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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 4 Bs 458/03
Rechtsgebiete: SGB I, SGB IX, BSHG


Vorschriften:

SGB I § 43 Abs. 1 Satz 2
SGB IX § 14
BSHG § 39
BSHG § 40
1) Es spricht einiges dafür, dass die Vorschrift des § 14 SGB IX ("Zuständigkeitsklärung") nur die Klärung der Zuständigkeit zwischen Rehabilitationsträgern verschiedener Leistungsgesetze regelt, nicht aber bei einem Streit von Trägern von Sozialleistungen nach demselben Gesetz - hier: stationäre Eingliederungshilfe gem. §§ 39, 40 BSHG - (nur) über ihre örtliche Zuständigkeit anwendbar ist.

2) Jedenfalls aber schließt im Falle des zuletztgenannten Zuständigkeitsstreit § 14 SGB IX nicht die Anwendung der - für alle Leistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs geltenden - Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB aus, nach der im Falle eines Anspruchs auf Sozialleistungen und bestehendem Streit zwischen verschiedenen Trägern über die Zuständigkeit der Berechtigte von dem zuerst angegangenen Träger die Leistungen beanspruchen kann.


4 Bs 458/03

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 4. Senat, durch die Richter Sinhuber, Pauly und Wiemann am 9. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. September 2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die diesem selbst zur Last fallen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht nur zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), ist die angefochtene Entscheidung weder abzuändern noch aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin - wie in dem Parallelverfahren 21 VG 3042/2003 = 4 Bs 387/03 für den Monat August - im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für September 2003 Eingliederungshilfe für seine Unterbringung in einer stationären Einrichtung des Landesbetriebs Erziehung und Berufsbildung (Klapper Hof 12, 21033 Hamburg) zu gewähren; den weitergehenden Antrag des 24jährigen Antragstellers, der sich seit 1995 durchgängig in verschiedenen stationären Hilfeeinrichtungen befindet und der am 1. August 2003 in die genannte Einrichtung aufgenommen worden ist, auf Übernahme der Krankenkassenbeiträge bei der DAK hat das Verwaltungsgericht dagegen abgelehnt. Zur Begründung des stattgebenden Teils seiner Entscheidung hat es - unter Einbeziehung der Gründe aus dem Parallelverfahren - im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller, dem wegen seiner Behinderung unstreitig stationäre Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten der Unterbringung im "Klapper Hof 12" nach §§ 39, 40 BSHG zustehe, könne diese Sozialhilfeleistung von der Antragsgegnerin ungeachtet der zwischen ihr und dem beigeladenen Landkreis Lüchow-Dannenberg streitigen Frage der örtlichen Zuständigkeit schon auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I beanspruchen. Die Voraussetzungen dieser - auch im Verhältnis von Sozialhilfeträgern untereinander geltenden - Vorschrift seien erfüllt. Dem Antragsteller stehe die fragliche Hilfe unstreitig zu, und er habe sich mit dem Leistungsantrag vom 7. Juli 2003 (per Telefax) auch zuerst - wenn auch nur wenig Minuten vor Eingang des hilfsweise gestellten Gesuchs bei dem beigeladenen Landkreis Lüchow-Dannenberg - an die Antragsgegnerin gewandt. Soweit diese ihre Vorleistungspflicht nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I mit dem Argument bestreite, für diese Vorschrift sei bei Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 4 BSHG i.V.m. § 14 SGB IX kein Raum, sei dem nicht zu folgen. Die letztgenannte Regelung diene nur der Klärung der Zuständigkeit zwischen Rehabilitationsträgern verschiedener Leistungsgesetze. Hier sei dagegen ausschließlich die örtliche Zuständigkeit zweier Träger