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Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.07.2009
Aktenzeichen: 5 Bf 47/09.AZ
Rechtsgebiete: AsylVfG, VwGO
Vorschriften:
AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1 | |
AsylVfG § 78 Abs. 4 Satz 4 | |
VwGO § 124a Abs. 4 Satz 5 |
Eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage muss sich auf einen entscheidungstragenden Begründungsteil im angefochtenen Urteil beziehen.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss
5 Bf 47/09.AZ
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 5. Senat, durch die Richter Prof. Dr. Ramsauer, Probst und Engelhardt am 1. Juli 2009 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2008 erlassene Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe:
I.
Die Klägerin, eine iranische Staatsangehörige, erstrebt im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Sie begründet ihre Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen zum einen damit, dass ihr im Iran lebender Bruder für einige Tage verhaftet und dabei u.a. zu ihr und zur ebenfalls in Deutschland lebenden Mutter befragt worden sei. Zum anderen beruft sie sich darauf, dass sie sich in Deutschland zum christlichen Glauben hingewendet habe und getauft worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Soweit sich die Klägerin auf eine Gefährdung im Zusammenhang mit der behaupteten Festnahme und den Verhören ihres Bruders im Iran berufe, scheitere eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG bereits daran, dass sie hierfür schon die Dreimonatsfrist für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten habe. Soweit hinsichtlich der Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen auf dessen äußere Dokumentation durch die Taufe abgestellt werde, sei dieser Umstand rechtzeitig vorgetragen worden. Gleichwohl gelange das Gericht nicht zu der Überzeugung, dass der Klägerin wegen ihres Glaubenswechsels bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung drohe.
§ 60 Abs. 1 AufenthG sei im Lichte der Richtlinie 2004/83/EG auszulegen. Da die Religion als Verfolgungsgrund gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie u.a. auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich umfasse, sei die vor Inkrafttreten der Richtlinie ergangene Rechtsprechung, nach der es auf der Ebene des Verfolgungsgrundes nur auf die Religionsausübung im Privaten ankomme, überholt. Für den Iran lägen allerdings keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ein im Zufluchtsland nur formal vollzogener Glaubensübertritt zum Christentum allein für sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit selbst dann zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen führe, wenn der Betreffende dort seine christliche Glaubenszugehörigkeit verheimlichen, verleugnen oder aufgeben würde. Bei der anzustellenden Prognose etwaiger Verfolgungsmaßnahmen nach Rückkehr ins Heimatland sei daher zunächst das voraussichtliche Verhalten des Ausländers im Heimatland zu prognostizieren. Dabei biete nur eine dauerhafte und ernsthafte religiöse Überzeugung eine tragfähige Grundlage dafür, ein möglicherweise Verfolgungsmaßnahmen auslösendes religionsbezogenes Verhalten des Ausländers vorherzusagen. Das gelte auch unter Berücksichtigung der auf den Weg gebrachten iranischen Strafrechtsreform, nach der der Abfall vom Islam mit der Todesstrafe zu bestrafen sei. Das Gesetzgebungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Selbst eine hieraus folgende Indizwirkung für eine deutliche Verschärfung der Situation für zum Christentum konvertierte Moslems lasse noch nicht den Schluss zu, ein im Zufluchtsland vollzogener Glaubenswechsel führe für sich genommen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit selbst dann zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen im Heimatland, wenn dort die christliche Glaubenszugehörigkeit verheimlicht, verleugnet oder aufgeben würde. Hierfür fehlten jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte, zumal etwaige Verfolgungsmaßnahmen die Kenntnis iranischer Stellen vom Glaubensübertritt voraussetzten. Gemessen hieran seien Leben oder Freiheit der Klägerin im Iran nicht wegen ihrer Religion bedroht. Das Gericht sei nicht zur Überzeugung gelangt, dass der von der Klägerin geltend gemachte Glaubenswechsel vom Islam zum Christentum ernsthaft und dauerhaft sei. Dem Vorbringen der Klägerin könne insgesamt nicht entnommen werden, dass ihre Entscheidung für eine Konversion zum Christentum eine religiöse Grundüberzeugung widerspiegele. Ihre Angaben ließen nicht erkennen, dass der Gottesdienstbesuch ihr im täglichen Leben ein Bedürfnis sei oder dass ihre Lebensführung in sonstiger Weise durch Glaubensinhalte verändert worden sei. Wegen des durch die Taufe formal vollzogenen Glaubenswechsels allein seien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen zu befürchten, zumal die Taufe im engsten privaten Kreis erfolgt sei, so dass schon nicht ersichtlich sei, wie iranische Stellen hiervon überhaupt Kenntnis erlangt haben könnten. Aber auch aus den sonstigen Umständen ergebe sich keine beachtliche Verfolgungsgefahr für die Klägerin infolge ihres Glaubenswechsels.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 5, Abs. 7 AufenthG. Aus dem Glaubenswechsel könne weder eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung hergeleitet werden, noch eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, da er nach Überzeugung des Gerichts nicht dauerhaft und ernsthaft sei. Daher scheide auch ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK aus. Auch aus dem behaupteten Vorfall im Iran im November 2005 (behauptete Verhaftung und Verhör des Bruders) könne die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5, Abs. 7 AufenthG herleiten; deren Voraussetzungen lägen aus verschiedenen Gründen nicht vor.
