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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.10.2003
Aktenzeichen: 4 Bs 330/03
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 68 Abs. 1
BSHG § 68 Abs. 5 Nr. 4
BSHG § 69 b Abs. 1
BSHG § 70 Abs. 1
Erhält ein Pflegebedürftiger von der Pflegeversicherung gemäß § 36 Abs. 1 und 3 SGB XI Pflegesachleistungen als häusliche Pflegehilfe für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung - die gemäß §§ 36 Abs. 2, 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI auch das Reinigen der Wohnung umfasst -, kann er daneben wegen behaupteter nicht ausreichender Wohnungsreinigung durch den Pflegedienst zusätzliche Leistungen für die Entlohnung einer selbst beschafften Wohnungsreinigungskraft vom Träger der Sozialhilfe weder als Hilfe zur Fortführung des Haushalts (§ 70 Abs. 1 BSHG) noch als - ergänzende - Hilfe zur Pflege gemäß §§ 68, 69, 69 b BSHG beanspruchen.
4 Bs 330/03

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 4. Senat, durch die Richter Sinhuber und Wiemann sowie die Richterin Haase am 1. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht nur zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), ist die angefochtene Entscheidung weder abzuändern noch aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin aus Mitteln der Sozialhilfe einen monatlichen Zuschuss von 100 Euro für die Entlohnung einer Wohnungsreinigungskraft zu gewähren. Einen entsprechenden Antrag der 61jährigen schwerbehinderten Antragstellerin - diese ist von ihrer Pflegekasse (AOK) in die Pflegestufe I eingestuft worden und erhält von dieser häusliche Pflegehilfe nach § 36 Abs. 1 und 3 Nr. 1 SGB XI (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) bis zu einem Gesamtwert von 384 Euro; daneben erhält sie von der Antragsgegnerin (ergänzende) Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 69 b Abs. 1, 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG durch Übernahme der ungedeckten Kosten der Pflegesachleistungen sowie durch Gewährung von Pflegegeld in Höhe von monatlich 68,33 Euro - hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. November 2002 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 24. April 2003 - abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage 2 VG 1971/2003 ist noch anhängig. Den mit der Klage gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit folgenden Gründen abgelehnt: Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf die begehrte Hilfe nicht glaubhaft gemacht. Ihr sei im Rahmen der Pflegesachleistungen nach § 36 Abs. 1 SGB XI, zu denen auch die Reinigung der Wohnung gehöre, u.a. der entsprechende Pflegeleistungskomplex 12 (LK 12) - und zwar zuletzt mit der höchstmöglichen Zahl von 750 Punkten wöchentlich - bewilligt worden. Die Antragstellerin habe nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass damit eine kontinuierliche Wohnungsreinigung nicht gewährleistet sei. Soweit der von der Antragstellerin bisher beauftragte Pflegedienst (Arbeiter-Samariter-Bund - ASB -) wegen fehlender Hilfskräfte sich dazu nicht in der Lage gesehen habe, werde die Antragsgegnerin ihr bei der Auswahl eines anderen geeigneten Dienstes behilflich sein. Der Beschwerde lassen sich keine Gründe entnehmen, die diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel ziehen.

1. Die Antragstellerin hat mit ihrer Rechtsmittelbegründung insbesondere keine Anhaltspunkte für die Annahme vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe die - für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige - Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO) zu Unrecht verneint. Insoweit sind sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die begehrte Übernahme etwa der Hälfte der Kosten für die Entlohnung einer Wohnungsreinigungskraft - nach Darstellung der Antragstellerin fallen bei einer notwendigen Reinigungszeit von fünf Stunden wöchentlich bei einem Stundensatz von ca. 10 Euro monatlich etwa 200 Euro an - nicht auf § 70 BSHG (Hilfe zur Weiterführung des Haushalts) gestützt, sondern allenfalls als - die Leistungen der Pflegeversicherung ergänzende - Hilfe zur Pflege nach §§ 68, 69 b Abs. 1 BSHG beansprucht werden kann. Die Antragstellerin hat sich im Rahmen der Wahlmöglichkeiten nach §§ 36, 37 SGB XI gegenüber ihrer Pflegekasse ausschließlich für Pflegesachleistungen (anstelle eines Pflegegeldes für selbstbeschaffte Pflegekräfte) entschieden und erhält dementsprechend häusliche Pflegeleistungen in der Form der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 384 Euro). Nach §§ 36 Abs. 2, 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI umfasst die hauswirtschaftliche Versorgung u.a. auch das Reinigen der Wohnung. Dies gilt nach § 68 Abs. 5 Nr. 4 BSHG entsprechend für Pflegeleistungen gegenüber nicht pflegeversicherten Pflegebedürftigen ausschließlich auf der Grundlage des Bundessozialhilfegesetzes. Bei diesem Sachverhalt ist - neben der Hilfe zur Pflege - für Leistungen zur Fortführung des Haushalts nach § 70 Abs. 1 BSHG (hier in Form des Zuschusses zu den Kosten einer selbstbeschafften Reinigungskraft) kein Raum (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.3.1996 -OVG Bs IV 266/95 - Juris; im Grundsatz zustimmend Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. § 68 Rdnr. 67).

