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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.04.2004
Aktenzeichen: 8 Bf 214/03.PVL
Rechtsgebiete: HmbPersVG


Vorschriften:

HmbPersVG § 56 Abs. 3
Die Zuständigkeit eines Gesamtpersonalrates gemäß § 56 Abs. 3 HmbPersVG ist nur dann gegeben, wenn Bedienstete mehrer Dienststellen im Zuständigkeitsbereich des Gesamtpersonalrates von der Maßnahme betroffen sind und folglich personalvertretungsrechtliche Mitwirkungsrechte mehrer Personalräte durch die selbe Maßnahme ausgelöst werden.
8 Bf 214/03.PVL

Beschluss

In der Personalvertretungssrechtssache

verkündet am 19. April 2004

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetzt, durch den Richter E.-O. Schulz sowie die ehrenamtliche Richterin Herrnring und die ehrenamtlichen Richter Opitz, Hoch und Balschuweit beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beschluss einer Einigungsstelle rechtswidrig und daher unbeachtlich ist.

Das Allgemeine Krankenhaus Harburg - AK Harburg - verfügte als Dienststelle - allein - über ein - einziges - Mitarbeiterheim mit über 120 Wohnungen, von denen zuletzt weniger als 1/3 an gegenwärtige und ehemalige Mitarbeiter der Dienststelle vermietet waren. Die Mitbestimmungsrechte bei der Zuweisung von Wohnungen nahm der Personalrat des AK-Harburg wahr.

Der Antragsteller, das AK Harburg, beantragte mit Schreiben vom 21. November 2001 bei dem Beteiligten, dem Personalrat des AK Harburg, die Zustimmung zur Auflösung der Sozialeinrichtung Mitarbeiterwohnheim gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 14 HmbPersVG. Zur Begründung führte der Antragsteller aus: Wie dem Personalrat bekannt sei, habe die Unternehmensleitung und der Gesamtpersonalrat eine Vereinbarung zur Sicherung der betrieblichen Altersversorgung getroffen. Die Finanzierung der Umstellung der Altersversorgung für die Beschäftigten des Landesbetriebes Krankenhäuser Hamburg auf eine kapitalgedeckte Versicherungslösung beinhalte den Verkauf nicht mehr betriebsnotwendiger Grundstücksteile. Betroffen seien hiervon auch Grundstücke bzw. Grundstücksteile mit Gebäuden, die zurzeit noch von einzelnen Krankenhäusern für Personalunterkünfte und Betriebskindergärten genutzt würden. Das AK Harburg sei mit dem Verkauf des Grundstücks ......straße 102 und dem sich darauf befindlichen Mitarbeiterwohnheim betroffen. Das Wohnheim werde gegenwärtig noch von 42 Mietern bewohnt, die Unternehmensleitung habe das AK Harburg nunmehr aufgefordert das Mitarbeiterwohnheim bis zum 31. März 2002 zu räumen um das Grundstück sodann verkaufen zu können. Vor dem Hintergrund des geplanten Verkaufes seien Investitionen in das Mitarbeiterwohnheim nicht mehr erfolgt. Daher sei die Niveauqualität in den letzten Monaten ständig gesunken.

Verhandlungen mit dem Ziel, die Beschäftigen/Auszubildenden die in dem Mitarbeiterwohnheim wohnten, bei der Wohnraumsuche zu unterstützen und neuen Auszubildenden durch die Kooperation mit der Wohnungsbaugenossenschaft "Süderelbe" bei Bedarf Wohnraum zur Verfügung stellen zu können scheiterten am 6. Dezember 2001. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 lehnte der Personalrat die Zustimmung zur Schließung Mitarbeiterwohnheims endgültig ab. Schon vorher, nämlich mit Schreiben vom 6./7. Dezember 2001 kündigte der Antragsteller sämtlichen Bewohnern des Wohnheimes mit der Begründung, dass das AK Harburg von der Unternehmensleitung des Landesbetriebs Krankenhäuser (LBK) aufgefordert worden sei, das Personalwohnheim bis zum 31. März 2002 zu räumen, da das Grundstück mit Gebäude verkauft werde. Das AK Harburg sei an diesen Verkaufsverhandlungen nicht beteiligt und habe daher keine Möglichkeit der Einflussnahme. Der Antrag auf Schließung der Sozialeinrichtung sei beim hiesigen Personalrat gestellt. Eine entsprechende Dienstvereinbarung werde für Beschäftigte des AK Harburg verhandelt.

