahr 2004 erstellten Evaluation neu geregelt, insbesondere die Förderung der Träger auf Zuwendungen umgestellt und diese Leistung inhaltlich neu gestaltet. Auch dieser Vortrag stellt die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung nicht in Frage, dass Substitutionspatienten als behinderte Menschen anzusehen sind, deren gesetzlich anzuerkennender (Eingliederungshilfe-)Bedarf durch das von dem Kläger im Vereinbarungsentwurf angebotene Leistungsprogramm vollständig gedeckt werden kann. Soweit aber suchtkranke Menschen im Einzelfall einen Individualanspruch auf (Eingliederungs-)Hilfe haben, der durch die (begleitende) psychosoziale Betreuung tatsächlich (vollständig) gedeckt werden kann, wird dieser Bedarf und der Umfang der zu seiner Deckung notwendigen Sozialhilfeleistungen nicht schon durch eine Neustrukturierung der Trägerförderung und eine in diesem Zusammenhang beschlossene inhaltliche Neuausrichtung berührt. Dementsprechend bleibt eine veränderte Trägerförderung grundsätzlich ohne Einfluss auf die Frage, ob es sich bei den in der Einrichtung des (freien) Trägers erbrachten Hilfen gegenüber einzelnen Hilfeempfängern um Leistungen im Sinne von §§ 8 Nr. 4, 53 bis 60 und § 75 Abs. 2 und 3 SGB XII handelt.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen bestehen nach dem Vortrag der Beklagten im Zulassungsantrag auch unter der Annahme, dass die vom Kläger bisher erbrachten und mit dem Vereinbarungsentwurf weiter angebotenen Leistungen der (begleitenden) psychosozialen Betreuung nicht der Hilfeart nach § 8 Nr. 3 i.V.m. § 53 bis 60 SGB XII zuzuordnen sein sollten, im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Denn dazu hätte die Beklagte, die - wie oben ausgeführt - weder die Zuordnung von Substitutionspatienten zum Kreis behinderter Menschen im Sinne von § 2 Abs. 1 bzw. § 53 Abs. 1 SGB XII noch deren Anspruch auf Leistungen der psychosozialen Betreuung im Grundsatz in Frage stellt, mit dem Zulassungsantrag näher darlegen müssen, dass die Leistungen, die diese behinderten Menschen beanspruchen können, nicht nur keine Leistungen der Eingliederungshilfe darstellen, sondern gänzlich aus dem in § 8 SGB XII aufgeführten Leistungskatalog des Sozialhilferechts herausfallen und damit unter keinem Gesichtspunkt Leistungen im Sinne von § 75 Abs. 2 und 3 SGB XII sein können, die einer Vereinbarung nach dieser Vorschrift zugänglich wären. Das würde voraussetzen, dass die bestehenden Hilfeansprüche von (behinderten) Substitutionspatienten sich nicht aus den Vorschriften des Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - ergeben können und ausschließlich nach einem sonstigen Sozialleistungsgesetz begründet sind oder dass (was auch nach der Ansicht der Beklagten ausscheidet) die jeweiligen Hilfeempfänger die psychosoziale Betreuung lediglich außerhalb gesetzlicher Verpflichtung als freiwillige (Sach-)Leistung entsprechend der jeweiligen Haushaltslage erhalten. Der Zulassungsantrag enthält jedoch keine substantiierten Darlegungen, nach denen die (begleitende) psychosoziale Betreuung suchtkranker Menschen eine der Sozialhilfe fremde Leistung darstellt und nach denen der Bedarf dieses Personenkreises ausschließlich, vollständig und zeitnah durch Leistungen nach Sozialleistungsgesetzen außerhalb des SGB XII zu decken ist.