von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) streitig. Überdies sei die Antragsgegnerin entgegen ihrer Auffassung auch der nach § 97 Abs. 2 BSHG für die streitige Eingliederungshilfe örtlich zuständige Träger. Denn der Antragsteller habe vor der erstmaligen Aufnahme in eine stationäre Einrichtung (1995) bei seinen Großeltern in Hamburg gelebt. In Familienpflegefällen stelle § 104 BSHG nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Urt. v. 1.2.2002, NDV-RD 2002 S. 44 = ZfJ 2002 S. 434 = NordÖR 2003 S. 42) keine - wie die Antragsgegnerin meine - "versteckte" Zuständigkeitsregelung, sondern lediglich eine Vorschrift über die Kostenerstattung dar. Die mit der Beschwerde gegen diese Entscheidung vorgebrachten Gründe führen nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung und einer Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dabei kann dahinstehen, ob mit der Beschwerde davon auszugehen ist, dass § 14 SGB IX - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - auch in Fällen eines Streits von Trägern von Sozialleistungen nach demselben Leistungsgesetz (nur) über ihre örtliche Zuständigkeit anzuwenden ist. Der Wortlaut der Vorschrift, der nicht zwischen sachlicher und örtlicher (und ggf. überörtlicher) Zuständigkeit unterscheidet, stünde dieser Auslegung nicht entgegen. Allerdings erscheint fraglich, ob der Gesetzgeber mit § 14 SGB IX ein sog. Zuständigkeitsklärungsverfahren (vgl. Normüberschrift, ausdrücklich so BT-Drucks. 14/5074 S. 102) nicht (nur) für Rehabilitationsträger nach den verschiedenen Leistungsgesetzen regeln wollte, sondern darüber hinaus mit dieser Regelung auch die Absicht verfolgt hat, beim Streit zweier Träger von Leistungen nach demselben Gesetz - hier von Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - ausschließlich über die örtliche Zuständigkeit eine vorläufige Zuständigkeit für den zweitangegangenen Träger (d.h. dem Träger, dem der Antrag innerhalb der Frist des Abs. 1 Satz 1 zugeleitet worden ist) zu begründen. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. die o.g. BT-Drucksache, S. 95, 102 f.) soll § 14 SGB IX im Interesse behinderter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten (Sozialleistungs-)Systems entgegenwirken. Damit dürften in erster Linie die einzelnen Zweige der sozialen Sicherheit für Rehabilitationsleistungen, wie sie sich aus den verschiedenen Leistungsgesetzen ergeben, gemeint sein (vgl. dazu auch die Vorschriften des Zweiten Teils des SGB I ["Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger"]). Insoweit sind in der fraglichen (Zuständigkeitsklärungs-)Vorschrift auch jeweils unterschiedliche Rehabilitationsträger aufgeführt, die ggf. zuständig sein könnten (Bundesanstalt für Arbeit, Träger der Rentenversicherung). Von dieser Gliederung des Sozialleistungssystems ist aber die Frage zu unterscheiden, welcher örtliche Träger eine bestimmte Rehabilitationsleistung nach einem unstreitig allein in Betracht kommenden Leistungsgesetz - hier betr. Hilfen nach dem BSHG - erbringen muss. Soweit ein Sozialhilfeträger im Fall der Geltendmachung - auch - eines Rehabilitationsbedarfs allein durch Weiterleitung des Antrags des Hilfesuchenden an einen anderen - nach seiner Meinung örtlich zuständigen - Sozialhilfeträger dessen Zuständigkeit nach § 14 SGB IX begründen könnte, könnte dadurch im Übrigen eine "Aufspaltung" der Zuständigkeit im konkreten Hilfefall erfolgen, soweit der Hilfesuchenden neben dem Eingliederungshilfebedarf weitere Leistungen nach dem BSHG beanspruchen kann (zur Problematik vgl. Welti in Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, § 14 Rdnr. 1, Anwendbarkeit der Norm bei Streit zwischen örtlichem und überörtlichen Rehabilitationsträger bejaht; siehe auch Mrozinsky, SGB IX, § 14 Rdnr. 19, Anwendung wohl auch bei strittiger örtlicher Zuständigkeit).