Zu diesem Zeitpunkt wohnten in dem Mitarbeiterwohnheim sowohl Beschäftigte des AK Harburg als auch Beschäftigte von Servicebetrieben des LBK, die früher Mitarbeiter des AK Harburg gewesen waren.

Nachdem am 13. Dezember 2001 die Nichteinigung festgestellt und die Einigungsstelle angerufen worden war beschloss die Einigungsstelle am 24. Januar 2002 auf Antrag des Personalrats, dass sie nicht zuständig sei. Zur Begründung führte sie aus, die mit dem örtlichen Personalrat des AK Harburg gebildete Einigungsstelle sei für die Angelegenheit nicht zuständig, weil die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats gegeben sei. Gemäß § 56 Abs. 3 HmbPersVG sei der Gesamtpersonalrat nur für die Angelegenheiten zuständig, die über den Bereich eines Personalrats hinausgingen. Es herrsche Einigkeit darüber, dass dies jedenfalls dann gegeben sei, wenn gemäß § 50 Betriebsverfassungsgesetz die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegeben sein würde. Gemäß § 50 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz sei der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe beträfen und nicht durch die einzelnen Betriebräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden könnten. Wie sich aus dem Mitbestimmungsantrag vom 21. November 2001 ergebe, beruhe die beabsichtigte Schließung des Wohnheims auf einem unternehmenseinheitlichen und folgerichtig auch mit dem Gesamtpersonalrat abgestimmten Konzept. Betroffen sei u.a. eine Vielzahl von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen mit Gebäuden, in denen jedenfalls auch z.T. Sozialeinrichtungen betrieben würden. Da echtes Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung auch hinsichtlich der Schließung bestehe, sei es durchaus möglich und auch u.U. erforderlich, dass im Zuge der Feststellung und Gewichtung eintretender sozialer Härten über Alternativen beraten und ggf. auch in einem Einigungsverfahren beschlossen werde. Der örtliche Personalrat sei nicht in der Lage, ein Mitbestimmungsrecht in dieser Hinsicht wahrzunehmen. Ihm fehle es vor allem an der rechtlichen Befugnis, in ebenfalls bestehende Mitbestimmungsrechte der anderen Personalräte hinsichtlich der bei ihnen betriebenen Sozialeinrichtungen einzugreifen. Daraus ergebe sich die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates.

Mit Schriftsatz vom 21. März 2002 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht eingeleitet. Zur Begründung hat er ausgeführt: Im Zuge der Umstellung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten des LBK sei der Verkauf von nicht mehr betriebsnotwendigen Grundstücken beschlossen worden. Betroffen seien hiervon einige Grundstücke mit Gebäuden, die von einzelnen Krankenhäusern für Sozialeinrichtungen (Betriebskindergärten, Mitarbeiterwohnheime) genutzt würden. Das AK Harburg sei durch den Verkauf des von ihm verwalteten Grundstücks an der .....raße betroffen, auf dem sich das Mitarbeiterwohnheim befinde. Die Verhandlungen über den Verkauf seien vom Liegenschaftsamt der Freien und Hansestadt Hamburg unter Beteiligung des Bezirksamtes Harburg geführt worden. Anfragen des örtlichen Personalrats und der Dienststelle, ob möglicherweise der Gesamtpersonalrat zuständig sei, gerade auch im Hinblick auf gleichartige betroffene Krankenhäuser, seien vom gemeinsamen Personalrat und auch der Unternehmensleitung stets verneint worden. Unter Berücksichtigung der unabwendbaren Tatsache, dass die Unterkünfte zum 31. März 2002 hätten geräumt werden müssen, habe sich das AK Harburg entschlossen, den noch im Mitarbeiterwohnheim wohnenden Beschäftigten die Unterkünfte mit einer angemessenen Frist zu kündigen. Die Einigungsstelle habe sich zu Unrecht als unzuständig für das Verfahren erklärt, denn Zuständig für das Mitbestimmungsverfahren sei der Beteiligte zu 1) nicht aber der Gesamtpersonalrat. Es gehe in der Sache um die Auflösung einer örtlichen Sozialeinrichtung. Hierfür sei der örtliche Personalrat zuständig. Die Sozialeinrichtung sei ausschließlich das vom AK Harburg verwaltete Mitarbeiterwohnheim in der .....straße. Dieses betreffe ausschließlich den Regelungsbereich des AK Harburg.

