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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.01.2003
Aktenzeichen: 8 Bf 33/02.PVL
Rechtsgebiete: BPersVG, HmbPersVG, RBerG


Vorschriften:

BPersVG § 107
HmbPersVG § 73
RBerG § 7
Der Personalrat darf einzelnen Angehörigen der Dienststelle, bei der er gebildet ist, in den Grenzen der ihm nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz zugewiesenen Aufgaben während der von ihm eingerichteten Sprechstunden Rat und Hilfe auch in Rechtsangelegenheiten erlaubnisfrei gemäß § 7 Abs. 1 RBerG gewähren.
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

8 Bf 33/02.PVL

8. Senat

Beschluß vom 20. Januar 2003

In der Personalvertretungssache

hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz, durch den Richter Schulz, die ehrenamtliche Richterin Gabriel und die ehrenamtlichen Richter Hoch, Keller und Lokoschat am 20. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand:

I.

Die Antragsteller, der Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal (NPR) des Universitätsklinikums Eppendorf (UKE) und sein stellvertretender Vorsitzender wenden sich gegen den Antrag bzw. die Aufforderung des Beteiligten, es den einzelnen Mitgliedern des Personalrats zu untersagen, Rechtsberatungen durchzuführen.

Im Zuge der Ausgliederung der Küche aus dem Bereich des UKE schlossen die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg einerseits und die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr andererseits einen Tarifvertrag für Arbeitnehmer der UKE Service GmbH/Küche, der u.a. auch Übergangsregelungen für die Küchenmitarbeiter des Beteiligten in die neu zu gründende UKE Service GmbH/Küche regelte. Der Übergang der Beschäftigten fand danach mit Wirkung zum 1. Juli 2001 statt, soweit sie der Übernahme nicht widersprachen. Sieben der Mitarbeiter der Küche des Beteiligten suchten den Antragsteller zu 2) im Rahmen der gemäß § 45 HmbPersVG durchgeführten Sprechstunden des Antragstellers zu 1) auf und widersprachen anschließend der Übernahme. Nachdem der Beteiligte den widersprechenden Mitarbeitern daraufhin eine Beschäftigung im zentralen Reinigungsdienst und eine Herabgruppierung angekündigt hatte, suchten sie erneut die Sprechstunde des Antragstellers zu 1) und dort den Antragsteller zu 2) auf, auf Grund dessen Rat und mit dessen Formulierungshilfe sie unter dem Datum des 25. Juli 2001 sich mit der Beschäftigung in der Zentralreinigung einverstanden erklärten, der Herabgruppierung allerdings widersprachen.

Nachdem der Beteiligte von dieser Beratung Kenntnis erlangt hatte, beantragte er unter dem Datum des 26. Juli 2001 beim Antragsteller zu 1) einen Beschluss zu fassen, der den Mitgliedern des Personalrats untersagt, Rechtsberatungen durchzuführen und begründete dies damit, dass es nicht zu den Aufgaben eines Personalrats gehöre, Mitarbeitern gegenüber Rechtsberatungen durchzuführen, was der Antragsteller zu 2) zumindest in zwei Fällen unternommen habe. Mit Schreiben vom 27. Juli 2001 stellte der Beteiligte gegenüber dem Antragsteller zu 2) fest, dass er für Mitarbeiter/innen ein Antwortschreiben vom 25. Juli 2001 formuliert und abgefasst habe mit dem Inhalt, dem Übergang zu widersprechen. Der Antragsteller zu 2) werde hiermit aufgefordert, dieses Verhalten zu unterlassen. Er sei auch als Mitglied des Personalrats nicht berechtigt, in Einzelfällen individuelle Rechtsberatung und Rechtshilfe zu leisten.

Am 10. September 2001 haben die Antragsteller ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem sie Verstöße der Dienststelle gegen das Behinderungsverbot des § 107 BPersVG geltend machten.