Die angesprochenen Fragen bedürfen hier jedoch keiner Vertiefung, weil die Beschwerde auch für den Fall ohne Erfolg bleiben muss, dass § 14 SGB IX beim Streit über die örtliche Zuständigkeit von Trägern desselben Leistungsgesetzes Anwendung findet und sich daraus die örtliche Zuständigkeit des Beigeladenen ergeben sollte. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin vorrangig nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I zur vorläufigen Gewährung der streitigen Leistung (Übernahme der Kosten der stationären Eingliederungshilfe) verpflichtet; eine Leistungsverpflichtung auf dieser Grundlage setzt aber eine Feststellung der (örtlichen) Zuständigkeit des Trägers gerade nicht voraus.

Der Rechtsansicht der Antragsgegnerin, ein Sozialhilfeträger dürfe unter der Geltung des § 14 SGB IX nicht (mehr) gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I zu vorläufigen Leistungen der Eingliederungshilfe verpflichtet werden, dürfte nicht zu folgen sein. Die Beschwerde legt - auch soweit dazu die Ausführungen der Antragsgegnerin im (den Vormonat und dieselben Rechtsfragen betreffenden) Parallelverfahren berücksichtigt werden - nicht dar, dass für die Anwendung dieser Vorschrift des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuches, nach der - bei bestehendem Leistungsanspruch - im Fall eines Zuständigkeitsstreits der zuerst angegangene Träger auf Antrag des Hilfesuchenden die Leistung vorläufig zu erbringen hat, kein Raum ist, soweit die Zuständigkeit für Rehabilitationsleistungen im Sinne von § 14 SGB IX zwischen verschiedenen Trägern streitig ist. Der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, dass nach § 39 Abs. 4 BSHG für die Eingliederungshilfe die Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - und mithin auch § 14 SGB IX - anzuwenden seien, reicht dazu nicht aus. Dieser (allgemeine) Verweis in § 39 Abs. 4 BSHG regelt das Verhältnis der hier einschlägigen Vorschrift des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuches über die vorläufige Leistungsgewährung zu der Zuständigkeitsklärungsnorm des § 14 SGB IX nicht.

Soweit die Antragsgegnerin - wie von ihr geltend gemacht - den Antrag des Antragstellers vom 7. Juli 2003 tatsächlich in der Zweiwochenfrist des § 14 Abs. 1 SGB IX weitergeleitet hat - was der Beigeladene bestreitet - , und dieser entsprechend § 14 Abs. 2 SGB IX der für die Eingliederungshilfe vorläufig zuständige Leistungsträger (geworden) sein sollte, dürfte aus dieser (vorläufigen) Zuständigkeitsklärung nicht zu folgern, dass für eine vorläufige Leistungsgewährung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I - insbesondere in Fällen unzumutbarer Leistungsverzögerung - kein Raum ist (wie hier VG Braunschweig, Beschl. v. 12.6.2003 - 3 B 268/03 - , Juris; Welti in Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, § 14 Rdnr. 4; Mrozinsky, SGB IX, § 14 Rdnr. 1, 32; offengelassen von VG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2002 - 13 VG 2413/2002 - , Juris, dort VERIS; a.A. VG Oldenburg, Beschl. v. 22.3.2002 - 3 B 1971/02 - mit krit. Anm. von Schumacher, RdLH 2002 S. 97, 98).