In diesem Zusammenhang führt im Übrigen auch der Hinweis im Zulassungsantrag darauf nicht weiter, dass die Beteiligten dieses Rechtsstreits bzw. die Beklagte und die Träger der gesetzlichen Krankenkassen zunächst darüber gestritten haben, ob die Leistungen der (begleitenden) psychosozialen Betreuung den Leistungen der Krankenhilfe nach den seinerzeit geltenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (§§ 37 ff. BSHG) zuzuordnen seien, für die bei gesetzlich versicherten Personen die Krankenkassenträger vorrangig verpflichtet (gewesen) seien und - für den Fall der Vorleistung durch den Sozialhilfeträger - diesem nach § 104 SGB X die entsprechenden Kosten zu erstatten hätten. Soweit nunmehr nach der oben erwähnten Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vom 23. September 2002 (a.a.O.) davon auszugehen ist, dass im Regelfall (d.h. von dort genannten, eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen) die gesetzlichen Krankenkassen weder für die ärztliche Substitutionsbehandlung selbst noch für die hier streitige begleitende psychosoziale Betreuung Leistungen nach § 27 SGB V erbringen müssen, schließt das für sich genommen noch nicht aus, dass suchtkranke Menschen gegebenenfalls Leistungen nach der Leistungsart des § 8 Nr. 3 SGB XII (Hilfen zur Gesundheit nach §§ 47 bis 52) beanspruchen können. Denn wenn und soweit sich ein suchtkranker Mensch einer ärztlichen Substitutionsbehandlung unterzieht und in deren Folge eine begleitende psychosoziale Betreuung erforderlich ist (d.h. der Hilfeempfänger auf diese seine physische und psychische Existenz sichernde Hilfe angewiesen ist), müssten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch - , falls die Leistungsverpflichtung sich nicht unmittelbar aus §§ 47 ff. SGB XII ergeben sollten - insoweit (mangels sonstiger, nach einem anderen Sozialleistungsgesetz verpflichteter Leistungsträger) verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass der Hilfeempfänger jedenfalls vom Träger der Sozialhilfe Leistungen der (Kranken-)Hilfe oder Leistungen nach einer anderen Hilfeart erhält, durch die vollständige Deckung seines anzuerkennenden Bedarfs gesichert wird. Dieses Gebot der Bedarfsdeckung ergab sich seinerzeit aus §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 BSHG, es folgt seit dem 1. Januar 2004 aus §§ 1, 9 Abs. 1 SGB XII und lässt sich im Übrigen unmittelbar aus Verfassungsrecht ableiten (vgl. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Hiernach ist es Aufgabe der Sozialhilfe, dem Hilfeempfänger eine Führung des Lebens zu ermöglichen, dass der Würde des Menschen entspricht, und danach richten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalles und vor allem nach der Person des Hilfeempfängers sowie der Art seines Bedarfs (vgl. jetzt auch Bundessozialgericht, Urt. v. 7.11.2006, SozR 4-4200 § 20 Nr 1; dort zu Leistungen nach dem SGB XII für den bedürftigen Elternteil zwecks Umgang mit seinen minderjährigen Kindern im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG). Eine notwendige und im Einzelfall lebensrettende Hilfe (wie hier in der Form der begleitenden psychosozialen Betreuung) darf der Träger der Sozialhilfe deshalb einem suchtkranken Menschen nicht unter Hinweis auf gegebenenfalls abschließende Regelungen über einzelne Arten der Sozialhilfe im SGB XII vorenthalten.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Entgegen der Annahme der Beklagten wirft die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob der Kläger in seiner Einrichtung mit den im Vereinbarungsentwurf vom September 2003 beschriebenen Hilfekonzept für Substitutionspatienten Leistungen anbietet, die dem Leistungskatalog des § 8 SGB XII unterfallen und daher Gegenstand einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 2 und 3 SGB XII sein können, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht auf. Diese Frage ist nicht überdurchschnittlich schwierig und lässt sich anhand der vorgenannten Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die der Zulassungsantrag nicht erschüttert, und den oben genannten rechtlichen Maßstäben entscheiden. Das gilt sowohl für die von der Beklagten als besonders schwierig dargestellte Einstufung der im Vereinbarungsentwurf des Klägers im Einzelnen dargelegten psychosozialen Betreuung von suchtkranken Menschen als Leistung der Eingliederungshilfe als auch für die Frage, ob und inwieweit die Entwicklung der (begleitenden) psychosozialen Betreuung und insbesondere die Historie der damit verbundenen Finanzierung bei der Bewertung bzw. Einordnung dieser Leistung hätte berücksichtigt werden müssen. Diese Fragen sind nach den unter 1. näher aufgeführten Maßstäben zu entscheiden und werfen überdurchschnittliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht auf. Das Gleiche gilt, soweit die Beklagte vorträgt, im Fall einer Umstellung der bisher praktizierten Finanzierung des Klägers durch Zuwendungsbescheide auf eine Finanzierung von Eingliederungshilfemaßnahmen ergäben sich für den Kläger als Träger der Einrichtung Konsequenzen, die das Verwaltungsgericht nicht bedacht habe und die den Kläger veranlassen könnten, sein Begehren (auf Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII) zu überdenken. Diese von der Beklagten selbst als "zukünftige" Schwierigkeiten bezeichneten, im weiteren näher dargelegten Umstände führen im Rahmen des hier allein zur Entscheidung gestellten Feststellungsantrags, der sich auf die (Vor-)Frage des "Ob" einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII beschränkt, (noch) nicht zu besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Ob solche besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten im weiteren Verlauf eintreten werden - was nur dann in Betracht käme, wenn die Beklagte eine positive (Grund-)Entscheidung über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII treffen oder dazu gegebenenfalls verpflichtet würde - ist zunächst noch offen. Jedenfalls sind in dem hier anhängigen Feststellungsstreit, der nur die Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme von Verhandlungen über den vom Kläger vorgelegten Vereinbarungsentwurf und eine grundsätzliche Entscheidung über das Eingehen einer vertraglichen Bindung zum Inhalt hat, gerade diejenigen Umstände (noch) nicht maßgeblich, über die sich die Beteiligten gegebenenfalls im Rahmen einer Leistungs- , Vergütungs- und Prüfvereinbarung im Sinne von §§ 75, 76 SGB XII einigen müssten. Das gilt auch für die von der Beklagten im Zulassungsantrag ausführlich dargestellten Probleme, die sich nach ihrer Ansicht bei einer Umsetzung einer solchen Vereinbarung sowohl für den Kläger als Träger der Hilfeeinrichtung als auch für einzelne Substitutionspatienten - wie u.a. eine Verschlechterung der Erreichung des Hilfeangebots - ergeben könnten.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, BVerwGE Bd. 70 S. 24 ff. zu § 32 AsylVfG a.F.; Beschl. v. 14.5.1997, NVwZ-RR 1997 S. 621; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.1.1995, OVG Bs V 83/94). Die von der Beklagten im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage zur Einordnung der (begleitenden) psychosozialen Betreuung als Eingliederungshilfe im Sinne von §§ 53, 54 SGB XII genügt diesen Anforderungen nicht.