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil und macht hierfür geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; außerdem sei die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist dahingehend auszulegen, dass er sich sowohl auf die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG als auch auf die Ablehnung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 AufenthG bezieht. Im Schriftsatz vom 2. Februar 2009, in dem die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend gemacht hat, hat sie vorgetragen, im Hinblick auf eine Verfolgung aus religiösen Gründen liege durchaus ein Fall vor, in dem die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuzuerkennen sei. Wenn im Schriftsatz vom 9. Februar 2009, in dem eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht worden ist, nur vom Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2, 3 und 7 AufenthG die Rede ist, dürfte darin keine Beschränkung des Zulassungsantrags zu sehen sein. Die wohl irrtümliche Einschränkung dürfte daher rühren, dass dieser zweite Schriftsatz im wesentlichen inhaltsgleich mit dem im Fall der Mutter der Klägerin (Verfahren 6 Bf 60/09.AZ) ebenfalls am 9. Februar 2009 nachgereichten Schriftsatz ist; die Thematik des Glaubenswechsels wurde im Fall der Mutter der Klägerin vom Verwaltungsgericht inhaltlich nur unter dem Aspekt von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 5, Abs. 7 AufenthG behandelt.
2. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.
a) Soweit die Klägerin geltend macht, gegen die Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wird damit kein im Asylverfahren vorgesehener Berufungszulassungsgrund vorgetragen. § 78 Abs. 3 AsylVfG nennt abschließend die Gründe für die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil in Asylsachen. Der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannte Zulassungsgrund gehört nicht dazu.
b) Die Berufung ist aber auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen.
aa) Die Klägerin hat diesen Zulassungsgrund mit ihrem Schriftsatz vom 9. Februar 2009 geltend gemacht; diesen hat sie am selben Tag, zugleich dem letzten Tag der Frist (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO), per Telefax unmittelbar an das Oberverwaltungsgericht gerichtet und übersandt. Damit ist der Schriftsatz rechtzeitig eingegangen und sein Inhalt im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Zwar sind Anträge auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG beim Verwaltungsgericht einzureichen; dies gilt grundsätzlich auch für die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG notwendige Begründung des Zulassungsantrags und zwar nach überwiegender Meinung selbst dann, wenn Zulassungsantrag und Begründung in getrennten Schriftsätzen eingereicht werden (vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 10.10.2006, 9 ZB 04.31122, juris; a.A. Schenk in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2009, Teil B 2 § 78 Rn. 137). Im vorliegenden Fall besteht aber die Besonderheit, dass der Zulassungsantrag mit den Akten dem Oberverwaltungsgericht bereits vorgelegt worden war und die Beteiligten aufgrund einer Hinweisverfügung des Oberverwaltungsgerichts hiervon zuverlässig Kenntnis hatten. Jedenfalls in solchen Fallkonstellationen ist die Einreichung von Schriftsätzen beim Verwaltungsgericht nicht mehr geboten, zumal § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO nunmehr ausdrücklich vorsieht, dass getrennt vom Zulassungsantrag verfasste Begründungen unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht einzureichen sind.
bb) Die Darlegungen der Klägerin rechtfertigen indes eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Eine solche Klärungsbedürftigkeit hat die Klägerin nicht gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.
Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob für Menschen, die sich von dem Islam abgekehrt haben, im Iran eine Gefährdung gemäß § 60 Abs. 2, 3, 7 AufenthG besteht.