Der Antragsteller hat beantragt

festzustellen, dass der Beschluss Einigungsstelle rechtswidrig und daher unbeachtlich ist.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt: Die beabsichtigte Schließung des Wohnheimes beruhe auf einem unternehmenseinheitlichen und folgerichtig auch mit dem Gesamtpersonalrat des LBK abgestimmten Konzept. Betroffen seien eine Vielzahl von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen mit Gebäuden in denen jedenfalls auch Sozialeinrichtungen betrieben würden. Das "ob" sowohl des Verkaufes des Grundstückes als auch der Schließung des Mitarbeiterwohnheimes sei der Entscheidung des Antragstellers, wie er in seinem Mitbestimmungsantrag selbst vorgetragen und in der Sitzung der Einigungsstelle noch einmal unterstrichen habe gänzlich entzogen.

Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 7. Mai 2003 den Beschluss der Einigungsstelle Allgemeines Krankenhaus Harburg betreffend Schließung der Sozialeinrichtung .....straße vom 28. Februar 2002 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beschluss der Einigungsstelle gegen geltendes Recht verstoße. Das Wohnheim .....straße 102 sei als Mitarbeiterwohnheim durch das AK Harburg betrieben. Beteiligungsfähig im Rahmen eines Mitbestimmungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 Nr. 14 HmbPersVG könne insofern nur der örtliche Personalrat sein. Dass die Schließung im Zusammenhang stehe mit der auf der Ebene des Landesbetriebes beschlossenen Umstellung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigung des Landesbetriebs ändere hieran nichts.

Mit der Beschwerde macht der Beteiligte zu 1) geltend: Zwar könne die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung auch durch andere Maßnahmen erfolgen bzw. finanziert werden. Indem jedoch die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung durch die Veräußerung einer Mehrzahl von Objekten - die auch als Sozialeinrichtungen genutzt würden und die damit einhergehend geschlossen würden - finanziert werden solle, werde auch hinsichtlich der Schließung der hier streitgegenständlichen Sozialeinrichtung eine unternehmenseinheitliche Maßnahme getroffen, hinsichtlich derer unternehmenseinheitlich der Personalrat Mitbestimmungspartner sei. Insofern verweise der Beteiligte zu 1) auf den Spruch der Einigungsstelle.

Der Beteiligte zu 1) beantragt

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7.5.2003 - 1 VG FL 6/2002 - abzuändern und den Antrag abzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung nimmt der Antragsteller Bezug auf den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Zur Finanzierung des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung beim Landesbetrieb Krankenhäuser habe der Vorstand des LBK die Veräußerung von nicht betriebsnotwendigen Flächen beschlossen. Das AK Harburg habe auf Anforderung als betriebsnotwendig die Fläche von 3000 m² auf dem sich u.a. das Mitarbeiterwohnheim befinde bezeichnet. Über den Verkauf dieses Grundstückes sei zwischen der Unternehmensleitung und der Finanzbehörde verhandelt worden. Eine entscheidungsrelevante Beteiligung des AK Harburg habe zu keiner Zeit stattgefunden. Die Entscheidung über die Auflösung des Wohnheims sei verbindlich außerhalb des Bereichs des AK Harburg gefallen. Sie diene dem übergeordneten Zweck der Sicherung der betrieblichen Altersversorgung des gesamten LBK.

Der als Beteiligter zu 2) in das Verfahren aufgenommene Gesamtpersonalrat erklärt:

Für ihn sei völlig klar, dass die Kündigung der Nutzungsverträge eine gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 14 HmbPersVG mitbestimmungspflichtige Maßnahme des AK Harburg sei. Da die Sozialeinrichtung aber vom AK Harburg betrieben werde, sei für die Mitbestimmung nicht er, sondern der Personalrat des AK Harburg zuständig.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet.