Die Vorschrift des § 43 Abs. 1 SGB I über die vorläufige Leistungsverpflichtung des zuerst angegangenen Trägers bei streitiger Zuständigkeit zählt zu den Gemeinsamen Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche; insoweit sind die im Zweiten Titel des Dritten Abschnitts ("Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungensbereiche dieses Gesetzbuchs") des SGB I geregelten "Grundsätze des Leistungsrechts" grundsätzlich auch auf die hier streitigen Rehabilitationsleistungen nach dem SGB IX anwendbar. Der Anwendungsbereich des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ist durch die Vorschrift des § 14 SGB IX ("Zuständigkeitsklärung") für das Rehabilitationsleistungsrecht nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden. Das dürfte sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift ergeben. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucksache 14/5074 S. 95, 102 f.) soll das in § 14 SGB IX eingeführte Zuständigkeitsklärungsverfahren die (Rechts-)Lage behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen verbessern und stellt diese Regelung "eine für die Rehabilitationsträger abschließende Regelung" dar, die insoweit den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit und Leistungserbringung vorgeht. Das dürfte dahin zu verstehen sein, dass sich § 14 SGB IX zunächst an die verschiedenen Träger von Rehabilitationsleistungen richtet und diesen aufgibt, innerhalb bestimmter Fristen abschließend - und untereinander verbindlich - über ihre Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung gegenüber dem Hilfesuchenden zu entscheiden. Das Zuständigkeitsklärungsverfahren hat für den Hilfesuchenden im Fall der Weiterleitung seines Antrags (mittelbar) zur Folge, dass er sich (nunmehr auch) an den zweitangegangenen Träger - als den nach § 14 Abs. 2 SGB IX gesetzlich vorläufig zuständigen Träger - wenden und grundsätzlich auch von diesem die streitige Rehabilitationsleistung verlangen kann.

Mit der Schaffung der Zuständigkeitsklärungsnorm des § 14 SGB IX dürfte der Gesetzgeber aber nicht zugleich die Absicht verfolgt haben, die Rechte des insoweit begünstigten Personenkreises zu schmälern. Insoweit ist - ebenso wie anderen Personen, denen unstreitige Sozialleistungen zustehen - behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen durch § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I ein - insbesondere in Eilfällen gebotener - schneller und effektiver Weg zur Durchsetzung der ihnen zustehenden Rehabilitationsleistungen eingeräumt, der sie im Streitfall von der Notwendigkeit der Darlegung und Glaubhaftmachung der Zuständigkeit des zuerst angegangenen Trägers entlastet. Dass eine solche Einschränkung des Rechts auf vorläufige Leistungen gerade für den durch das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches als besonders schutzbedürftig angesehenen Personenkreis durch § 14 SGB IX beabsichtigt gewesen sein könnte, lässt sich auch aus der Gesetzesbegründung nicht ableiten; soweit dort von einer abschließenden Regelung für die Rehabilitationsträger (auch in Bezug auf eine vorläufige Leistungsgewährung) durch § 14 SGB IX die Rede ist, dürfte sich diese Formulierung - wie oben ausgeführt - in erster Linie auf das Verhältnis der Rehabilitationsträger untereinander beziehen.

Im Übrigen macht die vorliegende Fallgestaltung deutlich, dass für die Regelung über die vorläufige Leistungsgewahrung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I auch unter der Geltung des § 14 SGB IX ein anzuerkennendes Bedürfnis der Inhaber von Rehabilitationsansprüchen besteht. Denn die Beteiligen streiten sich nicht nur um die - endgültige - Zuständigkeit für den Hilfefall (jeweils unter Hinweis auf die nach ihrer Ansicht zutreffende Auslegung des § 104 BSHG); zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen ist vielmehr auch streitig, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 SGB IX gegeben sind, d.h. ob der Beigeladene tatsächlich durch Weiterleitung des Hilfeantrags des Antragsteller vom 7. Juli 2003 innerhalb der Zweiwochenfrist - jedenfalls vorläufig - für die Gewährung der stationären Eingliederungshilfe zuständig (geworden) ist. Insoweit ist damit zu rechnen, dass der Beigeladene gegenüber dem Antragsteller im Falle einer - ggf. auch gerichtlichen - Auseinandersetzung über seine Hilfeansprüche nicht nur - wie das auch die Antragsgegnerin erklärt hat - seine allgemeine örtliche Zuständigkeit nach §§ 97 Abs. 1 und 2, 104 BSHG unter Hinweis auf dessen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die erste stationäre Einrichtung bestreiten würde; vielmehr nimmt der Beigeladene auch seine von der Antragsgegnerin angenommene vorläufige Zuständigkeit für den Hilfefall nach § 14 SGB IX in Abrede und würde er gegenüber dem Antragsteller die Leistung auch unter diesem Gesichtspunkt verweigern.