Sie weist insoweit darauf hin, dass im Iran eine Strafrechtsreform auf den Weg gebracht worden sei, die im Fall der Abkehr vom Islam zwingend die Todesstrafe vorsehe. Auch wenn dieses Gesetz noch nicht in Kraft getreten sei, lasse allein die Tatsache der in dieser Weise beabsichtigten künftigen Regelung eine Verschärfung der Situation für Menschen erwarten, die sich einem anderen Glauben zugewandt hätten.
Es kann dahinstehen, ob die Frage zugunsten der Klägerin erweiternd dahingehend zu verstehen ist, dass sie sich auch auf eine Gefährdung im Sinn des § 60 Abs. 1 AufenthG bezieht (siehe oben unter 1.). In der formulierten weiten Form, die - abgesehen von einer areligiösen Haltung - sowohl eine Glaubensausübung im rein privaten Bereich als auch eine in die Öffentlichkeit hineinwirkende, sogar missionierende Glaubensbetätigung umfasst, kann die Frage die Zulassung der Berufung jedenfalls nicht rechtfertigen. Das beruht schon darauf, dass die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage sich auf einen entscheidungstragenden Begründungsteil im Urteil des Verwaltungsgerichts beziehen muss (vgl. Seibert in Sodan/ Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 152; Berlit in GK-AsylVfG, Stand Mai 2009, § 78 Rn. 153, 599). Das Verwaltungsgericht hat indes in seinem Urteil (Seite 8 ff.) ausgeführt, für den Iran lägen - auch unter Berücksichtigung der dort auf den Weg gebrachten Strafrechtsreform, nach der der Abfall vom Islam mit der Todesstrafe zu bestrafen sei - keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ein im Zufluchtsland nur formal vollzogener Glaubensübertritt zum Christentum allein für sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit selbst dann zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen führe, wenn der Betreffende dort seine christliche Glaubenszugehörigkeit verheimlichen, verleugnen oder aufgeben würde. Aufgrund der fehlenden Ernst- und Dauerhaftigkeit des von der Klägerin geltend gemachten Glaubenswechsels vom Islam zum Christentum und des Umstandes, dass ihre Entscheidung für eine Konversion zum Christentum nicht eine religiöse Grundüberzeugung widerspiegele, sei nicht zu erwarten, dass sich die Klägerin im Iran in einer Weise religionsbezogen verhalten werde, die möglicherweise Verfolgungsmaßnahmen auslösen werde (Urteil, Seiten 10 bis 12). Diesen Ausführungen setzt die Klägerin keine im Zulassungsverfahren beachtlichen Argumente entgegen. Zwar wehrt sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, sie habe nur formal ihren Glauben gewechselt, doch tut sie dies nur, indem sie "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils" vorträgt, was aber, wie bereits oben ausgeführt, kein im Asylverfahrensrecht zulässiger Berufungszulassungsgrund ist.
Aber auch wenn die von der Klägerin gestellte Frage dahin eingeschränkt verstanden würde, ob für Menschen, die außerhalb des Iran lediglich formal zum Christentum übergetreten sind, bei Rückkehr in den Iran deshalb eine konkrete Gefahr gemäß § 60 Abs. (1), 2, 3, bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht, würde dies hier die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Die Klägerin setzt sich nämlich nicht mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts (Seiten 8 ff., 12) auseinander, wonach auch unter Berücksichtigung der bereits erwähnten iranischen Strafrechtsreform keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ein im Zufluchtsland nur formal vollzogener Glaubensübertritt zum Christentum allein für sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen führe. Sie führt keine Erkenntnisquelle an, die diese Annahme in Frage stellen könnte, sondern behauptet lediglich, dass sich infolge der Gesetzesnovelle die Situation für Menschen verschärfen werde, die sich einem anderen Glauben zugewandt hätten. Sie setzt sich aber auch nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts (Urteil, Seiten 10, 12) auseinander, wonach eine Gefährdung wegen des in Deutschland vorgenommenen Glaubenswechsels voraussetze, dass dieser iranischen Stellen überhaupt zur Kenntnis gelange, wovon im Fall der Klägerin nicht ausgegangen werden könne.
c) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur befürchteten Gefährdung der Klägerin im Zusammenhang mit der behaupteten Festnahme ihres Bruders werden von der Klägerin hingenommen (siehe Schriftsatz vom 2. Februar 2009, Seite 2); hierzu sind daher keine Ausführungen veranlasst.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 83 b AsylVfG, § 154 Abs. 2 VwGO.
Ende der Entscheidung
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