2. Die gerichtliche Überprüfung des Einigungsstellenbeschlusses ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 24.1.2001 - 6 PB 15/00 - ZfPR 2001 S. 72) besitzt der Beschluss der Einigungsstelle mit lediglich empfehlendem Charakter keine Verbindlichkeit, unabhängig davon, ob die im Beschluss zum Ausdruck kommende Beurteilung der Rechtslage zutrifft oder nicht. In einem solchen Fall fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung des Beschlusses der Einigungsstelle in materiell-rechtlicher Hinsicht. Nur dann, wenn der Beschluss der Einigungsstelle bindenden Charakter hat, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis zur Überprüfung der Übereinstimmung des Beschlusses mit der materiellen Rechtslage. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die gerichtliche Überprüfung des Einigungsstellenbeschlusses sich darauf beschränkt, ob das diesem vorhergehende Mitbestimmungsverfahren rechtfehlerfrei ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.11.1999 - 8 Bs 369/99.PVL - PersR 2000 S. 252).

Vorliegend ist eine Maßnahme im Streit, die gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 14 HmbPersVG i.V.m. § 81 Abs. 5 HmbPersVG zu einer bindenden Entscheidung der Einigungsstelle im Mitbestimmungsverfahren führen kann. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung des Spruches der Einigungsstelle gemäß § 81 Abs. 6 HmbPersVG in direkter Anwendung kommt erkennbar nicht in Betracht. Etwas anderes könnte gelten, wenn die hier fragliche Maßnahme Entscheidungen beinhaltet hätte, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind (§ 104 Abs. 3 BPersVG). In solchen Fällen gilt der Beschluss der Einigungsstelle in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 6 HmbPersVG als Empfehlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2002 - 6 P 4/01 - ZBR 2002 S. 361).

Die Voraussetzungen des § 104 Satz 3 BPersVG sind hier nicht erfüllt. Wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24. Mai 1995 (BVerfGE Bd. 93 S. 3770 ff.) entschieden hat, gestattet das Demokratieprinzip bei der Regelung von Angelegenheiten, die in ihrem Schwerpunkt die Beschäftigten in ihrem Beschäftigungsverhältnis betreffen typischerweise aber nicht oder nur unerheblich die Wahrnehmung von Amtsaufgaben gegenüber dem Bürger berühren, eine weitreichende Mitwirkung der Beschäftigten. Der Gesetzgeber kann dann vorsehen, dass solche Maßnahmen an die Mitbestimmung der Personalvertretung gebunden und, sofern Dienststelle und Personalvertretung nicht zu einer Einigung gedeihen, der Entscheidung einer weisungsunabhängigen Einigungsstelle überlassen werden. Zu derartigen Regelungen zählt das Bundesverfassungsgericht auch die in § 75 Abs. 3 BPersVG umschriebenen Kreise innerdienstlichen Angelegenheit, ausgenommen die Nummern 10, 14 und 17. Nach § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ggf. durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform. Der Umstand, dass eine Maßnahme finanzielle Auswirkungen hat, bewirkt regelmäßig nicht die Annahme der Voraussetzungen des § 104 Satz 3 BPersVG (BVerwG, Beschl. v. 28.3.2001 6 P 4/00, ZfPR 2001 S. 197). Zwar kann es Fälle geben, in den die finanziellen Auswirkungen einer Maßnahme deren innerdienstlichen Bezug von vorne herein deutlich überwiegen. Bei einer Ersparnis, die sich absolut gesehen aber auch im Verhältnis zu den Gesamtkosten und der Beschäftigtenzahl in der Dienststelle als begrenzt erweisen, kann von einer erheblichen Auswirkung auf das Gemeinweisen allein wegen der Höhe der Kosten keine Rede sein (BVerwG, Beschl. v. 28.3.2001 a.a.O.).

Die Beteiligten haben sich im vorliegenden Verfahren nicht darauf berufen, dass die finanziellen Auswirkungen einer etwaigen unveränderten Aufrechterhaltung des Betriebes des Mitarbeiterwohnheimes von solcher Bedeutung für das AK Harburg oder den Landesbetrieb Krankenhäuser sind, dass schon aus diesem Grunde die Voraussetzungen des § 104 Satz 3 BPersVG erfüllt wären. Unabhängig davon ist der Spruch der Einigungsstelle jedenfalls insoweit der gerichtlichen Kontrolle unterworfen, als es die Einhaltung personalvertretungsrechtlicher (Verfahrens-) Vorschriften betrifft. Dazu gehört auch die Frage der Zuständigkeit des Personalrates nach § 56 Abs. 3 HmbPersVG und damit die Zuständigkeit der angerufenen Einigungsstelle.