Sie haben vorgetragen: Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst seien berechtigt, den Personalrat im Rahmen der vorgesehenen Sprechstunden nach § 47 HmbPersVG in allen Angelegenheiten aufzusuchen, die mit ihrer Stellung als Arbeitnehmer des Betriebes zusammenhingen. Angesichts der allgemeinen Überwachungsfunktion des Personalrats in Bezug auf die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und sonstigen kollektiven Regelungen (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 HmbPersVG) sei auch eine Rechtsberatung über die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Fragen zulässig. In analoger Anwendung von § 7 Rechtsberatungsgesetz könne der Personalrat im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben Rat und Hilfe in allen Rechtsangelegenheiten gewähren. Die von dem Antragsteller zu 2) vorgenommene Unterstützung und Beratung der Küchenmitarbeiter habe ausschließlich im Zusammenhang mit der Versetzung gestanden. Da es sich um eine personelle Maßnahme gehandelt habe, habe es auch zu den Aufgaben der Personalvertretung gehört, dafür einzutreten, dass die in den zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Vorschriften liegenden Möglichkeiten auch tatsächlich zu Gunsten der Beschäftigten ausgeschöpft würden. Der Antragsteller zu 2) habe daher entsprechende Rechtsberatung erteilen dürfen. Indem der Beteiligte die Antragsteller aufgefordert habe, jegliche Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang zu unterlassen, habe er objektiv Druck auf die Antragsteller ausgeübt, um sie bei der Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben im Sinne von § 107 BPersVG zu behindern. Dieses Verhalten sei rechtswidrig gewesen, da das Hamburgische Personalvertretungsgesetz kein derartiges Weisungsrecht der Dienststelle vorsehe.

Die Antragsteller haben beantragt,

festzustellen, dass der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt und in seiner Tätigkeit gestört wird, dass die Dienststelle den stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn Salomon, aufgefordert hat, es zu unterlassen, als Personalratsmitglied Rechtsberatung bzw. Rechtshilfe im Rahmen seiner Funktion als Personalratsmitglied für Mitarbeiter durchzuführen und weiter festzustellen, dass der Personalrat im Rahmen seiner Funktion in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten Beratung durchführen darf.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2001 hat das Verwaltungsgericht Hamburg festgestellt, dass der Antragsteller in seinen Rechten verletzt sei und an seiner Tätigkeit gestört werde, dadurch, dass die Dienststelle den stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn Salomon, aufgefordert habe, es zu unterlassen, als Personalratsmitglied Rechtsberatung bzw. Rechtshilfe im Rahmen seiner Funktion als Personalratsmitglied für Mitarbeiter durchzuführen und darüber hinaus, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Funktion in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten Beratung durchführen dürfe.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Zu den Aufgaben des Personalrats (§ 78 HmbPersVG) gehöre es auch, einzelne Arbeitnehmer, die zu seinem Arbeitsbereich gehörten, zu betreuen. Aus dem kollektiven Schutzauftrag des Personalrats ergebe sich eine auf seinen Aufgabenbereich begrenzte Betreuungsfunktion, die die Erteilung eines Rechtsrats erforderlich machen könne. Dadurch werde die Sprechstunde nicht zu einer allgemeinen Rechtsberatungsstelle, sondern die Rechtsberatung beschränkt sich auf die im Rahmen der dem Personalrat zugewiesenen Betreuungsaufgaben. Eine Erlaubnis zu dieser begrenzten Rechtsberatung bedürfe es nicht, weil § 7 Rechtsberatungsgesetz analog anzuwenden sei.

Mit der Beschwerde macht der Beteiligte geltend: § 7 Rechtsberatungsgesetz enthalte, abgesehen von § 3 Rechtsberatungsgesetz, eine abschließende Aufzählung derjenigen, deren eingeschränkte Rechtsberatung erlaubt sei. Mitglieder von Personal- oder Betriebsräten gehörten nicht dazu. Die Vorschrift sei aus sich heraus analogiefeindlich. Das übersehe das Verwaltungsgericht. Unabhängig davon verbiete sich eine individuelle Rechtsberatung seitens der Antragsteller gegen den Arbeitgeber bereits aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zum Wohle aller Mitarbeiter der Dienststelle. Wenn der Antragsteller zu 2) alle ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Küche des UKE erfolgreich beraten hätte, dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf die Klinikgastronomie Eppendorf GmbH zu widersprechen, hätte die Dieststelle diese Arbeitnehmer anderweitig nicht beschäftigen können. Die Antragsteller hätten der Dienststelle eine immense Kostenlast ohne jeglichen Nutzen aufgebürdet. Aus diesem Grunde habe die Dienststelle in ihrem Schreiben vom 27. Juli 2001 den Antragsteller zu 2) zu Recht darauf hingewiesen, dass er als Mitglied des Personalrats das Gesamtinteresse des UKE sowie dessen Funktionsfähigkeit zu beachten habe. Grundsätzlich sei festzustellen, dass weder der Antragsteller zu 1) als Ganzes noch der Antragsteller zu 2) als dessen Mitglied bei ihrer personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit das Einzelinteresse von Arbeitnehmern höher ansetzen dürften als das Gesamtinteresse.