Das Verwaltungsgericht hat es aber auch zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin zur Gewährung einer Geldleistung für eine selbstbeschaffte Putzhilfe auf der Grundlage der §§ 68, 69 b Abs. 1 BSHG zu verpflichten. Denn hinsichtlich des streitigen sozialhilferechtlichen Bedarfs an hauswirtschaftlicher Versorgung hat die Antragstellerin in der Vergangenheit (bis einschließlich Oktober 2002) ausreichend Hilfe durch entsprechende (Pflege-)Sachleistungen ihrer Pflegekasse erhalten und hat der Pflegedienst ASB die Wohnungsreinigung durchgeführt (Kosten dafür z.B. im September 2002 insgesamt 61,85 Euro). Soweit der Gesamtwert der Pflegeeinsätze in den einzelnen Leistungskomplexen den Höchstbetrag nach § 36 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI überschritten und die Pflegekasse diese Kosten nicht getragen hat, hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin ergänzende Hilfe zur Pflege nach §§ 68, 69 b Abs. 1 BSHG durch Übernahme dieser (ungedeckten) Aufwendungen gewährt. Dazu ist die Antragsgegnerin unstreitig auch weiterhin bereit, sofern die hier streitige Pflegesachleistung (wieder) vom ASB oder von einem anderen dazu geeigneten Pflegedienst erbracht wird.

Dabei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der sozialhilferechtliche Bedarfe der Antragstellerin, für den sie ggf. ergänzende Sozialhilfeleistung beanspruchen kann, sich nur auf die Übernahme der hälftigen Kosten der Wohnungsreinigung beziehen kann. Denn sie bewohnt die Unterkunft Frohmestraße 78 c in 22459 Hamburg gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter, die Pflegegeld nach Stufe II erhält (monatlich 410 Euro) und die damit nach § 37 Abs. 1 SGB XI gehalten ist, neben ihrer Grundpflege auch ihre hauswirtschaftliche Versorgung einschließlich der (anteiligen) Wohnungsreinigung selbst sicherzustellen. Das dürfte die Antragstellerin verkennen, soweit sie geltend macht, die ihr mit der Leistungskomplex 12 bewilligten Pflegesachleistungen (wöchentlich 750 Punkte mit einen Wert von je 0,0399 Euro) seien auch im Hinblick auf die Größe der Wohnung nicht ausreichend.

Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde - erstmals - geltend macht, die von ihr bis Oktober letzten Jahres in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen seien auch deshalb nicht ausreichend (gewesen), weil mit dem LK 12 nur die Beseitigung von Verschmutzungen im Zusammenhang mit der Pflege - allenfalls eine weitere Reinigungsstunde pro Woche - abgegolten werde, ist dieser - allgemein gehaltene - Vortrag, der sich lediglich auf zwei telefonische Auskünfte von Pflegediensten stützt, nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Nach den gesetzlichen Regelungen über den Umfang der von dem Träger der Pflegeversicherung - durch geeignete Dienste bzw. Personen - zu erbringenden Pflegesachleistungen umfassen diese offenkundig auch das Reinigen der Wohnung des Pflegebedürftigen und ist diese Leistung nicht auf die Beseitigung der - anlässlich der (Grund-)Pflege anfallenden - Verschmutzungen beschränkt (vgl. §§ 36 Abs. 2, 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI; für das Sozialhilferecht § 68 Abs. 1 und 5 Nr. 4 BSHG). Dazu hat die Antragsgegnerin im Übrigen auch nachvollziehbar vorgetragen, sie habe durch Hausbesuche bei Pflegebedürftigen festgestellt, dass dort die regelmäßige Wohnungsreinigung von verschiedenen Pflegediensten auf der Grundlage des hier fraglichen Leistungskomplexes 12, für den ein wöchentlicher Geldwert von 29,93 Euro bewilligt ist (750 Punkte x 0,0399 Euro), zufriedenstellend ausgeführt worden ist. Zudem hat die Antragsgegnerin im Schreiben vom 19. September 2003 drei Pflegedienste benannt, die nach ihren Erfahrungen eine ausreichende Wohnungsreinigung im Rahmen des genannten Punktwerts durchführen und die im Bereich des Wohnung der Antragstellerin liegen. Durch die Inanspruchnahme eines dieser Pflegedienste könnte die Antragstellerin ihren Hilfebedarf decken und bedürfte sie der hier streitigen Geldleistung nicht.