3. Entgegen der Annahme der Einigungsstelle ist der Beteiligte zu 1) gemäß § 7 HmbPersVG für das Mitbestimmungsverfahren Schließung der Sozialeinrichtung Wohnheim des AK Harburg betreffend zuständig. Die Zuständigkeit des Beteiligten zu 2) ergibt sich nicht aus § 56 Abs. 3 HmbPersVG.

Nach § 7 Abs. 1 HmbPersVG ist die Personalvertretung für Angelegenheiten der Dienststelle zuständig, bei der sie besteht. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift wird die Zuständigkeit der Personalvertretung nicht davon berührt, wenn eine andere Verwaltungseinheit für eine Angelegenheit zuständig wird und anstelle der Dienststelle tritt. Gemäß § 56 Abs. 3 HmbPersVG ist der Gesamtpersonalrat nur für Angelegenheiten zuständig, die über den Bereich eines Personalrates hinaus gehen, wobei der Gesamtpersonalrat den Personalräten nicht übergeordnet ist (§ 56 Abs. 4 HmbPersVG). Daraus ergibt sich für die Zuständigkeit der Personalvertretungen der Hamburgischen Verwaltung, dass grundsätzlich der jeweils örtliche Personalrat der Dienststelle immer dann zuständig ist, wenn Angelegenheiten betroffen werden, die über den Bereich der Dienststelle nicht hinaus gehen. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Maßnahme selber die Dienststelle oder eine andere Behörde zuständig ist. Eine Möglichkeit der Beauftragung des Gesamtpersonalrates ist anders als in § 50 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz vorgesehen im HmbPersVG nicht geregelt. Die Annahme, dass der Personalrat sich, außer in den im Gesetz vorgesehenen Fällen vor Gericht - durch Dritte vertreten lassen kann, ist dem Hamburgischen Personalvertretungsrecht fremd. Der Personalrat ist ein gewähltes Kollegialorgan. Nach § 33 HmbPersVG führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Personalrates. Die Befugnis kann er durch einstimmigen Beschluss auf den Vorsitzenden übertragen. Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse und ist zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die dem Personalrat gegenüber abzugeben sind. Eine Vertretung von Mitgliedern des Personalrates findet nur im Rahmen von § 31 HmbPersVG statt. Danach treten Ersatzmitglieder bei zeitweiliger Verhinderung von Mitgliedern des Personalrates oder bei ihrem Ausscheiden an die Stelle des bisherigen Mitgliedes des Personalrates. Eine weitergehende Vertretung des Personalrates ist nicht vorgesehen. Bei dieser Rechtslage erscheint eine ausdrückliche Bevollmächtigung des Gesamtpersonalrates analog § 50 Abs. 2 BetrVG schwerlich möglich zu sein. Ein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Gesamtpersonalrat und Personalräten besteht ebenfalls nicht. Ein hierarchisches Verhältnis, wie es der Regelung des § 82 BPersVG zu Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat zugrunde liegt, ist in dem HmbPersVG für den Bereich der Personalräte nicht vorgesehen. Bei dieser Sachlage verliert der Personalrat seine gemäß § 7 Abs. 1 grundsätzlich bestehende Zuständigkeit für die Angelegenheiten der Dienststelle nur dann, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die über den Bereich eines Personalrates hinaus gehen (§ 56 Abs. 3 HmbPersVG).

