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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.11.2008
Aktenzeichen: 5 Bf 402/08.Z
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 67 Abs. 4 Satz 2
VwGO § 81 Abs. 1
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist schriftlich zu stellen. § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist auf den Zulassungsantrag nicht anzuwenden. Der Antrag kann deshalb auch von einem Rechtsanwalt nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts gestellt werden.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

5 Bf 402/08.Z

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 5. Senat, durch die Richter Prof. Dr. Ramsauer, Probst und Engelhardt am 10. November 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Juli 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000.- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg ist als unzulässig zu verwerfen.

Zum einen ist der Zulassungsantrag schon nicht in der vorgeschriebenen Form gestellt worden. Der Klägerbevollmächtigte hat diesen nicht schriftlich, sondern zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts gestellt. § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO erwähnt nicht die Möglichkeit, den Antrag auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts stellen zu können. Das ist nach Einführung des Vertretungszwangs schon für die Einlegung des Zulassungsantrags (jetzt § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO) folgerichtig. Sowohl in der Verwaltungsgerichtsordnung als auch in der Zivilprozessordnung gilt der Grundsatz, dass Klagen und Rechtsmittel nur dann zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben bzw. eingelegt werden können, wenn keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist (BVerwG, Beschl. v. 14.10.1997, NVwZ 1998, 170/171; siehe auch OVG Münster, Bechl. v. 23.4.1998, NJW 1998, 2844). Es besteht kein Anlass, dem sachkundigen Bevollmächtigten, von dem sich ein Beteiligter vertreten lassen muss, die Stellung des Berufungszulassungsantrags zur Niederschrift zu ermöglichen. Auch in der Kommentarliteratur wird diese Auffassung nahezu einhellig vertreten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a Rn 46; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 19; Seibert in Sodan/Ziekow, 2. Aufl., § 124a Rn. 151; Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 124a Rn. 37; Hinstedt in Fehling/Kastner/ Wahrendorf, Verwaltungsrecht - VwVfG/VwGO, § 124a VwGO, Rn. 28; Bader in Bader/ Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 50 i.V.m. Rn. 15; Quaas/ Kukk, Prozesse in Verwaltungssachen, § 6 Rn. 27; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 124a Rn 73 mit Rn 15; a.A. wohl lediglich Ortloff/Riese im selben Kommentar, § 81 Rn. 16). Die Klägerin ist zutreffend in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 28. Juli 2008 auf die Form der Einlegung des Rechtsmittels ("schriftlich") hingewiesen worden.

Zum anderen sind weder im Zulassungsantrag noch innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO irgendwelche Zulassungsgründe auch nur benannt, geschweige denn dargelegt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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