Soweit hinter dem Begehren der Antragstellerin und ihrem Beschwerdevorbringen die Auffassung stehen sollte, sie könne über die Form der beantragten Sozialhilfe (Geld- oder Sachleistung, § 8 BSHG) selbst entscheiden - d.h. sie könne anstelle der ihr von der Antragsgegnerin angebotenen Übernahme der auf die Wohnungsreinigung durch einen Pflegedienst entfallenden Kosten einen (Bar-)Zuschuss für eine selbstbeschaffte Reinigungskraft verlangen - und ihr stehe insoweit ein Wahlrecht zu, dürfte dieser Ansicht nicht zu folgen sein. Zwar soll nach § 3 Abs. 2 BSHG Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Die hier streitigen Alternativen der Bedarfsdeckung beziehen sich jedoch - darüber hinausgehend - auf die Form der Sozialhilfe, d.h. auf die Frage, ob der Wohnungsreinigungsbedarf durch Sach- oder Geldleistungen zu decken ist. Insoweit ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin es - wie hier - ablehnt, aus dem Katalog der im Übrigen gewählten Pflegesachleistungen einzelne Leistungskomplexe (hier LK 12) auszugliedern und (nur) dafür Geldleistungen zu gewähren und es im Übrigen bei Sachleistungen durch Kostenabrechnung mit dem Pflegedienst (hier dem ASB) zu belassen. Das würde dem in den §§ 36 SGB XI angelegten System von Pflegesachleistungen einerseits und Pflegegeld andererseits widersprechen. Danach hat der Pflegebedürftige zwar ein Wahlrecht zwischen Pflegesachleistungen entsprechend § 36 SGB XI und Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen nach § 37 SGB XI. Es steht ihm aber nicht frei, aus der häuslichen Pflegehilfe nach §§ 36 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4 SGB XI etwa den Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung herauszunehmen und insoweit eine Geldleistung in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten zu verlangen. Soweit der Pflegebedürftige die ihm zustehenden Sachleistungen der Pflegekasse nur teilweise in Anspruch nimmt - also etwa die hauswirtschaftliche Versorgung anderweitig sicherstellt -, führt dies nach § 38 SGB XI lediglich dazu, dass er dafür ein anteiliges Pflegegeld im Sinne von § 37 SGB XI erhält. Ein Anspruch auf eine Geldleistung in Höhe der tatsächlichen Kosten der selbstbeschafften Pflegehilfe ist bei derartigen "Kombinationsleistungen" nicht begründet.

Auch wenn und soweit die genannten Vorschriften nach §§ 36 ff. SGB XI betr. die Leistungen der Pflegekasse nicht unmittelbar auf die Gewährung (ergänzender) Hilfe zur Pflege durch den Träger der Sozialhilfe nach Unterabschnitt 10 des Bundessozialhilfegesetzes anzuwenden sein sollten (vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 2 BSHG), in dessen Anwendungsbereich u.a. der Grundsatz vollständiger Bedarfsdeckung zu berücksichtigen ist, ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin ihre Ermessensentscheidung über Form der Sozialhilfe (§§ 4 Abs. 2, 8 BSHG) an dem o.g. System der Pflegeleistungen orientiert. Dass die Antragsgegnerin insoweit Geldleistungen für von dem Pflegebedürftigen selbstbeschaffte Hilfskräfte für einzelne Verrichtungen (hier Wohnungsreinigung) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ablehnt, soweit Hilfesuchende im Übrigen - von ihr und ggf. der Pflegekasse im Rahmen des § 36 Abs. 3 SGB XI finanzierte - Pflegesachleistungen durch Pflegedienste in Anspruch nehmen, dürfte auch im Hinblick auf das Ziel sachgerecht sein, die Erbringung der häuslichen Pflegehilfe durch Inanspruchnahme der in § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XI aufgeführten (professionellen) Pflegehilfen insgesamt dauerhaft und nachhaltig sicher zu stellen.