Es ist schon nicht dargelegt, dass sich die zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens streitige Rechtsfrage, ob die von dem Kläger erbrachten Leistungen der psychosozialen Betreuung als Leistungen im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 SGB XII darstellen und die Beklagte als Sozialhilfeträger deshalb eine (Grund-)Entscheidung über den Abschluss einer Vereinbarung treffen muss, noch in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle stellt und die aufgeworfene Frage daher einer fallübergreifenden Entscheidung durch das Berufungsgericht zugänglich ist. Dazu reicht der allgemein gehaltene Hinweis darauf nicht aus, dass die anderen Länder (mit Ausnahme des Landes Berlin) die psychosoziale Betreuung nicht als Eingliederungshilfe beurteilen. Im Übrigen würde sich die aufgeworfene Frage betreffend die Einordnung der (begleitenden) psychosozialen Betreuung in das Hilfesystem des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch - in dem von der Beklagten bezeichneten Umfang nicht entscheidungserheblich stellen. Denn die vom Verwaltungsgericht angenommene Verpflichtung der Beklagten, mit dem Kläger Verhandlungen über den Vereinbarungsentwurf vom September 2003 aufzunehmen und (überhaupt) eine Entscheidung über den Abschluss eines Vereinbarung im Sinne von § 75 Abs. 3 SGB XII zu treffen, könnte nur dann entfallen, wenn die von dem Kläger mit dem Vereinbarungsentwurf angebotenen Leistungen keiner der in § 8 SGB XII näher aufgeführten Hilfearten zugerechnet werden könnte und diese Hilfe deshalb gänzlich aus dem Leistungsspektrum der Sozialhilfe fiele. Dafür hat die Beklagte wie oben dargelegt ausreichende Gründe nicht vorgebracht. Insoweit trifft die Annahme der Beklagten, welche der von ihr als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Frage zu Grunde liegt, nicht zu, dass die psychosoziale Betreuung von Substitutionspatienten für den Fall, dass sie nicht als Leistungen nach § 8 Nr. 4, 53 bis 60 SGB XII einzustufen sein sollten, "außerhalb des Sozialhilferechts" gewährt werden.