Der Beteiligte beantragt,

die Anträge der Antragsteller unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

In den Personalratssprechstunden dürften alle Angelegenheiten behandelt werden, die in den Aufgabenbereich des Personalrats fielen und die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stünden. Regelmäßig würden im Rahmen der Sprechstunde dienstrechtliche Fragen wie z.B. des Aufstiegs, der Beförderung, der Höhergruppierung, der Gewährung von Zulagen, der Umsetzung oder der Versetzung im Vordergrund stehen. Eine Beratung in diesen Fragen ohne Rechtsauskünfte seitens des Personalrats sei der Natur der Sache nach ausgeschlossen, da inhaltlos und für die betreffenden Mitarbeiter wenig hilfreich. Die Wahrung der Personalvertretungsrechte sei nur möglich, wenn die Personalvertretung den ratsuchenden Mitarbeiter über die in seinen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten umfassend beraten könne. Angesichts der allgemeinen Überwachungsfunktion des Personalrats in Bezug auf die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und sonstigen kollektiven Regelungen sei daher auch eine Rechtsberatung über die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Fragen zulässig. In diesem Rahmen habe sich der Antragsteller zu 2) auch in den hier streitigen konkreten Fällen gehalten. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz sei darin nicht zu sehen. In analoger Anwendung von § 7 Rechtsberatungsgesetz könne der Personalrat im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben Rat und Hilfe gewähren. Auch gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoße dieses Verhalten nicht. Da es sich bei der Versetzung der Mitarbeiter und deren Herabgruppierung um eine personelle Maßnahme gehandelt habe, habe es zu den Aufgaben der Personalvertretung gehört, dafür einzutreten, dass die zu Gunsten der Beschäftigten geltenden Vorschriften auch angewandt würden. Der Beteiligte sei daher nicht berechtigt, die Antragsteller aufzufordern, jegliche Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang bzw. der Versetzung in den zentralen Reinigungsdienst zu unterlassen.

Entscheidungsgründe:

II.

Die zulässige Beschwerde der Dienststelle hat in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend und mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Personalrat in seinen Rechten verletzt und an seiner Tätigkeit gestört wird, dadurch, dass die Dienststelle den stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn Salomon, aufgefordert hat, es zu unterlassen, als Personalratsmitglied Rechtsberatung bzw. Rechtshilfe im Rahmen seiner Funktion als Personalratsmitglied für Mitarbeiter durchzuführen und darüber hinaus festgestellt, dass der Personalrat im Rahmen seiner Funktion in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten Beratung durchführen dürfe.