Im Übrigen dürfte unabhängig von der vorliegenden Fallgestaltung auch mit Streit der verschiedenen Rehabilitationsträger gerade über die nach § 14 SGB IX begründete (vorläufige) Zuständigkeit zu rechnen sein, dessen Nachteilen für den Hilfesuchenden in Bezug auf eine effektive Leistungsgewährung § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I begegnen will. So ist denkbar, dass der zweitangegangene Träger nicht nur - wie hier - seine vorläufige Zuständigkeit unter Hinweis auf eine nicht fristgerechte Weiterleitung des Leistungsantrags bestreitet, sondern dagegen etwa auch einwendet, dass die Weiterleitung offensichtlich ungerechtfertigt ("handgreiflich gesetzwidrig") ist und sich für berechtigt hält, diesen Antrag wieder zurückzusenden oder einem anderen - bisher nicht beteiligten - Rehabilitationsträger zuzuleiten (vgl. zu dieser Problematik Mrozynski, SGB IX, § 14 Rdnr. 28 ff.).

Insoweit verhindert § 14 SGB IX nicht (abschließend) Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen verschiedenen Leistungsträgern und kann ein von dem Hilfesuchenden u.a. auf diese Norm gestütztes und an den zweitangegangen Träger gerichtetes Leistungsbegehren insoweit erfolglos bleiben. Sinn und Zweck des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ist es aber gerade, den Hilfesuchenden im Fall eines Zuständigkeitsstreits der Notwendigkeit zu entheben, vor einer Geltendmachung von Hilfeansprüchen - ggf. schwierige - Fragen der (örtlichen) Zuständigkeit zu klären. Vielmehr gibt ihm diese Vorschrift durch die Möglichkeit, jedenfalls von dem zuerst angegangenen Träger die ihm unstreitig zustehende Hilfe zu verlangen, ein wirksames Mittel zur Erreichung einer zeitgerechten Bedarfsdeckung an die Hand. Hierfür dürfte - wie ausgeführt - ein anzuerkennendes Bedürfnis auch in Fällen einer durch Weiterleitung des Hilfegesuchs begründeten vorläufige Zuständigkeit des zweitangegangenen Trägers bestehen. Gerade wenn sich - wie hier - die beteiligten Rehabilitationsträger darüber streiten, kann dies im Einzelfall zu einer für den Hilfesuchenden unzumutbaren Verzögerung der Leistungsgewährung führen, die insoweit durch § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I "aufgefangen" werden kann.

Bei diesem Sachstand bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, mit der Beschwerde aber bestritten wird - die Antragsgegnerin unabhängig von § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I auch deshalb zur Gewährung der stationären Eingliederungshilfe verpflichtet ist, weil sie nach § 97 Abs. 1 und 2 BSHG der für diese Leistung (endgültig) zuständige Träger der Sozialhilfe ist. Das würde allerdings die Frage aufwerfen, ob eine durch § 14 SGB IX begründete vorläufige gesetzliche Zuständigkeit (soweit sie hier durch die Weiterleitung des Antrags vom 7. Juli 2003 an den Beigeladenen tatsächlich eingetreten sein sollte) den Hilfesuchenden hindert, die streitige Leistung gleichwohl (noch) von dem nach seiner - ggf. zutreffenden - Ansicht zuständigen erstangegangenen Rehabilitationsträger, der nach Abs. 4 dieser Vorschrift (nur) zur Kostenerstattung verpflichtet ist, zu verlangen. Auf diese - nicht ohne Weiteres zu bejahende- Frage muss aus den oben dargelegten Gründen nicht näher eingegangen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs.3, 188 Satz 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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