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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.01.2009
Aktenzeichen: 5 So 212/08
Rechtsgebiete: RVG, VwGO


Vorschriften:

RVG § 11
VwGO § 67 Abs. 4
Die Einlegung einer Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Festsetzungsbeschluss nach § 11 RVG richtet, unterliegt dem Vertretungszwang aus § 67 Abs. 4 VwGO.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss

5 So 212/08

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, 5. Senat, durch die Richter Prof. Dr. Ramsauer, Probst und Engelhardt am 19. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2008 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, in dem ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nach § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zurückgewiesen worden ist.

1. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. §§ 164, 165, 151, 146, 147, 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen der in § 67 Abs. 4 VwGO bezeichneten Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf die Notwendigkeit einer Vertretung ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

Dem Vertretungszwang steht nicht entgegen, dass die Beschwerde nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht beim Oberverwaltungsgericht, sondern beim Verwaltungsgericht einzulegen ist (anders noch OVG Münster, Beschl. v. 24.6.1998, NVwZ-RR 1999, 474, 475). Denn aus § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO in der im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung von Art. 13 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geht mittlerweile ausdrücklich hervor, dass der Vertretungszwang auch für Prozesshandlungen gilt, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Durch diese Bestimmung wird klargestellt, dass der Vertretungszwang bereits bei Prozesshandlungen zum Tragen kommt, die sich auf das Verfahren in der nächsten Instanz beziehen, aber noch bei dem Gericht der Vorinstanz vorgenommen werden (vgl. Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 97). Gegen einen Vertretungszwang spricht ebenfalls nicht, dass die Beschwerde nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO u.a. "zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" eingelegt werden kann. Denn aus der sich unmittelbar anschließenden Formulierung in § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach "§ 67 Abs. 4 ... unberührt" bleibt, ergibt sich, dass der Vertretungszwang von der erwähnten Regelung in § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht betroffen ist. Gegen die hier vertretene Auffassung spricht schließlich nicht, dass es als unangemessen anzusehen sei, wenn sich ein zuvor anwaltlich vertretener Beteiligter, der sich gegen eine von seinem früheren Rechtsanwalt betriebene Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG wendet, für die Beschwerdeeinlegung eines weiteren Rechtsanwalts oder sonstigen qualifizierten Vertreters bedienen muss (so aber: VGH Mannheim, Beschl. v. 22.1.2003, NVwZ-RR 2003, 689, 690). Insofern verhält es sich nicht anders als bei anderen prozessual auszutragenden Konflikten eines Beteiligten mit seinem früheren Rechtsanwalt wie z.B. einem Rechtsanwaltshaftungsprozess, wo der Betroffene gegebenenfalls ebenfalls einen weiteren Rechtsanwalt zu bemühen hat (im Ergebnis wie hier z.B. Zimmermann-Kreher in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 165 Rn. 17 m.w.N.).

2. Unabhängig davon und ohne dass es noch darauf ankäme, hätte die Beschwerde auch inhaltlich keinen Erfolg gehabt, da der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist.

Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist eine durch einen Rechtsanwalt beantragte Kostenfestsetzung abzulehnen, wenn dagegen Einwendungen oder Einreden erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Offen bleiben kann, ob es sich bei den hier im Raume stehenden Beanstandungen der Klägerin um gebührenrechtliche oder nicht gebührenrechtliche Monita im vorbezeichneten Sinne handelt. Denn ungeachtet des Wortlauts von § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG stehen Einwendungen oder Einreden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, einer Festsetzung nicht entgegen, wenn sie "aus der Luft gegriffen" bzw. "halt- oder substanzlos" oder "offensichtlich unbegründet" sind (vgl. Römermann in: Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2006, § 11 Rn. 132; Schneider in: Gebauer/Schneider, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Aufl. 2004, § 11 Rn. 148ff, jeweils m.w.N.). Um solche Beanstandungen handelt es sich im vorliegenden Fall, wie das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss für die meisten der in der Beschwerde (erneut) vorgebrachten Gesichtspunkte bereits ausgeführt hat. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird insoweit Bezug genommen. Soweit sich die Klägerin eingangs ihrer Beschwerde über ihre bereits gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgebrachten Beanstandungen hinaus darauf beruft, dass der angefochtene Beschluss "gegen (die) MRK u.a" verstoße, ist dies völlig unsubstantiiert. Soweit sie schließlich geltend macht, dass sie zahlungsunfähig sei, kann dies dem entstandenen Gebührenanspruch ihres Anwalts, wie keiner näheren Begründung bedarf, nicht entgegen gehalten werden.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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