Der letztere Ausspruch ist konkludent dahingehend auszulegen, dass der Personalrat im Rahmen seiner Funktion in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten Beratung auch dann durchführen darf, wenn damit Rechtsberatung verbunden ist. Denn gegen eine Beratung durch den Personalrat hat sich die Dienststelle nur insofern gewandt, als damit eine Rechtsberatung verbunden ist.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Dienststelle die Antragsteller in der Wahrnehmung ihrer personalvertretungsrechtlichen Aufgaben behindert hat, indem sie ihnen Befugnisse abgesprochen hat, die ihnen tatsächlich zustehen, und diese Behinderung durch die Schreiben der Dienststelle vom 26. und 27. Juli 2001 erfolgt sind. Denn nach der unmittelbar für die Länder geltenden Vorschrift des § 107 BPersVG dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Der Begriff der Behinderung ist von seiner Zweckbestimmung her umfassend auszulegen. So ist jede Form der Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung des Personalrats - von der Erschwerung und Störung bis zur Verhinderung - als Behinderung anzusehen (BVerwG, Beschl. v. 16.6.1989, 6 P 10.86, PersV 1989 S. 486, 487 m.w.N.). Indem die Dienststelle vorliegend mit den Schreiben vom 26. und 27. Juli 2001 von dem Beteiligten fordert, dass die Mitglieder des Personalrats zukünftig Rechtsberatungen, die in Ausübung der personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit erfolgt sind, gegenüber Mitarbeitern der Dienststelle zu unterlassen haben, hat sie die Aufgabenwahrnehmung des Personalrats beeinträchtigt. Denn zu der Aufgabenwahrnehmung des Personalrats gehört gemäß § 73 HmbPersVG die Einrichtung von Sprechstunden, mithin auch die Beratung der Dienststellenangehörigen im Rahmen des Aufgabenbereiches des Personalrats. Der Aufgabenbereich ist in § 78 HmbPersVG generell umschrieben und umfasst u.a. gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3 HmbPersVG die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass die zu Gunsten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Nach Nr. 1 dieser Vorschrift hat der Personalrat die Aufgabe, sich an sozialen, personellen und sonstigen Angelegenheiten im Sinne des § 86, des § 87 und des § 89 zu beteiligen, auch wenn sie nur einzelne Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen. Hierzu zählen auch gemäß § 87 Abs. 1 Nrn. 6 u. 7 die Änderung des Arbeitsvertrages sowie die Rückgruppierung und Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit. In diesen Fällen hat der Personalrat mitzubestimmen. Es gehört daher zu seinen Aufgaben, sich in diesen Fällen über die zugrunde liegende Sach- und Rechtslage zu erkundigen, die betroffenen Mitarbeiter zu hören und ihnen auf Nachfrage Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte umfassen notwendigerweise, da der Personalrat auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen zu achten hat, auch eine rechtliche Bewertung, ob diese im Einzelfall auch eingehalten werden. Damit ist notwendigerweise eine Rechtsberatung im Sinne von § 1 Rechtsberatungsgesetz gegenüber den vom Personalrat Vertretenen verbunden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass eine solche Tätigkeit gemäß § 7 Rechtsberatungsgesetz erlaubnisfrei ist (a.A. LAG Hamburg, Beschl. v. 10.4.1987; DB 1987 S. 1744 bezüglich Betriebsräten). Denn bei den Personalräten handelt es sich um auf Grund gesetzlicher Grundlage gebildete Stellen, die im Rahmen ihres Aufgabenbereiches ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren. Der Zuständigkeitsbereich des Personalrates der gemäß § 2 Abs. 1 HmbPersVG auf die Dienststelle und gemäß § 78 HmbPersVG auf die dort Tätigen begrenzt ist, beschränkt den Kreis derjenigen, denen der Personalrat Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren darf, auf die in die Dienststelle eingegliederten Beschäftigten (Mitglieder). Der Auftrag der Gewährung von Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten ergibt sich sowohl aus den Vorschriften über die allgemeinen Aufgaben des Personalrats (§ 78 Abs. 1 HmbPersVG) als auch über die Mitbestimmung und sonstige Beteiligung in §§ 86 bis 91 HmbPersVG. Denn die Aufgabenwahrnehmung umfasst nicht nur den kollektiven Schutz der in der Dienststelle Beschäftigten durch den Personalrat, sondern, wie die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten gemäß § 87 Abs. 1 HmbPersVG zeigt, auch deren individuellen Schutz (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG). Eine solche Schutzwahrnehmungspflicht des Personalrats gegenüber einzelnen Bediensteten der Dienststelle umfasst notwendigerweise auch neben dem Anhörungsrecht des betroffenen Bediensteten die Möglichkeit, diesen über die rechtliche Einschätzung und Einordnung des konkret-individuellen Vorganges aus personalvertretungsrechtlicher Sicht zu informieren und ihm ggf. technische Hilfestellung zur Wahrung seiner individuellen Rechte gegenüber der Dienststelle zu leisten. Damit verstößt der Personalrat nicht gegen die ihm ebenfalls obliegende Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 1 HmbPersVG, im Rahmen der Rechtsvorschriften vertrauensvoll zum Wohle der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammenzuarbeiten. Denn ebenso wie es Aufgabe des Personalrats ist, auf die Einhaltung der zu Gunsten der Bediensteten geltenden Rechtsvorschriften hinzuwirken, ist es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG Aufgabe der Dienststelle, die geltenden Rechtsvorschriften zu beachten und einzuhalten. Wenn der Personalrat in dieser Hinsicht möglicherweise zugunsten der Beschäftigten sorgfältiger und genauer ist als die Dienststelle, überschreitet er nicht den ihm vorgegebenen gesetzlichen Rahmen der Interessenvertretung der Bediensteten, sondern hilft lediglich, im Interesse sowohl des betroffenen und aller Bediensteten als auch der Dienststelle, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Da die Frage, in welchem Umfang Personalräte im Rahmen ihrer Befugnisse Rechtsberatung betreiben dürfen, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, wird die die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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