Bei der Auslegung dieser Vorschrift hat der Umstand, dass die örtliche Dienststelle keine Entscheidungsbefugnis besitzt keine Bedeutung. Denn wenn durch das Evokationsrecht der übergeordneten Dienststelle diese und nicht die örtliche für die Sachentscheidung zuständig ist, hat dies nur gemäß § 7 Abs. 2 HmbPersVG zur Folge, dass auf der Seite der Dienststelle die übergeordnete Dienststelle eintritt. Die Zuständigkeit des örtlichen Personalrates bleibt davon unberührt. Nach der Entstehungsgeschichte des § 56 Abs. 3 HmbPersVG (Bericht des Ausschusses für den öffentlichen Dienst vom 3.11.1972 Bü-Drucks. VII/2366 S. 9) erfasst die Vorschrift nur allgemeine Regelungen für die gesamte Fachbehörde oder mehrere Teilbereiche. Maßnahmen im Einzelfall wie etwa Versetzungen oder Abordnungen die zwischen zwei Personalräten bei einer Fachbehörde strittig sind, gehören nicht zu den Angelegenheiten die über den Bereich eines Personalrates hinaus gehen.

Für die Auslegung fruchtbar gemacht werden können auch die zu § 50 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz Betriebsverfassungsgesetz entwickelten Maßstäbe. Danach ist im Hinblick auf die grundsätzliche Primärzuständigkeit des Betriebsrates eine zwingende sachliche Notwendigkeit der einheitlichen Regelung der Angelegenheit (und damit eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates) nur dann anzuerkennen, wenn sich diese Notwendigkeit aus der Natur der Sache aufdrängt, d.h. wenn eine unterschiedliche Regelung der Angelegenheit sachlich oder rechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Zweckmäßigkeitsgründe oder ein Koordinierungsinteresse des Arbeitgebers reichen nicht aus. Maßgebend ist dabei auch der Gegenstand des Beteiligungsrechtes (vgl. Fitting und andere, Betriebsverfassungsgesetz Handkommentar, 21. Aufl. § 50 Randziffer 23 bis 26 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass zwar einerseits § 50 Betriebsverfassungsgesetz ebenso wie § 56 Abs. 3 und 4 HmbPersVG eine nur ausnahmsweise Zuständigkeit der Gesamtpersonalvertretung anordnet und bestimmt, dass ein Über-/Unterordnungsverhältnis nicht besteht. Über § 56 Abs. 3 HmbPersVG und den leicht anderen Wortlaut hinaus bestimmt § 50 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz Betriebsverfassungsgesetz aber noch einschränkend, dass der Gesamtbetriebsrat (nur) zuständig ist, wenn die Angelegenheiten nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Ein solches Erfordernis ist in § 56 Abs. 3 HmbPersVG nicht ausdrücklich und auch nicht inzident statuiert. Für die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates reicht es nach dieser Vorschrift aus, wenn die Angelegenheit über den Bereich eines Personalrates hinaus geht. Unter Bereich ist dabei in Anknüpfung an die §§ 6 und 7 HmbPersVG die personalverwaltungsrechtliche Anbindung der Zuständigkeiten im Personalvertretungsrecht gemeint. Unter Bereich des Personalrates ist daher seine personalvertretungsrechtliche Zuständigkeit begrenzt durch die Zuständigkeit für die Angehörigen der Dienststelle zu verstehen. Dies bedeutet, dass § 56 Abs. 3 HmbPersVG die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates nur dann konstituiert, wenn Bedienstete mehrerer Dienststellen gleichzeitig von der Maßnahme betroffen und folglich personalvertretungsrechtliche Mitwirkungsrechte mehrerer Personalräte gleichzeitig durch die selbe Maßnahme ausgelöst werden.