4. Die Berufung ist ferner nicht wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Zulassungsantrag - erstens - einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, und - zweitens - einen ebensolchen in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten, dessen Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift bezeichnet, dem das Verwaltungsgericht widersprochen hat (BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997, NJW 1997, 3328, Beschl. v. 21.6.1995, Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 18; Beschl. v. 21.1.1994, Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22; GK-Asyl § 78 Rn. 160). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein Divergenzgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.1995, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, S. 55). Eine entscheidungserhebliche Divergenz in diesem Sinne hat die Beklagte nicht dargelegt.

Der Zulassungsantrag rügt eine Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1992 - gemeint ist 1993 - (BVerwGE 94, 202 ff. = NJW 1994, 3027 ff.). Diese Entscheidung des Divergenzgerichts und die von der Beklagten im Zulassungsantrag daraus wiedergegebene Passage betrifft nicht die hier vorrangig zu entscheidende Frage, ob die streitigen Leistungen des Klägers einer Hilfeart des Sozialhilferechts zuzuordnen sind und ob der Kläger deshalb von der Beklagten als Sozialhilfeträger überhaupt eine (Grund-)Entscheidung über den Abschluss oder Nichtabschluss einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII verlangen kann. Diesen Anspruch des Klägers auf eine solche (ergebnisoffene) Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ohne Bezugnahme auf das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bejaht (der Entscheidung des Divergenzgerichts lag im Übrigen unstreitig die Erbringung von Sozialhilfeleistungen in einem Pflegeheim zugrunde). Das Verwaltungsgericht hat sodann die Rechtsansicht vertreten, dass die Beklagte sich bei der notwendigen (Grund-)Entscheidung über den Abschluss einer Vereinbarung, die grundsätzlich in ihrem Ermessen liege, an den in § 75 Abs. 3 SGB XII genannten Grundsätzen sowie an die Maßstäbe zu halten habe, die das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil vom 30. September zur (Nicht-)Berücksichtigung des Bedarfs nach der angebotenen Leistung (dort nach Pflegeplätzen) aufgestellt habe. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht im dritten Leitsatz der Entscheidung festgehalten, dass es § 93 Abs. 2 BSHG nicht dem Ermessen des Sozialhilfeträgers überlasse, den Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung mit einem Träger der freien Wohlfahrtspflege wegen des Fehlens eines Bedarfs an (weiteren) Heimplätzen für Sozialhilfeberechtigte abzulehnen; diese Vorschrift schließe vielmehr eine derartige Ermessensentscheidung aus. Soweit das Verwaltungsgericht - wie die Beklagte geltend macht - diese Maßstäbe bzw. die weiteren Erläuterungen des Bundesverwaltungsgerichts dazu im angefochtenen Urteil nur unzureichend wiedergegeben haben sollte, lässt sich daraus nicht schließen, das Verwaltungsgericht habe damit in Anwendung desselben Rechts (§ 75 Abs. 3 SGB XII entspricht insoweit § 93 Abs. 2 BSHG) einen (eigenen), die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der in Bezug auf die Berücksichtigung von Bedarfsgesichtpunkten im Widerspruch steht zu den Grundsätzen der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

5. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Insbesondere der von der Beklagten mit dem Zulassungsantrag gerügte Aufklärungsmangel liegt nicht vor. Mit den weiteren Erläuterungen dazu wird nicht ausreichend dargelegt, weshalb sich dem Verwaltungsgericht aufgrund seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Das gilt insbesondere, soweit die Beklagte, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Beweisanträge nicht gestellt hatte, rügt, das Verwaltungsgericht hätte bei seiner Bewertung der streitigen Leistung die Historie der Entwicklung der psychosozialen Betreuung und die Geschichte ihrer Fanzierung heranziehen müssen, und es hätte sich bei der Abgrenzung dieser streitigen Hilfe von der Eingliederungshilfe, die mit der Situation in einem zivilrechtlichen Arzthaftungsprozess vergleichbar sei, eines Sachverständigen bedienen müssen. Mit diesem Vortrag wird nicht belegt, warum dem Verwaltungsgericht eine Zuordnung der in dem Vereinbarungsentwurf des Klägers im Einzelnen beschriebenen Leistungen der begleitenden psychosozialen Betreuung zum Leistungsspektrum der Sozialhilfe, auf die es wie oben dargelegt entscheidungserheblich allein ankommt, in einer Weise unmöglich gewesen sein soll, dass sich dem Verwaltungsgericht die Durchführung einer Beweisaufnahme auch ohne entsprechende Beweisanträge der Beklagten hätte aufdrängen müssen.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 VwGO a.F.

Ende der Entscheidung

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