Davon abgesehen dürfte die von der Antragstellerin gewünschte Bedarfsdeckung durch eine Geldleistung auch mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sein und muss die Antragsgegnerin ihr auch deshalb nicht entsprechen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG). Die Kosten für eine selbstbeschaffte Reinigungskraft hat die Antragstellerin selbst mit wöchentlich 50 Euro (fünf Stunden zu 10 Euro) angegeben und diese liegen mithin monatlich bei ca. 216 Euro angegeben. Dagegen liegen die Kosten für eine kontinuierliche Wohnungsreinigung, soweit sie durch einen Pflegedienst im Zusammenhang mit der Grundpflege durchgeführt wird und hierfür im LK 12 wöchentlich 750 angesetzt sind, bei monatlich 129,68 Euro. Die Antragstellerin hat zwar vorgebracht, von den Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Putzhilfe wolle sie 100 Euro selbst tragen. Das dürfte aber im Hinblick auf den sozialhilferechtlich Grundsatz, dass mit der Hilfe der Bedarf insgesamt zu decken ist, bedenklich sein. Hierauf muss jedoch aus den o.g. Gründen nicht näher eingegangen zu werden.

2. Unabhängig von dem Fehlen eines Anordnungsanspruchs für eine Geldleistung durfte die begehrte einstweilige Anordnung auch deshalb nicht ergehen, weil die Antragstellerin bisher einen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht hat. Denn nach dem bisherigen Verhalten der Antragstellerin bei der Verfolgung ihres Begehrens auf Hilfe für die Wohnungsreinigung ist nicht zu erkennen und wird auch mit dem Eilantrag nicht dargelegt, dass ihr schwere Nachteile drohen könnten, sofern die Antragstellerin eine Entscheidung über den geltend gemachten Hilfeanspruch im bereits anhängigen Klageverfahren 2 VG 1971/2003 abwarten würde. Nach der Ablehnung eines Zuschusses für eine Putzhilfe im Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2002 hat der Betreuer und Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zunächst selbst ein Ruhen des Widerspruchsverfahrens angeregt und ist sodann der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2003 ergangen. Zuvor hatte die Antragstellerin freiwillig auf die Inanspruchnahme des LK 12 (ab November 2002) und die Wohnungsreinigung durch den ASB verzichtet. Sie hat dessen Dienste auch nicht erneut in Anspruch genommen, nachdem der Leistungsumfang im LK 12 von 450 auf 750 Punkte (Wertsteigerung der Pflegesachleistung "Wohnungsreinigung" von 77,80 Euro auf 129,68 Euro) mit Beginn des Monats November des vergangenen Jahres erhöht worden ist. Im Fall einer finanziellen Notlage hätte es aber nahegelegen, dass die Antragstellerin nach dieser wesentlichen Leistungserhöhung die Dienste des ASB oder eines anderen Pflegedienstes zunächst in Anspruch genommen und "ausprobiert" hätte, ob dadurch eine wesentliche Verbesserung eingetreten wäre. Offenkundig verfügte die Antragstellerin aber - ggf. zusammen mit ihrer volljährigen und in derselben Wohnung lebenden Tochter - über ausreichende Mittel, mit denen sie schon ab November 2002 - und damit noch vor dem einen Zuschuss ablehnenden Erstbescheid - eine selbstbeschaffte Putzhilfe bezahlen konnte. Dass sich daran Erhebliches geändert haben könnte, macht die Antragstellerin, die in einer ihr gehörenden Eigentumswohnung wohnt (Belastung nach Wohngeldbescheid einschließlich Betriebskosten monatlich ca. 800 Euro) und die nach Aktenlage über monatliche Einkünfte von insgesamt ca. 1.400 Euro (u.a. verschiedene Renten, Pflegegeld, Wohngeld) verfügt, auch nicht geltend. Insoweit dürfte es ihr - sofern sie die Sachleistungen der Antragsgegnerin nicht annimmt und statt dessen schon im laufenden Rechtsmittelverfahren eine selbstbeschaffte Reinigungskraft einsetzt - zuzumuten sein, die dadurch (selbst) verursachten Aufwendungen zunächst (anteilig) zu verauslagen und ihre Erstattung im Klageverfahren zu verfolgen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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