Bei Zugrundelegung dieser Überlegungen ist der Beteiligte zu 2) (Gesamtpersonalrat) für die hier streitige Maßnahme Schließung des Mitarbeiterheims nicht zuständig geworden. Nicht zutreffend ist das Argument des Antragstellers, dass die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats sich schon daraus ergebe, dass er gemeinsam mit dem Vorstand des LBK eine Umstellung der betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten des LBK geregelt habe. Tatsächlich ist die Umstellung der betrieblichen Altersversorgung beim LBK durch Tarifvertrag vom 24. Juli 2000 (möglicherweise auch 15. Dezember 2000) zwischen der arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr erfolgt. Nicht zutreffend ist auch die Annahme des Antragstellers, dass die hier in Rede stehende Maßnahme der Auflösung von Sozialeinrichtungen eine zwingende Folge dieses Tarifvertrages sei. Gemäß § 3 Abs. 2 dieses Tarifvertrages ist ausdrücklich der Finanzierungsweg der Leistungsrichtlinie dem LBK Hamburg freigestellt. Einziges Erfordernis ist dabei, dass ein Durchführungsweg zu wählen ist, der eine nachgelagerte Versteuerung ermöglicht. Mit anderen Worten ist in diesem Tarifvertrag die Aufgabe von Sozialeinrichtungen im LBK keineswegs positiv und zwingend geregelt. Es handelt sich vielmehr, wie sich aus der Senatsdrucksache 16/4914 (Konsolidierung des Landesbetriebes Krankenhäuser Hamburg im Bereich der betrieblichen Altersversorgung - Ergänzung des Haushaltsplanentwurf 2001 gemäß § 32 LHO -) ergibt, um eine Entscheidung, die der Vorstand des Landesbetriebes Krankenhäuser in Abstimmung mit dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg in eigener Verantwortung getroffen hat. Dass diese Entscheidung bereits gefällt wurde, bevor hinsichtlich der Aufgabe von Sozialeinrichtungen das gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 14 HmbPersVG bestehende Mitbestimmungsverfahren mit einer Zustimmung der zuständigen Personalvertretungsgremien abgeschlossen war lässt die Umsetzungsfähigkeit angesichts der Vorschrift des § 79 Abs. 1 HmbPersVG der vorgesehenen Maßnahme jedenfalls hinsichtlich der Auflösung von Sozialeinrichtungen zweifelhaft erscheinen. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass eine zwingende rechtliche Verknüpfung zwischen dem Tarifvertrag vom 24. Juli 2000 einerseits und der hier beabsichtigten Maßnahme Auflösung einer Sozialeinrichtung nicht besteht. Dem LBK ist nach dem Tarifvertrag ohne weiteres die Möglichkeit vorbehalten anstelle einer nicht durchsetzbaren Auflösung der hier im Streit befindlichen Sozialeinrichtung die erforderlichen Kapitale zur Deckung der Leistungsrichtlinie 1 nach dem Tarifvertrag betriebliche Altersversorgung vom 24. Juli 2000 anderweitig bereitzustellen. Insofern ist auch die Einigungsstelle ebenso wie der Antragsteller offensichtlich irrig davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 2) (Gesamtpersonalrat) bereits an der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung im LBK beteiligt gewesen sei. An einer solchen Beteiligung fehlt es offensichtlich.

Auch wenn sich aus dem Vorstehenden ergibt, dass die hier fragliche Maßnahme einem Gesamtkonzept des Vorstandes des LBK zur Deckung der tarifvertraglich vorgesehenen Umstellung der betrieblichen Altersversorgung von Bediensteten des LBK entspricht, und auch wenn sich daraus ergeben sollte, dass eine Gesamtregelung im gesamtbetrieblichen Interesse über den Bereich einzelner LBK Betriebe hinaus sinnvoll erscheint, drängt sich ein einheitliches Mitbestimmungsverfahren für alle betroffenen Sozialeinrichtungen nicht aus der Natur der Sache auf. Bei einer einheitlichen Regelung für die Sozialeinrichtungen aller Krankenhäuser bestünde insbesondere die Gefahr, dass die besonderen örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse am Fortbestand der Sozialeinrichtungen nicht angemessen berücksichtigt würden. Mögliche unterschiedliche Gegebenheiten lassen auch unterschiedliche Entscheidungen hinsichtlich des Forbestandes der Sozialeinrichtungen durch die örtlich zuständigen Personalräte nicht als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Bediensteten des LBK erscheinen. Auch sind von der Maßnahme Schließung des Mitarbeiterwohnheimes des AK Harburg nicht notwendig Bedienstete über den Bereich des AK Harburg hinaus derart betroffen sind, dass dies in die Mitwirkungsrechte der für sie zuständigen Personalräte eingreift.

Denn nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten hat allein der Beteiligte zu 1) als örtlich zuständiger Personalrat bisher an der Mitbestimmung zur Vergabe von Wohnheimplätzen teilgenommen und stand ein Mitbestimmungsrecht einer anderen Dienststelle des LBK hinsichtlich der Sozialeinrichtung Mitarbeiterwohnheim nicht in Rede.

III.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der angesprochenen Rechtsfragen wird die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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